Gesundheitsgesetz (571.110)
CH - SZ

Gesundheitsgesetz

(Vom 16. Oktober 2002) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 1. Zweck und Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt das öffentliche Gesundheitswesen.
2 Es bezweckt unter Beachtung der Selbstverantwortung jeder Person die Erhal- tung und die Förderung der Gesundheit der Bevölkerung.
3 Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften eidgenössischer, interkantona- ler und kantonaler Erlasse, insbesondere die Bestimmungen über das Spitalw e- sen und die Spitex.

§ 2 2. Zusammenarbeit

1 Kanton, Bezirke und Gemeinden arbeiten untereinander sowie mit Organisati o- nen und Privatpersonen zusammen.
2 Der Kanton pflegt die Zusammenarbeit mit anderen Kantone n.

§ 3 3. Übertragung von Dienstleistungen

Kanton, Bezirke und Gemeinden können Dienstleistungen, die nach diese m Gesetz anzubieten sind, vertraglich anderen Gemeinwesen, Organisationen oder Priva tpersonen übertragen.

II. Organisation und Zuständigkeit

1. Organe des Kantons

§ 4 2 1. Regierungsrat

a) Aufsichts- und Regelungskompetenz
1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über das Gesundheitswesen aus.
2 Er kann insbesondere nähere Bestimmungen erlassen über:
a) die Zulassung und die Tätigkeit der Berufe, Organisationen und Einrichtun- gen des Gesund heitswesens;
b) den Vollzug des Heilmittel - und Betäubungsmittel rechts; 3
d) das Bestattungs - und Friedhofwesen;
e) die Aufgaben der Kantonsärztin oder des Kantonsarztes, der Kantonszahn- ärztin oder des Kantonszahnarztes, der Kantonsapothekerin oder des Kan- tonsapothekers sowie von weiteren Personen, die im öffentlichen Gesund- heitswesen hohei tliche Funktionen wahrnehmen;
f) die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten;
g) den V ollzug des Transplantationsgesetzes ; 4 h) den Vollzug des Humanforschungsgesetzes; 5 i) den Vollzug des Epidemiengesetzes; 6 j) den Vollzug des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier; 7 k) den Vollzug des Bundesgesetzes über die Registrierung von Krebserkrankun- gen. 8
3 Er kann Weisungen und Richtlinien erlassen.

§ 5 b) Abschluss von Verträgen

1 Der Regierungsrat ist ermächtigt, Verträge über gemeinsame Massnahmen der Gesundheitsförderung, die Zusammenarbeit oder gemeinsame Führung ambu- lanter Di enste und die Ausbildung zu Berufen der Gesundheits - und Kranken- pflege abzuschliessen und finanzielle Verpflichtungen einzugehen.
2 Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Kantonsrates für Verträge, die Invest i- tionsbeiträge oder die Beteiligung an interkantonalen Trägerschaf ten vorsehen.

§ 6 9 2. Departement und Amt

1 Das vom Regierungsrat bezeichnete Departement nimmt für den Regierungsrat die Aufsicht über das öffentliche Gesundheitswesen wahr.
2 Das zuständige Amt vollzieht die Gesetzgebung auf dem Gebi ete des Gesun d- heitswesens und trifft alle notwendigen Massnahmen und Verfügungen, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind.
3 Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere: a) die Koordination der Massnahmen zur Gesundheitsförderung; b) die Aufsicht über die Gesundheitsberufe; c) die Überwachung der Apotheken, Praxen und anderen Einrichtungen, in de- nen Gesundheitsberufe ausgeübt werden; d) die Aufsicht über den Verkehr mit Heil - und Betäubungsmitteln; e) die Koordination der medizinischen Katastrophen- und Nothilfe;
f) die Durchführung von Massnahmen gegen ansteckende Krankheiten.

2. Organe der Bezirke und Gemeinden

§ 7 10
1 Die Bezirksärztinnen und die Bezirksärzte sowie ihre Stellvertreter werden vom Bezirksrat gewählt. Fachtechnisch unterstehen sie der vom Regierungsrat b e-
bung übertragenen Aufgaben, insbesondere:
a) überwachen sie das Gesundheitswesen sowie die hygieni schen Verhältnisse in ihrem Bezirk und beantragen den zuständigen Stellen die nötigen Anor d- nungen;
b) überwachen sie den ärztlichen Notfalldienst in ihrem Bezirk und sorgen für die Publikation der Notfalldienstnummern;
c) stehen sie den Untersuchungsorganen und Gerichten in allen gerichtsmedi- zinischen Obliegenheiten zur Verfügung, soweit diese nicht einer anderen zuständi gen Stelle übertragen sind;
d) erstatten sie dem zuständigen Amt jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.
3 Das zuständige Amt kann den Bezirksärztinnen und den Bezirksärzten weitere Aufgaben übertragen.

§ 8 2. Gemeinderat

1 Dem Gemeinderat obliegt namentlich die Sorge für die Orts- und Wohnhygiene im Einvernehmen mit der Bezirksärztin oder dem Bezirksarzt.
2 Er trifft Massnahmen gegen gesundheitsschädliche Immissionen, soweit nicht eine andere Behörde oder Amtsstelle zuständig ist. III. Gesundheitsförderung, Krankenpflege und sanitätsdienstliches Rettungsw e- sen 11

1. Allgemeines

§ 9 12 1. Grundsatz

1 Der Kanton koordiniert die Massnahmen der Gesundheitsf örderung und der Krankenpflege. Er kann diese Aufgabe für einzelne Bereiche Dritten übertragen.
2 Kanton, Bezirke und Gemeinden sowie die im Gesundheitswesen tätigen Orga- nisationen und Personen fördern gemeinsam eine gesunde Lebensweise und bekämpfen die S uchtgefahren.
3 Im Sinne der Vorsorge ist insbesondere auf allen Schulstufen eine angemess e- ne Gesundheitserziehung zu vermitteln.

