Verwaltungsrechtspflegegesetz (234.110)
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Verwaltungsrechtspflegegesetz

(Vom 6. Juni 1974) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz beschliesst:

I. Geltungsbereich und Begriffe

§ 1 1. Geltungsbereich

a) Volle Geltung Dieses Gesetz ordnet das Verfahren für den Erlass, die Abänderung oder die Aufhebung von Verfügungen und Entscheiden, welche getroffen werden: a) von den Verwaltungsbehörden der Gemeinden, der Bezirke und des Kantons, ihrer Anstalten und der von ihnen ge gründeten Zweckverbände; b) von den Organen privatrechtlicher Organisationen, soweit sie mit einer öf- fentlichen Aufgabe betraut sind; c) von selbständigen Rekurskommissionen und vom Verwal tungsgericht.

§ 2 2 b) Teilweise Geltung

1 Die Vorschriften über das Einsprache- und Rechtsmittelverfah ren gelten auch: a) für die Anfechtung von Anor dnungen, welche Organe anderer als der in § 1 Buchstabe a bezeichneten öffentlich- rechtlichen Körperschaften treffen; b) für die durch besondere Vorschriften vorgesehene Anfechtung von Wahlen und Volksabstimmungen.
2 Für die Beurteilung von Streitigkeiten aus öffentlich- rechtlichen Verträgen sind die §§ 67 -70 anwendbar.

§ 3 3 c) Ausnahmen

Das Gesetz ist nicht anwendbar auf: a) das Verwaltungsstrafverfahren, soweit nicht Verwaltungsbehörden für den Verfügungserlass zuständig sind; b) die Gewährung und Verweigerung von Zahlungserleichterungen für öffentl i- che Abgaben, namentlich deren Stundung. c) .... d) Weisungen und Dienstbefehle an untergeordnete Behörden und Funktionä re; e) Verfügungen und Entscheide, für welche das Bundesrecht oder das kantona- le Recht abweichende Verfahrensvor schriften vorsieht.

§ 4 4 d) Anwendung des Justizgesetzes

1 Die Bestimmungen über den Ausstand, über Vorladungen und andere Zustel- lungen, Fristen, Erläuterung und Berichtigung sowie die allgemeinen Besti m-
für das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden und den selbständigen Rekur s- behörden.
2 Auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sind die Vorschriften des Justi z- gesetzes anwendbar, soweit dieses Gesetz das Ver fahren nicht selbst regelt.

§ 5 2. Begriffe

a) Behörde Als Behörden im Sinne dieses Gesetzes gelten neben den in § 1 und § 2 Abs. 1 Buchstabe a bezeichneten auch Departemente, Amtsstellen und Funkti onäre, welche Verfügungen und Entscheide treffen oder vorbereiten.

§ 6 b) Verfügungen

1 Verfügungen sind hoheitliche, individuelle und einseitige Anordnungen einer Behörde, mit welchen: a) Rechte und Pflichten bestimmter Personen begründet, abgeändert oder auf gehoben werden; b) das Bestehen, Nichtbestehen oder der Inhalt von Rechten und Pflichten festgestellt wird; c) Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten und Pflichten abgewiesen oder durch Nichteintreten erledigt wer- den; d) die Vollstreckung von öffentlich- rechtlichen Ansprüchen ange ordnet wird.
2 Den Verfügungen ist die unrechtmässige Verweigerung oder Verzögerung gleichgestellt.
3 Den Verfügungen sind Anordnungen gleichgestellt, welche Verwaltungsbehör- den von Gemeinwesen in Anwendung privat rechtlicher Vorschriften treffen.

§ 7 c) Entscheid

Entscheide sind: a) Erkenntnisse, durch welche ein Rechtsstreit erstinstanzlich endgültig beur- teilt wird; b) Einspracheentscheide; c) Rechtsmittelentscheide.

§ 8 d) Zwischenbescheid

Zwischenbescheide sind verfahrensleitende Anordnungen, welche die Behörde im Verwaltungs - oder Verwaltungsgerichtsverfahren trifft.
A. Zuständigkeit

§ 9 5 1. Festsetzung der Zuständigkeit

1 Die Zuständigkeit wird durch Gesetz oder Verordnung be stimmt.
2 Sind in der gleichen Angelegenheit neben dem Regierungsrat noch kantonale Amtsstellen zum Erlass von Anordnungen zuständig, kann der Regierungsrat eine einheitliche Verfügung treffen.
3 Vorbehalten bleiben Schiedsgerichtsvereinbarungen für die Beurteilung von Streitigkeiten aus öffentlich- rechtlichen Verträgen und Konzessionen.

§ 10 2. Prüfung der Zuständigkeit

1 Betrachtet sich die Behörde als zuständig, so stellt sie dies durch einen Zw i- schenbescheid fest, wenn eine Partei die Zustän digkeit bestreitet.
2 Verneint die Behörde ihre Zuständigkeit, so erlässt sie einen Nichteintreten s- entscheid. Bleibt dieser unangefochten, so leitet sie die Sache an die zuständi ge Instanz weiter, nötigenfalls nach vor angegangenem Meinungsaustausch.
3 Wird eine Behörde irrtümlich angegangen, leitet sie die Sache unter Mitteilung an die Parteien an die zuständige Instanz weiter. B. Parteien

§ 11 1. Parteifähigkeit

Parteifähig sind natürliche und juristische Personen oder Personenvereinigun- gen, welche nach Privatrecht oder öffentlichem Recht unter eigenem Namen Rechte und Pflichten haben können.

§ 12 2. Verfahrensfähigkeit

Verfahrensfähig ist, wer nach Privatrecht oder öffentlichem Recht selbständig handeln oder einen Vertreter bestellen kann.

§ 13 6 3. Streitgenossenschaft, Parteiwechsel

Die Vorschrift en der Schweizerischen Zivilprozessordnung über die Streitgenos- senschaft und den Parteiwechsel sind für das Verfahren vor den Verwaltungsbe- hörden, den selbständigen Rekurskommissionen und dem Verwaltungsgericht sinngemäss anwendbar.
1 Wer den durch eine Verfügung oder einen Entscheid voraussichtlich schützens- werte Interessen eines Dritten betroffen, so kann ihn die Behörde auf sein Gesuch hin oder auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen als Nebenpartei in das Verfahren einbezi ehen.
2 Der Beigeladene kann im Verfahren Parteirechte ausüben; er kann Anträge nur zu Gunsten oder zu Lasten der Hauptparteien stellen.
3 Die Verfügung oder der Entscheid wird auch gegenüber dem Beigeladenen rechtswirksam.

§ 15 7 5. Vertretung

a) Zulässigkeit
1 We r nicht verfahrensfähig ist, wird durch seine gesetzlichen Vertreter vertr eten.
2 Im Übrigen können sich die Parteien unter dem Vorbehalt der folgenden Bes t- immungen und der Bestimmungen über die Ausübung des Rechtsanwaltsber ufes durch eine verfahrensfähige und gut beleumundete Person vertreten lassen.
3 In Angelegenheiten der Sozialversicherung und der öffentlichen Abgaben sind auch gut beleumundete Steuerberater mit juristischem oder ökonomischem Abschluss an einer Hochschule oder Universität oder mit eidgenössischem E x- pertendiplom oder eidgenössischem Fachausweis zur gewerbsmässigen Vertr e- tung vor selbständigen Rekurskommissionen und dem Verwaltungsgericht zuge- lassen, sofern sie bei diesem registriert sind. Die Eintragung oder Löschung in diesem Register w ird im Amtsblatt publ iziert.

