Volksschulgesetz (611.210)
CH - SZ

Volksschulgesetz

(Vom 19. Oktober 2005) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt das Volksschulwesen, welches den Kindergarten, die Primar - stufe, die Sekundarstufe I, die Sonderschulung, das Sonderpädagogische Ange - bot und die Spezialdienste beinhaltet.

§ 2 Grundsatz

1 Die öffentliche Volksschule orientiert sich bei der Erziehung und Bildung an christlichen, humanistischen und demokratischen Wertvorstellungen.
2 Sie gewährleistet allen Kindern und Jugendlichen ohne Rücksicht auf das Ge - schlecht, die Religion, die soziale und regionale Herkunft die gleichen Bildungs - chancen.

§ 3 Zweck

1 Die Volksschule vermittelt den Schülerinnen und Schülern eine angemessene Grundausbildung nach Massgabe ihrer Anlagen und Eignungen.
2 Sie fördert die Entwicklung zur selbstständigen, verantwortungsbewussten Per - sönlichkeit und schafft die Grundlagen für das Zusammenleben in Gesellschaft und Demokratie, für die gesellschaftliche und wirtschaftliche Lebenstüchtigkeit sowie für verantwortungsvolles Verhalten gegenüber der Umwelt.
3 Im Rahmen ihres Bildungsauftrages unterstützt sie die Erziehungsberechtigten auf partnerschaftliche Weise in der Erziehung.

§ 4 Recht auf Schulbesuch und Schulpflicht

1 Alle Kinder mit Aufenthalt im Kanton haben das Recht und die Pflicht, die öf - fentliche Volksschule zu besuchen. Vorbehalten bleibt der Besuch von privaten Sonderschulen, anerkannten privaten Volksschulen und bewilligtem Privatunter - richt.
2 Die Schulpflicht beginnt mit dem einjährigen Kindergarten und dauert grund - sätzlich zehn Jahre, längstens jedoch bis zum Abschluss der Sekundarstufe I.
3 Der Schulrat kann Kinder und Jugendliche aus wichtigen Gründen vollständig
1 Kinder, die bis und mit 31. Mai das 5. Altersjahr vollenden, werden auf Beginn des nächsten Schuljahres schulpflichtig.
2 Vollendet das Kind bis 31. Juli das 5. Altersjahr, ist es zum Schuleintritt be - rechtigt. Vollendet das Kind das 5. Altersjahr nach dem 31. März, können die Erziehungsberechtigten es um ein Jahr in der Schulpflicht zurückstellen. Sie haben ihren Entscheid um vorzeitigen Schuleintritt oder Rückstellung dem Schul - rat bis 31. Januar schriftlich mitzuteilen.
3 Der Schulrat kann in besonderen Fällen auf Gesuch der Erziehungsberechtigten einen früheren oder späteren Schuleintritt bewilligen. Sind Schulschwierigkeiten voraussehbar, kann er auf Antrag der Schulleitung den Eintritt in den Kindergarten oder in die Primarstufe jeweils um ein Jahr aufschieben.
4 Der Schulrat kann im Zusammenhang mit der früheren Aufnahme oder der Rückstellung eine schulpsychologische Abklärung verlangen.

§ 6 Schulaustritt

1 Schülerinnen und Schüler, welche die Sekundarstufe I abgeschlossen haben, treten aus der Volksschule aus.
2 Ein vorzeitiger Austritt ist gestattet, wenn die Schülerin oder der Schüler in eine weiterführende Schule übertritt oder zehn Schuljahre absolviert hat.
3 Aus wichtigen Gründen kann der Schulrat Schülerinnen und Schüler auf Gesuch der Erziehungsberechtigten vorzeitig aus der Schulpflicht entlassen, frühestens jedoch nach neun Schuljahren oder dem vollendeten 15. Altersjahr. Vorbehalten bleibt der vorzeitige Austritt auf Grund eines disziplinarischen Ausschlusses.

§ 7 Schulort

1 Die Schulpflicht ist in der Regel am Wohnsitz des Kindes zu erfüllen.
2 Der Schulrat kann auswärtigen Schulbesuch gestatten oder anordnen, wenn be - sondere Gründe es rechtfertigen.
3 Die beteiligten Schulträger regeln den auswärtigen Schulbesuch durch Verein - barung. Der Schulträger des Aufenthaltsortes kann vom entlasteten Schulträger ein Schulgeld verlangen.
4 Können sich die Schulträger nicht einigen, entscheidet das zuständige Departe - ment.

§ 8 Unentgeltlichkeit

1 Der Unterricht an der öffentlichen Volksschule ist unentgeltlich.
2 Lehrmittel und allgemeines Schulmaterial werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Für Schulreisen, Exkursionen, Klassenlager, Verpflegung in der Schule usw. können von den Erziehungsberechtigten angemessene Beiträge erhoben werden.
3 Wo den Schülerinnen und Schülern der Schulweg nicht zugemutet werden kann, sorgen die Schulträger auf eigene Kosten für eine angemessene Fahrgelegenheit.
4 Wenn es die Umstände erfordern, sorgen die Schulträger für die Mittagsverpfle - gung und Betreuung der Schülerinnen und Schüler. Die Schulträger beteiligen
1 Die Schulträger können im Interesse der Weiterentwicklung der Volksschulbil - dung Schulversuche durchführen. Diese bedürfen der Bewilligung des Erzie - hungsrates.
2 Schulversuche, die Strukturänderungen beinhalten oder Mehrkosten verursa - chen, bedürfen der Bewilligung des Regierungsrates; der Erziehungsrat stellt ihm hiezu Antrag.
3 Die Bewilligungsbehörde kann für die Durchführung von Schulversuchen von diesem Gesetz und von ihren Ausführungsvorschriften abweichende Sonderbe - stimmungen erlassen.
4 Schulversuche werden befristet, fachlich begleitet und ausgewertet.

