Genehmigungsbeschluss der Regierungen der Kantone Zürich, Schwyz und Zug über die Planvorlage für das Etzelwerk
(Vom 29. Januar /17. Februar 1931) 2 Die Regierungen der Kantone Zürich, Schwyz und Zug erteilen gemäss Artikel 6 des Vertrages zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz und Zug einerseits und den Schweizerischen Bundesbahnen anderseits über die Ausnützung der Was- serkräfte der Sihl beim Etzel (Etzelwerkkonzession 3 ) dem ihnen vorgelegten Projekt für das Etzelwerk vom 12. Juni 1930 unter folgenden Bedingungen die Genehmigung:
1.
Es sind noch folgende Detailpläne in genügender Anzahl zur Genehmigung vorzulegen: Der Regierung des Kantons Schwyz: a) über die Anlagen im Gebiet zwischen Sihl und Minster, die Verbauung dieser beiden Flüsse inbegriffen. Da der Kanton Schwyz beabsichtigt, den Nidlau- bach zu verbauen und auf Kote 919 in die Minster einzuleiten, ist die Min- sterverbauung bis zu dieser Kote vorzusehen (Art. 25 des Zusatzvertrages des Kantons Schwyz); b) über die Verbauung des Eubaches und die Landauffüllung in Euthal, durch die der im Projekt vorgesehene Abschlussdamm gemäss Vereinbarung ersetzt werden soll; c) über die Verbauung des Grossbaches und des Dimmer- und Rickenthalba- ches, sowie die Anlagen zwischen diesen beiden letzten Bächen; d) über die Strasse Birchli - Hühnermatt, die in Abänderung des Projektes nach Osten in die Nähe der Heimwesen zu verschieben ist. Die Regierung des Kantons Schwyz wird je ein von ihr genehmigtes Planexem- plar zur Aktenergänzung der Regierung des Kantons Zürich und der Regierung des Kantons Zug zustellen. Sämtlichen drei beteiligten Regierungen: e) Pläne der Staumauer in der Schlagen mit den statischen Berechnungen; Pläne und Berechnungen des Grundablasses in der Staumauer; Pläne über die Regulierorgane an der Staumauer in der Schlagen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Überstau bei einem grössern Hochwasser als dem von 1910 und bei vollem See nicht mehr als 30 cm betragen, das heisst Kote 892.90 nicht über- schreiten darf. Der Grundablass in der Staumauer soll auf 1.6 m Durchmesser vergrössert wer- den. Die Konzessionärin des Etzelwerkes ist verpflichtet, die Bachverbauungen, Pum- pen, Strassen, Brücken und übrigen Anlagen im Seegebiet dem zulässigen Hö- herstau entsprechend zu gestalten. f) Pläne über Werkeinlauf, Stollen, Druckleitung und Krafthaus nebst Ablauf, sofern diese nicht genau nach der Vorlage vom 12. Juni 1930 ausgeführt
An den Strassen und Br ücken sind gegenüber den Projektpl änen folgende Ände- rungen vorzunehmen: a) im Strassenzug H öhport - R üti sind die Radien der beiden Kurven bei der Minsterbr ücke auf 100 m zu vergr össern; b) an der Strasse H öhport - Studenerbr ücke ist alle 150 bis 200 m eine Aus- weichstelle einzuf ügen. An gefährlichen Stellen ist ein Gel änder zu errich- ten; c) vom westlichen Kopf des Willerzellerviaduktes zum Haus Stollern an der Bezirksstrasse ist für die Fussg änger ein Verbindungsweg von 1 m Breite zu erstellen; d) bei der Auffahrt Horgenbergstrasse - H ühnermattdamm ist der Radius bei km 0.000 auf 80 m zu vergr össern und die Steigung auf zwei Prozent her- abzusetzen; e) als Fahrbahnbreite der Br ücken gilt der Abstand zwischen den Randsteinen. Die Randsteine sind auf 25 cm zu verbreitern.
3.
Die Konzessionärin des Etzelwerkes hat f ür die Entnahme des Überwassers beim Hühnermattdamm gem äss Art. 14 des Einsiedler Vertrages dem Kanton Schwyz Pläne und Kostenberechnung vorzulegen. Sie hat die Einrichtungen f ür die Wasserentnahme jedoch nur auszuf ühren, wenn der Bezirk Einsiedeln vor Be- ginn der Arbeiten am H ühnermattdamm erkl ärt, dass er f ür die dadurch entste- henden Kosten aufkommen werde. Durch die Entnahme dieses Wassers und dessen Verwendung darf jedoch die Bestimmung von Art. 1, Absatz 2, der Etzelwerkkonzession nicht verletzt wer- den. Es wird darauf hingewiesen, dass f ür die Dotierung der Sihl aus dem Stau- see f ür die Konzession ärin Bedingung 1 des Regierungsrates des Kantons Z ürich für die Bestätigung der Etzelwerkkonzession vom 14. November 1929 mitbe- stimmend ist.
