Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz
2 Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über den Bevölke- rungsschutz und den Zivilschutz (BZG) 3 sowie des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 1966 über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten
(KGSG), 4 beschliesst:
§ 1 1. Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt für den Bevölkerungsschutz sowie für den Zivilschutz im Besonderen:
a) die Aufgabenteilung zwischen Kanton, Gemeinden und Partnerorganisati o- nen (Polizei; Feuerwehr; Gesundheitswesen; technische Betriebe; Zivi l- schutz);
b) die Organisation und die Finanzierung;
c) die Rechte und Pflichten Betroffener.
2 Für die Partnerorganisationen bleiben besondere Regelunge n in den Erlassen des Kantons vorbehalten.
§ 2 2. Zusammenarbeit
a) Kanton Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen über die Zusam- menarbeit im Bevölkerungsschutz und im Zivilschutz treffen.
§ 3 b) Gemeinden
1 Die Gemeinden können Aufgaben im Bevölkerungsschutz und im Zivilschutz gemeinsam erfüllen. Sie regeln die Zusammenarbeit durch Vereinbarung.
2 Der Regierungsrat fördert die regionale Zusammenarbeit unter den Gemeinden und kann sie verpflichten, Aufgaben im Bevölkerungsschutz und im Zivilschutz gemeinsam zu erfüllen, wenn eine wirksame Aufgabenerfüllung und ein wir t- schaftlicher Mitteleinsatz es verlangen.
§ 4 1 . Aufgaben des Kantons
a) Im Allgemeinen
1 Der Kanton stellt den Schutz der Bevölkerung und ihrer Lebensgrundlagen bei Katastrophen und in Notlagen sowie im Falle bewaffneter Konflikte sicher und trägt zur Begrenzung und Bewältigung von Schadenereignissen bei, soweit die Gemeinden dazu nicht in der Lage sind.
2 Er unterstützt die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
3 Er stellt für Katastrophen, Notlagen und bewaffnete Konflikte die notwendigen Sach- und Personenmittel für die medizinische und psychologische Versorgung der Betroffenen bereit.
§ 5 b) Alarmierung
1 Der Kanton regelt die Warnung, die Alarmierung, die Sicherstellung der Infor- mation der Bevölkerung und die Erteilung von Verhaltensanweisungen an die Bevölkerung.
2 Er schafft nach den Vorgaben des Bundes ein einheitliches System für die Kommunikation innerhalb und zwischen den Führungsorganen und den Partner- organisationen sowie gegenüber der Bevölkerung.
§ 6 c) Ausbildung
1 Der Kanton ist für die Aus- und Weiterbildung der Führungsstäbe zuständig.
2 Die Partnerorganisationen bilden ihre Angehörigen selbstständig aus. Der Kan- ton stimmt d ie gemeinsamen Ausbildungsbereiche sowie die für die Einsätze verlangten Leistungen der Partnerorganisationen aufeinander ab.
§ 7 2. Aufgaben der Gemeinden
1 Die Gemeinden schützen die Bevölkerung und ihre Lebensgrundlagen bei Kat a- strophen, Notlagen und in bewaffneten Konflikten mit den dafür aufgebauten Einsatzkräften. Sie stellen mit einem Führungsstab die Führung und Kommuni- kation sicher.
2 Sie halten ihre personellen und materiellen Mittel für die überörtliche Hilfe bereit.
3 Sie sind für die ortsgebundenen Aufgaben des Kulturgüterschutzes und für den Unterhalt der Schutzanlagen verantwortlich.
§ 8 3. Führung
a) Politische Führung im Allgemeinen
1 Bei Katastrophen, Notlagen und in bewaffneten Konflikten nehmen der Regi e- rungsrat und die Gemeinderäte die politische Führung zum Schutze der Bevölk e-
vorhandenen Verwaltungsstrukturen sicher.
