Verordnung betreffend die Moorlandschaft Rothenthurm
(Vom 6. September 2007) Das Umwelt departement des Kantons Schwyz, 2 gestützt auf § 10 des Planungs - und Baugesetzes vom 14. Mai 1987, 3 auf § 13 der Strassenverordnung vom 15. September 1999, 4 auf § 7 Abs. 2 der Veror d- nung über den Biotopschutz und den ökologischen Ausgleich vom 24. Septem- ber 1992, 5 auf Art. 18a Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Natur - und Hei- matschutz vom 1. Juli 1966 6 sowie auf die Bundesverordnungen über den Schutz der Auengebiete von nationaler Bedeutung (Auenverordnung) vom
28. Oktober 1992, 7 über den Schutz der Hoch- und Übergangsmoore von nati o-
naler Bedeutung (Hochmoorverordnung) vom 21. Januar 1991, 8 über den Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung (Flachmoorverordnung) vom
7. September 1994 9 und über den Schutz von Moorlandschaften von besonde rer
Schönheit und von nationaler Bedeutung (Moorlandschaft sverordnung) vom
1. Mai 1996,
10 verordnet:
I. Zweck und Geltungsbereich
§ 1 Zweck und Schutzziele
1 Diese Verordnung regelt die Nutzung und den Schutz der Moorlandschaft Nr. 1 Rothen thurm.
2 Die Moorlandschaft mit offenen Hochmoor -, Zwischenmoor -, Ried- und Aue n- bereichen, Trockenstandorten sowie den typischen Sukzessionsstadien soll als Lebensraum der darin typisch vorkommenden Pf lanzen- und Tierwelt und in ihrer landschaftlichen Eigenart erhal ten, gepflegt und gefördert werden.
3 Dazu sollen im Rahmen der geltenden Gesetzgebung insbesondere: a) eine extensive landwirtschaftliche Nutzung und eine standortangepasste Wal dpflege gefördert werden; b) Fliessgewässer ökologisch aufgewer tet und fischgängig gemacht werden; c) Kulturobjekte und besondere Landschaftselemente erhalten werden; und d) die Besucher gelenkt und über den Schutz der Moore und der Moorland- schaft informiert werden.
§ 2 11 Zoneneinteilung und Geltungsbereich
1 Das Gebiet wird in folgende Zonen unterteilt: Empfindlichkeitsstufe
12 a) Naturschutzzone A II b) Landschaftsschutzzone B II c) Strassenkorridor C III d) Waldzone D II
dieser Verordnung. Er legt den genauen Grenzverlauf der Moorlandschaft und der verschiede nen Zonen fest.
3 Die Grenzen des Schutzgebietes und die Zonenabgrenzungen werden, soweit erforderlich, in Absprache mit den Grundeigentümern und Bewirtschaftern im Gelände markiert.
II. Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Grundsatz
1 Im Schutzgebiet sind alle Vorkehrungen gestattet, die den Schutzzielen nicht entgegenstehen.
2 Die bisherige land- und forstwirtschaftliche Nutzung und die dafür nötige Infr a- struktur bleiben gewährleistet, sofern sie geltendem Bundesrecht nicht wider- sprechen.
3 Zwischen dem zuständigen Departement sowie einzelnen Grundeigentümern und Bewirtschaftern können im Rahmen der Schutzziele von den Schutzvor- schriften abweichende Vereinbarungen getroffen werden.
§ 4 13 Allgemeine Verhal tensvorschriften
1 Im Schutzgebiet ist unter sagt: a) das Lagern und Campieren sowie das Überlassen von Fl ächen hiezu; b) das Feuermachen, ausgenommen an den fest eingerichteten und markierten Feuerstellen und im Rahmen der zulässigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ausserhalb der N aturschutzzone A; c) das Liegenlassen und Wegwerfen von Abfällen und derglei chen; d) das freie Laufenlassen von Hunden, e) das Reiten und Rad fahren ausserhalb der markierten und befestigten Wege; f) das Töten, Verletzen, Fangen oder Stören von wildlebenden Tieren, ausge- nommen im Rahmen der bewilligten Jagd und Fischerei; g) das Pflücken, Ausgraben oder Zerstören von wildwachsenden Pflanzen; i) das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern, ausgenommen in der Zone E , im Wald , im Hofraum und in den bestehenden Gärten.
