Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahn... (783.112)
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Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte

SRSZ 31.1.2000 1 seilbahnen und Skilifte 1 (Vom 18. Oktober 1954) In Ausführung von Art. 9, Abs. 3, Ziff. 1 des Konkordates vom 15. Oktober
1951 über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Ski- lifte 2 erlässt die Konferenz folgendes Reglement:

1. Bewilligungsverfahren

Art. 1 Gesuch für die Baubewilligung

1 Die Baubewilligung wird nur auf schriftliches Gesuch hin erteilt. Dieses ist im Doppel, datiert und vom Gesuchsteller unterschrieben der zuständigen kantona- len Behörde einzureichen. Dem Gesuch sind beizulegen: a) Beschreibung der Anlage mit technischem Bericht; b) Kostenvoranschlag, Finanzierungsplan und Rentabilitätsberechnung; c) Übersichtsplan (Situationsplan) im Massstab 1:10 000 bis 1:50 000 und Längenprofil im Massstab 1:1000 bis 1:10 000; d) Skizzen von Wagen, Antrieb und Zwischenstützen.
2 Weitere Unterlagen, sämtliche Detail- und Ausführungspläne sowie Berech- nungen sind auf Verlangen der zuständigen Behörde jederzeit nachzuliefern. Art. 2 Auflage- und Einspracheverfahren
1 In denjenigen Kantonen, in welchen Auflage- und Einspracheverfahren nicht geregelt sind, finden die Bestimmungen der folgenden Absätze Anwendung.
2 Das Gesuch ist in den Gemeinden, auf deren Gebiet die Anlage errichtet und betrieben werden soll, unter Beilage der Pläne während 14 Tagen zur öffentli- chen Einsicht aufzulegen. Diese Auflegung ist im Amtsblatt zu veröffentlichen. Einsprachen gegen das Projekt sind innert vier Wochen seit Beginn der Auflage- frist bei der im Amtsblatt bezeichneten Behörde anzubringen.
3 Die Einsprachen werden endgültig von der zuständigen kantonalen Behörde erledigt. Art. 3 Erstellerfirmen Luftseilbahnen mit Personenbeförderung und Skilifte dürfen nur von solchen Firmen erstellt werden, die für fachgemässe Projektierung und Ausführung volle Gewähr bieten. Art. 4 Baubeginn
1 Mit dem Bau der Anlagen darf erst begonnen werden, wenn die kantonale Baubewilligung erteilt ist.
2 Diese setzt die Genehmigung der Baupläne voraus sowie den Nachweis, dass die wichtigsten Anlageteile den vorgeschriebenen Sicherheiten entsprechen und dass die erforderlichen Durchleitungsrechte erteilt wurden.
2 Art. 5 Betriebsbeginn
1 Die Anlage darf erst in Betrieb genommen werden, wenn der zust ä ndige Kan- ton die Betriebsbewilligung erteilt hat.
2 Diese setzt einen Bericht der technischen Kontrollstelle ü ber die Betriebsbe- reitschaft der Anlage und den vom Betriebsinhaber zu erbringenden Nachweis ü ber den Abschluss einer Versicherung gem ä ss Art. 40 voraus. Art. 6 Allgemeine Bauvorschriften
1 F ü r die baulichen Anlagen gelten die einschl ä gigen Vorschriften des Bundes und der Kantone, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist.
2 Wird f ü r die Anlage eine Bundessubvention verlangt, so finden die besonderen Erlasse des Bundes Anwendung. II. Bautechnische Vorschriften f ü r Luftseilbahnen Art. 7 Bauarten Als Luftseilbahnen gelten Zweiseilbahnen mit Trag- und Zugseil oder Einseil- bahnen, bei welchen das Tragseil zugleich Zugseil (sog. F ö rderseil) ist. Art. 8 Ü berfahrungen
1 Bewohnte Geb ä ude, ö ffentliche Pl ä tze und Strassen sind durch die Anlagen wenn irgend m ö glich nicht zu ü berfahren; andernfalls m ü ssen geeignete Schutz- vorrichtungen angebracht werden.
2 Beim Kreuzen oder Parallelf ü hren mit Stark- und Schwachstromleitungen sind die einschl ä gigen gesetzlichen Vorschriften des Bundes zu beachten. Art. 9 Drahtseile Allgemeines
1 F ü r die Drahtseile sind die einschl ä gigen Vorschriften des Bundes massge- bend, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist.
