Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St. Gallen über die ... (772.421.1)
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Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St. Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee

(Vom 10. September 1993) Für die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee werden, unter Vorbe- halt bundesrechtlicher Bestimmungen, die folgenden Vorschriften aufgestellt:

I. Aufsicht über die Fischerei

§ 1

1 Der Vollzug der Vorschriften dieser Übereinkunft und der Ausführungsbestim- mungen sowie der bundesrechtlichen Vorschriften über die Fischerei im Ver- tragsgebiet ist der Fischereikommission für den Zürichsee und Walensee über- tragen.
2 Die Fischereikommission besteht aus fünf Mitgliedern, von denen dem Kanton Zürich zwei, den Kantonen Schwyz, Glar us und St. Gallen je eines angehören. Die Wahl erfolgt auf eine Amtsdauer von vier Jahren durch die Regierungen der Vertragskantone.

§ 2

1 Die Fischereikommission wählt für di e ganze Amtsdauer den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter sowie einen Sekretär, der mit dem Vollzug der Beschlüsse der Fischereikommission betraut ist und das Rechnungswesen besorgt. Der Sekretär hat beratende Stimme.
2 Von ihrer Konstituierung und den getroffenen Wahlen macht die Kommission den Vertragskantonen Mitteilung.
3 Die Kommission ist berechtigt, zu ihren Beratungen Sachverständige beizuzie- hen; sie kann einzelne ihrer Obliegenheit en an Delegierte oder Subkommissio- nen übertragen.
4 Die Kommission tritt auf Einladung ihres Präsidenten zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern, jedoch jährlich mindestens einmal.

§ 3

1 Der Fischereikommission für den Zürich- und Walensee kommen ausser den bereits angeführten noch folgende Obliegenheiten zu: a) Oberaufsicht über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee sowie Anordnungen von Massnahmen zur Erhaltung und Förderung eines ausgewogenen und artenvielfältigen standortgerechten Fisch- und Krebsbe- standes; b) Bestimmung der in diesen Gewässern zum Fischfang zulässigen Geräte nach Art und Anzahl, unter Vorbehalt bestehender Privatrechte, Festsetzung der Bedingungen und Erteilung der Bewilligungen für den Laichfischfang, Auf- gebnisse;
d) Überwachung der Erhaltung, Verbauung und Wiederherstellung der Lebens- räume; e) Festsetzung der Gebühren des Angelsportpatentes im Linthkanal; f) jährliche Berichterstattung an die Regierungen der Vertragskantone.
2 Die Fischereikommission ist im Einv erständnis mit den Kantonsregierungen befugt, zur Hebung des Bestandes einzelner Fischarten oder bei Eintritt ausser- ordentlicher Verhältnisse von sich aus Massnahmen von zeitlich beschränkter Dauer zu treffen, die über die Bestimm ungen dieser Übereinkunft hinausgehen.

§ 4

Die Kantone geben vor der Erteilung von Bewilligungen für technische Eingriffe, die erhebliche Auswirkungen auf die Konkordatsgewässer haben, der Fischerei- kommission Gelegenheit zum Mitbericht.

§ 5

Die Kantone üben die Fischereiaufsicht a llein oder gemeinsam mit andern Kan- tonen aus. Die Fischereikommission um schreibt die Befugnisse und Aufgaben der Fischereiaufseher.

II. Fischereiberechtigung

§ 6 2

Im Zürichsee und im Walensee darf jedermann den Fischfang vom Ufer aus ohne Patent betreiben. Die Ausführungsbestimmungen nennen die zulässigen Fanggeräte. Die Kantone regeln das Betretungsrecht.

§ 7 3

1 Die Bewilligung zum Fischfang im Zürichsee (einschliesslich Obersee) und im Walensee gilt für das Gebiet des Ausgabekantons.
2 Die Kantone bestimmen selbstständig die Art der Patente und Pachten nach Massgabe der für den Fischfang erlaubten Geräte sowie die Höhe der Patent- und Pachtgebühren. Die Ausführungsbestimmungen können kantonsübergrei- fende Patente vorsehen. Die Ausgabemodalitäten werden in gegenseitiger Absprache festgelegt.

§ 8

1 Im Linthkanal ist für die Fischerei mit der Angelrute ein besonderes Patent erforderlich. Das Patent gilt für das gan ze Gebiet des Linthkanals. Die Patentge- bühren werden von der Fischereikommission festgesetzt; sie fallen nach Abzug der Kosten für die Patentausgabe und für die Förderung der Fischerei in diesem Gewässer den betreffenden Kantonen im Verhältnis zur Länge ihrer im Linthka-
zur Regulierung des Fischbestandes mit Bewilligung der Fischereikommission zulässig.

§ 9

1 Zur Erlangung eines Fischereipatentes gelten die Voraussetzungen und gesetz- lichen Bestimmungen des entsprechenden Kantons.
2 Die Fischereikommission legt die Erfo rdernisse zur Erlangung eines Angelfi- scherpatentes für den Linthkanal in den Ausführungsbestimmungen fest.

III. Massnahmen zur Förderung der Fischerei

§ 10

Die Schonzeiten werden im Rahmen des Bundesrechtes über die Fischerei von der Fischereikommission in den Ausführungsbestimmungen festgesetzt.

