Verordnung über die Verteilung der Kosten der Sonderschulung
SRSZ 31.1.2000 1 (Vom 21. April 1998) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung von § 16 der Verordnung über die Volksschulen vom 25. Januar
1973 2 und von Artikel 19 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959, 3 beschliesst: § 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung bezieht sich auf alle Sonderschulmassnahmen von Sonder- schulbed ü rftigen.
2 Sie erfasst die Schulung IV-berechtigter und nicht IV-berechtigter Sonder- schulbed ü rftiger. § 2 Grundsatz An die Kosten der Sonderschulung (Tages- und Heimschulung) in von der Inva- lidenversicherung zugelassenen Sonderschulen und Heimen leisten der Kanton, die Gemeinden und die Eltern, gest ü tzt auf das Bundesgesetz ü ber die Invali- denversicherung, Beitr ä ge. § 3 Leistungen des Kantons Der Kanton leistet pro Sch ü lerin oder Sch ü ler einen j ä hrlichen Pauschalbeitrag von Fr. 12 000.-- und ü bernimmt gem ä ss interkantonaler Heimvereinbarung (Art. 14) das Defizit der Schulung nach Abzug aller Beitr ä ge inklusive Betriebs- beitrag der Invalidenversicherung. Im Pauschalbeitrag des Kantons ist auch der Gemeindebeitrag enthalten. § 4 Gemeindebeitrag
1 Die Wohnsitzgemeinde leistet einen Beitrag entsprechend den Aufwendungen f ü r die Schulung eines nicht invaliden Schulkindes.
2 Der Beitrag enspricht dem arithmetischen Mittel der Aufwendungen aller Ge- meinden im Kanton. Er wird j ä hrlich vom Regierungsrat festgelegt.
3 Wenn ein Kind nicht das ganze Schuljahr in einer Sonderschule verbringt, so wird der j ä hrliche Beitrag anteilm ä ssig nach Schulwochen berechnet. § 5 Elternbeitrag
1 Die Eltern leisten einen Beitrag, der sich an den durchschnittlichen Aufwen- dungen einer Familie f ü r die Verpflegung eines Kindes orientiert.
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2 Der Beitrag betr ä gt pro Jahr bei interner Schulung Fr. 2 700.-- und bei exter- ner Schulung Fr. 1 000.--.
3 Wenn ein Kind nicht das ganze Schuljahr in einer Sonderschule verbringt, so wird der j ä hrliche Beitrag anteilm ä ssig nach Schulwochen berechnet. § 6 Mehrkosten Eltern haben die Mehrkosten der Sonderschulung zu ü bernehmen, die sich ergibt, namentlich wenn - sie eine andere Institution (Sonderschule oder Heim) der vom zust ä ndigen Amt festgelegten vorziehen; - sie eine Heimplatzierung dem externen Besuch einer Sonderschule oder der Durchf ü hrung von ambulanten Massnahmen vorziehen. § 7 Aufgaben des zust ä ndigen Amtes
1 Das Amt f ü r Schuldienste ist Koordinationsstelle f ü r die Sonderschulung nach § 1. Ihm ist zugleich das Sonderschulinspektorat ü bertragen.
2 Es bereitet die Einweisung in eine Sonderschule oder in ein Heim in Zusam- menarbeit mit den Eltern und der Schulbeh ö rde vor und legt die geeignete Insti- tution fest.
3 Es beantragt der Invalidenversicherung die Ü bernahme der entsprechenden Versicherungsleistungen.
4 Als Rechnungsstelle a) stellt es j ä hrlich Rechnung an die Gemeinden f ü r die Beitr ä ge nach § 4; b) kontrolliert es die Rechnungen der verschiedenen Sonderschulen und Heime und zahlt die entsprechenden Beitr ä ge aus; c) zieht es die Beitr ä ge der Eltern ein, sofern sie nicht direkt der Schule oder dem Heim entrichtet werden. § 8 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am 1. August 1998 in Kraft. Er wird im Amtsblatt ver- ö ffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
1 Abl 1998 589.
2 SRSZ 611.210.
3 SR 831.20.
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