Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum interkantonalen Konkordat betreffend die Befreiung von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für Prozesskosten
SRSZ 31.1.2000 1 betreffend die Befreiung von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für Prozesskosten 1 (Vom 2. Dezember 1903) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, nach Einsichtnahme des Entwurfes eines interkantonalen Konkordates betref- fend die Befreiung von der Sicherheitsleistung für Prozesskosten, 2 beschliesst:
1. Der Kanton Schwyz erklärt seinen Beitritt zu dem vom eidgenössischen Ju-
stizdepartement nach den Beschlüssen der Konferenz von Delegierten der Kan- tone vom 10. Dezember 1901 ausgearbeiteten Konkordate betreffend die Be- freiung von der Sicherstellung für Prozesskosten, in der Meinung, dass es gestat- tet ist, von demselben jederzeit wieder zurückzutreten.
2. Durch gegenwärtigen Beschluss werden die Vorschriften der Zivilprozessord-
nung 3 , soweit sie mit diesem Konkordat in Widerspruch stehen, in Bezug auf die Konkordatskantone für die Dauer des Konkordates ausser Kraft gesetzt.
3. Der Regierungsrat wird ermächtigt, den Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Konkordates für den Kanton Schwyz, nach dessen Genehmigung durch den Bundesrat, festzusetzen und überhaupt die nötigen Vollziehungsmassnahmen anzuordnen.
1 GS 4-348.
2 GS 4-349.
3 GS 1-39.
Feedback