Konkordat über Errichtung und Betrieb einer Interkantonalen Polizeischule Hitzkirch (520.220.1)
CH - SZ

Konkordat über Errichtung und Betrieb einer Interkantonalen Polizeischule Hitzkirch

(Vom 25. Juni 2003)

I. Allgemeines

Art. 1 Zweck

Unter dem Namen „Interkantonale Polizeischule Hitzkirch“ (IPH) errichten und betreiben die Konkordatsmitglieder für die deutschsprachige Grundausbildung und Weiterbildung von Angehörigen ihrer Polizeikorps sowie die Forschung im Bereich des Polizeiwesens eine gemeinsame Polizeischule.

Art. 2

Rechtsform
1 Die IPH hat die Rechtsform der öffentlich- rechtlichen, rechtsfähi gen und aut o- nomen Anstalt.
2 Sitz der gemeinsamen Polizeischule ist Hitzkirch, LU.
3 Die Tätigkeit der IPH zu Gunsten der Konkordatsmitglieder ist nicht gewinn- orientiert.

Art. 3 Führung der Schule

1 Die IPH wird nach den Grundsätzen der Kunden- , Leistungs - und Wirkungs - orienti erung geführt.
2 Die IPH wird mit einem Leistungsauftrag der Konkordatsbehörde an den Schul- rat zuhanden der Schuldirektion geführt. Die Konkordatsbehörde erteilt Lei s- tungsaufträge mit vierjähriger Verbindlichkeit.

Art. 4 Grundausbi ldung und Weiterbildung zu Gunsten der Konkordat s-

mitglieder
1 Die IPH stellt die Grundausbildung der Polizistinnen und Polizisten der Kon- kordatsmitglieder sicher. Die Konkordatsmitglieder verpflichten sich, ihre deutschsprachigen Polizistinnen und Polizist en an der IPH auszubilden.
2 Die IPH bietet eine Grundausbildung für besondere polizeiliche Dienste an, namentlich für Gemeindepolizei, für Botschaftsschutz und für Polizeidienst - angestellte.
3 Die Konkordatsmitglieder verpflichten sich, soweit die IPH ze ntrale oder de- zentrale Weiterbildungsveranstaltungen anbietet, ihre deutschsprachigen Polizi s- tinnen und Polizisten entsprechend ihren Weiterbildungsbedürfnisse an der IPH weiter zubilden.

Art. 5 Forschung

In den von ihr auszubildenden Bereichen und mit Blick auf die Ziele dieses
A. Organe

Art. 6 Organe

Organe des Konkordats sind: a) Konkordatsbehörde b) Schulrat c) Schuldirektion d) externe Buchprüfungsstelle e) interparlamentarische Geschäfts prüfungskommission f) unabhängige Rekurskommission. B. Konkordatsbehörde

Art. 7

1 Die Konkordatsbehörde ist die oberste vollziehende Behörde. Sie bestimmt die strategische Ausrichtung der Schule.
2 Die Konkordatsbehörde besteht aus je einem Mitglied der Exekutiven der Kon- kor datsmitglieder.

Art. 8 Organisation

1 Die Konkordatsbehörde wählt aus ihrer Mitte für jeweils vier Jahre eine Vorsi t- zende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertretung.
2 Die Vorsitzende oder der Vorsitz ende bzw. die Stellvertretung lädt die Mitgli e- der mindestens einmal jährlich, mindestens drei Wochen zum Voraus zu einer Sitzung ein.
3 Die Konkordatsbehörde ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Sie entscheidet mit dem einfachen Mehr der Stimmenden. Der Vorsitzende oder die Vorsitzende stimmt mit und hat im Falle von Stimmen- gleichheit den Stichentscheid.
4 Die Entschädigung der Mitglieder ist Sache der Konkordat smitglieder.

