Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch
SRSZ 1.2.20 22 1 (Vom 14. September 1978) 2 Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung von Art. 5 und Schlusstitel Art. 52 des schweizerischen Zivil - gesetzbuches, beschliesst: I. Titel: Zuständige Behörden und Verfahren
1. Abschnitt: Gerichtsbehörden
§ 1 3 I. Richterliche Behörden
Zuständigkeit und Verfahren für gerichtliche Entscheidungen beurteilen sich nach dem Justizgesetz und der Schweizerischen Zivilprozessordnung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
§ 2 4 Summarisches Verfahren
1 Das Bezirksgericht beurteilt einzelrichterlich im summarischen Verfahren nebst den in Art. 249, 271, 302 und 305 der Schweizerischen Zivilprozessordnung erwähnten Angelegenheiten: a) Personenrecht:
1. Begehren zur Aufhebung, Abänderung oder Verlängerung von Massnahmen
gegen häusliche Gewalt (Art. 28b Abs. 4 ZGB in Verbindung mit § 19c des Polizeigesetzes (PolG 5 );
2. b) Familienrecht:
1. Einräumung von Zahlungsfristen (Art. 11 SchlTZGB) .
c) Erbrecht:
1. Aufsicht über den Willensvollstrecker (Art. 517 und 518 ZGB) ;
2. Eröffnung der Verfügungen von Todes wegen (Art. 557 ZGB) ;
3. Ausstellung der Erbbescheinigung (Art . 559 ZGB) ;
4. Entgegennahme von Ausschlagungserklärungen und erforderliche Anordnun-
gen (Art. 570 und 574 -576 ZGB) ;
5. Anordnung des öffentlichen Inventars (Art. 580 ZGB) ;
6. Sicherstellung der Ansprüche von Miterben bei Fortsetzung des Geschäftes
des Erblassers (A rt. 585 Abs. 2 ZGB) ;
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7. Aufforderung zur Erklärung über den Erwerb der Erbschaft und Einräu mung
einer weiteren Frist (Art. 587 ZGB) ;
8. Anordnung der amtlichen Liquidation (Art. 593 und 594 ZGB) und Feststel-
lung der Überschuldung (Art. 597 ZGB) ;
9. Bestellung eines Vertreters für die Erbengemeinschaft (Art. 602 Abs. 3
ZGB) ;
10. Beauftragung der Schätzungskommission mit der Feststellung des Anrech-
nungswertes von Grundstücken vor Anhebung des Erbteilungsprozes ses (Art.
618 ZGB) . d) Sachenrecht:
1. Festlegung einer ungew issen Grenze (Art. 669 ZGB) ;
2. Bewilligung der Durchleitung und Verlegung von Röhren und Leitungen
durch ein fremdes Grundstück (Art. 691 -693 ZGB) ;
3. Verbot des Betretens von Wald und Weide (Art. 699 ZGB) ;
4. Fristansetzung zur Sicherstellung bei Nutzniessung, Entzug des Besitzes und
Anordnung des Inventars (Art. 760, 762 und 763 ZGB) ;
5. Anordnung der Abtretung von Nutzniessungsforderungen (Art. 775 ZGB) ;
6. Ordnung der Pfandrechte (Art. 833 ZGB) ;
7. Anordnungen über die Hinterlegung von Zahlungen beim S chuldbrief (Art.
851 ZGB) ;
8. Ansprüche aus Besitzesentziehung und Besitzesstörung (Art. 927 und 928
ZGB) ;
9. Massnahmen bei unauffindbarem Eigentümer, Dienstbarkeitsberechtigten
oder Grundpfandgläubiger sowie bei Fehlen der vorgeschriebenen Organe (Art. 6 66a, 666b, 781a und 823 ZGB) ;
10. Anordnung der Löschung von rechtlich bedeutungslosen Einträgen (Art.
976b ZGB) .
2 grund des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partner- schaft gleichgeschlechtlicher Paare 6 die folgenden Ange legenheiten: a) Zuweisung von Miteigentum (Art. 24 PartG) ; b) Aufhebung des Vermögensvertrages (Art. 25 Abs. 4 PartG) .
§ 2a 7 III. Kantonsgericht
1 Das Kantonsgericht ist zuständig für die Beur teilung von Rückführungsges u- chen nach Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über internationale Kindesentfüh- rung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachs (BG- KKE) vom 21. Dezember 2007 . 8
2 Es ist überdies Vollstreckungsbehörde nach Ar t. 12 Abs. 1 BG- KKE.
§ 2b 9 IV. Verwaltungsgericht
1 Das Verwaltungsgericht beurteilt: a) Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide der Kindes e- nenschutzbehörde (Art. 450 ZGB) ;
SRSZ 1.2.20 22 3 b) Beschwerden gegen die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbri ngung, gegen die Zurückbehaltung in einer Einrichtung und die Abweisung von Ent- lassungsgesuchen, gegen die Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung sowie gegen Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungs- freiheit (Art. 439 ZGB).
2 Das Verwaltungsgericht beurteilt die Beschwerden nach Massgabe der gesetzl i- chen Bestimmungen als Gesamtgericht, in einer Kammer oder als Einzelrichter. Ergänzend zu den §§ 28 und 60 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes 10 kann eine Beur teilung durch den Einzelrichter auch dann erfolgen, wenn das Gericht in kurzem zeitlichem Abstand erneut oder innert Jahresfrist wiederholt angerufen wird, ohne dass ein geänderter Sachver halt glaubhaft gemacht wird.
2. Abschnitt: Verwaltungsbehörden
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§ 3 12 I. Gemeindepräsident
Der Gemeindepräsident ist aufgrund des Zivilgesetzbuches zuständig für die Anordnung der Versteigerung gefundener Sachen (Art. 721 ZGB).
§ 4 13 II. Gemeinderat
Der Gemeinderat ist aufgrund des Zivilgesetzbuches zuständig in folgenden Fällen: a) Aufsicht über Stiftungen, die ihrer Bestimmung nach ausschlies slich der Gemeinde angehören (Art. 84 Abs. 1 ZGB) ; b) Erhebung der Klage auf Anfechtung der Anerkennung (Art. 260 Abs. 1 und
259 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB) ; c) als beklagte Partei im Vaterschaftsprozess (Art. 261 Abs. 2 ZGB) ; d) Anfechtung der Adoption (Art. 269a Abs. 1 ZGB) ; e) amtliches Begehren um Verschollenerklärung (Art. 550 ZGB) .
§ 5 14 III. Kindes - und Erwachsenenschutzbehörden
1 Die kantonalen Kindes - und Erwachsenenschutzbehörden sind Fachbe hörden und bestehen aus je drei bis fünf Mi tgliedern (Art. 440 ZGB).
2 Sie nehmen die ihnen im Zivilgesetzbuch und im übrigen Bundesrecht zuge- wiesenen Aufgaben im Kindesschutz, im Erwachsenenschutz und bei der fürsor- gerischen Unterbringung wahr.
3 Der Regierungsrat unterteilt für die K indes - und E rwachsenenschutzbehörden das Kantonsgebiet in Zuständigkeitskreise.
§ 6 15 IV. Departement
1 Das vom Regierungsrat bezeichnete Departement ist die Aufsichtsbehörde über die Kindes - und Erwachsenenschutzbehörden (Art. 441 ZGB).
2 Es ist überdies zuständig in folgenden Fällen: a) Namensänderung (Art. 30 ZGB) ;
4 b) Erhebung der Eheungültigkeitsklage (Art. 106 Abs. 1 ZGB) ; c) Erhebung der Klage auf Ungültigkeit der eingetragenen Partnerschaft (Art. 9 Abs. 2 PartG) .
3 Es ist Zentrale Behörde nach Art. 2 BG -KKE sowie nach Art. 3 Bundesgesetz zum Haager Adop tionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutze des Kindes bei internati onalen Adoptionen vom 22. Juni 2001 (BG -HAÜ) 16 und überdies zuständig in folgenden Fällen: a) Aussprechung der Adoption (Art. 268 Abs. 1 ZGB) ; b) Bewilligung zur Aufnahme von Pflegekindern zwecks späterer Adoption s owie Aufsicht über diese Pflegeverhältnisse (Art. 316 Abs. 1 bis ZGB) ; c) beratende Unterstützung der Adoptierten bei Nachforschungen über die Personalien ihrer leiblichen Eltern (Art. 268c ZGB) .
§ 7 17 V. Regierungsrat
1 Der Regierungsrat ist zuständig, wo das Zivilgesetzbuch ihm unmittelbar Auf- gaben zuweist. Von ihm sowie dem Departement zu erbringende Dienstleistun- gen kann er vertraglich anderen Kan tonen, Organisationen oder Privatper sonen übertragen.