4.
Die Konzession ärin des Etzelwerkes hat daf ür zu sorgen, dass der Wasserstand des Brunnenbaches bei der Studeners äge nach Erstellung des Etzelwerkes ge- genüber dem heutigen Zustand nicht erh öht wird.
5.
Wenn es ohne verh ältnism ässig hohe Kosten m öglich ist, hat die Konzession ärin den von den Bachverlegungen herr ührenden Aushub zur Ausfüllung der alten nicht offen gehalten werden m üssen und die Konzessionärin den Aushub nicht
Das in Art. 20 der Etzelwerkkonzession dem Kanton und den Bezirken einge- räumte Kiesbezugsrecht soll auch von den Genossamen und Privaten ausge übt werden k önnen.
7.
Für die Anordnung der Regulierorgane an der Staumauer in der Schlagen und deren Bedienung gelten folgende Vorschriften: a) Die Stauseeregulierung hat mit H ülfe einer Stauklappe und vier Tauchschüt- zen derart zu erfolgen, dass Schwallbildungen im Seeabfluss und Vergr össe- rungen im Hochwasserabfluss vermieden werden. Stauklappe und Tauch- schützen sind so zu dimensionieren, dass dieselben bei einer Seespiegelkote von 892.70 (R. P. N. 376.86) zusammen 230 m 3 /Sek. abzuf ühren vermö- gen, wovon auf die Stauklappe im Maximum 60 m 3 /Sek. entfallen sollen. F ür die Regulierung sind die nachstehenden Bedingungen massgebend. b) Bei Hochwasser bis zur Gr össe desjenigen vom Jahre 1910 darf der See- spiegel die Kote 892.83 nicht überschreiten und es sollen bei diesem See- stand 250 m 3 /Sek. zum Abfluss gelangen. Sollte ausnahmsweise trotz Innehaltung der vorgeschriebenen Regulierung diese Kote (892.83) überschritten werden, so ist dies ein Zeichen dafür, dass das Hochwasser dasjenige vom Jahre 1910 übersteigt und es soll des- halb ein weiteres Öffnen der Sch ützen erfolgen bis zur gesamten Öffnungs- möglichkeit, welche so zu bemessen ist, dass bei einem Wasserspiegel auf Kote 892.90 eine Maximalwassermenge von 290 m 3 /Sek. abfliessen kann. c) Bei einem Anstieg des Seespiegels über die normale Stauhaltung Kote
892.60 hat vorerst die Stauklappe die Regulierung allein zu übernehmen.
Mit der Absenkung der Tauchsch ützen darf erst begonnen werden, nachdem der Seespiegel auf Kote 892.70 angestiegen ist und die Stauklappe ihre volle Leistung von 60 m 3 /Sek. abgibt. Von diesem Augenblick an darf nur noch mit H ülfe der Tauchsch ützen reguliert werden und zwar derart, dass der Seestand auf Kote 892.70 bei vollst ändig niedergelegter Stauklappe solange konstant gehalten wird, bis alle Tauchschützen bis zu der einem Ab- fluss von 230 m 3 /Sek. entsprechenden Stellung bei wachsendem Zufluss ge- öffnet oder bei sinkendem Zufluss wieder geschlossen sind. Bei weiterem Ansteigen des Sees darf die einem Abfluss von 230 m 3 /Sek. bei Seestand auf Kote 892.70 entsprechende Sch ützenstellung nicht mehr verändert wer- den, es sei denn, der Seestand überschreite die Kote 892.83, worauf nach Entfernung der in Bedingung 7 d vorgeschriebenen Arretierungen der Tauch- schützen letztere mit dem Steigen des Sees bis zur gesamten Öffnungsm ög- lichkeit zu öffnen und so lange offen zu halten sind, bis der Seestand wie- derum auf Kote 892.83 abgesenkt ist. Diese Kote soll dann bei weiterem Zurückgehen der Zufl üsse konstant gehalten werden, bis s ämtliche Tauch- schützen wieder vollst ändig geschlossen sind. Von hier an soll die weitere Absenkung des Sees nur mit H ülfe der Stauklappe erfolgen. d) Bei den Tauchsch ützen sind Arretierungen anzubringen, welche eine Öff-