Art. 9 Zuständigkeit

Die Konkordatsbehörde a) regelt die ihr in diesem Konkordat ausdrücklich zur Regelung übertragenen Berei che und das zur Umsetzung dieses Konkordats Notwendige; b) regelt die Organisation der Schule;
c) ernennt die Schuldirektorin oder den Schuldirektor;
f) erteilt der Schule den vierjährigen Leistungsauftrag mit Globalbudget und entscheidet - abschliessend über Ausweitungen des Globalbudgets im Umfang der auf- gelaufenen Teuerung nach Massgabe des Landesindexes der Konsumen- tenpreise. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Stimmenden, welche gleichzeitig mindestens 2/3 der Beitragslast gemäss jeweils aktuel- lem Vertei lschlüssel tragen; - abschliessend über weitergehende Ausweitungen des Globalbudgets im Umfang von maximal 2 %. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Stimmenden, welche gleichzeitig mindestens 2/3 der Beitragslast ge- mäss jeweils aktuellem Verteilschlüssel tragen. Darüber hinausgehende Ausweitungen des Globalbudgets bedürfen der Zust immung der zuständi- gen Organe der Konkordatsmitglieder. Der Beschluss ist für alle Konkor- datsmitglieder verbindlich, wenn 2/3 der Mitglieder, welche gleichzeitig
2/3 der Beitragslast gemäss aktuellem Verteilschlüssel tragen, zugestimmt haben; g) genehmigt den Jahresbericht, den jährlichen Voranschlag sowie die Rech- nung der IPH; der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen- den; h) nimmt den Bericht der externen Buchprüfungsstelle zur Kenntnis; i) schliesst Verträge über Erwerb und Miete von Liegens chaf ten.

C. Schulrat

Art. 10 Stellung und Zusammensetzung

1 Der Schulrat ist die oberste operative Schulbehörde.
2 Der Schulrat besteht aus einem Vertreter oder einer Vertreterin pro Konkor- datsmitglied sowie der Schuldirektorin oder dem Schuldirektor. Die Konkordat s- mitglieder entsenden in der Regel die Kommandantinnen oder Kommandanten ihrer Kantons - bzw. Stadtpolizeikorps.

Art. 11

Organisation
1 Der Schulrat wählt aus seiner Mitte für jeweils vier Jahre eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine S tellvertretung. Nicht wählbar ist die Schuldirek- torin oder der Schuldirektor.
2 Der Schulrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Das Stimmrecht bestimmt sich nach der von den Konkordatsmitgliedern im Durchschnitt der letzten vier Jahre beanspruchten Ausbildungsplätze der einjä h- rigen Grundausbildung. Für die ersten zehn beanspruchten Ausbildungsplätze sowie pro jeweils 15 weitere Ausbildungsplätze bzw. angefangene Bruchteile hat jedes Mitglied je eine Stimme. Jedes Mitglied hat mindestens eine Stimme. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Stimmenden.
3 Die Entschädigung der Mitglieder ist Sache der Konkordat smitglieder.
Der Schulrat a) regelt den Schulbetrieb, das Prüfungswesen und die Ertei lung des Diploms; b) ernennt das höhere Kader der Schule; c) prüft den Jahresbericht, den jährlichen Voranschlag sowie die Rechnung und legt diese der Konkordatsbehörde zur Genehmigung vor.

D. Schuldirektion

Art. 13

Begriff und Zuständigkeit
1 Die Schule wird durch eine Schuldirektorin oder einen Schuldirektor geleitet.
2 Die Schuldirektion a) führt die Schule; b) verfügt über die von den Konkordatsmitgliedern der Schule zur Verfügung gestellten Mittel; c) entscheidet alle für die Erfüllung der Aufgaben der Grundausbildung und Weiterbildung und der Forschung notwendigen Fragen, soweit nicht ein an- deres Organ z uständig ist. E. Interparlamentarische Geschäftsprüfungs kommission

Art. 14 Stellung und Zusammensetzung

1 Die Legislativen der Konkordatsmitglieder bestell en aus dem Kreis ihrer Mi t- glieder eine interparlamentarische G eschäftsprüfungskommission.
2 Jedes Konkordatsmitglied hat Anspruch auf zwei Sitze in der interparlamentar i- schen Geschäftsprüfungskommission.

