Gesundheitsverordnung (571.111)
CH - SZ

Gesundheitsverordnung

(Vom 23. Dezember 2003) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 62 Abs. 3 des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 16. Oktober
2002, 2 beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt: a) die Zuständigkeiten der kantonalen Behörden und Amtsstellen im Gesund- heitswesen, b) die Gesundheitsförderung und Krankenpflege, c) das Rettungswesen und die medizinische Katastrophenhilfe, d) die Bewilligungsvoraussetzungen und - verfahren für Gesundhei tsberufe so- wie medizinische Organisationen und Einrichtun gen.

§ 2 3 Zuständigkeiten

1 Das Departement des Innern ist das zuständige Departement (§ 6 Abs. 1 GesG ). Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Volkswirtschaftsdepartements für den Schutz vor Pas sivrauchen (§ 9a Abs. 3 GesG ).
2 Das Amt für Gesundheit und Soziales ist das zuständige Amt (§ 6 Abs. 2 GesG ).
3 Die Bezirksärzte unterstehen fachtechnisch dem Kantonsarzt (§ 7 Abs. 1 GesG ).

II. Gesundheitsförderung und Krankenpflege

§ 3 Gesundheitsförderung und Prävention

Das Amt für Gesundheit und Soziales ist für die Koordination der Massnahmen und Projekte im Bereich der Gesundheitsförderung und Prävention zuständig.

§ 4 4 Ambulante Dienste

Kantonale ambulante Dienste sind (§ 10 Abs. 1 GesG ): a) der Soz ialpsychiatrische Dienst (SPD),
d) das Care Team (CT) ;
e) Kinderspitex;
f) die psychiatrischen Tageskliniken.

§ 5 5 Rettungswesen und medizinische Katast rophenhilfe

1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Konzepte über den koordinierten Sanitätsdienst .
2 Das Departement des Innern ist zuständig für die Organisation und den Ei nsatz von zwei mobilen Sanitätshilfsstellen und des Car eTeams.
3 Das Depar tement des Innern erlässt Richtlinien über die Sanitätsdienstlichen Ersteinsatzelemente (SEE) in den Gemeinden und über den Sanitätsdienst bei Grossanlässen.

§ 6 Patientenverfügung

1 Von urteilsfähigen Patienten schriftlich verfasste Verfügungen, worin si e gewi s- se Behandlungsmethoden und Eingriffe, insbesondere die Ergreifung lebensver- längernder Massnahmen oder im Falle des Todes die Vor nahme einer Obduktion oder die Entnahme eines Organs erlauben oder ableh nen, sind zu befolgen.
2 Schriftliche Patientenv erfügungen sind unbeachtlich: a) wenn der Patient im Zeitpunkt der beabsichtigten Mas snahme urteilsfähig ist und die Patientenverfügung widerruft, b) wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Patient vor Eintritt der U r- teilsunfähigkeit den Willen geändert hat, c) soweit sie gegen gesetzliche Vorschriften verstossen.
3 Wenn eine Klarstellung mit dem Patienten nicht möglich ist, sind die nächsten Angehörigen oder der Lebenpartner anzuhö ren.
4 Im Übrigen sind die entsprechenden Richtlinien der Schweizer ischen Akade- mie der Medizinischen Wissenschaften massgebend.

§ 6a 6 Transplantationen

1 Die Transplantation von Organen, Geweben oder Zellen richtet sich nach den Bestimmungen des Transplantationsgesetzes 7 .
2 Der Regierungsrat kann die Aufgaben der unabhängigen Instanz gemäss Art.
13 Abs. 2 Bst. i des Transplantationsgesetzes mit Vereinbarung der zuständi - gen Behörde eines an dern Kantons übertragen und die weiteren Einzelheiten regeln.
3 Das Amt für Gesundheit und Soziales stellt sicher, dass in den Schw yzer Spi - tälern, in denen Spender betreut werden, die mit einer Transplantation zusam- menhängenden Tätigkeiten organisiert und koordiniert werden.
A. Allgemeine Bestimmungen

