Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (430.120.1)
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Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

SRSZ 1.2.202 3 1 (Vom 15. November 2019) I. Gegenstand, Zweck und Begriffe Art. 1 Gegenstand Diese Vereinbarung findet auf die Vergabe öffentlicher Aufträge durch unterstellte Auftraggeber innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs Anwendung. Art. 2 Zweck Diese Vereinbarung bezweckt: a) den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nach- halt igen Einsatz der öffentlichen Mittel; b) die Transparenz des Vergabeverfahrens; c) die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieter; d) die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbietern, insbe- sondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Kor- ruption. Art. 3 Begriffe In dieser Vereinbarung bedeuten: a) Anbieter 2 : natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder Gruppe solcher Personen, die Leistungen anbieten, sich um die Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung, die Übertragung einer öffent- lichen Aufgabe oder die Erteilung einer Konzession bewerben; b) öffentliches Unternehmen: Unternehmen, auf das staatliche Behörden auf- grund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unternehmen einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können; ein beherrschender Einfluss wird vermutet, wenn das Unternehmen mehrheitlich durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen finanziert wird, wenn es hinsichtlich seiner Leitung der Aufsicht durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen unterliegt oder wenn dessen Verwaltungs -, Leitungs - oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat oder von anderen öffentl ichen Unterneh- men ernannt worden sind; c) Staatsvertragsbereich: Geltungsbereich der internationalen Verpflichtungen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen; d) Arbeitsbedingungen: zwingende Vorschriften des Obligationenrechts vom

30. März 1911

3 über den Arbeitsvertrag, normative Bestimmungen der Ge- samtarbeitsverträge und der Normalarbeitsverträge oder, wo diese fehlen, die orts - und branchenüblichen Arbeitsbedingungen; e) Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen Arbeitsrechts, ein- schli esslich der Bestimmungen des Arbei tsgesetzes vom 13. März 1964 4 des zugehörigen Aus führungsrechts sowie der Bestimmungen zur Unfallverhü- tung.
2 f) Einrichtung des öffentlichen Rechts: jede Einrichtung, die - zum besonderen Zweck gegründet wurde, im öffentli chen Interesse lie- gende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen; - Rechtspersönlichkeit besitzt; und - überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Ein- richtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird, hinsichtlich ihrer Lei- tung der Aufsicht durch Letztere unterliegt oder deren Verwaltungs tungs - oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von den Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind; g) staatl iche Behörden: der Staat, die Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körper- schaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen. II. Geltungsbereich A. Subjektiver Geltungsbereich Art. 4 Auftraggeber
1 Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung die staatlichen Behör- den sowie zentrale und dezentrale Verwaltungseinheiten, einschliesslich der E in- richtungen des öffent lichen Rechts auf Kantons -, Bezirks- und Gemeindeebene im Sinne des kantonalen und kommunalen Rechts, mit Ausnahme ihrer gewerbli- chen Tätigkeiten.
2 Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung ebenso staatliche Be- hörden sowie öffentliche und private Unternehmen, die öffentliche Dienstleistun- gen erbr ingen und die mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten ausgestat- tet sind soweit sie Tätigkeiten in einem der nachfolgenden Sektoren in der Schweiz ausüben: a) Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mi t der Produktion, dem Transport oder der Verteilung von Trinkwasser oder die Versorgung dieser Netze mit Trinkwasser; b) Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, der Fortleitung oder der Verteilung von elektrischer Energie oder die Versorgung dieser Netze mit elektrischer Energie; c) Betreiben von Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit im Bereich des Ver- kehrs durch Stadtbahn, automatische Systeme, Strassenbahn, Trolleybus, Bus oder Kabelba hn; d) Versorgung von Beförderungsunternehmen im Luftverkehr mit Flughäfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen; e) Versorgung von Beförderungsunternehmen im Binnenschiffsverkehr mit Häfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen; f) Bereitstellen oder Betreiben v on Eisenbahnen einschliesslich des darauf durchgeführten Verkehrs; g) Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder der Verteilung von Gas oder Wärme oder Versorgung dieser Netze mit Gas oder Wärme; oder
SRSZ 1.2.202 3 3 Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen.
3 Die Auftraggeber nach Abs. 2 unterstehen dieser Vereinbarung nur bei Beschaf- fungen für den beschriebenen Tätigkeitsbereich, nicht aber für ihre übrigen Tä- tigkeiten.
4 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs unterstehen dieser Vereinbarung über- dies: a) andere Träger kantonaler und kommunaler Aufgaben, mit Ausnahme ihrer ge- werblichen Tätigkeiten; b) Objekte und Leistungen, die zu mehr als 50 Prozent der Gesamtkosten mit öffentlichen Geldern subventioniert werden.
5 Führt eine Drittperson die Vergabe eines öffentlichen Auftrags für einen oder mehrere Auftraggeber durch, so untersteht diese Drittperson dieser Vereinbarung wie der von ihm vertretene Auftraggeber. Art. 5 Anwendbares Recht
1 Beteiligen sich mehrere dem Bundesrecht und dieser Vereinbarung unterstellte Auftraggeber an einer Beschaffung, so ist das Recht des Gemeinwesens anwend- bar, dessen Auftraggeber den grössten Teil an der Finanzierung trägt. Überwiegt der kantonale Anteil insgesamt den Bundesanteil, so kommt diese Vereinbarung zur Anwendung.
2 Beteiligen sich mehrere dieser Vereinbarung unterstellte Auftraggeber an einer Beschaffung, so ist das Recht desjenigen Kantons anwendbar, der den grössten Anteil an der Finanzierung trägt.
3 Mehrere an einer Beschaffung beteiligte Auftraggeber sind im gegenseitigen Ein- vernehmen befugt, eine gemeinsame Beschaffung in Abweichung von den vorste- hen den Grundsätzen dem Recht eines beteiligten Auftraggebers zu unterstellen.
4 Eine Beschaffung, deren Ausführung nicht im Rechtsgebiet des Auftraggebers erfolgt, untersteht wahlweise dem Recht am Sitz des Auftraggebers oder am Ort, wo die Leistungen haupts ächlich erbracht werden.
5 Eine Beschaffung durch eine gemeinsame Trägerschaft untersteht dem Recht am Sitz der Trägerschaft. Hat diese keinen Sitz, findet das Recht am Ort Anwen- dung, wo die Leistungen hauptsächlich erbracht werden.
6 Öffentliche oder pr ivate Unternehmen mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten, die ihnen durch den Bund verliehen wurden, oder die Aufgaben im na- tionalen Interesse erbringen, können wählen, ob sie ihre Beschaffungen dem Recht an ihrem Sitz oder dem Bundes recht unterstel len. Art. 6 Anbieter
1 Nach dieser Vereinbarung sind Anbieter aus der Schweiz zum Angebot zugelas- sen sowie Anbieter aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich vertraglich zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet hat, Letzteres im Rahmen der gegensei- tig eingegangenen Verpflichtungen.
2 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs werden ausländische Anbieter aus Staa- ten zum Angebot zugelassen, soweit diese Gegenrecht gewähren oder soweit der Auftraggeber dies zulässt.
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3 Der Bundesrat führt eine Li ste der Staaten, die sich gegenüber der Schweiz zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet haben. Die Liste wird periodisch nach- geführt.
4 Die Kantone können Vereinbarungen mit den Grenzregionen und Nachbarstaaten abschliessen. Art. 7 Befreiung von der Unterstellung
1 Herrscht in einem Sektorenmarkt nach Art. 4 Abs . 2 wirksamer Wettbewerb, kann das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) dem Bundesrat vorschlagen, die entsprechenden Beschaffungen ganz oder teilweise von der Unterstellung unter diese Vereinbarung zu befreien. Im betroffenen Sek- torenmarkt tätige Auftraggeber sind berechtigt, zuhanden des InöB ein diesbezüg- liches Gesuch zu stellen.
2 Eine Befreiung gilt für die entsprechenden Beschaffungen aller im betroffenen Sekt orenmarkt tätigen Auftraggeber. B. Objektiver Geltungsbereich Art. 8 Öffentlicher Auftrag
1 Ein öffentlicher Auftrag ist ein Vertrag, der zwischen Auftraggeber und Anbieter abgeschlossen wird und der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient. Er ist ge- kennzeichnet durch seine Entgeltlichkeit sowie den Austausch von Leistung und Gegenleistung, wobei die charakteristische Leistung durch den Anbieter erbracht wird.
2 Es werden folgende Leistungen unterschieden: a) Bauleistungen (Bauhaupt - und Baunebengewerbe); b) Lieferungen; c) Dienstleistungen.
3 Gemischte Aufträge setzen sich aus unterschiedlichen Leistungen nach Abs . 2 zusammen und bilden ein Gesamtgeschäft. Die Qualifikation des Gesamtgeschäfts folgt der finanziell überwiegenden Leistung. Leistungen dürfen nicht m it der Ab- sicht oder Wirkung gemischt oder gebündelt werden, die Bestimmungen dieser Vereinbarung zu umgehen. Art. 9 Übertragung öffentlicher Aufgaben und Verleihung von Konzessio- nen Die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Verleihung einer Konz ession gilt als öffentlicher Auftrag, wenn dem Anbieter dadurch ausschliessliche oder besondere Rechte zukommen, die er im öffentlichen Interesse wahrnimmt, und ihm dafür direkt oder indirekt ein Entgelt oder eine Abgeltung zukommt. Spezial- gesetzliche Best immungen des Bundes rechts und des kantonalen Rechts gehen vor.
