Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahm... (312.310)
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Gesetz über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung

(Vom 28. Juni 1979) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 68 des Einführungsgesetzes vom 14. September 1978 zum schweizerischen Zivilgesetzbuch, 2 § 8 des kantonalen Landwirtschaftsgesetzes vom 5. Februar 1976 3 sowie § 10 der Allgemeinen Landwirtschaftsverordnung vom 27. April 1977, 4 beschliesst:

I. Geltungsbereich

§ 1 5 1. Grundsatz und Ausnahme

1 Dieses Gesetz regelt die gemeinschaftlichen Zusammenschlüsse zur Verbesse- rung und Erschliessung des Bodens und zum Unterhalt solcher Werke, sofern der Kanton daran Beiträge leistet.
2 Ausnahmsweise können gemeinschaftliche Massnahmen vertraglich durchge- führt werden, sofern daran nur wenige Grundeigentümer beteiligt sind und der Regierungsrat diesem Vorgehen zustimmt. Der Vertrag muss alle den Bau und Unterhalt betreffenden Einzelheiten regeln.
3 Dieses Gesetz gilt ausserdem für Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung, sofern der Kanton daran Beiträge leistet.

§ 2 6 2. Zuständigkeiten

1 Unter Vorbehalt nachfolgender Bestimmungen ist das Meliorationsamt für landwirtschaftliche und das Kantonsforstamt für forstwirtschaftliche Massnah- men zuständig.
2 Bei Massnahmen, welche den Aufgabenbereich beider Ämter betreffen, ent- scheidet das Departement über die Zuständigkeit.

II. Gemeinschaftliche Massnahmen

1. Allgemeine Bestimmungen über Flurgenossenschaften

§ 3 I. Vorprüfung

1. Gesuch

1 Wer für eine Bodenverbesserungsmassnahme Kantonsbeiträge beansprucht,
a) Name, Vorname, Beruf und Wohnort des Gesuchstellers; b) Bezeichnung des mutmasslichen Einzugsgebietes; c) Art und Umfang der Massnahme.
3 Das Amt kann weitere Unterlagen verlangen.
4 Nach der Einreichung des Gesuches dürfen auf den beteiligten Grundstücken keine Veränderungen mehr vorgenommen werden, welche die Ausführung des Unternehmens erschweren könnten.

§ 4 2. Prüfung

1 Das zuständige Amt prüft das Gesuch auf Zweckmässigkeit, sachliche und zeitliche Dringlichkeit sowie Subventionierbarkeit.
2 Es kann eine Gesamtplanung anordnen und die wirtschaftliche Tragfähigkeit durch einen Fachmann überprüfen lassen.

§ 5 3. Entscheid

Das Departement entscheidet über die Einleitung des Projektierungsverfahrens.

§ 6 II. Projektierung

1. Vorprojekt

1 Wird das Projektierungsverfahren eingeleitet, ordnet das zuständige Amt die Ausarbeitung eines Vorprojektes an.
2 Das Vorprojekt wird den Gesuchstellern zur Stellungnahme unterbreitet.

§ 7 2. Entscheid

Das Departement entscheidet über die Fortsetzung des Projektierungsverfah- rens.

§ 8 3. Kosten

Wird das Projektierungsverfahren nicht fortgesetzt, übernimmt der Kanton die Kosten des Vorprojektes. Wird das Verfahren aus Gründen, welche die Ge- suchsteller verschuldet haben, nicht fortgesetzt, tragen diese die Kosten des Vorprojektes.

§ 9 III. Gründungsverfahren

1. Vorbereitung

1 Wird das Projektierungsverfahren fortgesetzt, führt das zuständige Amt eine Orientierung aller Beteiligten durch.
2 Anschliessend wird an den Gemeinderat jener Gemeinde, in der sich das Land ganz oder zum grösseren Teile befindet, das Begehren um Durchführung der Gründung gerichtet. Darin sind der Zweck, die Art der Durchführung, das mut- massliche Einzugsgebiet auf einem Grundbuchplan, die Namen und Adressen
jekt mit Kostenschätzung.
3 Der Gemeinderat lädt die beteiligten Eigentümer schriftlich oder, wenn ihr Aufenthaltsort unbekannt ist, öffentlich mindestens 20 Tage zum voraus und mit dem Hinweis, dass die eingereichten Unterlagen auf der Gemeindekanzlei eingesehen werden können, zur Gründungsversammlung ein.