Art. 15 Organisation

1 Die interparlamentarische Ges chäftsprüfungskommission konstituiert sich selbst und erlässt ein Geschäftsreglement. Sie kann aus ihrer Mitte Ausschüsse bilden.
2 Die Entschädigung der Mitglieder ist Sache der entsendenden Konkordatsmi t- glieder.
3 Das Sekretariat wird von der Schule zur Verfügung gestellt.

Art. 16

Zuständigkeit
1 Die interkantonale Geschäftsprüfungskommission prüft die Ziele und deren Verwirklichung, die mehrjährige Finanzplanung, die Kosten- und Leistungsrech- nung und den Bericht der externen Buchprüfungsstelle. Sie besit zt Aktenei n- sichtsrecht und kann Organe, Mitarbeitende, Ausbildende und Auszubildende
der Legislativen der Konkordatsmitglieder jährlich einen Bericht über ihre Prüf- täti gkeit und kann der Konkordatsbehörde Empfehlungen abgeben. F. Unabhängige Rekurskommission

Art. 17 Zusammensetzung

1 Die unabhängige Rekurskommission besteht aus fünf Mitgliedern sowie einem nicht stimmberechtigten Sekretariat. Die Funktion als Mitgl ied der Rekurskom- mission ist neben amtlich.
2 Jedes Konkordatsmitglied kann eine Person für die Rekurskommission vor- schlagen. Die Konkordatsbehörde wählt daraus eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, vier Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder. Die Zugehör igkeit zur Konkordatsbehörde, zum Schulrat, zur Schuldirektion oder zum vollamtlichen Lehrkör per der IPH schliesst die Wahl in die Rekurskommission aus.
3 Die Leitung der Rekurskommission muss einer Person mit abgeschlossener juristischer Ausbildung übertr agen werden. Mindestens zwei Mitglieder müssen Ang ehörige eines Polizeikorps eines Konkordatsmitglieds sein.
4 Die Mitglieder sind für vier Jahre gewählt und können wiedergewählt werden. Die Wahl erfolgt per 1. Januar, ers tmals im Jahr der Schuleröffnung.
5 Das Sekretariat wird von der Schule zur Verfügung gestellt.
6 Die Konkordatsbehörde regelt die Entschädigung der Mitglieder der R ekurs - kommi ssion.

Art. 18 Zuständigkeit

Die unabhängige Rekurskommission entscheidet über Beschwerden gegen Ver- fügungen der K onkordatsbehörde, der Schuldirektion sowie des Schulrats. Sie ist in ihrem Entscheid nicht weisungsgebunden. Sie hat volle Kognition.

Art. 19

Entscheidverfahren
1 Die Rekurskommission hat ihren Sitz in Hitzkirch.
2 Die Rekurskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberech- tigte Mitglieder an der Sitzung teilneh men.
3 Enthält weder dieses Konkordat noch das Schulstatut eine besondere Rege- lung, so gilt das Verwaltungsverfahrens recht des Kantons Luzern analog.

Art. 20 Weiterziehung

1 Gegen Entscheide der Rekurskommission kann innert 30 Tagen beim Verwal- tungsgericht des Kantons Luzern Verwaltungsgerichtsbeschwerde geführt wer- den. Es findet das Verwaltungsverfahrensrecht des Kantons Luzern Anwe ndung.
2 Entscheide betreffend Verfügungen über den Sch ulausschluss von Auszubi l- denden der Konkordatsmitglieder sind bei der zuständigen Verwaltungsjustizbe- hörde des anstellenden Konkordatsmitglieds anzufechten. Es findet das Verfah- rensrecht des betroffenen Konkordatsmitglieds Anwendung.