2 Das Befahren der im Nutzungsplan mit einem Fahrverbot gekennzeichne- ten Strassen mit Motorfahrzeugen aller Art ist verboten. Vom Verbot ausgenom- men sind Fahrten, die für die Bewirtschaftung sowie für den Unterhaltsdienst öffentlicher oder privater Versorgungswerke notwendig sind. Die Fahrverbote werd en mit dem Signal «Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder» (Signal 2.14 14 ) an den im Nutzungsplan bezeichneten Standorten angezeigt und mit der Zusatztafel «Land- und Forstwirtschaftsverkehr gestattet» versehen.
3 Die im Nutzungsplan bezeichneten Radwege sind für Radfahrer besonders geeignete Routen.
1 Das zuständige Departement erlässt in Zusammenarbeit mit den interessierten Gemeinden, Amtsstellen, Organisationen und Grundeigentümern Konzepte zur Besucher lenkung für die verschiedenen Freizeit - und Erholungsaktivitäten. Im Rahmen der Schutzziele können in den Konzepten Ausnahmen von den Vor- schriften in den einzelnen Zonen vorge sehen werden.
2 Namentlich aus besonderen Schutzgründen oder zu Gunsten der landw irt- schaftlichen Nutzung kann die öffentliche Begehbarkeit bestehender Wege geändert oder können neue Wege angelegt werden.
3 Die Besucher sind in geeigneter Weise über die Bedeutung der Moorlandschaft und über das im Gebiet erwünschte Verhalten zu informieren.
§ 6 Langlaufsport
1 Das Ausüben des Langlaufsports ist bei geschlossener Schneedecke gestattet. Das maschinelle Präparieren der Loipen erfolgt nach Rücksprache mit dem zuständigen Departement. Der Einsatz von Schneeverfestigungsmitteln ist unter- sagt.
2 Die Linienführung der Loipen ist zwischen dem zuständigen Departement und den Organi satoren abzusprechen.
3 Die Organisatoren sind verpflichtet, Loipenmarkierungen, Hilfsbrücken und Abfälle am Sais onende, in der Regel bis zum 15. März zu beseitigen.
§ 7 Bauten und Anlagen
1 Das Errichten, Ändern und Erneuern von Bauten und Anlagen, die Vornahme von Bodenveränderungen sowie Nutzungsänderungen von bestehenden Bauten und Anlagen sind nur zulässig, wenn sie den Schutzzielen nicht widersprechen. Sie bedürfen einer Bewilligung des zuständigen D epartements.
2 Neue Bauten und Anlagen sind in Gestaltung und Materialisierung der traditi o- nellen und ortsüblichen Bauweise anzupassen.
3 Im Übrigen gelten die Planungs - und Bauvorschriften von Bund, Kanton und Gemeinde.
§ 8 15 Bewirtschaftung
1 Eine den Schutzzielen angepasste land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist zulässig. Vorbehalten bleiben Abs. 2 und 3.
2 Untersagt sind: a) das Beseitigen von Hecken, Feldgehölzen, Sträuchern, markanten Bäumen und Baumgruppen ausserhalb des Waldes sowie entlang der Bachufer; der periodische und abschnittsweise Niederhaltebetrieb ist gestat tet; b) das Entfernen von weiteren landschaftsprägenden oder kulturgeschichtlichen Elementen; c) das Anlegen von neuen Äckern, mehrjährigen Kulturen oder Gärten;
Neuansäen von Wiesland in der Zone E; e) das Ausbringen von Düngern und Pflanzenbehandlungsmitteln; f) das Aufforsten oder Anlegen von Baumbeständen ausserhalb des Waldes.
3 Die einzelnen Zonenvorschriften und die Bestimmungen der Bewirtschaftungs- verträge gehen vor.
§ 9 Grabenunterhalt
1 Entwässerungsgräben dürfen in Übereinstimmung mit den Schutzzielen unter- halten werden.
2 Im Einzelnen richtet sich der Grabenunterhalt nach den besonderen Weisungen des zuständigen Departements.
§ 10 Gewässerrenaturierung
1 Gewässerrenaturierungen werden in allen Zonen gefördert.
2 Namentlich an den im Nutzungsplan bezeichneten Stellen soll die Fischgän- gigkeit der Gewässer wiederhergestellt werden.
III. Sondervorschriften für einzelne Zonen
§ 11 Naturschutzzone A
a) Zweck und Nutzungsvorschriften
1 Die Naturschutzzone A bezweckt Erhaltung und Förderung von Hoch- und Hei - demooren, Flachmooren, Seggenriedern, Streuland, Trockenstandorten, Bruc h- wäldern und offenen Auenbereichen. Beeinträchtigte Flächen sollen in einen möglichst naturnahen Zu stand zurückgeführt werden.
