Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Sozialhilfe (380.111)
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Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Sozialhilfe

(Vom 30. Oktober 1984) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Sozialhilfe vom 18. Mai 1983 , 2 beschliesst:

I. Organisation

§ 1 3 Gemeinden

1 Die Gemeinden schaffen die Voraussetzungen für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäss § 11 des Gesetzes und bestimmen die Stelle, welche Sozialhilfe gewährt (§ 8 Bst. a des Gesetzes).
2 Organisatorische und personelle Änderungen der Fürsorgebehör den und der Stellen, welche Sozialhilfe gewähren, sind dem Amt für Gesundheit und Soziales umgehend mitzuteilen.
3 Die Fürsorgebehörden der Gemeinden erstatten dem Amt für Gesundheit und Soziales jährlich Bericht über ihre Tätigkeit. Das Departement legt den Rahmen dieser Berichterstattung fest.

§ 2 4 Kanton

1 Zuständig für die Aufgaben gemäss § 10 des Gesetzes ist das Departement des Innern. Sie werden vom Amt für Gesundheit und Soziales bearbeitet. Der Re- gierungsrat und das Departement können diesem Amt weitere Aufgaben zuwei- sen.
2 Das Departement ist befugt, über den Vollzug des Gesetzes administrative We isungen und Richtlinien zu erlassen. Es ist insbesondere auch für den Erlass einheitlicher Anzeige- , Abrechnungs - und anderer Formulare besorgt.

§ 3 5 Spezialdienste

1 Sofern der Kanton Spezialdienste im Sinne von § 13 des Gesetzes privaten Institutionen überträgt, sind die Einzelheiten vertraglich zu r egeln.
2 Diese Verträge bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.
3 Spezialdienste von kantonaler B edeutung sind: a) die Fachstelle Schuldenfragen; b) die Paar - und Familienberatung.

1. Allgemeine Grundsätze

§ 4 6 Anwendbares Recht

1 Soweit das Gesetz oder diese Verordnung nichts anderes vorschreiben, sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über die Zu ständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG) 7 sinngemäss auch im inner kantonalen Verhältnis anwendbar.
2 Die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS -Richtlinien) sind für den Vol l- zug der individuellen Sozialhilfe wegleitend, soweit das Gesetz und diese Ver- ordnung keine andere Regelung vorsehen.
3 Der Regierungsrat kann ergänzende Vorschriften zur Anwendung der SKOS- Richtlinien erl assen oder Ausnahmen vorsehen.

§ 5 8 Art und Mass

1 Art und Mass der wirtschaftlichen Hilfe richten sich nach den Vorschriften des Gesetzes und dieser Verordnung sowie nach den örtlichen Verhältnissen des Unterstützungswohnsitzes, wobei die zuständige Fürs orgebehörde nach pflicht- gemässem Ermessen entscheidet.
2 Die Leistungskürzungen als Sanktion nach SKOS -Richtlinien können um z u- sätzliche zehn Prozent erhöht werden.

§ 6 Eigene Mittel

Zu den eigenen Mitteln (§ 15 des Gesetzes) gehören insbesondere alle Einkünf te und das Vermögen, Versicherungsleistungen und Sonderhilfen aufgrund beson- derer Erlasse sowie familienrechtliche Unterhalts - und Unterstützungsanspr ü- che. Zuwendungen von privater Seite sind angemessen zu berücksicht igen.

§ 7 9 Übernahme von Schulden

1 Wirtschaftliche Hilfe wird in der Regel nur für die laufenden Bedürfnisse der Hilfe suchenden Person gewährt.
2 Schulden, insbesondere für Mietzinsen und Krankenkassenprämien, können ausnahmsweise übernommen werden, wenn dadurch eine bestehende oder dr o- hende Notlage behoben werden kann (§ 3 Abs. 1 des Gesetzes).