3 Mussten bei Katastrophen, Notlagen und bewaffneten Konflikten in Abwei- chung von den ordentlichen Zuständigkeits - und Verfahrensvorschriften Mas s- nahmen zum Schutz wichtiger Rechtsgüter getroffen werden, sind die polit i- schen Behörden dafür besorgt, dass die Aufgaben so bald wie möglich wieder von den zuständigen Instanzen in den dafür vorgesehenen Verfahren erfüllt werden.
§ 9 b) Handlungsfähigkeit des Regierungsrates im Ausnahmefall
1 Sind infolge äusserer Umstände mehrere Mitglieder des Regierungsrates nicht einsatzfähig und ist dieser deshalb nicht mehr beschlussfähig, haben die übr i- gen Mitglieder die Aufgaben des Regierungsrates trotzdem zu erfüllen.
2 Kann die für die Beschlussfähigkeit erforderliche Mitgliederzahl des Regi e- rungsrates voraussichtlich während längerer Zeit nicht wieder erreicht werden, ernennt der Kantonsrat so viele Personen zu interimistischen Mitgliedern des Regierungsrates, dass dieser wieder beschlussfähig ist.
3 Kann der Kantonsrat innert nützlicher Frist nicht einberufen werden, ernennt dessen Ratsleitung die erforderliche Zahl interimistischer Mitglieder des Regie- rungsrates.
4 Die Amtszeit der vom Kantonsrat oder dessen Ratsleitung ernannten Mitglieder des Regierungsrates endet, sobald wieder genügend gewählte Mitglieder einsat z- fähig sind oder die von den Stimmberechtigten in einer Ersatzwahl gewählten Mitglieder ihr Amt antreten.
§ 10 5 c) Handlungsfähigkeit der Justizbehörden im Ausnahmefall
1 Genügt § 72 des Justizgesetzes für ausserordentliche Besetzungen zur Auf- rechterhaltung der Rechtspflege infolge äusserer Umstände nicht, kann die gerichtl iche Aufsichtsbehörde ausserordentliche Ersatzrichter ernennen oder ein anderes Gericht vorübergehend mit dessen Aufgaben betrauen.
2 Kann das Kantonsgericht oder das Verwaltungsgericht seine Aufgaben nicht mehr erfüllen, ist der Kantonsrat oder dessen Ratsleitung ermächtigt, ausseror- dentliche Ersatzrichter zu ernennen und vorübergehend die weiteren Massnah- men zur Aufrechterhaltung der Rechtspflege zu treffen.
§ 11 d) Stäbe
1 Der Kanton bildet einen kantonalen Führungsstab und die Gemeinden bilden für ihre Bereiche regionale oder Gemeindeführungsstäbe. Sie werden von einem Stabschef geführt.
2 Der Regierungsrat ernennt den Stabschef des kantonalen Führungsstabes und die Gemeinderäte ernennen den Stabschef des regionalen oder Gemeindefü h- rungsstabes.
3 Die Führungsstäbe stellen die Führungstätigkeit der Behörden sicher. Sie über- nehmen bei Katastrophen, Notlagen und in bewaffneten Konflikten die operative
phenbewältigung sowie für Fälle bewa ffneter Konf likte zuhanden der politis chen Behörde und planen und koordinier en die erforde rlic hen Ma ssnahmen.
5 Sie vollziehen die Entscheide der poli tisc hen B ehörde.
6 Sie ordnen die notwendigen Ma ssn ahmen an, sofern die se zum Schutz der Bevöl kerung, der Umwel t, der Sach- und Ku lturgüter unver züg lich getro ffen werden mü ss en.
7 Sofern die zustä ndige Behörde eine Anor dnung o der Ma ssnahme nicht rechtzei- tig treffen kann, können die Stäbe selbststä ndig h andeln. Der zust ändi gen Be- hörde si nd die getro ffenen Entscheide und der en Kost enfolge baldmöglichst zur Genehmigung zu unterbreiten.
§ 12 e) Auf gebote
1 Beim Eint ritt von Katas tro phen, No tlagen und bewaff neten K onflikten werden die Führung sstäbe durch die politis che Führung o der den St abschef aufgeboten.