§ 10 Qualitätssicherung und -entwicklung

1 Der Erziehungsrat legt ein Qualitätssystem zur Steuerung und Überwachung für die Volksschule fest.
2 Die Schulen werden durch das zuständige Amt beaufsichtigt und beurteilt. Das Amt kann zu diesem Zweck Personendaten bearbeiten, Schulbeurteilungen durch - führen und mit anderen Institutionen zusammenarbeiten.

§ 10a 3 Datenverwaltung

1 Der Kanton betreibt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden und Bezirken eine zentrale Schuldatenplattform, in welcher sämtliche für den Vollzug dieses Geset - zes notwendigen Daten des Schulpersonals und der Schülerinnen und Schüler gespeichert werden.
2 Die Datenhoheit liegt bei den jeweiligen Schulträgern.
3 Soweit ihnen Aufgaben im Rahmen des Vollzugs dieses Gesetzes übertragen sind, können an die Schuldatenplattform angeschlossen werden:
a) Schulleitungen, Lehrpersonen und Mitarbeitende der beteiligten Schulträger;
b) kantonale und kommunale Behörden;
c) andere Stellen und Personen.

§ 10b 4 Datenbearbeitung

1 Behörden, Stellen und Personen, die an der Schuldatenplattform angeschlossen sind, dürfen dort diejenigen Daten abrufen, die sie für die Erfüllung ihrer gesetz - lichen Aufgaben benötigen. Dabei können auch besonders schützenswerte Perso - nendaten im Abrufverfahren zugänglich gemacht werden.
2 Das zuständige Departement erlässt die technischen und organisatorischen Vor - schriften für den Datenaustausch über die zentrale Schuldatenplattform unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Grundsätze.
A. Schularten

§ 11 5 Kindergarten

1 Der Kindergarten ist die erste Stufe der Volksschule. Er fördert die ganzheitliche Entwicklung der Kinder und bereitet sie auf die Primarstufe vor.
2 Das Kindergartenangebot umfasst zwei Jahre. Die Gemeinden sind verpflichtet, den Zweijahreskindergarten zu führen. Der Besuch des ersten Kindergartenjahres ist freiwillig, der Besuch des zweiten Kindergartenjahres ist obligatorisch.
3 Der Besuch des Kindergartens gilt für die Erfüllung der Schulpflicht als ein Schuljahr.
4 Der Erziehungsrat kann ausnahmsweise eine Gemeinde von der Pflicht zur Füh - rung eines Kindergartens dispensieren und besondere Formen bewilligen.

§ 12 Primarstufe

a) Primarschule
1 Die Primarschule vermittelt den Kindern die Grundausbildung. Sie führt die Kinder zum strukturierten Lernen, fördert sie in ihrer Selbstständigkeit und Ge - meinschaftsfähigkeit und bereitet sie auf den Übertritt in die Sekundarstufe I vor.
2 Die Primarschule umfasst sechs Jahre.

§ 13 b) Einführungsklasse

1 Die erste Primarklasse kann als Einführungsklasse geführt werden. Die Einfüh - rungsklasse vermittelt den Lehrstoff der ersten Primarklasse in zwei Jahren und gilt für die Erfüllung der Schulpflicht als ein Schuljahr.

§ 14 c) Kleinklasse

1 Kinder mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen können in besonderen Klas - sen mit kleinerer Schülerzahl unterrichtet werden.
2 Die Schulträger können verschiedene Typen von Kleinklassen führen, insbeson - dere Klassen für lernbehinderte, verhaltensauffällige oder fremdsprachige Kinder.
3 Die Kleinklasse umfasst sechs Jahre.

§ 15 Sekundarstufe I

a) Ziel und Dauer
1 In der Sekundarstufe I werden die auf der Primarstufe erworbenen Erkenntnisse vertieft und erweitert und die Jugendlichen auf die berufliche oder eine weitere schulische Ausbildung vorbereitet.
1 Die Sekundarstufe I kann entweder dreiteilig mit den drei Stammklassen Sekun - dar-, Real- und Werkschule oder kooperativ mit drei Stammklassen (höhere, mitt - lere oder Grundansprüche) und mit zwei Niveauklassen in ausgewählten Fächern geführt werden.
2 Es können besondere Klassen namentlich für lernbehinderte, verhaltensauffäl - lige oder fremdsprachige Kinder geführt werden.

§ 17 7 Sonderschule

Die kantonalen Heilpädagogischen Zentren gewährleisten die individuelle Bil - dung, Förderung und Erziehung geistig- und körperbehinderter sowie mehrfach behinderter Kinder und Jugendlicher. B. Ergänzende Schulangebote

§ 18 Begabungsförderung

1 Schülerinnen und Schüler mit besonderen Begabungen und Hochbegabungen können namentlich durch folgende Massnahmen gefördert werden:
a) unterrichtliche Massnahmen in der Klasse;
b) schulorganisatorische Massnahmen wie frühzeitige Einschulung, Angebot von Förderstunden, Überspringen einer Klasse, vorzeitiger Eintritt in die Mittel - schule, Dispensation von gewissen Fächern;
c) Schulung in Sonderklassen.
2 Bevor entsprechende Massnahmen getroffen werden, kann die Schulleitung eine schulpsychologische Abklärung verlangen.
3 Besucht eine besonders begabte oder hochbegabte Schülerin oder ein besonders begabter oder hochbegabter Schüler eine öffentlich anerkannte Sonderklasse, leistet der Schulträger einen Schulgeldbeitrag, der höchstens dem gewichteten Durchschnittswert der Kosten pro Schulkind nach Gemeindefinanzstatistik ent - spricht. Im Rahmen von interkantonalen Vereinbarungen legt der Regierungsrat den Schulgeldbeitrag der Schulträger fest.
4 Der Kanton beteiligt sich im Rahmen des Pauschalbeitrags an den Schulkosten des Schulträgers.

