Verordnung über Betreuungseinrichtungen (380.313)
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Verordnung über Betreuungseinrichtungen

SSRSZ 1.2.20 23 1 (Vom 23. Juni 2009) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz , gestützt auf § 27 des Gesetzes über soziale Einrichtungen vom 28. März 2007 , 2 beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 3 1. Geltungsbereich

1 Dem Gesetz über soziale Einrichtungen und dieser Verordnung unterstehen stationäre Einrichtungen und Personen gemäss § 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 bis 4 des Gesetzes, die: a) grundsätzlich fünf und mehr Personen regelmässig entgeltliche oder unent- geltliche Pflege oder Betreuung gewähren (Pflegeheime sowie Kinder - und Jugendheime); b) ein oder mehrere Pflegekinder für mehr als einen Monat entgeltlich oder Kinder im Rahmen von Kriseninterventionen regelmässig in ihren Haushalt aufnehmen; c) Pflege- und Betreuungsplätze für Ki nder und Jugendliche vermitteln.
2 Dem Gesetz über soziale Einrichtungen und dieser Verordnung unterstehen ambulante Einrichtungen und Personen gemäss § 2 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes, die: a) regelmässig entgeltliche Pflege und Betreuung gewähren; b) Tagespflege und familienergänzende Kinderbetreuung gemäss der Verord- nung über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober 1977 (Pflege- kinderverordnung, PAVO) 4 - und Erwachsenen- schutzbehörde (KESB) angeordnet oder zur Wahrung des Ki ndeswohls erfor- derlich sind, anbieten.
3 Das Departement des Innern führt eine Liste der bewilligten Einrichtungen und Vermittlungsstellen.

§ 2 2. Rechte der betreuten Personen

1 Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Einrichtung achten die Würde, die körperliche und geistige Integrität sowie das Selbstbestimmungsrecht der be- treuten Pers onen.
2 Die Einrichtungen orientieren die betreuten Personen oder deren gesetzliche Vertretung bei m Eintritt schriftlich über die persönlichen Rechte und Pflich ten, das Konzept und die Organisation der Einrichtung sowie die zuständige Auf- sichtsbehörde.
3 Die gleiche Orientierungspflicht trifft Vermittlungsstellen vor einer Vermit tlung.
2 II. Bewillig ung, Aufsicht und Zuständigkeit

§ 3 6 1. Bewilligungspflicht

1 Die E inrichtungen und Vermittlungsstellen gemäss § 1 Abs. 1 Bst. a und c bedürfen nach Massgabe des Gesetzes über soziale Einrichtungen einer Bewilli- gung.
2 Die Bewilligung kann natürlichen oder juristischen Personen erteilt wer den.
3 Sie kann befristet oder mi t weiteren Nebenbestimmungen versehen wer den.

§ 4 7 2. Gesuch

1 Das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung ist mindestens vier Monate vor der geplanten Eröffnung der Einrichtung bzw. der Aufnahme der Tätigkeit beim Amt für Gesundheit und Soziales (AGS) einz ureichen.
2 Mit dem Gesuch sind jene Unterlagen einzureichen, die gemäss §§ 5 bis 7 für eine Beurteilung erforderlich sind.
3 Das Amt kann weitere Unterlagen einfordern und zusätzliche Abklärungen durchführen.