2 Die regionalen oder Gemeindeführung sst äbe können au ch dur ch den Regie- rungsrat oder den kantonal en Führu ngsst ab sowie den Stabsc hef aufgeboten werden.
§ 13 4. Pa rtneror ganisationen
1 Die Aufgaben und die Or gani sation der Part nerorganisatio nen richten sich nach der j eweiligen Spezialgesetzgebung.
2 Sie können durch die po litis che Behörde zur H ilfeleist ung im ganzen Kanton sowie in a nderen Kantonen verpflichte t werden.
§ 14 5. Private
Der R eg ier ungsrat und die Gemeinderäte kö nnen mit privat en Organisationen und Einzelpersonen über deren Mitwirku ng im Bevölkerung sschutz die nö tigen Ve rtr äge abschlie ssen.
§ 15 6. Betro ffene
a) Räumung gefährdeter G ebiete
1 Der R egierungsrat u nd die Gemeinderäte oder die von diesen bezei chneten Ste llen können ve rfügen, da ss gefährdete Gebiete für solange, als die Gefahr anhäl t, geräumt werden mü ss en u nd nicht be tret en werden dü rfen.
2 Die Gemein den be treuen die d avon betro ffe nen Person en.
§ 16 b) Einsatzpflicht
Der Regier ungsrat und die Gemei nderäte könn en Perso nen, die nicht bei den Partnerorganisationen eingete ilt si nd, bei dri nglic hem Beda rf für fachspezifische
Der Kanton und die Gemeinden können für die Kosten, die ihnen im Zusam- menhang mit Katastrophen und Notlagen entstehen, auf die Verursacher Rück- griff nehmen.
III. Zivilschutz
§ 18 1. Aufgaben des Kantons
Der Kanton ist der Hauptträger des Zivilschutzes. Er erfüllt diese Aufgaben insbesondere, indem er:
a) die Kontrollführung über die Schutzdienstpflichtigen vollzieht;
b) die Angehörigen der Einsatzformationen aufbietet sowie aus - und weiterbi l- det;
c) die Einsatzformationen organisiert, ausrüstet und einsetzt;
d) die Gerätschaften und das Material beschafft, bereitstellt und instandhält;
e) die Logistik bereitstellt;
f) die Wiederholungskurse für die vom Kanton zugeteilten Angehörigen des Zivilschutzes vor Ort durchführt;
g) die Aufgabenerfüllung der Gemeinden überwacht.
§ 19 2. Einsatzformationen
Der Kanton bildet Einsatzformationen, die er selbstständig aufbieten und einset- zen oder mit denen er die Gemeinden unterstützen kann.
§ 20 3. Aufgaben der Gemeinden
1 Die Gemeinden erfüllen mit den vom Kanton zugeteilten Angehörigen des Zivilschutzes die ortsgebundenen Aufgaben des Zivilschutzes, indem sie insbe- sonde re:
a) die Führung und die Führungsunterstützung (Alarmierung, Nachrichten, Übermittlung) sicherstellen;
b) die Schutzanlagen erstellen, ausrüsten und unterhalten;
c) die Logistik für die ortsgebundenen Aufgaben bereitstellen;
2 Sie überlassen dem Kanton das für seine Aufgaben erforderliche vor handene Zivilschutzmaterial kostenlos und stellen für dessen Lagerung die benötigten Schutzanlagen kostenlos zur Verfügung.
§ 21 4. Schutzräume und Schutzanlagen
a) Baubedarf
1 Der Kanton regelt nach Vorgaben des Bundes
a) die Planung, die Erstellung, die Ausrüstung, den Unterhalt, die Kontrolle sowie die Aufhebung von Schutzräumen;
Unterhalt, die Erneuerung und die Umnutzung der Kommandoposten, B e- reitstellungsanlagen und geschützten Sanitätsstellen;
c) den Bedarf an baulichen Massnahmen zum Schutze der Kulturgüter.