§ 19 Tagesstrukturen

1 Die Schulträger können einen Mittagstisch oder weitere familienunterstützende Tagesstrukturen anbieten oder entsprechende Angebote privater Institutionen mit Beiträgen unterstützen.
2 Für die Benützung dieser Angebote sind von den Erziehungsberechtigten ange - messene Beiträge zu erheben.

§ 20 8 Schulträger

1 Die Gemeinden führen den Kindergarten und die Primarstufe. Sie sind berech - tigt, jedoch nicht verpflichtet, Einführungsklassen und Kleinklassen zu führen.
2 Die Bezirke führen die Sekundarstufe I. Der Bezirksrat legt auf Antrag des Schulrates die Organisationsform der jeweiligen Sekundarstufe I fest. Innerhalb eines Bezirks sind beide Organisationsformen gestattet.
3 Der Kanton ist Träger der Heilpädagogischen Zentren. Er kann weitere Sonder - schulen anbieten, sofern ein entsprechendes Bedürfnis besteht.
4 Die Schulträger erbringen das Volksschulangebot selbst oder in Zusammenarbeit mit anderen Schulträgern.

§ 21 Schulkreise, Schulort

1 Das Angebot der Schulträger wird von einer oder mehreren Schulen erbracht.
2 Die Schulträger gestalten die Einzugsgebiete der einzelnen Schulhäuser, dass jede Schule unter Berücksichtigung der örtlichen und regionalen Verhältnisse in Bezug auf die Anzahl Schülerinnen und Schüler und die zur Verfügung stehenden Einrichtungen wirkungsvoll geführt werden kann.
3 Die Sekundarstufe I ist in regionalen Mittelpunktschulen zu führen. Der Regie - rungsrat bezeichnet die Schulorte der Sekundarstufe I nach Anhören der Bezirke und Gemeinden.
4 Der Regierungsrat bezeichnet die Zahl der kantonalen Sonderschulen und legt die Schulorte fest.

§ 22 Schule als pädagogische Organisation

1 Eine Schule umfasst als betrieblich-organisatorische Einheit eines oder mehrere Schulhäuser. Jede Schule ist im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben verantwort - lich für die Gestaltung des Schullebens sowie die Planung und Durchführung des Unterrichts.
2 Der Schulträger setzt zur pädagogischen, personellen und administrativen Füh - rung der Schule eine Schulleitung ein. Die Schulleitung verfügt über einen aner - kannten Ausbildungsabschluss gemäss § 49 sowie eine angemessene Führungs - ausbildung.
3 Jede Schule verfügt über:
a) ein Organisationsstatut, das die Kompetenzzuweisung und die Organisation der Schule regelt;
b) eine Schulentwicklungsplanung, welche die Leitideen, die mittelfristigen Pro - jekte sowie die jährlichen Schwerpunkte der Schule festlegt;
c) ein Qualitätskonzept, das die Sicherung und Entwicklung der Schul- und Unterrichtsqualität regelt.
4 Der Erziehungsrat kann ausnahmsweise besondere Organisationsformen für die Schulleitung bewilligen.
1 Die Schulträger statten die Schulen mit geeigneten Räumen und Anlagen sowie mit den zur Erreichung der Bildungsziele erforderlichen Einrichtungen aus.
2 Der Regierungsrat erlässt nach Anhören des Erziehungsrates Vorschriften über den Bau und die Ausstattung der Schulanlagen.

D. Schulbetrieb

§ 24 Schuljahr

Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Kalen - derjahres.

§ 25 Klassenzuteilung und -grösse

1 Der Schulrat bestimmt die Schulhauszuteilung für die Schülerinnen und Schü - ler.
2 Die Schulleitung legt die Klassenzuteilung für die Schülerinnen und Schüler fest und weist die Klassen den Lehrpersonen zu.
3 Der Regierungsrat legt nach Anhören des Erziehungsrates Richtzahlen für die Klassengrössen in den einzelnen Schularten fest.

§ 26 Blockzeiten

1 Die Blockzeiten umfassen mindestens vier Lektionen (à 45 Minuten) Unterricht an fünf Vormittagen für den obligatorischen Kindergarten und die Primarstufe. Der Schulrat bestimmt den einheitlichen Beginn der Unterrichtszeiten und eine an - gemessene Unterrichtspause.
2 Der Schulträger regelt für kurzfristige Schulausfälle und unterrichtsfreie Zeiten innerhalb der festgelegten Blockzeiten die Betreuung für die betroffenen Kinder.

§ 27 Unterrichtsbetrieb

Der Erziehungsrat erlässt weitere Bestimmungen zum Unterrichtsbetrieb (Lehr - plan, Lehrmittel, Lektionentafel, Beurteilung, jährliche und wöchentliche Unter - richtszeit, Ferien, Dispenswesen usw.).

III. Sonderpädagogisches Angebot

§ 28 Trägerschaft und Zweck

Die Bezirke und Gemeinden sorgen für ein sonderpädagogisches Angebot. Dieses dient der Schulung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen pädagogi - schen Bedürfnissen.
1 Das sonderpädagogische Angebot umfasst integrative Förderung, Therapien und besondere Klassen.
2 Integrative Förderung ist die gemeinsame Schulung der Schülerinnen und Schü - ler mit und ohne besondere pädagogische Bedürfnisse durch die Regelklassen - lehrpersonen, unterstützt durch Fachpersonen.
3 Therapie ist die Unterstützung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen pädagogisch-therapeutischen Bedürfnissen durch Fachpersonen.
4 Besondere Klassen sind ausserhalb der Regelklassen geführte Lerngruppen oder Kleinklassen.
5 Der Regierungsrat regelt nach Anhören des Erziehungsrates Art und Umfang der einzelnen Angebote sowie das Zuweisungsverfahren durch Verordnung.