SRSZ 1.2.202 3 5 Art. 10 Ausnahmen
1 Diese Vereinbarung findet keine Anwendung auf: a) die Beschaffung von Leistungen im Hinblick auf den gewerblichen Verkauf oder Wieder verkauf oder im Hinblick auf die Verwendung in der Produktion oder im Angebot von Leistungen für einen gewerblichen Verkauf oder Wieder- verkauf; b) den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, Bauten und Anlagen sowie der entsprechenden Rechte daran; c) die Ausrichtung von Finanzhilf en; d) Verträge über Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, An- kauf, Verkauf, Übertragung oder Verwaltung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten sowie Dienstleistungen der Zentralbanken; e) Aufträge an Behinderteninstitutionen, Organisat ionen der Arbeitsintegration, Wohltätigkeitseinrichtungen und Strafanstalten; f) die Verträge des Personalrechts; g) die öffentlich- rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen der Kantone und Gemeinden.
2 Diese Vereinbarung findet zudem keine Anwendung auf die Beschaff ung von Leistungen: a) bei Anbietern, denen ein ausschliessliches Recht zur E rbringung solcher Leis- tungen zusteht; b) bei anderen, rechtlich selbständigen Auftraggebern, die ihrerseits dem Be- schaffungs stungen nicht im Wettbewerb mit privaten Anbietern erbringen; c) bei unselbständigen Organisationseinheiten des Auftraggebers; d) bei Anbietern, über die der Auftraggeber eine Kontrolle ausübt, die der Kon- trolle über seine eigenen Dienststellen entspricht, sow eit diese Unternehmen ihre Leistungen im Wesentlichen für den Auftraggeber erbringen.
3 Diese Vereinbarung findet sodann keine Anwendung auf öffentliche Aufträge, a) wenn dies für den Schutz und die Aufrechterhaltung d er äusseren oder inneren Sicher heit oder der öffentlichen Ordnung als erforderlich erachtet wird; b) soweit dies erforderlich ist zum Schutz der Gesundheit oder des Lebens von Menschen oder zum Schutz der Tier - und Pflanzenwelt; c) soweit deren Ausschreibung Rechte des geistigen Eigentums verletzen würde. III. Allgemeine Grundsätze Art. 11 Verfahrensgrundsätze Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge beachtet der Auftraggeber folgende Verfah- rensgrundsätze: a) Er führt Vergabeverfahren transparent, objektiv und unparteiisch durch; b) er trifft Massnahmen gegen Interessenkonflikte, unzulässige Wettbewerbsab- reden und Korruption; c) er achtet in allen Phasen des Verfahrens auf die Gleichbehandlung der Anbie- ter; d) er verzichtet auf Abgebotsrunden; e) er wahrt den vertraulichen Charakter der Angaben der Anbieter.
6 Art. 12 Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen, der Arbeitsbedingun- gen, der Lohngleichheit und des Umweltrechts
1 Für die im Inland zu erbringenden Leistungen vergibt der Auftraggeber einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieter, welche die im Inland massgeblichen Arbeits- schutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen, die Melde- und Bewilligungs- pflichten nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 5 gegen die Schwarzarbeit (BGSA), sowie die Bestimmungen über die Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit einhalten.
2 Für die im Ausland zu erbringenden Leistungen vergibt der Auftraggeber einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieter, welche mindestens die Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) nach Massgabe von Anhang 3 ein- halten. Der Auftraggeber kann darüber hinaus die Einhaltung weiterer wesentli- cher inter nationaler Arbeitsstandards for dern und entsprechende Nachweise ver- langen sowie Kontrollen vereinbaren.
3 Der Auftraggeber vergibt einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieter , welche min- destens die am Ort der Leistung geltenden rechtlichen Vorschriften zum Schutz der Umwelt und zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen einhalten; dazu gehö- ren im Inland die Bestimmungen des schweizerischen Umweltrechts und im Aus- land die v om Bundesrat bezeichneten inter nationalen Übereinkommen zum Schutz der Umwelt nach Massgabe von Anhang 4.
4 Die Subunternehmer sind verpflichtet, die Anforderungen nach den Abs . 1 bis 3 einzuhalten. Diese Verpflichtungen sind in die Vereinbarungen zwischen den An- bietern und den Subunternehmern aufzunehmen.
5 Der Auftraggeber kann die Einhaltung der Anforderungen nach den Abs . 1 bis 3 kontrollieren oder die Kontrolle Dritten übertragen, soweit diese Aufgabe nicht einer spezialgesetzlichen Behörde oder einer ander en geeigneten Instanz, insbe- sondere einem paritätischen Kontrollorgan, übertragen wurde. Für die Durchfüh- rung dieser Kontrollen kann der Auftraggeber der Behörde oder dem Kontrollorgan die erforderlichen Auskünfte erteilen sowie Unterlagen zur Verfügung st ellen. Auf Verlangen hat der Anbieter die erforderlichen Nachweise zu erbringen.
6 Die mit der Einhaltung der Anforderungen nach den Abs . 1 bis 3 befassten Be- hörden und Kontrollorgane erstatten dem Auftraggeber Bericht über die Ergeb- nisse der Kontrollen und über allfällige getroffene Massnahmen. Art. 13 Ausstand
1 Am Vergabeverfahren dürfen auf Seiten des Auftraggebers oder eines Experten- gremiums keine Personen mitwirken, die: a) an einem Auftrag ein persönliches Interesse haben; b) mit einem Anbieter oder mit einem Mitglied eines seiner Organe durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder eine faktische Lebens- gemeinschaft führen; c) mit einem Anbieter oder mit einem Mitglied eines seiner Organe in gerader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind; d) Vertreter eines Anbieters sind oder für einen Anbieter in der gleichen Sache tätig waren; oder
SRSZ 1.2.202 3 7 fungen erforderliche Unabhängigkeit vermis sen lassen.
2 Ein Ausstandsbegehren ist unmittelbar nach Kenntnis des Ausstandgrundes vor- zubringen.
3 Über Ausstandsbegehren entscheidet der Auftraggeber oder das Expertengre- mium unter Ausschluss der betreffenden Person.
4 Der Auftraggeber kann in der Ausschreibung vorgeben, dass Anbieter, die bei Wettbewerben und Studienaufträgen in einem ausstandsbegründenden Verhältnis zu einem Jurymitglied stehen, vom Verfahren ausgeschlossen sind. Art. 14 Vorbefassung
1 Anbieter, die an der Vorbereitung eines Vergabeverfahrens beteiligt waren, sind zum Angebot nicht zugelassen, wenn der ihnen dadurch entstandene Wettbe- werbsvorteil nicht mit geeigneten Mitteln ausgeglichen werden kann und wenn der Ausschluss den wirksamen Wettbewerb unter den Anbietern nicht gefährdet.
2 Geeignete Mittel, um den Wettbewerbsvorteil auszugleichen, sind insbesondere: a) die Weitergabe aller wesentlichen Angaben über die Vorarbeiten; b) die Bekanntgabe der an der Vorbereitung Beteiligten; c) die Verlängerung der Mindestfristen.
3 Eine der öffentlichen Ausschreibung vorgelagerte Marktabklärung durch den Auf- traggeber führt nicht zur Vorbefassung der angefragten Anbieter. Der Auftraggeber gibt die Ergebnisse der Marktabklärung in den Ausschreibungsunterlagen be- kannt. Art. 15 Bestimmung des Auf tragswerts
1 Der Auftraggeber schätzt den voraussichtlichen Auftragswert.
2 Ein öffentlicher Auftrag darf nicht aufgeteilt werden, um Bestimmungen dieser Vereinbarung zu umgehen.
3 Für die Schätzung des Auftragswerts ist die Gesamtheit der auszuschreibenden Leistungen oder Entgelte, soweit sie sachlich oder rechtlich eng zusammenhän- gen, zu berücksichtigen. Alle Bestandteile der Entgelte sind einzurechnen, ein- schliesslich Verlängerungsoptionen und Optionen auf Folgeaufträge sowie sämtli- che zu erwartenden Prämien, Gebühren, Kommissionen und Zinsen, ohne die Mehrwertsteuer.
4 Bei Verträgen mit bestimmter Laufzeit errechnet sich der Auftragswert anhand der kumulierten Entgelte über die bestimmte Laufzeit, einschliesslich allfälliger Verlängerungsoptionen. D ie bestimmte Laufzeit darf in der Regel 5 Jahre nicht übersteigen. In begründeten Fällen kann eine längere Laufzeit vorgesehen werden.
5 Bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit errechnet sich der Auftragswert anhand des monatlichen Entgelts multipliziert mit 48.
6 Bei Verträgen über wiederkehrend benötigte Leistungen errechnet sich der Auf- tragswert aufgrund des geleisteten Entgelts für solche Leistungen während der letzten zwölf Monate oder, bei einer Erstbeauftragung, anhand des geschätzten Bedarfs über die nächsten zwölf Mo nate.
8 IV. Vergabeverfahren Art. 16 Schwellenwerte
1 Die Wahl des Verfahrens richtet sich danach, ob ein Auftrag einen Schwellenwert nach den Anhängen 1 und 2 erreicht. Das InöB passt die Schwellenwerte nach Konsultation des Bundesrates periodisch gemäss den internationalen Verpflich- tungen an.
2 Bei einer Anpassung der internationalen Verpflichtungen hinsichtlich der Schwellenwerte garantiert der Bund den Kantonen die Mitwirkung.
