Gebührentarif für Rechtsanwälte (280.411)
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Gebührentarif für Rechtsanwälte

(Vom 27. Januar 1975) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 81 Abs. 1 des Justizgesetzes vom 18. November 2009, 2 beschliesst:

I. Allgemeines

§ 1 3

1 Die Vergütung an die Rechtsanwälte für die Parteivertretung vor den Gerichts -, Untersuchungs - und Anklagebehörden sowie den Verwaltungsbehörden in Rechtsmittelverfahren des Kantons Schwyz umfasst das Honorar und die Ausl a- gen.
2 Die Vergütung wird gegenüber der kostenpflichtigen Gegenpartei nach den Vorschriften dieses Tarifes bemessen.
3 Für das Verhältnis des Anwaltes zu seinem Auftraggeber sind die privatrechtl i- chen Vereinbarungen massgebend.

§ 2 4

1 Im Rahmen der in diesem Tarif festgesetzten Mindest - und Höchstansätze ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen.
2 Wird die Vergütung pauschal zugesprochen, gilt die Mehrwertsteuer als in diesem Betrag enthalten. Bemisst sich das Honorar nach dem zeitlichen Auf- wand, ist die Mehr wertsteuer zusätzlich zu entschädigen.

§ 3 5

Ist für die Vergütung der Streitwert massgebend, so wird dieser nach den Vor- schriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung ermittelt; die Streitwerte von Klage und Widerklage werden jedoch zusammengerechnet.

§ 4 6

1 Wird ein Verfahren durch Vergleich, Rückzug oder Anerkennung erledigt, oder fällt das Anwaltsmandat aus einem anderen Grunde dahin, so ist die Vergütung unter Berücksichtigung des Standes des Verfahrens, des bisherigen Arbeitsauf- wandes und des Streitwertes festzusetzen.
2 Die Mehrkosten wegen eines Anwaltswechsels können der entschädigungs-
1 Ist der Anwalt als amtlicher Verteidiger oder unentgeltlicher Rechtsvertreter von der öffentlichen Hand zu entschädigen, so beträgt der Stundenansatz nach Massgabe von § 2 Abs. 1 Fr. 180. - bis Fr. 220. -. Die Auslagen werden zusät z- lich vergü tet.
2 Die Trägerschaft der zuständigen Justizbehörde garantiert dem Anwalt der ersten Stunde für seinen ersten Einsatz die Vergütung gemäss Abs. 1.
3 In begründeten Fällen können Akontozahlungen ausgerichtet werden.

§ 6 8

1 Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Ver gütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemäs - sem Erme ssen festgesetzt.
2 Für die Rechnungsstellung darf kein Honorar verlangt werden.
3 Über die Angemessenheit der Kostennote nach diesem Tarif ist zu befinden: a) wenn die Anwaltskosten ganz oder teilweise der Gegenpartei überbunden werden; b) wenn der Anwalt als amtlicher Verteidiger, unentgeltlicher Rechtsvertreter oder Anwalt der ersten Stunde tätig ist.

§ 7

1 Zur Kostennormierung gegenüber der eigenen Partei auf Begehren des Anwalts oder der Partei ist jene Instanz befugt, vor der die Streitsache während der Dauer des Anwaltsmandates noch oder zuletzt anhängig war.
2 Hat der Anwalt die Partei aus demselben Auftrag in verschiedenen Verfahren und vor verschiedenen Instanzen vertreten, so können sich Anwalt und Partei darauf einigen, das Mass des Gesamtanspruches durch das Kantonsgericht bestimmen zu lassen.
3 In der Regel ist das Moderationsgesuch schriftlich zu begründen und vom Gesuchsgegner schriftlich zu beantworten. Beweismittel sind geltend zu m a- chen; sie können von Amtes wegen ergänzt werden.
4 Der Gesuchsteller trägt die Kosten der Normierung.
5 Der Moderationsentscheid bildet keinen Rechtsöffnungstitel und ist für den Richter, der in einem Prozess zwischen Anwalt und Auftraggeber die Ansprüche des Anwalts zu beurteilen hat, nicht verbindlich.

II. Honorar im Zivilverfahren

§ 8 9

1 Für die Führung von Zivilprozessen vor erster oder einziger Instanz ist das Ho- no rar bei einem Streitwert von w eniger als Fr. 2 000. - in der Regel nach dem
Bedeutung der Sache Fr. 180. - bis Fr. 220. -, das Gesamthonorar höchs tens Fr. 1 500. -.
2 Bei einem Streitwert von mehr als Fr. 2 000. - beträgt das Grundhonorar: von Fr. 2 000. - bis Fr. 4 000. - : Fr. 440.- bis Fr. 1 650. - von Fr. 4 001. - bis Fr. 10 000. - : Fr. 500.- bis Fr. 2 000. - von Fr. 10 001. - bis Fr. 20 000. - : Fr. 1 100. - bis Fr. 3 300. - von Fr. 20 001. - bis Fr. 50 000. - : Fr. 1 650. - bis Fr. 6 600. - von Fr. 50 001. - bis Fr. 100 000. - : Fr. 3 300. - bis Fr. 9 250. - von Fr. 100 001. - bis Fr. 1 000 000. - : Fr. 5 500. - bis Fr. 39 600. - über Fr. 1 000 000. - 1 - 3.5 % des Streitwertes

§ 9 10

1 Für Ehe- und Vaterschaftssachen beträgt das Honorar Fr. 1 000. - bis Fr. 10 000.-. Sofern in Ehesachen gleichzeitig güterrechtliche Ansprüche über Fr. 100 000.- streitig sind, sind die Ansätze des § 8 massgebend.
2 Für die übrigen Streitigkeiten ohne bestimmten Streitwert ist die Vergütung nach den Gesichtspunkten der §§ 1 und 2 frei zu bestimmen.