§ 9a 13 2. Schutz vor Passivrauchen

1 Für den Schutz vor Passivrauchen gelten die Mindestbestimmungen des Bu n- desrechts.
2 Die für die Gastgewerbebewilligung zuständige Behörde entscheidet auf G e- such hin über die Einrichtung von Raucherräumen und die Führung eines Res- taurationsbetriebes als Raucherlokal.
3 Im Übrigen vollziehen die Gemeinden die Bestimmungen zum Schutz vor Passivr auchen. Das zuständige Departement kann Weisungen erlassen.

§ 10 14 1. Ambulante Dienste

1 Der Regierungsrat bezeichnet die ambulanten Dienste von kantonaler Bede u- tung.
2 Der Kanton finanziert diese Dienste, soweit deren Aufwendungen nicht durch Dritte gedeckt werden.
3 Der Kanton kann ausnahmsweise Massnahmen von kantonaler Bedeutung in den Bereichen Aus - und Weiterbildung von Medizinal - und Pflegepersonal sowie Organisation des Notfalldienstes mitfinanzieren.

§ 11 2. Medizinische Katastrophen- und Nothilfe

1 Der Kanton koordiniert die medizinische Katastrophen- und Nothilfe. Er sorgt für den Sanitätsnotruf und die notwendige sanitätsdienstliche Vo rratshaltung.
2 In ausserordentlichen Lagen ist der Regierungsrat ermächtigt, a) die freie Arzt - und Spitalwahl einzuschränken oder aufzuheben; b) das Medizinal -, Pflege- und Fachpersonal am Arbeitsplatz oder in einer dem Wohnsitz nahe gelegenen sanitätsdienstlichen Einrichtung zum Dienst zu verpflichten.
3 Der Kanton trägt den Aufwand für Pl anung, Organisation und Au sbildung.

§ 12 15 3. Spezialrettungsdienste

1 Der Regierungsrat regelt die Organisation der Berg- , Höhlen- und Luftrettung. Er kann zu diesem Zweck mit privaten Organisationen und Institutionen im Rettungswesen zusammenarbeiten und finanzielle Verpflichtungen eingehen.
2 Der Kanton kann sich an den nicht gedeckten Kosten von Einsätzen der Spez i- alrettungsdienste beteiligen, namentlich, wenn diese nicht dem Verursacher oder Dritten überbunden werden können.

§ 12a 16 4. Akut - und Überga ngspflege

1 Die Kosten der Akut - und Übergangspflege, welche durch zugelassene Leistung s- erbringer für Personen mit Wohnsitz im Kanton Schwyz erbracht wird, werden für längstens zwei Wochen vom Kanton übernommen, soweit sie nicht durch gesetzl i- che Verpflich tungen Dritter gedeckt sind.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten, insbesondere das Durchführungs - und Abrechnungsverfahren.

§ 12b 17 5. Krebsregister

1 Zur laufenden Erfassung und Auswertung der in der Bevölkerung auftretenden Krebserkrankungen führ t der Kanton ein Krebsregister.
2 Der Regierungsrat kann die Registerführung einer öffentlich- rechtlichen oder
Zweck erhobenen Personendaten mit den Personendaten des Einwohnerregisters abzugleichen. Der Datenabgleich kann im Abrufverfahren gemäss § 21a des Gesetzes über das Einwohnermeldewesen vom 17. Dezember 2008 18 erfolgen.

3. Aufgaben der Bezirke

§ 13 Rettungsdienste

1 Die Bezir ke sorgen für Rettungsdienste. Sie stellen den strassengebundenen Notfall - und Krankentransport sicher.
2 Der Regierungsrat kann Organisations - und Qualitätsvorschriften erlassen oder Normen und Richtlinien von Fachinstanzen verbindlich erklären.

4. Aufgaben der Gemeinden

§ 14 1. Sanitätsdienstliches Ersteinsatzelement

1 Die Gemeinden unterhalten sanitätsdienstliche Ersteinsatzelemente zur Bewäl- tigung von Ereignissen mit einer grösseren Zahl verletzter Personen.
2 Sie können sich zu diesem Zweck mit anderen Gemeinden oder den Bezirken zusammenschliessen.
3 Sie finanzieren und koordinieren die entsprechenden Mittel.

§ 15 2. Spitex und Entlastungsdienst

1 Jede Gemeinde stellt ein Angebot für die Hauskrankenpflege, die hauswir t- schaftlichen Dienste sowie den E ntlastungsdienst für betreuende und pflegende Angehörige sicher. Sie kann weitere Dienstleistungen anbieten.
2 Die Gemeinden finanzieren die Angebote, soweit die Auf wendungen nicht durch gesetzliche Verpflichtungen Dritter oder die Person, die die Leistung beansprucht, gedeckt wer den.
3 Für die Hauskrankenpflege erlässt der Regierungsrat insbesondere Bestimmun- gen über: a) das Leistungsangebot, b) die Berechnung und Festlegung der anrechenbaren Höchsttaxen, c) die Kostenbeteiligung der versicherten Person, wobei 10% des höchsten vom Bundesrat festgelegten Pflegebeitrages nicht überschritten werden darf, d) das Durchführungs - und Abrechnungs verfahren.

§ 15a 20 3. Ambulante medizinische Versorgung

Jede Gemeinde kann Massnahmen zur Sicherstellung der ambulanten medizini- schen Versorgung unterstützen.
1 Die Gemeinden sorgen für eine fachgerechte Mütter - und Väterber atung.
2 Jede Gemeinde ist verpflichtet, dieses Angebot sicherzustellen und zu finanzi e- ren, soweit die Aufwendungen nicht durch gesetzliche Verpflichtungen Dritter gedeckt werden.