§ 7 8 Bewilligungspflichtige Berufe

Eine Berufsausübungsbewilligung benötigen folgende medizinische Fachpers o- nen, sofern sie ihre Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung ausüben (§ 18 Abs. 2 GesG ):
a) Akupunkteure,
b) Apotheker,
c) Ärzte,
d) Chiropraktoren,
e) Drogisten,
f) Ergotherapeuten,
g) Ernährungsberater,
h) Hebammen,
i) Pfle gefachmänner,
j) Leiter von medizinischen Laboratorien,
k) Logopäden,
l) medizinische Mas seure,
m) Osteopathen,
n) Physiotherapeuten,
o) Podologen,
p) Psychotherapeuten,
q) Rettungssanitäter,
r) Zahnärzte,
s) Dentalhygieniker ;
t) Naturheilpraktiker .

§ 8 Gesuch

1 Die Gesuchstellenden haben spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit beim Amt für Gesundheit und Soziales folgende Unter- lagen einzurei chen:
a) schriftliches Gesuch mit den Angaben über die geplante Praxis - bzw. Beruf s- tätigkeit,
b) Lebenslauf mit den Angaben über die bisherigen beruflichen Tätigkei ten,
c) Nachweis der berufsspezifischen Bewilligungsvoraussetzungen,
d) Handlungsfähi gkeitszeugnis,
e) Auszug aus dem Zentralstrafregister,
f) Arztzeugnis, das die gesundheitlichen Voraussetzungen zur Berufsausübung bestätigt,
g) Berufsausübungsbewilligungen oder Betriebsbewilligungen anderer Kant one,
h) Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, die das spezifische Berufsrisiko hinreichend abdeckt.
2 Bei Bedarf können weitere Unterlagen, insbesondere Beglaubigungen, verlangt
kann das Amt für Gesundheit und Soziales für die Anrechnung der erforderl ichen praktischen Tätigkeit eine gleichwertige berufliche Tätigkeit im Ausland im Umfang von höchstens einem Jahr anerkennen.

§ 9 9 Diplome und Fähigkeitsausweise

1 Diplome und Fähigkeitsausweise sind im Original oder in einer beglaubigten Abschrift vorzulegen, sofern der Gesuchsteller nicht in einem nationalen Regi s- ter über Gesundheits berufe erfasst ist.
2 Unterlagen, die nicht in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst sind, sind in einer beglaubigten Übersetzung einz ureichen.
3 Bei ausländischen Diplomen und Fähigkeitsausweisen haben die Gesuchstel- lenden nachzuweisen, dass diese den schweizerischen Ausweisen gleichwertig sind. Als Nachweis gilt die Bescheinigung einer staatlichen oder staatlich aner- kannten Stelle. Fehlt eine solche Stelle, so entscheidet das Amt für Gesundheit und Soziales über die Gleichwertigkeit gestützt auf ei ne Stellungnahme des entspr echenden Berufsverbandes.

§ 10 Betriebliche Voraussetzungen und Meldepflicht

1 Die bewilligten Tätigkeiten dürfen nur in Räumen und mit Einrichtungen aus- geübt werden, die dafür geeignet sind.
2 Eröffnung, Wiedereröffnung, Verlegung, Aufgabe und Wechsel der Tätigkeit oder des Betriebes müssen dem Amt für Gesundheit und Soziales innert 30 Tagen gemel det werden.

§ 11 10 Veröffentlichungen

Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung ist im Amtsblatt zu veröffentl i- chen. Vorbehalten bleibt § 23 Abs. 2 GesG.

§ 12 Besondere Pflichten

Fachpersonen mit einer Berufsausübungsbewilligung sind verpflichtet:
a) eine dafür zuständige Fachperson beizuziehen, wenn der gesundheitliche Zustand des Patienten eine spezifische Abklärung oder Behandlung erfo r- dert,
b) die Patienten insbesondere dann zu informieren, falls kein Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung be steht.

§ 13 11 Geltungsdauer der Bewilligung

Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung wird bis zum Ablauf des

70. Altersjahres befristet. Auf Gesuch hin wird sie für jeweils drei Jahre erneu-

ert, wenn die Voraussetzungen nach § 22 GesG weiterhin erfüllt sind.