IV. Sonderschulung

§ 30 9 Grundsatz

1 Der Kanton ist zuständig für die Sonderschulung. Er zieht die Wohnsitzgemein - den und die Bezirke zu angemessenen Leistungen bei.
2 Kinder und Jugendliche mit besonderen heilpädagogischen oder erzieherischen Bedürfnissen, deren schulische Bedürfnisse nicht durch sonderpädagogische Massnahmen gemäss § 29 abgedeckt werden können, haben für die Dauer der Schulpflicht Anspruch auf eine ihrer Bildungsfähigkeit entsprechende Sonder - schulung.
3 Der Schulbesuch kann bereits ab vollendetem 4. Altersjahr ermöglicht und in begründeten Fällen in Übereinstimmung mit der Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung bis zum 20. Altersjahr verlängert werden.
4 Kinder im Vorschulalter werden bis zum Schuleintritt im Rahmen der heilpäda - gogischen Früherziehung pädagogisch-therapeutisch gefördert. Der Kanton kann sich an den Kosten der Frühberatungs- und Therapiestellen beteiligen, soweit deren Aufwendungen nicht durch Dritte gedeckt werden. Einzelheiten regelt der Regierungsrat.

§ 31 Arten

1 Die Sonderschulung erfolgt in kantonalen oder ausserkantonalen, öffentlichen oder privaten Institutionen, als Einzelunterricht oder als integrierte Sonderschu - lung im Rahmen der Volksschule.
2 Das zuständige Amt legt im Einzelfall die Art der Sonderschulung und den Durchführungsort unter Einbezug des Schulträgers und der Erziehungsberechtig - ten fest. Stehen für die Sonderschulung gleichwertige Institutionen zur Verfügung, ist der kostengünstigeren Lösung der Vorzug zu geben.

§ 32 10 Verfahren und Kostentragung

1 Der Regierungsrat regelt nach Anhören des Erziehungsrates das Verfahren und
meinde einen Beitrag. Die Kostenbeteiligung gilt für die Kindergarten- und Pri - marstufenjahre sowie für die nachobligatorischen Schuljahre.
3 Der Bezirk leistet an die Sonderschulung von Kindern aus dem Bezirk einen Beitrag. Die Kostenbeteiligung gilt für die Schuljahre der Sekundarstufe I.
4 Der Beitrag für separierte Sonderschulung entspricht pro Kind und Schuljahr der Hälfte des Durchschnittswerts der kantonalen Aufwendungen pro Sonderschul - kind. Der Beitrag für integrierte Sonderschulung entspricht pro Kind der Hälfte der zusätzlichen Aufwendungen für das integrierte Kind. Keine Kostenbeteiligung gilt bei der heilpädagogischen Früherziehung.
5 Die Erziehungsberechtigten leisten Beiträge an die Kosten von Verpflegung und Unterkunft. Diese werden vom Regierungsrat festgelegt.
6 Der Kanton trägt die Kosten der Sonderschulung, die nach Abzug aller Beiträge inklusive Beitrag der Invalidenversicherung verbleiben.

V. Spezialdienste

§ 33 11 Kantonale Spezialdienste

1 Der Kanton führt folgende Abteilungen für spezielle Dienste:
a) Schulpsychologie;
b) Logopädie;
2 Der Regierungsrat legt die Organisation und die Aufgaben dieser Dienste fest.

§ 34 Schulärztlicher und schulzahnärztlicher Dienst

1 Die Schulträger sorgen für den schulärztlichen und den schulzahnärztlichen Dienst und tragen die entsprechenden Kosten.
2 Die Untersuchungen und Impfungen der Schülerinnen und Schüler sind unent - geltlich, sofern sie im Rahmen von Reihenuntersuchungen und -impfungen durch - geführt werden.
3 Die Bereitstellung der Impfstoffe übernimmt der Kanton.

§ 35 Schulsozialdienst

1 Die Schulträger können einen Schulsozialdienst anbieten.
2 Der Schulsozialdienst berät Schülerinnen und Schüler, Erziehungsberechtigte, Lehrpersonen und Schulbehörden bei schwierigen Schulsituationen und Proble - men im Schulalltag.
3 Die Kosten dieses Dienstes trägt der Schulträger.

§ 36 Zustimmungserfordernis

Abklärungen durch Spezialdienste bedürfen der Zustimmung der Erziehungsbe - rechtigten. Verweigern diese die Zustimmung, kann der Schulrat eine entspre -

§ 37 Grundsätze

1 Der Unterricht orientiert sich an der Entwicklung der Schülerinnen und Schüler. Diese sind zur Mitarbeit verpflichtet.
2 Schülerinnen und Schüler sind über schulische Fragen und ihren Leistungs - stand angemessen zu informieren.

§ 38 Pflichten

1 Schülerinnen und Schüler haben den Unterricht und die als obligatorisch er - klärten Schulveranstaltungen zu besuchen.
2 Sie tragen angemessen Verantwortung für den eigenen Lernprozess. Sie haben sich anständig und rücksichtsvoll zu verhalten, so dass der Lernprozess der an - dern nicht behindert wird.
3 Sie haben Weisungen und Anordnungen von Lehrpersonen und Behörden zu be - folgen.

§ 39 Disziplinarordnung

a) Disziplinarmassnahmen
1 Gegen Schülerinnen und Schüler, deren Verhalten zu Beanstandungen Anlass gibt, können folgende Disziplinarmassnahmen angeordnet werden:
a) Verwarnung;
b) zusätzliche Hausaufgaben;
c) zusätzliche Arbeit ausserhalb der Unterrichtszeit;
d) schriftlicher Verweis;
e) Disziplinarnote;
f) Wegweisen aus der Lektion oder aus der besonderen Veranstaltung;
g) Ausschluss von einer besonderen Veranstaltung;
h) Versetzung in eine andere Klasse oder in eine andere Schule;
i) Vorübergehender Ausschluss vom Unterricht;
j) Ausschluss aus der Schule.
2 Der vorübergehende Unterrichtsausschluss kann mehrmals angeordnet werden. Insgesamt darf der Ausschluss vom Unterricht nicht mehr als acht Wochen pro Schuljahr betragen.
3 Bei einem vorübergehenden Ausschluss sorgen die Erziehungsberechtigten für eine angemessene Beschäftigung. Die Schülerin oder der Schüler hat den ver - passten Schulstoff in eigener Verantwortung aufzuarbeiten. Allfällige Kosten tra - gen die Erziehungsberechtigten.
4 - schluss aus der Schule mit der Anordnung einer anderen geeigneten Schulung zu verbinden.