§ 10 2. Gründungsbeschluss, Annahme der Statuten und Wahlen

1 Ein Mitglied des Gemeinderates leitet die Gründungsversammlung; der Ge- meindeschreiber oder ein Stellvertreter führt hierüber das Protokoll.
2 Ein Vertreter des zuständigen Amtes nimmt an der Gründungsversammlung mit beratender Stimme teil.
3 Der Gründungsbeschluss richtet sich nach § 68 Absatz 2 des Einführungsge- setzes zum Zivilgesetzbuch. Wer an der Beschlussfassung nicht mitwirkt, je- doch ordnungsgemäss eingeladen wurde, gilt als zustimmend.
4 Anschliessend ist über den Statutenentwurf zu beraten und abzustimmen; nach Annahme der Statuten sind die statutarischen Organe zu bestellen.
5 Unter Vorbehalt des Gründungsbeschlusses werden alle Beschlüsse mit der Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmberechtigten gefasst. Miteigentümer stimmen dabei nach Bruchteilen entsprechend ihren Anteilen; Gesamteigentümer haben einen Vertreter zu bestellen.
6 Jeder Stimmberechtigte kann sich durch eine handlungsfähige Person mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen; ein Bevollmächtigter darf nicht mehr als einen Stimmberechtigten vertreten.
7 Innerhalb von 20 Tagen nach Durchführung der Gründungsversammlung kann gegen deren Beschlüsse Beschwerde beim Regierungsrat geführt werden; darauf sind die Mitglieder bereits bei der Einladung zur Gründungsversammlung hin- zuweisen.

§ 11 3. Genehmigung des Regierungsrates

1 Das Protokoll der Gründungsversammlung, die Statuten, das Vorprojekt und das Gründungsgesuch sind dem Regierungsrat einzureichen.
2 Der Regierungsrat genehmigt die Gründung und die Statuten, wenn das Un- ternehmen eine gemeinschaftliche Mitwirkung erfordert, wenn der Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dessen Nutzen steht und wenn die Statuten Bestimmungen enthalten über:

1. den Namen, Sitz und Zweck der Genossenschaft;

2. die Umschreibung des Einzugsgebietes mit Angabe der Beteiligten;

3. die Rechte und Pflichten der Genossenschafter;

4. die Organe der Genossenschaft, nämlich die Generalversammlung, den

Vorstand, die Rechnungsprüfungskommission und die Schätzungskommissi- on, deren Mitglieder nicht Mitglieder der Genossenschaft sein dürfen;

5. die Deckung der Bau- und Unterhaltskosten;

6. die Haftung der Genossenschaft und allenfalls ihrer Mitglieder;

7. die Ausführung, die Benützung und den Unterhalt des Werkes;

schen Person des öffentlichen Rechtes; sie steht unter der Aufsicht des Regie- rungsrates.

§ 12 IV. Ausführung des Unternehmens

1. Ausführungsprojekt

1 Nach der Genehmigung des Regierungsrates (§ 11 Abs. 3) veranlasst der Vorstand in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Amt die Ausarbeitung eines Ausführungsprojektes mit Kostenvoranschlag durch Fachleute und die Anmer- kung der Mitgliedschaft im Grundbuch.
2 Im Ausführungsprojekt sind soweit als möglich Eigenleistungen der Genossen- schafter vorzusehen.
3 Der Vertrag zwischen der Genossenschaft und dem Projektverfasser ist vom zuständigen Amt vor Ausarbeitung des Ausführungsprojektes zu genehmigen.
4 Das zuständige Amt prüft das eingereichte Ausführungsprojekt und verlangt nötigenfalls dessen Abänderung oder Ergänzung.