§ 17 22 5. Bestattungs - und Friedhofwesen

1 Das Bestattungs - und Friedhofwesen ist Sache der Gemeinden.
2 Der Regierungsrat erlässt die näheren Bestimmungen über die Art der Friedh ö- fe, deren B ewilligungsvoraussetzungen und die gesundheitspolizeilichen Anfor- derungen, die Graböffnungen und das Vorgehen bei Todesfällen. Er bestimmt, welche Anforderungen die kirchlichen und privaten Friedhöfe erfüllen müssen.
3 Die Stimmberechtigten erlassen für den öffentlichen Friedhof ein Regl ement. Darin sind mindestens zu regeln: a) Einrichtung und Betrieb einer allfälligen Aufbahrungsstelle; b) Gestaltung und Benützung des Friedhofes; c) Grundzüge der Gebührenregelung.

IV. Gesundheitsberufe

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 18 1. Bewilligungspflicht

1 Eine Bewilligung des zuständigen Amtes benötigt:
a) wer in eigener fachlicher Verantwortung Krankheiten, Verletzungen und andere Störungen der körperlichen und seelischen Gesundheit an Menschen nach den Erkenntnissen der anerkannten Wissenschaften oder im Rahmen der wissen schaftlichen Forschung feststellt oder behandelt;
b) wer die Geburtshilfe ausübt;
c) wer sich als Leistungserbringer in einem Beruf betätigt, der in der Gesetzge- bung über die Krankenversicherung 23 vorgesehen ist.
2 Der Regierungsrat bestimmt die einzelnen bewilligungspflichtigen Berufe und umschreibt das zulässige Tätigkeitsgebiet.
3 Er kann unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials weitere bewill i- gungspflichtige Berufe bestimmen und deren zulässiges Tätigkeitsgebiet um- schreiben.

§ 19 2. Vorbehaltene Tätigkeiten

1 Den bewilligungspflichtigen Berufen sind grundsätzlich vorbehalten:
a) chirurgische, geburtshilfliche oder gynäkologische Eingriffe;
b) Injektionen (inklusive Akupunktur und Neuraltherapie), Blutentnahmen und Blutsauerstoffanwendungen;
Krankheiten;
d) zahnärztliche Eingriffe wie subgingivale Zahnreinigungen, chirurgische, konservierende und orthodontische Behandlungen, Setzen von Implantat- pfei lern, Beschleifen von Zähnen und Paradontitisbehan dlungen;
e) Gelenksmanipulationen mit Impuls;
f) das Ausstellen von medizinischen Zeugnissen und B erichten;
g) die Abgabe und die Verschreibung von Arzneimitteln.
2 Der Regierungsrat kann weitere Tätigkeit en den bewilligungspflichtigen Ber u- fen vorbehalten, wenn dies im Interesse des Gesundheitsschutzes erforderlich ist.

§ 20 24 3. Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

Keiner Bewilligung bedürfen:
a) Fachpersonen, die in anderen Kantonen zur selbstständigen Berufsausübung zugelassen sind, für eine berufliche Besuchstätigkeit im Kanton Schwyz oder wenn sie in besonderen Einzelfällen von der behandelnden Fachperson im Kanton Schwyz zugezogen wer den;
b) Personen, die entsprechend fachlich ausgebildet sind und unter Auf sicht und Verantwortung einer Fachperson mit der entsprechenden Bewilligung stehen. Ausgenommen davon sind Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte, welche in privater Praxis tätig sind und die Voraussetzungen gemäss Art. 36 des Medizinalberuf egesetzes 25 erfüllen.

§ 21 4. Freie Tätigkeiten

Alle nicht den bewilligungspflichtigen Berufen vorbehaltenen Tätigkeiten dürfen im ganzen Kantonsgebiet frei ausgeübt werden.

§ 22 26 5. Bewilligungsvoraussetzungen

1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Fach person:
a) einen nach Staatsvertrag, Bundesrecht, interkantonalem oder kantonalem Recht anerkannten Fähigkeitsausweis besitzt;
b) über die erforderliche praktische Erfahrung verfügt;
c) handlungsfähig ist und einen unbescholtenen Leumund geniesst;
d) nicht an einer Kr ankheit leidet, die mit der berufl ichen Tätigkeit unvereinbar ist.
2 Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden sowie befristet werden.
3 Der Regierungsrat regelt das Bewilligungsverfahren.

§ 23 27 6. Erlöschen der Bewilligung

1 Die Bewil ligung erlischt: a) mit dem Tod der Inhaberin oder des Inhabers der Bewilligung; b) mit dem Bewilligungsentzug;
d) wenn die bewilligte Tätigkeit nicht innert einem Jahr seit Erteilung der B e- willigun g aufgenommen oder während zwei Jahren nicht mehr ausgeübt wird.
2 Ausgenommen im Todesfall ist das Erlöschen der Bewilligung im Amtsblatt zu veröffentlichen.

§ 24 7. Bewilligungsentzug

1 Die Bewilligung kann durch das zuständige Amt auf bestimmte oder unb e- stimmte Zeit ganz oder teilweise ent zogen werden:
a) sofern eine Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung nicht mehr be- steht; b) bei schwerwiegenden oder trotz Ermahnung wiederholten Verletzungen der beruflichen Sorgfaltspflicht; c) bei schwerwiegenden oder trotz Ermahnung wiederholten Verstössen gegen dieses Gesetz oder andere Vorschriften der Gesundheitsge setzgebung; d) sofern die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung wegen eines Delikts bestraft wurde oder ein Strafverfahren wegen eines Verbr echens oder Ver - gehens eröffnet wurde, das im Zusammenhang mit der Berufsausübung steht.
2 Vorbehalten bleiben ein durch den Richter ausgesprochenes Berufsverbot gemäss dem Schweizerischen Strafgesetzbuch 28 und die übrigen Verwaltungs- massnahmen.

2. Bestimmu ngen zur Berufsausübung

§ 25 1. Persönliche Berufsausübung

1 Die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung hat die bewilligte Tätigkeit persönlich und grundsätzlich unmittelbar an der Patientin oder am Patienten auszuüben.
2 Sie können einzelne Verrichtungen an Personen unter ihrer fachlichen Aufsicht und Verantwortung delegieren, wenn diese dafür hinreichend qualifiziert sind und die erforderlichen Fähigkeitsausweise besitzen.