Art. 21

Der Kanton Luzern als Standortkanton erbringt zu Gunsten der IPH folgende Sonder leistungen: a) Der Kanton Luzern errichtet auf seinen für den Schulbetrieb erforderlichen Liegenschaften in Hitzkirch ein selbstständiges und dauer ndes Baurecht und überträgt dieses auf die IPH. Das Baurecht ist nach Ablauf der gesetzlichen Maximaldauer auf Begehren der IPH zu deren Gunsten zu erneuern. Die Kos - ten der Errichtung, Eintragung und Übertragung gehen zu Lasten des Ka n- tons Luzern. Die IPH entrichtet dem Kanton Luzern zum Zeitpunkt der Aufnahme des Schulbetriebs einen einmaligen Baurechtszins von 20 Mio. Franken. Die Heimfallentschädigung beträgt 1/3 des Verkehrswerts im Zeitpunkt des Heimfalls. Der Kanton Luzern haftet für nach Übertragung auftretende versteckte Män- gel wäh rend fünf Jahren. Weiteres regeln die Konkordatsbehörden und der Kanton Luzern im Bau- rechtsver trag. b) Der Kanton Luzern verpflichtet sich, für die Absicherung der notwendigen Rechte zu Gunsten der IPH auf den Liegenschaft en Dritter besorgt zu sein. Die Absicherung hat soweit möglich dinglich zu erfolgen und es ist für alle nicht ausschliesslich polizeilich nutzbare Infrastruktur eine angemessene Heimfallentschädigung vorzusehen. c) Auf Begehren der IPH übernimmt der Kanton Luzern bei Bautätigkeiten der Schule auf deren Rechnung die Funktion und Verantwortung eines Bau herrn. d) Für die Aufbauphase der IPH stellt der Kanton Luzern die notwendigen Räumlich keiten kostenlos zur Verfügung. e) Der Kanton Luzern gewährt der IPH ab Inkrafttreten des Konkordats ein zinsloses Darlehen im Betrag von 7 Mio. Franken, das spätestens nach A b- lauf von zehn Jahren seit Auf nahme des Schulbetriebs zurückzubezahlen ist. f) Der Kanton Luzern befreit die IPH von allen Kantons - und Gemeindesteuern. Ausgenommen sind gewinnorientierte Tätigkeiten zu Gunsten Dritter.

IV. Finanz - und Rechnungswesen

Art. 22

Allgemeine Finanzierung Die IPH wird durch Beiträge der Konkordatsmitglieder sowie durch die von der Schule bei Dritten akquirierten Mittel (Drittmitt el) finanziert.

Art. 23

Finanzielle Führung
1 Die IPH wird nach betriebswirtschaftlichen Verfahrensweisen geführt. Sie ver- fügt über die dafür notwendigen Instrumente, Finanzbuchhaltung und dazugeh ö- rige Nebenbücher, insbesondere eine Kosten- und Leistungsrechnung sowie über
tungsauf trag orientiert.
3 Die Schuldirektion erstellt für den Schulrat zuhanden der Konkordatsbehörde einen jährlichen Voranschlag.
4 Die IPH kann Rückstellungen und Reserven bilden und trägt dem laufenden Wertverzehr des Anlagevermögens durch angemessene Abschreibungen Rech- nung.
5 Eine externe, anerkannte Buchprüfungsstelle prüft die Rechnung und erstattet zuhanden des Schulrates und der Konkordatsbehörde Bericht.

Art. 24 Betriebskosten und ihre Deckung

1 Grundausbildung und Weiterbildung sowie die Lehrgänge für besondere polizei- liche Dienste werden den Konkordatsmitgliedern zu Selbstkosten verrechnet. Die Selbstkosten beinhalten neben den Betr iebskosten einen angemessenen Risiko- zuschlag zur Bildung von Eigenkapital.
2 Die Leistungserbringung für Dritte muss gewinnbringend sein und darf die Auftragserfüllung der Polizeischule sowie die Erfüllung der gesetzlichen Aufg a- ben durch die Konkor datsmitglieder nicht beeinträchtigen.
3 Weiterbildung in Form einer Leistungspauschale in Rechnung gestellt. Die Lei s- tungspauschale wird durch die Konkordatsbehörde zusammen mit dem B e- schluss über das Vierjahres -Globalbudget festgelegt. 70 % der Leistungspau- schale wird den Konkordatsmitgliedern nach Tragfähigkeitsprinzip (je ein Drittel entsprechend den Teilnehmertagen der letzten vier Jahre, der Einwohnerzahl und der Korpsgrösse) in Rechnung gestellt. 30 % der Leistungspauschale wird den Konkordatsmitgliedern nach dem Verursacherprinzip (Teilnehmertage des Vorjahres) in Rechnung gestellt.
4 Für das Tragfähigkeitsprinzip werden während der ersten vier Jahre und für das Verursacherprinzip währen d dem ersten Jahre nach Aufnahme des Schulbetriebs als Schlüsselgrösse statt der Anzahl Teilnehmertage die Zahl der Schulabgäng e- rinnen und – abgänger der letzten fünf Jahre zugez ogen.
5 Die Rechnungsstellung der Leistungspauschale erfolgt hälftig im Januar und Juni. Andere Lehrgänge und Kurse sowie anderweitige Leistungen zu Gunsten Dritter werden unmi ttelbar den Auftraggebern fakturiert.