§ 13 2. Kostenverteilplan

1 Die Schätzungskommission arbeitet einen Plan für die Verteilung der Erstel- lungs- und Unterhaltskosten aus.
2 Soweit die Genossenschafter nicht zum voraus eine Kostenverteilung verein- bart haben, ermittelt die Schätzungskommission den Nutzen des Unternehmens für das einzelne beteiligte Grundstück und Werk und erstellt den Kostenverteil- plan unter Berücksichtigung der nachfolgenden Richtlinien.
3 Bei Weganlagen sind für die Verteilung von Bau- und Unterhaltskosten zu berücksichtigen:

1. die Länge der benützbaren Wegstrecke;

2. der Ertragswert bzw. Verkehrswert der einbezogenen Grundstücke;

3. die voraussehbare Intensität der Benützung unter Berücksichtigung der

Zubringerdienste;

4. die besonderen Umstände, welche sich auf das Interesse am Unternehmen

auswirken.
4 Für Wasserversorgungen und Abwasseranlagen verteilen sich die Baukosten nach dem Ertragswert bzw. dem Verkehrswert der angeschlossenen Grundstü- cke, die Betriebs- und Unterhaltskosten nach dem Wasserverbrauch. Diese Regeln sind sinngemäss auch auf andere Versorgungsanlagen anzuwenden.
5 Bei Entwässerungen werden die Bau- und Unterhaltskosten für gemeinsame Anlagen gleichmässig nach Massgabe des entwässerten Gebietes verteilt; für die übrigen Anlagen nach Massgabe der Kosten, welche auf die Grundstücke entfallen.
6 Landwirtschaftliche Grundstücke werden nach dem Ertragswert, nichtlandwirt- schaftliche Grundstücke nach dem Verkehrswert geschätzt, wobei die steuer-
1 Der Vorstand legt das Ausführungsprojekt, bei etappenweiser Ausführung aber mindestens das generelle Projekt, und den Kostenvoranschlag zusammen mit dem Kostenverteilplan während 20 Tagen auf der Gemeindekanzlei öffentlich auf; muss der Plan des Einzugsgebietes aufgrund des Ausführungsprojektes geändert werden, ist dieser ebenfalls aufzulegen.
2 Die Auflage ist in gleicher Weise wie die Gründungsversammlung vom Vor- stand bekanntzumachen mit der Aufforderung, Einsprachen während der Aufla- gefrist dem Vorstand schriftlich einzureichen.
3 Kommt über eine Einsprache keine Einigung zustande, trifft der Vorstand einen schriftlichen Einspracheentscheid, der beim Regierungsrat angefochten werden kann.

§ 15 4. Beschlussfassung, Beschwerden

1 Nach Abschluss des Einspracheverfahrens und der sich daraus ergebenden Bereinigungen unterbreitet der Vorstand das Ausführungsprojekt, den Kosten- voranschlag und den Plan des Einzugsgebietes den Mitgliedern der Genossen- schaft zur Beschlussfassung.
2 Gegen Beschlüsse der Versammlung kann innert 20 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Versammlung, Beschwerde beim Regierungsrat geführt werden.

§ 16 5. Genehmigung des Regierungsrates; Wirkungen

1 Der Vorstand unterbreitet die aufgelegten Unterlagen dem Regierungsrat.
2 Der Regierungsrat genehmigt das Ausführungsprojekt und den Plan des Ein- zugsgebietes sowie den Kostenvoranschlag, wenn die Voraussetzungen des § 11 Absatz 2 weiterhin gegeben sind.
3 Die Genossenschaft ist aufgrund der Genehmigung berechtigt, nach Massgabe der Statuten und des Kostenverteilplanes Beiträge zu erheben. Sie kann zwangsweise Rechte erwerben, sofern hierüber keine Einigung zustande kommt; über die Entschädigung entscheidet die kantonale Schätzungskommission in Enteignungssachen.

§ 17 7 6. Beiträge

1 Mit der Genehmigung des Ausführungsprojektes setzt der Regierungsrat den Kantonsbeitrag fest.
2 Das zuständige Amt stellt die Unterlagen dem Bezirksrat zu, welcher den Bezirksbeitrag festsetzt. Der Bezirksrat stellt seine Verfügung dem Gesuchstel- ler und dem Amt zu.
...
4 Nach Vorliegen der Beitragsverfügungen gemäss den Absätzen 1 und 2 leitet das Amt die Unterlagen an die zuständige Bundesstelle zur Festsetzung des
1 Nach Vorlage der Subventionszusicherungen veranlasst das zuständige Amt die Anmerkung des Zweckentfremdungsverbotes sowie der Bewirtschaftungs- und Unterhaltspflicht im Grundbuch gemäss der Bundesgesetzgebung.
2 Die Anmerkung wird unter dem Kennwort «Bodenverbesserung» im Grundbuch angebracht.
3 Im Grundbuchbeleg sind die Auflagen der Beitragszusicherung zu erwähnen.
4 Der Grundbuchverwalter meldet dem Departement jede Handänderung sowie jede ihm bekannte Zweckentfremdung des Grundstückes, zu dessen Lasten eine Bodenverbesserung angemerkt ist.

