Vollzugsverordnung zum Gesetz über das Bergregal und die Nutzung des Untergrundes
(Vom 30. Mai 2000) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf §§ 32 Abs. 2, 33 Abs. 3, 39 Abs. 3 und 46 des Gesetzes über das Bergregal und die Nutzung des Untergrundes vom 10. Februar 1999 (GBNU), 2 beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmung
§ 1 Zweck
Diese Verordnung bestimmt die Zuständigkeiten der Behörden, legt den Ablauf und die Koordination der Verfahren fest und regelt die Gebühren und Abgaben.
II. Zuständigkeiten
§ 2 Regierungsrat
Der Regierungsrat:
a) übt die Oberaufsicht über die Verwaltung des Bergregals und des Untergrun- des aus;
b) entscheidet über den Rückkauf einer Konzession (§ 20 GBNU); c) erklärt, ob der Kanton das Heimfallsrecht (§ 21 GBNU ) bean spruchen will.
§ 3 3 Volkswirtschaftsdepartement
Das Volkswirtschaftsdepartement:
a) erlässt kantonale Nutzungspläne (§ 31 GBNU); b) erteilt die Rahmenkonzession (§ 35 GBNU ).
§ 4 4 Amt für Raum entwicklung
1
a) erteilt die Konzession oder die Bewilligung für die Nutzung des Bergregals oder des Untergrundes;
b) erteilt das Enteignungsrecht (§ 11 GBNU); c) ist Aufsichtsbehörde im Sinne von § 37 GBNU .
2 Das Amt für Raum entwicklun g ist im Übrigen in den weiteren Belangen z u- ständig, in denen nicht eine andere Instanz hiefür bezeichnet ist.
§ 5 1. Inhalt des Gesuchs
a) Rahmenkonzession
1 Das Rahmenkonzessionsgesuch muss folgende Unterlagen enthalten:
a) Angaben zur Person des Gesuchstellers sowie dessen Unterschrift;
b) Katasterplan mit Angaben über die Grundeigentumsverhältnisse;
c) Situations - oder Baupläne;
d) Angaben über Art und Umfang der konzessionspflichtigen Nutzung.
2 Diese Unterlagen können auch mit dem Gesuch für den Erlass des Nutzungs- planes eingereicht werden.
§ 6 b) Konzes sion
1 Das Konzessionsgesuch muss zusätzlich zu den in § 5 verlangten Angaben folgende Unterlagen enthal ten:
a) Machbarkeitsstudie mit Sicherheitsnachweis;
b) Betriebskonzept;
c) Sicherstellung der Wiederherstellung oder der Nachsorge;
d) Nachweis der Finanzierung und einer angemessenen Haftpflichtversiche- rung.
2 Diese Unterlagen können auch zusammen mit dem allfälligen Baugesuch für die konzessionspflichtige Nutzung eingereicht werden.
§ 7 c) Bewilligungspflichtige Nutzungen
1 Geht dies nicht aus dem Baugesuch hervor oder ist für die bewilligungspflich- tige Nutzung gar kein Baubewilligungsverfahren erforderlich, muss das Bewill i- gungsgesuch folgende Unterlagen enthal ten:
a) Angaben zur Person des Gesuchstellers sowie dessen Unterschrift;
b) Katasterplan mit Angaben über die Grundeigentumsverhältnisse; c) Situationspläne mit Angaben über Art, Umfang und Ausdehnung der bewill i- gungspflichtigen Nutzung.
2 Bei bewilligungspflichtigen Vorbereitungsmassnahmen sind zusätzlich zu A b- satz 1 fo lgende Unterlagen erforderlich:
a) Massnahmen zur Wiederherstellung und Rekultivierung oder Nachsorge; b) Nachweis einer angemessenen Haftpflichtversicherung.
3 Bei der bewilligungspflichtigen gewerblichen Nutzung von Höhlen sind zusät z- lich zu Absatz 1 folgende Unter lagen erforderlich:
a) Nutzungskonzept;
b) Sicherheitskonzept und Konzept einer Rettungsorganisat ion; c) Nachweis einer angemessenen Haftpflichtversicherung.
§ 8 d) Weitere Unterlagen
Die zuständige Behörde kann bei Bedarf weitere Unterlagen verlangen.
