Mittelschulverordnung (623.111)
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Mittelschulverordnung

(Vom 11. August 2009) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 25 Abs. 2 des Mittelschulgesetzes vom 20. Mai 2009 (MSG), 2 beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Departement

Das Bildungsdepartement ist das zust ändige Departement ; es nimmt für den Regierungsrat und den Erziehungsrat die Aufsicht über das Mittelschulw esen wahr.

§ 2 Amt für Mittel - und Hochschulen

Das Amt für Mittel - und Hochschulen ist das zuständige Amt .

§ 3 Dauer der Mittelschulausbildungen

1 Die Dauer der Matur itätsschule beträgt vier Jahre.
2 Die Dauer der Fachmittelschule beträgt drei Jahre, mit anschliessender Fac h- maturität beträgt sie je nach Berufsfeld dreieinhalb oder vier Jahre.

§ 4 Schul übergreifende Weiterbildungsanlässe

1 Das Am t für Mittel - und Hochschulen kann in Zusammenarbeit mit Dritten We iterbildungs veranstaltungen für Mittelschullehrpersonen organisieren oder diesen die Teilnahme an ausserkantonalen Kursen bewilligen.
2 Das Amt oder die Schulleitung können Veranstaltungen obligatorisch erklären und die Lehrpersonen zur Teilnahme verpflichten.

II. Qualitätsbestimmungen

§ 5 Rahmenkonzept

Der Regierungsrat erlässt auf Antrag des Erziehungsrat s ein Rahmen konzept zur Qualitätssicherung und Qualitätse ntwicklung.

§ 6 Zuständi gkeiten

1 Der Erziehungsrat ist für den Vollzug und die Umsetzung der Qualitätssiche-
hungs rats um.

§ 7 Formen der Evaluation

1 Die Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung der Mittelschulen umfassen interne und externe Evaluationen.
2 Die interne Evaluation wird in Form von Selbstevaluationen durch die Mitte l- schulen durchgeführt.
3 Die externe Evaluation wird in Form von Fremdevaluationen im Auftrag des Erziehungsrats durch eine ane rkannte Fachstelle durchgeführt.
4 Die Kosten für externe Evaluationen trägt der Kanton. III. Schulgelder, Gebühren

§ 8 3 Schul geld und Kursgebühren

1 Das Schulgeld für den Regelunterricht an den kantonalen Mittelschulen be trägt für a) Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz im Kanton Schwyz Fr. 700. -- pro Schuljahr, b) Schülerinnen und Schüler mit ausserkantonalem Wohnsitz Fr. 3 500. -- pro Schul jahr .
2 Für Schülerinnen und Schüler aus Kantonen, mit denen der Kanton Schwyz ein Schulgeldabkommen abgeschlossen hat, wird das gleiche Schulgeld erhoben wie für Schwyzer Schülerinnen und Schüler.
3 Die Kursgebühren für fakultative Unterr ichtsan gebote werden pro Semester wie folgt festgelegt: a) Instrumentalunterricht (pro halbe Lektion) Fr. 300. -- bis Fr. 500. --, b) Freifächer (eine bis drei Lektionen) Fr. 50. -- bis Fr. 200. --, c) Spezialunterrichtsangebote je nach Aufwand.

§ 9 4 Prüf ungsgebühren

1 Die Gebühren für die Abschlussprüfungen an allen Mittelschulen werden wie folgt fest gelegt: a) Maturitätsprüfung Fr. 200. --, b) Fachmittelschulausweis Fr. 200. --, c) Fachmaturität sprüfung Fr. 200. --.
2 Die Mittelschulen haben 7 0 % der Prüfungsgebühren vor Beginn der Prüfun gen dem Amt für Finanzen zu überweisen, unter gleichzeitiger Information des Bi l- dungsdepartements.
3 Die Geb ühr für eine ausserordentliche Aufnahmeprüfung oder für den Auf wand, der entsteht, wenn sich jemand während der Aufnahmeprüfung zurück zieht oder nach derselben auf den Mittelschuleintritt verzic htet, beträgt Fr. 100.--.

§ 10 Kursgebühren für fakultative Unterrichtsangebote (§ 8 Abs. 3 )

Die kantonalen Mittelschulen haben die Kursgebühren für fakultative Unter- richtsangebote auf das Schuljahr 2010/11 an die Vorgaben gemäss § 8 Abs. 3 anz upassen.

§ 1 1 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieses Beschlusses wird der Regierungsratsbeschluss über den Vollzug der Gesetzgebung über die Mittelschulen (Mittelschulstatut) vom

1. Oktober 1973 5 auf gehoben.

§ 1 2 Veröffentlichung, Inkrafttreten

1 Dieser Beschluss tritt rückwirkend auf den 1. August 2009 in Kraft. 6
2 Er wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsam m- lung aufgenommen.
1 GS 22 -73 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfa s- sung, GS 23 -97) , vom 9. Dezember 201 5 (FHV, GS 24 -60h) und vom 18. Mai 2016 (GS 24 -68) .
2 SRSZ 623.110.
3 Abs. 1 Bst. a in der Fassung vom 18. Mai 2016.
4 Abs. 2 in der Fassung vom 9. Dezember 2015.
5 GS 16 -339.
6 Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) , vom 9. D ez ember
2015 am 1. Januar 2016 (Abl 2015 2849) und vom 18. Mai 2016 am 1. August 2016 (Abl
2016 1202) in Kraft getre ten.
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