V. Abschnitt Personal

Art. 25 An der IPH angestelltes Personal

1 Die IPH stellt das für die Leitung und den Betrieb der S chule notwendige Personal an.
2 Für das Anstellungsverhältnis gilt das Personalrecht des Kantons Luzern, s o- weit dieses Konkordat nicht abweiche nde Bestimmungen enthält.
3 Stellenplan, Einreihung der Stellen, Arbeitszeit und Ferienanspruch werden durch die Konkordatsbehörde festge legt.
4 Der Kanton Luzern ermöglicht den Anschluss der IPH an die Pensionskasse für
1 Die Konkordatsmitglieder sind verpflichtet, der IPH der Grösse ihrer Ausbi l- dungskontingente entsprechend (Art. 27) qualifiziertes Ausbildungspersonal zur Verf ügung zu stellen.
2 Stellen die Konkordatsmitglieder nicht entsprechend ihren Ausbildungskonti n- genten qualifiziertes Ausbildungspersonal zur Verfügung, s o kann die Konkor- datsbehörde gemäss einem von ihr zu erlassenden Tarif eine Ersatzabgabe erhe- ben, welche zur Gewinnung qualifizierten Personals ver wendet wird.
3 Der Aufwand, welcher den Konkordatsmitgliedern durch die Zurverfügungstel- lung ihrer Angestellt en entsteht, ist gemäss Tarif der Schule durch die IPH zu vergü ten.

VI. Abschnitt Auszubildende

Art. 27 Minimal garantierte Ausbildungsplätze

1 Jedem Konkordatsmitglied wird im Rahmen der Schulkapazitäten pro Lehrgang ein Minimalkontingent an Ausbildungspl ätzen garantiert. Die Konkordatsmitgli e- der haben im Rahmen dieses Kontingents einen Rechtsanspruch auf Entsen- dung von Auszubildenden der Kantonspolizeikorps bzw. der Korps der Stadt Bern und der Stadt Luzern sowie ihrer Gemeindepolizeikorps.
2 Das Minimalkontingent wird durch Aufteilung von 90 % der zur Verfügung stehenden Plätze (Schulkapazität) im Verhältnis der jährlichen Beiträge der Partner errechnet. Das Ergebnis wird auf die nächste ganze Zahl aufgeru ndet. Minimalkontingent des Konkordatsmitglieds x =
90 % der zur Verfügung stehenden Plätze * jährlicher Beitrag des Konkordat smitglieds x Gesamte Beiträge der Konkordatsmitglieder gemäss Globalbudget
3 Über die Zuteilung freier Plätze an die Konkordatsmitglieder entscheidet die Schuldirektion. Ist die Nachfrage nach ungebundenen freien Plätzen grösser als das Angebot, so erfolgt eine Aufteilung dieser Plätze im Verhältnis des Minimal- kontingents.
4 Der Kanton Bern kann im Rahmen seines Kontingents im Austausch seiner französischsprachigen Auszubildenden deutschsprachige Auszubildende eines anderen Kantons an die IPH entsenden.

Art. 28 Zulassung

1 Bewerbungsverfahren und Anstellung der Auszubildenden erfolgen durch die Konkordatsmitglieder.
2 Der Schulrat erstellt ein gemeinsames Anforderungsprofil.