§ 40 b) Zuständigkeit

1 Die Lehrpersonen sind befugt, Disziplinarmassnahmen gemäss § 39 Abs. 1
verfügen.
3 Der Schulrat kann die Disziplinarmassnahme gemäss § 39 Abs. 1 Bst. j verfü - gen.

§ 41 12 c) Verfahren

1 Die Lehrperson kann Disziplinarmassnahmen auch mündlich anordnen, soweit die Schriftform nicht vorgegeben ist. Die Schülerin oder der Schüler ist vorher anzuhören. Die Erziehungsberechtigten sind über angeordnete Disziplinarmass - nahmen zu benachrichtigen.
2 Die Disziplinarmassnahmen gemäss § 39 Abs. 1 Bst. g bis j werden schriftlich verfügt. Den Erziehungsberechtigten ist vor Erlass einer Disziplinarverfügung das rechtliche Gehör zu gewähren.
3 Die Kindesschutzbehörde ist über Disziplinarmassnahmen gemäss § 39 Abs. 1 Bst. i und j zu benachrichtigen. Sie hat im Rahmen des Kindesschutzes entspre - chende Abklärungen zu treffen und die nötigen Massnahmen einzuleiten.
4 Für Tatbestände, die dem schweizerischen oder kantonalen Strafgesetz unter - liegen, gelten die Vorschriften der Schweizerischen Strafprozessordnung. Solche Fälle hat die Lehrperson der Schulleitung zur Weiterleitung an die zuständige Untersuchungsbehörde zu melden.

§ 42 d) Einzug von Gegenständen

Die Schulleitung und die Lehrpersonen sind berechtigt auf dem Schulgelände, an Schulanlässen und -veranstaltungen, Waffen, waffenähnliche Gegenstände, sowie Gegenstände, die der geistigen und körperlichen Entwicklung der Schülerinnen und Schüler schaden oder den Unterricht stören können, wegzunehmen. Wegge - nommene Gegenstände sind zur Rückgabe an die Erziehungsberechtigten bis Ende des Schuljahres bereitzuhalten.

§ 43 Schulweg

1 Die Schülerinnen und Schüler stehen auf dem Schulweg unter der Verantwor - tung der Erziehungsberechtigten. Vorbehalten bleibt der vom Schulträger organi - sierte Transport.
2 Der Schulträger ist verantwortlich für eine angemessene Verkehrssicherheit der regelmässig begangenen Schulwege.
3 Die Kosten von baulichen und anderen Massnahmen für die Sicherung des Schulweges werden zwischen dem Schulträger und dem Strassenträger entspre - chend der Interessenlage verteilt. Lässt sich über die Kostenverteilung keine Ei - nigung erzielen, kommt § 55 Abs. 2 des Strassengesetzes zur Anwendung.
4 Abs. 2 und Abs. 3 gehen § 52 Abs. 2 des Strassengesetzes vor.

§ 44 Zusammenarbeit und Information

1 Schulbehörden, Schulleitung, Lehrpersonen, Fachpersonen und Erziehungsbe - rechtigte arbeiten im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten in Erziehung und Bildung zusammen.
2 Die Erziehungsberechtigten werden regelmässig in geeigneter Weise über wich - tige Schulangelegenheiten und über das Verhalten und die Leistungen ihres Kin - des informiert.

§ 45 Mitwirkung

Die Erziehungsberechtigten können sich an der Gestaltung der Schule und des schulischen Umfeldes beteiligen. Art und Umfang der Mitwirkung legt das Orga - nisationsstatut fest.

§ 46 Rechte und Pflichten

1 Die Erziehungsberechtigten tragen die Verantwortung für den regelmässigen Schulbesuch und die Einhaltung der schulischen Pflichten ihres Kindes.
2 Die Erziehungsberechtigten werden bei wichtigen Fragen und Entscheiden, die ihr Kind betreffen, einbezogen. Sie haben für Gespräche und weitere Kontakte zur Verfügung zu stehen. Sie können Einsicht in die Schulakten ihres Kindes verlan - gen.
3 Die Erziehungsberechtigten können nach Absprache mit der Lehrperson oder der Schulleitung Besuche im Unterricht ihrer Kinder abhalten, soweit der Schulbe - trieb dadurch nicht beeinträchtigt wird.

§ 47 Verletzung der Pflichten

Vom Schulrat verwarnt oder mit Ordnungsbusse von Fr. 200.-- bis Fr. 5 000.-- be - straft wird, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Kind:
a) ohne Bewilligung vom Unterricht fernhält;
b) nicht in die Schule oder Klasse schickt, in die es eingeteilt ist;
c) in eine nicht bewilligte Privatschule schickt (§ 69);
d) ohne Bewilligung privat unterrichten lässt (§ 69).

VIII. Lehrpersonen

§ 48 Anstellung

Das Anstellungsverhältnis der Lehrpersonen an der öffentlichen Volksschule wird im Personal- und Besoldungsgesetz für die Lehrpersonen an der Volksschule 13 ge - regelt.
1 Wer als Lehrperson an der Volksschule unterrichten will, benötigt einen nach internationalem oder interkantonalem Recht anerkannten Ausbildungsabschluss. Der Erziehungsrat kann weitere Ausbildungsabschlüsse anerkennen.
2 Der Erziehungsrat bestimmt, welche Ausbildungsabschlüsse für die einzelnen Schularten und für die Schulung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen vorausgesetzt sind.