2 Verankerungen und Verbindungen m ü ssen jederzeit kontrollierbar sein.
3 Die Seile sind durch Vergusskopf oder profilierte Klemmbacken zu befestigen. Die Verwendung von sogenannten Backenz ä hnen ist nicht gestattet.
4 Die Seilanlagen sind gegen Blitzschlag zu erden. Art. 10 Tragseile
1 Als Tragseile werden nur verschlossene Spiral- und Litzenseile mit Stahlseele zugelassen. Sie sollen in der Regel aus einem St ü ck bestehen und weder Muffen noch Spleissungen aufweisen.
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2 Die gr ö sste im normalen Betrieb auftretende Radlast des Wagens darf zahlen- m ä ssig an keiner Stelle der Fahrbahn gr ö sser sein als 1 /
50 der dortigen Seilspan- nung. Es muss die M ö glichkeit bestehen, die Auflagestelle der Tragseile auf den St ü tzen durch L ä ngsverschiebung zu wechseln.
3 Die Tragseile sollen wenn m ö glich mit Spanngewichten versehen sein. Sie k ö nnen direkt mit ihnen verbunden werden, sofern sie ü ber Tragschuhe oder Rollenbatterien gef ü hrt werden, deren Kr ü mmungsradius wenigstens 300mal gr ö sser als der Seildurchmesser sein muss. Werden Abspannscheiben verwendet, so sind besonders biegsame Spannseile oder Gelenkketten einzuschalten.
4 Sind die Tragseile fest verankert, so soll deren Spannung ver ä ndert werden k ö nnen. Art. 11 Zug- und Gegenseile
1 F ü r die Zug- und Gegenseile sind in der Regel Litzenseile mit Faserseele zu verwenden. Sie sollen aus einem St ü ck bestehen. Spleissungen jeder Art d ü rfen nur mit ausdr ü cklicher Zustimmung der zust ä ndigen kantonalen Beh ö rden vor- genommen werden.
2 Gegenseile sind mit Spanngewichten zu versehen. Art. 12 F ö rderseile Als F ö rderseile sind Litzenseile mit Faserseele zul ä ssig. Art. 13 Festigkeit
1 Der Nachweis der erforderlichen Festigkeitseigenschaften der Drahtseile ist durch Untersuchungen an der eidgen ö ssischen Materialpr ü fungs- und Versuchs- anstalt (EMPA) in Z ü rich, der Materialpr ü fungsanstalt der Universit ä t Lausanne oder durch Werkatteste zu erbringen.
2 Die Untersuchung erstreckt sich auf eine Zerreissprobe mit ganzem Seil und Zerreiss- und Umschlag-Biegeproben mit allen Dr ä hten einer Litze oder mit mindestens 1 /
6 der Drahtzahl des Seiles. Art. 14 Seilf ü hrung
1 Der Durchmesser der Trieb-, Umlenk- und Ablenkscheiben soll mindestens
800mal gr ö sser als der Durchmesser des dicksten Drahtes und zugleich minde- stens 80mal gr ö sser als der Seildurchmesser sein.
2 Bei Kreuzschlagseilen sind diese Werte auf 1000, bzw. auf 100 zu erh ö hen. Art. 15 Tragrollen
1 Die Auflagerlast des Zug- und Gegenseiles darf je Tragrolle rechnerisch h ö ch- stens 200 kg betragen.
2 In der Regel soll der Durchmesser der Tragrollen 15mal gr ö sser sein als der Zugseildurchmesser.
3 Rollenbatterien sind so anzuordnen, dass alle Rollen gleichm ä ssig belastet werden.
4 Art. 16 Zwischenst ü tzen
1 Zwischenst ü tzen sind aus Eisen, Holz oder sonst geeignetem Material zu er- stellen und m ü ssen mindestens eine 3,5fache Sicherheit aufweisen, unter Be- r ü cksichtigung aller m ö glichen Einfl ü sse wie Wind, Schnee usw. Bei Verwen- dung von Rundholz ist dieses zu entrinden. Eiserne St ü tzen sind in gemauerten oder betonierten Sockeln oder in Felsboden zu verankern.