§ 16 b) Vollmacht

1 Der von einer Partei bestellte Vertreter hat eine schriftliche Vollmacht des Auftraggebers einzureichen.
2 Im Unterlassungsfall kann ihm die Behörde zur Einreichung der Vollmacht eine Frist ansetzen mit der Androhung, dass bei Nichtbeachtung der Aufforde rung auf das Verfahren nicht eingetreten werde.
3 Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, gilt ihr Vertreter als Empfän- ger aller behördlichen Zustellungen.

§ 16a 8 6. Massenverfahren

1 Treten in einer Sache mehr als 20 Parteien mit weitgehend identischen Einga- ben auf, um gleiche Interessen wahrzunehmen, so kann die Behörde verlan gen, dass sie für das Verfahren einen oder mehrere Zustellempfänger bestel len.
2 Kommen sie dieser Aufforderung nicht innert angemessener Frist nach, so beauftragt die Behörde einen oder mehrere Zustel lempfänger.
3 Anordnungen über die Ansetzung einer Frist zur Bestellung eines Zustellem p- fängers oder über die Bezeichnung eines Zustellempfängers können nur mit der Hauptsache angefochten werden.

§ 17 1. Schriftlichkeit des Verfahrens

1 Das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden, den selbständigen Rekurskom- missionen und dem Verwaltungsgericht ist unter Vorbehalt abweichender Vor - schriften schriftlich.
2 Die Behörde kann auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen eine mündl i- che Verhandlung anordnen.
3 Leisten die Parteien der Vorladung zur mündlichen Verhandlung keine Folge, so trifft die Behörde ihre Verfügung oder ihren Entscheid auf Grund der Akten.

§ 18 2. Untersuchungsgrundsatz

a) Allgemein
1 Die Behörde ermittelt von Amtes wegen den für die Verfügung oder den Ent- scheid erheblichen Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise; vorbehal- ten bleibt § 19.
2 Sie kann die Parteien veranlassen, ihre Anträge zu verdeutlichen oder zu er- gänzen.

§ 19 b) Mitwirkung der Parteien

1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwi r- ken, soweit dies nötig und ihnen zumutbar ist.
2 Verweigert eine Partei diese Mitwirkung, so ist die Behörde nicht verpflichtet, auf ihre Begehren oder Anträge einzutreten.
3 Ist die persönliche Anwesenheit einer Partei unerlässlich, so kann die Behörde die polizeiliche Vorführung anordnen, wenn der Vorladung trotz Hinweis auf die Vor führung keine Folge gegeben wird.

§ 20 c) Rechtshilfe

Die Behörden sind zur gegenseitigen Rechtshilfe verpflichtet, soweit dies für die Abklärung des Sachverhaltes notwendig ist und die Geheimsphäre nicht ver letzt.

§ 21 3. Anspruch auf rechtliches Gehör

a) Anhörung
1 Die Behörde räumt den Parteien das Recht ein, sich zu den für die Verfügung oder den Entscheid massgebenden Tatsachen zu äussern und an den Beweisab- nahmen teilzunehmen.
2 Sie hat Äusserungen der Parteien zu würdigen.
3 Eine Anhörungspflicht besteht nicht: a) bei Zwischenbescheiden, die nicht selbständig anfechtbar sind; b) bei Verfügungen, die durch Einsprache angefochten werden;
gen im Sozialversicherungsrecht; d) bei Verfügungen, mit welchen dem Begehren einer Partei voll entsprochen oder durch welche niemand beschwert wird; e) bei Vollstreckungsverfügungen oder andern Verfügungen, die ihrer Natur nach oder aus Gründen der Dringlichkeit den Ausschluss der Anhörung rechtfert igen.

§ 22 9 b) Akteneinsicht

1 Den Parteien steht das Recht zur Akteneinsicht zu.
2 Ist eine Partei durch einen in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwalt vertreten, stellt ihm die Behörde die Akten auf sein Gesuch hin zur Einsichtnahme zu. Sie sieht von der Aktenzustellung ab, wenn dadurch das Ver fahren nicht mehr ordnungsgemäss durchgeführt werden könnte.
3 Die Behörde kann die Einsicht in die Akten verweigern, wenn schützenswerte private oder öffentliche Interessen die Geheimhal tung erfordern.
4 Wenn die Behörde ein Aktenstück geheimhält, darf sie es als Beweismittel zum Nachteil einer Partei nur berücksichtigen, wenn diese vom wesentlichen Inhalt Kenntnis erhalten und Gelegenheit hatte, sich dazu zu äussern.

§ 23 10 4. Verfahrensleitung

1 Bei Kollegialbehörden kann die Abklärung des Sachverhaltes und die Leitung des Verfahrens bis zum Entscheid dem Vorsitzenden, einem andern Mitglied oder einem Beamten übertragen wer den.
2 Die Behörde oder die mit der Vorbereitung des Verfahrens beauftragte Instanz kann in dr inglichen Fällen sofort vorsorgliche Massnahmen anordnen. Sie setzt den Beteiligten eine Frist von höchstens zehn Tagen zur Einsprache an unter der Androhung, dass es im Säumnisfall mit dem Entscheid sein Bewenden hat. Die Einsprache soll kurz begründet werden.
3 Die Behörde kann Parteien und Dritten, die ein Verfahren leichtfertig einleiten oder führen oder in anderer Weise den gebotenen Anstand verletzen, einen Ver- weis erteilen oder eine Or dnungsbusse bis zu 1000 Franken auferlegen.

§ 24 11 5. Beweisverfahren

a) Beweismittel
1 Beweismittel sind insbesondere: a) Auskunftsberichte anderer Behörden und Amtsstellen, b) Auskünfte der Parteien und von Drittpersonen, c) Urkunden, d) Augenschein, e) Gutachten von Sachverständigen,
f) Parteibefragung.
abklären, kann die Behörde auch Zeugen ei nvernehmen.
3 Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung über die Beweisab- nahme und die Beweissicherung sind sinngemäss anwendbar.

§ 25 b) Beweiswürdigung

Die Behörde würdigt die Beweise nach pflichtgemässem Ermessen.

§ 26 12 6. Rechtsanwendung von Amtes wegen

1 Die Behörde wendet das Recht von Amtes wegen an.
2 Sie ist an Erlasse von Kanton, Bezirken und Gemeinden, welche dem Bundes- recht wi dersprechen, nicht gebunden.
3 Erlasse der Bezirke, Gemeinden und der andern öffentlich- rechtlichen Körper- schaften und Anstalten sind nur soweit verbindlich, als sie dem kantonalen Recht entsprechen.
4 Das Verwaltungsgericht ist an Erlasse des Kantons - und des Regierungsrates, welche der Kantonsverfassung oder Gesetzen widersprechen, nicht gebun den.