Art. 29 Rechtliche Stellung der Auszubildenden

1 Die Auszubildenden werden durch die Konkordatsmitglieder der IPH zur Aus- bildung zugewiesen.
entsprechenden Konkordatsmitglieds, soweit nicht dieses Konkordat oder das Schulst atut etwas anderes bestimmt.
3 Die Auszubildenden können verpflichtet werden, während einer von der Ko n- kordatsbehörde festzulegenden Dauer eine Unterkunft in den Räumlichkeiten der Schule zu beziehen. Die Konkordatsbehörd e kann während des Pflichtinter- nats von den Auszubildenden einen Beitrag an Unterkunft und Verpflegung verlan gen.
4 Ausserhalb des obligatorischen Internatsbetriebs kann die IPH Auszubildenden im Rahmen der Bettenkapazität eine Unterkunft zur Verfügung stellen. Ist der auszubildenden Person eine tägliche Rückkehr an den Wohnort auf Grund der Distanz nicht möglich, so ist unentgeltlich eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen. Die Konkordatsbehörde regelt die näheren Voraussetzungen. Die Ausz u- bildenden haben keinen eigenen Rechtsanspruch auf Zurverfügungstel lung.

Art. 30

Disziplinarrecht
1 Während ihrer Ausbildung an der IPH sind die Auszubildenden der Diszipl i- narordnung der Schule unterstellt. Disziplinarmassnahmen werden durch die Schuldirektion verfügt. Ausgenommen sind Ausbildungsaufenthalte bei den Konkor datsmitgliedern (Praktikum, usw.).
2 Disziplinarmassnahmen sind der Schulausschluss, der zeitweilige Ausschluss vom Unterricht sowie der schriftliche Verweis. Massnahmen schulischer Natur, namentlich zusätzlicher Unterricht, gelten nicht als Disziplinarmassnahmen und bleiben vorbehalten.
3 Die betroffene Person kann die Disziplinarmassnahme bei der unabhängigen Rekurskommission anfechten.

Art. 31 Schulausschluss

1 Bei ungenügenden Leistungen oder schwerem Fehlverhalten kann die auszubi l- dende Person von der Schuldirektion von der Schule ausgeschlossen werden.
2 Der Schulausschluss gilt per sofort, auch wenn die Anstellungsbedingungen zwischen dem Konkordatsmitglied und der auszubildenden Person eine sofortige Entlassung auf Grund disziplinarischer Gründe oder mangels genügender schul i- scher Leistungen nicht vorsieht.
3 Gegen die Verfügung der Schuldirektion kann bei der unabhängigen R ekurs - kommission Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde hat keine aufschi e- bende Wirkung.

Art. 32 Austritt und Übertritt

1 Die Konkordatsmitglieder sind befugt mit ihren Auszubildenden für die entst e- henden Kosten einen Rückzahlungsvor behalt zu vereinbaren.
2 Der Korpswechsel während der Ausbildung ist ausgeschlos sen.
3 Tritt eine an der IPH ausgebildete Person während den ersten fünf Dienstjahren nach Schulabschluss in den Dienst eines anderen Konkordatsmitglieds ein, so ist dieses verpflichtet, dem ausbildenden Konkordatsmitglied die mit der Aus -
ersetzen. Der Betrag reduziert sich pro bereits absolvierten Dienstmonat um
1/60. Der Rückzahlungsvorbehalt gegenüber dem übertretenden Mitarbeitenden entfällt. Die Konkordatsbehörde legt den für alle Fälle gleichermassen gel - tenden Pauschalbetrag fest.

Art. 33 Rechtliche Stellung der Weiterzubildenden

Die Art. 29 bis 31 gelten analog auch für die Weiterbildung.

VII. Haftung

Art. 34

1 Die IPH haftet für den Schaden den ihre Organe, Mitarbeitenden, Ausbilde n- den und Auszubildenden sowie die Rekurskommission in Ausübung ihrer Täti g- keit nach diesem Konkordat Dritten widerrechtlich zufügen. Die Verantwortl i- chen können von Dritten nicht belangt werden. Im Übrigen gilt das Staatshaf- tungs recht des Kantons Luzern.
2 Während Tätigkeiten zu Gunsten der Konkordatsmitglieder (Praktika usw.) ent - fällt die Haftung der IPH.
3 Streitigkeiten werden in dem im Staatshaftungsrecht des Kantons Luzern vor- ges ehenen Verfahren beurteilt.

