Monitoring Gesetzessammlung

Veterinärverordnung (312.421)

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Veterinärverordnung (312.421)

Veterinärverordnung

(Vom 14. Februar 2012) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 46 Abs. 1 des Veterinärgesetzes vom 26. Oktober 2011, 2 beschliesst:

§ 1 Ausschluss oder Herabsetzung der Entschädigung bei Tierver -

lusten Die Entschädi gung für Tierverluste wird über die Ausschluss- und Herabset- zungsgründe gemäss Bundesgesetzgebung hinaus verweigert oder herabgesetzt, wenn: a) den kranken Tieren nicht die nötige Behandlung und Pflege zuteilwurde, insbesondere wenn kein Tierarzt zugezogen oder Haltevorschriften missach- tet wurden; b) der Verwertungsertrag durch fahrlässiges Verhalten des Tierhalters beei n- trächtigt wurde; c) bei umgestandenen oder geschlachteten Tieren Unterlagen zur Sicherung der Diagnose, wie tierärztliche Befunde, Sektionsberichte, Laborbefunde o- der für die Schätzung nötige Unterlagen bezüglich Abstammung, Milchlei s- tung, Trächtigkeit usw. nicht oder nur teilweise vorliegen; d) Tierhalterbeiträge nicht entrichtet werden.

§ 2 3 Datenbank für die Registrierung von Hunden

Die Datenbank für die Registrierung von im Kanton Schwyz gehaltenen Hunden ist Amicus .

§ 3 Anlagen zur Tierkörperbeseitigung

1 Regionale Tierkörpersammelstellen befinden sich in: a) Altendorf: für die Bezirke March, Höfe und Einsiedeln sowie die Gemeinden Un teriberg, Oberiberg und Alpthal; b) Schwyz: für die übrigen Gemeinden des Bezirks Schwyz und die Bezirke Gersau und Küssnacht.
2 Die Tierkörperbeseitigungsanlage ist die Tiermehlfabrik Bazenheid.

§ 4 Notschlachtlokale

Notschlachtlokale bestehen in: a) Ein siedeln: für den Bezirk Einsiedeln und die Gemeinden Unteriberg, Oberiberg und Alpthal; b) Schwyz: für die übrigen Gemeinden des Bezirks Schwyz sowie die Bezirke Gersau und Küssnacht;
d) Samstagern: für den Bezirk Höfe.

§ 5 Massnahmen bei verhaltensauffälligen Hunden

1 Der Kantonstierarzt ordnet die erforderlichen Massnahmen an, wenn: a) die Halter von Hunden ihren Pflichten nicht nachkommen; b) Bissverletzungen gemeldet werden; c) ein schwerwiegender Verdacht einer Bedrohung besteht; d) Verhaltensauffälligkeiten festgestellt werden.
2 Er kann insbesondere: a) Weisungen über Erziehung, Pflege oder Unterbringung des Hundes erlassen; b) Weisungen über Beaufsichtigung einschliesslich Leinen- und Maulkorbzwang erlassen; c) einen Hund zulasten des Halters unter Beobachtung stellen; d) einen Wesenstest des Hundes anordnen; e) den Besuch eines Erziehungskurses für Hunde anordnen; f) in schwerwiegenden Fällen die Hundehaltung verbieten oder die Beseitigung des Hundes anordnen.

§ 6 Bewilligungspflichtige Tiergesundheitsberufe

Eine Berufsausübungsbewilligung des Kantonstierarztes benötigen: a) Tierärzte; b) Besamungstechniker.

§ 7 Besamungstechniker

1 Besamungstechniker sind berechtigt, die Besamungstauglichkeit festzustellen und Samen zu übertragen.
2 Sie sind nicht berechtigt, weitere Diagnosen zu stellen oder weitere Eingriffe und Behandlungen durchzuführen.
3 Sie üben ihre Tätigkeit innerhalb ihrer Kompetenzen sorgfältig aus. Bei Ver- dacht auf Krankheiten haben sie einen Tierarzt beizuziehen.

