Gebührenordnung für Motorfahrzeuge und Motorfahrzeugführer nach Strassenverkehrsgesetz
SRSZ 1.2.20 23 1 Strassenverkehrsgesetz 1 (Vom 18. Dezember 1972) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Motorfahrzeugabgaben vom 20. April 2011, 2 beschliesst: A. Prüfungsgebühren
1. Prüfung der Fahrzeuge
§ 1 3
Die Berechnung der Gebühr für die Fahrzeugprüfungen erfolgt nach Zeitauf wand. Der Ansatz beträgt pro Verkehrsexperten- Stunde Fr. 132. --. Die Minima lgebühr entspricht einem Zeitaufwand von 15 Minuten.
§ 2 4
§ 3 5
Der Fahrzeughalter hat eine Ausfallgebühr für die Fahrzeugprüfung zu entrich- ten, wenn er: a) sich nicht spätestens fünf Werktage vor dem angesetzten Prüfungstermin abmeldet bzw. diesen verschiebt; b) unentschuldigt fernbleibt.
§ 4 6
Es werden erhoben: a) für di e Überprüfung einer Eigenabnahme durch die Garage Fr. 2 5.-- b) für die Verarbeitung einer Reparaturbestätigung durch die Garage Fr. 2 0.--
2. Prüfung der Fahrzeugführer
§ 5 7
1 Die Berechnung der Gebühr für die Führerprüfung erfolgt nach Zeitaufwand. Der A nsatz pro Verkehrsexperten- Stunde beträgt Fr. 120. --.
2 Bei Gruppen werden pro Prüfung und Kandidat erhoben: a) Theorieprüfung Fr. 30.-- b) praktische Motorrad- Führerprüfung Fr. 90. --
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§ 6 8
1 Der Vorgeladene hat die volle Gebühr für die Führerprüfung zu entrichten, wenn er: a) sich nicht spätestens 15 Werktage vor dem angesetzten Prüfungstermin ab- meldet bzw. diesen verschiebt; b) unentschuldigt fernbleibt.
2 Im Falle von Abs. 1 Bst. a entfällt die Gebühr, wenn der freigewordene Pr ü- fungstermin sofort mit einer anderen Führerprüfung belegt werden kann. B. Gebühren für die Ausstellung von Ausweisen
1. Lernfahrausweise und Zulassungen
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§ 7 10
1 Es werden erhoben: a) Für die erstmalige Ausstellung eines Lernfahrausweises oder einer Zulassungsbewilligung Fr. 60.-- b) für d ie Ausstellung eines Lernfahrausweises infolge Ver- lusts oder Zuzugs in den Kanton Schwyz Fr. 25. -- c) für die Prüfung eines Gesuches um Umschreibung des ausländischen Füh rerausweises Fr. 80.--
2 In diesen Gebühren sind die Kosten für die nötigen Drucksachen und für Ver- längerungen inbegriffen.
2. Übrige Ausweise
§ 8 11
1 Es werden erhoben: a) Für die erstmalige Ausstell ung eines Führerausweis es im Kreditkartenformat (FAK) Fr. 45. -- b) für die Ausstellung eines neuen FAK infolge Verlust s, Nachträgen, freiwilligen Verzicht s auf Kategorien, Ein- trag s oder Aufhebung von Befristungen, Auflagen oder Er- gän zungen Fr. 2 5.-- c) für die Ausstellung eines internationalen Führerauswei ses Fr. 40. -- d) für die Ausstellung eines ordentlichen oder befristeten Fahrzeugausweises, eines Ausweises für ein Ersatzfahr- zeug oder eines Tagesausweises (24 Stunden ohne Vers i- cherungsprämie) Fr. 50. -- e) für die Ausstellung eines Fahrzeugausweises infolge Verlust, Namensänderung, Versicherungswechsel, Eintrag oder Aufhebung von Auflagen oder technischen Daten, Ablauf der Gültigkeitsdauer Fr. 30. -- f) für die Ausst ellung eines Mofa- Ausweises Fr. 20. --
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2 Für die Neuanfertigung eines Ausweises in Papierformat infolge Adressände- rung wird keine Gebühr erhoben. C. Bewilligungen
§ 9 12
Es werden erhoben: a) Für die Bewilligung für zivile motor - und radsportliche Veranstaltungen (Wettfahrten) Fr. 50. -- bis Fr. 1000. -- b) für Sonderbewilligungen oder Streckenabklärungen bei grenzüberschreitendem Verkehr eine Grund- und eine Zusatzgebühr: - Grundgebühr wegen Überschreitung der gesetzlichen Masse und Gewichte Fr. 50. -- - Zusatzgebühr bei Überschreitung des gesetzlichen Höchstgewichtes je weitere angebrochene 10 t Fr. 20. -- - Zusatzgebühr bei Überschreitung der gesetzlichen Höchstbreite je weiteren angebrochenen halben Met er Fr. 10. -- Für die Retourfahrt innert vier Wochen wird die Grund- gebühr nur einmal berechnet, die Zusatzgebühr jedoch auch