2 Die H ö he der St ü tzen ist so zu w ä hlen, dass sich das Tragseil auch dann nicht abhebt, wenn die Seilspannung um 30 % ü ber der normalen Betriebsspannung liegt. Ist dies nicht m ö glich, so ist das Seil durch Niederhaltevorrichtung, die seine L ä ngsbewegungen nicht hemmen, zu sichern.
3 Der Auflagerschuh muss derart ausgebildet sein, dass ein seitliches Herausfal- len des Seiles ausgeschlossen ist. Sein Kr ü mmungeradius soll wenigstens
300mal gr ö sser als der Seildurchmesser sein.
4 Die St ü tzen m ü ssen zur Vornahme der Kontrolle besteigbar sein. Sie sind fortlaufend zu numerieren. Art. 17 Lichtraumprofil
1 Bei Pendelbetrieb (ein Wagen f ä hrt bergw ä rts, ein zweiter gleichzeitig talw ä rts) muss der Abstand der Tragseile an der Kreuzungsstelle der Wagen so gross sein, dass zwischen den um 15 Grad nach innen pendelnden Wagen, unter Ber ü ck- sichtigung eventuell vorstehender Lasten, ein Mindestabstand von 50 cm ver- bleibt. Bei Spannweiten von ü ber 300 m, in der Luftlinie gemessen, ist dieser Abstand um mindestens 20 cm f ü r je 100 m Mehrl ä nge zu vergr ö ssern.
2 Bei einspurigen Bahnen mit endlosem Zugseil muss der horizontale Abstand zwischen dem um 15 Grad auspendelnden Wagen, unter Ber ü cksichtigung eventuell vorstehender Lasten, und dem gegenseitigen Zugseil bei Spannweiten bis zu 300 m mindestens 1 m betragen, bei gr ö ssern Spannweiten f ü r je 100 m Mehrl ä nge mindestens 20 cm mehr. Diese Vorschrift gilt auch f ü r Anlagen mit zwei Fahrbahnen f ü r die Spannweiten ausserhalb der Kreuzungsstelle.
3 Die Bauart der St ü tzen muss ein seitliches Auspendeln des Wagens, unter Ber ü cksichtigung eventuell vorstehender Lasten, um je 15 Grad nach beiden Seiten zulassen, falls nicht Wagenf ü hrungen vorhanden sind.
4 Zwischen dem ü berfahrenen Gel ä nde, inbegriffen allf ä lligen Hindernissen wie Schnee, B ä ume usw. und der Wagenunterkante oder den Seilen muss ausser- halb der Stationen auch im ung ü nstigsten Falle ein Abstand von 1,5 m vorhan- den sein. An allen Stellen, wo dieser Abstand weniger als 5 m betr ä gt, muss das ü berfahrene Gel ä nde auf eine das massgebende Lichtraumprofil um je 2 m ü bersteigende Breite durch eine Einz ä unung gegen unbefugtes Betreten ge- sch ü tzt werden. Art. 18 Wagen
1 Das Wagengewicht soll m ö glichst gleichm ä ssig auf alle Laufrollen verteilt sein. Diese d ü rfen nicht unter der Wirkung des Zug- oder Gegenseiles entlastet wer- den.
2 Das Laufwerk muss mit Sicherheitsb ü geln versehen sein, damit der Wagen beim Entgleisen nicht abst ü rzt.
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3 Die Kantone k ö nnen verlangen, dass die Wagen mit einer Fangbremse ausger ü - stet werden, die bei Bruch des Zug- oder Gegenseiles selbstt ä tig ausgel ö st wird. Sie muss so kr ä ftig gebaut sein, dass sie den Wagen unter allen Umst ä nden aufzuhalten vermag.
4 Der Transportbeh ä lter muss stets lotrecht h ä ngen. Er ist derart zu bemessen, dass nicht mehr als die bewilligte, h ö chstens aber die nach den Vorschriften des Bundes zul ä ssige Zahl von Personen darin Platz finden kann.
5 Die T ü ren m ü ssen gegen zuf ä lliges Ö ffnen gesichert sein. Bei offenen Beh ä l- tern muss daf ü r gesorgt werden, dass die mitfahrenden Personen gegen das Herausfallen hinreichend gesichert sind und das Laufwerk nicht ber ü hren k ö n- nen.