3 Erreicht der Gesamtwert mehrerer Bauleistungen für die Realisierung eines Bau- werks den Schwellenwert des Staatsvertragsbereichs, so finden die Bestimmun- gen dieser Vereinbarung für Beschaffungen im Staatsvertragsbereich Anwendung. Erreichen jedoch die Werte der einzelnen Leistungen nicht zwei Millionen Franken und überschreitet der Wert dieser Leistungen zusammengerechnet nicht 20 Pro- zent des Gesamtwerts des Bauwerks, so finden für diese Leistungen die Bestim- mungen für Beschaffungen ausserhalb des Staatsvertragsbereichs Anwendung (Bagatellklausel).
4 Ausserhal b des Staatsvertragsbereichs wird das massgebliche Verfahren für Bau- leistungen anhand des Wertes der einzelnen Leistungen bestimmt. Art. 17 Verfahrensarten In Abhängigkeit vom Auftragswert und der Schwellenwerte werden öffentliche Auf- träge nach Wahl des Auftraggebers entweder im offenen Verfahren, im selektiven Verfahren, im Einladungsverfahren oder im freihändigen Verfahren vergeben. Art. 18 Offenes Verfahren
1 Im offenen Verfahren schreibt der Auftraggeber den Auftrag öffentlich aus.
2 Alle Anbieter können ein Angebot einreichen. Art. 19 Selektives Verfahren
1 Im selektiven Verfahren schreibt der Auftraggeber den Auftrag öffentlich aus und fordert die Anbieter auf, vorerst einen Antrag auf Teilnahme zu stellen.
2 Der Auftraggeber wählt die Anbieter, die ein Angebot einreichen dürfen, auf- grund ihrer Eignung aus.
3 Der Auftraggeber kann die Zahl der zum Angebot zugelassenen Anbieter so weit beschrän ken, als ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet bleibt. Es werden wenn möglich mindestens drei Anbieter zum Angebot zugelassen. Art. 20 Einladungsverfahren
1 Das Einladungsverfahren findet Anwendung für öffentliche Aufträge ausserhalb des Staatsvertragsbereichs nach Massgabe der Schwellenwerte von Anhang 2.
SRSZ 1.2.202 3 9 fentliche Ausschreibung zur Angebotsabgabe einladen will. Zu diesem Zweck er- stellt er Ausschreibungsunterlagen. Es werden wenn möglich mindestens drei An- gebote eingeholt. Art. 21 Freihändiges Verfahren
1 Im freihändigen Verfahren vergibt der Auftraggeber einen öffentlichen Auftrag direkt ohne Ausschreibung. Der Auftraggeber ist berechtigt, Vergleichsofferten einzuholen und Verhandlungen durchzuführen.
2 Der Auftraggeber kann einen Auftrag unabhängig vom Schwellenwert freihändig vergeben, wenn eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt ist: a) es gehen im offenen Verfahren, im selektiven Verfahren oder im Einladungs- verfahren keine Angebote oder keine Teilnahmeanträge ein, kein Angebot ent- spricht den wesentlichen Anforderungen der Ausschreibung oder den techni- schen Spezifikationen oder es erfüllt kein Anbieter die Eignungskriterien; b) es bestehen hinreichende Anhaltspunkte, dass alle im offenen Verfahren, im selektiven Verfahren oder im Einladungsverfahren eingegangenen Angebote auf einer unzulässigen Wettbewerbsabrede beruhen; c) aufgrund der technischen oder künstlerischen Besonderheiten des Auftrags oder aus Gründen des Schutzes geistigen Eigentums kommt nur ein Anbieter in Frage, und es gibt keine angemessene Alternative; d) aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse wird die Beschaffung so dringlich, dass selbst mit verkürzten Fristen kein offenes oder selektives Verfahren und kein Einladungsverfahren durchgeführt werden kann; e) ein Wechsel des Anbieters für Leistungen zur Ersetzung, Ergänzung oder Er- weiterung bereits erbrachter Leistungen ist aus wirtschaftlichen oder techni- schen Gründen nicht möglich, würde erhebliche Schwierigkeiten bereiten oder substanzielle Mehrkosten mit sich bringen; f) der Auftraggeber beschafft Erstanfertigungen (Prototypen) oder neuartige Leistungen, die auf sein Verlangen im Rahmen eines Forschungs -, Versuchs -, Studien- oder Neuentwicklungsauftrags hergestellt oder entwickelt werden; g) der Auftraggeber beschafft Leistungen an Warenbörsen; h) der Auftraggeber kann Leistunge n im Rahmen einer günstigen, zeitlich befris- teten Gelegenheit zu einem Preis beschaffen, der erheblich unter den übli- chen Preisen liegt (insbesondere bei Liquidationsverkäufen); i) der Auftraggeber vergibt den Folgeauftrag an den Gewinner eines Planungs - oder Gesamtleistungswettbewerbs oder eines Auswahlverfahrens zu Planungs - oder Gesamtleistungsstudien; dabei müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

1. das vorausgehende Verfahren wurde in Ü bereinstimmung mit den Grund-

sät zen der Vereinbarung durchgeführt;

2. die Lösungsvorschläge wurden von einem unabhängigen Expertengremium

beurteilt;

3. der Auftraggeber hat sich in der Ausschreibung vorbehalten, den Folge-

auf trag oder die Koordination freihändig zu vergeben.
3 Der Auftraggeber erstellt über jeden nach Massgabe von Abs. 2 vergebenen Auf- trag eine Dokumentation mit folgendem Inhalt: a) Name des Auftraggebers und des berücksichtigten Anbieters; b) Art und Wert der beschafften Leistung;
10 c) Erklärung der Umstände und Bedingungen, welche die Anwendung des frei- händigen Verfahrens rechtfertigen. Art. 22 Wettbewerbe sowie Studienaufträge Der Auftraggeber, der einen Planungs - oder Gesamtleistungswettbewerb veranstal- tet oder Studienaufträge erteilt, regelt im Rahmen der Grundsätze dieser Verein- barung das Verfahren im Einzelfall. Er kann auf einschlägige Bestimmungen von Fachverbänden verweisen. Art. 23 Elektronische Auktionen
1 Der Auftraggeber kann für die Beschaffung standardisierter Leistungen im Rah- men eines Verfahrens nach dieser Vereinbarung eine elektronische Auktion durch- führen. Dabei werden die Angebote nach einer ersten vollständigen Bewertung überarbeitet und mittels elektronischer Hilfsmittel und allenfalls mehrfacher Durchgänge neu geordnet. In der Ausschreibung ist darauf hinzuweisen.
2 Die elektronische Auktion erstreckt sich: a) auf die Preise, wenn der Zuschlag für den niedrigsten Gesamtpreis erteilt wird; oder b) auf die Preise und die Werte für quantifizierbare Komponenten wie Gewicht, Reinheit oder Qualität, wenn der Zuschlag für das vortei lhafteste Angebot er- teilt wird.
3 Der Auftraggeber prüft, ob die Anbieter die Eignungskriterien und ob die Ange- bote die technischen Spezifikationen erfüllen. Er nimmt anhand der Zuschlags- kriterien und der dafür festgelegten Gewichtung eine erste Bewertung der Ange- bote vor. Vor Beginn der Auktion stellt er jedem Anbieter zur Verfügung: a) die automatische Bewertungsmethode, einschliesslich der auf den genannten Zuschlagskriterien beruhenden mathematischen Formel; b) das Ergebnis der ersten Bewertung seines Ange bots; und c) alle weiteren relevanten Informationen zur Abwicklung der Auktion.
4 Alle zugelassenen Anbieter werden gleichzeitig und auf elektronischem Weg auf- gefordert, neue beziehungsweise angepasste Angebote einzureichen. Der Auftrag- geber kann die Zahl der zugelassenen Anbieter beschränken, sofern er dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegeben hat.
5 Die elektronische Auktion kann mehrere aufeinander folgende Durchgänge um- fassen. Der Auftraggeber informiert alle Anbieter in jedem Durchgang über ihren jeweiligen Rang. Art. 24 Dialog
1 Bei komplexen Aufträgen, bei intellektuellen Dienstleistungen oder bei der Be- schaffung innovativer Leistungen kann ein Auftraggeber im Rahmen eines offenen oder selektiven Verfahrens einen Dialog durchführen mit dem Ziel, den Leistungs- gegenstand zu konkretisieren sowie die Lösungswege oder Vorgehensweisen zu ermitteln und festzulegen. Auf den Dialog ist in der Ausschreibung hinzuweisen.
2 Der Dialog darf nicht zum Zweck geführt werden, Prei se und Gesamtpreise zu verhandeln.
SRSZ 1.2.202 3 11 in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen. Er gibt ausserdem bekannt: a) den Ablauf des Dialogs; b) die möglichen Inhalte des Di alogs; c) ob und wie die Teilnahme am Dialog und die Nutzung der Immaterialgüter- rechte sowie der Kenntnisse und Erfahrungen des Anbieters entschädigt wer- den; d) die Fristen und Modalitäten zur Einreichung des endgültigen Angebots.
4 Der Auftraggeber kann die Zahl der teilnehmenden Anbieter nach sachlichen und transparenten Kriterien reduzieren.
5 Er dokumentiert den Ablauf und den Inhalt des Dialogs in geeigneter und nach- vollziehbarer Weise. Art. 25 Rahmenverträge
1 Der Auftraggeber kann Vereinbarungen mit einem oder mehreren Anbietern aus- schreiben, die zum Ziel haben, die Bedingungen für die Leistungen, die im Laufe eines bestimmten Zeitraums bezogen werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf deren Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommenen Mengen. Gestützt auf einen solchen Rahmenvertrag kann der Auftraggeber während dessen Laufzeit Einzelverträge abschliessen.
2 Rahmenverträge dürfen nicht mit der Absicht oder der Wirkung verwendet wer- den, den W ettbewerb zu behindern oder zu beseitigen.
