Konkordat über die Fischerei im Zugersee
(Vom 1. April 1970) 2 3 Die Kantone Luzern, Schwyz und Zug, in Hinsicht auf Art. 24 des Bundesgesetzes betreffend die Fischerei vom
21. Dezember 1888,
treffen über die Fischerei im Zugersee folgendes Übereinkommen:
I. Organisation
§ 1 Organe
Die Fischerei im Zugersee wird unter eine gemeinsame Bewirtschaftung und Aufsicht gestellt. Als Organe amten:
1. die Konkordatskommission
2. die Gesch äftsstelle
3. die Fischereiaufsicht
4. die Kontrollstelle
§ 2 Konkordatskommission
Die Konkordatskommission besteht aus drei Mitgliedern. Jeder Kanton w ählt ein Mitglied. Das Mitglied des Kantons Zug f ührt den Vorsitz. Die Konkordatskommission besammelt sich auf Einladung des Präsidenten alle Jahre mindestens einmal. Sie f ührt die Oberaufsicht und amtet als Vollzugsor- gan des Konkordates. Sie ist insbesondere zust ändig f ür:
1. Massnahmen f ür die F örderung eines gesunden und ertragreichen Fischbe-
standes, die Ausübung einer einwandfreien Fischerei und die Durchf ührung der polizeilichen Aufsicht;
2. die Bezeichnung der zul ässigen Fangger äte nach Art, Anzahl und Verwen-
dung, das Festlegen der Schonzeiten, Fangmasse, Fangeinschr änkungen und Schongebiete, die Formulierung der Bewilligungsbedingungen und die Vor- schriften über die F ührung und Auswertung der Fischfangstatistik;
3. die Wahl der Fischereiaufseher und der Stellvertreter;
4. die allj ährliche Genehmigung des Berichtes, der Abrechnung und des Voran-
schlages.
§ 3 Geschäftsstelle
Als Geschäftsstelle der Konkordatskommission amtet die Fischereiverwaltung des Kantons Zug. Sie f ührt die Rechnung, sorgt f ür den Eingang der Bewilli- gungsgebühren, der Beitr äge des Bundes und der Kantone, kontrolliert die Fischfangstatistiken, übt die Aufsicht aus über die Brutanstalten, pr üft Verbes- serungsvorschl äge und orientiert die Konkordatskommission über die besonderen
Die Fischereiaufsicht wird von den Fischereiaufsehern mit Unterstützung der Polizeiorgane durchgef ührt. Die Konkordatskommission umschreibt die Aufgaben der Fischereiaufseher und Stellvertreter in einem Reglement. Die Fischereiaufseher und Stellvertreter können auch zur Mitarbeit für die Brut- anstalten herbeigezogen werden.
§ 5 Kontrollstelle
Für die Kontrolle der Rechnungen werden abwechslungsweise die amtlichen Finanzkontrollen der beteiligten Kantone eingesetzt.
II. Fischereiberechtigung
§ 6 Berechtigung
Das Patent f ür die Fischereiberechtigung an Berufs- und Sportfischer wird durch die zust ändigen kantonalen Amtsstellen erteilt. Die Netz- und Reusenfischerei wird nur den Berufsfischern bewilligt. Die Patentgeb ühren werden durch die Kantone festgelegt.
§ 7 Privatfischenzen
In privaten Fischenzen darf der Fischfang nur mit Zustimmung des Eigent ümers oder des P ächters der Fischenz ausge übt werden. Die Bewirtschaftung der Pri- vatfischenzen hat sich an die Vorschriften des Konkordates zu halten.
§ 8 Uferbetretungsrecht
Das Uferbetretungsrecht wird durch die Kantone geregelt.
III. Hebung des Fischbestandes
§ 9 Brutanstalten
Zur Vermehrung und Veredelung des Fischbestandes werden Fischzuchtanlagen errichtet und betrieben. Das Konkordat kann private Fischbrutanstalten unterst ützen und f ür sie die Bundesbeiträge vermitteln. Der Erhaltung typischer Fischarten ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken.