2 Der Regierungsrat bestellt eine Kindes - und Erwachsenenschutzkommission. Sie setzt sich aus vier Vertretern der Gemeinden, aus zwei Vertr etern der Kindes - und Erwachsenenschutzbehörden sowie dem Vorsteher des zuständigen Depar- tements zusammen und hat beratende Funktion.
3 Er ist überdies in folgenden Fällen zuständig: a) Anhebung der Klage auf Auflösung eines Vereins wegen widerrechtlichen oder unsittlichen Zwecken (Art. 78 ZGB) ; b) ... c) ... d) Ermächtigung von Geldinstituten und Genossenschaften zur Annahme von Viehverpfändung (Art. 885 ZGB) .
§ 8 18
§ 8a 19 VII. Zentralschweizer BVG - und Stiftungsaufsicht
Die Zentralschweizer BVG - und Stiftungsaufsicht ist zuständig: a) Aufsicht über Stiftungen, die ihrer Bestimmung nach dem Kanton oder me hreren Gemeinden angehören (Art. 84 Abs. 1 ZGB) ; b) Abänderung der Organisation oder des Zweckes einer Stiftung (Art. 85, 86 Abs. 1, 86a und 86b ZGB) . Il. Titel: Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht
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1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
a) Öffe ntliche Beurkundung
§ 9 20 I. Begriff und Gegenstand
Öffentliche Beurkundung ist die Aufzeichnung rechtserheblicher Tatsachen oder rechtsgeschäftlicher Erklärungen durch eine gemäss § 10 dazu befugte Person, in der vorgeschriebenen Form und dem dafür vorges ehenen Verfahren. Darunter fallen die Beurkundung individueller Erklärungen, die Protokollierung veran- staltungsgebundener Erklärungen sowie die Beurkundung bestehender Tats a- chen.
§ 10 21 II. Zuständigkeit
Für die öffentliche Beurkundung sind zuständig: a) der Notar, wobei für die Beurkundung von Verträgen über dingliche Rechte an schwyzerischen Grundstücken die eingesetzten Amtsnotare des Kreises ausschliesslich zuständig sind, in welchem das Grundstück ganz oder der grös ste Teil desselben liegt; b) die beim Kant onsgericht als Urkundspersonen registrierten Inhaber des schwyzerischen Anwaltspatents und Inhaber des schwyzerischen Wahlfähi g- keitszeugnisses für Notare, welche Wohnsitz oder eine Geschäftsadresse im Kanton haben, für alle Rechtsgeschäfte, die nicht gemäs s Bst. a den Not a- ren vorbehalten sind, wobei der Regierungsrat für die Anerkennung ausser- kantonaler Patente Gegenrechtserklärungen abgeben kann; c) Gemeindeschreiber und deren Stellvertreter für öffentliche letztwillige Verf ügungen und Vorsorgeaufträge. b) Am tliche Beglaubigung
§ 11 22 I. Begriff
Die amtliche Beglaubigung besteht in der Bescheinigung der Beglaubigungs - person über die Echtheit einer Unterschrift oder eines Handzeichens, die Über- einstimmung einer Abschrift, eines Auszuges oder einer andern Wieder gabe mit dem vorgelegten Schrift stück sowie die korrekte Vornahme einer Überset- zung.
§ 12 23 II. Zuständigkeit
Für die Vornahme von Beglaubigungen sind zuständig: a) die Urkundspersonen gemäss § 10; b) der Staatsschreiber und die vom Regierungsrat bezeichneten Mitarbeiter der Staatskanzlei; c) der Staatsarchivar;
6 d) die Gerichtsschreiber der schwyzerischen Gerichte; e) die Staatsanwälte; f) die vom Bezirksrat bezeichneten Mitarbeiter des Notariats, welche die Wahl- voraussetzungen eines Gemeindeschreibers erfüllen. c) Gem einsame Vorschriften für Beurkundung und Beglaubigung
§ 13 24 I. Aufsicht
Personen mit der Befähigung der Beurkundung und Beglaubigung stehen bezüg- lich dieser Tätigkeit unter der Aufsicht des Kantonsgerichtes.
§ 14 25 II. Ausstand
1. Beurkundung
a) Beurkundung individueller Erklärungen und bestehender Tats a- chen Die Urkundsperson ist von der Ausübung ihres Amtes ausgeschlossen, wenn an der Beurkundung beteiligt sind: a) die Urkundsperson selber; b) eine Person, als deren Vertreter die Urkundsperson im Rahmen der Beurkun- dung handelt; c) eine Person, mit der die Urkundsperson verheiratet ist oder war, in eingetr a- gener Partnerschaft lebt oder gelebt hat, verlobt ist oder in faktischer Le- bensgemeinschaft lebt; d) eine Person, welche mit der Urkundsperson in gerader Linie oder bis zum
3. Grad der Seitenlinie durch Abstammung oder Adoption verwandt oder ver-
schwägert ist, die Stiefeltern und - kinder sowie die Pflegeeltern und -kinder der Urkundsperson; e) der Arbeitgeber der Urkundsperson gemäss § 10 Bst. b dieses Gesetzes; f) eine juri stische Person, deren leitendem Organ eine der in diesem Absatz genannten Personen angehört; g) eine Kollektiv - oder Kommanditgesellschaft, welcher eine der in diesem Absatz genannten Personen angehört.
§ 15 26 b) Beurkundung von veranstaltungsgebundenen Erklärungen
Die Urkundsperson ist von der Ausübung ihres Amtes ausgeschlossen, wenn: a) sie selber an der Beurkundung beteiligt ist; b) eine Person, als deren Vertreter die Urkundsperson im Rahmen der Beurkun- dung handelt, an der Beurkundung beteiligt ist; c) der Veranst alter oder die Gesellschaft der Arbeitgeber der Urkundsperson ist; d) eine der in § 14 genannten Personen dem leitenden Organ des Veranstalters oder der Gesellschaft angehört .
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§ 15 a 27 2. Beglaubigung
Die Beglaubigungsperson ist von der Ausübung ihres Amtes ausgeschlossen, wenn sie selber an der Beglaubigung beteiligt ist. d) Veröffentlichung
§ 16 Publikationsorgan
1 Im Zivilgesetzbuch vorgeschriebene Veröffentlichungen erfolgen im Amtsblatt.
2 Der Gemeinderat bestimmt Art und Umfang der ortsüblichen Veröffentlichun- gen.
2. Abschnitt: Personenrecht
§ 17 28 I. Zivilstandswesen
Der Regierungsrat ordnet das Zivilstandswesen.
§ 17a 29 II. Wohnsitz
Als Sitz der Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde und damit als Wohnsitz des bevormundeten Kindes und der unter umfassender Beistandschaft stehen den Volljährigen gilt die Gemeinde (Art. 25, 26 ZGB), a) in welcher die betroffene Person bei Errichtung der Vor mundschaft oder der umfassenden Beistandschaft ihren Wohnsitz hat, b) in welche sie mit Zustimmung der Kindes - und Er wachs enenschutzbehörde innerhalb deren Zuständigkeitskreises ihren gewöhnlichen Aufenthalt verlegt, oder c) in welcher sie bei Übertragung der Massnahme von einer anderen Kindes - und E rwachsenenschutzbehörde ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
§ 18 30 III . Juristische Personen nach kantonalem Recht
1. Bestand
Bestehende Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften im Sinne von Art. 59 Abs. 3 ZGB sind Genossenschaften des kantonalen öffentlichen Rechtes.
§ 19 2. Statuten
1 Die Statuten dieser Genossenschaften müssen Bestimmungen enthalten über: a) Name und Sitz ; b) Zweck; c) Mitgliedschaft ;
8 d) Organe und Vertretung; e) Mittel und Haftung.
2 Die Änderung der Statuten unterliegt der Genehmigung durch den Regierungs- rat.
§ 20 31 3. Anfechtung von Beschlüs sen
Jedes Mitglied kann Beschlüsse der Genossenversammlung, die Gesetze oder Statuten verletzen oder ein wohlerworbenes Recht aufheben oder beeinträcht i- gen, innert zehn Tagen seit der Beschlussfassung nach den Vorschriften über die Verwaltungsrechtspflege beim Verwaltungsgericht anfechten.
§ 21 4. Subsidiäres Recht
Enthalten dieses Gesetz oder die Statuten keine Regel, so ist das Gemeindeor- ganisationsgesetz sinngemäss anzuwenden.
