Konkordat der Kantone Uri, Schwyz und Zug betreffend die psychiatrische Versorgung (574.210.1)
Konkordat der Kantone Uri, Schwyz und Zug betreffend die psychiatrische Versorgung (574.210.1)
Konkordat der Kantone Uri, Schwyz und Zug betreffend die psychiatrische Versorgung
(Vom 17. März 2016) 2
I. Zweck und Rechtsform
Art. 1 Zweck
Die Kantone Uri, Schwyz und Zug stellen gemeinsam die stationäre, teilstationä- re und ambulante psychiatrische Versorgung sicher.
Art. 2 Rechtsform
1 Die Kantone bilden unter dem Namen „Konkordat der Kantone Uri, Schwyz und Zug betreffend die psychiatrische Versorgung (Psychiatriekonkordat)“ eine öffentlich- rechtliche Körperschaft.
2 Die K örperschaft hat eigene Rechtspersönlichkeit mit Sitz in Zug. II. Organisation des Konkordats
Art. 3 Organe
Organe des Konkordats sind: a) die Regierungen der drei Kantone; b) der Konkordatsrat.
Art. 4 Zusammensetzung des Konkordatsrats
1 Der Konkordatsrat besteht aus sieben Mitgliedern.
2 Uri und Schwyz bestellen je zwei, Zug drei Mitglieder. Die Kantone sind für deren Entschädigung zuständig.
3 Die Präsidentin oder der Präsident des Konkordatsrats ist die Vorsteherin oder der Vorsteher der zu ständigen Direktion des Kantons Zug. Diese führt auch das Sekretariat.
Art. 5
Aufgaben der Regierungen
1 Die Regierungen: a) genehmigen die Leistungsaufträge des Konkordats und beschliessen die damit verbundenen Ausgaben; b) genehmigen die Geschäftsordnung des Konkordatsrats; c) gewähren Garantien für Verbindlichkeiten der Betriebsgesellschaft; d) sind für alle weiteren Geschäfte des Konkordats zuständig, die nicht aus- drücklich dem Konkordatsrat zugewiesen sind.
3 Die Regierungen entscheiden bei Geschäften gemäss Abs. 1 Bst. a bis c ab- schliessend.
Art. 6 Aufgaben des Konkordatsrats
1 Der Konkordatsrat : a) verabschiedet die psychiatrische Versorgungsplanung abschliessend; b) erteilt ausschliesslich die Leistungsaufträge im Rahmen des gemeinsam definierten Bedarfs; c) erlässt die Geschäftsordnung des Konkordatsrats; d) verabschiedet Bericht und Antrag an die Regierungen zur Gewährung von Garantien und zu weiteren Geschäften; e) unterbreitet den Regierungen zuhanden der Aktionariatsvertretungen Wah l- vorschläge für die Mitglieder des Verwaltungsrats der Bet riebsgesellschaft.
2 Ein Beschluss gemäss Abs. 1 benötigt die Mehrheit der Stimmenden.
3 Der Konkordatsrat entscheidet abschl iessend über Ausgaben für die Vorberei- tung der Geschäfte gemäss Abs. 1. Diese Ausgaben tragen die Kantone wie folgt: a) Uri: 10% ; b) Schwyz: 45% ; c) Zug: 45% . III. Betriebsgesellschaft
Art. 7 Sitz und Zweck
1 Die Kantone gründen eine gemeinnützige Aktiengesellschaft gemäss Art. 620 Abs. 3 OR 3 (Betriebsgesellschaft) mit Sitz in Zug.
2 Aktionäre sind Uri, Schwyz und Zug.
3 Die Betriebsgesellschaft führt stationäre, teilstationäre und ambulante psychi- atrische Einrichtungen und Dienste. Sie kann weitere Leistungen erbringen.
Art. 8 Aktienkapital und Aktien
1 Das Aktienkapital beträgt 5 Mio. Franken und ist wie folgt eingeteilt: a) 2000 Aktien Kategorie A zu Fr. 2000. -- Nennwert; b) 2000 Aktien Kategorie B zu Fr. 500. -- Nennwert.
2 Alle Aktien lauten auf den Namen und sind voll einbezahlt.
3 Jede Aktie gibt das Recht auf eine Stimme und auf einen ihrem Nennwert entsprechenden Anteil am Liquidationsergebnis.
Art. 9 Liberierung und Aktienverteilung
1 Das Aktienkapital wird durch eine Bareinlage liberiert. Zur Liberierung leistet Uri eine Bareinlage von Fr. 500 000. --, Schwyz von Fr. 1 650 000. -- und Zug von Fr. 2 850 000. -- (total 5 Mio. Franken).
a) Uri: 200 Aktien Kategorie A und 200 Aktien Kategorie B; b) Schwyz : 500 Aktien Kategorie A und 1300 Aktien Kategorie B; c) Zug: 1300 Aktien Kategorie A und 500 Aktien Kategorie B.