§ 11

1 Die Fischereikommission kann zuverlä ssigen und ortskundigen Berufsfischern die Bewilligung erteilen, während der Schonzeit mit genau bezeichneten Geräten bestimmte Arten von Fischen zur Gewinnung von Brutmaterial für die künstliche Fischzucht und zur Regulierung des Fischbestandes zu fangen.
2 Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Fischereikommission auch andern zuverlässigen und ortskundigen Fischern den Laichfischfang gestatten.

§ 12

Die Mindestmasse für den Fang der verschiedenen Fischarten werden im Rah- men des Bundesrechtes aufgrund der biologischen Eigenschaften durch die Fischereikommission in den Ausführungsbestimmungen festgesetzt.

§ 13

Zur Erhaltung und Förderung eines ausgewogenen und artenvielfältigen stand- ortgerechten Fisch- und Krebsbestandes betreiben die Kantone alleine oder gemeinsam Brut- und Aufzuchtanlagen.

§ 14

Die Kantone treffen im Einvernehmen mi t der Fischereikommission die nötigen Vorkehren zum Schutz der Schilf- und Binsenbestände gegen Rodung oder Auffüllung, der Fischlaich- und Fischfangplätze (Landgarnzüge) gegen Abbagge- rung oder Verschüttung sowie zur Sicherung von Laich und Jungbrut vor Wasser-

§ 15

1 Die Entschädigung der von den Kantonsregierungen gewählten Mitglieder der Fischereikommission ist Sache der betreffenden Kantone.
2 Die Entschädigung der Sekretariatsführung und allfällig zugezogener Sachver- ständiger wird von der Fisc hereikommission festgesetzt.

§ 16

Diese Entschädigungen sowie alle übrigen durch die Ausführung dieser Überein- kunft erwachsenden Auslagen werden von den beteiligten Kantonen in folgen- dem Verhältnis getragen: Zürich 55 % St. Gallen 25 % Schwyz 15 % Glarus 5 %

§ 17

Die im Laufe eines Jahres erforderlichen Zahlungen werden vorschussweise von der Staatskasse desjenigen Kantons gel eistet, dem der Präsident der Kommissi- on angehört. Am Schlusse eines Kalenderjahres werden die Kosten nach Abzug der Bundessubventionen auf die beteiligten Kantone verteilt.

V. Strafbestimmungen

§ 18

Widerhandlungen gegen diese Übereinkun ft oder die aufgrund dieser Überein- kunft erlassenen Vorschriften, Entscheide und Verfügungen werden, soweit nicht Bundesrecht oder Kantonales Recht anwendbar ist, mit Busse bestraft.

§ 19

1 Die Verzeigungen wegen Übertretung der Fischereivorschriften im Vertragsge- biet haben bei der zuständigen Behörde des Tatortes zu geschehen.
2 Die Strafbehörden setzen die Fische reikommission von der Erledigung der Strafanzeigen in Kenntnis.

VI. Ausführungs- und Übergangsbestimmungen

§ 20 4

Die Fischereikommission erlässt die e rforderlichen Ausführungsbestimmungen
1 Diese Übereinkunft tritt nach erfolgter Genehmigung für die annehmenden beteiligten Kantone am 1. Januar 1994 für den Rest der Amtsdauer von vier Jahren in Kraft. 5 Sie gilt jeweils für weitere vier Jahre, sofern sie nicht ein Jahr vor Ablauf der Vertragsdauer durch einen Kanton gekündigt wird.
2 Liegt die Genehmigung eines Kantons bis 1. Januar 1994 nicht vor, gelten mit Bezug auf diesen Kanton weiterhin die Bestimmungen der bisherigen Überein- kunft. Nach Vorliegen der Genehmigung werden die Vorschriften der neuen Übereinkunft rückwirkend auf 1. Januar 1994 angewandt.
3 Die Genehmigung des Bundesrates wird nach dem Vorliegen der Zustimmung aller Kantone eingeholt 6 . Die Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St. Gallen über die Fi scherei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee vom 27. Dezember 1944 7 wird nach Vorliegen der Zustimmung aller Kantone 8 zur neuen Übereinkunft aufgehoben.
1 GS 19-1 mit Änderung vom 13. Juli 2007 (GS 21-173).
2 Fassung vom 13. Juli 2007.
3 Fassung vom 13. Juli 2007.
4 Abs. 2 aufgehoben am 13. Juli 2007.
5 Änderung vom 13. Juli 2007 ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten (Abl 2008 258).
6 Vom Eidgenössischen Departement des Innern am 12. Dezember 1994 genehmigt.
7 GS 12-401.
8 Von den Kantonsregierungen unterzeichnet: Zürich, am 21. Oktober 1994; Schwyz, am 25. Oktober 1994; St. Gallen, am 31. Oktober 1994 und Glarus am 3. November 1994. Die Ände- rung vom 13. Juli 2007 ist von den Kantonsregierungen wie folgt genehmigt worden: Schwyz am

27. November 2007, St. Gallen und Glarus am 11. Dezember 2007 und Zürich am 12. Dezem-

ber 2007.
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