§ 22 32 IV. Stiftungsaufsicht
Der Regierungsrat ordnet die Stiftungsaufsicht.
3. Abschnitt: Familienrecht
a) Eherecht 33
§ 22a 34
§ 22b 35
§ 23 36 III. Ehe - und Familienberatungsstellen
Die Ehe- und Familienberatung wird den besonderen Spezialdiensten gemäss
§ 13 des Gesetzes über die Sozialhilfe übertragen.
SRSZ 1.2.20 22 9 b) Kindes - und Erwachsenenschutz
§ 24 38 I. Organisation
1. Ämter
1 Die Kindes - und Erwachsenenschutzbehörden bilden zusammen mit den B e- hördensekretariaten und den unterstellten Amtsbeistandschaften Ämter der kantonalen Ver waltung.
2 Der Regierungsrat erlässt weitere Bestimmungen über die Organisation der Kindes - und Erwachsenenschutzbehörden.
§ 25 39 2. Anstellung
Die Mitglieder der Kindes - und Erwachsenenschutzbehörden sowie die Mitarbei- ter der Behördensekretariate und der Amtsbeistandschaften werden nach Mas s- gabe der Personal - und B esoldungsverordnung angestellt.
§ 26 41 3. Zuständigkeit
1 Örtlich zuständig ist die Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde am zivilrecht- lichen Wohnsitz der betroffenen Person.
2 Sie ist sachlich zuständig, wo ihr das Zivilgesetzbuch oder ein anderes G esetz eine Aufgabe z uweist. Insbesondere ist dies: a) die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und Kindern (Art.
273 – 275a ZGB) sowie die Anordnung von Massnahmen zum Schutze des Kindes und des Kindesvermögens (Art. 307 – 325 ZGB) ; b) die Förderung der eigenen Vorsorge (Art. 360 – 373 ZGB) ; c) die Abklärung und Anordnung von Massnahmen von Gesetzes wegen für urteilsunfähige Per sonen (Art. 374 – 387 ZGB) ; d) die Errichtung und Aufhebung von Beistandschaften (Art. 390 – 399 ZGB) ; e) die fürsorgerische Unterbringung (Art. 426 ZGB) .
§ 27 42 4. Besetzung und Vertretung
1 Die Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde trifft ihre Verfügungen und fällt ihre Entscheide vorbehältlich abweichender Bestimmungen als Kollegialbehörde mit drei Mi tgliedern.
2 Der Regierungsrat regelt die Vertretung.
§ 28 43 5. Einzelzuständigkeit
1 Der Vorsteher oder ein von ihm beauftragtes Mitglied der Kindes - und Erwach- senenschutzbehörde sorgt für die Verfahrensleitung, namentlich den Erlass von Vorladungen, die Prüfung der Zust ändigkeit und die Einberufung der Behör de.
2 In die Einzelzuständigkeit jedes Mitgliedes fallen folgende Geschäfte des Ki n- desschutzes:
10 a) Antragstellung auf Neuregelung der elterlichen Sorge beim Schei dungs - oder Trennungsgericht (Art. 134 Abs. 1 ZGB) ; b) Genehmigung von Unterhaltsverträgen sowie Neuregelung der elterlichen Sorge, der Obhut, des persönlichen Verkehrs und der Betreuungsanteile bei Einigkeit der Eltern (Art. 134 Abs. 3 und 4 sowie 287 ZGB); c) Antragstellung zur Anordnung einer Kindesvertretung im S cheidungs - oder Trennungsprozess (Art. 299 Abs. 2 Bst. b ZPO); d) Zustimmung zur Adoption des bevormundeten Kindes (Art. 265 Abs. 2 ZGB); e) Entgegennahme der Zustimmungserklärung von Vater und Mutter zur Adopt i- on (Art. 265a Abs. 2 ZGB) ; f) Genehmigung des persönli chen Verkehrs des Adoptivkindes mit den leibl i- chen Eltern (Art. 268e Abs. 1 ZGB); g) Entgegennahme der Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge (Art. 298a Abs. 4 ZGB); h) Zuweisung der elter lichen Sorge an den Vater (Art. 298b Abs. 4 ZGB); i) Erteilung der Bewilligung zur Aufnahme eines Pflegekindes und Aus übung der Pflegekinderaufsicht (Art. 316 Abs. 1 ZGB) ; j) Anordnung der Inventaraufnahme sowie der periodischen Rechnungs stellung und Berichterstattung über das Kindesvermögen (Art. 318 Abs. 3 und 322 Abs. 2 ZG B); k) Entgegennahme des Kindsvermögensinventars nach Tod eines Elternteils (Art. 318 Abs. 2 ZGB) ; l) Bewilligung zur Anzehrung des Kindesvermögens (Art. 320 Abs. 2 ZGB) ; m) Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft für das ungeborene Kind zur Wa hrung erbrechtlicher Ansprüche (Art. 544 Abs. 1 bis ; n) Mitteilung an das zuständige Einwohneramt über Zutei lung der elterlichen Sorge und Bevormundung von Ki ndern; o) Mitteilung der Ernennung des Beistandes an das Betreibungsamt (Art. 68c SchKG) .
3 In die Einzelzuständigkeit jedes Mitgliedes fallen folgende Geschäfte des E r- wachsenenschutzes: a) Überprüfung, Auslegung und Ergänzung des Vorsorgeauftrages sowie Einwei- sung der beauftragten Person in ihre Pflichten (Art. 363 und 364 ZGB) ; b) Zustimmung zu Rechtshandlungen des Ehegatten i m Rahmen der ausseror- dentlichen Vermögensverwaltung (Art. 374 Abs. 3 ZGB) ; c) Festlegung der Vertretungsberechtigung bei medizinischen Massnah men (Art. 381 und 382 Abs. 3 ZGB) ; d) Anordnung eines Inventars und Anordnung zur Aufnahme eines öf fentlichen Inventars (Art. 405 Abs. 2 und 3 ZGB) ; e) Rechnungsprüfung (Art. 415 Abs. 1 und 425 Abs. 2 ZGB) ; f) Übertragung der Zuständigkeit für die Entlassung einer Person an die Ei n- richtung (Art. 428 Abs. 2 ZGB) ; g) Mitteilung an Zivilstandsamt, Einwohneramt und Betreibungsamt über das Bestehen einer umfassenden Beistandschaft (Art. 449c ZGB) ; h) Mitteilung an das Zivilstandsamt über das Bestehen eines Vorsorgeauftrages (Art. 449c ZGB) ; i) Vollstreckungsverfügung (Art. 450g ZGB) ;
SRSZ 1.2.20 22 11 j) Information über das Bestehen einer Massnahme des Erwachsene nschutzes und Gewähren des Akteneinsichtsrechts (Art. 451 Abs. 2 und 449b ZGB) ; k) Mitteilung eingeschränkter oder entzogener Handlungsfähigkeit an die Schuldner (Art. 452 Abs. 2 ZGB) ; l) Antrag auf Anordnung eines Erbschaftsinventars (Art. 553 Abs. 1 ZGB) ; m) Ein leitung der Übertragung der bestehenden Massnahme an die Behör de des neuen Wohnsitzes (Art. 442 und 444 ZGB) ; n) Mitteilung der Vermögensverwaltung durch einen Beistand oder eine vorsor- gebeauftragte Person an das Betreibungsamt (Art. 68d SchKG) .
§ 29 44 II. Me lderecht und Meldepflicht
1 Jede Person ist berechtigt, der Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde eine hilf sbedürftige Person zu melden.
2 Mitarbeitende des Kantons, der Bezirke und Gemeinden sowie Lehrpersonen und Ärzte, die in Ausübung ihres Berufes von der Hilfsbedürftigkeit Kenntnis erhalten, sind zur Meldung verpflich tet, sofern mit anderen Massnahmen keine Abhilfe geschaffen werden kann.
§ 30 45 III. Mandatsführung
1. Beistand
1 Als Beistand ist jede natürliche Person ernennbar, welche die für die vor ges e- henen Aufgaben notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen vorweisen kann (Art. 400 ZGB).
2 Die Berufsbeistände der zuständigen Amtsbeistandschaft übernehmen die Betreuungs - und Verwaltungsmandate, welche die Kindes - und Erwachsenen- schutzbehörde nicht einem Mitarbeiter einer Fachstelle oder einer Privatperson über trägt.