6 Die zul ä ssige Personenzahl und die Gesamtbelastung m ü ssen an gut sichtbarer Stelle angeschrieben werden. Art. 19 Fahrgeschwindigkeit
1 Die Fahrgeschwindigkeit darf h ö chstens 4 m/sec. betragen; bei Einseilbahnen und Ü bergewichtsbahnen darf sie 3 m/sec. nicht ü berschreiten, sofern St ü tzen vorhanden sind.
2 Zur Vornahme der Seilkontrolle muss die Fahrgeschwindigkeit auf ca. 0,3 m/sec. herabgesetzt werden k ö nnen. Art. 20 Antrieb
1 In der Regel sollen die Luftseilbahnen motorischen Antrieb besitzen.
2 Die im Verkehrsbereich liegenden gef ä hrlichen Teile der Antriebs- und Um- lenkstation (wie Riemen, Riemenscheiben, Transmissionen, Zahnrad- und Ket- tengetriebe, Einlaufseiten von Drahtseilen usw.) sind durch Verschalungen oder Abschrankungen gegen zuf ä llige Ber ü hrung zu sichern.
3 Anlagen, die mit Ü bergewicht betrieben werden, sind nur zul ä ssig, wo die Verh ä ltnisse es gestatten. Sie m ü ssen mit einer zuverl ä ssigen Geschwindigkeits- regulierung ausger ü stet und mit einer Sicherheitseinrichtung versehen sein, die ein Ü berschreiten der zul ä ssigen H ö chstgeschwindigkeit von 3 m/sec. verun- m ö glicht.
4 Der Antrieb muss zwei unabh ä ngige Bremsen aufweisen und zwar eine auf die Antriebsscheibe wirkende Handbremse und eine selbstt ä tige Bremse, die auf die Motor- oder Vorgelegewelle wirkt. Jede Bremse muss so kr ä ftig gebaut sein, dass sie die Bahn unter allen Umst ä nden rechtzeitig und sicher anzuhalten vermag. Die selbstt ä tige Bremse, die auch von Hand ausl ö sbar sein soll, muss wirksam werden: a) wenn die normale Fahrgeschwindigkeit um 20 % ü berschritten wird; b) bei Spannungsausfall und bei Ü berlastung; c) wenn die Wagenendstellung ü berfahren wird.
5 Beim Versagen des motorischen Antriebes sollen die Wagen von Hand weiter- bef ö rdert werden k ö nnen, sofern nicht ein Reserveantrieb mit unabh ä ngiger Kraftquelle vorhanden ist.
6 Der F ü hrerstand ist derart anzuordnen, dass der Maschinist eine m ö glichst grosse Ein- und Ausfahrtsstrecke ü berblicken und alle f ü r den Betrieb n ö tigen
6 Schaltbewegungen ausf ü hren kann, ohne sich umwenden oder seinen Standort verlassen zu m ü ssen. Zur Ü berwachung des Betriebes sind ein Geschwindig- keitsmesser und ein Wagenstandanzeiger anzubringen, ferner die f ü r den Motor notwendigen Messinstrumente sowie Einfahrtsicherungen.
7 Unbearbeitete Verzahnungen sind beim Antrieb nicht zul ä ssig. Treib- und Umlenkscheiben sind mit Rillenkratzern zu versehen. Art. 21 Berechnung Bei der Bemessung aller mit dem Betrieb in Verbindung stehenden Teile ist auf alle ä ussern und innern Einfl ü sse, wie Temperaturschwankungen, Wind, Schnee, Reibung, Bremskraft usw. R ü cksicht zu nehmen. Art. 22 Stationen
1 Die Stationsgeb ä ude sollen m ö glichst aus feuerfestem Baustoff errichtet wer- den. Holzbauten sind mit einem Brandschutz zu impr ä gnieren.
2 Die Geb ä ude sollen wenn m ö glich und soweit notwendig Aufenthaltsr ä ume f ü r Personal und Reisende aufweisen.
3 Die Stationsanlagen sind hinreichend zu beleuchten. Art. 23 Telefon Die Stationen und Zwischenhaltestellen m ü ssen telefonisch miteinander ver- bunden sein. III. Bautechnische Vorschriften f ü r Skilifte Art. 24 Begriff Skilifte im Sinne des Konkordates und dieses Reglementes sind Einrichtungen, die mittels eines umlaufenden Seiles die auf Skiern stehenden Fahrg ä ste berg- w ä rts schleppen. Art. 25 Trasse
1 Das Trasse eines Skiliftes soll m ö glichst gradlinig verlaufen. Allf ä llige Kurven sind mit Radien von mindestens 15 m anzulegen; zwischen Gegenkurven sind gen ü gend lange Gerade einzuschalten.