ren. Ein weiteres Öffnen der Sch ützen, das jedoch nur bei einem Hochwas- ser gr össer als demjenigen von 1910 zulässig ist, soll erst nach der Entfer- nung der Arretierungen, welche von einer durch die beteiligten Regierungen bezeichneten Amtsstelle zu plombieren sind, m öglich sein. Diese Arretierun- gen sind nach allf ällig notwendiger Entfernung wieder einzusetzen und zu plombieren. e) Bei der Regulierung mit H ülfe der Tauchsch ützen darf, sowohl beim Öffnen als auch beim Schliessen, nie mehr als eine Schütze gleichzeitig in Bewe- gung sein. Sowohl der manuelle, als auch ein eventueller elektromotorischer Antriebsmechanismus der Tauchsch ütze sollen die maximale Hub- und Senkgeschwindigkeit derart beschr änken, dass diese einer grösstm öglichen Abflussver änderung von 40 m 3 /Sek. innerhalb einer Stunde entspricht. f) Die Stauklappe ist derart zu konstruieren, dass die Bewegung der Klappe eingeleitet wird, sobald der Seespiegel auf Kote 892.65 angestiegen ist. Mit weiter steigendem Seestand hat sich sodann die Klappe langsam und stetig zu senken, so dass sie bei einem Anstieg des Seespiegels auf Kote 892.70 ihre tiefste Stellung erreicht. Sollten durch ruckweises Arbeiten oder anderweitige Mängel der Klappe im Wasserablauf Schwallbildungen hervorgerufen werden, so ist die Konzessio- närin verpflichtet, die Konstruktion der Klappe entsprechend abzu ändern oder durch ein anderes Organ zu ersetzen, wor über gegebenenfalls an die Regierungen der Kantone Schwyz und Z ürich die notwendige Planvorlage zur Genehmigung einzureichen ist. g) Die Konzessionärin ist verpflichtet, bei der Staumauer im See, ausserhalb des durch die Regulierorgane entstehenden Senkungsbereiches des Wasser- spiegels, zwei Limnigraphen zu erstellen, zu bedienen und zu unterhalten. Der eine dieser Limnigraphen dient zur kontinuierlichen Aufzeichnung der allgemeinen Seespiegelschwankungen vom tiefsten bis zum höchsten See- stand im H öhenmassstab 1 : 20, der zweite ist für die pr äzise Ermittlung der Seespiegelschwankungen über Kote 892.50 im H öhenmassstab 1 : 2 einzu- richten. h) Für die Kontrolle der Wassermengen unterhalb der Staumauer wird, sofern das eidgenössische Amt für Wasserwirtschaft es gestattet, vorl äufig der eid- genössische Limnigraph Untersiten benutzt. Sollte sich jedoch zeigen, dass damit zu wenig zuverl ässige Anhaltspunkte erhalten werden, so hat die Kon- zessionärin auf Verlangen einer der beiden Regierungen der Kantone Schwyz und Zürich an geeigneter Stelle unterhalb der Staumauer das Sihlbett zum Die den Regierungen der Kantone Schwyz und Zürich für die Aufstellung und Kontrolle der Abflussmengenkurve notwendig erscheinenden Messun- gen, sowohl für die Station Untersiten als auch für eine eventuelle Ersatzsta- tion, sind auf Kosten der Konzession ärin vom eidgen össischen Amt f ür Was- serwirtschaft oder einer andern neutralen Stelle auszuf ühren. Sollte das eidgen össische Amt für Wasserwirtschaft die Station Untersiten zur Beobachtung nicht mehr zur Verf ügung stellen, hat die Konzessionärin
lierungsvorrichtungen inklusive Grundablass mit genauen Angaben über die Zeitdauer und den Grad der Öffnung der einzelnen Schleusen vorzunehmen. Falls diese Rapporte ein ungenügendes Bild über den Regulierungsvorgang ergeben sollten, so sind die Regierungen der Kantone Schwyz und Z ürich be- rechtigt, gemeinsam nachtr äglich den Einbau von automatischen Registrier- vorrichtungen zu verlangen. k) Die Registrierstreifen s ämtlicher vorgeschriebenen Limnigraphen, sowie die Rapporte über die Stellung der Reguliervorrichtungen usw. sind dem Baude- partement des Kantons Schwyz und der Baudirektion des Kantons Z ürich von der Inbetriebnahme des Werkes an allw öchentlich zuzustellen. l) Die Konzession ärin hat vor Baubeginn die den obigen Bedingungen entspre- chenden Detailpl äne für Reguliervorrichtungen und Limnigraphen den Regie- rungen der Kantone Schwyz und Z ürich zur Genehmigung vorzulegen. Letz- tere behalten sich das Recht vor, anl ässlich dieser Plangenehmigung