1 Das Gesuch für die Nutzung des Bergregals o der des Untergr undes ist der Sta ndort gemeinde einzureichen.
2 Diese entscheidet nach Anhör en des Amtes für Raumentwi cklung, ob für das Vorhaben ein kommunales Nutzungsplanve rfahren erforderlich ist.
3 Die Stando rtgemeinde leite t das Gesuch mi t einer erst en Stellu ngn ahme an die zustä ndige Behörde we ite r, wenn weder ein kommunales Nutzu ngsplan- noch ein Baubewilligung sve rf ahren e rfor derli ch ist oder w enn der E rla ss eines kanto- nalen Nutzungsplanes verlang t wird.
§ 10 6 3. Aufl age u nd Publikation
1 Das Gesuch für die Nutzung d es Bergregals oder des Untergrundes wird gleich- zeitig und am gleichen O rt mit dem Nutz ungsplan entwurf o der dem Baugesuch von der dafür zustä ndigen Behör de ö ffentlich aufgelegt. Die Auflagedauer richtet sich nach dem ma ssgebenden Ve rfahren (§ 34 GB NU).
2 Gleichzeitig mit der P ublikation des Nutzungspl anentwu rfes oder des Baugesu- ches wird die Auflage des Gesu chs für die Nutz ung des Bergr egals oder des Untergr undes gesonde rt im Amtsblatt p ubliziert. Diese P ublikation muss auf die Einspr achem öglich keit hinweisen und die zust ändige B ehörde bezeichnen, bei welcher eine allfällige Einsprache einzureichen ist.
3 Ist für das Konze ssions- o der Bew illigung sgesuch kein Baubew illi gungsverfah- ren e rforde rlich, so legt das Amt für Raumentwicklung das Konze ssions- oder Bewil ligung sgesuch während 20 Tag en öffentlich auf und gibt die Au flage im Amtsbla tt be kannt.
§ 11 7 4. Einspr ache
1 Gegen das Rahmenkonze ssio nsgesu ch ka nn w ähre nd der Au fla gefrist bei der für den Erla ss des Nutzungsplanes zuständigen Behörde Einsprache erh oben werden. Wird das Rahmenkon zessi onsgesuch zusa mmen mit ei nem k antonalen Nutz ung splan auf gel egt, richtet si ch die Einsprachebefugnis nach § 11 des Planungs- und Baugesetzes. 8 E rfolgt die Auflage zusammen mit einem kommu- nalen Nutz ungsplan, richtet sich die Einsprachebefu gnis nach § 25 Abs. 3 des Planungs- und Bau gesetzes. 9
2 Gegen das Konze ssions- oder Bew illigung sgesuch kann w ähre nd der Auflage- frist Einspr ache erhoben werden. Öff entlich-rechtli che Einspra chen si nd nach Ma ssgabe des Verwaltungsr ech tspflegegesetzes 10 bei der für das ma ssgebende Verfahren zuständigen Behörde (§ 34 GBNU ), privatrechtli che Einspra chen nach Ma ssgabe der Schweizeris chen Zivilprozessord nung 11 beim zuständigen Einzelrichter am Ort de r gele genen Sache einzureichen.
3 Die für die E rte ilung der Rahm enk onze ssion, der K onze ssion oder der Bew illi- gung zustä ndi ge Behörde b eurteilt ö ffentlich-recht liche Einsprachen gegen das Gesuch für die Nutzung des Bergregals oder des Untergrun des, der Einzelrichter im summarischen Verfahren priva tre chtli che Einsprachen gegen das Konzessi- ons- oder Bewillig ungs gesuch.
a) Grundsatz
1 Im kantonalen Nutzungsplanverfahren ist das Volkswirtschaftsdepartement, im kom munalen Nutzungsplanverfahren der Gemeinderat für die Koordination nach den Grundsätzen von §§ 13 -15 verantwortlich.
2 Ist für die konzessions - oder bewilligungspflichtige Tätigkeit gleichzeitig ein Baubewilligungsverfahren notwendig, so erfolgt die Koordination nach den Bes t- immungen des Pl anungs - und Baugesetzes 13 und der Vollzugsverordnung zum Planungs - und Baugesetz. 14
3 Ist kein Baubewilligungsverfahren erforderlich, so koordiniert das Amt für Raumentwickl ung nach den Grundsätzen von §§ 13 -15.