2 Die gr ö sste Steigung soll 80 % nicht ü berschreiten. Ausgesprochene Gegen- f ä lle sind nicht zul ä ssig. Art. 26 Lichtraum
1 Portalst ü tzen, Masten, Hochbauten und andere feste Hindernisse m ü ssen von der Fahrbahnaxe mindestens 1,80 m entfernt sein.
2 Die Breite der Fahrbahn darf normalerweise 2,00 m, bei paarweisem Schlep- pen auf D ä mmen und in Einschnitten 2,50 m nicht unterschreiten.
SRSZ 31.1.2000 7 Auf Br ü cken muss die Fahrbahn mindestens 2,00 m, bei paarweisem Schleppen mindestens 3,00 m breit sein.
3 F ü r bestehende Anlagen k ö nnen die Kantone Abweichungen von den in den Abs ä tzen 1 und 2 festgesetzten Massen bewilligen.
4 Das F ö rderseil soll durchwegs so hoch ü ber der Fahrbahn gef ü hrt werden, dass es von den Fahrg ä sten nicht ber ü hrt werden kann. Wo im Bereich der Stationen dieser Abstand unterschritten wird, ist das Seil vor Ber ü hrung ausreichend zu sch ü tzen.
5 Unben ü tzte, am F ö rderseil festgemachte oder auf dem R ü cktransport befindli- che Schlepporgane sollen in der Regel mindestens 2 m ü ber der Schneeoberfl ä - che bleiben. Art. 27 Schlepporgane
1 Die am F ö rderseil anzubringenden Schlepporgane d ü rfen sich in einem die Betriebssicherheit gew ä hrleistenden Abstand folgen; dieser Abstand soll aber in der Regel nicht weniger als f ü nf Sekunden betragen. Die Seilgeschwindigkeit ist so zu w ä hlen, dass die Ben ü tzer nicht gef ä hrdet werden; das Anh ä ngen und Schleppen soll m ö glichst stossfrei erfolgen.
2 Das Weiterschleppen des Fahrgastes nach einem Sturz, das Abheben vom Boden sowie k ö rperliche Verletzungen beim Start, w ä hrend der Fahrt und am Ziel m ü ssen bei richtigem Verhalten der Ben ü tzer ausgeschlossen sein. Art. 28 Seile
1 Als F ö rderseile sind in der Regel Litzenseile in drallarmer Machart mit einer Hanf- oder einer Seele aus weichen Stahldr ä hten zu verwenden. Die Stahlseele ist als nichttragend zu betrachten.
2 Die Zerreissfestigkeit des Drahtmaterials f ü r F ö rder- und Spannseile darf
200 kg/mm ² nicht ü bersteigen, ihre Bruchdehnung 2,5 % nicht unterschreiten. Die wirkliche Bruchfestigkeit der F ö rder- und Spannseile muss im neuen Zu- stand mindestens f ü nfmal und im Zeitpunkt des Ablegens noch mindestens dreimal so gross sein wie die im normalen Betrieb auftretende gr ö sste Zugkraft.
3 Der Nachweis der erforderlichen Festigkeitseigenschaften ist durch Untersu- chungen an der Eidg. Materialpr ü fungs- und Versuchsanstalt (EMPA) in Z ü rich, der Materialpr ü fungsanstalt der Universit ä t Lausanne oder durch Werkatteste zu erbringen. Art. 29 Seilverbindungen
1 Als Seilverbindungen sind nur Spleissungen und Vergussk ö pfe zul ä ssig. Sie sind durch zuverl ä ssiges Fachpersonal auszuf ü hren. Die L ä nge einer Spleiss- stelle muss mindestens dem 1200fachen Seildurchmesser entsprechen.
2 Die Ansatzstellen der Schlepporgane am F ö rderseil sind in angemessenen Zeitabst ä nden zu verschieben. Art. 30 Spannvorrichtung
1 Die F ö rderseile sind mit einer geeigneten Spannvorrichtung zu versehen.
2 Der Durchmesser von Spannseilscheiben soll bei ungef ü tterten Rillen minde-
8 stens dem 80fachen, bei gef ü tterten Rillen mindestens dem 40fachen Seil- durchmesser entsprechen. Art. 31 Zielplatz Das Ü berfahren des Zielplatzes muss durch zweckentsprechende Massnahmen verhindert werden. Art. 32 Antrieb
1 Der Antrieb ist mit einer automatischen Bremse oder Arretierung auszur ü sten, die bei einer Stillegung des Motors, bei Stromausfall, Ü berlastung und bei Bet ä - tigung der Notschalter ausgel ö st wird.
