Konkordat über die Schulkoordination
(Vom 29. Oktober 1970) 2
Art. 1
Zweck Die Konkordatskantone bilden eine interkantonale öffentlichrechtliche Einrich- tung zur Förderung des Schulwesens und zur Harmonisierung des entsprechen- den kantonalen Rechts. A. Materielle Vorschriften
Art. 2 Verpflichtungen
Die Konkordatskantone verpflichten sich, ihre Schulgesetzgebung in den folgen- den Punkten anzugleichen: a) Das Schuleintrittsalter wird auf das vollendete 6. Altersjahr festgelegt. Stich- tag ist der 30. Juni. Abweichungen im kantonalen Recht bis zu 4 Monaten vor und nach diesem Datum sind zulässig. b) Die Schulpflicht für Knaben und Mädchen dauert bei mindestens 38 Schul- wochen mindestens 9 Jahre. c) Die ordentliche Ausbildungszeit vom Eintritt in die Schulpflicht bis zur Maturitätsprüfung dauert mindestens 12, höchstens 13 Jahre. d) Das Schuljahr beginnt zwischen Mitte August und Mitte Oktober.
Art. 3
Empfehlungen Die Konkordatskantone arbeiten zuhanden aller Kantone Empfehlungen aus, insbesondere für folgende Bereiche: a) Rahmenlehrpläne; b) gemeinsame Lehrmittel; c) Sicherstellung des freien Übertritts zwischen gleichwertigen Schulen; d) Übertritt in die aufgegliederten Oberstufen; e) Anerkennung von ExamensabschIüssen und Diplomen, die in gleichwertigen Ausbildungsgängen erworben wurden; f) einheitliche Bezeichnung der gleichen Schulstufen und gleichen Schulty- pen; g) gleichwertige Lehrerausbildung. Die Konferenz schweizerischer Lehrerorganisationen ist bei der Ausarbeitung dieser Empfehlungen anzuhören.
Art. 4 Zusammenarbeit
Die Konkordatskantone arbeiten im Bereich der Bildungsplanung und -forschung sowie der Schulstatistik unter sich und mit dem Bund zusammen. Zu diesem Zweck werden: a) für diese Zusammenarbeit notwendige Institutionen gefördert und unter-
ausgearbeitet B. Organisatorische Vorkehrungen
Art. 5
Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren Die Konkordatskantone übertragen der Konferenz der kantonalen Erziehungsdi- rektoren die Durchf ührung der unter Art. 2 bis Art. 4 festgelegten Aufgaben. Kompetenzen und Arbeitsweise werden in einem Geschäftsreglement niederge- legt. Die Kosten der Konkordatstätigkeit werden nach Massgabe der Einwohnerzahl unter die Kantone verteilt. Nicht Konkordatskantone haben in Konkordatsgesch äften beratende Stimme.
Art. 6
Regionalkonferenzen Zur Erleichterung und Förderung der Zusammenarbeit schliessen sich die Kan- tone zu vier Regionalkonferenzen zusammen (Westschweiz und Tessin, Nord- westschweiz, Innerschweiz, Ostschweiz). Über den Beitritt zu einer Regionalkon- ferenz entscheidet jeder Kanton selbst. Die Regionalkonferenzen beraten die Gesch äfte der Plenarkonferenz vor. Art 7 Rechtsschutz Bei Streitigkeiten, die sich aus dem Konkordat zwischen Kantonen ergeben, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht.
C. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 8
Fristen Die Angleichung der Schulgesetzgebungen im Sinne von Art 2 dieses Konkor- dats wird etappenweise vollzogen. Die Konkordatskantone verpflichten sich: a) in einem Zeitraum von 6 Jahren das Schuleintrittsalter im Sinne von Art. 2 a) festzulegen; b) die Schulpflicht in einer angemessenen Zeitspanne auf 9 Jahre auszudeh- nen. Die Kantone mit nur 7j ähriger Schulpflicht k önnen dies in zwei Etap- pen verwirklichen. Die Festsetzung des Schuljahrbeginnes im Sinne von Art. 2 d) soll grunds ätzlich auf den Beginn des Schuljahres 1973/74 erfolgen.
Art. 9
Beitritt Der Beitritt zum Konkordat wird dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegen über erkl ärt, der dem Bundesrat
Der Austritt aus dem Konkordat muss dem Vorstand der Schweizerischen Konfe- renz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegen über erkl ärt werden. Er tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserkl ärung folgenden Kalenderjahres.
Art. 11
Inkrafttreten Dieses Konkordat tritt in Kraft, wenn ihm zehn Kantone beigetreten sind und wenn es vom Schweizerischen Bundesrat genehmigt worden ist.
1 GS 16-46.
2 Vom Bundesrat am 14. Dezember 1970 genehmigt.
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