§ 31 46 2. Entschädigung und Spesen
1 Der Beistand hat Anspruch auf Entschädigung und Spesenersatz nach Massga- be von Art. 404 Abs. 1 und 2 ZGB.
2 Ist kein Vermögen vorhanden, trägt der Kanton die Entschädigung und den Spesenersatz.
3 Der Regierungsrat erlässt die weiteren Ausführungsbestimmungen.
§ 32 47 3. Aufsicht
Die Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde nimmt die Aufsicht über die Bei- stände wahr und kann ihnen Weisungen er teilen.
§ 33 48 IV. Amtsbeistandschaft
1 Jeder Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde ist mindestens eine kantonale Amtsbeistandschaft angegliedert, welche für die Umsetzung der behördlichen Massnahmen verantwortlich ist.
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2 Der Regierungsrat ordnet die Amts beistandschaften.
§ 34 49 V. Fürsorgerische Unterbringung
1. Zuständigkeit zur Anordnung
1 Die Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde ist befugt, die fürsorgerische Unterbringung anz uordnen (Art. 428 ZGB).
2 Liegt Gefahr im Verzug, ist nebst der Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde auch jeder in der Schweiz zur selbstständigen Berufsausübung zugelassene Arzt befugt, die fürsorgerische Unterbringung anzuordnen (Art. 429 ZGB).
3 Der ärztliche Unterbringungsentscheid ist der Kindes - und Erwachsenen- schutzbehörde zur Kenntnis zu bringen.
4 Dauert eine vom Arzt angeordnete Unter bringung länger als sechs Wochen, hat die Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde über die weitere U nterbringung zu entscheiden.
§ 35 50 2. Nachbetreuung
1 Besteht Rückfallgefahr, so beantragt der behandelnde Arzt vor der Entlas sung bei der Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde eine geeignete Nachbetreuung.
2 Ist die Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde für die Entlassung zuständig, so holt sie die Meinung des behandelnden Arztes ein.
3 Die Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde kann der betroffenen Person einen Beistand bestellen mit der Aufgabe, sie zu begleiten und durch geeignete Kon- trollen die Einhaltung der Anweisungen zu überwachen.
§ 35a 51 3. Ambulante Massnahmen
a) Gegenstand
1 Die Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde kann auf ärztliche Vormeinung ambu lante Massnahmen anordnen.
2 Zulässig sind jene Massnahmen, die geeignet erscheinen, eine Einweisung in eine Einrichtung zu verhindern oder einen Rückfall zu vermeiden. Insbe sondere sind dies : a) die Verpflichtung, regelmässig eine fachliche Beratung oder Begleitung in Anspruch zu nehmen oder sich einer Therapie zu un terziehen, b) die Anweisung, bestimmte Medikamente einzunehmen, c) die Anweisung, sich alkoholischer Getränke und anderer Suchtmittel zu enthalten.
3 Ambulante Massnahmen können Teil der Nachbetreuung sein.
§ 35b 52 b) Kontrolle
1 Die Anweisung, sich alkoholischer Getränke zu enthalten, kann die Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde den Wirten und Alkoholverkaufsstellen des Wohn- sitz - und Aufenthaltsortes sowie der näheren Umgebung der betroffenen Person bekannt ge ben.
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2 Die Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde kann den Beistand oder andere Beauftragte ermächtigen, die Wohnung der betroffenen Person in deren Anw e- senheit zu betreten und die B efolgung der ambulanten Massnahmen zu kontrol- lieren.
§ 36 53 VI. Verantwortlichkeit
1 Der Kanton haftet für den Schaden, der einer Person im Rahmen der behördl i- chen Massnahmen des Kindes - und Erwachsenenschutzes durch widerrechtl i- ches Handeln oder Unterlass en ent standen ist (Art. 454 ZGB).
2 Für den Rückgriff auf die Person, die den Schaden verursacht hat, ist das kantonale Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlich keit seiner Funktionäre 54
§ 36a 55 VII. Anwendbares Recht
Auf das Verfahren vor den Kindes - und Erwachsenen schutzbehörden und vor Verwaltungsgericht ist, unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen dieses Gesetzes und des Bundesrechts, das Verwaltungsrechtspflegegesetz anwendbar.
§ 36b 56
§ 36c 57
4. Abschnitt: Erbrecht
a) Gesetzliche Erben
§ 37 Erbrecht des Gemeinwesens
Hinterlässt der Erblasser keine erbberechtigten Personen, so fällt die Erbschaft unter Vorbehalt der in Art. 466 ZGB erwähnten Nutzniessungsrechte an die Gemeinde seines letzten schwyzerischen Wohnsitzes. b) Erbgang
§ 38 58 I. Erbschaftsamt
1 Der Bezirksrat bezeichnet das Erbschaftsamt.
2 Er kann die Aufgabe des Erbschaftsamtes dem Bezirksgericht nach dessen Anhörung oder dem Erbschaftsamt eines anderen Bezirks mit Zustimmung von dessen Bezirksrat übertragen.
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§ 38a 59 II. Sicherung des Erbganges
1. Zuständigkeit und Verfahren
1 Das Erbschaftsamt trifft die zur Sicherung des Erbganges erforderlichen Mas s- nahmen (Art. 490, 546, 548 und 551- 556 ZGB).
2 Der Regierungsrat ordnet das Verfahren zur Sicherung des E rbganges.
§ 38 b 60 2. Mitteilung von Todesfall
1 Das Zivilstandsamt gibt dem Erbschaftsamt den Hinschied einer Person sofort bekannt.
2 Das Erbschaftsamt nimmt das Inventar auf (Art. 553 ZGB).
3 Das Inventar enthält ein möglichst genaues Verzeichnis des Erbschaftsverm ö- gens.
§ 39 61 3. Siegelung
Das Erbschaftsamt ordnet die Siegelung an, wenn es diese als notwendig erach- tet oder wenn ein Erbe sie verlangt.
§ 40 62 4. Verfügungen von Todes wegen und Eheverträge
a) Hinterlegung
1 Das Einwohneramt ist die Hinterl egungsstelle für Verfügungen von Todes w e- gen (Art. 504 und 505 Abs. 2 ZGB).
2 Es registriert die eingereichten Verfügungen von Todes wegen und bewahrt sie an einem sicheren Orte auf.
3 Bei einem Wegzug händigt es die Verfügungen von Todes wegen der wegzi e- henden Person aus oder sendet sie ihr per Post nach.
§ 41 63 b) Eröffnung
1 Der Einzelrichter eröffnet die eingereichten Verfügungen von Todes wegen und die Eheverträge (Art. 557 ZGB).
2 Er teilt dem Willensvollstrecker den Auftrag mit.
§ 41a 64 5. Erbbescheinigung
1 Der Einzelrichter stellt die Erbbescheinigung aus (Art. 559 ZGB).
2 Er kann beim Erbschaftsamt ein Verzeichnis der dem Erbschaf tsamt bekannten Erben verlangen.
§ 42 65 III. Öffentliches Inventar
1. Zuständigkeit
Der Einzelrichter beauftragt mit der Errichtung des öffentlichen Inventars den Notar (Art. 580 -584 ZGB).
SRSZ 1.2.20 22 15
§ 43 66 2. Verfahren
1 Der Notar hat sich vom Erbschaftsamt die Erbschaft mit der amtlichen Inven- taraufnahme, soweit diese bereits vorliegt, übergeben zu lassen und das öffentl i- che Inventar in der Regel binnen dreier Monate zustande zu bringen.
2 Liegt die amtliche Inventaraufnahme nicht vor, hat der Notar bei ihr mitzuwi r- ken.
§ 44 67 3. Verwaltung der Erbschaft
1 Der Notar oder eine von ihm bestimmte Person verwaltet die Erbschaft, bis sich die Erben gemäss Art. 588 ZGB erklärt haben.
2 Geld, Wertpapiere und andere Gegenstände, die leicht entwendet werden kön- nen, sind nach ihrer Aufzeichnung sicher zu verwahren.
3 Inventarstücke, deren Aufbewahrung unverhältnismässige Kosten verursacht oder sie Schaden nehmen lässt, können öffentlich versteigert werden. Rasch verderbliche Waren können auch freihändig verkauft werden.
4 Erweist sich die Fortsetzung eines Gewerbes als wünschbar, so sind die hiefür notwendigen Massnahmen unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Einzel- richter zu treffen.
§ 45 4. Rechnungsruf
1 Der Notar erlässt den Rechnungsruf (Art. 582 ZGB).
2 Der Rechnungsruf ist im Amtsblatt und am Wohnsitz des Erblassers zu veröf- fentlichen. Wo es notwendig erscheint, kann der Notar di e Veröffentlichung in weiteren Publikationsorganen anordnen, durch welche die mutmasslichen Gläu- biger am ehesten Kenntnis erhalten können.