3 Die Laufzeit eines Rahmenvertrags beträgt höchstens fünf Jahre. Eine automa- tische Verlängerung ist nicht möglich. In begründeten Fällen kann eine längere Laufzeit vorgesehen werden.
4 Wird ein Rahmenvertrag mi t nur einem Anbieter abgeschlossen, so werden die auf diesem Rahmenvertrag beruhenden Einzelverträge entsprec hend den Bedin- gungen des Rahmenvertrags abgeschlossen. Für den Abschluss der Einzelverträge kann der Auftraggeber den jeweiligen Vertragspartner schriftlich auffordern, sein Angebot zu vervollständigen.
5 Werden aus zureichenden Gründen Rahmenverträge mit mehreren Anbietern ab- geschlossen, so erfolgt der Abschluss von Einzelverträgen nach Wahl des Auftrag- gebers entweder nach den Bedingungen des jewei ligen Rahmenvertrags ohne er- neuten Aufruf zur Angebots einreichung oder nach folgendem Verfahren: a) vor Abschluss jedes Einzelvertrags konsultiert der Auftraggeber schriftlich die Vertragspartner und teilt ihnen den konkreten Bedarf mit; b) der Auftraggeber setzt den Vertragspartnern eine angemessene Frist für die Abgabe der Angebote für jeden Einzelvertrag; c) die Angebote sind schriftlich einzureichen und während der Dauer, die i n der Anfrage genannt ist, verbindlich; d) der Auftraggeber schliesst den Einzelvertr ag mit demjenigen Vertragspartner ab, der gestützt auf die in den Ausschreibungsunterlagen oder im Rahmenver- trag definierten Kriterien das beste Angebot unterbreitet.
12 V. Vergabeanforderungen Art. 26 Teilnahmebedingungen
1 Der Auftraggeber stellt im Rahm en des Vergabeverfahrens und bei der Erbrin- gung der zugeschlagenen Leistungen sicher, dass der Anbieter und seine Subun- ternehmer die Teilnahmebedingungen, namentlich die Voraussetzungen nach Art. 12, erfüllen, die fälligen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt ha- ben und auf unzulässige Wettbewerbs abreden verzichten.
2 Er kann vom Anbieter verlangen, dass dieser die Einhaltung der Teilnahmebe- dingungen insbesondere mit einer Selbstdeklaration oder der Aufnahme in ein Verzeichnis nachweist.
3 Er gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind. Art. 27 Eignungskriterien
1 Der Auftraggeber legt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterla- gen die Kriterien zur Eignung des Anbieters abschliessend fest. Die Kriterien müs- sen im Hinblick auf das Beschaffungsvorhaben objektiv erforderlich und überprüf- bar sein.
2 Die Eignungskriterien können insbesondere die fachliche, finanzielle, wirtschaft- liche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die Erfahrung des Anbieters betreffen.
3 Der Auftraggeber gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterla- gen bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind.
4 Er darf nicht zur Bedingung machen, dass der Anbieter bereits einen oder meh- rere öffentliche Aufträge eines dieser Vereinbarung unterstellten Auftraggebers er- halten hat. Art. 28 Verzeichnisse
1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde kann ein Verzeichnis der Anbieter führen, die aufgrund ihrer Eignung die Voraus- setzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen.
2 Folgende Angaben sind auf der Internetplattform von Bund und Kantonen zu veröffentlichen: a) Fundstelle des Verzeichnisses; b) Informationen über die zu erfüllenden Kriterien; c) Prüfungsmethoden und Eintragungsbedingungen; d) Dauer der Gültigkeit und Verfahren zur Erneuerung des Eintrags.
3 Ein transparentes Verfahren muss sicherstellen, dass die Gesuchseinreichung, die Prüfung oder die Nachprüfung der Eignung sowie die Eintragung eines Ge- suchstellers in das Verzeichnis oder deren Streichung aus dem Verzeichnis jeder- zeit möglich sind.
4 In einem konkreten Beschaffungsvorhaben sind auch Anbieter zugelassen, die nicht in einem Verzeichnis aufgeführt sind, sofern sie den Eignungsnachweis er- bringen.
SRSZ 1.2.202 3 13 informiert. Art. 29 Zuschlagskriterien
1 Der Auftraggeber prüft die Angebote anhand leistungsbezogener Zuschlagskrite- rien. Neben dem Preis und der Qualität einer Leistung kann er insbesondere Kri- terien wie Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Wirtschaftlichkeit, Le- benszykluskosten, Ästhetik, Nachhaltigkeit, Plausibilität des Angebots, Kreativi- tät, Kundendienst, Lieferbedingungen, Infrastruktur, Innovationsgehalt, Funktio- nalität, Servicebereitschaft, Fachkompetenz oder Effizienz der Methodik berück- sichtigen.
2 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs kann der Auftraggeber ergänzend berück- sichtigen, inwieweit der Anbieter Ausbildungsplätze für Lernende in der berufli- chen Grundbildung, Arbeitsplätze für ältere Arbeitnehmende oder eine Wiederein- gliederung für Langzeitar beitslose anbietet.
3 Der Auftraggeber gibt die Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung in der Aus- schreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt. Sind Lösungen, Lö- sungswege oder Vorgehensweisen Gegenstand der Beschaffung, so kann auf eine Bekannt gabe der Gewichtung verzichtet werden.
4 Für standardisierte Leistungen kann der Zuschlag ausschliesslich nach dem Kri- terium des niedrigsten Preises erfolgen. Art. 30 Technische Spezifikationen
1 Der Auftraggeber bezeichnet in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungs- unterlagen die erforderlichen technischen Spezifikationen. Diese legen die Merk- male des Beschaffungsgegenstands wie Funktion, Leistung, Qualität, Sicherheit und Abmessungen oder Produktionsverfahren fest und regeln die Anforderungen an K ennzeichnung und Verpackung.
2 Bei der Festlegung der technischen Spezifikationen stützt sich der Auftraggeber, soweit möglich und angemessen, auf internationale Normen, ansonsten auf in der Schweiz verwendete technische Vorschriften, anerkannte national e Normen oder Branchenempfehlungen.
3 Bestimmte Firmen oder Marken, Patente, Urheberrechte, Designs oder Typen sowie der Hinweis auf einen bestimmten Ursprung oder bestimmte Produzenten sind als technische Spezifikationen nicht zulässig, es sei denn, das s es keine an- dere hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise der Leistungsbeschrei- bung gibt und der Auftraggeber in diesem Fall in die Ausschreibungsunterlagen die Worte «oder gleichwertig» aufnimmt. Die Gleichwertigkeit ist durch den An- bieter nachzuweisen.
4 Der Auftraggeber kann technische Spezifikationen zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen oder zum Schutz der Umwelt vorsehen. Art. 31 Bietergemeinschaften und Subunternehmer
1 Bietergemeinschaften und Subunternehmer sind zugelassen, soweit der Auftrag- geber dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen nicht aus- schliesst oder beschränkt.
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2 Mehrfachbewerbungen von Subunternehmern oder von Anbietern im Rahmen von Bieter gemeinschaften sind nur möglich, wenn sie in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich zugelassen werden.
3 Die charakteristische Leistung ist grundsätzlich vom Anbieter zu erbringen. Art. 32 Lose und Teilleistungen
1 Der Anbieter hat ein Gesamtangebot für den Beschaffungsgegenstand einzu- reichen.
2 Der Auftraggeber kann den Beschaffungsgegenstand in Lose aufteilen und an einen oder mehrere Anbieter vergeben.
3 Hat der Auftraggeber Lose gebildet, so können die Anbieter ein Angebot für meh- rere Lose einreichen, es sei denn, der Auftraggeber habe dies in der Ausschrei- bung abweichend geregelt. Er kann festlegen, dass ein einzelner Anbieter nur eine beschränkte Anzahl Lose erhalten kann.
4 Behält sich der Auftraggeber vor, von den Anbietern eine Zusammenarbeit mit Dritten zu verlangen, so kündigt er dies in der Ausschreibung an.
5 Der Auftraggeber kann sich in der Ausschreibung vorbehalten, Teilleistungen zu- zuschlagen. Art. 33 Varianten
1 Den Anbietern steht es frei, zusätzl ich zum Angebot der in der Ausschreibung beschriebenen Leistung Varianten vorzuschlagen. Der Auftraggeber kann diese Möglichkeit in der Ausschreibung beschränken oder ausschliessen.
2 Als Variante gilt jedes Angebot, mit dem das Ziel der Beschaffung auf andere Art als vom Auftraggeber vorgesehen erreicht werden kann. Art. 34 Formerfordernisse
1 Angebote und Anträge auf Teilnahme müssen schriftlich, vollständig und frist- gerecht gemäss den Angaben in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungs- unterlagen eingereicht werden.