§ 14 12 Ärzte

1 Ärzte sind berechti gt, Gesundheitsstörungen, ihre Ursachen und Erscheinungs- formen festzustellen und zu behandeln sowie ihnen vorzubeugen.
2 Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuch- stellenden die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Art. 36 Medizinalberufege- setz 13 erfüllen.
3 Einer Bewilligung zur ärztlichen Tätigkeit bedürfen: a) die Ärzte in privater Praxis; b) die Chefärzte, Co- Chefärzte, Leitende Ärzte sowie Konsiliar - und Belegärzte der öffentl ichen und privaten Spitäler und der ambulanten Dienste.

§ 15 14 Apotheker

1 Apotheker sind zur Herstellung und Abgabe von Heilmitteln und weiteren Pr o- dukten, zur Anwendung verschreibungspflichtiger Arzneimittel, zur Beratung über Arzneimittel sowie zur Leitung einer Apotheke gemäss den eidgenöss i- schen, interkantonalen und kantonalen Vorschriften berechtigt.
2 Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuch- stellenden die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Art. 36 MedBG erfüllen.
3 Mit Bewilligung des Amtes für Gesundheit und Soziales sind Apotheker, die über eine genügende fachliche Aus - und Weiterbildung verfügen, befugt, ohne ärztliche Verschreibung an gesunden Personen ab 16 Jahren folgende Impfun gen vorzunehmen: a) Impfung gegen Grippe; b) Impfung gegen Frühsommer -Meningoenzephalitis (FSME); c) Folgeimpfungen Hepatitis A, Hepatitis B und Hepatitis A und B, wenn die erste Impfung durch einen Arzt erfolgt ist.
4 Die Apotheke kann ohne zusätzliche Bewilligung als Apotheke oder Drogerie geführt werden. Die beiden Bereiche müss en für das Publikum erkennbar vonei- nander getrennt sein.

§ 16 15 Zahnärzte

1 Zahnärzte sind berechtigt, die erforderlichen konservieren den, chirurgischen, prothetischen und orthopädischen Massnahmen zur Vorbeu gung, Feststellung und Behandlung von Krankheiten, Anomalien und Verletzun gen der Zähne, des Kiefers und der Mundhöhle zu treffen.
2 Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuch- stellenden die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Art. 36 MedBG erfüllen.

§ 17 16 Chiropraktor en

1 Chiropraktoren sind berechtigt:
a) nach chiropraktorischem Befund Krankheiten und Funktionsstörungen des
c) die für ihre Tätigkeit nötigen Laboruntersuchungen durchzuführen,
d) eine Röntgenanlage für diagnostische Zwecke im Rahmen von Buchstabe a) zu betreiben, sofern sie im Besitz der notwendigen Betriebsbewilligung ge- mäss der eidgenössischen Strahlenschutzgeset zgebung sind.
2 Die Erteilung einer Berufsaus übungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuch- stellenden die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Art. 36 MedBG erfüllen.

§ 18 17 Psychotherapeuten

1 Psychotherapeuten ohne ärztliche Grundausbildung sind zur Feststellung und Behandlung psychischer Störungen und Krankheiten mit psychotherapeutischen Methoden berechtigt.
2 Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuch- stellenden die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Art. 24 Psy chologieberuf e- gesetz 18 erfüllen.

§ 19 Hebammen

1
a) Schwangere zu beraten, zu überwachen und sie auf die Geburt vorzuberei- ten,
b) die Geburt zu leiten,
c) die Wöchnerinnen und die Neugeborenen zu pflegen,
d) Still- und Laktationsberatungen anzubieten,
e) bei entsprechendem Nachweis (SDK und SRK) die Versorgung von Geburt s- verletzungen und Episiotomien zu erbringen.
2 Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die G esuch- stellenden die in der KVV 19 genannten Bedingungen erfüllen.
3 Die Gemeinden können den Hebammen für Hausgeburt en und für Wochenbet t- pflege bei ambulanten Geburten eine Entschädigung ausrichten.