§ 26 29 2. Stellvertretung

1 Die Fachperson kann sich durch eine andere Fachperson vertreten lassen, die über einen gleichwertigen anerkannten Abschluss verfügt.
2 Eine Stellvertretung ist vor deren Beginn dem zuständigen Amt zu melden.

3. Rechte und Pflichten der Gesundheitsberufe

§ 27 30 1. Sorgfalts - und Beistandspflicht

1 We r einen bewilligungspflichtigen Gesundheitsberuf ausübt, hat bei seiner Tätigkeit alle Sorgfalt anzuwenden.
der Art und des Umfanges der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden si nd, abz uschliessen oder andere, gleichwertige Sicherheiten zu erbringen.
3 Sie sind verpflichtet, in dringenden Fällen sowie bei schweren Unglücksfällen und Katastrophen Hilfe zu leisten.

§ 28 2. Aufzeichnungspflicht

1 Wer einen bewilligungspflichtigen Gesundheitsberuf ausübt, hat die für seinen Beruf notwendigen Aufzeichnungen zu machen.
2 Die Aufzeichnungen sind solange aufzubewahren, als sie für die Gesundheit der Patientin oder des Patienten von Interesse sind, mindestens aber während zehn Jahren. Der Regierungsrat kann für bestimmte Tätigkeiten längere Aufb e- wahrungsfristen vorsehen, wenn dies im Interesse der Patientinnen und Patien- ten liegt.
3 Wird eine selbstständige Praxistätigkeit aufgegeben, so ist für eine sichere Aufbewahrung der Aufzeichnungen zu sorgen, sofern diese nicht mit Einver- ständnis der Patientinnen oder Patienten der Nachfolgerin oder dem Nachfolger überg eben werden können.

§ 29 3. Verschwiegenheit

1 Die Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung sowie ihre Hilfspersonen sind zur Vers chwiegenheit über Tatsachen verpflichtet, die ihnen auf Grund ihres Berufes anvertraut oder durch eigene Wahrnehmungen bekannt ge worden sind.
2 Von der Patientin oder dem Patienten selbst oder durch gesetzliche Vorschrift können sie aus der Pflicht zur Ver schwiegenheit entlassen werden; zur Wahrung überwiegender schutzwürdiger Interessen kann das Berufsgeheimnis auch durch das zuständige Amt aufgehoben werden.

§ 30 31 4. Anzeigepflicht

1 Wer einen bewilligungspflichtigen Gesundheitsberuf ausübt, ist verpfli chtet, aussergewöhnliche Todesfälle unverzüglich den Polizeiorganen zu melden.
2 Ohne Rücksicht auf das Berufsgeheimnis sind Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung berechtigt, den Polizeiorganen Wahrnehmungen zu melden: a) die auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen Leib und Leben, die sexuelle Integrität von Personen oder gegen die öffentliche Gesundheit schliessen lassen; b) die auf eine erhöhte Gewaltbereitschaft von oder gegenüber Drittpersonen hindeuten.

§ 31 32 5. Notfalldienst

1 Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte mit einer Berufsaus- übungsbewilligung sind verpflichtet, sich an einem Notfalldienst zu beteiligen.
2 Sie sorgen für eine zweckmässige Organisation dieses Dienstes und erarbeiten
Anordnungen.

§ 31a 33 6. Ersatzabgabe

1 Notfalldienstpflichtige, die aus wichtigem Grund vom Notfalldienst dispensiert sind, haben eine Ers atzabgabe zu entrichten.
2 Die Höhe der Ersatzabgabe beträgt Fr. 8000. -- pro Jahr. Sie wird auf Gesuch hin im Verhältnis zum AHV- pflichtigen Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit am Patienten reduziert, wenn dieses weniger als Fr. 80 000. -- pro Jahr beträgt. Die Einzelheiten regelt das Notfalldienstreglement.
3 Die Ersatzabgabe ist zweckgebunden für die Deckung der Kosten der Organis a- tion und Durchführung des Notfalldienstes zu verwenden.

4. Abgabe von Arzneimitteln

§ 32 1. Grundsatz

Die Abgabe von Arzneimitteln ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Besti m- mungen nur den Apothekerinnen und Apothekern gestattet.

§ 33 34 2. Ausnahmen für Medizinalpersonen

1 Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte mit einer Berufsaus- übungsbewilligung dürfen Arzneimittel zur unmittelbaren Anwendung am Patien- ten während der Konsultation, in Notfällen, bei Hausbesuchen und zur Sicher- stellung der Erstversorgung abgeben.
2 Zudem ist ihnen die Führung einer Patientenapotheke unter eigener Verantwor- tung gestattet (Selbstdispensation). Die Patientinnen und Patienten sind in geeigneter Form darauf hinzuweisen, dass sie frei sind, wo sie die ärztlich ver- ordneten Arzneimittel beziehen wollen.
3 Der Handverkauf an Dritte ist verboten, ausgenommen in Notfällen, wenn eine angemessene Versorgung durch eine öffentliche Apotheke nicht sichergestellt ist.

§ 34 35 3. Übrige Ausnahmen

1 Drogistinnen und Drogisten sowie Fachpersonen mit einem Diplom einer ei d- genössischen Ausbildung in einem Bereich der Komplementärmedizin mit einer Berufsausübungsbewilligung ist die Abgabe von Arzneimitteln im Rahmen ihrer Abgabekompetenz erlaubt.
2 Den übrigen Inhaberinnen und Inhabern einer Berufsausübungsbewilligung ist nur die unmittelbare Anwendung der für die Behandlung notwendigen Arzneimi t- tel erlaubt.
3 Spitäler und Heime dürfen für ihre Patientinnen und Patienten eine Spital - bzw. Heimapotheke führen.
Verschreibungspflichtige Arzneimittel dürfen nur durch Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte und ausnahmsweise durch Ap othekerinnen und Apotheker ver ordnet werden.