2 Sie können elektronisch eingereicht werden, wenn dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen ist und die seitens des Auftrag- gebers definierten Anforderungen eingehalten werden. VI. Ablauf des Vergabeverfahrens Art. 35 Inhalt der Ausschreibung Die Veröffentlichung einer Ausschreibung enthält mindestens folgende Informati- onen: a) Name und Adresse des Auftraggebers; b) Auftrags - und Verfahrensart sowie die einschlägige CPV- Klassifikation 6 Dienstleistungen zusätz lich die einschlägige CPC -Klassifikation 7 ;
SRSZ 1.2.202 3 15 die Menge unbekannt ist, eine diesbezügliche Schätzung, sowie allfällige Op- tionen; d) Ort und Zeitpunkt der Leistungserbringung; e) gegebenenf alls eine Aufteilung in Lose, eine Beschränkung der Anzahl Lose und eine Zulassung von Teilangeboten; f) gegebenenfalls eine Beschränkung oder einen Ausschluss von Bietergemein- schaften und Subunternehmern; g) gegebenenfalls eine Beschränkung oder einen Ausschluss von Varianten; h) bei wiederkehrend benötigten Leistungen wenn möglich eine Angabe des Zeit- punktes der nachfolgenden Ausschreibung und gegebenenfalls einen Hinweis, dass die Angebots i) gegebenenfalls einen Hinweis, dass eine elektronische Auktion stattfindet; j) gegebenenfalls die Absicht, einen Dialog durchzuführen; k) die Frist zur Einreichung von Angeboten oder Teilnahmeanträgen; l) Formerfordernisse zur Einreichung von Angeboten oder Teilnahmeanträgen, gegebe nenfalls die Auflage, d ass Leistung und Preis in zwei separaten Cou- verts anzubieten sind; m) Sprache oder Sprachen des Verfahrens und des Angebots; n) die Eignungskriterien und die geforderten Nachweise; o) bei einem selektiven Verfahren gegebenenfalls die Höchstzahl der Anbieter, die zur Offertstellung eingeladen werden; p) die Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung, sofern diese Angaben nicht in den Aus schreibungsunterlagen enthalten sind; q) gegebenenfalls den Vorbehalt, Teilleistungen zuzuschlagen; r) die Gültigkeitsdauer der Angebote; s) die Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen sowie gegebenenfalls eine kostendeckende Gebühr; t) einen Hinweis, ob die Beschaffung in den Staatsvertragsbereich fällt; u) gegebenenfalls zum Verfahren zugelassene, vorbefasste Anbieter; v) eine Rechtsmittel belehrung. Art. 36 Inhalt der Ausschreibungsunterlagen Soweit diese Angaben nicht bereits in der Ausschreibung enthalten sind, geben die Ausschreibungsunterlagen Aufschluss über: a) Name und Adresse des Auftraggebers; b) den Gegenstand der Beschaffung, einschliesslich technischer Spezifikationen und Konformitätsbescheinigungen, Pläne, Zeichnungen und notwendiger In- struktionen sowie Angaben zur nachgefragten Menge; c) Formerfordernisse und Teilnahmebedingungen für die Anbieter, einschliess- lich einer Liste mit Angaben und Unterlagen, welche die Anbieter im Zusam- menhang mit den Teilnahmebedingungen einreichen müssen, sowie eine all- fällige Gewichtung der Eignungskriterien; d) die Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung; e) wenn der Auftraggeber die Beschaffung elektronisch abwickelt: allfällige An- forderungen an die Authentifizierung und Verschlüsselung bei der elektroni- schen Einreichung von Informationen; f) wenn der Auftraggeber eine elektronische Auktion vorsieht: die Regeln, nach denen die Auktion durchgeführt wird, einschliesslich der Bezeichnung jener
16 Angebotselemente, die angepasst werden können und anhand der Zuschlags- kriterien bewertet werden; g) das Datum, die Uhrzeit und den Ort für die Öffnung der Angebote, falls die Angebote öffentlich geöffnet werden; h) alle anderen für die Erstellung der Angebote erforderlichen Modalitäten und Bedingungen, insbesondere die Angabe, in welcher Währung (in der Regel Schweizerfranken) das Angebot einzureichen ist; i) Termine für die Erbringung der Leistungen. Art. 37 Angebotsöffnung
1 Im offenen und im selektiven Verfahren sowie im Einladungsverfahren werden alle fristgerecht eingereichten Angebote durch mindestens zwei Vertreter des Auf- traggebers geöffnet.
2 Über die Öffnung der Angebote wird ein Protokoll erstellt. Darin sind mindestens die Namen der anwesenden Personen, die Namen der Anbieter, das Datum der Einreichung ihrer Angebote, allfällige Angebotsvarianten sowie die jeweiligen Ge- samtpreise der Angebote festzuhalten.
3 Sind Leistung und Preis in separaten Couverts anzubieten, so ist für die Öffnung der Couverts nach den Abs . 1 und 2 vorzugehen, wobei im Protokoll über die Öffnung der zweiten Couverts nur die Gesamtpreise festzuhalten sind.
4 Allen Anbietern wird spätestens nach dem Zuschlag auf Verlangen Einsicht in das Protokoll gewährt. Art. 38 Prüfung der Angebote
1 Der Auftraggeber prüft die eingegangenen Angebote auf die Einhaltung der For- merfordernisse. Offensichtliche Rechenfehler werden von Amtes wegen berichtigt.
2 Der Auftraggeber kann von den Anbi etern verlangen, dass sie ihre Angebote er- läutern. Er hält die Anfrage sowie die Antworten schriftlich fest.
3 Geht ein Angebot ein, dessen Preis im Vergleich zu den anderen Angeboten un- gewöhnlich niedrig erscheint, so muss der Auftraggeber beim Anbieter zweckdien- liche Erkundigungen darüber einholen, ob die Teilnahmebedingungen eingehalten sind und die weiteren Anforderungen der Ausschreibung verstanden wurden.
4 Sind Leistung und Preis in separaten Couverts anzubieten, so erstellt der Auf- traggeber in einem ersten Schritt eine Rangliste entsprechend der Qualität der Angebote. In einem zweiten Schritt bewertet er die Gesamtpreise. Art. 39 Bereinigung der Angebote
1 Der Auftraggeber kann mit den Anbietern die Angebote hinsichtlich der Leistun- gen sowie der Modalitäten ihrer Erbringung bereinigen, um das vorteilhafteste An- gebot zu ermitteln.
2 Eine Bereinigung findet nur dann statt, wenn: a) erst dadurch der Auftrag oder die Angebote geklärt oder die Angebote nach Massgabe der Zuschlagskriterien objektiv vergleichbar gemacht werden kön- nen; oder
SRSZ 1.2.202 3 17 tungsgegenstand, die Kriterien und Spezifikationen nicht in einer Weise an- gepasst werden dürfen, dass sich die charakteristische Leistung oder der po- tentielle Anbieterkreis verändert.
3 Eine Aufforderung zur Preisanpassung ist nur im Zusammenhang mit den Tat- beständen von Abs. 2 zulässig.
4 Der Auftraggeber hält die Resultate der Bereinigung in einem Protokoll fest. Art. 40 Bewertung der Angebote
1 Sofern die Eignungskriterien und die technischen Spezifikationen erfüllt sind, werden die Angebote nach Massgabe der Zuschlagskriterien objektiv, einheitlich und nachvollziehbar geprüft und bewertet. Der Auftraggeber dokumentiert die Evaluation.
2 Erfordert die umfassende Prüfung und Bewertung der Angebote einen erhebli- chen Aufwand und hat der Auftraggeber dies in der Ausschreibung angekündigt, so kann er alle Angebote auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen einer ersten Prüfung unterziehen und rangieren. Auf dieser Grundlage wählt er nach Möglichkeit die drei bestrangierten Angebote aus und unterzieht sie einer umfas- senden Prüfung und Bewertung. Art. 41 Zuschlag Das vorteilhafteste Angebot erhält den Zuschlag. Art. 42 Vertragsabschluss
1 Der Vertrag mit dem berücksichtigten Anbieter darf nach Ablauf der Frist für die Beschwerde gegen den Zuschlag abgeschlossen werden, es sei denn, das kanto- nale Verwaltungsgericht habe einer Beschwerde gegen den Zuschlag aufschie- bende Wirkung erteilt.
2 Ist e in Beschwerdeverfahren gegen den Zuschlag hängig, ohne dass die aufschie- bende Wirkung verlangt oder gewährt wurde, so teilt der Auftraggeber den Ver- tragsabschluss umgehend dem Gericht mit. Art. 43 Abbruch
1 Der Auftraggeber kann das Vergabeverfahren abbrechen, insbesondere wenn: a) er von der Vergabe des öffentlichen Auftrags aus zureichenden Gründen ab- sieht; b) kein Angebot die technischen Spezifikationen oder die weiteren Anforderun- gen erfüllt; c) aufgrund veränderter Rahmenbedingungen vorteilhaftere Angebote zu erwar- ten sind; d) die eingereichten Angebote keine wirtschaftliche Beschaffung erlauben oder den Kostenrahmen deutlich überschreiten; e) hinreichende Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsabrede unter den Anbietern bestehen; f) eine wesentliche Änderung der nachgefragten Leistungen erforderlich wird.
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2 Im Fall eines gerechtfertigten Abbruchs haben die Anbieter keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Art. 44 Ausschluss vom Verfahren und Widerruf des Zuschlags
1 Der Auftraggeber kann einen Anbieter von einem Vergabeverfahren ausschlies- sen, aus ei nem Verzeichnis streichen oder einen ihm bereits erteilten Zuschlag widerrufen, wenn fest gestellt wird, dass auf den betreffenden Anbieter, seine Or- gane, eine beigezogene Drittper son oder deren Organe einer der f olgenden Sach- verhalte zutrifft: a) sie erfüllen die Voraussetzungen für die Teilnahme am Verfahren nicht oder nicht mehr, oder der rechtskonforme Ablauf des Vergabeverfahrens wird durch ihr Verhalten beeinträchtigt; b) die Angebote oder Anträge auf Teilnahme weisen wese ntliche Formfehler auf oder wei chen wesentlich von den verbindlichen Anforderungen einer Aus- schreibung ab; c) es liegt eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Vergehens zum Nachteil des jeweiligen Auftraggebers oder wegen eines Verbrechens vor; d) sie befinden sich in einem Pfändungs - oder Konkursverfahren; e) sie haben Bestimmungen über die Bekämpfung der Korruption verletzt; f) sie widersetzen sich angeordneten Kontrollen; g) sie bezahlen fällige Steuern oder Sozialabgaben nicht; h) sie haben frühere öffentliche Aufträge mangelhaft erfüllt oder liessen in an- derer Weise erkennen, keine verlässlichen und vertrauenswürdigen Vertrags- partner zu sein; i) sie waren an der Vorbereitung der Beschaffung beteiligt, und der dadurch ent- stehende Wettbewerbsnachteil der anderen Anbieter kann nicht mit geeigne- ten Mitteln ausgeglichen werden; j) sie wurden nach Art. 45 Abs. 1 von künftigen öffentlichen Aufträgen rechts- kräftig ausgeschlossen.