§ 27 7. Entscheidungsverfahren

a) Prüfung der Entscheidungsvoraussetzungen
1 Vor Erlass einer Verfügung oder eines Entscheides prüft die Behörde von A mtes wegen, ob die Voraussetzungen für eine Sachverfügung oder einen Sachent- scheid erfüllt sind. Sie prüft insbesondere: a) die Zuständigkeit, b) die Partei - und Verfahrensfähigkeit der Parteien, c) die Vertretungsbefugnis der Parteivertreter, d) die Rechtsmittelbef ugnis, e) die Zulässigkeit des Rechtsmittels,
f) die frist - und formgerechte Geltendmachung des Rechtsan spruches, g) die Rechtsanhängigkeit oder das Vorliegen einer rechtskräftigen Verfügung oder eines rechtskräftigen Entscheides in der gleichen Sache.
2 Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, trifft die Behörde eine Nicht- eintretensverfügung oder einen Nichteintreten sentscheid.

§ 28 13 b) Abschreibung

Die Behörde oder die mit der Vorbereitung des Verfahrens beauftragte Instanz schreibt das Verfahren ab, wenn: a) die Partei ihr Begehren zurückzieht, b) die Gegenpartei das Begehren anerkennt, c) die Behörde die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid widerruft, d) ein Vergleich abgeschlossen wird, oder das Verfahren aus andern Gründen gegenstandslos geworden ist.
In allen andern Fällen erlässt die Behörde eine Sachverfügung oder einen S ach- entscheid.

§ 30 d) Form

1 Schriftliche Verfügungen sind unter Vorbehalt abweichender Vorschriften zu begründen.
2 Entscheide und selbständig anfechtbare Zwischenbescheide sind den Parteien schriftlich zuzustellen, auch wenn sie vorgängig mündlich eröffnet wurden.

§ 31 14 e) Inhalt

1 Verfügungen und Entscheide müssen enthalten: a) die Bezeichnung der Behörde, b) die D aten der Beschlussfassung und des Versands, c) die Bezeichnung der Parteien und der Beigeladenen sowie i hrer Vertreter, d) das Rechtsbegehren, e) die Begründung,
f) den Rechtsspruch und die Kostenauflage, g) die Rechtsmittelbelehrung, h) die Unterschrift.
2 Bei Allgemeinverfügungen, Veranlagungsverfügungen im öffentlichen Abgabe- recht, Verfügungen im Sozialversicherungsrecht sowie bei Verfügungen, mit welchen dem Begehren einer Partei voll entsprochen wird und dadurch nicht Interessen Dritter betroffen werden, sind Begründung und Unterschrift nicht erforderlich. Bei Bussen wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften im öffent- lichen Abgaberecht ist die Unterschrift nicht erforderlich.
3 Bei Entscheiden, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, be- stimmt sich der erforderliche Inhalt nach Art. 112 Abs. 1 des Bundesgericht s- gesetzes.

§ 32 f) Rechtsmittelbelehrung

1 Verfügungen, Entscheide und Zwischenbescheide, welche schriftlich zuzustel- len und nicht endgültig sind, müssen mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen werden, womit auf das zulässige Rechtsmittel, die zuständige kantonale Rechtsmitt elinstanz und die Rechtsmittelfrist hingewiesen wird.
2 Vorbehalten bleiben die durch Bundesrecht vorgeschriebenen Rechtsmittelbe- lehrungen.

§ 33 g) Eröffnung

1 Schriftliche Verfügungen, Entscheide und Zwischenbescheide werden Parteien und Beteiligten durch die Post oder durch den damit beauftragten Funktionär, in der Regel eingeschrieben, zuge stellt.
Aufenthaltsort des Zustellungsempfängers unbekannt oder die Zustellung aus andern Gründen nicht möglich ist, oder wenn es sich um Allgemeinverfügungen handelt.

§ 34 8. Widerruf

1 Verfügungen können auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen von der erlassenden Behörde oder der Aufsichtsbehörde ausserhalb eines Revisionsver- fahrens abgeändert oder aufgehoben werden, wenn sich die Verhältnisse geän- dert haben oder erhebliche öffentliche Interessen es erfordern und dabei der Grund satz von Treu und Gl auben nicht verletzt wird.
2 Die Behörde ist nicht verpflichtet, auf das Wiedererwägungsgesuch einzu- tre ten.
3 Entsteht dem aus einer Verfügung Berechtigten wegen des Widerrufs ein Scha- den, so hat er Anspruch auf eine Entschädigung, wenn er in Hinsicht auf die Verfügung gutgläubig Aufwendungen vorgenommen und den Widerruf nicht verursacht hat. Für die Verjährung des Entschädigungsanspruches gilt das G e- setz über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner Funktionä re. IIa. Realakte 15

§ 3 4a 16 Verfügung über Realakte

1 Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlun- gen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie: a) widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft; b) die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt; c) die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt.
2 Die Behörde entscheidet durch Verfügung.

III. Rechtsmittelverfahren

A. Allgemeine Vorschriften

§ 35 1. Recht smittel

Rechtsmittel sind: a) die Verwaltungsbeschwerde, b) die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, c) die Revision.
1 Rechtsmittel sind zulässig: a) gegen Verfügungen und Entscheide, womit ein Verfahren durch eine Sach- oder Nichteintretensverfügung oder einen entsprechenden Entscheid abge- schlossen wird; b) gegen Zwischenbescheide, welche sich beziehen auf:

1. die Zuständigkeit, wenn die Behörde sie trotz Bestreitung bejaht (§ 10

Abs. 1);

2. Ausschliessungs - oder Ablehnungsbegehren (§ 4);

3. die Ablehnung von Beiladungsbegehren (§ 14 Abs. 1);

4. vorsorgliche Massnahmen (§ 23 Abs. 2);

5. die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (§ 75);

6. andere Anordnungen, die für eine Partei einen nicht wieder gutzu-

machenden Nachteil bewirken.
2 Andere Zwischenbescheide können nur mit der Hauptsache angefochten wer- den.

§ 37 17 3. Rechtsmittelbefugnis

1 Zur Einreichung eines Rechtsmittels ist berechtigt, wer:
a) vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b) durch den angefochtenen Entscheid oder die angefochtene Verfügung beson- ders berührt ist; und
c) ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entschei- des oder der Verfügung hat.
2 Zur Einreichung eines Rechtsmittels sind ferner berechtigt:
a) Gemeinden und andere öffentlich- rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons - oder Bundesverfas- sung gewährt;
b) Personen, Organisationen und Behörden, wenn sie dazu durch einen Recht s- satz e rmächtigt sind.

