Weisungen für das kantonale Schulcontrolling
(Vom 24. April 2015) Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf §§ 10 und 58 des Volksschulgesetzes vom 19 . Oktober 2005 2 , beschliesst: I. Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
Die Weisungen regeln die Organis ation, die Aufgaben und die Befugnisse des kantonalen Schulcontrollings im Amt für Volksschulen und Sport. Sie gelten für die öffentlichen und privaten Volksschulen einschliesslich der Sonderschulen.
§ 2 Auftrag
1 Das kantonale Schulcontrolling sorgt für die Umsetzung und die Erreichung gesetzlicher Vorgaben sowie mit Hilfe eines systematischen Steuerungs -, En t- wicklungs - und Kontrollprozesses für die Qualitätssicherung und – entwicklung im System der geleiteten Volksschulen.
2 Dazu dienen die Beaufsichtigu ng, Unterstützung und Überprüfung der Volks- schulen gemäss § 10 des Volksschulgesetz es.
3 Das Amt für Volksschulen und Sport erstattet dem Erziehungsrat periodisch Bericht und unterbreitet Vorschläge zur Steuerung und Weiterentwicklung des kantonalen Volkss chulsystems.
§ 3 Organisation
1 Das Schulcontrolling ist eine dem Amt für Volksschulen und Sport unterstellte Abteilung mit eigener Leitung.
2 Die Leitung ist zuständig für die fachliche, personelle und administrative Füh- rung der Abteilung. II. Aufgaben und Kom petenzen
§ 4 Zweck und Funktion
1 Die Abteilung Schulcontrolling sorgt für den Vollzug des Volksschulgesetzes und dessen Vollzugserlasse.
2 Die Abteilung Schulcontrolling überwacht das Volksschulsystem des Kantons und liefert Steuerungswissen in Form eines Monitoringberichts .
- sie stellt an der Volksschule vergleichbare Schulbedingungen sicher; - sie ist Anlaufstelle für Fragen zu Schulorganisation, Schul - und Unterricht s- qualität - sie überprüft das Qualitätssystem an den Volksschulen; - sie verfasst Beurteilungsberichte, die den Schulen zur Rechenschaftslegung und Weiterentwicklung dienen.
§ 5 Aufgaben
a) Beaufsichtigung
1 Die Abteilung Schulcontrolling beaufsichtigt die Volksschulen und nimmt dabei insbesondere folgende Aufgaben wahr: - sie überprüft die Einhaltung der gesetzlichen und schulorganisatorischen Vorgaben; - sie beaufsichtigt die pädagogische Führ ungstätigkeit der Schulleitungen; - sie überwacht die Tätigkeit der S chulräte und der Organe der Schulträger der privaten Volksschulen; - sie überwacht die Einhaltung der Rahmenbedingungen bei der Schulent- wic klung; - sie beurteilt an den öffentlichen Volks schulen den Unterricht der hauptver- antwortlichen Schulleitungsperson und kann entsprechende Zielvereinbarun- gen treffen; - sie überwacht an den öffentlichen Volksschulen die Anordnung und Umset- zung von Massnahmen für Kinder mit besonderen Bedürfnissen; - sie überprüft, ob die Schulanlagen den Bau- und Ausstattungsvorschriften entsprechen. b) Unterstützung
2 Die Abteilung Schulcontrolling unterstützt die Volksschulen und nimmt dabei insbesondere folgende Aufgaben wahr: - sie unterstützt die Schulbehörden und Schulleitungen in pädagogischen, personellen und organisatorischen Fragen; - sie steht auch Lehrpersonen und Erziehungsberechtigten unter Einhaltung der Zuständigkeiten zur Verfügung; - sie berät die Schulträger bei schulischen Bauvorhaben und Einrichtungen und begutachtet Projekteingaben der öffentlichen Volksschulen. c) Überprüfung
3 Die Abteilung Schulcontrolling überprüft die Volksschulen und nimmt dabei insbesondere folgende Aufgaben wahr: - sie überprüft und beurteilt die Schulqualität in öffentlichen und privaten Volksschulen; - sie führt im Auftrag des Erziehungsrates Fokusevaluationen durch; - sie ist für die Organisation und die Durchführung der vom Erziehungsrat festgelegten Leistungsmessungen an den Volksschulen zuständig.
Den Inspektorinnen und Inspektoren des Schulcontrollings kommen folgende Befugnisse zu: - sie sind gegenüber Schulleitungen weisungsbefugt; - sie können zur Beurteilung der Schul - und Unterrichtsqualität Daten erhe- ben und auswerten; - sie können die Schulleitungspersonen oder die Lehrerschaft zu Veranstaltun- gen einberufen; - sie können statistische Daten erheben; - sie informieren den Erziehungsrat oder andere zuständige Stellen zeitgerecht über Missstände oder gravierende Qualitätsmängel an den Schulen; - sie erhalten von den Schulen die Schulratsprotokolle zur Einsicht und kön- nen die Einberufung einer Schulratssitzung ver langen. III. Schlussbestimmungen
§ 7 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Beschlusses werden die Weisungen für das kan- tonale Schulcontrolling vom 1. Februar 2006 aufgehoben.
2 Die nachfolgenden Weisungen sind wie folgt zu ändern: - Weisungen für geleitete Volksschulen vom 7. März 2006 3
§ 4 Abs. 3, § 5 Abs. 2
Schulaufsicht mit Abteilung Schulcontrolling ersetzen. - Weisungen über die Unterrichtsorganisation an der Volksschule vom 1. Februar 2006 4 :
§ 9 Abs. 2 , § 16 Abs. 2, § 17
Fachstelle für Schulaufsicht bzw. Schulaufsicht mit Abteilung Schulcontrolling ersetzen. - Weisungen über das sonderpädagogische Angebot vom 6. Juli 2006 5
§ 6, § 10 Abs. 3, § 15 Abs. 4
Schulaufsicht mit Abteilung Schulcontrolling ersetzen. - Promoti onsreglement vom 13. April 2006 6
§ 5, § 13, § 18 Abs. 2, § 25, § 26, § 27, § 29 Abs. 1, § 34 Abs. 2, § 42
Fachstelle für Schulaufsicht bzw. Schulaufsicht mit Abteilung Schulcontrolling ersetzen. - Weisungen zur Führung von privaten Volksschulen 7
1
2 Der Privatunterricht wird von der Abteilung Schulcontrolling i n geeigneter Form beaufsichtigt.
§ 8 Inkrafttreten
1 Diese Weisungen treten auf den 1. August 2015 in Kraft. 8
2 Die W eisungen werden im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
1 GS 24 -42.
2 SRSZ 611.210 .
3 SRSZ 611.213 .
4 SRSZ 613.111 .
5 SRSZ 613.131 .
6 SRSZ 613.211 .
7 SRSZ 618.111 .
8 Abl 2015 1190.
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