2 Der Auftraggeber kann überdies Massnahmen nach Abs. 1 treffen, wenn hinrei- chende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass auf den Anbieter, seine Organe, einen beigezogenen Dritten oder dessen Organe insbesondere einer der folgenden Sach- verhalte zutrifft: a) sie haben unwahre oder irreführende Aussagen und Auskünfte gegenüber dem Auftrag geber gemacht; b) es wurden unzulässige Wettbewerbsabreden getroffen; c) sie reichen ein ungewöhnlich niedriges Angebot ein, ohne auf Aufforderung hin nachzuweisen, dass die Teilnahmebedingungen eingehalten werden, und bieten keine Gewähr für die vertragskonforme Erbringung der ausgeschriebe- nen Leistungen; d) sie haben gegen anerkannte Berufsregeln verstossen oder Handlungen oder Unterlas sungen begangen, die ihre berufliche Ehre oder Integrität beeinträch- tigen; e) sie sind insolvent; f) sie missachten die Arbeitsschutzbestimmungen, die Arbeitsbedingungen, die Bestim mungen über die Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit oder die Bestimmungen über die Vertraulichkeit, die Be-
SRSZ 1.2.202 3 19 zei chneten internationalen Übereinkommen zum Schutz der Umwelt; g) sie haben Melde- oder Bewilligungspflichten nach dem BGSA 8 verletzt; h) sie verstossen gegen das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 9 gegen den unlauteren Wettbewerb. Art. 45 Sanktionen
1 Der Auf traggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde kann einen Anbieter oder Subunternehmer, der selber oder durch seine Organe in schwerwiegender Weise einen oder mehrere der Tatbestände von Art. 44 Abs. 1 Bst. c und e sowie Abs. 2 Bst. b, f und g erfüllt, von künftigen öffentlichen Auf- trägen für die Dauer von bis zu fünf Jahren ausschliessen oder ihm eine Busse von bis zu zehn Prozent der bereinigten Angebotssumme auferlegen. In leichten Fällen kann eine Verwarnung erfolgen.
2 Diese Sanktionsmöglichkeiten gelten unabhängig von weiteren rechtlichen Schritten gegen den fehlbaren Anbieter, Subunternehmer oder deren Organe. Den Verdacht auf unzulässige Wettbewerbsabreden nach Art. 44 Abs. 2 Buchstabe b teilt der Auftraggeber oder di e nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde der Wettbewerbskommission mit.
3 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde mel- det einen rechtskräftigen Ausschluss nach Abs. 1 dem InöB. Das InöB f nicht öffentliche Lis te der sanktionierten Anbieter und Subunternehmer, unter Angabe der Gründe für den Ausschluss sowie der Dauer des Ausschlusses von öffentlichen Aufträgen. Es sorgt dafür, dass jeder Auftraggeber in Bezug auf einen bestimmten Anbieter oder Subunternehmer die ent sprechenden Informationen er- halten kann. Es kann zu diesem Zweck ein Abrufverfahren einrichten. Bund und Kantone stellen einander alle nach diesem Artikel erhobenen Informationen zur Verfügung. Nach Ablauf der Sanktion wird der Eintrag aus der Lis te gelöscht.
4 Verstösst ein Auftraggeber gegen diese Vereinbarung, erlässt die nach gesetzli- cher Anordnung zuständige Behörde die angemessenen Weisungen und sorgt für deren Einhaltung.
5 Werden für einen öffentlichen Auftrag finanzielle Beiträge gesprochen, so kön- nen diese Beiträge ganz oder teilweise entzogen oder zurückgefordert werden, wenn der Auftragge ber gegen beschaffungsrechtliche Vorgaben verstösst. VII. Fristen und Veröffentlichungen, Statistik Art. 46 Fristen
1 Bei der Bestimmung der Fristen für die Einreichung der Angebote oder Teilnah- meanträge trägt der Auftraggeber der Komplexität des Auftrags, der voraussichtli- chen Anzahl von Unteraufträgen sowie den Übermittlungswegen Rechnung.
2 Im Staatsvertragsbereich gelten folgende Minimalfristen: a) im o ffenen Verfahren: 40 Tage ab Veröffentlichung der Ausschreibung für die Einreichung der Angebote; b) im selektiven Verfahren: 25 Tage ab Veröffentlichung der Ausschreibung für die Einreichung der Teilnahmeanträge und 40 Tage ab Einladung zur Ange- botserstellung für die Einreichung der Angebote.
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3 Eine Verlängerung dieser Fristen ist allen Anbietern rechtzeitig anzuzeigen oder zu veröffentlichen.
4 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs beträgt die Frist für die Einreichung der Angebote in der Regel mindestens 20 Tage. Bei weitgehend standardisierten Leis- tungen kann die Frist auf nicht weniger als fünf Tage reduziert werden. Art. 47 Fristverkürzung im Staatsvertragsbereich
1 Der Auftraggeber kann die Minimalfristen nach Art. 46 Abs. 2 in Fällen nachge- wiesener Dringlichkeit auf nicht weniger als zehn Tage verkürzen.
2 Er kann die minimale Angebotsfrist von 40 Tagen nach Art. 46 Abs. 2 um je fünf Tage kürzen, wenn: a) die Ausschreibung elektronisch veröffentlicht wird; b) die Ausschreibungsunterlagen zeitgleich elektronisch veröffentlicht werden; c) Angebote auf elektronischem Weg entgegengenommen werden.
3 Er kann die minimale Angebotsfrist von 40 Tagen nach Art. 46 Abs. 2 auf nicht weniger als zehn Tage verkürzen, sofern er mindestens 40 Tage bis höchstens zwölf Monate vor der Ver öffentlichung der Ausschreibung eine Vorankündigung mit folgendem Inhalt veröffentlicht hat: a) Gegenstand der beabsichtigten Beschaffung; b) ungefähre Frist für die Einreichung der Angebote oder Teilnahmeanträge; c) Erklärung, dass die interessierten Anbieter dem Auftr aggeber ihr Interesse an der Beschaffung mitteilen sollen; d) Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen; e) alle weiteren zu diesem Zeitpunkt bereits verfügbaren Angaben nach Art. 35.
4 Er kann die minimale Angebotsfrist von 40 Tagen nach Art. 46 Abs. 2 auf nicht weniger als zehn Tage verkürzen, wenn er wiederkehrend benötigte Leistungen beschafft und bei einer früheren Ausschreibung auf die Fristverkürzung hingewie- sen hat.
5 Überdies kann der Auftraggeber beim Einkauf gewerblicher Waren oder Dienst- leistungen oder einer Kombination der beiden in jedem Fall die Frist zur Ange- botseinreichung auf nicht weniger als 13 Tage verkürzen, sofern er die Ausschrei- bungsunterlagen gleichzeitig mit der Ausschreibung elektronisch veröffentlicht . Nimmt der Auf traggeber Angebote für gewerbli che Waren oder Dienstleistungen elektronisch entgegen, so kann er ausserdem die Frist auf nicht weniger als zehn Tage verkürzen. Art. 48 Veröffentlichungen
1 Im offenen und im selektiven Verfahren veröffentlicht der Auftraggeber die Vor- ankündi gung, die Ausschreibung, den Zuschlag sowie den Abbruch des Verfahrens auf einer gemeinsam von Bund und Kantonen betriebenen Internetplatt form für öffentliche Beschaffun gen. Ebenso veröffentlicht er Zuschläge, die im Staatsver- tragsbereich freihändig erteilt wurden.
2 Die Ausschreibungsunterlagen werden in der Regel zeitgleich und elektronisch zur Verfügung gestellt. Der Zugang zu diesen Veröffentlichungen ist unentgeltlich.
3 Die vom Bund und den Kantonen mit der Entwicklung un d dem Betrieb der Internetplatt form beauftragte Organisation kann von den Auftraggebern, den An- bietern sowie weiteren Personen, welche die Plattform oder damit verbundene
SRSZ 1.2.202 3 21 nach der A nzahl der Veröffentlichungen beziehungsweise nach dem Umfang der genutzten Leistungen.
4 Für jeden Auftrag im Staatsvertragsbereich, der nicht i n einer Amtssprache der Welthandelsorganisation (WTO ) ausgeschrieben wird, veröffentlicht der Auftragge- ber zeitgleich mit der Ausschreibung eine Zusammenfassung der Anzeige in einer Amtssprache der WTO. Die Zusammenfassung enthält mindestens: a) den Gegenstand der Beschaffung; b) die Frist für die Abgabe der An gebote oder Teilnahmeanträge; c) die Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen.
5 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs ist auf die sprachlichen Verhältnisse des Gebiets Rücksicht zu nehmen, in welchem der Auftrag zur Ausführung gelangt.