§ 38 18 4. Rechtsmitteleingabe

a) Anforderungen
1 Die Rechtsmitteleingabe ist der zuständigen Rechtsmittelinstanz im Doppel einzureichen. Sie darf weder ungebührlichen Inhalts noch weitschweifig oder schwer lesbar sein.
2 Die Eingabe muss ei nen Antrag, eine Begründung, die Angabe der Beweismi t- tel und die Unterschrift der Partei oder ihres Vertr eters enthalten.
3 Die angefochtene Verfügung oder der Entscheid ist der Eingabe beizufügen oder genau zu bezeichnen.
4 Urkunden, auf die sich die Part ei beruft, und die sich in ihrem Besitz befi n- den, sind mit der Eingabe einzureichen.
1 Genügt eine Beschwerdeeingabe den Anforderungen des § 38 nicht, und er- weist sich das Rechtsmittel nicht als offensichtlich unzulässig, so w ird der Partei eine Frist unter Androhung der Rechtsfolgen zur Verbesserung oder Ergän- zung ange setzt.
2 Kommt die Partei der Aufforderung nicht nach, wird auf das Rechtsbegehren nicht eingetreten, wenn sich der Mangel auf den Antrag, die Bezeichnung der angefochtenen Verfügung oder des Entscheids oder auf die Unterschrift bezieht oder wenn die B egründung fehlt.
3 Werden andere Mängel nicht behoben, so bleibt die Eingabe unbeachtet und die Behörde entscheidet aufgrund der Akten.
4 Fehlende Ausfertigungen sind nachzuverlangen oder auf Kosten der Partei zu erstellen.

§ 40 5. Vernehmlassung

1 Erweist sich das Rechtsmittel nicht als offensichtlich unzulässig oder unbe- gründet, ist die Rechtsmitteleingabe der Vorinstanz und allfälligen Gegenpartei- en unter Ansetzung einer Frist zur Antwort zuzustellen.
2 Die Antwort muss den Anforderungen von § 38 Abs. 1, 2 und 4 entsprechen.
3 Die Vorinstanz reicht mit ihrer Antwort die Akten ein.

§ 41 6. Zweiter Schriftenwechsel

Die Rechtsmittelinstanz kann auf Antrag der Vorinstanz oder der Parteien oder von Amtes wegen einen zweiten Schriftenwechsel anordnen.

§ 42 20 7. Aufschiebende Wirkung

1 Der Verwaltungs - und der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kommt aufschieben- de Wirkung zu, soweit nicht durch Rechtssatz etwas anderes bestimmt wird.
2 Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vo- rinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung ausnahmsweise entziehen; dieselbe Befugnis steht der Rechtsmittelinstanz nach Einreichung der Beschwerde zu.
3 Die Rechtsmittelinstanz kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der auf- schiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.

§ 43 8. Rechtsmittelentscheid

1 Hebt die Rechtsmittelinst anz die angefochtene Verfügung oder den Entscheid auf, so entscheidet sie in der Regel selbst über die Sache.
2 Sie kann die Sache mit den erforderlichen Weisungen an die Vorinstanz zum Erlass einer neuen Verfügung oder eines neuen Entscheides zurückweisen.
3 Wird ein Wahl - oder Abstimmungsergebnis aufgehoben, gelten die Abs. 1 und
2 nicht.

§ 44 1. Zulässigkeit

Verfügungen, Entscheide und die in § 36 Abs. 1 Buchstabe b erwähnten Zw i- schenbescheide einer Verwaltungsbehörde können durch Verwaltungsbeschwer - de bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz angefochten werden, wenn: a) sie nicht durch Rechtssatz ausdrücklich als endgültig erklärt werden; b) sie nicht durch Einsprache oder verwaltungsgerichtliche Beschwerde ange- fochten werden können.

§ 45 2. Beschwerdeinstanzen

1 Beschwerdeinstanzen sind: a) der Bezirksrat oder der Gemeinderat für Verwaltungsbeschwerden gegen die ihnen unterstellten Behörden und O rgane; b) der Regierungsrat für Verwaltungsbeschwerden gegen die Bezirksräte und Gemeinderäte, die Organe kommunaler Zweckverbände, die Departemente, kantonale Kommissionen und Amtsstellen sowie die Organe kantonaler A n- stalten; c) der Regierungsrat für Verwaltungsbeschwerden gegen die in § 1 Buchstabe b und § 2 Abs. 1 Buchstabe a bezeichneten Organe.
2 Vorschriften, welche andere Behörden als zuständige Instanzen für Verwal- tungsbeschwerden bezeichnen, bleiben vorbehalten.

§ 46 3. Beschwerdegründe

1 Mit der Verwaltungsbeschwerde können gerügt werden: a) die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhaltes; b) die unrichtige Rechtsanwendung, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens; c) Ermessensfehler.
2 Gegenüber Bezirks - und Gemeindebehörden sowie Organen kommunaler Zweckverbände kann die kantonale Behörde Ermessensfehler nur überprüfen, verletzt wird.

§ 47 21 4. Beschwerdefrist

1 Die Beschwerdefrist beträgt 20 Tage, sofern nicht ein anderer Erlass eine abweichende Frist vorschreibt.
2 Rechtsverweigerungs - und Rechtsverzögerungsbeschwerden sind an keine Frist gebunden.
Im Verwaltungsbeschwerdeverfahren können die Parteien neue Tatsachen und Beweismittel geltend machen.

§ 49 6. Keine Bindung an die Parteianträge

Die Beschwerdeinstanz ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden. Sie kann die Verfügung oder den Entscheid zugunsten oder zuungunsten einer Partei ändern.

C. Verwaltungsgerichtsbeschwerde

§ 50 1. Verwaltungsgerichtsbeschwerde an selbständige Rekurs -

kom missionen Für das Verfahren vor den selbständigen Rekurskommissionen sind die Vorschri f- ten dieses Gesetzes massgebend, wobei mangels abweichender Bestimmun gen das Verfahren über die Verwaltungsbeschwerde zu beachten ist.

§ 51 22 2. Verwaltungsgerichtsbeschwerde

a) Gegenstand Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können beim Verwaltungsgericht ange- fochten werden: a) Verfügungen, Entscheide und die in § 36 Abs. 1 Buchstabe b erwähnten Zwischenbescheide des Regierungsrates, soweit nicht durch dieses Gesetz oder einen andern Erlass der Weiterzug an das Verwaltungsgericht ausge- schlossen wird; b) Verfügungen, Entscheide und die in § 36 Abs. 1 Buchstabe b erwähnten Zwischenbescheide anderer Instanzen, sofern dies durch einen Rechtssatz vorgesehen ist; c) Einspracheentscheide der Departemente über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen; d) Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Ergebnisse von Wahlen und Sachabstimmungen des Volkes in Bezirken und Gemeinden sowie von B e- zirks - und Gemeindeversammlungsbeschlüssen; e) Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Ergebnisse von kantonalen Sachabstimmungen des Volkes;
f) Verletzungen des Stimmrechts durch Organe der Bezirke, Gemeinden und Zweckverbände; g) Volls treckungsandrohungen und Vollstreckungsverfügungen, wenn sie sel b- ständig angefochten werden; h) letztinstanzliche Entscheide der kantonalkirchlichen Behör den.
1 Der Regierungsrat ist befugt, eine Verwaltungsbeschwerde, welche er zu beur- teilen hat, unmittelbar an das Verwaltungsgericht zu überweisen.
2 Die direkte Überweisung an das Verwaltungsgericht ist ausgeschlossen, wenn die Beschwerde vorwiegend aufsichtsrechtlicher Natur ist, ein Ausstandsbegeh- ren betrifft oder die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach §§ 53 und 54 unz u- lässig ist.