2 Sofern die Anlage nicht durch einen Drehstrommotor angetrieben wird, ist ein zuverl ä ssiger Geschwindigkeitsmesser anzubringen. Die automatische Bremse hat in diesem Fall auch beim Ü berschreiten der normalen Geschwindigkeit um
15 % in Funktion zu treten.
3 Unbearbeitete Verzahnungen sind beim Antrieb nicht zul ä ssig. Treib- und Umlenkscheiben sind mit Rillenkratzern zu versehen. Art. 33 Ü brige mechanische Einrichtungen
1 Der Durchmesser der Treib-, Umlenk- und Ablenkscheiben muss mindestens
800mal gr ö sser als der Durchmesser des dicksten Drahtes und zugleich 80mal gr ö sser als der Seildurchmesser sein. Der Durchmesser der Trag- oder Druckrol- len muss mindestens 250 mm betragen.
2 Der Rollendruck soll f ü r Seile bis und mit 20 mm Durchmesser h ö chstens
200 kg, f ü r dickere Seile h ö chstens 240 kg betragen.
3 Ist f ü r einzelne Rollen der Seilablenkwinkel gr ö sser als 2,5 ° , so sind sie als Ablenkscheiben auszuf ü hren. Bei Verwendung von Rollenbatterien muss eine gleichm ä ssige Druckverteilung auf alle Rollen gew ä hrleistet sein.
4 Von diesen Vorschriften k ö nnen die Kantone f ü r bestehende Anlagen Abwei- chungen bewilligen.
5 Gegen das Herausfallen des F ö rderseils aus den Rollen und Scheiben und das Verfangen der Schlepporgane an den Seilrollen sind die erforderlichen Mass- nahmen zu treffen.
6 Mit Ausnahme der Drahtseile m ü ssen alle Konstruktionsteile mindestens drei- fache Sicherheit gegen Bruch aufweisen, auch bei Ber ü cksichtigung von Wind- kraft und Schneelast. Art. 34 Stationen, Telefon, Erdung
1 F ü r den Ausbau der Stationen gilt sinngem ä ss Art. 22.
2 End- und Zwischenstationen sind durch eine Telefonanlage zu verbinden. Kann die Bahn nicht in ihrer ganzen L ä nge durch das Personal in den Stationen ü ber- blickt werden, so sollen diejenigen Strecken, die nicht ü bersehen werden k ö n- nen, im Bedarfsfall durch weiteres Personal ü berwacht und die Bahn abgestellt werden k ö nnen.
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3 Die mit dem F ö rderseil in Ber ü hrung stehenden metallischen Teile der Statio- nen sind zu erden. IV. Betrieb und Unterhalt der Anlagen Art. 35 Anschl ä ge
1 In den Stationen sind. f ü r die Ben ü tzer gut sichtbar, folgende Anschl ä ge anzu- bringen: a) eine Tafel etwa folgenden Inhalts: « Luftseilbahn f ü r Warentransport (bzw. f ü r Waren- und Personentransport, bzw. Skilift), vom Bund nicht konzessioniert, vom Kanton........ bewilligt. » Dazu bei Luftseilbahnen die zul ä ssige Personenzahl und die Gesamtbela- stung im Sinne von Art. 18, Abs. 6; b) eine kurze Anleitung ü ber die Ben ü tzung der Anlage und ü ber das Verhalten w ä hrend der Fahrt.
2 Ferner sind zu Handen des Bedienungspersonals in den Stationen die von der zust ä ndigen kantonalen Beh ö rde genehmigten Betriebsvorschriften mit den Weisungen f ü r Bedienung und Unterhalt der Anlage gut sichtbar anzuschlagen. Diese Vorschriften sind vom Personal strikte einzuhalten. Art. 36 Personal
1 Die Anlage darf nur durch zuverl ä ssige und mit der Handhabung des Betriebes vertraute Personen bedient werden. Diese k ö nnen durch die technische Kontroll- stelle auf ihre Eignung gepr ü ft werden.