even- tuell weitere notwendig erscheinende Bedingungen zu stellen. m) Die Konzession ärin hat nach Erstellung der Staumauer, sobald es die Ver- hältnisse erlauben, nach vorheriger Verst ändigung der Regierungen der Kan- tone Schwyz und Zürich den Nachweis zu leisten, dass die Regulierungsor- gane vorstehenden Bedingungen hinsichtlich Leistungsf ähigkeit und Betrieb in jeder Hinsicht entsprechen. S ämtliche Kosten der hief ür notwendigen Versuche und Pr üfungen gehen zu Lasten der Konzession ärin. Zeigen die Versuche, dass die Regulierorgane die gestellten Bedingungen nicht erfüllen, so ist die Konzession ärin verpflichtet, alle n ötigen Ab ände- rungen oder Erg änzungen an der Staumauer und an den Regulierorganen zu treffen, bis die vollst ändige Einhaltung der vorhandenen Regulierbedingun- gen und die Leistungsf ähigkeit der Regulierorgane gew ährleistet ist. n) Sollte die Abflussregulierung von seiten der Konzession ärin nicht gem äss vorstehenden Bedingungen durchgef ührt oder ungen ügend gehandhabt wer- den, so sind die Kantone Schwyz und Zürich berechtigt, die Abflussregulie- rung auf Kosten der Konzession ärin selber durchzuf ühren, ohne dass sie je- doch f ür den aus ihrer Stauregulierung entstehenden Schaden haftbar ge- macht werden k önnen, solange die Abflussregelung nach vorstehenden Be- stimmungen erfolgt. aus Anwendung dieser Regulierungsvorschriften Übelstände ergeben, diese Vorschriften nach Anh örung der Konzession ärin gemeinsam abzu ändern.
8.
Die der Erstellung des Etzelwerkes im Wege stehenden Privatrechte auf dem Gebiete der Kantone Z ürich, Schwyz und Zug sind von der Konzession ärin auf Grund des eidgenössischen Enteignungsgesetzes zu erwerben. Wegverbindungen, Wasserversorgungen, Drainagen und Tr änkstellen, die unter- brochen oder aufgehoben werden, sind in zweckm ässiger Weise wieder herzu- stellen.
vor Baubeginn unter Mitwirkung der Beteiligten zu messen. Die Hagpflicht an Strassen und B ächen ist im Enteignungsverfahren zu regeln.
9.
Um die Einwirkung der Ableitung der Sihl in den Obersee festzustellen, hat die Konzessionärin im Einvernehmen mit dem «Verband der Grundbesitzer am Z ü- richsee und Linthgebiet » Erhebungen über den gegenw ärtigen Stand des Ober- sees zu machen und diese nach Vollendung des Etzelwerkes bis zur Abkl ärung der Verh ältnisse fortzusetzen.
10.
Der Zustand der Sihl unterhalb der Staumauer in der Schlagen ist vor Staube- ginn von der Konzessionärin durch L ängen- und Querprofile und photographi- sche Aufnahmen festzustellen Sollten sich nachteilige Ver änderungen des Sihlbettes zeigen, die auf Anlage und Betrieb des Etzelwerkes zur ückzuf ühren sind, so hat die Konzessionärin f ür allfällige Kosten der Anpassungsarbeiten und des vermehrten Unterhaltes aufzu- kommen.
11.
Die Konzessionärin hat den drei beteiligten Regierungen das Bauprogramm des Werkes zur Kenntnis zu bringen.
12.
Das Projekt der Konzession ärin f ür einen Ausgleichweiher bei H ütten nebst Wassermessstation wird von der Plangenehmigung ausdr ücklich ausgenommen. Über die Art und Weise der Durchführung der Dotierung der Sihl hat die Konzes- sionärin mit der Regierung des Kantons Z ürich, vorbeh ältlich der Bedingungen letzterer vom 14. November 1929, eine besondere Regelung zu treffen, wobei für die Erstellung einer Weiheranlage auf dem Hoheitsgebiet des Kantons Z ürich die Vorschriften des z ürcherischen Wasserbaugesetzes vom 15. Dezember 1901 massgebend sind.
1 GS 11-105.
2 Vom Regierungsrat des Kantons Z ürich am 29. Januar 1931, vom Regierungsrat des Kantons Schwyz am 13. Februar 1931 und vom Regierungerat des Kantons Zug am 17. Februar 1931 unterzeichnet.
3 GS 10-558.
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