§ 8 Abtretung von Ansprüchen gegenüber Dritten

Bestehen erhebliche Ansprüche gegenüber Dritten, so kann die Gewährung wirtschaftlicher Hilfe davon abhängig gemacht werden, dass sie an die Fürsorge- behörde abgetreten werden, soweit sie nicht von Gesetzes wegen an diese über-
1 Die Gewährung wirtschaftlicher Hilfe kann mit Bedingungen verbunden wer- den, wenn dadurch die richtige Verwendung der Hilfe sichergestellt werden soll oder die Lage der Hilfe suchenden Person und ihrer Angehörigen verbessert werden kann (§ 3 Abs. 2 und 3 und § 4 Abs. 2 des Gesetzes).
2 Bedingungen können insbesondere bestehen in a) Beratung und Betreuung durch eine geeignete Person oder Stelle; b) ärztlic he oder therapeutische Untersuchung oder Behandlung; c) Einkommensverwaltung durch eine geeignete Person oder Stelle; d) Bestimmungen über die richtige Verwendung der wirtschaftlichen Hilfe, über die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder über andere Verhal tensregeln, die nach den Umständen angebracht erscheinen.

§ 10 11 Auskunfts - und Meldepflicht

1 Wer um wirtschaftliche Hilfe nachsucht oder sie erhält, hat über seine Verhäl nisse wahrheitsgetreu Auskunft zu geben, Einsicht in seine Unterlagen zu ge- währen und Änderungen in seinen Verhältnissen umgehend zu melden.
2 Die Fürsorgebehörde ist berechtigt, bei Dritten Auskünfte einzuholen, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, wenn Zweifel an der Richtigkeit oder Vol lständigkeit der Angaben oder Unter lagen bestehen.
3 Die Fürsorgebehörde informiert die Hilfe suchende Person in der Regel vorgän- gig über Auskünfte, die über sie eingeholt werden.

§ 10a 12 Amtshilfe, Mitwirkungspflichten

1 Fürsorgebehörden sind untereinander und gegenüber den kantonalen Amts ste l- len zur Zusammenarbeit und Auskunftserteilung verpflichtet, soweit dies für die Aufgabenerfüllung notwendig ist.
2 Verwaltungs - und Justizbehörden des Kantons, der Bezirke und Gemeinden sowie die mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betrauten Organi sationen und Personen sind bei konkretem Verdacht auf unrechtmässige Erwirkung von Soz i- alhilfeleistungen untereinander zur Zusammenarbeit und Auskunftserteilung verpflichtet .

§ 10b 13 Ermittlung des Sachverhalts

1 Die Fürsorgebehörde kann die Ermittlung des Sachverhalt s mit Leistungsauf- trag an Spezialisten übertragen, wenn: a) der begründete Verdacht besteht, dass eine Person unrechtmässig Leistun- gen bezieht, bezogen hat oder zu erhalten versucht; b) die Fürsorgebehörde und der Sozialdienst die eigenen Mitte l zur Ermittlung des Sachverhalts ausgeschöpft haben.
2 Der Leistungsauftrag legt unter Berücksichtigung der Bestimmungen des G e- setzes, dieser Verordnung und des Gesetzes über die Öffentlichkeit der Verwal- tung und den Datenschutz vom 23. Mai 2007 14 die Rechte und Pflichten des

§ 11 15 Zuständigkeit

1 Zuständige kantonale Stelle im Sinne von Art. 29 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger 16 ist das Amt für Gesundheit und Soziales.
2 Einsprachen im Sinne von Art. 33 des Bundesgesetzes erhebt das Amt für Gesundheit und Soziales . Das Departement des Innern ist zuständig zum Erlass von Abweisungsbeschlüssen und zur Beschwerdeführung gemäss Art. 34 des Bundesgesetzes.

§ 12 17 Verfahren

1 Erachtet eine Fürsorgebehörde eine Einsprache, einen Abweisungsbeschluss oder eine Beschwerde als gegeben, so hat sie dies innert 10 Tagen seit Em pfang der Anzeige, der Abrechnung oder des Begehrens auf Richtigstellung unter A n- gabe der Gründe der kantonalen Stelle schriftlich mitzuteilen.
2 Das Amt für Gesundheit und Soziales ist befugt, unter Kenntnisga be an die zuständige Fürsorgebehörde von sich aus Einsprachen zu erheben oder einen Abweisungsbeschluss oder eine Beschwerde zu beantragen, wenn es die Voraus- setzungen hiefür als gegeben erachtet.