Art. 10 Garantien
1 Die Regierungen können der Betriebsgesellschaft für ihre Verbindlichkeiten unentgeltliche Garantien gewähren.
2 Die Anteile tragen die Kantone wie folgt: a) Uri: 10% ; b) Schwyz: 45% ; c) Zug: 45% . IV. Klinikgrundstück
Art. 11
Eigentum Zug kauft das Grundstück Nr . 4963, Gemeinde Zug, vom Verein Barmherzige Brüder Zug zu Alleineigentum, zum Preis von 18 Mio. Franken.
Art. 12 Baurecht
1 Auf dem Grundstück Nr. 4963 besteht für die gesamte Fläche und für alle Bauten und Anlagen ein selbständiges und dauerndes Baurecht für 100 Jahre . Dieses wird entschädigungslos auf die Betriebsgesellschaft übertragen.
2 Zug verpflichtet sich, mit der Betriebsgesellschaft rechtzeitig vor Ablauf des Baurechts über eine Verlängerung um weiter e 100 Jahre zu verhandeln (Art. 779l ZGB 4 )
3 Wird das Baurecht nicht erneuert, fallen die Bauten und Anlagen Zug anheim. Die Heimfallentschädig ung (Art. 779d ZGB) beträgt 100% des Verkehrswerts aller Bauten und Anlagen zum Zeitpunkt des Heimfalls.
4 Die Betriebsgesellschaft bezahlt jährlich einen Baurechtszins. Dieser berechnet sich jährlich auf der Basis des nominellen Kaufpreises von 18 Mi o. Franken nach dem Jahresmittel der 10 -Jahres -Kassazinssätze der Obligationen der Ei d- genossenschaft. Es wird der Durchschnittswert für die zehn vorangehenden Jahre zugrunde gelegt.
V. Verschiedene Bestimmungen
Art. 13
Übertragung des Klinikbetriebs und der Dienste
1 Der Klinikbetrieb wird mit ausgeglichener Bilanz zu Buchwerten und entschä- digungslos auf die Betriebsgesellschaft übertragen.
2 Die Kantone stellen sicher, dass die Dienste mit Sitz in ihrem Kanton mit ausgeglichener Bilanz zu Buchwerten und entschädigungslos auf die Betriebsge-
gen gegenüber der Personalvorsorgeeinrichtung der Betriebsgesellschaft. Jede Regierung entscheidet über allfällige Ausgaben zum Ausgleich der Bi lanz abschliessend.
Art. 14 Kündigung des Konkordats
1 Jeder Kanton kann das Konkordat mit einer Kündigungsfrist von drei Jahren auf Ende eines Kalenderjahrs kündigen.
2 Ein austretender Kanton hat keinen Anspruch auf Rückerstattung bereits ge- leisteter B eiträge. Abs. 3 und 4 bleiben vorbehalten.
3 Ein austretender Kanton bietet seine Aktien zum Nennwert und nach Beteil i- gung am Aktienkapital den verbleibenden Kantonen an.
4 Nehmen die verbleibenden Kantone das Angebot an, wird das Konkordat ent- sprechend an gepasst.
5 Lehnt einer der verbleibenden Kantone das Angebot ab, wird das Konkordat mit Ablauf der Kündigungsfrist aufgehoben. Die Betriebsgesellschaft wird ver- kauft oder liquidiert. Der Erlös wird den drei Kantonen im Verhältnis zu deren Beteiligungen am Aktienkapital verteilt.
Art. 15 Übergangsbestimmungen
1 Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats gültigen Leistungsauf- träge der Konkordatskantone für ambulante, teilstationäre und stationäre psychi- atrische Einrichtungen und Dienste bleiben bi s zum Inkrafttreten der Leistungs- aufträge des Konkordats gültig.
2 Der Konkordatsrat erteilt die Leistungsaufträge nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b ers t- mals bis spätestens am 31. Dezember 2018.
3 Der Konkordatsrat kann an Stelle der Betriebsgesellschaft bis zu deren Grü n- dung notwendige Rechtshandlungen vornehmen.
Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Psychiatriekonkordat vom 29. April 1982 5 wird mit dem Inkrafttreten dieses Konkordats aufgehoben. Art. 17 Inkrafttreten des Konkordats Das Konkordat tritt nach Zustimmung der zuständigen Organe aller drei Kantone am 1. Juli 2017 in Kraft. 6
1 GS 24 -90.
2 Vom Landrat des Kantons Uri am 28. S eptember 2016 und vom Kantonsrat des Kantons Zug am 2. März 2017 genehmigt.
3 SR 220.
4 SR 210.
5 GS 17 -389.
6 Abl 2017 722.