§ 20 Pflegefachfrau und Pflegefachmann

1 Die Pflegefachfrau und der Pflegefachmann sind berechtigt:
a) Kranke, Verunfallte und Behinderte nach den Grundsätzen der Krankenpfl ege zu betreuen,
b) die Behandlungspflege nach ärztlicher Anordnung sowie die Grundpflege auszuüben,
c) die Ausübung der Lebensaktivitäten zu unterstützen, Präventionsmassnah- men durchzuführen sowie die Patienten zu informieren und zu beraten.
2 Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die G esuch- stellenden die in der KVV 20 genannten Bedingungen erfüllen.

§ 21 Physiotherapeuten

1 Physiotherapeuten sind berechtigt, Kranke, Verlet zte und Behinderte durch
Bewegungsfunktion zu erhal ten oder zu verbessern.
2 Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die G esuch- stellenden die in der KVV 21 genannten Bedingungen erfüllen.

§ 22 Ergotherapeuten

1 Ergotherapeuten sind berechtigt, physisch und psychisch Kranke oder Behi n- derte im Hinblick darauf zu behandeln, die Selbs tständigkeit/Handlungsfähigkeit in persönlichen, sozialen und beruflichen Lebensbereichen wieder zu erlan gen und zu erhalten.
2 Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die G esuch- stellenden die in der KVV 22 genannten Bedingungen erfüllen.

§ 23 Rettungssanitäter

1 Rettungssanitäter sind berechtigt, selbs tständig und in Zusammenarbeit mit anderen Fachleuten die präklinische Versorgung zu gewährleisten und dazu im Bereich des Notrufs, der lebensrettenden Sofortmas snahmen, der Bergung, der ausserklinischen Pflege, des Transports und der Notfallaufnahme des S pitals tätig zu sein. In medizinischen Belangen unterstehen sie der ärztlichen Verant- wortung, im Bereich der Rettungstechnik und der aus serklinischen Pflege han- deln sie eigenständig.
2 Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die G esuch- stellenden im Besitz eines eidgenössischen Fähigkeitsausweises sind und eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit unter fachlicher Aufsicht seit Erlan- gen des Fähigkeitsausweises nachweisen können.

§ 24 Drogisten

1 Drogisten sind berechtigt, gemäss den eidgenössischen, interkantonalen und kantonalen Vorschriften Arzneimittel und weitere Produkte herzustellen und abz ugeben sowie eine Drogerie zu führen.
2 Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die G esuch- stellenden i m Besitz eines Diploms der höheren Fachprüfung für Drogisten sind.

§ 25 Logopäden

1 Logopäden sind berechtigt, Prävention, Abklärungen und Behandlungen von Patienten mit komplexen Sprach- , Sprech- , Stimm - oder Schluckstörungen unter Berücksichtigung des klinisch- medizinischen Zustandes sowie die Ber atung der Angehörigen durchzuführen.
2 Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die G esuch- stellenden die in der KVV 23 genannten Bedingungen erfüllen.

§ 26 Ernährungsberater

1 Ernährungsberater sind berechtigt, Ernährungsbe ratungen im Bereiche der
führen und zu überwachen.
2 Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die G esuch- stellenden die in der KVV 24 genannten Bedingungen erfüllen.

§ 27 25 Medizinische Masseure

1 Medizinische Masseure sind berechtigt, selbstständig Massagen durchzuführen sowie Methoden der physikalischen Therapie mit Mitteln wie Wasser, Wärme, Licht und Strom anzuwenden.
2 Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuch- stellenden im Besitz des eidgenössischen Fachausweises der Organisation der Arbeitswelt Medizinischer Masseure oder eines von einer gesamtschweizerischen Stelle aner kannten Fachausweises sind.

§ 28 26 Podologen

1 Podologen sind berechtigt zur:
a) manuellen und maschinellen unblutigen Entfernung von Hühneraugen oder Hornhaut an den Füssen,
b) mechanischen Behandlung von eingewachsenen Nägeln und krankhaften Nagelveränderungen,
c) Nagelprothetik und Spangentechnik,
d) Anbringung von Entlastungsorthesen und - verbänden,
e) Anwendung und Abgabe von Fussbandagen, - einlagen, -stützen und Kom- pressionsstrümpfen sowie Wundverbänden,
f) klassische Fuss - und Unterschenkelmassage.
2 Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuch- stellenden im Besitz eines eidgenössisch anerkannten Diploms einer höheren Fachschule oder eines gleichwertigen, von einer gesamtschweizerischen Stelle anerkannten Diploms sind.