2 Die Besch ä ftigung Jugendlicher unter 18 Jahren als Maschinisten ist nicht gestattet. Art. 37 Pflichten des Betriebsinhaber
1 Der Betriebsinhaber der Anlage ist f ü r ihren dauernd guten Zustand und siche- ren Betrieb verantwortlich. Er ist verpflichtet, die sich zeigenden M ä ngel und St ö rungen sowie Unf ä lle, die darauf zur ü ckzuf ü hren sind, sofort der Bewilli- gungsbeh ö rde zu melden und die M ä ngel im Einvernehmen mit der technischen Kontrollstelle so rasch als m ö glich zu beheben.
2 Die zust ä ndige kantonale Beh ö rde kann vorschreiben, dass der Betriebsinhaber periodische technische Kontrollen vorzunehmen, ein Betriebsbuch zu f ü hren und Rapporte abzuliefern hat. Der Betriebsinhaber und das Bedienungspersonal sind verpflichtet, den Aufsichtsorganen jederzeit Auskunft zu erteilen und sie bei den Kontrollen zu unterst ü tzen.
3 Technische Untersuchungen gehen zu Lasten des Betriebsinhabers. Art. 38
1 Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, auf Verlangen der zust ä ndigen kantonalen Beh ö rde jederzeit Sicherheitsvorrichtungen anzubringen, die ü ber die Vorschrif- ten der Abschnitte II und III dieses Reglementes hinausgehen.
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2 Luftseilbahnen, deren Kabinen nicht h ö her als 20 m ü ber dem Boden sind, m ü ssen zur Bergung der Reisenden zum mindesten mit einer Abseilvorrichtung versehen sein, die auch das Aufsteigen des Personals zur Kabine erm ö glicht. In allen ü brigen F ä llen muss eine zus ä tzliche Rettungsvorrichtung vorhanden sein. Art. 39 Umbauten Werden bestehende Anlagen abge ä ndert oder umgebaut, so ist der Bewilli- gungsbeh ö rde hievon vor Baubeginn Kenntnis zu geben. Die zust ä ndigen Organe und die technische Kontrollstelle k ö nnen die gleichen Unterlagen verlangen wie f ü r neue Anlagen (Art. 1). V. Versicherung und Schlussbestimmung Art. 40 Versicherung
1 Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, vor der Betriebsaufnahme ausreichende Versicherungen abzuschliessen a) zur Deckung der den Fahrg ä sten und Drittpersonen durch den Betrieb der Anlagen zugef ü gten Personen- und Sachsch ä den (Haftpflichtversicherung), b) zur Deckung der Folgen von Betriebsunf ä llen des eigenen Personals (Unfall- versicherung), sofern das Personal nicht der obligatorischen Unfallversiche- rung durch die SUVA untersteht.
2 Die Kantone bestimmen je nach Umfang und Bedeutung der Anlage die mini- male H ö he der zu versichernden Leistungen. Die Bewilligung zur Betriebsauf- nahme wird erst erteilt, wenn der Betriebsinhaber sich ü ber den Bestand der Versicherung bei der zust ä ndigen Beh ö rde ausgewiesen hat (Art. 5).
3 Der Versicherer ist durch den Versicherungsnehmer zu verpflichten, das Aus- setzen oder Aufh ö ren der Versicherung der zust ä ndigen kantonalen Beh ö rde zu melden. Im Versicherungsvertrag ist ferner zu bestimmen, dass das Aussetzen oder Aufh ö ren fr ü hestens 14 Tage nach Eingang dieser Meldung rechtskr ä ftig wird. Art. 41 Erleichterungen f ü r besondere Verh ä ltnisse Die Kantone k ö nnen den Betriebsinhabern in Abweichung von den vorstehenden Bestimmungen ausnahmsweise besondere Erleichterungen gew ä hren, wenn es sich um kleine oder sonstwie nicht bedeutende Anlagen handelt, so z.B. f ü r Luftseilbahnen, die einem eng begrenzten Personenkreis ohne Entgelt und nur der Bewirtschaftung einzelner Heimwesen oder Alpen dienen, f ü r transportable Materialbahnen, f ü r kurze Skilifte (sog. Trainerlifte), f ü r Baubahnen usw.
1 GS 13-671.
2 GS 13-665.
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