§ 5 3. Einrichtungen für Betagte und Pflegeb edür ftige

1 Für die Erteilung einer B ewilligung müssen die folgenden Vorausset zungen erfüllt sein: a) Persönliche - Die persönliche Qualifikation der Leitungsperson und der Betreuungs - und Pflegeverantwortlichen umfasst einen guten Leumund und eine der Funk- tion entsprechende fac hbezogene Ausbildung; - Bestand und Qualifikation des Betreuungs - und Pflegepersonals rich ten sich nach den Betreuungs - und Pflegebedürfnissen der zu betreuenden Pers onen. b) Betriebliche Voraussetzungen: Jede Einric htung hat in einem Konzept darzul egen: - die Art und Grösse der betreuten Personengruppen; - das Pflege- und Betreuungsangebot; - die Organisations - und Führungsstruktur; - die geordnete finanzielle Grundlage für den langfristigen Betrieb und eine der Grösse der Einrichtung entsprechende Versicherungsdeckung; - das Schlichtungsverfahren für Streitigkeiten zwischen einer be treuten Person und der Einrichtung. c) Bauliche Voraussetzungen: - Bauten und Anlagen haben die Planungs -, Bau- und Sicherheitsvor schri f- ten einzuhal ten; - Einrichtungen, die Kantonsbeiträge beanspruchen, haben den Richtl inien des Departements des Innern zu entsprechen.
2 Im Übrigen sorgen die Einrichtungen für eine angemessene Qualitätssiche rung und anerkenn en die Qualitätsrichtlini en des Departement s des Innern.
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§ 6 4. Kinder - und Jugendheime

1 Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Einrichtungen der stationären Heimpflege richten sich nach den bundesrechtl ichen Bestimmungen.
2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen von § 5 sinngemäss.

§ 7 5. Vermittlungsstellen

1 Die Bewilligung wird erteilt , wenn: a) die leitende Person einen guten Leumund geniesst und für eine fach gerechte Vermittlung Gewähr bietet ; und b) die Vermittlungsstelle eine ausreichende finanzielle Grundlage nachweist.
2 Das Gesuch muss für die Qualitätssicherung ein Konzept zur Überpr üfung und Auswertung des qualitativen Vermittlungse rfolgs und Regelungen für ein Schlichtungsverfahren enthalten.

§ 8 6. Änderung der Verhältnisse

1 Wesentliche Änderungen der persönli chen, betrieblichen und baulichen Vo- raussetzungen sind unverzüglich dem Departement des Innern zu mel den.
2 Meldepflichtig sind insbesondere: a) Änderungen des Angebots; b) Änderungen der Art oder des Umfangs der betreuten Personengruppen; c) Wechsel des B ewilligungsnehmers oder der leitenden Per sonen; d) Änderungen in der wirtschaftlichen Basis oder in der Infrastru ktur.

§ 8a 7. Zuständigkeit

1 Soweit das Gesetz und diese Verordnung nichts anderes vorschreiben, ist das AGS n amentlich zuständig: a) für die E rteilung der Bewilligung nach § 3; b) als Verbindungsstelle nach der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen vom 13. Dezember 2002/14. September 2007 (IVSE) .
2 Eine Bewilligung kann eingeschränkt oder entzogen werden, wenn einzelne Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder auf Beanstandung hin nicht innert einer angesetzten Frist wiederhergestellt werden.

§ 9 10 8. Aufsicht

1 Das Departement des Innern übt die Aufsicht über die bewilligten Einrichtun- gen aus .
2 Müssen weitere Berichte einge hol t oder Kontrollen durch Fachleute an dnet werden, so trägt die Einrichtung die Kos ten dafür .
4 III. Bedarfsplanung und Anerkennung von Einrichtungen

§ 1 0 1. Grundlagen

1 Das Departement des Innern plant den Bedarf s tationärer Angebote für Pflege- bedürftige (Pflegehei me ) sowie für Kinder - und Jugendheime.
2 Es berücksichtigt dabei die kommunalen und regionalen Bedürfnisse und Int e- ressen sowie ande re Planungen.

§ 11 2. Aufnahme in die Pfleg eheim liste

Der Regierungsrat anerkennt innerkantonale E inrichtungen oder einzelne Plätze für Betagte und Pflegebedürftige durch Aufnahme in die Pflegeheimliste , wenn ihr Lei stungsangebot der kantonalen Bedarfsplanung entspricht und s ie im Besitze einer kant onalen Bewilligung sind.