§ 19 8. Kosten

1 Wird das Projekt ausgeführt, sind die bisher entstandenen Kosten, namentlich des Vor- und Ausführungsprojektes, der Baurechnung zu belasten.
2 Wird das Projekt nicht ausgeführt, gilt § 8 sinngemäss. Die auf die Genossen- schafter entfallenden Treffnisse werden von der Schätzungskommission festge- setzt.

§ 20 9. Bauarbeiten

a) Baubeginn
1 Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn alle Subventionszusi- cherungen und die erforderlichen Bewilligungen rechtskräftig sind. 8
2 Ausnahmsweise können die Bauarbeiten mit Bewilligung des zuständigen Amtes des Bundes und des Kantons vorzeitig begonnen werden.
3 Bei längerdauernden Arbeiten setzt das kantonale Amt im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesamt den Beginn der Arbeiten für die einzelnen Etappen fest.
4 Ohne Bewilligung vorzeitig in Angriff genommene Arbeiten werden nicht sub- ventioniert.
5 Das zuständige Amt nimmt an der Offertöffnung teil und erteilt die nötigen Weisungen für die Vergebung.

§ 21 b) Bauleitung

1 Die Bauleitung ist einem Fachmann zu übertragen.
2 Der zwischen Bauleitung und Subventionsnehmer abzuschliessende Vertrag ist vom kantonalen Amt zu genehmigen.

§ 22 c) Baukontrolle

1 Das zuständige Amt kann die Bauarbeiten jederzeit einer Kontrolle unterzie- hen und technische Weisungen erteilen.
2 Subventionsnehmer und Bauleiter sind verhalten, dem Amt die gewünschten
1 Wesentliche Projektänderungen, die vor oder während der Ausführung des Unternehmens vorgenommen werden, sind dem zuständigen Amt vor Beginn der Arbeiten zu melden.
2 Verursachen die beabsichtigten Projektänderungen voraussichtlich gegenüber dem Kostenvoranschlag Mehrkosten, holt das Amt die Genehmigung der Sub- ventionsbehörden ein.
3 Kommt der Subventionsnehmer seiner Meldepflicht nicht oder verspätet nach, kann der Regierungsrat den Kantonsbeitrag, der Bezirksrat den Bezirksbeitrag herabsetzen.

§ 24 e) Fristverlängerung

Kann die von den Subventionsbehörden für die Ausführung des Unternehmens oder für die Einreichung der Schlussabrechnung angesetzte Frist nicht eingehal- ten werden, hat der Subventionsnehmer rechtzeitig beim zuständigen Amt ein Fristerstreckungsgesuch einzureichen.

§ 25 f) Abnahme des Werkes

1 Nach Abschluss der Arbeiten wird das Werk vom zuständigen Amt in Gegen-
2 Das Amt kann anstelle einer Abnahme einen Abnahmebericht des Bauleiters verlangen.

§ 26 V. Auszahlung der Beiträge

1. Schlussabrechnung

1 Nach Abschluss des Unternehmens reicht der Subventionsnehmer eine Schlussabrechnung ein.
2 Diese Abrechnung muss die von der Bundesgesetzgebung geforderten Angaben und Unterlagen enthalten.
3 Bei umfangreichen Unternehmungen sind über vollständig ausgeführte Teil- projekte Schlussabrechnungen einzureichen.
4 Kostenüberschreitungen sind in der Abrechnung zu begründen.

§ 27 2. Prüfung

1 Das zuständige Amt prüft die Abrechnung und scheidet nicht subventionierba- re Kosten aus.
2 Dafür sind die einschlägigen Bestimmungen des Bundesrechtes für Kantons- und Bezirksbeiträge sinngemäss anwendbar.
3 Unvollständige oder mangelhafte Abrechnungen werden an den Rechnungs- steller zur Verbesserung zurückgewiesen.

§ 28 3. Genehmigung

1 Das zuständige Amt unterbreitet die bereinigte Schlussabrechnung dem De-
schreitung auf, die während der Erstellung des Werkes nicht gemeldet wurde, kann eine Nachsubventionierung herabgesetzt oder verweigert werden.
3 Ebenso entfällt eine Nachsubvention gegenüber Werken, die pauschal subven- tioniert wurden.