§ 53 24 c) Ausnahmen

1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unzulässig: a) wenn die Verfügung oder der Entscheid durch einen Rechtssatz ausdrück lich als endgültig erklärt wird;
b) wenn sie sich auf einen Beschwerdeentscheid bezieht, der an den Bundes rat oder an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden kann.
2 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ferner unzulässig:
a) gegen den Erlass und die Genehmigung von Richtplänen;
b) gegen Verfügungen und Entscheide über die Bewilligung oder Verweigerung von öffentlichen Beiträgen, wenn die Rechtsordnung keinen Rechtsan spruch darauf einräumt;
c) gegen Verfügungen und Entscheide betreffend die Infrastrukturplanung, namentlich die Festlegung von Schulstandorten und des Angebots des öf- fentlichen Verkehrs, und die Bestimmung des Leistungsumfanges für Tr äger einer öffentlichen Aufgabe.
3 Soweit übergeordnetes Recht eine gerichtliche Beurteilung durch eine kanto- nale G erichtsinstanz zwingend verlangt, gelten diese Ausschl ussgründe nicht.

§ 54 25

§ 54a 26

§ 55 27 d) Beschwerdegründe

1 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann geltend gemacht werden: a) die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhaltes, b) die unrichtige Rechtsanwendung, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens.
2 Dem Verwaltungsgericht steht auch eine Prüfung der richtigen Handhabung des Ermessens zu, wenn: a) es als erste kantonale Beschwerdeinstanz zu entscheiden hat, und es sich nicht um Verfügungen des Regierungsrates handelt; b) sich die Beschwerde gegen eine Verfügung im Sinne von § 9 Abs. 2 richtet oder die Beschwerde gemäss § 52 überwi esen wird;
gungen oder Diszipli narmassnahmen richtet; d) die Beschwerde sich gegen Diskriminierungen in einem öffentlich- rechtlichen Arbeitsverhältnis richtet.
3 Vorbehalten bleibt § 46 Abs. 2.
4 Dem Verwaltungsgericht steht gegenüber letztinstanzlichen Entscheiden der kantonalkirchlichen Behörden lediglich die Prüfung der unrichtigen Rechtsan- wendung, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermes- sens zu.

§ 56 28 e) Beschwerdefrist

1 Die Beschwerdefrist beträgt 20 Tage, sofern nicht ein anderer Erlass eine abweichende Frist vorschreibt.
2 Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage für die Anfechtung von: a) Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Ergebnissen von Wahlen und Sachabstimmungen des Volkes in Bezirken und Gemeinden sowie von B e- zirks - und Gemeindeversammlungsbeschlüssen; b) Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Ergebnissen von kantonalen Sachabstimmungen des Volkes; c) Verletzungen des Stimmrechts durch Organe der Bezirke, Gemeinden und Zweckverbände; d) Versammlungsbeschlüssen der bestehenden Allmendgenossenschaften und ähnlichen Körperschaften im Sinne von Art. 59 Abs. 3 ZGB; e) Vollstreckungsandrohungen und Vollstreckungsverfügungen.
3 Rechtsverweigerungs - und Rechtsverzögerungsbeschwerden, die das Verwal- tungsgericht unmittelbar zu beurteilen hat, s ind an keine Frist gebunden.

§ 57 29 f) Neue Tatsachen und Beweismittel

Im Verwaltungsgerichtsverfahren können die Parteien neue Tatsachen und B e- weismittel geltend machen.

§ 58 30 g) Bindung an Parteianträge

aa) Grundsatz Das Verwaltungsgericht ist an die Parteianträge gebunden. Es darf weder zu Gunsten noch zu Ungunsten der Parteien über deren Begehren hinausgehen.

§ 59 bb) Ausnahmen

Legt ein Rechtssatz etwas Abweichendes fest oder steht dem Verwaltungsge richt die Ermessensüberprüfung zu, ist § 49 anwendbar.
Ist auf eine verwaltungsgerichtliche Beschwerde oder Klage offensichtlich ma n- gels einer Sachurteilsvoraussetzung nicht einzutreten oder ist sie wegen kla- ren Rechts ohne weiteres begründet oder unbegründet, trifft der Präsident oder ein vom Verwaltungsgericht bezeichneter Richter einen Einzelrichterent- scheid.

D. Revision

§ 61 Die Behörde zieht ihre rechtskräftige Verfügung oder ihren rechtskräftigen Ent-

scheid auf Begehren einer Partei in Revision, wenn: a) die Verfügung oder der Entscheid durch eine strafbare Handlung beeinflusst wurde; b) die Partei nachträglich neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vor- bringt, die sie früher trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorbringen konnte; c) die Behörde wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt hat, welche die dadurch benachteiligte Partei nicht rechtzeitig geltend machen konnte; d) die Behörde erhebliche Tatsachen, die sich aus den Akten ergeben, vers e- hentlich nicht berücksichtigt hat.

§ 62 2. Revisionsinstanz, Frist

Das Revisionsbegehren ist innert 90 Tagen seit Feststellung des Revisionsgrun- des, spätestens innert zehn Jahren seit Erlass der Verfügung oder des Entschei- des, bei der Behörde einzureichen, welche die mit dem Revisionsbegehren ange- fochtene Verfügung oder den Entscheid getroffen hat.

§ 63 3. Keine aufschiebende Wirkung

Dem Revisionsbegehren kommt keine aufschiebende Wirkung zu, wenn die Rev isionsinstanz keine gegenteilige Anordnung trifft.

§ 63a 33 4. Rechtsmittel gegen Revisionsentscheide

Gegen Revisionsentscheide sind die ordentlichen Rechtsmittel gegeben.

§ 63 b 34 5. Verweis auf die Schweizerische Zivilprozessordnung

Im Übrigen sind die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar.

§ 64 1. Gegenstand

Einsprachen sind die in einem Rechtssatz vorgesehenen Behelfe, mit welchen der Einsprecher Einwendungen erhebt: a) gegen den Entwurf eines Rechtssetzungserlasses oder gegen die Vorlage von Planungsmassnahmen; b) gegen einen von der Verwaltungsbehörde zu treffenden Ver waltungsakt; c) gegen eine erlassene Verfügung zum Zwecke der Wiederpr üfung.

§ 65 35

§ 66 3. Verfahren

Die §§ 9 bis 43 sind sinngemäss anwendbar, soweit der die Einsprache vors e- hende Erlass keine abweichende Regelung trifft.