§ 12 11 3. Aufnahme in die Lis te sozialer Einrichtungen

Der Regierungsrat unterstellt innerkantonale Kinder - und Jugendheime der IVSE 12 wenn: a) sie die Voraussetzungen gemäss dieser Vereinbarung erfüllen; b) ihr Leistungsangebot der kantonalen Bedarfsplanung entspricht ; und c) sie im B esitze einer kantonalen Bewilligung sind.

§ 13 4. Gesuch und Widerruf

1 Das Gesuch um Aufnahme in eine Liste ist beim Departement des Innern einz ureichen.
2 Der Regierungsrat kann die Aufnahme widerrufen, wenn eine der Vorausset- zungen nicht mehr erfüllt i st oder auf Beanstandung hin nicht innert einer an- gesetzten Frist wieder hergestellt wird. IV. Finanzierung A. Einrichtungen für Pflegebedürftige 13

§ 14 14 1. Baubeiträge

a) Allgemeine Voraussetzungen
1 Beitragsberechtigt sind Neubauten und wesentliche von anerkannten innerkantonale n Einrichtungen für Pflegebedürftige, sofern das Bauvorhaben eine Erwei terung des Angebot s an Pflegeplätzen gemäss kantonale r Bedarfsplanung vorsieht .
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2 Wesentliche bauliche Veränderungen ohne Erweiter ung des Angebots an Pfl e- geplätzen sind beitragsberechtigt, wenn sie die Pflege- und Betreuungssituation verbessern und zur Erfüllung der kantonalen Qualitätsrichtlinien im Bereich Pflege und Betreuung notwendig sind.
3 Der Regierungsrat kann die Realisierung zukunftsweisender, stationärer Pflege- und Betreuungs angebote im Sinne des Altersleitbildes ebenfalls mit Baubeitr ä- gen unterstützen.

§ 1 5 b) Weitere Voraussetzungen für private Einrichtungen

1 Die Beitragsberechtigung für private Einrichtungen setzt eine Leistungsverei n- barung zwischen den beteiligten Gemeinden und der Trägerschaft voraus.
2 In der Leistungsvereinbarung müssen mindestens geregelt sein: a) die zu erbringenden Leistungen, b) die finanziellen Beiträge der Gemeinde n, c) die Qualitätssicherung, d) das Controlling und das Berichtswesen, e) die Dauer der Leistungsvereinbarung.

§ 16 c) Verfahren

1 Beitragsgesuche sind mit Bedarfsnachweis, Projektplänen und Kostenvoran- schl ag dem Departement des Innern einzureichen.
2 Mit einem Bauvorhaben darf erst begonnen werden, wenn die Beitragszusiche- rung des Kantons vorliegt. Der zugesicherte Betrag bleibt durch allfällige Ände- rungen des Baukostenindex es und durch die effektiven Baukosten unberührt.
3 Das Departement des Innern kann im Rahmen des Voranschlage s Teilzahlun- gen bis zu 80% des zugesicherten Beitrags ausrichten. Die Schlusszahlung erfolgt nach Einreichung der Bauabrechnung und der Bauabnahme durch das Depart ement .

§ 17 d) Festlegung des Kantonsbeitrags

1 Tragen eine oder mehrere Gemeinden die g esamten Baukosten, so beträgt der Kantonsbeitrag 20 % der anrechenbaren Baukosten. Werden die Baukosten nur zum Teil vom Gemeinwesen getragen, so reduziert sich der Kantonsbeitrag an- teilmässig.
2 Beiträge von privaten, gemeinnützigen Institutionen sind Gemeinde beitr ägen gleichgestellt, wenn die Voraussetzungen von § 1 5 erfüllt sind.
3 Nicht beitragsberechtigt sind: a) Kosten, die die vom Regierungsrat festgelegte Kostenlimite pro Pflegeplatz überschreiten, b) Grundstücks - und Erschliessungskosten, c) Baunebenkos ten, d) Betriebseinrichtungen mit Ausnahme einer bedarfsgerechten Erstausstat- tung, e) Instandhaltung, Instandsetzung und Erneuerung (Unterhaltskosten) , f) Angebote ohn e pflegerische Betreu ung.
6 B. Einrichtungen für Kinder und Jugendliche 15

§ 18 16 1. Baubeiträge

Für Beiträge an Neu- und Umbauten von Kinder - und Jugendheimen gelten §§ 14 bis 17 sinngemäss.