§ 46 5. Abschluss des Verfahrens
1 Der Notar übergibt das Inventar mit dem Schlussbericht dem Einzelrichter.
2 Der Ei nzelrichter trifft die weiteren vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen (Art. 587 Abs. 1 und 2 ZGB).
§ 47 6. Andere Fälle
Fällt die Erbschaft an das Gemeinwesen (Art. 592 ZGB), finden die Bestimmun- gen über das öffentliche Inventar sinngemäss Anwendung.
§ 48 68 IV. Amtliche Liquidation
Der Einzelrichter beauftragt den Notar mit der amtlichen Liquidation (Art. 595 ZGB).
§ 49 69 V. Teilung der Erbschaft
1. Erbschaftsamt
1 Das Erbschaftsamt is t zuständig in folgenden Fällen:
16 a) Mitwirkung bei der Teilung anstelle ei nes Erben auf Verlangen seines Gläu- bigers (Art. 609 ZGB), b) Losbildung (Art. 611 ZGB), c) Anordnung der Versteigerung (Art. 612 Abs. 3 ZGB), d) Entscheid über Veräusserung oder Zuweisung besonderer Gegenstände (Art.
613 Abs. 3 ZGB).
2 Für die Versteigerung gelten sinngemäss die Bestimmungen der kantonalen Einführungsverordnung zum Obligationenrecht.
§ 50 2. Güterschätzungskommission
1 Die kantonale Güterschätzungskommission setzt im Streitfall den Anrech- nungswert von Grundstücken gemäss Art. 618 ZGB fest. Die Kosten des Verfah- rens gehen zu Lasten der Erbmasse.
2 Der Schätzungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
§ 51 3. Verfahren
Über die Zuweisung, Veräusserung oder Teilung eines landwirtschaftlichen G e- werbes (Art. 621, 621 quater , 625 bis ZGB) entscheidet der Richter im ordentlichen Verfahren.
5. Abschnitt: Sachenrecht
a) Nachbarrecht
§ 52 I. Geländeveränderungen
1. Allgemeines
Wer im Bereich der Grenze Geländeveränderungen ausführt, hat das Nachbar- grundstück durch geeignete Mas snahmen zu schützen.
§ 53 2. Abgrabungen
1 Bei Abgrabungen beträgt der Grenzabstand mindestens einen halben Meter.
2 Bei der Anlage von Gruben zur Gewinnung von Steinen, Kies, Sand und ande- ren Materialien beträgt der Grenzabstand wenigstens drei Meter.
§ 5 4 3. Aufschüttungen
1 Aufschüttungen von Erdreich, Steinen und dergleichen dürfen mit dem Fus s- punkt bis einen halben Meter an die Grenze gesetzt werden.
2 Übersteigt die Scheitelhöhe 2.50 m, so beträgt der Grenzabstand einen Viertel dieser Höhe.
SRSZ 1.2.20 22 17
§ 55 4. Stützmauern
1 Die Stützmauer darf an die Grenze gestellt werden, wenn sie 1.20 m nicht übersteigt. Höhere Stützmauern bis 2.50 m dürfen bis einen halben Meter an die Gren ze gestellt werden.
2 Übersteigt die Höhe 2.50 m, so beträgt der Grenzabstand die Häl fte dieser Höhe.
§ 56 II. Einfriedungen
1. Erstellung und Unterhalt
1 Wer durch die Art der Benützung seines Grundstückes eine Einfriedung nötig macht, hat sie zu erstellen und zu unterhalten.
2 Trifft dies für beide aneinandergrenzenden Grundstücke zu, so haben deren Eigentümer die Einfriedungen (Zäune, Mauern und dergleichen) längs der ge- meinsamen Grenze je hälftig zu erstellen und zu unterhalten.
3 Grünhecken sind alljährlich zurückzuschneiden.
§ 57 2. Abstände
1 Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1.20 m dürfen an die Grenze gestellt werden.
2 Einfriedungen mit einer Höhe von mehr als 1.20 m bis 2 m dürfen bis einen halben Meter an die Grenze gestellt werden.
3 Für höhere Einfriedungen gilt der Grenzabstand des kantonalen Baugesetzes.
§ 58 3. Gefährliche Einfriedungen
Gefährliche Einfriedungen sind verboten.
§ 59 III. Bepflanzungen
1 Der Grenzabstand, gemessen von der Mitte des Baumstammes waagrecht zur Grenze, beträgt: a) bei hochstämmigen Bäumen, die nicht zu den Obstbäumen gehören, sowie bei Nuss - und Kastanienbäumen 5 Meter; b) bei Hochstamm -Obstbäumen 4 Meter; c) bei Niederstamm -Obstbäumen 2 Meter; d) bei Zwergbäumen und Sträuchern bis 3 m Höhe sowie bei Reben einen hal ben Meter.
2 Ist das Nachbargrundstück Wald, beträgt der Grenzabstand 1 Meter.
§ 60 IV. Anspruch des Nachbarn
1 Der Nachbar kann die Entfernung von Geländeveränderungen, Einfriedungen und Pflanzen verlangen, welche den Mindestabstand von der Grenze nicht ei n- halten.
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2 Dieser Anspruch geht innert zwei Jahren, seitdem der Nachbar von der A b- standsverletzung Kenntnis erhalten hat, spätestens jedoch innert zehn Jahren seit Eintritt der Verletzung, unter.
§ 61 V. Recht zum Benützen des nachbarlichen Grundstückes
1 Wer bauliche Vorkehren an der Grenze treffen, Mauern oder Gebäude reinigen oder Grünhecken zurückschneiden will, darf nach vorausgegangener Mitteilung das Grundstück des Nachbarn in möglichst schonender Weise betreten und benützen.
2 Ein allfälliger Schaden ist dem Nachbar voll zu ersetzen. b) Inhalt der einzelnen Dienstbarkeiten
§ 6 2 I. Fussweg
1 Das Fusswegrecht berechtigt, über den Weg zu gehen, nicht aber zu fahren, zu reiten oder Vieh zu treiben.
2 Die Breite des Fussweges beträgt 90 cm.
§ 63 II. Viehfahrweg
1 Das beschränkte Viehfahrwegrecht berechtigt, gefangenes Vieh über den Weg zu führen, zu gehen und zu reiten.
2 Das unbeschränkte Viehfahrwegrecht berechtigt überdies, ungefangenes Vieh zu treiben.
3 Die Breite des Viehfahrweges beträgt zwei Meter.
§ 64 III. Fahrweg
1 Das Fahrwegrecht berechtigt, über den Weg zu gehen, zu fahren, Vieh zu trei- ben und zu reiten.
2 Die Breite des Fahrweges beträgt 2.70 m.
§ 65 IV. Winterweg
Das Winterwegrecht berechtigt, über das dienende Grundstück von Martini bis
15. März zu gehen, Vieh zu treiben und mit Schlitten zu fahren.
§ 66 V. Reistweg
Das Reistwegrecht gestattet das Reisten von Holz von Martini bis Mitte März.
SRSZ 1.2.20 22 19 c) Natur - und Heimatschutz
§ 67 70 Zuständigkeit
Der Kantonsrat erlässt Vorschriften über den Natur - und Heimatschutz und die Erhaltung von Altertümern und Kunstdenkmälern. d) Bodenverbesserungen
§ 68 Grundsätze
1 Zur Durchführung von Bodenverbesserungen innerhalb und ausserhalb des Baugebietes, wie Weg- und Strassenanlagen, Trinkwasserversorgungen, Güterz u- sammenlegungen, Alpverbesserungen, Entwässerungen usw., können die betei- ligt en Grundeigentümer eine Flurgenossenschaft bilden.
2 Können Bodenverbesserungen nur gemeinschaftlich in zweckmässiger Weise durchgeführt und unterhalten werden und hat die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des einbezogenen Bodens gehört, dem Unternehmen zugestimmt, so sind die übrigen Grundeigentümer zum Beitritt verpflichtet.
3 Im Übrigen ordnet der Kantonsrat das Verfahren. e) Wasserrecht
§ 69 I. Private Gewässer
Soweit sie das Wasserrechtsgesetz nicht als öffent lich erklärt, sind Quellen und Bäche private Gewässer.
§ 70 II. Nutzung
1 Wer private Gewässer nutzt, hat auf die benachbarten Grundstücke Rücksicht zu nehmen.
2 Der Benützer hat namentlich Rückstau, künstlichen Entzug, Zuleitung oder Verunreinigung zu unt erlassen.
§ 71 III. Wassermangel
Wassermangel trifft zuerst die jüngste oder, wenn das Alter nicht feststeht, die unterste Anlage. f) Bergregal und Untergrund 71
§ 72 72 Hoheit
1 Die Verfügung über Bodenschätze, insbesondere über die Vorkommen von Erzen, Kohle, Erdgas und anderen Kohlenwasserstoffen sowie über Salzlagerstät- ten steht dem Kanton als Regal zu.