§ 50 Lehrbewilligung

Der Erziehungsrat kann ausnahmsweise einer Person, die über keinen anerkann - ten und vorausgesetzten Ausbildungsabschluss verfügt, eine dauernde oder be - fristete Lehrbewilligung erteilen, wenn ihre Befähigung anderswie ausgewiesen ist.

§ 51 Verbot der Lehrtätigkeit

1 Der Erziehungsrat untersagt einer Lehrperson, die ihre Verpflichtungen in schwer wiegender Weise missachtet, sich grober Verfehlungen schuldig gemacht oder sich den Anforderungen ihres Berufs nicht gewachsen gezeigt hat, die Lehrtätigkeit an den öffentlichen und privaten Volksschulen im Kanton.
2 Auf Gesuch hin kann der Erziehungsrat der Lehrperson die Lehrtätigkeit wieder bewilligen, wenn diese glaubhaft macht, dass die Ursachen entfallen sind, die zum Verbot der Lehrtätigkeit geführt haben.
3 Der Erziehungsrat informiert die Schulträger und die zuständige interkantonale Stelle über Beschlüsse nach Absatz 1 und 2.

§ 52 Mitwirkung

1 Die Lehrerschaft ist berechtigt, sich insbesondere im Rahmen von Vernehmlas - sungsverfahren zu wichtigen schulischen Fragen zu äussern.
2 Sie kann für die Arbeit in Kommissionen und Fachgruppen beigezogen werden.
3 Zwischen dem zuständigen Departement und Vertretungen der Lehrerorganisa - tionen finden regelmässige Gespräche statt.

§ 53 Gestaltung des Unterrichts

Die Lehrpersonen gestalten im Rahmen ihres Auftrages einen pädagogisch, fach - lich und didaktisch ausgewiesenen Unterricht, der den Erfordernissen der Bil - dungsziele, des Lehrplans und des Lernprozesses entspricht.

IX. Organe des Kantons

§ 54 1. Regierungsrat

tutionen Vereinbarungen im Schulwesen abzuschliessen und finanzielle Verpflich - tungen einzugehen.
3 Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Kantonsrates für Verträge, die Investi - tionsbeiträge oder die Beteiligung an interkantonalen Trägerschaften vorsehen.

§ 55 2. Erziehungsrat

a) Aufgaben und Kompetenzen
1 Der Erziehungsrat übt die unmittelbare Aufsicht über das Volksschulwesen aus.
2 Er erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen, soweit dazu nicht ausdrücklich der Regierungsrat ermächtigt ist.
3 Er nimmt Stellung zu Entwürfen der vom Regierungsrat zu erlassenden Vor - schriften, sofern sie pädagogisch bedeutende Fragen betreffen.
4 Er hat Beschlüsse, die erhebliche finanzielle Folgen haben, dem Regierungsrat zur Genehmigung vorzulegen.

§ 56 b) Organisation

1 Der Erziehungsrat besteht aus sieben bis neun Mitgliedern. Der Vorsteher oder die Vorsteherin des zuständigen Departements gehört dem Erziehungsrat von Amtes wegen als Präsident oder Präsidentin an.
2 Das zuständige Departement besorgt das Sekretariat des Erziehungsrates.

§ 57 c) Kommissionen

Der Erziehungsrat kann ständige oder nicht ständige Kommissionen für besondere Aufgaben bestellen.

§ 58 3. Departement und Amt

1 Das vom Regierungsrat bezeichnete Departement leitet das gesamte Volksschul - wesen des Kantons. Es nimmt für den Regierungsrat und den Erziehungsrat die Aufsicht über das Volksschulwesen wahr.
2 Das zuständige Amt vollzieht die Volksschulgesetzgebung, soweit dieses Gesetz oder die Vollzugsbestimmungen nichts anderes vorsehen.

§ 59 14 4. Schulleitung

1 Für Schulen, die vom Kanton geführt werden, stellt das zuständige Amt eine Schulleitung an. Es legt deren Aufgaben und Kompetenzen fest.
2 Die Schulleitung hat die Lehrpersonen in wichtigen Schulplanungs- und Schul - entwicklungsfragen anzuhören.

§ 60 1. Bezirks- und Gemeinderat

1 Der Bezirks- bzw. Gemeinderat legt das kommunale Volksschulangebot auf An - trag des Schulrates und unter Berücksichtigung der kantonalen Vorgaben fest.
2 Neben den durch die Rechtsordnung übertragenen Aufgaben obliegen ihm ins - besondere:
a) Beschaffung der finanziellen Mittel;
b) Festlegung der Anzahl Klassen und Lehrerstellen;
c) Anstellung der Schulleitung;
d) Anstellung des Lehrpersonals gemäss Personalrecht, soweit er diese Aufgabe nicht dem Schulrat überträgt;
e) Erstellung, Betrieb, Ausrüstung und Unterhalt der Anlagen für das Schulange - bot.
3 Der Bezirks- bzw. Gemeinderat kann mit anderen Bezirken oder Gemeinden Ver - einbarungen über die gemeinsame Führung einer Schule, einer Schulart oder -stufe und eines sonderpädagogischen Angebots beschliessen. Der Schulrat ist vorher anzuhören.

§ 61 2. Schulrat

a) Wahl Der Bezirksrat wählt für den Bezirk und der Gemeinderat wählt für die Gemeinde einen Schulrat, dem mindestens fünf Mitglieder angehören.

§ 62 b) Vertretungen

1 Die Lehrerschaft ist im Schulrat mit Sitz und Stimme vertreten.
2 Die Schulleitung hat mit beratender Stimme Einsitz im Schulrat. Sie hat das Recht, dem Schulrat in allen das Schulwesen betreffenden Angelegenheiten An - trag zu stellen.