§ 8 Privatapotheken von Praxisgemeinschaften

Dem Kantonstierarzt sind zu melden: a) die Mitglieder der Praxisgemeinschaft und die fachtechnisch verantwortliche Person, wenn mehrere Tierärzte gemeinsam eine Privatapotheke betreiben; b) wes entliche betriebliche Änderungen, wie Änderungen des Standorts, der räumlichen Verhältnisse, der Mitglieder oder der fachtechnisch verantwortl i- chen Person einer gemeinsam geführten Privatapotheke.

§ 9 Kosten der Tierseuchenbekämpfung

1 Als Kosten der Tier seuchenbekämpfung gelten insbesondere die Aufwendun-
Tierseuchenbekämpfung und Überwachung angeordneten Massnahmen; b) Untersuchungen, die vom Kantonstierarzt angeordnet oder mit dessen Zu- stimmung durchgeführt wurden; c) Arzneimittel bei angeordneten Impfungen oder Behandlungen; d) Desinfektionsmittel bei angeordneten Desinfektionen; e) Transport, Schätzung und Verwertung im Rahmen der Tierseuchenbekäm p- fung; f) Entsorgung tierischer Nebenprodukte bei Seuchenfällen.
2 Die Kosten der Tierseuchenbekämpfung werden bis zu 80% dem Tierhalter übertragen, wenn: a) die Massnahme eine Seuche betrifft, für die das Bekämpfungsziel keine Ausrottung vorsieht; b) die Massnahme vom Tierhal ter im Rahmen seiner Eigenkontrolle zu treffen ist; c) die Massnahme auf Antrag oder in Zusammenhang mit einem Antrag des Tierhalters getroffen wird; d) die Massnahme durch eine besondere Tätigkeit des Tierhalters, wie insbe- sondere Aus - oder Einfuhr von Ti eren, Ausstellungen und Märkte, Viehhandel oder dem Betrieb einer Besamungsstation verursacht wird; e) der Tierhalter seuchenpolizeiliche Anordnungen missachtet, seine Melde- pflicht nicht befolgt oder eine Seuche in anderer Weise mitverschuldet hat.
3 Anstände über die Kostentragung entscheidet der Kantonstierarzt.

§ 10 Kostenbeteiligung an regionalen Tierkörpersammelstellen

Die Gemeinden, welche keine eigene Gemeindesammelstelle betreiben und ihre tierischen Nebenprodukte direkt in die regionale Sammelstell e bringen, haben dem Kanton jährlich pro Einwohner einen Beitrag von Fr. 2.50 zu entrichten.

§ 11 Tierhalterbeiträge

1 Von den Tierhaltern werden jährlich folgende Beiträge erhoben, sofern die Gesamtsumme der einzufordernden Beiträge Fr. 20. -- übersteigt: a) je Grossvieheinheit Fr. 6.-- b) je Bienenvolk Fr. 1.--
2 Für die Anzahl der Grossvieheinheiten ist die Berechnungsmethode der Lan d- wirtschaftlichen Begriffsverordnung 4 und der Direktzahlungsverordnung 5 mas s- gebend.

§ 12 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben: a) Verordnung zur Kantonalen Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Bekämpfung von Tierseuchen vom 5. Februar 1992; 6 b) Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen für die amtliche Fleischkontr olle vom 16. Dezember 1997. 7
1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2012 8 in Kraft.
2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenom- men.
1 GS 23 -26 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfa s- sung, GS 23 -97) und vom 9. Dezember 2015 (GS 24 -58) .
2 SRSZ 312.420.
3 Fassung vom 9. Dezember 2015.
4 SR 910.91.
5 SR 910.13.
6 SRSZ 312.421 ; GS 18 -212.
7 SRSZ 582.312; GS 19 -27 0.
8 Abl 2012 533; Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) und vom 9. Dezember 2015 am 1. Januar 2016 (Abl 2015 2853) in Kraft getreten.
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