Vollzugsverordnung zur Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungs... (572.211)
Vollzugsverordnung zur Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungs... (572.211)
Vollzugsverordnung zur Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
versicherung 1 (Vom 10. September 2013) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz , in Aus führung der Verordnung des Bundesrates über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom 3. Juli 2013, 2 beschliesst:
§ 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Einschränkung en der Zulassung von Leistungse r- bringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Kanton Schwyz.
2 Von den Einschränkungen gemäss Bundesrecht sind ausgenommen: a) Ärzte mit den Weiterbildungstiteln Allgemeine Innere Medizin, praktischer Arzt als einziger Weiterbildungstitel, Kinder- und Jugendmedizin, Kinder - und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Zahnärzte; b) Ärzte, die ihre Tätigkeit im ambulanten Bereich der Spitäler ausüben.
§ 2 Ausnahmezulassungen
1 In jeder Kategorie von Leistungserbringern, die nach Bundesrecht und dieser Verordnung einer Beschränkung unterliegen, können ausnahmsweise zusätzliche Leistungserbringer gemäss Art. 4 der bundesrätlichen Verordnung zugelassen werden, wenn in der betreffenden Kategorie eine Unterversorgung besteht.
2 Die Ausnahmezulassung fällt dahin, wenn davon nicht innert eine m Jahr seit der Erteilung Gebrauch gemacht wird. Das zuständige Amt kann die Frist in Ausnahmefällen erstrecken.
§ 3 Zuständi gkeit und Verfahren
1 Das für die Bewilligung zur Berufsausübung zuständige Amt entscheidet auch über die Ausnahmezulassung.
2 Im Übrigen richten sich Verfahren und Rechtsschutz nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Juni 1974 .
1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten während ihrer Geltungsdauer in die Gesetzsammlung aufgenommen.
2 Sie tritt mit der Publikation in Kraft 4 und gilt während der Geltungsdauer der bunde srätlichen Verordnung.
1 GS 23- 78.
2 SR 832.103.
3 SRSZ 234.110.
4 20. September 2013 (Abl 2013 2083).