V. Medizinische Organisationen und Einrichtungen

§ 36 1. Zulassung

1 Als medizinische Organisationen und Einrichtungen gelten die Leistungser - bringer gemäss der Gesetzgebung über die Krankenversicherung.
2 Der Regierungsrat kann weitere Organisationen und Einrichtungen zulassen, sofern eine Regelung aus Gründen der Qualitätssicherung für den Gesundheit s- schutz erforderlich ist.

§ 37 2. Voraussetzungen

1 Die Zulassung setzt voraus, dass diese Institutionen den an gebotenen Leis - tungen entsprechend eingerichtet sind und über das für eine fachgerechte Ver- sorgung der Patientinnen und Patienten notwendige Personal verfügen.
2 Gegenüber dem zuständigen Amt ist die Inhaberin oder der Inhaber einer kantonalen Bewilligung als gesamtverantwortliche Person zu bezeichnen.
3 Die Bestimmungen über das Erlöschen einer Bewilligung gelten sinnge mäss.

VI. Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten

1. Im Allgemeinen

§ 38 36 1. Behandlungsgrundsätze

1 Jeder Person ist die ihr em Krankheitszustand entsprechende Behandlung zu gewähren. Sie hat Anspruch auf Achtung ihrer persönlichen Frei heit und Würde.
2 Die Behandlung hat sich nach den anerkannten Berufsgrundsätzen, der Ver-
3 Unheilbar kranke und sterbende Menschen haben Anspruch auf eine ange- pas ste Betreuung sowie auf Linderung ihrer Leiden und Schmerzen nach den Grundsät zen der Palliativmedizin und - pflege.

§ 39 37 2. Selbstbestimmung

a) Grundsatz
1 Sämtliche medizinischen und pflegerischen Massnahmen bedürfen der Z u- stimmung der Patientin oder des Patienten.
2 Die Vertretung von urteilsunfähigen Personen bei medizinischen Massnahmen richtet sich nach Art. 377 ff. ZGB.
gen gelten die Bestimmungen von Art. 370 ff. ZGB.

§ 40 38 b) Ausnahme

1 Zwangsmassnahmen wie physischer Zwang, Fixation, Isolation und Zwangsm e- dikation dürfen nur angeordnet werden, um eine unmittelbare schwere Gefähr- dung des Lebens oder der Gesundheit der Patientin, des Patienten oder Dritter abzuwenden oder eine schwerwiegende akute Störung des Zusammenlebens zu beseit igen.
2 Die Anordnung von Zwangsmassnahmen ist Ärztinnen und Ärzten vorbehalten; ausnahmsweise dürfen Fixation oder I solation auch durch die für den Pfleg e- dienst verantwortliche Person angeordnet werden.
3 Zwangsmassnahmen dürfen solange angewandt werden, als die Notsituation andauert oder deren Wiedereintritt mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Sie sind in der Krankengeschichte detailliert festzuhalten.
4 Für Zwangsmassnahmen gegenüber Personen, die fürsorgerisch untergebracht worden sind, gelten Art. 433 ff. ZGB.

§ 41 c) Rechtsschutz

1 Gegen die Anordnung einer Zwangsmassnahme kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Diese ist spätestens zehn Tage nach Beendigung der Zwangsmassnahme einzureichen.
2 Der Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

§ 42 3. Recht auf Information

1 Die Patientin oder der Patient ist situationsgerecht über den Ges undheits - zustand, die Behandlungsmöglichkeiten, die damit verbundenen Vor - und Nach- teile sowie die Risiken und Kostenfolgen in geeigneter und verständlicher Weise aufzuklären.
2 Dritten darf Auskunft nur mit Einverständnis der Patientin oder des Patienten erteilt werden. Bei einer schweren Erkrankung wird das Einverständnis der ge- setzlichen Vertretung, der nächsten Angehörigen und der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners verm utet.
3 Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Auskunftspflichten.

§ 43 39 4. Ein sicht in die Krankengeschichte

1 Die Patientin oder der Patient kann Einsicht in die Krankengeschichte und die dazu gehörenden Unterlagen nehmen oder Kopien davon ver langen.
2 Dieses Recht steht bei minderjährigen oder unter umfassender Beistandschaft stehenden Personen auch der gesetzlichen Vertretung zu, soweit urteilsfähige Patientinnen oder Patienten dem nicht widersprechen. Ebenso steht dieses Recht der mit einem Vorsorgeauftrag oder einer Patientenverfügung beauftrag ten Person zu.
Personen sowie Angaben, die diesen von aussenstehenden Dritten anvertraut worden sind und die unter dem Schutz des Berufs - oder Amtsgeheimnisses stehen.

§ 44 5. Mitwirkungspflicht

1 Der Patientin oder dem Patienten obliegt die zumutbare Mitwirkung und Unter- stützung im Rahmen der erforderlichen Behandlung.
2 Sie haben Auskünfte über ihre Person und ihre Umgebung zu erteilen, soweit dies für die Behandlung und Administration erforderlich ist.

§ 44a 40 6. Datenaustausch

1 Zur Bekämpfung des Missbrauchs von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen sowie des Missbrauchs mit gefälschten oder mehrfach beschafften R e- zepten dürfen die Kantonsapothekerin und der Kantonsapotheker sowie die Kantonsärztin und der K antonsarzt mit den Apothekerinnen und Apothekern sowie den Ärztinnen und Ärzten Informationen über Personen, die Betäubungs- mittel oder Heilmittel beziehen, austauschen.
2 Der Datenaustausch darf besonders schützenswerte Personendaten umfassen und kann auch im Abrufverfahren erfolgen.
3 Der Regierungsrat regelt den Umfang des Datenaustausches, den Kreis der empfangs - oder zugriffsberechtigten Personen sowie die organisatorischen und technischen Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten.