V. Verwaltungsgeri chtliche Klage

§ 67 36 1. Gegenstand der Klage

1 Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige Instanz: a) Streitigkeiten aus öffentlich- rechtlichen Verträgen; b) Streitigkeiten aus Konzessionen zwischen einem Gemeinwesen und dem Konzessionär oder zwischen den Konzessi onären unter sich; c) Streitigkeiten über öffentlich- rechtliche Entschädigungsansprüche gegen über Gemeinwesen, andern Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, sofern eine Entschädigungspflicht durch Rechtssatz vorgeschrieben ist; d) Streitigkeiten über Ansprüche aus einem dem öffentlichen Recht unterstell - ten Arbeitsverhältnis, einschliesslich Streitigkeiten über Ansprüche gegen- über der Pensionskasse des Kantons Schwyz ; e) Streitigkeiten aus dem Sozialversicherungsrecht, soweit für sie nach Bundes- recht oder kantonalem Recht der Klageweg vorgesehen ist;
f) öffentlich- rechtliche Streitigkeiten zwischen Gemeinwesen, Anstalten und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts; g) andere Streitigkeiten, für welche eine besondere Vorschri ft die verwaltungs- gerichtliche Klage vorsieht.
2 In den unter Abs. 1 Bst. a bis f erwähnten Streitigkeiten bleiben besondere Vorschriften, welche eine andere Behörde als zuständig bezeichnen, vorbehal ten. Haftungsklagen gegen den Kanton im Sinne von Art. 46, 454 und 955 ZGB sowie Art. 5 SchKG beurteilen die Zivilgerichte.
sofern der Gegenstand der Widerklage auch Gegenstand einer verwaltungsge- richtlichen Klage sein könnte.

§ 68 2. Vorverfahren

1 Vor Einreichung der Klage teilt der Kläger dem Beklagten sein Begehren schriftlich mit. Der Beklagte nimmt dazu innert ange messener Frist Stellung.
2 Kommt eine Partei dieser Pflicht nicht nach, so kann das Verwaltungsgericht darauf bei der Kostenauflage Rücksicht nehmen.

§ 69 3. Anhängigmachung

Die Klage wird durch eine schriftliche Eingabe beim Verwaltungsgericht anhän- gig gemacht.

§ 70 37 4. Verfahren

1 Für das Verfahren sind die §§ 9 bis 33 sowie 60 dieses Gesetzes und im Übr i- gen die Besti mmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung, insbeson dere jene über die Widerklage, die Rechtshängigkeit der Klage und die Säumnis, sin ngemäss anwendbar.
2 Das Verwaltungsgericht beurteilt die ihm vorgelegten Anträge in tatsächlicher und rechtlicher Hi nsicht frei.

VI. Kosten

§ 71 1. Erhebung von Kosten

1 Die Behörden erheben für den Erlass von Verfügungen, Entscheiden und Zw i- schenbescheiden die in der Gebührenordnung und den dazu gehörenden Tarifen vorgesehenen Gebühren und Entschädigungen für Barauslagen.
2 Ist das Verfahren nach Bundesrecht oder kantonalem Recht unentgeltlich, werden keine Kosten erhoben.

§ 72 38 2. Kostenauflage

1 Die Kosten für den Erlass von Verfügungen trägt in der Regel die Partei, wel che den Erlass verlangt hat.
2 Die Kosten für den Erlass eines Entscheides oder Zwischenbescheides werden in der Regel der unterliegenden Partei überbunden. Unterliegt sie nur teilweise, werden die Kosten auf die Partei en anteilsmässig verteilt.
3 Die obsiegende Partei kommt für die Kosten auf, die si e durch ein pflichtwidr i- ges Verhalten im Verfahren verursacht hat.
4 Wird ein Verfahren gegenstandslos, so liegt der Entscheid über die Kostenfolge
1 Die Behörde kann von einer Partei, die den Erlass einer Verfügung oder eines Entscheides verlangt oder die Durchführung von Beweiserhebungen beantragt, einen Kostenvorschuss verlangen.
2 Juristische Personen des öffentlichen Rechts müssen keinen Kostenvorschuss leisten.
3 Kommt die Partei trotz Ansetzung einer angemessenen Nachfrist ihrer Kosten- vorschusspflicht nicht nach, so tritt die Behörde auf das Begehren oder die Beweisanträge nicht ein.

§ 74 40 4. Parteientschädigung

1 Im Rechtsmittelverfahren und in verwaltungsgerichtlichen Klagefällen hat die unterliegende der obsiegenden Partei eine dem Aufwand angemessene Entschä- digung auszurichten, welche die Behörde festsetzt.
2 Obsiegt die Behörde im Rechtsmittelverfahren, so wird der von ihr vertretenen juristischen Person keine Parteientschädigung zugesprochen. Soweit jedoch Bezirke, Gemeinden und Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts sich im Verfahren anwal tschaftlich vertreten lassen, findet Abs. 1 Anwendung.

§ 75 41 5. Unentgeltliche Rechtspflege

1 Ist eine Partei bedürftig und erscheint das Verfahren nicht als aussichtslos, so befreit sie die Behörde auf Antrag ganz oder teilweise von der Kostentragung und der Kostenvorschusspflicht.
2 Sie kann der bedürftigen Partei einen berufsmässigen Vertreter im Sinne von

§ 15 Abs. 3 dieses Gesetzes und § 2 des K antonalen Anwaltsgesetzes 42 beige-

ben. Die Vertretungskosten trägt das Gemeinwesen, soweit sie nicht eine andere Partei tragen muss.
3 Vermag eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung oder Vertretung bewilligt wurde, die Kosten und die Entschädigung zu decken, so ist sie zur Rückzahlung an die Gerichtskasse verpflichtet. Die Rückzahlungspflicht erlischt zehn Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides.

VII. Vollstreckung

§ 76 1. Voraussetzungen

Verfügungen und Entscheide sind vollstreckbar: a) wenn sie nicht mehr durch Einsprache, Verwaltungsbeschwerde oder Verwal- tungsgerichtsbeschwerde angefoch ten werden können. b) wenn diesen Rechtsmitteln keine aufschiebende Wirkung zukommt, oder wenn ihnen die aufschiebende Wirkung ent zogen wurde.

§ 77 43 2. Zuständigkeit

1 Die Vollstreckung obliegt der Behörde, welche die Verfügung oder den Ent-
der Schweizerischen Zivilprozessordnung vollstreckt, soweit sich aus der Natur der Sache nichts anderes ergibt.

§ 78 44 3. Vollstreckungsmassnahmen

1 Vollstreckungsmassnahmen sind: a) die Schuldbetreibung für Geldzahlungen und Sicherheitslei stungen; b) die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen; c) der unmittelbare Zwang gegen den Pflichtigen oder seine S achen; d) Ordnungsbusse für jeden Tag bis zur Erfüllung.
2 Vollstreckbare Verfügungen und Entscheide, die auf eine Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gehen, sind einem Gerichtsurteil im Sinne des Art. 80 Abs. 2 SchKG gleichgestellt.
3 Die Bestrafung nach Massgabe des Verwaltungsstrafrechts und des Art. 292 des Strafgesetzbuches bleibt vorbehalten.
4 Die Behörde beachtet bei der Wahl der Vollstreckungsmassnahme den Grund- satz der Verhältnismässigkeit . Sie kann nötigenfalls polizeiliche Hilfe beanspr u- chen.
5 Die Ordnungsbusse beträgt maximal 500 Franken für jeden Tag der Nichterfül- lung. Sie wird von der für die Vollstreckung zuständigen Verwaltungsbehörde nach Massgabe des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung eines Entschei- des oder einer Verfügung und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Pflichtigen angedroht und festgesetzt.