§ 19 17 2. Leistungsabgeltungen

a) Betriebskostenanteil
1 Der Betriebskostenanteil bei IVSE anerkannten Einrichtungen gemäss § 20a Abs. 1 des Gesetzes berechnet sich nach den Bestimmungen der IVSE.
2 Der Betriebskostenanteil bei nicht IVSE anerkannten Einrichtungen gemäss

§ 20a Abs. 1 des Gesetzes entspricht den Kosten, die für die Erbringung der

Leistung zugunsten der betreuungsbedürftigen Person in einer stationären Ein- richtung für Kinder und Jugendliche erforderlich sind, abzüglich der folgenden Erträge: a) Sozialversicherungsleistungen, soweit diese zur Finanzierung des Angebots bestimmt sind; b) Beiträge der Unterhaltspflichtigen; c) allfällige Nebenkosten.
3 Der Betriebskostenanteil gemäss § 20a Abs. 2 des Gesetzes entspricht den Kosten, die für die Inanspruchnahme eines ambulanten Angebots einer Einrich- tung für Kinder und Jugendliche erforderlich sind, abzüglich der folgenden Erträge: a) Sozialversicherungsleistungen, soweit diese zur Finanzierung des Angebots bestimmt sind; b) Pauschale der Unterhaltspflichtigen.

§ 20 18 b) Kostenbeteiligung Unterhaltspflichtige

1 Unterhaltspflichtige beteiligen sich an den Kosten für: a) die Unterbringung in einer stationären Einrichtung gemäss § 20d des Geset- zes mit einem Beitrag von Fr. 30. -- pro Tag und Kind; b) das Angebot einer Einrichtung für ambulante Hilfe gemäss § 20e des Geset- zes mit einer Pauschale von 10 %, jedoch mit maximal Fr. 300. -- pro Monat und Kind.
2 Der Beitrag und die Pauschale der Unterhaltspflichtigen dürfen insgesamt Fr. 930. -- pro Monat und Kind nicht übersteigen.
3 Der Beitrag der Erziehungsberechtigten gemäss der Volksschulgesetzgebung ist bei sozialbedingten Unterbringungen mit Sonderschulbedarf nicht zusätzlich geschuldet.

§ 21 19 3. Meldepflichten

1 Die KESB im Kanton Schwyz melden der für den Betriebskostenanteil z ustän- digen Gemeinde und dem AGS ihre Beschl üsse über angeordnete Mass nahme n oder deren Änderung en.
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2 Liegt ein Beschluss einer aus serkantonalen KESB oder ein Gerichtsentscheid über eine angeordnete Massnahme oder deren Änderung vor, meldet die zustän- dige Gemeinde dies dem AGS.
3 Die Meldung hat folgende Informationen zu enthalten: a) Auszug des Dispositiv s des Beschlusses; b) Angaben zur Einrichtung; c) voraussichtliche Dauer sowie Höhe der Kosten der Massnahme; d) Angaben zum betroffenen Kind oder Jugendlichen und zu den Sorgeberech- tigten und deren Wohnsitz.
4 Das AGS kann bei Bedarf weitere Informationen und Unterlagen bei der KESB oder der Gemeinde einholen.

§ 22 20 4. Kostenübernahmegarantie bei angeordneten Massnahmen in

IVSE anerkannten Einrichtungen a) Gesuch
1 Die IVSE anerkannte Einrichtung reicht über die Verbindungsstelle des Stand- ortkantons das Gesuch um Kostenübernahmegar antie ein: a) in der Regel vor der Unterbringung; b) wenn sich die Leistung oder Zuständigkeit während des Aufenthalts ändert.
2 Die Verbindungsstelle des Kantons Schwyz prüft die Vollständigkeit und Rich- tigkeit des Gesuchs und hört an: a) die für den Betr iebskostenanteil zuständige Gemeinde, soweit der Beschluss nicht nach § 21 gemeldet wurde; b) die für den Beitrag der Unterhaltspflichtigen zuständige Gemeinde; c) das Amt für Volksschulen und Sport (AVS), soweit die Einrichtung im Be- reich A der IVSE anerkannt ist und über ein Angebot für Sonderschulung ver- fügt .