§ 29 4. Auszahlung der Staatsbeiträge

1 Das zuständige Amt veranlasst die Ausrichtung des Bundes-, des Kantons- und des Bezirksbeitrages sowie die Anmerkung der Schlusszahlung im Grundbuch.
2 Nötigenfalls trifft es Massnahmen, damit die Staatsbeiträge unmittelbar zur Deckung der Forderungen der Unternehmer verwendet werden.

§ 30 5. Teilzahlungen

Bei langdauernden Unternehmen kann das Departement Teilzahlungen anord- nen.

§ 31 VI. Unterhalt des Werkes

1. Allgemeines

1 Das gemeinschaftliche Werk ist ordnungsgemäss zu unterhalten.
2 Für den Unterhalt sind die für die Gründung und Ausführung geltenden Be- stimmungen sinngemäss anzuwenden; der Vorstand beschliesst über dringende Unterhaltsarbeiten.
3 Das zuständige Amt führt periodisch Kontrollen über den Unterhalt und die Bewirtschaftung der mit öffentlichen Mitteln unterstützten Unternehmen durch.

§ 32 2. Sanktion

1 Bei Verletzung der Unterhaltspflicht setzt das zuständige Amt Frist zur Behe- bung der Beanstandungen.
2 Kommt der Verantwortliche den Ermahnungen nicht oder nicht rechtzeitig nach, verfügt das Departement die Rückerstattung des Kantons- und Bezirks- beitrages ganz oder teilweise.
3 Die Verfügung ist dem zuständigen Bundesamt zuzustellen.

§ 33 3. Strassen

Bei Strassen, die mit öffentlichen Mitteln unterstützt wurden, können der Vor- stand oder das Departement dem Regierungsrat öffentliche Verkehrsbeschrän- kungen beantragen.

§ 34 9

1 Die Genossenschaftsversammlung beschliesst über Änderungen der Statuten, des Einzugsgebietes und des Ausführungsprojektes; diese bedürfen der Geneh- migung des Regierungsrates.
2 Der Einbezug von Grundstücken ausserhalb des bisherigen Einzugsgebietes und der Einbezug neuer Werke bedarf der Zustimmung der betroffenen Eigen- tümer; wird die Zustimmung nicht erteilt, ist das Gründungsverfahren anzuwen- den.
3 Die Auflösung der Genossenschaft bewilligt der Regierungsrat nur, wenn der Unterhalt des Werkes geregelt und sichergestellt ist.
4 Ändert sich die Bewirtschaftung oder Nutzung eines beteiligten Grundstückes und wirkt sich diese Änderung auf das Interesse eines einzelnen Genossen- schafters aus, ist das Kostentreffnis auf Antrag der Schätzungskommission vom Vorstand neu festzusetzen. Ergibt sich daraus eine Mehrbelastung der übrigen Genossenschafter, ist das Verfahren nach § 14 durchzuführen.

§ 37 11 IX. Verweis auf anwendbares Recht

1 Für das Einsprache- und Beschwerdeverfahren gilt das Verwaltungsrechtspfle- gegesetz.
2 Enthalten im Übrigen dieses Gesetz oder die gestützt darauf erlassenen Statu- ten keine Regelung, finden die Bestimmungen des Gemeindeorganisationsge- setzes sinngemäss Anwendung.

§ 38 12 X. Bestehende Flurgenossenschaften

1 Vor Inkrafttreten dieses Erlasses bestehende Flurgenossenschaften unterste- hen diesem Gesetz.
2 Soweit erforderlich, kann die Aufsichtsbehörde Anpassungen der Statuten verlangen.