6 Im Staatsver tragsbereich erteilte Zuschläge sind in der Regel innerhalb von 30 Tagen zu veröffentlichen. Die Mitteilung enthält folgende Angaben: a) Art des angewandten Verfahrens; b) Gegenstand und Umfang des Auftrags; c) Name und Adresse des Auftraggebers; d) Datum des Zuschlags; e) Name und Adresse des berücksichtigten Anbieters; f) Gesamtpreis des berücksichtigten Angebots einschliesslich Mehrwertsteuer.
7 Die Kantone können zusätzliche Publikationsorgane vorsehen. Art. 49 Aufbewahrung der Unterlagen
1 Die Auftraggeber b ewahren die massgeblichen Unterlagen im Zusammenhang mit einem Vergabeverfahren während mindestens drei Jahren ab rechtskräftigem Zuschlag auf.
2 Zu den aufzubewahrenden Unterlagen gehören: a) die Ausschreibung; b) die Ausschreibungsunterlagen; c) das Protokoll der Angebotsöffnung; d) die Korrespondenz über das Vergabeverfahren; e) die Bereinigungsprotokolle; f) Verfügungen im Rahmen des Vergabeverfahrens; g) das berücksichtigte Angebot; h) Daten zur Rückverfolgbarkeit der elektronischen Abwicklung einer Beschaf- fung; i) Dokumentationen über im Staatsvertragsbereich freihändig vergebene öffent- liche Auf träge.
3 Alle Unterlagen sind für die Dauer ihrer Aufbewahrung vertraulich zu behandeln, soweit diese Vereinbarung nicht eine Offenlegung vorsieht. Vorbehalten bleibt die Auskunfts pflicht, soweit hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht. Art. 50 Statistik
1 Die Kantone erstellen innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf jedes Kalender- jahres zuhanden des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) eine elektronisch geführte Statist ik über die Beschaffungen des Vorjahres im Staatsvertragsbereich.
2 Die Statistiken enthalten mindestens die folgenden Angaben:
22 a) Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge jedes Auftraggebers geglie- dert nach Bau- , Liefer - und Dienstleistungsaufträgen unter Angabe der CPC - oder CPV- Klassifikation; b) Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge, di e im freihändigen Verfah- ren ver geben wurden; c) wenn keine Daten vorgelegt werden können: Schätzungen zu den Angaben gemäss Bst. a und b mit Erläuterungen zur eingesetzten Schätzungsmethode.
3 Der Gesamtwert ist jeweils einschliesslich Mehrwertsteuer anzugeben.
4 Die Gesamtstatistik des SECO ist unter Vorbehalt des Datenschutzes und der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen öffentlich zugänglich. VIII. Rechtsschutz Art. 51 Eröffnung von Verfügungen
1 Der Auftraggeber eröffnet Verfügungen durch Veröffentlichung oder durch indi- viduelle Zustellung an die Anbieter. Die Anbieter haben vor Eröffnung der Verfü- gung keinen Anspruch auf rechtliches Gehör.
2 Beschwerdefähige Verf ügungen sind summar isch zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
3 Die summarische Begründung eines Zuschlags umfasst: a) die Art des Verfahrens und den Namen des berücksichtigten Anbieters; b) den Gesamtpreis des berücksichtigten Angebots ; c) die massgebenden Merkmale und Vorteile des berücksichtigten Angebots; d) gegebenenfalls eine Darlegung der Gründe für eine freihändige Vergabe.
4 Der Auftraggeber darf keine Informationen bekanntgeben, wenn dadurch: a) gegen geltendes Recht verstossen würde oder öffentliche Interessen verletzt würden; b) berechtigte wirtschaftliche Interessen der A nbieter beeinträchtigt würden; o- der c) der lautere Wettbewerb zwischen den Anbietern gefährdet würde. Art. 52 Beschwerde
1 Gegen Verfügungen der Auftraggeber ist mindestens ab dem für das Einladungs- verfahren massgebenden Auftragswert die Beschwerde an das kantonale Verwal- tungsgericht als einzige kantonale Instanz zulässig.
2 Für Beschwerden gegen Beschaffungen der oberen kantonalen Gerichtsbehörden ist das Bundesgericht direkt zuständig.
3 Ausländische Anbieter sind bei Aufträgen ausserhalb des Staatsvertragsbereichs zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt. Art. 53 Beschwerdeobjekt
1 Durch Beschwerde anfechtbar sind ausschliesslich die folgenden Verfügungen: a) die Ausschreibung des Auftrags; b) der Entscheid über die Auswahl der Anbieter im selektiven Verfahren;
SRSZ 1.2.202 3 23 die Strei chung eines Anbieters aus einem Verzeichnis; d) der Entscheid über Ausstandsbegehren; e) der Zuschlag; f) der Widerruf des Zuschlags; g) der Abbruch des Verfahrens; h) der Ausschluss aus dem Verfahren; i) die Verhängung einer Sanktion.
2 Anordnungen in den Ausschreibungsunterlagen, deren Bedeutung erkennbar ist, müssen zusammen mit der Ausschreibung angefochten werden.
3 Auf Beschwerden gegen die Verhängung einer Sanktion finden die Bestimmun- gen dieser Vereinbarung zum rechtlichen Gehör im Verfügungsverfahren, zur auf- schiebende n Wirkung und zur Beschränkung der Beschwerdegründe keine Anwen- dung.
4 Verfügungen nach Abs. 1 Bst. c und i können unabhängig vom Auftragswert durch Beschwerde angefochten werden.
5 Im Übrigen ist der Rechtsschutz gegen Verfügungen nach dieser Vereinbarung ausgeschlos sen.
6 Die Beschwerde gegen den Abschluss von Einzelverträgen nach Art. 25 Abs . 4 und 5 ist ausgeschlossen. Art. 54 Aufschiebende Wirkung
1 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
2 Das kantonale Verwaltungsgericht kann ein er Beschwerde auf Gesuch hin auf- schiebende Wirkung gewähren, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Zur Frage der aufschiebenden Wirkung findet in der Regel nur ein Schriftenwechsel statt.
3 Ein rechtsmissbräuchliches oder treuwidriges Gesuch um aufschiebende Wir- kung wird nicht geschützt. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers und des berücksichtigten Anbieters sind von den Zivilgerichten zu beurteilen. Art. 55 Anwendbares Recht Das Verfügungs - und das Beschwerdeverfahren richten sich nach den Bestimmun- gen der kantonalen Gesetze über die Verwaltungsrechtspflege, soweit diese Ver- einbarung nichts anderes bestimmt. Art. 56 Beschwerdefrist, Beschwerdegründe und Legitimation
1 Beschwerden müssen schriftlich und begründet innert 20 Tagen seit Eröffnung der Verfügung eingereicht werden.
2 Es gelten keine Gerichtsferien.
3 Mit der Beschwerde können gerügt werden: a) Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens; sowie b) die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts.
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4 Die Angemessenheit einer Verfügung kann im Rahmen eines Beschwerdeverfah- rens nicht überprüft werden.
5 Gegen Zuschläge im freihändigen Verfahren kann nur Beschwerde führen, wer nachweist, dass er die nachgefragten Leistungen oder damit substituierbare Leis- tungen erbringen kann und erbringen will. Es kann nur gerügt werden, das frei- händige Verfahren sei zu Unrecht angewandt oder der Zuschlag sei aufgr und von Korruption erteilt worden. Art. 57 Akteneinsicht
1 Im Verfügungsverfahren besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht.
2 Im Beschwerdeverfahren ist dem Beschwerdeführer auf G esuch hin Einsicht in die Bewer tung seines Angebots und in weitere entscheidr elevante Verfahrensakten zu gewähren, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen ent- gegenstehen. Art. 58 Beschwerdeentscheid
1 Die Beschwerdeinstanz kann in der Sache selbst entscheiden oder diese an die Vorinstanz oder an den Auftraggeber zurückweisen. Im Fall einer Zurückweisung hat sie verbindliche Anweisungen zu erteilen.
2 Erweist sich die Beschwerde als begründet und ist der Vertrag mit dem berück- sichtigten Anbieter bereits abgeschlossen, so stellt die Beschwerdei nstanz fest, inwie fern die angefochtene Verfügung das anwendbare Recht verletzt.
3 Gleichzeitig mit der Feststellung der Rechtsverletzung entscheidet die Be- schwerdeinstanz über ein allfälliges Schadenersatzbegehren.
4 Der Schadenersatz ist beschränkt auf die erforderliche n Aufwendungen, die dem Anbieter im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Einreichung seines Ange- bots erwachsen sind. Art. 59 Revision Hat die Beschwerdeinstanz über ein Revisionsgesuch zu entscheiden, so gilt Art. 58 Abs. 2 sinngemäss. IX. Behörden Art. 60 Kommission Beschaffungswesen Bund- Kantone
1 Die Überwachung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens obliegt der Kommission Beschaffungswesen Bund- Kantone (KBBK). Diese setzt sich paritätisch aus Vertr etern des Bundes und der Kantone zusammen. Das Sekretariat wird vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) sichergestellt.
2 Die KBBK nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: a) Ausarbeitung der Position der Schwei z in internationalen Gremien zu Handen des Bundesrates und Beratung der Schweizer Verhandlungsdelegationen;
SRSZ 1.2.202 3 25 Kantonen und Erarbeitung von Empfehlungen betreffend die Umsetzung in- ternationaler Verpflichtungen in Schweizer Recht; c) Pflege der Beziehungen zu ausländischen Überwachungsbehörden; d) Erteilung von Ratschlägen und Vermittlung in Einzelfällen bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Geschäften nach den B st. a bis c.