§ 79 45 4. Verfahren

1 Vor Anordnung der in § 78 Abs. 1 Buchstaben b, c und d bezeichneten Vol l- streckungsmassnahmen wird der Pflichtige unter Ansetzung einer Frist zur Erfül- lung aufgefordert, wenn nicht Gefahr in Verzug ist.
2 Die Vollstreckungsandrohung kann mit der Verfügung oder selbständig erlas sen werden.
3 Die angedrohte Ordnungsbusse für jeden Tag der Nichterfüll ung ist periodisch, längstens in Zeitabständen von 30 Tagen festzusetzen und einzutreiben. Zeigt sich spätestens nach 90 Tagen, dass ein Fortbestand der Ordnungsbussenan- drohung den Pflichtigen nicht zur Erfüllung anzuhalten vermag, so sind vol l- streckbare E ntscheide und Verfügungen mittels Ersatzvornahme oder unmittel- barem Zwang durchzusetzen.

§ 79 a 46 5. Sicherstellung der Vollstreckungskosten

Dem für die Vollstreckung zuständigen Gemeinwesen steht für die Kosten von Vollstreckungsmassnahmen an Grundstücken, für die der Grundeigentümer haftet, ein gesetzliches Grundpfandrecht gemäss § 77a des Einführungsgeset zes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch 47 zu.

§ 80 1. Anwendung des Gesetzes auf bisherige Erlasse

Soweit in früheren Erlassen auf die Vorschriften der Verordnung über das Verfah- ren in Administrativrechtsstreitigkeiten vom 7. Oktober 1858 48 oder des Geset- zes über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Schwyz vom 18. Juli 1951 49 verwi esen wird, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes massgebend.

§ 81 50

§ 82 51 3. Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: a) Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit sei- ner Funktionäre 52

§ 14 Abs. 2

2 Ansprüche, die sich auf ein rechtswidriges Verhalten von Mitgliedern des Ver- waltungsgerichts beziehen, beurteilt das Kantonsgericht. b) Steuergesetz vom 9. Februar 2000 53

§ 125 Abs. 2 und 3

2 Die kantonale Steuerverwaltung erlässt Haftungsverfügungen aufgrund dieses Gesetzes und entscheidet über Steuererlassgesuche. Abs. 3 wird aufgehoben.

§ 194 Abs. 2, 3 und Abs. 4, 5 (neu)

2 Das Erlassgesuch muss schriftlich begründet und mit den nötigen Beweismi t- teln der kantonalen Steuerverwaltung eingereicht werden. Diese holt die Stel- lungnahme der Gemeinde ein und entscheidet über das Gesuch.
3 Gegen den Entscheid der kantonalen Steuerverwaltung kann Beschwerde beim Regierungsrat gemäss der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege erhoben werden.
4 Die Einreichung eines Steuererlassgesuches hemmt den Bezug nicht.
5 Bei offensichtlich unbegründeten Gesuchen können Verfahrenskosten erhoben werden. c) Gesetz über die Erhebung der Handänderungssteuer vom 27. April 1977 54

§ 20 Abs. 2

2 Gegen Entscheide über Steuererlassgesuche kann Beschwerde beim Regi e- rungsrat gem äss der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege erhoben wer- den.

§ 124 Abs. 1

1 Eine Handlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie vor Ablauf der Frist vorgenom- men wird. Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist an die Bestimmungsstelle gelangen oder für sie der Schweizerischen Post überge- ben sein. Zahlungen müssen spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten der Bestimmungsstelle der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post - oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden sein. e) Verordnung über die Landumlegung und die Grenzbereinigung vom

30. November 1989 56

§ 25 Abs. 2

2 Seine Verfügung kann mit Beschwerde beim Regierungsrat angefochten wer- den.
f) Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über explosionsgefährl iche Stoffe vom 9. Dezember 1981 57

§ 8 Abs. 1

1 Verfügungen über Spreng- und andere Verwendungsausweise unterliegen der Beschwerde an das zuständige Bundesamt. g) Gesetz über das Halten von Hunden vom 23. Juni 1983 58

§ 11 Abs. 3

3 We r ein Interesse dartut, kann dagegen innert 20 Tagen seit der Veröffentl i- chung Einsprache an den Gemeinderat und gegen dessen Entscheid Beschwerde an den Regierungsrat erheben. h) Kantonale Verordnung zum Bundesgesetz über den Umweltschutz vom

24. Mai 2000

59

§ 35 Abs. 3 Satz 2

wird aufgehoben. i) Kantonale Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewäs ser vom

19. April 2000

60

§ 46 Abs. 3 Satz 2

wird aufgehoben.

§ 83 4. Übergangsbestimmungen

1 Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Erlas ses bei einer Behör- de, welche aufgehoben und durch das Verwaltungsgericht ersetzt wird, anhängig
Abschluss.
2 Im Übrigen werden die Verfahren nach bisherigem Recht beendigt. Für Verf ü- gungen und Entscheide, welche nach Inkrafttreten dieses Erlasses eröffnet werden, bestimmen sich die Weiterziehbarkeit und das Verfahren vor der Rechtsmi ttelinstanz nach neuem Recht.

§ 84 5. Genehmigung durch Bundesbehörden

Der Regierungsrat holt die vom Bundesrecht vorgeschriebenen Genehmigungen dieses Gesetzes durch die Bundesbehörden ein.