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2 Der Untergrund steht unter der Hoheit des Kantons. Privatrechte bleiben vor- behalten.
3 Der Kantonsrat kann die Verwaltung des Bergregals und des Unter grundes näher ordnen. g) Grundpfandrecht
§ 73 I. Üblicher Zinstag
Üblicher Zinstag ist der 11. November (St. Martinstag). §§ 74 - 76 73
§ 77 74 II. Versicherung
1 Die Gebäude und andere Anlagen des Hochbaus sind bei einer gemäss Vers i- cherungsaufsicht zum Ges chäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsgesel lschaft wertgerecht gegen Feuer - und versicherbare Elementarschäden zu vers ichern.
2 Der Kantonsrat erlässt darüber eine Verordnung. Darin hat er den Regierungs rat zu ermächtigen, mit den im Kanton arbeitenden Versicherungsgesellschaften entsprechende Vereinbarungen abzuschliessen.
§ 77a 75 III. Kantonale gesetzliche Grundpfandrechte
1 Gesetzliche Pfandrechte bedürfen zu ihrer Entstehung keiner Eintragung im Grundbuch.
2 Die gesetzlichen Pfandrechte entstehen mit der Forderung, deren Sicherung sie dienen. Sie gehen allen übrigen Pfandrechten vor und stehen untereinander im gleichen Rang.
3 Gesetzliche Pfandrechte im Betrag von über Fr. 1000. -- erlöschen, wenn sie nicht innert vier Monaten nach der Fälligkeit der zugrunde liegenden Forderung, spätestens jedoch innert zwei Jahren seit der Entstehung der Forderung im Grundbuch eingetragen wer den.
4 Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen betreffend Entstehung und Er - löschen. h) Fahrnispfandrecht
§ 78 76 I. Viehverpfändung
1 Der Regierungsrat erteilt die Ermächtigung zur Annahme von Viehverpfändun- gen (Art. 885 ZGB).
2 Das Betreibungsamt am Ort der Pfandsache führt das Verschreibungsprot okoll.
SRSZ 1.2.20 22 21
§ 78a 77 II. Pfandleihgewerbe
1. Bewilligungspflicht
Wer das Pfandleihgewerbe im Sinne der Art. 907 ff. ZGB betreiben will, bedarf einer Bewilligung des R egierungsrates.
§ 78b 78 2. Bewilligungsvoraussetzungen
1 Die Bewilligung wird erteilt , wenn der Gesuchsteller: a) Gewähr für eine ordnungsgemässe Geschäftstätigkeit bietet; b) über die erforderlichen kaufmännischen und fachlichen Kenntnisse verfügt; c) eine ausreichende Versicherungsdeckung für die Pfandgegenstände nach- weist.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
§ 78c 79 3. Bewilligungserteilung
1 Die Bewilligung wird in der Regel auf fünf Jahre befristet. Sie wird verlän gert, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nach wie vor erfüllt sind.
2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz . 80
3 Es wird eine Gebühr nach der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kan ton Schwyz 81 erhoben.
§ 78d 82 4. Höchstzinssatz
Der Regierungsrat legt den höchstens zulässigen Jahreszins fest. Er darf jedoch
12 % nicht überschreiten.
§ 78e 83 5. Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
1 Ist der Verpfänder minderjährig, so bedarf der Abschluss des Pfandvertrages zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters.
2 Die Zustimmung muss spätestens beim Vertragsabschluss vorliegen.
§ 78f 84 6. Kosten
1 Die angemessenen Kosten der Aufbewahrung und Versicherung der Pfandge- genstände dür fen dem Verpfänder (Darlehensnehmer) in Rechnung gestellt werden.
2 Der Verpfänder ist davon beim Vertragsschluss in Kenntnis zu setzen.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
§ 78g 85 7. Amtlicher Verkauf
1 Der amtliche Verkauf (Art. 910 ZGB) erfolgt auf dem Wege der öffentlichen Versteigerung (Art. 229 ff. OR) durch das Betreibungsamt am Sitz des Pfandlei- hers.
22
2 Ein Überschuss des Erlöses über die Pfandschuld (Darlehen, Zins), die aufge- laufenen Kosten gemäss § 78f sowie die Versteigerungskosten hat das Betrei- bungsamt dem Verpfänder herauszugeben oder für denselben auf einem Sper r- konto bei einer Bank zu hinterlegen, die über die Zulassung der zuständi gen schweizerischen A ufsichtsbehörde verfügt.
3 Ist der Anspruch des Verpfänders auf den Überschuss infolge Verjährung erl o- schen (Art. 911 Abs. 3 ZGB), fällt der hinterlegte Betrag dem Pfandleiher zu.
4 Erfolgt an der öffentlichen Versteigerung kein Angebot, das die Forderungen gemäss Absatz 2 deckt, kann der Pfandleiher den Pfandgegenstand zu Eigentum beanspruchen.
5 Der Regierungsrat regelt das Verfahren.
§ 78h 86 8. Aufsicht
1 Der Pfandleiher hat dem zuständigen Departement auf Ersuchen Auskunft über die bewilligungspflichtige Tätigkeit zu erteilen sowie Einsicht in alle Doku mente und Zugang zu den Geschäftsräumlichkeiten zu gewähren.
2 Die Kosten der Aufsichtstätigkeit sind gemäss der Gebührenordnung über die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz vom Bewilligungsinhaber zu tragen.
§ 78i 87 9. Übergangsbestimmung
1 Bereits erteilte Bewilligungen fallen spätestens fünf Jahre nach Inkrafttr eten der §§ 78a ff. dahin.
2 Die §§ 78 f, 78g und 78 h gelten auch für diese Bewilligungen.
3
§ 78d gilt für alle nach dem Inkrafttret en der §§ 78a ff. gewährten Darlehen.
i) Grundbuch
§ 79 88 I. Allgemeines
1 Das Grundbuch wird nach politischen Gemeinden angelegt.
2 Der Notar ist der Grundbuchverwalter. Er führt das Grundbuchamt.
3 Das Grundbuch kann in elektronischer Form (informatisier geführt werden. Die Kosten für die Einführung und den Betrieb des informat i- sierten Grundbuches tragen die Bezirke nach verhältnismässigen Antei len.
4 Der elektronische Geschäftsverkehr für die Grundbuchämter ist nach Massgabe des Bundes recht s zugelassen.
5 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
§ 80 II. Aufnahme des öffentlichen Gutes
1 Das allgemeine öffentliche Gut ist entweder Eigentum des Kantons, des Bezi r- kes oder der Gemeinde und muss als solches in das Gr undbuch aufgenommen werden.
2 Der Kantonsrat ordnet das Verfahren.
SRSZ 1.2.20 22 23
§ 81 89 III. Notariatskreise
1 Der Kanton ist in sieben Notariatskreise eingeteilt.
2 Die einzelnen Kreise umfassen das Gebiet folgender Gemeinden: Kreis 1: Gemeinden Schwyz, Ingenbohl, Muotathal, Oberiberg, Unteriberg, Morschach, Alpthal, Illgau und Riemenstalden Kreis 2: Gemeinden Arth, Steinen, Sattel, Rothenthurm, Lauerz und Steinerberg Kreis 3: Bezirk Gersau Kreis 4: Bezirk Küssnacht Kreis 5: Bezirk Einsiedeln Kreis 6: Bezirk Höfe Kreis 7: Bezirk March
3 Der Bezirk Schwyz kann durch Beschluss seiner Stimmberechtigten die Kreise
1 und 2 zusammenschliessen.
§ 81a 90 IV. Zusammenarbeit
1 Mehrere Bezirke können durch Beschluss ihrer Stimmberechtigten einen ge- meinsamen Notariatskreis bilden.
2 Die Bezirksräte vereinbaren den Sitz des Grundbuchamtes, die anwendbare Dienst - und Gehaltsordnung, die Aufteilung der Kosten, die Haushaltsführung und die Kündigung sowie weitere Einzelheiten der Zusammenarbeit. Die Verei n- barung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Dieser hört vorgängig das Kantonsgericht an.
3 Die Bezirksräte üben ihre Kompetenzen gemeinsam aus.
§ 82 91 V. Notar
1 Als Notar ist wählbar, wer das schwyzerische Rechtsanwaltspatent besitzt oder die Prüfung für Notare bestanden hat. Das Kantonsgericht erlässt das Prüfungs- reglement.