3. Verwandtenunterstützung und Rückerstattung

§ 13 18 Verwandtenunterstützung

1 Bei Gewährung von wirtschaftlicher Hilfe hat die Fürsorgebehörde zu prüfen, ob unterstützungspflichtige Verwandte im Sinne von Art. 328/29 ZGB vorhan den sind.
2 Wo die Voraussetzungen gegeben sind und es die Verhältnisse rechtfertigen, sind die Pflichtigen zur Hilfe aufzufordern und i st zwischen ihnen und der Hilfe suchenden Person zu vermitteln.
3 Ist eine Verwandtenunterstützung nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend erhäl tlich, so ist die nötige wirtschaftliche Hilfe zu gewähren.

§ 14 19 Rückerstattung:

a) Finanziell besonders günstige Verhältnisse
1 Finanziell besonders günstige Verhältnisse im Sinne von § 25 Abs. 1 des G e- setzes liegen vor, wenn die Hilfe suchende Person zu einem Vermögen gekom- men ist, das ihr die Rückerstattung der empfangenen Hilfe ohne Einschränkung einer ange messenen Lebenshaltung erlaubt.
2 Hilfe suchende Personen, die durch ei genen Arbeitserwerb in finanziell günst i- ge Verhäl tnisse gelangen, sind in der Regel nicht rückerstattungspflichtig.
1 Hat eine Hilfe suchende Person Grundeigentum oder andere erhebliche Verm ö- gens werte, deren R ealisierung nicht möglich oder zumutbar ist, kann von ihm eine Rückerstattungsverpflichtung verlangt werden. Darin hat sich die Hilfe suchende Person zu verpflichten, die bezogenen Leistungen ganz oder teilweise zurückz uerstatten, sobald diese Vermögenswer te realisierbar werden.
2 Bei Grundeigentum ist diese Forderung grundpfandrechtlich sicherzustellen.

§ 15a 21 c) Leistungen bei eingetragener Partnerschaft

Der Rückerstattungsanspruch im Sinne von § 25 Abs. 2 des Gesetzes erstreckt sich auf die Leistungen, die die Hilfe suchende Person für ihren eingetragenen Partner während der Dauer der Eintragung erhal ten hat.

III. Persönliche Hilfe

§ 16 22 Arten der Hilfen

1 Zur persönlichen Hilfe gehören insbesondere: a) Beratung in persönlichen Notl agen; b) Beratung zur finanziellen Existenzsicherung; c) Beratung bei kinder - und jugendrelevanten Fragen und Problemen; d) die Vermittlung von Spezialberatung und – betreuung; e) die Vermittlung von ärztlicher, pflegerischer oder psychologischer Behand- lung;
f) die Vermittlung von Heim - und Klinikplätzen, von Erholungs - und Kurauf - enthalten; g) die Unterstützung bei der Wohnungssuche; h die Unterstützung bei der Suche nach Lehr - und Arbeitsstellen; i) die Vermittlung von Arbeitseinsätzen und Beschäftigungsprogrammen; j) die Verm ittlung wirtschaftlicher Hilfe.
2 Um die Eingliederung der Hilfesuchenden und ihre finanzielle Unabhängigkeit zu fördern, wirken die Fürsorgebehörden und Sozialdienste bei der Interinstitut i- onellen Zusammenarbeit mit und arbeiten mit anderen Leistungs erbri ngern zusammen.

§ 16a 23 Notschlafstellen

1 Bei der Errichtung und beim Betrieb von Notschlafstellen für Obdachlose arbeiten die Gemeinden auf regionaler Ebene zusammen. Sie übernehmen B e- triebs - und Defizitbeiträge für gemeinsam oder für von einem privaten Träger für die Gemeinden betriebene Notschlafstellen.
2 Die Einzelheiten sind vertraglich zu regeln.
Im Rahmen der persönlichen Hilfe können für Hilfe suchende Personen jene Beiträge und Leistungen geltend gemacht werden, auf die sie einen Rechtsan- spruch haben, soweit hiefür nicht eine andere Stelle zuständig ist.