2. In Spitälern und ähnl ichen Einrichtungen

§ 45 1. Verhaltensgrundsätze

1 Die Patientinnen und Patienten haben im Rahmen der Hausordnung die A n- ordnungen des Personals zu befolgen und es bei der Behandlung und Pflege zu unterstützen.
2 Sie haben auf Mitpatientinnen und Mitpatient en Rücksicht zu nehmen und die Hausordnung zu beachten.
3 Sie haben das Recht, im Rahmen der Hausordnung und soweit es der Gesund- heitszustand zulässt, Besuche zu em pfangen.

§ 46 41 2. Beschränkungen

1 Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und ähnliche Massnahmen sind ge- gen den Willen der Patientin oder des Patienten nur bei einer unmittelbaren und ernsthaften Selbst - oder Drittgefährdung zulässig.
2 Die Massnahmen sind so kurz wie möglich zu halten und in der Kranken- geschichte detailliert festzuhalten.
3 Für Einschränkungen der Bewegungsfreiheit bei Aufenthalten in Wohn- oder Pflegeeinrichtungen gelten Art. 383 ff. ZGB.
1 Patientinnen oder Patienten dürfen gegen ihren Willen nur zurückbehalten werden, wenn beson dere gesetzliche Voraussetzungen vorliegen.
2 Besteht eine Patientin oder ein Patient gegen den ärztlichen Rat auf Entlas- sung, kann eine schriftliche Bestätigung verlangt werden.

§ 48 42 4. Obduktion

1 Eine Obduktion darf vorgenommen werden, sofern die Zustimmung der Verstor- benen o der des Verstorbenen vorliegt oder an deren Stelle nächste Angehörige, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner zustimmen.
2 Vorbehalten bleibt die Obduktion nach den Bestimmungen der Schweizer i- schen Strafprozessordnung und aus wichtigen Gründen, namentl ich bei schw e- ren Unglücksfällen und beim Verdacht auf übertragbare Krankheiten.

VII. Verfahren und Rechtsschutz

§ 49 1. Verwaltungsverfahren

1 Das Verfahren für den Erlass und die Anfechtung von Verfügungen und Ent- scheiden richtet sich nach dem Verwaltungs rechtspflegegesetz . 43
2 Abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes und des Bundesrechts bleiben vorbehalten.

§ 50 44 2. Verwaltungsmassnahmen

1 Das zuständige Amt kann alle Verwaltungsmassnahmen treffen, die zum Vol l- zug dieses Gesetzes sowie der Ausführungserlasse erforderlich sind, und dafür polizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen.
2 Insbesondere kann es:
a) Beanstandungen aussprechen und eine Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ansetzen;
b) Bewilligungen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit ganz oder teilweise entzi ehen;
c) Einrichtungen, Geräte, Drucksachen und Stoffe vorsorglich einziehen, wenn eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Gesundheit droht, und deren Verwertung oder Vernichtung anordnen, wenn mit einer dauernden Gefähr- dung zu rechnen ist;
d) die Anpassung oder Schliessung von Räumen anordnen, die für die Aus- übung der beruflichen Tätigkeit nicht geeignet oder für Patientinnen und Patienten nicht zumutbar sind.
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessor d- nung. 45
1 Das Amt für Gesundheit und Soziales kann jederzeit und ohne Voranmeldung bei Personen und Institutionen, welche eine Heiltätigkeit anbieten oder aus ü- ben, Inspektionen der Praxis - und Betriebsräumlichkeiten durchführen oder durchführen lassen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit anderer Stellen nach besonderen Vorschriften.
2 Den Inspektoren ist Zugang zu allen Räumlichkeiten und Einrichtungen zu gewähren. Die Aufzeichnungen sind auf Verlangen herauszugeben.

§ 51 3. Gebühr en

Für die Behandlung von Gesuchen und den Erlass von Verfügungen werden Gebühren nach der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz 47 erhoben.

§ 52 4. Kantonales Schiedsgericht

a) Besetzung und Beschlussfähigkeit
1 Kantonales Schiedsgericht ist das Verwaltungsgericht.
2 Es wird ergänzt mit je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Versicherer und Leistungserbringer.
3 Das Schiedsgericht ist beschlussfähig, wenn neben den Vertretern der Beteili g- ten mindestens drei Richteri nnen oder Richter mitwirken.

§ 53 b) Wahl der Vertreter

1 Der Regierungsrat wählt auf die Dauer von vier Jahren als Vertreter der Beteili g- ten je eine Vertreterin oder einen Vertreter sowie ein Ersatzmitglied der Versiche- rer und der Hauptgruppen der Leistungserbringer.
2 Kann infolge Ausstands von Vertretern nach Abs. 1 das Gericht nicht ordentlich besetzt werden, ergänzt es das Verwaltungsgericht durch ausserordentliche Mitglieder.
3 Die Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter werden durch die Präsidentin o der den Präsidenten des Verwaltungsgerichts in ihr Amt eingewiesen und vereidigt.

§ 54 48 c) Verfahren

Das Verfahren richtet sich, soweit es nicht bundesrechtlich geregelt ist, nach den Bestimmungen für die verwaltungsgerichtliche Klage gemäss dem Verwal- tungsrechtspflegegesetz und nach den Bestimmungen des Justi zgesetzes .

VIII. Straf- , Übergangs - und Schlussbestimmungen

§ 55 49 1. Strafbestimmungen

1 Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft:
a) wer ohne Bewilligung eine nach diesem Gesetz bewilligungspfl ichtige Täti g-
willigung sein erlaubtes Tätigkeitsgebiet überschreitet;
c) wer vorsätzlich gegenüber dem zuständigen Amt unwahre Angaben macht, um eine Bewilligung zur Berufsausübung zu erhal ten; d) wer als Inhaberin oder Inhaber einer nach diesem Gesetz ausgestellten B e- willigung seiner Aufzeichnungs - und Aufbewahrungspflicht nicht nac hkommt (§ 28), das Schweigegebot missachtet (§ 29) oder eine Anzeige u nterlässt (§
30).
2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
3 Die Strafverfolgung verjährt in sieben Jahren.
4 Dem zuständigen Amt sind mitzuteilen: a) Eröffnungen von Strafverfahren gegen Inhaberinnen oder Inhaber einer nach diesem Gesetz ausgestellten Bewilligung wegen Verbrechen und Vergehen, die mit der Berufsausübung in Zusammenhang stehen; b) Strafurteile, die auf Grund der eidgenössischen oder der kantonalen G e- sundheitsgesetzgebung ergehen oder die einen Entzugsgrund im Sinne von

§ 24 Abs. 1 dars tellen können.