2 Die Anwaltsprüfungskommission unter Zuzug des Grundbuchinspektorats prüft den Kandidaten und stellt ihm ein Wahlfähigkeitszeugnis aus.
3 Der Bezirksrat wählt den Notar. Fehlt es an einer gesetzlichen Regelung des Bezirkes, so setzt der Bezirksrat die Art der Entlöhnung fest und regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten im Verhältnis zwischen Bezirk und Notar.
§ 83 92 VI. Stellvertretung
1 Der zuständige Bezirksrat bezeichnet für jeden Notariatskreis ei nen oder meh- rere Stellvertreter.
2 Jeder Notar ist verpflichtet, die Wahl zum Stellvertreter für einen benachbar ten Notariatskreis anzunehmen.
3 Ist auch der Stellvertreter verhindert, so bestimmt der Bezirksammann für besondere Fälle eine andere, als Notar wahlfähige Person.
24
§ 84 93 VII. Versicherung
Der Bezirksrat hat für Schäden, die Dritte durch die Amtsausübung des Notars und seiner Hilfspersonen erleiden und für die der Bezirk einstehen muss, eine angemessene Haftpflichtversicherung abzuschli essen.
§ 85 94 VIII. Aufsicht
1. Kantonsgericht
1 Das Kantonsgericht übt die Fach- und Dienstaufsicht über den Grundbuchin- spektor und die Fachaufsicht über die Notare aus .
2 Es berichtet dem Kantonsrat über die Tätigkeit des Grundbuchinspektors und der Notare im Rechenschaftsbericht.
§ 86 95 2. Grundbuchinspektor
1 Das Kantonsgericht stellt den Grundbuchinspektor an. Es kann seine Aufgaben stattdessen einem Privaten übertragen.
2 Der Grundbuchinspektor prüft die von den Notaren geführten Bücher und Register und er stattet dem Kantonsgericht über das Ergebnis seiner Prüfung Bericht.
3 Er kann den Notaren fachliche Weisungen erteilen oder dem Kantonsgericht den Erlass von Weisungen beantragen.
§ 86a
96
3. Bezirksrat
Der Bezirksrat übt die Dienstaufsicht über die Notare aus. III. Titel: Schluss - und Übergangsbestimmungen
§ 87 97
§ 88 II. Vollzugsverordnung des Regierungsrates
1 Soweit das Gesetz nicht ausdrücklich eine andere Behörde bezeichnet, erlässt der Regierungsrat die erforderlichen Vollzugsvorschriften.
2 Der Re gierungsrat erlässt die Gebührenordnung.
§ 89 III. Abänderung geltender Erlasse
1 Geltende Erlasse werden gemäss Anhang, welcher Bestandteil dieses Gesetzes ist, abgeändert. 98
SRSZ 1.2.20 22 25
2 Der Regierungsrat passt die von ihm erlassenen Vorschriften diesem Gesetze an.
§ 90 IV. Aufhebung geltenden Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle ihm widersprechenden Bestimmungen aufgehoben.
2 Insbesondere werden aufgehoben: a) das Gesetz betreffend die Einführung des schweizerischen Zivilgesetzbuches im Ka nton Schwyz, vom 29. November 1910, 100 b) die Vollziehungsverordnung zum kantonalen Gesetz vom 29. November 1910 betreffend die Einführung des schweizerischen Zivilgesetzbuches, vom 9. September 1911, 101 c) die Verordnung betreffend die Viehverpfändung, vom 26 . Oktober 1911, 102 d) die Einführungsverordnung zu einer Änderung des Schweizer ischen Zivil - gesetzbuches (Adoptionsrecht und Kindesverhältnis), vom 2. Dezember
1977.
103
§ 91 104 V. Beschränkte dingliche Rechte des bisherigen Privatrechtes
1. Zehnten, Grundzinse und Grunddienstbarkeiten
1 Zehnten und Grundzinse des kantonalen Privatrechtes bleiben bis zu ihrer Ablösung in Kraft.
2 Die Ablösung richtet sich nach den Bestimmungen über die Grundlast.
3 Der Kantonsrat regelt die Ablösung der Grunddienstbarkeiten alten Rechts .
§ 92 105 2. Grundpfandrechte
1 Grundversicherungen des kantonalen Privatrechtes, wie Versicherungen (Obl i- gationen), Gülten und Schuldbriefe, Kautionsurkunden, Widerlagsbriefe, Aus- richtungs - oder Auskaufbriefe und Kaufschuldbriefe sind dem Schuldbrief des neuen Rechtes gleichgestellt.
2 Der Kreditschein des kantonalen Privatrechtes ist der Grundpfandverschrei- bung gleichgestellt.
§ 93 VI. Grundbuchrecht
1 Die bisherige Grundbuchordnung ist unter Vorbehalt von Art. 44 Abs. 1 Schlusstitel ZGB dem neuen Grundbuch gleichgestellt.
2 Das Konzeptprotokoll und das Handänderungsprotokoll für die Handänderun- gen und das Konzeptprotokoll sowie das Hypothekenprotokoll für das Hypothe- karwesen der bisherigen Grundbuchordnung sind dem Tagebuch des neu en Rechtes gleichgest ellt, ebenso das bisherige Grundbuch für die Handänderun gen und für das Hypothekarwesen dem Hauptbuch des neuen Rechtes.
§ 94 106 VII. Eidgenössisches Grundbuch
Mit der Einführung des Eidgenössischen Grundbuches in einer Gemeinde treten die in den §§ 91 -93 e nthaltenen Übergangsbestimmungen ausser Kraft.
26
§ 95 107 VIII. Güterrechtsregister
Das Güterrechtsregister wird beim Handelsregisteramt aufbewahrt.
§ 96 108 IX. Verfahrensregelung
1 Die nach bisherigem Recht zuständigen Instanzen führen jene Verfahren zu Ende, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei ihnen rechtshängig sind. Vorbe- halten bleiben erstinstanzlich hängige Ungültigkeits -, Scheidungs - und Tren- nungsverfahren, die formlos und von Amtes wegen an die zuständige Instanz überwiesen werden; den Parteien w ird Frist angesetzt, um neue Anträge, Tats a- chen und Beweismittel vorzubringen.
2 Verfügungen und Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eröffnet werden, können an die nach neuem Recht zuständige Rechtsmittelinstanz wei- tergezogen werden.
§ 97 109 X. Referendum, Publikation, Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons- verfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten und Genehmigung durch den Bundesrat 110 in die Gesetzsammlung aufgenom men.
3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 24. Mai 2000 Eine vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses von einer Urkundsperson erricht e- te Urkunde oder vorgenommene Beglaubigung ist gültig, wenn sie die Vorausset- zungen des bisherigen oder des neuen Rechts erfüllt. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. Mai 2003
1 Die Bezirke führen gemeinsam und auf ihre Kosten, unter der Leitung des Kantons, das EDV- Grundbuch ein.
2 Der Regierungsrat erlässt weitere Regelungen. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. September 2011
1 Die im Zei tpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung hängigen Verfahren zum Erbgang werden nach neuem Recht weitergeführt.
2 Die nach neuem Recht zuständige Behörde entscheidet darüber, in welchem Umfang das bisherige Verfahren ergänzt werden muss.
SRSZ 1.2.20 22 27 Besondere Übergangsbestimmung zur fürsorgerischen Freiheitsentziehung zur Änderung vom 14. September 2011 Das Einführungsgesetz zum schweizerischen Zi vilgesetzbuch vom 14. Septem- ber 1978 wird wie folgt geändert:
§ 36a Abs. 3 (neu)
3 Kann die Vormundschaftsbehörde nicht rechtzeitig einberufen werden, so entscheidet der Vormundschaftspräsident oder bei dessen Abwesenheit oder Verhinderung der Vizepräsident. Solche Verfügungen sind innert 20 Tagen der Vormundschaftsbehörde zur Genehmigung zu unterbreiten. Mit Inkrafttreten der vollständigen Änderung vom 14. September 2011 wird
§ 36a Abs. 3 aufge hoben.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. Oktober 2017 Eine vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses von einer Urkundsperson erricht e- te Urkunde oder vorgenommene Beglaubigung ist gültig, wenn sie die Voraus - setzungen des bisherigen oder des neuen Rechts erfüllt.