§ 29 Akupunkteure

1 Akupunkteure sind zur Vorbeugung, Feststellung und Behandlung von Krank- heiten, Verletzungen und anderen gesundheitlichen Störungen mittels der M e- thoden der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM) berech tigt.
2 Die Gesuchstellenden haben eine mindestens dreijährige Fachausbildung nachzuweisen, welche in der Regel 1150 Lerneinheiten in Grundlagen TCM, Akupunktur und klinische Ausbildung beinhaltet und somit hinreichende Kennt- nisse in den folgenden Gebieten vermittelt:
a) Grundwissen in Anatomie, Physiologie, Pathologie, Hygiene, Psychologie und Psychosomatik, Notfallmedizin, System und Gesetzgebung des Gesund- heitsw esens sowie
b) Anamnese, Diagnosestellung, Meridiansysteme, Elementenlehre, Punktloka- lisat ion und saubere Nadeltechnik nach den Regeln der Akupunktur.
1 Osteopathen sind insbesondere berechtigt, Blockierungen und Einschränkun- gen der Körpersysteme durch manuelle Behandlung des Ske letts, der Gefässe, der Muskeln und der inneren Organe zu behandeln. Sie sind befugt, einen ost e- opathischen Befund zu erstellen. Weitergehende diagnost ische Massnahmen bleiben Ärzten und Chiropraktoren vorbehalten. Insbesondere sind Osteopathi n- nen und Osteopathen nicht befugt, andere Interventionen, zum Beispiel Injekt i- onen oder Manipulationen durch Impulse vorz unehmen.
2 Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuch- stellenden im Besitz eines eidgenössischen oder eines von einer gesamtschwei- zerischen Stelle anerkannten Fähigkeitsausweises sind.

§ 31 Leiter . medizinischen Laboratorien

1 Leiter von medizinischen Laboratorien sind zur Führung eines Labors zur Durchführung von medizinischen und pharmazeutischen Analysen berechtigt. Verboten sind diagnostische und therapeutische Tätigkeiten an Pat ientinnen und Patienten.
2 Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die G esuch- stellenden die in der KVV 28 genannten Bedingungen erfüllen.

§ 31a 29 Dentalhygieniker

1 Dentalhygieniker sind berechtigt: a) selbstst ändig Zahnreinigungen und Zahnsteinentfernungen vorzunehmen; b) Patientinnen und Patienten über Mundhygiene und Zahnprophylaxe zu ber a- ten und anzuleiten; c) auf Verordnung eines Zahnarztes bzw. eines Arztes par adontaltherapeutische Leistungen zu erbringen, soweit diese Behandlung keine zahnärztlichen Fachkenntnisse voraussetzt; d) die vom Kantonsapotheker bezeichneten Arzneimittel anzuwen den.
2 Dentalhygieniker dürfen keine medizinischen Ris ikopatienten behandeln und keine Diagnosen stellen. Bei Verdacht auf Komplikat ionen oder Erkrankungen der Zähne oder der Mundhöhle ist ein Zahnarzt beiz uziehen oder der Patient an eine solche Medizinalperson zu verweisen.
3 Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuch- stellenden: a) im Besit z eines eidgenössisch anerkannten Diploms oder eines als gleichwer- tig anerkannten Ausweises sind; b) nach Erlangen des Diploms eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit unter fachlicher Auf sicht ausgeübt haben.

§ 31b 30 Naturheilpraktiker

1 Naturheil praktiker sind berechtigt, die Heilmethoden der Alternativmedizin anzuwenden, soweit sie diese im Rahmen ihrer Aus - und Weiterbildung erworben
verschreibungspflichtigen Arzneimittel selbstständig abgeben.
2 Die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung setzt voraus, dass die Gesuch- stellenden im Besitz eines Diploms einer eidgenössisch anerkannten Ausbi ldung sind.