§ 85 61 6. Referendum, Publikation, Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons- verfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröf fentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsam m- lung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 62 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. März 1988
1 Die beim Inkrafttreten der revidier ten Verordnung hängigen Verfahren sind nach den Vorschriften der bisherigen Verordnung über die Verwaltungsrecht s- pflege zu Ende zu führen.
2 Personen, die seit mindestens fünf Jahren vor der Revision dieses Erlasses selbständig und gewerbsmässig als Steuer berater im Kanton Schwyz tätig sind, werden auch weiterhin zur berufsmässigen Vertretung in Sozialversicherungs - und Steuersachen zugelassen, sofern sie sich über einen untadeligen Leumund ausweisen können und innert Jahresfrist beim Verwaltungsgericht ein Registri e- rungs gesuch stellen. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. D ezember 1995 Die beim Inkrafttreten der revidierten Verordnungen hängigen Verfahren werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt. Für Verfügungen und Entscheide, welche nach Inkrafttr eten der revidierten Verordnungen eröffnet werden, be - stimmen sich die Weiterziehbarkeit und das Verfahren vor der Rechtsmittel - instanz nach neuem Recht. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 24. Oktober 2007
1 Auf die beim Inkrafttreten der revidierten Verordnung hängigen Verfahren ist das neue Recht anwendbar.
2 Für Verfügungen und Entscheide, welche nach Inkrafttreten der revidierten Verordnung eröffnet werden, bestimmen sich die Weiterziehbarkeit und das Ver fahren vor der Rechtsmittelinstanz nach neuem Recht.
16 -455 mit Änderungen vom 4. Dezember 1975 (GS 16 -727), vom 14. Mai 1987 (GS 17 -704), vom 17. März 1988 (GS 17 -773), vom 27. Januar 1993 (GS 18 -339), vom 14. D ezember 1995 (GS 19 -77), vom 8. Mai 1996 (GS 19 -118), vom 26. Juni 1997 (GS 19 -198), vom 10. Februar
1999 (GS 19 -382), vom 22. März 2000 (GS 19 -567), vom 29. Mai 2002 (AnwV; Abl 2002 923), vom 24. Oktober 2007 (GS 21 -148), vom 18. November 2009 (Justizverordnung, GS 22 -82v), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23 -97), vom 21. Mai
2014 (Pensionskassengesetz, GS 24 -7c) , vom 25. März 2015 (WAG, GS 24 -29a) und vom 25. Oktober 2017 (KRB Nachführung der Justizgesetzgebung und Optimierung der Organisation der Strafverfo lgungsbehörden, GS 25 -9j) .
2 Abs. 1 Ingress in der Verfassung vom 17. März 1988.
3 Bst. a in der Fassung vo m 14. Dezember 1995, Bst. b in der Fassung vom und Bst. c aufgeho- ben am 24. Oktober 2007.
4 Fassung vom 18. November 2009.
5 Abs. 2 (neu) in der Fassung vom 17. März 1988; der bisherige Abs. 2 wird zu Abs. 3.
6 Fassung vom 18. November 2009.
7 Abs. 2 und 3 in der Fassung vom und Abs. 4 aufgehoben am 29. Mai 2002.
8 Neu eingefügt am 14. Dezember 1995.
9 Abs. 2 neu eingefügt am 18. November 2009; bisherige Abs. 2 und 3 werden zu Abs. 3 und 4.
10 Abs. 3 in der Fassung gemäss § 241 der Zivilprozessordnung vom 25 . Oktober 1974 (GS 16 -
601) und Abs. 2 in der Fassung vom 17. März 1988.
11 Abs. 3 in der Fassung vom 18. November 2009.
12 Abs. 4 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
13 Ingress und Bst. c in der Fassung vom 17. März 1988.
14 Abs. 1 Bst. b in der Fassung vom 14. Dezember 1995 und Abs. 3 neu eingefügt am 24. Okt o- ber 2007 ; Abs. 2 in der Fassung vom 25. Oktober 2017 .
15 Neu eingefügt am 24. Oktober 2007.
16 Neu eingefügt am 24. Oktober 2007.
17 Fassung vom 24. Oktober 2007 (Abs. 2 neu).
18 Abs. 1 in der Fassung vom 1 8. November 2009.
19 Abs. 2 in der Fassung vom 17. März 1988; Abs. 3 und 4 (neu) in der Fassung vom 18. Nove m- ber 2009.
20 Abs. 2 und 3 (neu) in der Fassung vom 14. Mai 1987. Vergleiche auch Abl 1988 324.
21 Abs. 1 in der Fassung vom 17. März 1988; Abs. 2 aufg ehoben am 25. März 2015, bisheriger Abs. 3 wird zu Abs. 2.
22 Bst. c, f und g (neu) in der Fassung vom 14. Dezember 1995; Bst. h neu eingefügt am 26. Juni
1997; Bst. d und e in der Fassung vom 25. März 2015.
23 Abs. 1 und 2 (neu) in der Fassung vom 17. März 1988.
24 Überschrift und Abs. 1 Bst. b in der Fassung vom sowie Abs. 2 und 3 neu eingefügt am 24. Oktober 2007.
25 Aufgehoben am 24. Oktober 2007.
26 Aufgehoben am 24. Oktober 2007.
27 Abs. 2 Bst. b in der Fassung vom 17. März 1988 und Bst. d neu eingefügt am 8. Mai 1996 sowie Abs. 4 neu eingefügt am 26. Juni 1997.
28 Abs. 1 in der Fassung vom 17. März 1988; Abs. 2 in der Fassung vom 27. Januar 1993; Abs. 2 Bst. a und b in der Fassung vom 25. März 2015.
29 Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 aufgehoben am 25. Ok tober 2017 .
30 Fassung vom 4. Dezember 1975.
31 Fassung vom 4. Dezember 1975.
32 Fassung vom 14. Dezember 1995.
34 Fassung vom 18. November 2009.
35 Aufgehoben am 25. Oktober 2017.
36 Abs. 3 in der Fassung vom 18. Nove mber 2009; Abs. 1 Bst. d in der Fassung vom 21. Mai
2014 ; Abs. 2 in der Fassung vom 25. Oktober 2017 .
37 Abs. 1 in der Fassung vom 18. November 2009 und Abs. 2 neu eingefügt am 24. Oktober

2007.

38 Abs. 4 neu eingefügt am 17. März 1988.
39 Abs. 3 in der Fassung vom 17. März 1988.
40 Fassung vom 17. März 1988.
41 Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 17. März 1988 ; Abs. 2 in der Fassung vom 25. Oktober
2017 .
42 SRSZ 280.110.
43 Abs. 2 in der Fassung vom 18. November 2009.
44 Abs. 1 Bst. c und d (neu) und Abs. 3 in der Fassung vom 1 4. Dezember 1995; Abs. 5 neu eingefügt am 14. Dezember 1995.
45 Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am 14. Dezember 1995.
46 Neu eingefügt am 14. Dezember 1995.
47 SRSZ 210.100.
48 RGS I 142, GS 1 -395, 8 -457, 9 -453.
49 GS 13 -422, 15 -737.
50 Aufgeh oben am 17. März 1988.
51 Fassung vom 24. Oktober 2008.
52 SRSZ 140.100; GS 15 -733.
53 SRSZ 172.200; GS 19 -492.
54 SRSZ 172.500; GS 16 -863.
55 SRSZ 231.110; GS 16 -427.
56 SRSZ 400.210; GS 17 -861.
57 SRSZ 541.320; GS 17 -326.
58 SRSZ 546.100; GS 17 -445.
59 SRSZ 711.1 10; GS 19 -603.
60 SRSZ 712.110; GS 19 -580.
61 Fassung vom 17. Dezember 2013.
62 Am 1. Januar 1975 in Kraft getreten; Änderungen vom 14. Mai 1987 am 1. September 1988 (Abl 1988 673), vom 17. März 1988 am 1. Februar 1989 (GS 17 -777), vom 14. Dezember 1995 am 1. Januar 1997 (Abl 1996 899), vom 8. Mai 1996 am 1. Juli 1996 (Abl 1996 900), vom 26. Juni 1997 am 1. Januar 1999 (Abl 1998 1774), vom 10. Februar 1999 am 1. Juli 2000 (Abl
2000 845), vom 22. März 2000 am 1. Juli 2000 (Abl 2000 819), vom 29. Mai 2002 am 1. Sep - tember 2002 (GS 20 -224), vom 24. Oktober 2007 am 1. Januar 2009 (Abl 2008 2697), vom 18. November 2009 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 1508), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar
2014 (Abl 2013 2974), vom 21. Mai 2014 am 1. Januar 2015 (Abl 2014 1906) , vom 2 5. März
2015 am 1. Januar 2017 (Abl 2016 2674) und vom 25. Oktober 2017 am 1. Februar 2018 in Kraft getreten.
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