§ 10 11

In summarischen Verfahren beträgt das Honorar Fr. 300. - bis Fr. 4 800. -.

§ 11 12

Im Berufungs - und im Revisionsverfahren beträgt das Honorar 20 bis 60 % der in den §§ 8 und 9 festgesetzten Ansätze, wobei der noch vor der Berufungs - und Revisionsinstanz in Frage kommende Streitwert massgebend ist.

§ 12 13

Für das Beschwerdeverfahren sowie für das Erläuterungs - und Berichtigungsbe-

III. Honorar im Strafverfahren

§ 13 14

In Strafsachen beträgt das Honorar: a) vor der Untersuchungs - und Anklagebehörde, dem Einzelrichter, dem B e- zirksgericht und dem kantonalen Straf - und Jugendgericht Fr. 300. - bis Fr.
20 000.-; b) vor dem Zwangsmassnahmengericht Fr. 180. - bis Fr. 5 000. -; c) vor dem Kantonsgericht als Berufungs - und Revisionsinstanz Fr. 300. - bis
bis Fr. 5000. -.

IV. Honorar im Verwaltungsstreitverfahren

§ 14 15

Im Verfahren vor Verwaltungsgericht und vor den selbständigen Rekurskommi s- sionen beträgt das Honorar Fr. 300. - bis Fr. 8 400. -.

§ 14a 16

Im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht beträgt das Honorar Fr. 180. - bis Fr. 5 000. -.

§ 15 17

Für die Vertretung in Rechtsmittelverfahren vor Verwaltungsbehörden beträgt das Honorar Fr. 200. - bis Fr. 4 800. -.

V. Ausnahmen

§ 16 18

1 In Verfahren, die aussergewöhnlich viel Arbeit beanspruchen, namentlich das Studium von fremdem Recht, von Akten, die in einer Fremdsprache abgefasst sind, oder von besonders umfangreichem Aktenmaterial, dürfen die Höchstan- sätze dieses Tarifs bis 100 % überschritten werden, ebenso, wenn der Anwalt an besonders zeitraubenden Beweiserhebungen oder vor einer Instanz an mehreren Verhandlungen teilnehmen muss.
2 Die Mindestansätze dürfen unterschritten werden, wenn zwischen dem Strei t- wert und dem Interesse der Partei am Verfahren oder zwischen dem nach di esem Tarif anwendbaren Honoraransatz und der vom Anwalt tatsächlich geleist eten Arbeit ein offenbares Missverhältnis besteht.

VI. Auslagen

§ 17 19

1 Der Anwalt hat Anspruch auf Ersatz der Auslagen (Porti, Telefon- und Reis e- spesen, bezahlte Gerichtskosten und dergleichen).
2 Für die Benützung eines Autos beträgt die Kilometer -Entschädigung 70 Rap-
den und Recht sschr iften, welche der Anwalt für sich, seine Klient en oder das Gericht anf erti gt, können mit maximal Fr. 1.- je Seite in Rechnung ges tellt werden.

VII. Schlussb estimmung

§ 18

1 Dieser Tar if wird im Amtsblatt veröffent licht und in die Gesetzsa mmlung auf- genommen.
2 Er tri tt mit der Ver öffent lichung in Kraft. 20
3 Mit dem Inkr afttre ten wird die Gebühr enor dnung für Recht sanw älte vom

20. November 1967

21 auf gehoben. Übergangs bes timmung zur Änder ung vom 11. März 2008 22 Für den Aufwand, den der Anwalt vor Inkr afttre ten dieser Änder ung gel eistet hat, wird die Ver güt ung nach bisher igem Recht bem essen.
1 GS 16-647 mit Änder ungen vom 22. Juni 1982 (GS 17-355) , vom 30. Juni 1992 (GS 18-247) , vom 11. Mär z 2008 (GS 22-3) und vom 7. Dez em ber 2010 (Umset zung JV, GS 22-129e) .
2 Ingr ess in der Fassung vom 7. Dez em ber 2010.
3 Abs. 1 in der Fassung vom 30. Juni 199 2 und Abs. 3 in der Fassung vom 11. Mär z 2008.
4 Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 neu ei ngef ügt am 11. Mär z 2008.
5 Abs. 2 neu ei ngef ügt am 7. Dez em ber 2010. Bi sher iger Abs. 2 wird zu Abs. 3.
6 Fassung vom 30. Juni 1992.
7 Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 neu ei ngef ügt am 11. Mär z 2008.
8 Abs. 1 in der Fassung vom 30. Juni 1992 und Abs. 3 Bst. b in der Fassung vom 7. Dez em ber

2010.

9 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 11. Mär z 2008.
10 Abs. 1 in der Fassung vom 11. Mär z 2008 und Abs. 2 in der Fassung vom 22. Juni 1982.
11 Fassung vom 11. Mär z 2008.
12 Fassung vom 22. Juni 1982.
13 Fassung vom 7. Dez em ber 2010.
14 Fassung vom 7. Dez em ber 2010.
15 Fassung vom 11. Mär z 2008.
16 Neu ei ngef ügt am 7. Dez em ber 2009.
17 Fassung vom 11. Mär z 2008.
18 Abs. 1 in der Fassu ng vom 11. Mär z 2008.
19 Abs. 1 in der Fassung vom 30. Juni 1992 und Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 11. Mär z

2008.

20 31. Januar 1975. Änder ungen vom 11. Mär z 2008 sind am 1. Mai 2008 (Abl 2008 656) und vom 7. Dez em ber 2010 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 2719) in Kraft getret en .
21 GS 15-453.
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