§ 63 c) Aufgaben und Kompetenzen

1 Der Schulrat übt die unmittelbare Aufsicht über die vom Schulträger geführten Schulen aus. Er ist für die strategischen Belange der Schule zuständig und vertritt die Schule nach aussen. Ihm obliegen alle Aufgaben, die nicht einem andern Organ des Schulträgers zugewiesen sind.
2 Der Schulrat hat das Recht, dem Bezirksrat oder dem Gemeinderat in allen das Schulwesen betreffenden Angelegenheiten Antrag zu stellen.
3 Neben den durch die Rechtsordnung übertragenen Aufgaben obliegen ihm na - mentlich:
a) Festlegung der Organisation der Schule;
b) Genehmigung des Qualitätskonzepts;
c) Erstellung des Budgetentwurfs für die Volksschule zuhanden des Bezirks- oder
e) Anstellung des Lehrpersonals gemäss Personalrecht, soweit diese Aufgabe an ihn delegiert ist;
f) Aufsicht und Beurteilung der Schulleitung;
g) Schul- und Infrastrukturplanung;
h) Aufsicht über die Einhaltung der Schulpflicht;
i) Entscheid über Schülertransport und Schülerverpflegung;
j) Erlass von Hausordnungen.

§ 64 d) Schulratspräsidium

In dringenden Fällen kann das Schulratspräsidium Verfügungen und Entscheide treffen. Diese sind dem Schulrat an der nächsten Sitzung zur Genehmigung zu unterbreiten.

§ 65 3. Schulleitung

1 Die Schulleitung ist dem Schulrat unterstellt. Sie ist für die operativen Belange der Schule zuständig. Unter dem Vorbehalt der Zuständigkeit des Schulrates ist sie für die pädagogische, administrative und personelle Leitung und Führung der Schule verantwortlich.
2 Sind mehrere Personen für die Schulleitung eingesetzt, wird einer Person die Hauptverantwortung übertragen.
3 Der Schulleitung obliegen namentlich folgende Aufgaben:
a) Planung und Gestaltung des Angebotes der Schule;
b) Beratung des Schulrates;
c) Verwaltung der zugeteilten finanziellen Mittel;
d) Information des Schulrates und innerhalb der Schule;
e) Öffentlichkeitsarbeit;
f) Mitwirkung bei den Personalgeschäften, insbesondere bei der Personalaus - wahl;
g) Umsetzung des Qualitätskonzepts, insbesondere Beurteilung der Lehrperso - nen sowie Förderung und Koordination der Weiterbildung der Lehrpersonen.

XI. Finanzen

§ 66 Grundsatz

Kanton, Bezirke und Gemeinden tragen die Kosten der Volksschulen, des Sonder - pädagogischen Angebots und der Spezialdienste, soweit sie Träger sind und die Rechtsordnung keine Ausnahmen vorsieht.

§ 67 Kantonsbeiträge

1 Der Kanton richtet den Bezirken und Gemeinden für die Kosten gemäss § 66
chen Kindergarten, Primarstufe, Sekundarstufe I, sonderpädagogisches Angebot und Schulleitung auf Grund der letzten abgeschlossenen Rechnung der Gemein - den und dem sich daraus ergebenden gewichteten Durchschnittswert aller Ge - meinden ermittelt.
3 Der Pauschalbeitrag pro Schulkind beträgt 20 Prozent des ermittelten gewichte - ten Durchschnittswertes aller Gemeinden. Für die Bezirke gilt die Regelung zur Berechnung des Pauschalbeitrages sinngemäss. Der Regierungsrat setzt den Pau - schalbeitrag pro Schulkind jährlich fest.
4 Halten die Bezirke und Gemeinden die vom Kanton erlassenen Vorgaben bei ihrer Aufgabenerfüllung nicht ein, kann der Regierungsrat den Pauschalbeitrag herabsetzen.

§ 68 15 Beiträge der Bezirke und Gemeinden

1 Die Wohnsitzgemeinden und die Bezirke leisten gemäss § 32 Beiträge an die Sonderschulung.
2 Die Schulträger tragen die Kosten für den Unterricht in Spital- und Klinikschu - len. Sie leisten Beiträge an den Einzelunterricht von Kindern, die aus gesundheit - lichen Gründen für längere Zeit die öffentliche Schule nicht besuchen können.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

XII. Private Volksschulen

§ 69 Bewilligung

1 Die Führung privater Volksschulen und der Besuch von Privatunterricht zur Er - füllung der Schulpflicht bedürfen einer Bewilligung.
2 Der Erziehungsrat umschreibt die Bewilligungsvoraussetzungen.
3 Die Bewilligungen für private Volksschulen erteilt der Erziehungsrat. Den Besuch von Privatunterricht bewilligt das zuständige Amt. Die Bewilligungen können mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.

§ 70 Aufsicht

1 Die privaten Volksschulen und der Privatunterricht stehen unter Aufsicht des zuständigen Amtes.
2 Die Bewilligungsinstanz kann Lehrpersonen, die an Privatschulen unterrichten oder Privatunterricht erteilen, bei schweren Pflichtverletzungen das Unterrichten untersagen.

§ 71 Beiträge

1 Die Schulträger können Trägern von privaten Volksschulen Beiträge ausrichten, wenn ihr Angebot dem öffentlichen Interesse entspricht und sie dem Gemeinwe -
Durchschnittswerts der Kosten pro Schulkind nach Gemeindefinanzstatistik nicht überschreiten.

§ 72 Weitere Leistungen

Schülerinnen und Schüler, die eine private Volksschule besuchen oder privat un - terrichtet werden, haben in gleichem Mass Anspruch auf Leistungen der kantona - len Spezialdienste wie die Schülerinnen und Schüler der öffentlichen Volksschule.

XIII. Verfahrens-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 73 1. Verfahren und Rechtsschutz

1 Der Regierungsrat ist Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen und Entscheide des Erziehungsrates, der in § 45 Abs. 1 Bst. b und c des Verwaltungsrechtspflege - gesetzes 16 bezeichneten Instanzen sowie der Schulräte.
2 Der Schulrat ist Beschwerdeinstanz gegen Entscheide der Schulleitung.
3 Verfahren und Rechtsmittel richten sich im Weiteren nach dem Verwaltungs - rechtspflegegesetz.