Art. 35 Schaden zum Nachteil der IPH oder der Konkor datsmitglieder

Die Mitglieder der Organe des Konkordats, die Mitarbeitenden, die Ausbildenden und die Auszubildenden der IPH haften dieser sowie den Konkordatsmitgliedern für vorsätzlich oder grobfahrlässig zugefügten Schaden. Im Übrigen gilt das Staatshaf tungsrecht des Kantons Luzern.

VIII. Anwendbares Recht

Art. 36

Wo dieses Konkordat keine Bestimmungen enthält und weder die einzelnen Konkordatsmitglieder noch die Konkordatsbehörde zur Regelung zuständig sind, namentlich betreffend Submission, Datenschut z und Archivrecht, ist das Recht des Kantons Luzern anwendbar.

Art. 37

Publikationen der Schule erfolgen in allen amtlichen Publikationsorganen der Konkordatsmitglieder.

Art. 38 Förderung der Zusammenarbeit zw ischen den Konkordatsmitgli e-

dern
1 Die Konkordatsmitglieder sind bestrebt zum Nutzen der IPH ihre Zusammenar- beit zu festigen und zu vertiefen.
2 Zum Nutzen einer effizienten und effektiven Ausbildung an der IPH und einer kostengünstigen Aufgabenerfüllung erklären die Konkordatsmitglieder, soweit als möglich und unter Beachtung der innerkantonalen Zuständigkeiten einheitliche Vorgaben für das polizeiliche Handeln und die auf die Ausbildung sich auswi r- kenden Beschaffungsvorha ben erreichen zu wollen.

Art. 39 Zusammenarbeit mit dem Bund

Die Konkordatsbehörde kann mit dem Bund Vereinbarungen betreffend die polizeil iche Ausbildung abschliessen.

Art. 40 Zusammenarbeit mit Bildungsinstitutionen

Die IPH kann mit Ausbildungsinstitutionen des In- und Auslands zusammenar- beiten.

Art. 41

Ausbildung Dritter
1 Die Konkordatsbehörde kann, soweit die Kapazität der Schule dies erlaubt, die Zulassung von weiteren, nicht den Konkordatsmitgliedern angehörenden Pers o- nen ermögl ichen.
2 Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme.

X. Schlussbestimmungen

Art. 42 Inkrafttreten

1 Das Konkordat tritt in Kraft, sofern Konkordatsmitglieder, welche zusammen mindestens 95 % der Beiträge (gemäss Anhang 1) zu übernehmen haben, ihren Beitritt erklärt h aben. 2
2 Der Beitritt ist bis am 31. Dezember 20 04 gegenüber der Staatskanzlei des Kantons Luzern zu erklären, welche das Konkordat und dessen Zustandekom- men dem Bundesrat zur Kenntnis bringt. Spätere Beitrittserklärungen stellen Beitritte weiterer Konkordatsmitglieder nach Art. 43 dar.
3 Die jährlichen Beiträge der Konkordatsmitglieder nach Globalbudget können im Zeitpunkt der Aufnahme des Schulbetriebs von der Konkordatsbehörde auf maximal 13.66 Mio. Franken festgelegt werden. In Abweichung von Art. 9 Bst. f
budgets während der ersten vier Jahre nach Aufnahme des Schulbetriebs der Zustimmung der z uständigen Organe aller Konkordatsmitglieder.

Art. 43 Beitritt weiterer Kantone

Das Konkordat steht weiteren Kantonen zum Beitritt offen. Die Konkordatsbe- hörde entscheidet unter Berücksichtigung der Schulkapazitäten, der finanziellen Gegebenheiten und der Entwicklungsziele der Schule über die Aufnahme. Mit der Zustimmung zum Beitritt wird ein Minimalkontingent sowie der vom eintr e- tenden Kanton zu bezahlende einmalige Ei ntrittsbeitrag festgelegt.