2. Güterzusammenlegungen

§ 39 1. Allgemeines

1 Durch die Güterzusammenlegung werden vereinzelte Parzellen zu einer oder wenigen Parzellen so zusammengefasst oder ungünstige Formen von Grundstü- cken so verbessert, dass die neuen Parzellen für die Bewirtschaftung eine mög- lichst zweckmässige Lage, Form und Wegsamkeit erhalten.
2 In die Zusammenlegung werden alle Grundstücke innerhalb eines natürlichen oder wirtschaftlich abgegrenzten Gebietes einbezogen, welche erfasst werden müssen, um das Unternehmen in zweckentsprechender Weise durchzuführen.
3 In der Regel sind in land- und forstwirtschaftliche Zusammenlegungen kein Bau-, Garten- und Rebland sowie keine Grundstücke, auf denen Wohnhäuser oder gewerbliche Bauten stehen oder auf denen Steine, Kies, Lehm usw. ge-
a) Reihenfolge Nach Erteilung der Genehmigung gemäss § 11 dieses Gesetzes sollen die Durchführungsarbeiten in folgender Reihenfolge vorgenommen werden: a) Aufnahme und Bonitierung des alten Besitzstandes; b) Erstellen des generellen Projektes für neue gemeinsame Anlagen; c) Ausarbeitung des generellen Kostenvoranschlages, des Entwurfes zu einem Kostenverteilplan und des Ausführungsprojektes; d) Aufstellen des Zuteilungsentwurfes; e) Vermarkung, Vermessung und Aufstellen der Geldausgleichstabelle; f) Aufstellung der Schlussabrechnung und des endgültigen Kostenverteilpla- nes.

§ 41 b) Richtlinien

Die Schätzungskommission berücksichtigt bei der Bonitierung des alten Besitz- standes insbesondere: a) die Beschaffenheit des Bodens und die Oberflächengestaltung; b) die klimatischen Verhältnisse, die Besonnung und Wasserführung; c) die Verkehrslage und die bestehende Erschliessung; d) die Beschränkungen der Bewirtschaftungsmöglichkeiten; e) den Ertragswert der Obstbäume; f) bei Waldungen den Vorratswert.

§ 42 3. Auflage, Einsprache- und Beschwerdeverfahren

1 Nach dem jeweiligen Stand des Verfahrens sind auf der Gemeindekanzlei öffentlich aufzulegen: a) das Register über den alten Besitzstand, das Bonitierungsregister mit dem Bericht der Schätzungskommission, das generelle Projekt und der generelle Kostenvoranschlag; b) der Zuteilungsentwurf; c) das Ausführungsprojekt; d) der definitive Kostenverteilplan.
2 Jedem Mitglied ist die öffentliche Auflage mit einer Rechtsmittelbelehrung mitzuteilen und für sein Grundstück ein Auszug aus dem Register des alten Besitzstandes mit Bonitierung sowie die Fläche und der Bonitierungswert des neuen Besitzstandes und das endgültige Kostentreffnis mitzuteilen.
3 Innert 20 Tagen nach Zustellung der Mitteilung gemäss Absatz 2 können die Genossenschafter gegen die in Absatz 1 erwähnten Anordnungen beim Vorstand Einsprache erheben; dasselbe Recht steht dem Berechtigten an einer Grundlast, an einer Dienstbarkeit, an einem vorgemerkten oder angemerkten Rechte zu, soweit es sich um die Bereinigung solcher Rechte handelt.
1 Durch die Neuzuteilung soll jedem Grundeigentümer Boden im Bonitätswerte seiner einbezogenen Grundstücke in möglichst wenigen und entsprechend aus- gedehnten Stücken zugewiesen werden und zwar, soweit das unter Wahrung der Gleichheit durchführbar ist, in der Lage, in der sich die Schwerpunkte des alten Besitzstandes befunden haben.
2 Eine Entschädigung in Geld kann ausgerichtet werden: a) zur Ausgleichung kleiner Wertunterschiede zwischen altem und neuem Besitzstand; b) wenn nur ein kleines Grundstück von geringem Wert einbezogen wurde und es an geeignetem Boden zum Ersatz fehlt.
3 Werden mit der Zusammenlegung andere Bodenverbesserungen durchgeführt, wird der dadurch geschaffene Mehrwert bei der Neuzuteilung berücksichtigt.

§ 44 5. Gemeinsame Anlagen

1 Bei der Ausführung von gemeinsamen Anlagen wie Strassen, Wege, Kanalisa- tionen und Wasserleitungen ist nach Genehmigung der Vorarbeiten durch den Regierungsrat (§ 11) sinngemäss wie bei den übrigen Bodenverbesserungs- massnahmen (§§ 12 ff.) vorzugehen.
2 Für die Erstellung solcher Anlagen sind der Landbedarf zu ermitteln und bei den Grundstücken vom Bonitierungswert ein gleichmässiger Abzug vorzuneh- men.
3 Die Beiträge der Beteiligten können sofort oder im Rahmen der Abrechnung über die gesamte Güterzusammenlegung erhoben werden.