§ 74 2. Übergangsbestimmungen

a) Schuleintritt (§ 5) Die Schulträger haben den neuen Stichtag für den Schuleintritt gestaffelt innert zwei Jahren seit Inkrafttreten dieses Erlasses einzuführen. Es gelten folgende Stichtage:

1. Schuljahr 2006/2007: 31. Mai

2. Schuljahr 2007/2008: 30. Juni

3. Schuljahr 2008/2009: 31. Juli

§ 75 b) Schulversuche (§ 9)

Vor Inkrafttreten dieses Erlasses bewilligte Schulversuche werden nach bisheri - gem Recht weitergeführt.

§ 76 c) Berufsvorbereitungsschule

Die Bezirke führen die Berufsvorbereitungsschule, die als Schulart der Volks - schule nicht mehr vorgesehen ist, solange weiter, bis ein entsprechendes Angebot auf der Sekundarstufe II vorhanden ist. Solange die Berufsvorbereitungsschule als Schulart der Volksschule geführt wird, gilt die Volksschulgesetzgebung und der Kantonsbeitrag wird im bisherigen Rahmen geleistet.
1 Der Kanton übernimmt bis Ende Schuljahr 2009/2010 einen Teil des sonder - pädagogischen Angebots für die Schulträger, indem er die Durchführung und Fi - nanzierung der Legasthenie- und Dyskalkulietherapie im bisherigen Rahmen ge - währleistet.
2 Die Bezirke und Gemeinden haben ab dem Schuljahr 2010/2011 die Legasthe - nie- und Dyskalkulietherapie in ihr sonderpädagogisches Angebot zu integrieren.

§ 78 3. Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Erlasses wird die Verordnung über die Volksschulen vom 25. Januar 1973 17 aufgehoben.
2 Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
a) Verordnung über die Bibliotheken vom 20. Oktober 1983 18

§ 7

wird aufgehoben.
b) Personal- und Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen an der Volksschule vom 27. Juni 2002 19

§ 26 Weiterbildung

a) Grundsatz

§ 26a b) Begriffe

1 Die Weiterbildung dient der Erweiterung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Schulleitungen, Lehrpersonen und Schuleinheiten. Sie trägt zur Optimierung der Unterrichts- und Schulqualität bei.
2 Mit einer Zusatzausbildung erwerben Lehrkräfte zusätzliche berufliche Qualifi - kationen.
3 Der Schulträger kann Lehrkräften unter besonderen Voraussetzungen eine Inten - sivweiterbildung gewähren.

§ 26b c) Finanzierung

1 An die Kurskosten der Lehrerweiterbildung und der Intensivweiterbildung leistet der Kanton Beiträge.
2 Der Regierungsrat kann an die Kosten der Zusatzausbildung der Lehrpersonen Kantonsbeiträge ausrichten.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

§ 26c d) Auftragsurlaub

1 Die Anstellungsbehörden können Lehrkräfte zur Ausführung bestimmter Auf - träge vom Unterricht beurlauben.
2 Die Besoldung während des Urlaubs geht zu Lasten des Auftraggebers.
Die Beitragsleistung nach der Verordnung über die Volksschule setzt voraus, dass die Schulträger diese Verordnung einhalten und die Anstellungsverträge mit den Lehrpersonen und Stellvertretungen sofort nach Abschluss dem zuständigen De - partement einreichen. Der Regierungsrat kürzt oder verweigert die Beitragsleistun - gen, wenn die Beitragsvoraussetzungen nicht eingehalten werden. Abs. 2 wird aufgehoben.

§ 48

wird aufgehoben.

§ 79 20 5. Referendum, Publikation, Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons - verfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm - lung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 21 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 28. Juni 2012 Die Gemeinden haben spätestens ab dem Schuljahr 2017/18 den Zweijahres - kindergarten gemäss § 11 Abs. 2 anzubieten.
1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS
21-38 mit Änderungen vom 28. März 2007 (Umsetzung NFA, GS 21-115g), vom 18. November
2009 (JV, GS 22-82ak), vom 14. September 2011 (Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivil - gesetzbuch, GS 23-14k), vom 28. Juni 2012 (GS 23-45), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpas - sung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97) und vom 27. Mai 2020 (GS 26-15).
2 Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 27. Mai 2020.
3 Neu eingefügt am 28. Juni 2012.
4 Neu eingefügt am 28. Juni 2012.
5 Abs. 2 in der Fassung vom 28. Juni 2012.
6 Überschrift in der Fassung vom 28. Juni 2012.
7 Absatz in der Fassung vom 28. Juni 2012.
8 Abs. 3 in der Fassung vom 28. Juni 2012.
9 Abs. 1 in der Fassung vom 28. Juni 2012.
10 Abs. 2 in der Fassung vom und Abs. 3 und 4 neu eingefügt am 28. Abs. 3 und 4 werden zu Abs. 5 und 6.
11 Abs. 1 in der Fassung vom 28. Juni 2012.
12 Abs. 4 in der Fassung vom 18. November 2009; Abs. 3 in der Fassung vom 14. September

2011.

13 SRSZ 612.110.
14 Fassung vom 28. Juni 2012.
15 Abs. 1 in der Fassung vom 28. Juni 2012.
16 SRSZ 234.110.
17 GS 16-221.
18 SRSZ 672.110 (GS 17-743).
2007 2398), vom 18. November 2009 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 1508), vom 14. September
2011 am 1. Januar 2013 (Abl 2012 2962), vom 28. Juni 2012 am 1. Januar 2013 (Abl 2012
2124), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) und vom 27. Mai 2020 am

1. Januar 2021 (Abl 2020 2154) in Kraft getreten.

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