C. Stellvertretung und unselbstständige Tätigkeiten

§ 32 31 Stellvertretung

1 Für die Stellvertretung ist eine Bewilligung einzuho len:
a) wenn eine Fachperson mit Berufsausübungsbewilligung vorübergehend an der persönlichen Berufsausübung verhindert ist,
b) wenn die Praxis einer verstorbenen Fachperson mit Berufsausübungsbewill i- gung übergangsweise fortgeführt werden soll.
2 Die Bewilligung wird für maximal ein Jahr erteilt. Sie kann aus wichtigen Gründen verlängert wer den.
3 Das Bewilligungsgesuch für eine Stellvertretung muss vor Stellenantritt unter Angabe der Personalien, der f achlichen Qualifikationen sowie von Grund und Dauer der Stellvertretung dem Amt für Gesundheit und Soziales eingereicht werden.

§ 33 32 Unselbstständige Tätigkeiten

1 Die unselbstständige Berufsausübung der bewilligungspflichtigen Berufe be- darf keiner Bewi lligung. Unselbstständige Fachpersonen arbeiten im Namen und auf Rechnung der zur selbstständigen Berufsausübung zugelassenen Fachper - son. Vorbehalten bleibt § 20 Bst. b GesG.
2 Die zur selbstständigen Berufsausübung zugelassene Fachperson darf nur Verrichtungen übertragen, zu deren Ausführung sie selbst berechtigt ist. Sie hat sich zu vergewissern, dass die für sie Tätigen die übertragene Verrichtung be- herrschen. Sie muss ferner die Ausführung überwachen und in der Regel anw e- send sein.

IV. Medizinische Or ganisationen und Einrichtungen

§ 34 33 Bewilligungspflichtige Betriebe

1 Eine Betriebsbewilligung ist erfor derlich für:
a) Abgabestellen für Mittel und Gegenstände,
b) medizinische Institute und Laborat orien, c) Ergo- und Physiotherapie- Organisationen,
c) Krankent ransport - und Rettungsdienste,
d) Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause,
gen, insbesondere der Spitalverordnung, 34 vorbehalten.

§ 35 Bewilligungsvoraussetzungen

1 Spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit sind beim Amt für Gesundheit und Soziales einzurei chen:
a) die kantonale Berufsausübungsbewilligung der verantwortlichen Fachper son,
b) der Nachweis über die Eignung der Räumlichkeiten, Einrichtungen und Aus - rüstung für die beabsich tigte Nutzung,
c) der Nachweis über den Einsatz von fachlich hinreichend ausgebildetem Per - sonal,
d) die allfälligen Berufsausübungsbewilligungen oder Betriebsbewil ligungen anderer Kant one,
e) der Nachweis, dass die Bestimmungen der KVV 35 und der KLV 36 erfüllt sind.
2 Das Amt für Gesundheit und Soziales kann bei Bedarf weitere Unterlagen ver - langen.

§ 36 37 Betriebsführung

1 Die mit der fachlichen Leitung eines bewilligten Betriebes betraute Fachper son muss den Betrieb persönlich führen und während der Öffnungszeiten in der Regel anwesend sein. Bei unumgänglicher Abwesenheit hat sie sich durch eine Fachperson mit entsprechender Berufsausübungsbewilligung vertreten zu las - sen.
2 Der Inhaber der Betriebsbewilligung sorgt dafür, dass der Betrieb vorschrift s- gemäss geführt wird und dass die Dienstleistungen ausschliesslich durch Pers o- nen angeboten werden, die dafür über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen.
3 Jede Tatsache, die für die Betriebsbewilligung von Belang ist, nament lich:
a) Eröffnung, Wiedereröffnung, Verlegung und Aufgabe der Tätigkeit oder des Betriebes,
b) Wechsel bei der verantwortlichen fachlichen Betriebsleitung,
c) Vergrösserung des Betriebes oder Änderung der Tätigkeit, ist dem Amt für Gesundheit und Soziales innert 30 Tagen zu melden.