2 Bei gedecktem Schutzraumbedarf bestimmt er, inwieweit Schutzräume zu erstellen oder Ersatzbeiträge zu leisten sind.
3 Die Gemeinden sorgen dafür, dass in Gebieten, in denen zu wenig Schutzräu- me vorhanden sind, öffentliche Schutzräume erstellt werden.
§ 22 b) Ersatzbeiträge
Die Gemeinden führen für die Ersatzbeiträge der Hauseigentümer eine Spezialf i- nanzierung in der Investitionsrechnung. Sie dürfen diese Beiträge nur nach Freigabe durch das zuständige Amt für die gemäss Art. 47 Abs. 2 BZG zuläss i- gen Zwecke verwenden.
IV. Finanzierung
§ 23 Kanton
Der Kanton trägt die Kosten für die ihm obliegenden Aufgaben, insbesondere für:
a) die Grundausbildung (Zivilschutzrekrutenschule);
b) die Zusatzausbildung und die Weiterbildung der Spezialisten;
c) die Aus - und Weiterbildung der Kader;
d) die Ausbildung der Führungsorgane;
e) die Wiederholungskurse der Einsatzformationen;
f) die Beschaffung und den Unterhalt der Ausrüstung der Einsatzformationen;
g) die Einsätze der Einsatzformationen sowie der vom Kanton aufgebotenen Partnerorganisationen bei Katastrophen und Notlagen, soweit eine anderwei- tige Deckung nicht möglich ist;
h) den Betrieb und den Unterhalt der kantonalen Anlagen für die Alarmierung der Bevölkerung.
§ 24 Gemeinden
1 Die Gemeinden tragen die Kosten für die ihnen obliegenden Aufgaben, insbe- sondere für:
a) die Einsätze der Angehörigen des Zivilschutzes für die ortsgebundenen Auf- gaben;
b) die Wiederholungskurse des regionalen oder Gemeindeführungsstabes;
c) die Entschädigungen der Angehörigen des Führungsstabes und der Fü h- rungsunterstützung, soweit sie nicht unter die bundesrechtliche Erwerbser- satzordnung fallen;
d) alle ortsgebundenen Aufgaben;
e) den Bau von öffentlichen Schutzräumen in Gebieten mit Schutzplatzdefizi- ten;
g) den Ersatz und Unterhalt der Gerätschaften und Materialien für die ortsge- bundenen Aufgaben.
2 An den Unterhalt und die Werterhaltung der anerkannten Schutzanlagen erhal- ten die Gemeinden vom Bund eine jährliche Kostenpauschale.
§ 25 Partnerorganisationen
Die Partnerorganisationen tragen die Kosten für die Ausbildung und die Einsätze gemäss der jeweiligen Spezialgesetzgebung. Vorbehalten bleibt § 23 Bst. g.
V. Zuständigkeit und Rechtspflege
§ 26 A usführungsrecht
1 Der Regierungsrat vollzieht dieses Gesetz, soweit der Vollzug nicht Sache der Gemeinden ist.
2 Er regelt in den Ausführungs - und Vollzugsbestimmungen insbesondere:
a) die Ausbildung der Führungsstäbe und der Angehörigen des Zivilschutzes, die zeit - und lagegerechte Führung sowie den Einsatz der Partnerorganisat i- onen im Bevölkerungsschutz (Art. 6 BZG);
b) die Zuteilung der Schutzdienstpflichtigen (Art. 17 Abs. 3 und Art. 18 Abs. 1 BZG);
c) die Kontrollführung und das Aufgebot der Schutzdienstpflichtigen für die Ausbildung und Einsätze (Art. 27 Abs. 3, Art. 28 und Art. 38 Abs. 1 BZG);
d) die Baupflicht und den Vollzug des Kulturgüterschutzes (Art. 46 Abs. 3 BZG);
e) den Bedarf, die Erstellung, die Ausrüstung, den Unterhalt, die Kontrolle sowie die Aufhebung der Schutzräume und Schutzanlagen (Art. 47, Art. 49 und Art. 52 BZG);
f) die Festlegung der Höhe der Ersatzbeiträge für Schutzräume (Art. 47 Abs. 4 und 5 BZG);
g) die Verwendung der Ersatzbeiträge für Schutzräume (Art. 47 Abs. 5 BZG);
h) die Aufgaben und Zuständigkeiten des Kulturgüterschutzes;
i) die weiteren Zuständigkeiten und Kompetenzen.