§ 56 50

§ 57 51 2. Übergangsbestimmungen

1 Vor Inkrafttreten dieses Erlasses erteilte Bewilligungen zur selbstständigen Berufsausübung bleiben in Kraft, sofern die Tätigkeit gemäss diesem Erlass und den Ausführungserlassen bewilligungspflichti g ist. Der Inhalt der Bewill igung richtet sich nach den neuen Bestimmungen.
2 lischt die auf Grund des früheren Rechts ausgestellte Bewilligung mit dem I n- krafttreten dieses Erlas ses .
3 Wer bisher eine Tätigkeit ausgeübt hat, die neu bewilligungspflichtig ist, hat innerhalb von zwölf Monaten seit Inkrafttreten dieses Erlasses ein Bewilligungs- gesuch einzureichen, ansonsten die weitere Ausübung dieser Tätigkeit unter sagt ist.
4 Das zuständige Amt kann Personen, die vor Inkrafttreten dieses Erlasses einen neu der Bewilligungspflicht unterstellten Beruf während mindestens drei Jahren selbstständig ausgeübt haben, bei genügender Qualifikation die Bewill igung zur Berufsausübung erteilen, auch wenn die von diesem Erlass und den Ausfüh- rungserlassen geforderten Vorausset zungen nicht erfüllt sind.
§ 58

§ 59 53

§ 60 3. Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

§ 61 Abs. 3

Der Regierungsrat ist befugt, Vereinbarungen über den Besuch von Schulen und Heimen, über die Weiter - und Fortbildung der Lehrer, über gemeinsame Lehr- mittel und weitere dem Vollzug dieser Verordnung dienende Massnahmen abz u- schlies sen und finanzielle Verpflichtungen einzugehen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Kantonsrates für Verträge, die Investitionsbeiträge oder die Beteiligung an interkantonalen Trägerschaften vorsehen.
b) Verordnung über die Berufsbildung und Berufsberatung vom 19. Mai
1983
55

§ 2 Abs. 3

Er kann im Rahmen dieser Verordnung Vereinbarungen abschliessen und fina n- zielle Verpflichtungen eingehen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Kan- tonsrates für Verträge, die Investitionsbeiträge oder die Beteiligung an i nterkan- tonalen Trägerschaften vorsehen.

§ 26

Für die Schulung in Berufen, die nicht in Art. 1 Abs. 1 Buchstabe b BBG aufge- führt sind, kann der Regierungsrat mit Schulträgern Vereinbarungen über den Schulbesuch durch Schüler aus dem Kanton Schwyz treffen und finanzielle Verpflichtungen eingehen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Kantonsrates für Verträge, die Investitionsbeiträge oder die Beteiligung an interkantonalen Trägerschaften vorsehen.

§ 29 Abs. 2

In den übrigen Fällen, insbesondere für die Ausbildung zum vom Bund, vom Schweizerischen Roten Kreuz oder vom Kanton geregelten Berufen der Gesund- heits - und Krankenpflege, leistet der Kanton die Beiträge.

§ 52 Abs. 3 (neu)

Dazu kann der Regierungsrat Vereinbarungen abschliessen und finanzielle Ver- pfli chtungen eingehen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Kantonsrates für Verträge, die Investitionsbeiträge oder die Beteiligung an interkantonalen Trägerschaften vorsehen.
c) Verordnung über die Mittelschulen vom 9. Mai 1973 56

§ 31 Abs. 4

Der Regierungs rat kann mit Dritten Vereinbarungen, welche Kantonseinwohnern den Besuch von Mittelschulen ermöglichen oder erleichtern, abschliessen und finanzielle Verpflichtungen eingehen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Kantonsrates für Verträge, die Investit ionsbeiträge oder die Beteiligung an inter- kantonalen Trägerschaften vorsehen.

§ 4 Abs. 2 und 3 (neu)

2 Er kann hiezu eigene Schulen führen.
3 Der Regierungsrat kann mit Dritten hierüber auch Vereinbarungen abschlies sen und finanzielle Verpflichtungen eingehen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Kantonsrates für Verträge, die Investitionsbeiträge oder die Beteiligung an interkantonalen Trägerschaften vorsehen.
e) Verordnung über das landwirtschaftliche Bildungs - und Beratungswesen vom

18. Oktober 1978

58

§ 21 Abs. 3 (neu)

Er kann dazu Vereinbarungen mit Dritten abschliessen und finanzielle Verpflich- tungen eingehen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Kantonsrates für Verträge, die Investitionsbeiträge oder die Beteiligung an interkantonalen Träger- schaften vorsehen.
f) Kantonale Verordnung zum Bundesgesetz über den Wald vom 21. Oktober
1998 59

§ 19 Abs. 3 Ziff. 5

5. der Abschluss von Vereinbarungen über die forstliche Aus -, Weiter - und For t-

bildung. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Kantonsrates für Verträge, die Investitionsbeiträge oder die Beteiligung an interkantonalen Trägerschaften vorsehen.

§ 61 4. Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Erlasses werden aufgehoben:
a) die Verordnung über das Gesundheitswesen im Kanton Schwyz vom 9. Sep- tember 1971; 60 b) die Verordnung über die schiedsgerichtliche Erledigung von Streitigkeiten zwischen Krankenkassen einerseits und Ärzten, Apothekern, Chiropraktoren, Hebammen, medizinischen Hilfspersonen, Laboratorien oder Heilanstalten anderseits vom 7. April 1965; 61
c) § 14 der Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln vom 6. Juni 1974. 62
2 Der Regierungsrat wird ermächtigt, nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Heilmittel alle mit diesem Bundesgesetz in Widerspruch stehenden Erlasse und Bestimmungen des kantonalen Rechts aufzuheben.