2 Sofern die Bewirtschaftungsverträge nichts anderes vorsehen, gelten folgende Nutzungsvorschriften: a) Verbot von Nutzungsintensivierungen (Entwässerungen, Terrainveränderu n- gen etc.); b) Weideverbot; c) allgemeines Düngeverbot und Verbot der Anwendung chemischer Pflanzen- schutzmittel; d) Streuland: höchstens einmalige Mahd im Zeitraum vom 1. September bis
15. März;
e) Trockenstandorte: ein- bis zweimalige Mahd ab dem 1. Juli. f) die Bewirtschaftung hat so zu erfolgen, dass die Vegetationsdecke geschont wird;
g) Verbot für das Sammeln von Beeren und Pilzen.
3 Die Rückführung der im Nutzungsplan speziell bezeichneten Flächen wird m it Grundeigentümern und Bewirtschaftern vertraglich geregelt.
1 Das Errichten und Ändern von Bauten und Anlagen sowie Bodenveränderungen sind unter Vorbehalt von Abs. 2 verboten. Unterhalt und Erneuerung bestehen- der Bauten und Anlagen sind gestattet, sofern sie die Schutzziele nicht zusät z- lich beeinträchtigen.
2 Soweit es der Aufrechterhaltung der Schutzziele dient, sind im Rahmen der übrigen Bestimmungen zulässig:
a) das Errichten und Ändern der im Nutzungsplan bezeichneten Wander we ge;
b) Anlagen zur Hochmoorregeneration in den im Nutzungsplan bezeichneten Berei chen;
c) Anlagen, die der Lenkung und der Information der Besucher sowie einer geordneten Benutzung des Gebietes dienen, an den im Nutzungsplan be- zeichneten Orten.
§ 13 c) Betrete n
1 Die Zone A darf vom 16. März bis zum 10. November nur auf den markierten, im Nutzungsplan speziell bezeichneten Wegen betreten werden. Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften für saisonal gesperrte Wege gemäss Nut- zungsplan.
2 Davon ausgenommen sind: a) Grundeigentümer, Bewirtschafter sowie Unterhaltsequipen öffentlicher und privater Werke zur Erreichung ihrer Grundstücke oder Anl agen;
b) Jäger für die Ausübung der Patentjagd nach Massgabe der Jagdvor schriften; c) Fischer zur Ausübung der Patentfischerei nach Massgabe der Fischereivor- schriften, ausgenommen in den fischereilichen Schongebieten;
d) die Wildhut und Forstorgane sowie weitere vom zuständigen Departement bezeichnete Aufsichtsorganen.
§ 14 Landschaftsschutzz one B
a) Zweck und Nutzungsvorschri ften
1 Die Landschaftsschutzzone B bezweckt die Erhaltung des Landschaftsbildes (inkl. der traditionell genutzten Wölbäcker) und die Vermeidung störender Ei n- wirkungen auf die Naturschutzzone A. Die Extensivierungsflächen dienen der Erhaltung und Förderung langjähriger Wiesen mit Arten von Mooren, Trocke n- standorten und extensiv genutzten Auenrandbereichen sowie der Biotopvernet- zung.
2 Die bisherige landwirtschaftliche Nutzung bleibt im Rahmen der Schutzziele gewährleistet. Nutzungsintensivierungen sind verboten.
3 In Flächen mit vertraglicher Extensivierung gelten zusätzlich die folgenden Nutzungs vorschriften:
a) Verbot der Anwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln, ausgenom- men in den seit vor 1985 bestehenden Pflanzgärten (Wölbäcker) ;
b) Ausschliessliche Verwendung von Mist als Dünger;
c) Weideverbot, mit Ausnahme der ab 1. September gestatteten Herbstweide.
1 Wo im Nutzungsplan Extensivierungsflächen vorgesehen sind, kann das z u- ständige Departement mit Grundeigentümern und Bewirtschaftern freiwillige Nutzungsextensivierungen vereinbaren. Solche Extensivierungen werden mit Beitr ägen gefördert.
2 Extensivierungen ausserhalb dieser Flächen werden mit Beiträgen gefördert, wenn sie im Rahmen eines Vernetzungsprojek tes nach der Öko -Qualitätsverord- nung des Bundes 16 erfolgen.
3 Wird ein freiwilliger Extensivierungsvertrag aufgelöst, so darf die ursprüngliche Nutzung wieder aufgenommen werden. Die ursprüngliche Nutzung ist im Vertrag festzuhalten.
§ 1 6 Strassenkorridor C
1 Der Strassenkorridor C legt den Strassenraum für die Hauptstrasse Nr. 8, ihre Ne benanlagen sowie für deren Verlegung fest.