3 Er bestimmt in einem Konzept die Organisation, das Aufgebot und den Einsatz der Mittel des Bevölkerungsschutzes des Kantons.
§ 27 Verfahren
Das Verfahren für den Erlass von Verfügungen und Entscheiden nach diesem Gesetz sowie das Beschwerdeverfahren richten sich im Rahmen des Bundes- rechts nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz . 6
Schadenersatzansprüche und Rückforderungen für Schäden, die während k anto- naler oder kommunaler Dienstleistungen entstanden sind, werden vom Verwal- tungsgericht im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren beurteilt.
VI. Schlussbestimmungen
§ 29 Aufhebung von Erlassen
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden das Einführungs gesetz zu den Bundesgesetzen über den Zivilschutz, über die baulichen Massnahmen im Zivi l- schutz und über den Schutz von Kulturgütern bei bewaffneten Konflikten vom
26. Februar 1997
7 sowie die Verordnung über Massnahmen bei schweren U n- glücksfällen und Katastrophen vom 23. April 1971 8 aufgehoben.
§ 30 Änderung bisherigen Rechts
Die Gerichtsordnung vom 10. Mai 1974 9 wird wie folgt geändert:
§ 5a Aufrechterhaltung der Rechtsprechung im Notfall
1 Kann ein Bezirksgericht seine Aufgaben infolge äusserer Umstände nicht mehr erfüllen, so sorgt das Kantonsgericht für die Wiederherstellung von dessen Funk- tionsfähigkeit, indem es interimistische Mitglieder des Gerichts ernennt oder ein anderes Gericht vorübergehend mit der Wahrnehmung von dessen Obliegenhei- ten betraut.
2 Können das Kantonsgericht oder das Verwaltungsgericht infolge äusserer U m- stände ihre Aufgaben nicht mehr erfüllen, ist der Kantonsrat ermächtigt, die zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit notwendigen, vorübergehenden Anor d- nungen zu treffen.
§ 60 Abs. 1, 3, 4 (neu) und 5 (neu)
Ausserordentliche Stellvertretung und Besetzung
1 Braucht der Staatsanwalt, ein Einzelrichter oder Vermittler wegen des Ausstan- des oder sonstiger Verhinderung einen ausserordentlichen Stellvertreter, so wird dieser von der Aufsichtsbehörde ernannt.
...
3 Nötigenfalls ergänzt der Kantonsrat das Kantons - und Verwaltungsgericht durch ausserordentliche Richter.
4 Für ausserordentliche Besetzungen gilt die Unvereinbarkeit zu andern, nicht vorinstanzlich befassten Gerichten nicht.
5 Im Ausnahmefall kommt zusätzlich das Gesetz über den Bevölkerungsschutz
§ 32 11 Referendum, Publikation, Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons- verfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsam m- lung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 12
1 GS 21 -18 mit Änderung en vom 18. November 2009 (JV, GS 22 -82af) , vom 25. September
2013 ( KRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23 -80am) und vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23 -97) .
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005 mit 38 566 Ja gegen 12 859 Nein (Abl 2005 916).
3 SR 520.1.
4 SR 520.3.
5 Abs. 1 in der Fassung vom 18. November 2009.
6 SRSZ 234.110.
7 GS 19 -177.
8 GS 16 -53.
9 SRSZ 231.110.
10 Aufgehoben am 25. September 2013.
11 Überschrift, Abs . 1 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
12 1. Januar 2006 (Abl 2005 2011); Änderung en vom 18. November 2009 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 1508) , vom 25. September 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2851) und vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getr eten.
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