§ 45 14 6. Genehmigung des Regierungsrates

1 Die einzelnen Anordnungen gemäss § 42 Absatz 1 dieses Gesetzes sind dem Regierungsrat nach Abschluss des Einsprache- und Beschwerdeverfahrens zur Genehmigung einzureichen.
2 Mit der Genehmigung der Neuzuteilung durch den Regierungsrat gehen die neuen Grundstücke ins Eigentum jener Person über, denen sie zugeteilt sind; damit tritt auch die Neuordnung der Dienstbarkeiten, Grundlasten, An- und Vormerkungen in Kraft. Der Regierungsrat kann zudem den Zeitpunkt des Be- sitzüberganges festsetzen.

§ 46 7. Grundbuchliche Behandlung

1 Die neuzugeteilten und die gemeinsamen Anlagen werden vermarkt und ver- messen.
2 Der Vorstand meldet die aus der Güterzusammenlegung sich ergebenden Rechtsänderungen dem Grundbuchamt.
3 Der Grundbuchverwalter nimmt die Bereinigung der Grundpfandrechte vor (Art. 802 bis 804 ZGB).
4 Soweit das eidgenössische Grundbuch noch nicht angelegt ist, ordnet der

§ 47 1. Zuständigkeit

Streitigkeiten im Zusammenhang mit Grenzverbesserungen im Sinne von Art.
81 des Landwirtschaftsgesetzes des Bundes beurteilt der Richter im ordentli- chen Verfahren.

§ 48 2. Gebühren

Für die Beurkundung von Rechtsgeschäften über Grenzveränderungen und für die Grundbucheintragungen sind die ordentlichen Gebühren um die Hälfte herabzusetzen.

4. Integralprojekte

§ 49 I. Geltungsbereich

1 Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für Verbesserungsmassnahmen, welche eine grössere zusammenhängende Landschaft umfassen, sofern sie von Bund und Kanton als Integralprojekte anerkannt werden.
2 Die Integralprojekte können neben land- und forstwirtschaftlichen Massnah- men auch Verbauungsmassnahmen umfassen.

§ 50 II. Verfahren

1. Grundsatz

Für das Verfahren sind die allgemeinen Bestimmungen über Flurgenossenschaf- ten und Güterzusammenlegungen sinngemäss anzuwenden, soweit die nachfol- genden Bestimmungen keine Abweichungen vorsehen.

§ 51 2. Vorverfahren

1 Bevor ein lntegralprojekt an die Hand genommen werden kann, haben die zuständigen Amtsstellen auf Weisung des Regierungsrates umfassende Abklä- rungen zu treffen über die Notwendigkeit und die Möglichkeiten eines Integral- projektes und die in Frage kommenden Beitragsleistungen.
2 Der Regierungsrat entscheidet über die Ausarbeitung eines Vorprojektes.

§ 52 15 3. Vorprojekt

1 Das Vorprojekt gemäss § 6 dieses Gesetzes umfasst alle Massnahmen, welche im Rahmen des Integralprojektes zur Durchführung gelangen sollen, sowie den mutmasslichen Zeitpunkt ihrer Verwirklichung.
2 Es ist so auszuarbeiten, dass es die Grundlage für die Erstellung des Kosten-

1. Kostenschätzung und Bauprogramm

Nach Genehmigung der Gründung lässt der Vorstand in Zusammenarbeit mit den zuständigen Amtsstellen eine Kostenschätzung und ein Bauprogramm erstellen, das Aufschluss über die Reihenfolge und den Zeitpunkt der Verwirkli- chung der einzelnen Massnahmen gibt.

§ 54 2. Kostenverteilplan

1 Die Schätzungskommission ermittelt aufgrund des Vorprojektes den Kosten- verteilplan.
2 Der Plan ist so auszugestalten, dass die auf die einzelnen Beteiligten entfal- lenden Treffnisse während der ganzen Zeit der Verwirklichung des Unterneh- mens möglichst gleichmässig ausfallen.
3 Ergeben sich bei der Verwirklichung des Vorprojektes oder der Ausarbeitung der Detailprojekte erhebliche Abweichungen gegenüber den ursprünglichen Vorhaben, oder ist der Nutzen einzelner am lntegralprojekt Beteiligter wesent- lich anders, als dies nach dem Vorprojekt anzunehmen war, ordnet die Schät- zungskommission eine Neuüberprüfung des Kostenverteilplanes an; Abweichun- gen gegenüber dem ersten Kostenverteilplan unterliegen dem Auflage- und Einspracheverfahren gemäss § 14 und § 15.