Art. 44 Kündigung

1 Die Konkordatsmitglieder können mit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren auf das Ende jeder Periode eines Leistungsauftrags, frühestens per 31. Dezember
2035 den Austritt aus dem Konkordat erklären.
2 Führen Umstrukturierungen im Polizeiwesen eines Konkordatsmitglieds dazu, dass dieses keine Polizistinnen und Polizisten mehr ausbildet, so ist eine Kündi- gung auch vor dem 31. Dezember 2035 zulässig.
3 Die Entschädigung für die im Zeitpunkt des Austritts laufenden Lehrgänge bleibt geschuldet. Das austretende Konkordatsmitglied ist berechtigt, die b e- troffenen Auszubildenden die Lehrgänge ordentlich abschliessen zu lassen.
4 Das austretende Konkordatsmitglied hat keinen Anspruch auf Rückvergütungen irgendwelcher Art durch die IPH o der die Konkordatsmitglieder.
5 Die im Konkordat verbleibenden Mitglieder entscheiden über allfällige Anpas- sungen des Konkordates, falls dies ein Kon kordatsmitglied beantragt.
6 Die Kündigung durch den Kanton Luzern mit dem Ziel der Neuverhandlung der Sonderleistungen des Standortka ntons (Art. 21) ist unzulässig.

Art. 45

Auflösung
1 Der Beschluss über die Auflösung dieses Konkordats bedarf der Einstimmigkeit aller Konkordatsmitglieder.
2 Ein allfälliger Liqui dationserlös wird nach Massgabe der Beiträge der Konkor- datsmitglieder während der der Liquidation vorangehenden zehn Jahre unter den Mitgliedern ver teilt.
3 Für allfällige Verluste haften die Konkordatsmitglieder analog Absatz 2. Anhang 1 zum Konkordat IPH gemäss Art. 42 Berechnung der von den Partnern im Rahmen ihrer prozentualen Beitragspflicht gemäss Art. 24 in Verbindung mit der Planerfolgsrechnung zu leistenden Beitr ä- ge
./. Botschaftsschutz 400 000. --
./. Polizeidiens tangestellte 320 000. --
./. Gemeindepolizei 320 000. --
./. Übrige Dienstleistung * 240 000. -- Gesamtbeiträge der Partner gemäss Art. 24 12 374 000. -- * nicht berücksichtigt sind die Einnahmen der Schule im Rahmen der Unk os- tenbeiträge der Schüler während des dreimonatigen Pflichtinternats nach Art. 29 Abs. 3. Die Konkordatsbehörde wird den Unkostenbeitrag vor B e- triebsaufnahme in einem Tarif festlegen. Die nachstehend ausgewiesenen jährlichen Beiträge der Konkordatspartner werden sich entsprechend verr in- gern. Aufteilung auf die Partner Konkordatspartner Prozent gemäss Verteil s- schlüssel nach Art. 24 Stand 25. Juni 2003 Frankenbeträge gemäss Plan- Erfolgsrechnung vom 25. Juni 2003 Aargau 12.7 1 571 498. -- Basel - Land 8.8 1 088 912. -- Basel - Stadt 1 4.7 1 818 978. -- Bern Kanton 22.1 2 734 654. -- Luzern Kanton 9.4 1 163 156. -- Nidwalden 1.5 185 610. -- Obwalden 1.0 123 740. -- Solothurn 9.0 1 113 660. -- Schwyz 4.0 494 960. -- Uri 1.2 148 488. -- Zug 3.5 433 090. -- Stadt Bern 9.2 1 138 408. -- Sta dt Luzern 2.9 358 846. -- Total 100 12 374 000. -- Die entsprechenden Werte werden im Zeitpunkt der Betriebsaufnahme gemäss Art. 24 Abs. 4 aktualisiert.
1 Abl 2004 2014.
2 Gemäss RRB 91/2005 ist das Konkordat am 13. Januar 2005 zu Stande gekommen (Abl 2005
147).
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