§ 18 25 Freiwilligkeit

1 Gegen den Willen der Hilfe suchenden Person dürfen keine Anordnungen oder Mas snahmen getroffen werden.
2 Vorbehalten bleiben Bedingungen, die gemäss § 9 dieser Verordnung mit wir t- schaftlicher Hilfe verbunden worden sind.

§ 19 26 Personelle Anforderungen

Personen, die Hilfe suchende Personen im Rahmen des Gesetzes und dieser Verordnung beraten und betreuen, müssen aufgrund ihrer Ausbildung oder bishe- rigen Täti gkeit dafür geeignet sein.

§ 20 27 Kosten

1 Die persönliche Hilfe wird unentgeltlich geleistet.
2 Die Stelle, welche persönliche Hilfe gewährt, ist jedoch nicht verpflichtet, eine über die gewöhnliche Beratung und Betreuung hinausgehende H ilfeleistung zu übernehmen, für die die Hilfe suchende Person selber aufkommen kann.
3 Können die Kosten einer notwendigen Hilfeleistung von der Hilfe suchenden Person nicht aufgebracht werden, so ist der zuständigen Fürsorgebehörde mit dem Einver ständnis der Hilfe suchenden Person Mitteilung zu machen.
4 Die Erhebung angemessener Kostenbeiträge gemäss § 34 Abs. 4 des Gesetzes für aufwendige Spezialberatungen und Therapien bleibt vorbehalten.

IV. Heime und andere Betriebe

§§ 21 – 29 28

V. Übergangs - und Schlussbestimmungen

§§ 30 – 31 29

§ 32 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft. 30
2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenom- men.
191), vom 30. März 1999 (GS 19 -393), vom 19. Dezember 2006 (Umsetzung Partnerschaftsg e- setz, GS 21 -111d) , vom 23. Juni 2009 (BetreuVO, GS 22 -67b) , vom 2 6. November 2013 (GS
23 -85) und vom 12. Dezember 2017 (GS 25 -13) .
2 SRSZ 380.100.
3 Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom und Abs. 4 aufgehoben am 23. Juni 2009.
4 Abs. 1 in der Fassung vom 23. Juni 2009 ; Abs. 2 in der Fassung vom 2 6 November 2013 .
5 Abs. 1 in der Fassung vo m und Abs. 3 neu eingefügt am 26 . November 2013.
6 Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2, 3 neu eingefügt am 26 . November 2013.
7 SR 851.1.
8 Abs. 1 in der Fassung vom 2 6. November 2013 ; Abs. 2 neu eingefügt am 12. Dezember 2017 .
9 Abs. 1 in der Fassung vom 26. November 2013.
10 Abs. 1 in der Fassung vom 26. November 2013.
11 Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2, 3 neu eingefügt am 26 . November 2013.
12 Neu eingefü gt am 26 . November 2013.
13 Neu eingefügt am 26 . November 2013.
14 SRSZ 140.410.
15 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 23. Juni 2009.
16 SR 851.1.
17 Abs. 2 in der Fassung vom 23. Juni 2009.
18 Abs. 2 in der Fassung vom 26. November 2013.
19 Fassung vom 26. November 2013.
20 Abs. 1 in der Fassung vom 26. November 2013.
21 Fassung vom 26. November 2013.
22 Abs. 1 in der Fassung v om und Abs. 2 neu eingefügt am 26. November 2013.
23 Neu eingefügt am 20. Oktober 1992.
24 Fassung vom 26. November 2013.
25 Abs. 1 in der Fassung vom 26. November 2013.
26 Fassung vom 26. November 2013.
27 Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 26. November 2013.
28 Aufgehoben am 23. Juni 2009.
29 Aufgehoben am 23. Juni 2009.
30 Änderungen vom 6. Mai 1997 am 1. Juni 1997 (Abl 1997 758), vom 30. März 1999 am 1. Januar 1999, vom 19. Dezember 2006 am 1. Januar 2007 (Abl 2007 51) , vom 23. Juni 2009 am 1. Juli 2009 (Abl 2009 1463) , vom 2 6. November 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013
2788) und vom 12. Dezember 2017 am 1. Januar 2018 (Abl 2017 2854) in Kraft getreten .
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