§ 13 15 b) Verfahren
1 Bedarf das Vorhaben zur Nutzung des Bergregals oder des Untergrundes der Bewilligung oder Zustimmung weiterer Instanzen des Bundes, Kantons, Bezirkes oder der Gemeinde, so leitet die koordinierende Behörde das Gesuch zusammen mit allfälligen Einsprachen und der Stellungnahme der Gesuchsteller zu diesen an die zuständigen Instanzen weiter. Die koordinierende Behörde sorgt für eine beförderliche und koordinierte Behandlung des Gesuchs durch sämtliche z u- ständigen Instanzen. Diese stellen ihre Verfügung oder Stellungnahme der koor- dini erenden Behörde zur Eröffnung an die Parteien zu.
2 Im kommunalen Nutzungsplanverfahren leitet der Gemeinderat die gegen das Rahmenkonzessionsgesuch erhobenen Einsprachen an das Volkswirtschafts- departement wei ter.
3 Die koordinierende Behörde berücksichtigt bei ihren Entscheiden die Ent- scheide der anderen zuständigen Instanzen.
§ 14 16 c) Entscheid
1 Über das Gesuch für die Nutzung des Bergregals oder des Untergrundes und allfällige öffentlich- rechtliche Einsprachen entscheidet die zuständige Behörde gleichzei tig.
2 Im kantonalen Nutzungsplanverfahren entscheidet das Volkswirtschaftsde- partement gleichzeitig über das Rahmenkonzessionsgesuch und die dagegen erho benen Einsprachen sowie über den Erlass des Nutzungsplanes und allfällige Einsprachen.
3 Im kommunalen Nutzungsplanverfahren stellt das Volkswirtschaftsdepartement seinen Entscheid über das Rahmenkonzessionsgesuch zusammen mit einem allfälligen Einspracheent scheid dem Gemeinderat zur Eröffnung an die Parteien zu.
§ 15 d) Eröffnung
1 Die koordinierende Behörde eröffnet die Entscheide über das Gesuch für die Nutzung des Bergregals oder des Untergrundes sowie die Einsprachen zusam- men mit ihren eigenen Entscheiden und allen weiteren Verfügungen und Ent-
3 Gegen die Entscheide über das Gesuch für die Nutzung des Bergregals oder des Untergrundes sowie gegen Einspracheentscheide kann nach den Vorschri f- ten des Verwaltungsrechtspflegegesetzes 17 Beschwer de erhoben werden.
§ 16 6. Publikation des Entscheides
Mit der Eröffnung ist die Erteilung der Rahmenkonzession oder der Konzession im Amtsblatt zu publizieren und während 20 Tagen zur Einsicht aufzulegen.
§ 17 7. Inhalt der Rahmenkonzession
1 Die Rahmenkonzession bezeichnet eine bestimmte konzessionspflichtige Tä tig - keit in einem bestimmten Gebiet, für welche die Erteilung einer Konzession in Aussicht gestellt wird.
2 Sie enthält die Bedingungen, die neben den gesetzlichen Anforderungen erfüllt sein müssen, damit mit der Erteilung der Konzession gerechnet werden kann.
§ 18 8. Konzession
1 Mit der Konzession wird dem Bewerber das ausschliessliche Nutzungsrecht des Bergregals oder des Untergrundes in einem genau bestimmten Gebiet er teilt.
2 In der Konzession müssen folgende Punkte geregelt sein:
a) Genaue horizontale und vertikale Ausdehnung des Konzessionsgebietes;
b) Art und Umfang des Nutzungsrechts des Bergregals oder des Untergrundes;
c) Dauer der Konzession; d) Festsetzung der Entschädigung beim Heimfall; e) Festsetzung der Sicherheitsleistung; f) Konzessionsgebühr; g) einmalige und jährlich wiederkehrende Konzessionsabgaben; h) allfällige Nebenbestimmungen.
3 In der Konzession können zusätzlich folgende Punkte geregelt werden:
a) Wiederherstellungs - oder Sicherungsmassna hmen (§ 22 Abs. 2 GBNU );
b) Indexierung der wiederkehrenden Abgaben (§ 44 Abs. 2 GBNU );
c) Aufteilung der einmaligen Abgabe (§ 43 Abs. 2 GBNU ); d) Möglichkeit der periodischen Neufestsetzung der Ansätze für wiederkehren- de Abgaben (§ 42 Abs. 3 GBNU).