2 In dem im Nutzungsplan bezeichneten Bereich soll eine Wildtierunterführung angelegt werden.
§ 1 7 Waldzone D
1 Die Pflege der Waldzone D richtet sich nach den regionalen Waldplänen, wel- che die Schutzziele zu berücksichtigen haben. Über Zielkonflikte entscheidet der Regierungs rat.
2 Im Übrigen bleibt die Waldgesetzgebung vorbehal ten. § 17a 17 Zon e öffentlicher Bauten und Anlagen E
1 In der Zone öffentlicher Bauten und Anlagen E sind alle Vorkehren zuläs sig, die für den Unterhalt der ausserhalb der Moorlandschaft angrenzenden Schulan- lage notwendig sind und den Schutzzielen nicht wider sprechen.
2 Insbesondere unzulässig sind Vorkehren, welche die angrenzende alte Letzi beeinträchtigen.
§ 1 8 Pufferzonen
1 An den im Nutzungsplan bezeichneten Stellen sind ökologisch ausreichende Pufferzonen auszuscheiden.
2 Das zuständige Departement regelt Ausscheidung und Nutzung der Pufferz o- nen mit Grundeigentümern und Bewirtschaftern vertraglich.
3 Besteht Uneinigkeit bezüglich der ökologisch ausreichenden Pufferz onen, so ermittelt sie das zuständige Departement aufgrund standardisierter Vegetations- erhebungen oder Bodenprobe nuntersuchungen.
§ 1 9 Bewirtschaftungs - und Abgeltungsverträge
1 In Berücksichtigung der Schutzziele und der anwendbaren Bestimmungen kann mit den Grundeigentümern und Bewirtschaftern ein Bewirtschaftungs - oder Abgeltungsvertrag abgeschlossen werden.
2 Kommt kein Vertrag zustande, so verfügt das zuständige Departement. Davon ausgenommen sind Verträge über freiwillige Extensivierungen gemäss § 15 Abs. 1.
§ 2 0 Bewirtschaftungsbeiträge und Abgeltungen
Die Ausrichtung von Bewirtschaftungsbeiträgen und Abgeltungen richtet sich nach Bundesrecht und kantonalem Recht.
V. Schluss - und Übergangsbestimmungen
§ 2 1 Zuständigkeit und Aufgabenübertragung
1 Das zuständige Departement vollzieht die Bestimmungen dieser Verordnung und erlässt die erforderlichen Verfügungen. Es arbeitet dabei mit den betroff e- nen Gemeinden und interes sierten Organisationen zusammen.
2 Aufgaben gemäss dieser Verordnung können mit einer Leistungsvereinbarung auch einem geeigneten Dritten übertragen werden. Diese Vereinbarung hat mi n- destens die Aufgaben des Dritten und die Beitragsleistung des Gemeinwesens festzulegen.
§ 2 2 Ersatzvornahme
Wird die zur Pflege notwendige Nutzung unterlassen, kann das zuständige Departement die notwendigen Arbeiten auf Kosten des Kantons durchführen lassen. Die Grundeigentümer und Bewirtschafter sind vorher zu benach richti - gen.
§ 2 3 Wiederherstellung
1 Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt oder die mit einer Bewilligung verbun- stand zu beseitigen.
2 Das zuständige Departement kann dem Pflichtigen eine angemessene Frist ansetzen und nach deren unbenütztem Ablauf die nötigen Arbeiten zur Behe- bung des vorschriftswidrigen Zustandes durch einen Dritten auf Kosten des
Das zuständige Departement kann Ausnahmen von dieser Verordnung und der gestützt darauf erlassenen Bestimmungen bewilligen, wenn dadurch der Schut z- zweck der Verordnung nicht beeinträchtigt wird oder es der Schutz vor Naturge- fahren erfordert.
§ 2 5 18 R echtsschutz
Verfügu ngen, die in Anwen dung dieser Verord nung erla ssen wer den, können nach Ma ssgabedes Verwaltungsr echtspfl egegesetzes vom 6. J uni 1974 angef och- ten werd en.
§ 2 6 19 S trafbestimmungen
Mit Haft oder Busse wird bestraft, wer widerrechtlich a) Bauten oder Anlagen errichtet, ändert oder erneuert oder Bodenveränderu n- gen vornimmt (§§ 7 und 12); b) das Schutzgebiet befährt oder betritt (§ 13) ; c) die in §§ 4, 8, 9, 11, 14 und 17a erlassenen Schutzvorschriften ver letzt.
§ 2 7 Modellflugplatz
1 Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung darf der bestehe n- de Modellflugplatz im Wolfschachen nicht mehr betrieben werden. Diese Frist kann nicht erstreckt werden.