1 GS 17 -79 mit Änderungen vom 20. November 1980 (GS 17 -272), vom 30. November 1983 (GS
17 -459), vom 7. März 1985 (GS 17 -538), vom 24. April 1985 (GS 17 -553), vom 14. Mai 1987 (GS 17 -662), vom 26. Oktober 1994 (GS 18 -537), vom 26. Ok tober 1994 (GS 19 -10), vom 4. Februar 1998 (GS 19 -372), vom 27. Oktober 1999 (GS 19 -445), vom 24. Mai 2000 (GS 19 -
595), vom 28. Mai 2003 (GS 20 -407), vom 17. Dezember 2003 (GS 20 -478), vom 16. Febr uar
2005 (GS 21 -7), vom 22. November 2006 (Umsetzung Partne rschaftsgesetz, GS 21 -98b), vom
28. Juni 2007 (Polizeiverordnung, GS 21 -131a) vom 28. Juni 2007 (GS 21 -154), vom 18.
November 2009 (Justizverordnung, GS 22 -82q), vom 14. September 2011 (GS 23 -14) , vom 23. November 2011 (GS 23 -18a) , vom 25. September 2013 ( KRB Anpassung an neue Kantonsverfa s- sung , GS 23 -80i) , vom 1 7. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23 -
97) , vom 25. Oktober 2017 (KRB Nachführung der Justizg esetzgebung und Optimierung der Organisation der Strafverfo lgungsbehörden, GS 2 5-9f) , vom 14. März 2018 (KRB betr. die Zu- sammenarbeit der Ge meinden und Bezirke , GS 25 -25d) , vom 18. September 2019 (KRB betr. Organisation des Grundbuch- sowie des Betreibungs - und Konkursinspektorats , GS 25 -61a) , vom
27. Mai 2020 (PolG, GS 26 -14b) und v om 23. Juni 2021 ( Gesetz über Inkassohilfe und Bevor-
schussung von Unterhaltsbeiträgen , GS 26 -50a).
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 3. Dezember 1978 mit 13 245 Ja gegen 8482 Nein (Abl 1978 1075); Änderungen vom 4. Februar 1998 in der Volksabstimmung vom 7. Juni 1998 mit 18 117 Ja gegen 7100 Nein (Abl 1998 784), vom 28. Juni 2007 in der Volksabsti mmung vom 24. Februar 2008 mit 25 360 Ja gegen 7965 Nein (Abl 2008 485).
3 Fassung vom 18. November 2009.
4 Fassung vom 18. November 2009; Abs. 1 Bst. b in der Fassung vom , Bst. c, Ziff. 2 und 3 neu eing efügt (bisherige Ziff. 2 bis 8 werden zu Ziff. 4 bis 10) am, Abs. 2 in der Fassung vom 14. September 201 1; Abs. 1 Bst. d Ziff. 2, 6 und 7 in der Fassung vom sowie Ziff. 9 und 10 neu eing efügt am 23. November 20 11 ; Abs. 1 Bst. a in der Fassung vom 27. Mai 2020 .
5 SRSZ 520.110.
6 SR 211.231, Partnerschaftsgesetz, PartG.
7 Neu eingefügt am 14. September 2011.
8 SR 211.222.32.
9 Neu eingefügt am 14. September 2011.
10
11 . September 2011.
28
12
13
14 .
15
16
17 aufgehoben am 16. Februar 2005; Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 14. September 2011.
18 4. September 2011 .
19
20
21 ; Bst. c in der Fassung vom 14. September 2011 ; Bst. b in der Fassung vom 25. Oktober 2017 .
22
23 .
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25
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27
28 m 27. Oktober 1999.
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31
32
33
34 011.
35 .
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37
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39
40
41 vom 14. September 2011.
42
43 ; Abs. 2 Bst. b, d, f bis p in der Fassung vom 25. Okt ober
2107, bisherige Bst. g bis i werden aufgehoben und bisherige Bst. j bis p zu Bst. i bis o .
44
45
46
47 14. September 2011.
48
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50 011.
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53
54
55 . Überschrift vor § 36 a und Abs. 2 aufgeh oben am 14. September 2011 . Abs. 3 neu eingefügt am 14. September 2011 (in Kraft getreten am 1. Novem ber 2011) als besondere Übergangsbestimmung gemäss Ziff. IV und mit dem Inkrafttreten der vollständigen Änderung vom 14. September 2011 wi eder aufgehoben .
SRSZ 1.2.20 22 29
56
57
58 .
59
60
61 1.
62
63 14. September 2011.
64
65
66
67
68
69 ; Überschrift in der Fassung vom 14. März
2018 .
70 5. September 2013.
71
72
73
74
75 wird zu Abs. 4.
76
77
78
79
80
81
82
83 ngefügt am 28. Juni 2007.
84
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86
87
88 ; Abs. 2 in der Fassung vom 1 8. September 2019 .
89 . März 2018.
90 . März 2018.
91 ; Überschrift in der Fassung vom 14. März 2018 .
92 ; Überschrift in d er Fassung vom 14. März 2018 .
93 ; Überschrift in der Fassung vom 14. März 2018 .
94
95 Abs. 1 , 2 und 3 in der Fassung vom 18. September 2019 .
96
97
98 e- chenden Erlasse berücksichtigt.
99
100 GS 7 -16.
101 GS 7 -160.
30
102 GS 7 -203.
103 GS 16 -871.
104 Abs. 3 in der Fassung vom 25. S eptember 2013.
105 Abs. 1 in der Fassung vom 23. November 2011.
106
§ 94 wurde vom Bundesrat nicht genehmigt, soweit er die Ausserkraftsetzung des § 92 b etrifft.
107
§ 95 neu, Fassung vom 14. Mai 1987. Bisherige §§ 95 und 96 werden zu §§ 96 und 97; ihre
Randtite l VIII. und IX. zu IX. und X.
108
§ 95 neu, Fassung vom 14. Mai 1987. Bisherige §§ 95 und 96 werden zu §§ 96 und 97; ihre
Randtitel VIII. und IX. zu IX. und X; Abs. 1 Fassung vom 27. Oktober 1999.
109
§ 95 neu, Fassung vom 14. Mai 1987. Bisherige §§ 95 und 96 werden zu §§ 96 und 97; ihre
Randt itel VIII. und IX. zu IX. und X; Überschrift, Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember
2013.
110 Vom Bundesrat genehmigt am 22. Februar 1979; Änderungen vom 24. Mai 2000 vom Eidg. Justiz- und Polizeidepartement am 11. September 2000 und vom 28. Mai 2003 am 17. Juli
2003.
111 Am 1. September 1979 in Kraft getreten (Abl 1979 740); Änderungen vom 20. November
1980 am 1. Januar 1981 (GS 17 -273), vom 30. November 1983 am 1. Januar 1984 (Abl 1984
90), vom 7. März 1985 am 1. Juli 1985 (GS 17 -539), vom 24. April 1985 am 1. Januar 1987 (GS 17 -554), vom 14. Mai 1987 am 1. Januar 1988 (Abl 1987 1212), vom 26. Oktober 1994 am 1. Januar 1996 (GS 18 -538) bzw. am 1. November 1995 (§ 77, Abl 1995 1525), vom 27. Oktober 1999 am 1. Januar 2 000 (Abl 1999 1846), vom 4. Februar 1998 am 1. Juli 2000 (Abl
2000 1002), vom 24. Mai 2000 am 1. Januar 2001 (Abl 2000 1684), vom 28. Mai 2003 am
1. August 2003 (Abl 2003 1284), vom 17. Dezember 2003 am 1. März 2004 (Abl 2004 435),
vom 16. Februar 2005 a m 1. Juli 2005 (Abl 2005 1675), vom 22. November 2006 am 1. Januar
2007 (Abl 2007 51), vom 28. Juni 2007 am 1. September 2007 (Abl 2007 1569) sowie am 1. September 2008 (Abl 2008 1746), vom 18. November 2009 am 1. Januar 2011 (Abl 2010
1508), § 36a Abs. 3 vom 14. September 2011 am 1. November 2011 (Abl 2011 2236) , vom 14. November 2011 (mit Ausnahme von § 36a Abs. 3) am 1. Januar 2013 (Abl 2012 2962) , vom 23. November 2011 am 1. Januar 2012 (Abl 2012 238) , vom 25. September 2013 am 1. Januar
2014 (Abl 2013 2851) , vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) , vom 25. Oktober 2017 am 1. Februar 201 8 (Abl 2018 83), vom 14. März 2018 am 1. Januar 2019 (Abl
2018 2836), vom 18. September 2019 am 1. Juni 2020 (Abl 2020 1252), vom 27. Mai 2020 am 1. Janua r 2021 (Abl 2020 2835) und vom 23. Juni 2021 am 1. Januar 2022 (Abl 2021
2579) in Kraft getreten .
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