§ 19 9. Bewilligung
1 In der Bewilligung für die Nutzung des Bergregals oder des Untergrundes müssen sinngemäss mindestens die in § 18 Abs. 2 Buchst. a, b, c und f dieser Verordnung umschriebenen Punkte geregelt sein.
2 Die Bewilligung für Vorbereitungsmassnahmen muss zusätzlich die Art der
§ 20 1. Gebüh ren
Für die Festsetz ung der Gebühren ist die Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz vom 20. Januar 1975 18 massgebend.
§ 21 2. Einmalige Abg abe
Die Konzessionsbehörde legt die einmalige Konzessionsabgabe im Rahmen von
§ 43 Abs. 1 GBNU nach den Kriterien in § 42 GBNU fest.
§ 22 3. Wiederkehrende Abgabe
1 Basierend auf dem Marktwert der dem Untergrun d entzogenen Bruttoenergie- menge beträgt die jährlic he Produktionsabgabe
1 % für die ersten 50 mio kW/h
2 % für die weiteren 25 mio kW/h
3 % für die weiteren 25 mio kW/h
4 % für die weiteren 25 mio kW/h
5 % für die 125 mio kW/h übersteigende Jahresproduktion.
2 Die Konzessionsbehörde legt die jährliche Konzessionsabgabe für die Nutzung von Kavernen und Stolle n sowie andere Bauten und Anlagen im Rahmen von
§ 44 Abs. 2 GBNU nach den Kriterien in § 42 GBNU fest.
V. Schl uss- und Übergangsbestimmungen
§ 23 19 1. Geplante und bestehende Nutzungen
1 Ist bei Inkraftt reten dieser Verordnung das Verfahren für den Erlass eines kan- tonalen oder kommunalen Nutzungsplanes bereits eingeleitet oder abgeschlos- sen, so ist das Rahmenkonzessionsgesuch direkt beim Volkswirtschaftsdeparte - ment einzureichen.
2 Das Konzessions- oder Bewilligungsgesuch für eine bereits bestehen de Nut- zung des Bergregals oder des Untergrundes ist beim Amt für Raumentwicklung einzureichen.
§ 24 2. Inkrafttreten
1 Diese Verordnung t ritt am 1. Juli 2000 in Kraft. 20
2 Sie wird im Amtsblatt veröff entlicht und nach Ink rafttr eten in die Gesetzsamm- lung aufgenommen.
1 GS 19-615 mit Änder unge n vom 18. Juni 2008 (VVzPBG, GS 22-19b), vom 7. Dez em ber 2010 (Anpas sung StPO und JV, GS 22-131k) und vom 17. Dez em ber 2013 (RRB Anpassung an neue
4 Fassung vom 18. Juni 2008 .
5 Abs. 2 in der Fassung vom 18. Juni 2008.
6 Abs. 3 in der Fas sung vom 18. Juni 2008.
7 Abs. 2 und 3 in der Fassu ng vom 7. De zem ber 2010.
8 SRSZ 400. 100.
9 SRSZ 400. 100.
10 SRSZ 234. 110.
11 SR 272.
12 Abs. 1 und 3 in der Fassu ng vom 18. Juni 2008.
13 SRSZ 400. 100.
14 SRSZ 400. 111.
15 Abs. 2 in der Fassung vom 18. Juni 2008.
16 Abs. 2 und 3 in der Fassu ng vom 18. Juni 2008.
17 SRSZ 234. 110.
18 SRSZ 173. 111.
19 A bs. 1 und 2 in der Fassu ng vom 18. Juni 2008.
20 Abl 2000 851 ; Ände rungen vom 18. Juni 2008 am 1. Juli 2008 (Abl 2008 132 3), vom 7. Dez em ber 2010 am 1. Jan uar 2011 (Abl 2010 2714 ) und vom 17. Dez em ber 2013 (RRB Anpassu ng an neue K an ton sve ng, GS 23-97) in Kraft ge tre ten .
3 Fas sung vom 18. Juni 2008.
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