2 Innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung müssen die bestehen- de Flugplatzanlage (inkl. Parkplätze) zurückgebaut und die baulichen Massnah- men zur Regeneration der betroffenen Hochmoorflächen ausgeführt worden sein.
3 Bis zum Zeitpunkt der Betriebseinstellung darf der Modellflugplatz im Wolfschachen mit folgenden Einschrän kungen betrieben werden: a) die Durchführung von Veranstaltungen ist verbo ten; b) es sind nur lärmarme Modellflugzeuge zuge lassen.
§ 2 8 Flächenabtausch
Die Teilparzellen KTN 1103.48 bis 1103.57 im Tubenmoos (Einsiedeln) wer den vom Bundesrat aus dem Bundesinventar der Flachmoore von nationaler B edeu- tung entlassen. Sie können nach dem entsprechenden Bundesratsbe schluss und der Inkraftsetzung des Nutzungsplanes intensiviert, d.h. einer Nut zung gemäss den Bestimmungen der Landschaftsschutzzone B zugeführt werden. Als Kom- pensation sind nachstehend aufgeführte Flächen wie folgt rückz uführen bzw. zu exten sivieren: a) D ie auf Parzelle KTN 1040 (Einsiedeln) bezeichneten Rückführungsflächen sind zu Streue zurückzuführen. Die Nutzungsumstellung bzw. die entspr e- chende vertragliche Regelung hat zum Zeitpunkt der Intensivierung zu erfol- gen.
zeichnet en Extens ivierungs flächen müssen ab dem Zeitpunkt der Intens ivie- rung als weni g intens iv genut ztes Wiesland im Sinne der eidgenössi schen Direkt zahl ungsve rordnu ng vom 7. Dezember 1998 12 bew irts cha fte t werden. Ihre Extens ivierung ist nicht fre iwillig und kan n nicht rückg ängi g gem acht werden.
§ 29 Aufheb ung bisher igen Recht s und von öffent lichen Wegen
1 Mit dem Inkr aftt reten dieser Ver ordnu ng werden ng zum Schu tze der Hochm oor ebene Biberbrugg-Rothent hurm vom 22. März 198 8 14 , die Ver ord- nun g zum Schut ze des Südteiles (Gemeindeg ebi et Rothent hur m) der Hochm oo- reben e Biber brugg-Rothent hur m vom 28. März 1995 15 und der Nutzungs plan Ausbau Haupt stra sse Nr. 8, Zweite Altmatt – Dritte Altmatt Süd vom 23. Mai
2006 aufgeh oben.
2 Öffent liche Wege innerhal b der Schut zgebi ete, die im Schut zplan nicht als öffent lich begehbar geken nzeichnet sind, werden auf geho ben. Öffe ntliche Weg- recht e ge mäss Wegr odel bleiben bes tehe n, aus genomme n sind die zeitlichen Einschr änk ungen gemäss Schut zplan.
§ 30 Inkr afttre ten
1 Diese Ver ordnun g wird im Amtsblatt publiz iert und in die Gesetzsa mml ung auf genomme n.
2 Sie wird rückw irken d auf den 1. Sept ember 2007 20 in Kraft ges etzt.
1 GS 21-142 mit Ände rungen vom 9. Feb ruar 2011 (GS 23-1) und vom 17. Dez em ber 201 3 (RRB Anpassung an neue K an ton sve rfa ssung, GS 23-97).
2 Ingr ess in der Fassu ng vom 9. Feb ruar 2011 .
3 SRSZ 400. 100.
4 SRSZ 442. 110.
5 SRSZ 721. 110.
6 SR 451.
7 SR 451.31.
8 SR 451.32.
9 SR 451.33.
10 SR 451.35.
11 Abs. 1 Bst. e (neu ) und Abs. 2 in der Fassung vom 9. Februar 2011.
12 Empfindlich kei tsstufen gem äss der ei dgen össi schen Lärms chutz-Ver ordnung vom 15. Dez em- ber 1986, SR 814. 41.
13 Abs. 1 Bst. i in der Fas sung vom 9. Februar 2011.
14 Sign alis at ion sve ror dnu ng vom 5. September 1979, SR 741.21.
15 Abs. 2 Bst. d in der Fassu ng vom 9. Februar 2011.
16 SR 9 10.14.
12 SR 910.13.
13 SRSZ 234. 110.
14 GS 17-767 .
18 Fassung vom 17. Dezember 2013.
19 Bst. c in der Fassung vom 9. Februar 2011.
20 Abl 2007 1623; Änderung en vom 9. Februar 2011 am 15. Februar 2011 (Abl 2011 278) und vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.
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