§ 62 63 5. Referendum, Publikation, Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons- verfassung.
lung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 64
1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS
20 -364 mit Änderungen vom 15. Februar 2006 (Rechtspflegeerlasse, GS 21 -61l), vom 18. November 2009 (JV, GS 22 -82aj sowie GS 22 -80), vom 20. M ai 2010 (KRB Neuordnung Pfleg e- finanzierung, GS 22 -102c), vom 14. September 2011 (Einführungsgesetz zum schweizer ischen Zivilgesetzbuch, GS 23 -14j), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfas- sung, GS 23 -97), vom 19. November 2014 (Spitalgese tz, GS 24 -21a), vom 25. Juni 2015 (GS
24 -46), vom 25. Oktober 2017 (GOG, GS 25 -10k) und vom 14. November 2018 (GS 25 -43).
2 Abs. 2 Bst. b und g (neu) in der Fassung vom 18. November 2009; Abs. 2 Bst. h bis j neu eingefügt am 25. Juni 2015; Abs. 2 Bst. j in der Fassung vom und Abs. 2 Bst. k neu eingefügt am 14. November 2018.
3 Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte vom 15. Dezember 2000 , SR 812.21; Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 , SR

812.121 .

4 Bundesgesetz über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsge- setz) vom 8. Oktober 2004, SR 810.21.
5 Bundesgesetz über die Forschung am Menschen (Humanforschungsgesetz, HFG) vom

30. September 2011, SR 810.30.

6 Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemieng e- setz, EpG) vom 18. Dezember 1970, SR 818.101.
7 Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) vom 19. Juni 2015, SR 816.1.
8 Bundesgesetz über die Registrierung von Krebse rkrankungen (KRG) vom 18. März 2016, SR 818.33.
9 Abs. 4 aufgehoben am 18. November 2009.
10 Abs. 2 Bst. b in der Fassung vom 25. Juni 2015.
11 Haupttitel in der Fassung vom 25. Juni 2015.
12 Überschrift in der Fassung vom 18. November 2009.
13 Neu eingefügt a m 18. November 2009.
14 Abs. 3 neu eingefügt am 25. Juni 2015.
15 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 25. Juni 2015.
16 Neu eingefügt am 19. November 2014.
17 Neu eingefügt am 14. November 2018.
18 SRSZ 111.110.
19 Fassung vom 20. Mai 2010.
20 Neu eingef ügt am 25. Juni 2015.
21 Überschrift in der Fassung vom 25. Juni 2015.
22 Überschrift in der Fassung vom 25. Juni 2015; Abs. 3 in der Fassung vom 25. Oktober 2017.
23 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994, SR 832.10; Veror d- nung übe r die Krankenversicherung (KVV) vom 27. Juni 1995, SR 832.102.
24 Bst. b in der Fassung vom 25. Juni 2015.
25 Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) vom

23. Juni 2006, SR 811.11.

26 Abs. 1 Bst. e aufgehoben am 18. N ovember 2009.
27 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 25. Juni 2015.
28 SR 311.0.
30 Fassung vom 18. November 2009 (Abs. 3 neu).
31 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 25. Juni 2015.
32 Abs. 3 in der Fassung vom 25. Juni 201 5.
33 Neu eingefügt am 25. Juni 2015.
34 Abs. 2 in der Fassung vom 25. Juni 2015.
35 Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 25. Juni 2015.
36 Abs. 3 neu eingefügt am 18. November 2009.
37 Fassung vom 14. September 2011.
38 Abs. 4 neu eingefügt am 14. September 2011.
39 Abs. 2 in der Fassung vom 14. September 2011.
40 Neu eingefügt am 25. Juni 2015.
41 Abs. 3 neu eingefügt am 14. September 2011.
42 Abs. 2 in der Fassung vom 18. November 2009.
43 SRSZ 234.110.
44 Abs. 3 in der Fassung vom 18. November 2010.
45 SRSZ 233.110.
46 Ne u eingefügt am 25. Juni 2015.
47 SRSZ 173.111.
48 Fassung vom 18. November 2010.
49 Abs. 1 in der Fassung vom 15. Februar 2006; Abs. 3 in der Fassung vom und Abs. 4 neu eingefügt am 25. Juni 2015.
50 Aufgehoben am 25. Juni 2015.
51 Überschrift in der Fassung vo m 25. Juni 2015.
52 Aufgehoben am 25. Juni 2015.
53 Aufgehoben am 25. Juni 2015.
54 SRSZ 611.210.
55 SRSZ 622.110.
56 SRSZ 623.110.
57 SRSZ 312.100.
58 SRSZ 622.120.
59 SRSZ 313.110.
60 GS 16 -79.
61 GS 15 -117.
62 SRSZ 573.210.
63 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassu ng vom 17. Dezember 2013.
64 In Kraft getreten am 1. Januar 2004 (Abl 2003 1514); Änderungen vom 15. Februar 2006 am

1. Januar 2007 (Abl 2006 2090), vom 18. November 2009 am 1. Januar 2010 und 1. Mai

2010 (§ 9a) (Abl 2010 67) sowie am 1. Januar 2011 (Änderu ngen JV), vom 20. Mai 2010 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 2418), vom 14. September 2011 am 1. Januar 2013 (Abl 2012 2962), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 19. November 2014 am 1. Januar 2015 (Abl 2015 546), vom 25. Juni 2015 am 1. Januar 2016 (Abl 2015 2833), vom

25. Oktober 2017 am 1. Juli 2018 (Abl 2018 498) und vom 14. November 2018 (Abl 2019

450) am 1. März 2019 in Kraft getre ten.
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