§ 10 Brutmaterial
Die Inhaber von Laichfischfangbewilligungen sind verpflichtet, das gewonnene Brutmaterial im frischen Zustande rasch und ohne Schadensgefahr an eine
träge zu leisten. Die Konkordatskommission erl ässt besondere Weisungen über die Ablieferungs- pflicht und die Beitragsleistung.
§ 11 Besondere Massnahmen
Die Konkordatskommission kann zur Gewinnung von Brutmaterial f ür die k ünst- liche Fischzucht, zur Bek ämpfung von Fischkrankheiten oder zur Regulierung des Fischbestandes Inhabern des Netzfischerpatentes die Bewilligung erteilen oder bei Vorliegen besonderer Umst ände sie dazu verpflichten, bestimmte Arten von Fischen auch w ährend der Schonzeit zu fangen.
§ 12 Schutzmassnahmen
Die beteiligten Kantone sind verhalten, die notwendigen Vorkehren zum Schutze der Schilf- und Binsenbest ände an den Ufern sowie der Fischlaich- und der Fischfangpl ätze zu treffen. Die beteiligten Kantone haben Projekte f ür den Bau und Betrieb von Anlagen und die Erteilung von Konzessionen, welche sich in irgendeiner Art auf die Fischerei auswirken, durch ihre Fischereibeh örden begutachten zu lassen und der Konkordatskommission zur Wahrung der Fischereiinteressen zu überweisen.
IV. Finanzierung
§ 13 Kommissionsmitglieder
Die Entschädigung der Mitglieder der Konkordatskommission ist Sache der betreffenden Kantone.
§ 14 Geschäftsstelle
Die Entschädigung f ür die Gesch äftsstelle wird von der Konkordatskommission mit dem Kanton Zug vereinbart.
§ 15 Fischereiaufsicht
Die Konkordatskommission bestimmt die Entsch ädigung der Fischereiaufseher und Stellvertreter im Rahmen des Besoldungsgesetzes des Kantons Zug unter Berücksichtigung des Arbeitsaufwandes f ür das Konkordat.
§ 16 Kostenverteilung
Die Kosten des Konkordates verteilen sich auf die beteiligten Kantone im Ver-
65 % f ür den Kanton Zug
25 % f ür den Kanton Schwyz
§ 17 Allgemein
Wer die Vorschriften des Konkordates und die Anordnungen der Konkordats- kommission übertritt, wird mit Haft oder Busse bestraft. Das Strafmass ist auf Grund der Bundesgesetzgebung und der kantonalen Gesetze zu erkennen.
§ 18 Anzeige
Die Anzeigen von Übertretungen der Fischereivorschriften haben an die zust än- dige Behörde des Tatortes zu erfolgen. Von den Strafanzeigen und von der Erle- digung der Straff älle ist der Konkordatskommission Kenntnis zu geben.
§ 19 Beschlagnahmung
Verbotene Ger ätschaften und widerrechtlich gefangene Fische sind von der Fischereiaufsicht oder von der Polizei zu beschlagnahmen.
VI. Schlussbestimmungen
§ 20 Vollzug
Die Konkordatskommission erl ässt die erforderlichen Ausf ührungsbestimmun- gen.
§ 21 Geltungsdauer
Das Konkordat wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann von einem Kanton unter Einhaltung einer K ündigungsfrist von einem Jahr jeweils auf Ende des folgenden Jahres gek ündigt werden.
§ 22 Inkrafttreten
Das Konkordat tritt nach Annahme durch die beteiligten Kantone und mit der Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft. Auf diesen Termin wird das Konkordat betreffend die Fischerei im Zugersee vom
28. Mai 1925
4 aufgehoben.
1 GS 15-648.
2 Datum der Genehmigung durch den Bundesrat.
3 Vom Grossen Rat des Kantons Luzern am 1. Juli 1969, vom Kantonsrat des Kantons Schwyz am 2. Juli 1969 und vom Kantonsrat des Kantons Zug am 20. November 1969 genehmigt.
4 GS 10-307.
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