3 Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass internationale Verpf lichtungen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen verletzt werden, so kann die KBBK bei den Behörden des Bundes oder der Kantone intervenieren und sie veranlassen, den Sachverhalt abzuklären und bei festgestellten Missständen die erforderlichen Massnahmen zu treffen.
4 Die KBBK kann Gutachten erstellen oder Sachverständige damit beauftragen.
5 Sie gibt sich ein Geschäftsreglement. Dieses bedarf der Genehmigung des Bun- desrates und des InöB. Art. 61 Interkantonales Organ
1 Die Mitglieder der an der Vereinbarung beteiligten Kantone in der Schweizeri- schen Bau- , Planungs - und Umweltdirektoren- Konferenz (BPUK) bilden das Inter- kantonale Organ für das öffent liche Beschaffungswesen (InöB) .
2 Das InöB nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: a) Erlass dieser Vereinbarung; b) Änderungen dieser Vereinbarung unter Vorbehalt der Zustimmung der betei- ligten Kantone; c) Anpassung der Schwellenwerte; d) Vorschlag an den Bundesrat für die Befreiung von der U nterstellung unter diese Vereinbarung und Entgegennahme diesbezüglicher Gesuche der Auftrag- geber nach Art. 7 Abs. 1 (Ausklinkklausel); e) Kontrolle über die Umsetzung dieser Vereinbarung durch die Kantone und Be- zeichnung einer Kontrollstelle; f) Führen der Liste über sanktionierte Anbieter und Subunternehmer nach Mas- sgabe von Art. 45 Abs. 3; g) Regelung der Organisation und des Verfahrens für die Anwendung dieser Ver- einbarung; h) Tätigkeiten als Kontaktstelle im Rahmen der internationalen Übereinkommen; i) Bezeichnung der kantonalen Delegierten in nationalen und internationalen Gremien sowie Genehmigung der entsprechenden Geschäftsreglemente.
3 Das InöB trifft seine Entscheide mit Dreiviertelmehrhei t der Anwesenden, sofern mindes tens die Hälfte der beteiligten Kantone vertreten ist. Jeder beteiligte Kan- ton hat eine Stim me, die von einem Mitglied der Kantonsregierung wahrgenom- men wird.
4 Das InöB arbeitet mit den Konferenzen der Vorsteher der betroffenen kantonalen Direktionen, mit den Fachkonferenzen der Kantone und mit dem Bund zusammen. Art. 62 Kontrollen
1 Die Kantone überwachen die Einhaltung dieser Vereinbarung.
2 Das InöB behandelt Anzeigen von Kantonen bezüglich der Einhaltung dieser Ver- einbarung durch andere Kantone.
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3 Private können Anzeigen bezüglich der Einhaltung dieser Vereinbarung durch die Kantone an das InöB richten. Die Anzeige verleiht weder Parteirechte noch Anspruch auf einen Ent scheid.
4 Das InöB erlässt hierzu ein Reglement. X. Schlussbestimmungen Art. 63 Beitritt, Austritt, Änderung und Aufhebung
1 Jeder Kanton kann der Vereinbarung durch Erklärung gegenüber dem InöB bei- treten.
2 Der Austritt kann auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist sechs Mo- nate im Voraus dem InöB anzuzeigen.
3 Der Beitritt und der Austritt sowie die Änderung oder Aufhebung dieser Verein- barung wer den der Bundeskanzlei durch das InöB zur Kenntnis gebracht.
4 Die Kantone können unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz Aus führungsbestimmungen insbesondere zu den Art. 10, 12 und 26 er- lassen. Art. 64 Übergangsrecht
1 Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung eingeleitet wurden, werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt.
2 Im Fall des Austrittes eines Kantons gilt diese Vereinbarung für die Vergabe von öffent lichen Aufträgen, die vor dem Ende eines Kalenderjahres, auf das der Aus- tritt wirksam wird, ausgeschrieben werden. Art. 65 Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihr zwei Kantone beigetreten sind. Das Inkrafttre ten wird der Bundeskanzlei durch das InöB zur Kenntnis gebracht.
2 Für Kantone, die dieser Vereinbarung nicht beigetreten si nd, gilt weiterhin die Vereinbarung vom 15. März 2001.
SRSZ 1.2.202 3 27 Anhang 1 Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich a) Government Procurement Agreement GP A (WTO -Übereinkommen über das öf- fentliche Beschaffungswesen) Auftraggeber Auftragswert CHF (Auftragswert SZR) Bauleistungen (Gesamtwert) Lieferungen Dienstleistungen
8 700 000 CHF (5 000 000 SZR)
350 000 CHF (200 000 SZR )
350 000 CHF (200 000 SZR )
8 700 000 CHF (5 000 000 SZR)
700 000 CHF (400 000 SZR )
700 000 CHF (400 000 SZR ) b) Gemäss Bilateralem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind auch folgende Auftraggeber dem Staatsvertragsbereich unterstellt: Auftraggeber Auftragswert CHF (Auftragswert EURO) Bauleistungen (Gesamtwert) Lieferungen Dienstleistungen
8 700 000 CHF (6 000 000 EURO)
350 000 CHF (240 000 EURO)
350 000 CHF (240 000 EURO)
8 700 000 CHF (6 000 000 EURO)
700 000 CHF (480 000 EURO)
700 000 CHF (480 000 EURO)
28 Öffentliche sowie aufgrund eines besonderen oder ausschliesslichen Rechts tätige pri- vate Unterneh- men im Bereich des Schienenver- kehrs und der Gas - und Wärme- versorgung
8 000 000 CHF (5 000 000 EURO)
640 000 CHF (400 000 EURO)
640 000 CHF (400 000 EURO) Öffentliche so- wie aufgrund ei- nes besonderen oder aus- schliesslichen Rechts tätige private Unter- nehmen im Be- reich der Tele- kommunika- tion*
8 000 000 CHF (5 000 000 EURO)
960 000 CHF (600 000 EURO)
960 000 CHF (600 000 EURO) * Dieser Bereich ist ausgeklinkt (VO des UVEK über die Nichtunterstellung unter das öffentliche Beschaffungs recht, insbesondere Anhang – SR 172.056.111)
SRSZ 1.2.202 3 29 Anhang 2 Schwellenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich Verfahrens- arten Lieferungen (Auftragswert CHF) Dienstleistun- gen (Auftragswert CHF) Bauleistungen (Auftragswert CHF) Baunebenge- werbe Bauhauptge- werbe unter
150 000 unter
150 000 unter
150 000 unter
300 000 unter
250 000 unter
250 000 unter
250 000 unter
500 000 ab 250 000 ab 250 000 ab 250 000 ab 500 000
30 Anhang 3 Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) - Übereinkommen Nr. 29 vom 28. Juni 1930 über Zwangs - oder Pflichtarbeit (SR 0.822.713.9); - Übereinkommen Nr. 87 vom 9. Juli 1948 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes (SR 0.822.719.7); - Übereinkommen Nr. 98 vom 1. Juli 1949 über die Anwendung der Grunds- ätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen (SR 0.822.719.9); - Übereinkommen Nr. 100 vom 29. Juni 1951 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit (SR 0.822.720.0); - Übereinkommen Nr. 105 vom 25. Juni 1957 über die Abschaffung der Zwangsarbeit (SR 0.822.720.5); - Übereinkommen Nr. 111 vom 25. Juni 1958 über die Diskriminierung in Be- schäftigung und Beruf (SR 0.822.721.1); - Übereinkommen Nr. 138 vom 26. Juni 1973 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (SR 0.822.723.8); - Übereinkommen Nr. 182 vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzüg- liche Massnahmen zur Beseitigung der schlimms ten Formen der Kinderarbeit (SR 0.822.728.2).
SRSZ 1.2.202 3 31 Anhang 4 Massgebliche Übereinkommen zum Schutz der Umwelt und der natürlichen Res- sourcen - Wiener Übereinkommen vom 22. März 1985 zum Schutz der Ozonschicht (SR 0.814.02) und das im Rahmen dieses Übereinkommens geschlossene Montrealer Protokoll vom 16. September 1987 über die Stoffe, die zum Ab- bau der Ozonschicht führen (SR 0.814.021); - Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüber- schreitenden Verbringung gefährlicher A bfälle und ihrer Entsorgung (SR 0.814.05); - Stockholmer Übereinkommen vom 22. Mai 2001 über persistente organische Schadstoffe (SR 0.814.03); - Rotterdamer Übereinkommen vom 10. September 1998 über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz - und Schädlingsbekämpfungsmittel im in- ternationalen Handel (SR 0.916.21) ; - Üb ereinkommen vom 5. Juni 1992 üb er die Biologische Vielfalt (SR 0.451.43); - Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom

9. Mai 1992 (SR 0.814.01);

- Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei- lebender Tiere und Pflanzen vom 3. März 1973 (SR - Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreit ende Luftverunreinigung vom 13. November 1979 und die im Rahmen dieses Übereinkommens von der Schweiz ratifizierten acht Protokolle (SR 0.814.32).
1 GS 26 -69a.
2 Im Interesse der besseren Lesbarkeit wird in dieser Vereinbarung nur die männliche Form verwen- det.
3 SR 220 .
4 SR 822.11 .
5 SR 822.41 .
6 CPV = «Common Procurement Vocabulary » (Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge der Europäischen Union).
7 CPC = «Central Product Classification» (Zentrale Gütersystematik der Vereinten Nationen).
8 SR 822.41 .
9 SR 241 .
10 Als wesentliche internationale Arbeitsstandards kann der Auftraggeber neben den Kernüberein- kommen gemäss diesem Anhang die Einhaltung von Prinzipien aus weiteren Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) verlangen, soweit die Schweiz sie selbst ratifiziert hat.
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