§ 55 16 3. Auflage-, Einsprache- und Beschwerdeverfahren; weiteres

Vorgehen und Wirkungen
1 Der Vorstand legt den Plan des Einzugsgebietes, das Vorprojekt, die Kosten- schätzung und den Kostenverteilplan öffentlich auf.
2 Das weitere Verfahren richtet sich nach den §§ 14 bis 16 dieses Gesetzes.
3 Mit der Genehmigung der in Absatz 1 erwähnten Unterlagen durch den Regie- rungsrat treten die in § 16 Absatz 3 genannten Wirkungen ein.

§ 56 17 4. Ausführungsprojekte

1 Die Ausführungsprojekte werden entsprechend dem Baufortschritt ausgearbei- tet.
2 Das Auflage- und Einspracheverfahren richtet sich nach § 14 dieses Gesetzes; die Auflage ist öffentlich und den unmittelbar Betroffenen schriftlich anzuzei- gen.
3 Nach Abschluss des Verfahrens gemäss Absatz 2 unterbreitet der Vorstand das Projekt dem Regierungsrat zur Genehmigung.

III. Einzelmassnahmen

§ 57 1. Grundsatz

Für Einzelmassnahmen finden die allgemeinen Bestimmungen über die Flurge-
1 Das Gesuch an das zuständige Amt gemäss § 3 dieses Gesetzes muss enthal- ten: a) Name, Vorname, Beruf und Wohnort des Gesuchstellers; b) Bezeichnung der dem Gesuchsteller zu Eigentum gehörenden und der in Pacht genommenen Grundstücke; c) Art und Umfang der Massnahme; d) grundpfandliche Belastung des Grundstückes; e) Angaben über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Gesuchstel- lers.
2 Der Gesuchsteller hat das Amt zu ermächtigen, in die Steuerakten Einsicht zu nehmen. Das Amt kann weitere Unterlagen verlangen.

IV. Schlussbestimmungen

§ 59 1. Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird der Regierungsratsbeschluss vom

8. April 1968 betreffend den Vollzug des Gesetzes über Staatsbeiträge an land-

wirtschaftliche Meliorationsmassnahmen 19 aufgehoben.

§ 60 20 2. Referendum, Publikation, Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons- verfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm- lung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 21
1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS
17-137 mit Änderungen vom 28. November 1985 (GS 17-582), vom 8. Mai 1996 (GS 19-126), vom 26. November 2003 (LandwirtschaftsG; Abl 2003 1923), vom 25. September 2013 (KRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-80n) und vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpas- sung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97).
2 SRSZ 210.100.
3 SRSZ 312.100.
4 SRSZ 312.110.
5 Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 25. September 2013.
6 Abs. 1 in der Fassung vom 26. November 2003.
7 Abs. 3 aufgehoben am 26. November 2003.
8 Abs. 1 in der Fassung vom 8. Mai 1996.
9 Aufhebung vom 28. November 1985.
10 Aufhebung vom 28. November 1985.
13 Fassung vom 25. September 2013.
14 Abs. 1 in der Fassung vom 25. September 2013.
15 Abs. 1 in der Fassung vom 25. September 2013.
16 Abs. 2 in der Fassung vom 25. September 2013.
17 Abs. 2 in der Fassung vom 25. September 2013.
18 Abs. 1 in der Fassung vom 25. September 2013.
19 GS 15-487.
20 Abs. 1 und 2 Fassung vom 25. September 2013; Überschrift und Abs. 3 in der Fassung vom

17. Dezember 2013.

21 Am 1. September 1979 (Abl 1979 740) und Änderungen vom 28. November 1985 am 1. Ja- nuar 1986 (Abl 1986 35), vom 8. Mai 1996 am 1. Januar 1997 (Abl 1996 1738), vom 26. November 2003 am 1. Januar 2005 (Abl 2004 1834), vom 25. September 2013 am1. Januar
2014 (Abl 2013 2851) und vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.
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