für den Rücktransport. Für Mehrfachfahrten wird die Grundgebühr einmal, die Zusatzgebühr jedoch für jede Fahrt berechnet. Bei Konvoifahrten ist für jedes Fahrzeug eine Bewill igung mit den ganzen Ansätzen erforderlich. Für Sonderbewilligungen, welche gestützt auf eine Kom- petenzdelegation ausgestellt werden, wird nur die Grundgebühr verrechnet, sofern eine Jahresbewilligung für die bewilligte Strecke (ausgenommen Teilstrecke ASTRA) vorliegt. c) für Sonntags - und Nachtfahrbewilligungen - für einen Sonntag oder eine Nacht Fr. 50. -- - für jeden weiteren Sonntag oder jede weitere Nacht Fr. 10. -- - für das ganze Jahr Fr. 200. -- d) für Jahresbewilligungen - für die pauschale Bewilligung Fr. 200. -- - Zusatzgebühr bei Überschreitung des gesetzlichen Höchstgewichts je weitere ange brochene 5 t Fr. 150. -- - für werkinternen Verkehr auf öffentlichen Strassen (Fahrzeuge ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschilder) Fr. 50. -- - für die gewerbliche Verwendung von landwirtschaft - lichen Fahrzeugen (Schneeräumung, Kehrichtabfuhr usw.) Fr. 100. -- - für Pisten - und Raupenfahrzeuge Fr. 50. -- - für Schaus tellerfahrzeuge Fr. 100. --
4 e) für das Befahren von Strassen mit Beschränkungen - für ein bis zehn Tage Fr. 50. -- - für einen Monat Fr. 100. -- - Jahresbewilligung Fr. 200. -- f) Kosten für besondere Aufwendungen - für Berechnungsarbeiten durch D ritte hinsichtlich des Befahrens von Kunstbauten oder von Bezirks -, Gemein- de- und Privatstrassen nach Aufwand Der Stundenansatz beträgt Fr. 120. --. Die Minimalge- bühr entspricht einem Zeitaufwand von 15 Minuten. g) für andere, nicht ausdrücklich genannte Sonderbewilli gungen Fr. 50. -- bis Fr. 1000. -- h) für die erstmalige Erteilung einer Parkkarte für Behinder- te oder für die Befreiung von der Gurten- oder Helmtrag- pflicht Fr. 30. -- D. Übrige Gebühren und Materialkosten 13
§ 10 14
1 Es werden erhoben: a) Für ein Kontrollschilderpaar Fr. 35. -- für ein Einzelschild Fr. 20. -- für ein Wunschschild oder ein besonderes Schild, unter Vorbehalt von § 12a Fr. 150. -- bis Fr. 10 000. -- b) für die Wiederausgabe deponierter Schilder Fr. 30. -- c) für eine Mofa- Vignette Fr. 20. -- d) für Verfügungen (Fahrzeugausweis - und Schilderentzug) Fr.12 0.-- e) für den Einzugsauftrag von Ausweis und Schildern an die Polizei Fr. 120. -- f) für Administrativmassnahmen (Entzüge, Verweigerungen, Aberkennungen, Fahrverbote, Ver warnungen, Aufhebun- gen usw.) Fr. 50. -- bis Fr. 750. -- g) für Expertisen nach Zeitaufwand je Stunde Fr. 130. -- h) für Halterabfragen per SMS oder Internet pro Abfrage Fr. 1. -- i) für die Kursdatenerfassung von VKU - und PGS -Kursen durch das Verkehrsam t (Fahrlehrer ohne SARI) pro Kurs Fr. 20. -- j) für die Erfassung von Absolventen von VKU - und PGS -Kursen durch das Verkehrsamt (Fahrlehrer ohne SARI) pro Absol- vent Fr. 5.-- k) für die verspätete SARI -Eintragung oder Meldung von VKU - und PGS -Kursen sowie Kursabsolventen Fr. 30. -- l) für andere in dieser Gebührenordnung nicht erwähnte Massnahmen und Dienstleistungen je nach Auf wand Fr. 30. -- bis Fr. 2000. --
2 Versandkosten für Schilder, Expressporto, Drucksachen und Fotokopien wer den gesondert ver rechnet.
SRSZ 1.2.20 23 5 E. Besondere Bestimmungen
§ 11 15
1 stattet, wenn: a) sie mit neuen Forderungen verrechnet werden können; b) das Guthaben weniger als Fr. 5.-- beträgt und innert zwei Jahren nicht mit einer Forderung verrechnet werden kann.
2 Offene Forderungen werden dem Halter nicht nachverrechnet, wenn: a) sie mit neuen Guthaben verrechnet werden können; b) die Forderung weniger als Fr. 5.-- beträgt und innert zwei Jahren nicht mit einem neuen Guthaben bzw. einer neuen Forderung verrechnet werden kann.
3 Bei Barzahlungsgeschäften am Schalter gelangen die Mindestbeträge für Rück- erstattungen und Nachverrechnungen nicht zur Anwendung.
§ 12 16
1 Bei der Entrichtung der Motorfahrzeugsteuer in zwei Raten wi rd pro Kontrol l- schild eine Gebühr von je Fr. 10. -- erhoben.