§ 37 38

V. Schlussbestimmungen

§ 38 39 Änderung eines Erlasses

Die Heilmittelverordnung vom 14. Dezember 2010 40 wird wie folgt geändert:

§ 13 Abs. 1

1 Die Führung einer Patientenapotheke durch Medizinalpersonen und Naturhei l- praktiker bedarf einer kantonalen Bewilligung.
Folgende Erlasse werden aufgehoben: a) Verordnung über die Zulassung medizinischer Fachpersonen und Organisat i- onen vom 25. November 1997, 41 b) Verordnung über die Stellvertreter und Assistenten von Medizinalpersonen vom 17. Dezember 1979, 42
c) Verordnung über das Hebammenwesen vom 23. Mai 1989. 43

§ 40 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. 44 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
1 GS 20 -492 mit Änderungen vom 3. Juli 2007 (GS 21 -135), vom 12. Januar 2010 (GS 22 -90), vom 3. November 2010 (PflegefinanzierungsV, GS 22 -123b) , vom 14. Dezember 2010 (Heilmi t- telV, GS 22 -133a) vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23 -
97) und vom 9. Dezember 2015 (GS 24 -59) .
2 SRSZ 571.110.
3 Abs. 1 in der Fassung vom 12. Januar 2010.
4 Bst. d neu eingefügt am 3. Juli 2007 ; Bst. e neu eingefügt am 3. November 2010 und Bst. f neu eingefügt am 9. Dezember 2015 .
5 Abs. 1 in der Fassung vom 9. Dezember 2015.
6 Neu eingefügt am 12. Januar 2010.
7 Bundesgesetz über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen vom 8. Okt ober 2004 (SR 810.21).
8 Bst. s neu eingefügt am 14. Dezember 2010 ; Bst. t neu eingefügt am 9. Dezember 2015 .
9 Abs. 1 in der Fassung vom 9. Dezember 2015.
10 Fassung vom 9. Dezember 2015.
11 Fassung vom 9. De zember 2015.
12 Abs. 3 Bst. b in der Fassung vom 12. Januar 2010 ; Abs. 2 und Abs. 3 Einleitungssatz und Bst. a in der Fassung vom 9. Dezember 2015 .
13 Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni 2006 (Medizinalberufeg e- setz, MedBG, SR 811 .11)
14 Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom und Abs. 4 neu eingefügt am 9. Dezember 2015.
15 Abs. 2 in der Fassung vom 9. Dezember 2015.
16 Abs. 2 in der Fassung vom 9. Dezember 2015 .
17 Abs. 2 in der Fassung vom 9. Dezember 2015.
18 Bundesgesetz über die Psychologieberufe vom 18. März 2011 (Psychologieberufegesetz, PsyG, SR 935.81).
19 Art. 45 KVV.
20 Art. 49 KVV.
21 Art. 47 KVV.
22 Art. 48 KVV.
23 Art. 50 KVV.
24 Art. 50a KVV.
25 Abs. 2 in der Fassung vom 12. Januar 2010.
28 Art. 53 KVV.
29 Neu eingefügt am 14. Dezember 2010.
30 Neu eingefügt am 9. Dezember 2015.
31 Abs. 2 in der Fassung vom 12. Januar 2010.
32 Abs. 1 in der Fassung vom 9. Dezember 2015.
33 Abs. 1 Bst. c in der Fassung vo m 12. Januar 2010.
34 Abl 2003 1698.
35 Art. 51 ff. KVV;
36 Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) vom 29. September 1995, SR 832.112.31.
37 Abs. 2 in der Fassung vom 9. Dezember 2015.
38 Aufgehoben am 9. Dezember 2015.
39 Fassung vom 9. Dezember 2015.
40 SRSZ 573.211.
41 GS 19 -247.
42 GS 17 -191.
43 GS 17 -838.
44 Abl 2003 2094 ; Änderungen: vom 3. Juli 2007 am 1. Juli 2007 (Abl 2007 1259), vom 12. Januar 2010 am 1. Januar 2010 sowie am 1. Mai 2010 (§ 2 Abs. 1 Satz 2) (Abl 2010 69), vom

3. November 2010 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 2425) , vom 14. Dezember 2010 am 1. Januar

2011 (Abl 2010 2777) vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) und vom

9. Dezember 2015 am 1. Januar 2016 (Abl 2015 2836) in Kraft getre ten .

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