2 Für die zweite Mahnung wird eine Gebühr von Fr. 20. -- erhoben.
§ 12a 17
Kontrollschilder mit tiefen Nummern oder mit besonderen Ziffer nkombinationen werden in der Regel versteigert und an den Meis tbietenden abgegeben. F. Schlussbestimmungen
§ 13 18
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird der Regierungsratsbeschluss vom
13. November 1967 über die Gebühren für Motorfahrzeuge und Motorfahrzeug-
führer 19 aufgehoben.
§ 14 20
Diese Verordnung wird im Amt sblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen. Sie tritt am 1. Januar 1973 in Kraft. 21
1 GS 16 -207 mit Berichtigung (Abl 1972 1306) und Änderungen vom 2. November 1988 (GS 17 -
807), vom 6. Juni 1989 (GS 17 -836), vom 16. Juni 1992 (GS 18 -246), vom 8. Juni 1993 (GS
18 -367), vom 31. Mai 1994 (GS 18 -414), vom 7. Juni 1995 (GS 19 -45), vom 18. August 1998 (GS 19 -315), vom 4. Dezember 2001 (GS 20 -191), vom 10. September 2002 (GS 20 -26 2), vom
13. November 2002 (GS 20 -338), vom 16. Dezember 2003 (GS 20 -476), vom 6. D ezember
2005 (GS 21 -46), vom 27. November 2007 (GS 21 -152) , vom 29. Oktober 2013 (RRB Entla s- tungsprogramm 2014 -2017 , GS 23 -90d) vom 17. Dezember 2013 (RRB A npassung an neue Kantonsverfassung, GS 23 -97) , vom 23. Juni 2015 (GS 24 -36) , vom 21. März 2017 (GS 25 -1) , vom 4. Dez ember 2018 (GS 25 -38) und vom 20. Dezember 2022 (GS 26 -96) .
2 SRSZ 782.300.
6
3 Fassung vom 4 . Dezember 2018 .
4 Aufgehoben am 23. Juni 2015.
5 Fassung vom 2 3. Juni 2015 .
6 Bst. a in der Fassung vom 6. Dezember 2005 ; Bst. b in der Fassung vom 4 . Dezember 20 18 .
7 Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 neu eingefügt am 4. Dezember 2018 ; Abs. 2 Bst. a in der Fassung vom 20. Dezember 2022 .
8 Abs. 1 Einleitungssatz und B st. b in der Fassung vom 2 3. Juni 2015 ; Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 neu eingefügt am 21. März 2017 .
9 Fassung vom 6. Juni 1989.
10 ; Abs. 1 in der Fassung vom 20. Dezember 2022 .
11 am 27. November 2 007 ; bisherige Bst. d bis h werden zu Bst. c bis g; Abs. 2 in der Fassung vom 6. Deze mber 2005 ; Abs. 1 Bst. d in der Fassung vom und Bst. f aufgehoben am 4 . Dezember 2018, b isheriger Bst. g wird zu Bst. f; Abs. 1 Bst. a und b in der Fassung vom 20. Dezember 2022.
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14 , bisherige Bst. c bis g werden zu Bst. d bis h; Abs. 1 Bst. a in der Fassung vom 29. Oktober 2013 ; Abs. 1 Bst. f in der Fas sung vom und Bst. h neu eingefügt am 23. Juni 2015, bisherige r Bst. h wird zu Bst. i ; Abs 1 Bst. i in der Fassung vom und Bst. j bis l neu eingefügt am 21. März 2017, bisheriger Bst. i wird zu Bst. l ; Abs. 1 Bst. d in der Fassung vom 4. Dezember 201 8.
15 .
16 ; Abs. 1 in der Fassung vom 4. Dezember 2018 .
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19 -444.
20
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1990, vom 8. Juni 1993 am 1. Januar 1994, vom 31. Mai 1994 am 1. Januar 1995, vom 7. Juni
1995 am 1. Januar 1996 (Abl 1995 906), vom 18. Augu st 1998 am 1. Januar 1999 (Abl 1998
1189), vom 4. Dezember 2001 am 1. Januar 2002 (Abl 2001 1981), vom 10. September 2002 am 1. Oktober 2002 (Abl 2002 1524), vom 13. November 2002 am 1. Januar 2003 (Abl 2002
1930), vom 16. Dezember 2003 am 1. Januar 2004, vom 6. Dezember 2005 am 1. Januar 2006 (Abl 2005 2024) , vom 27. November 2007 am 1. Januar 2008 (Abl 2007 2252) , vom 29. Oktober am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2563) , vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl
2013 2974) , vom 23. Juni 2015 am 1. Juli 2015 ( Abl 2015 1431) , vom 21. März 2017 am 1. April 2017 bzw. 1. Juli 2017 (Abl 2017 658), vom 4. Dezember 2018 am 1. Januar 2019 (Abl
2018 2771) und vom 20. Dezember 2022 am 1. Januar 2023 (Abl 2022 3080) in Kraft getreten.
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