§ 23 21 b) Gewährung

1 Die Verbindungsstelle erteilt die Kostenübernahmegarantie.
2 Die Kostenübernahmegarantie kann: a) befristet und b) längstens für ein Jahr rückwirkend erteilt werden.
3 Die Ver bindungsstelle informiert die Gemeinde, die: a) für den Betriebskostenanteil zuständig ist; b) für den Beitrag der Unterhaltspflichtigen zuständig ist .

§ 24 22 5. Kostenübernahmegarantie bei angeordneten Massnahmen in

übrigen Einrichtungen a) Gesuch
1 Liegt keine Meldung nach § 21 vor, reicht die Einrichtung beim AGS das Ge- such um Kostenübernahmegarantie ein: a) in der Regel vor der Unterbringung oder Inanspruchnahme des Angebots für ambulante Hilfe; b) wenn sich die Leistung oder Zuständigkeit während der U nterbringung oder Inanspruchnahme des Angebots für ambulante Hilfe ändert.
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2 Das AGS prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit des Gesuchs und hört an: a) die für den Betriebskostenanteil zuständige Gemeinde; b) die für den Beitrag bzw. die Pauschale der Unterhaltspflichtigen zuständige Gemeinde.
3 Liegt eine Meldung nach § 21 vor, prüft das AGS die Vollständigkeit und Rich- tigkeit der Meldung und hört die für den Beitrag bzw. die Pauschale der Unter- haltspflichtigen zuständige Gemeinde an.

§ 25 23 b) Gewähr ung

1 Das AGS erteilt die Kostenübernahmegarantie.
2 Die Kostenübernahmegarantie kann: a) befristet und b) längstens für ein Jahr rückwirkend erteilt werden.
3 Das AGS informiert über seinen Entscheid: a) die für den Betriebskostenanteil zuständige Gemeinde; b) die für den Beitrag oder die Pauschale der Unterhaltspflichtigen zuständige Gemeinde; c) die Einrichtung.

§ 26 24 6. Kostenübernahmegarantie ohne angeordnete Massnahme in

IVSE anerkannten, ausserkantonalen Einrichtungen a) Vorprüfung Massnahme
1 Liegt keine angeordnete Massnahme der KESB oder eines Gerichts vor, reichen Sorgeberechtigte bei der Fürsorgebehörde der für den Betriebskostenanteil zu- ständigen Gemeinde ein Gesuch um Kostengutsprache für die Unterbringung in einer IVSE anerkannten, ausserkantonalen Einrichtung für Kinder und Jugendli- che ein: a) in der Regel vor der Unterbringung; b) wenn sich die Leistung oder Zuständigkeit während des Aufenthalts ändert.
2 Die Fürsorgebehörde prüft das Gesuch unter Berücksichtigung des Kinde s- wohls und nach d em Grundsatz der Verhältnismässigkeit .

§ 27 25 b) Antrag

1 Bei Vorliegen der Voraussetzungen stellt die Fürsorgebehörde der für den Be- triebskostenanteil zuständigen Gemeinde beim AGS einen Antrag auf hälftige Kostenübernahme.
2 Der Antrag enthält insbesondere folgende Informationen: a) Angaben zur Einrichtung und Höhe der Kosten der Massnahme; b) Angaben zum betroffenen Kind oder Jugendlichen und zu den Sorgeberech- tigten sowie der Nachweis über deren Wohnsitz; c) Begründung zur Notwendigkeit und Dauer der Massnahme.
3 Das AGS kann bei Bedarf weitere Informationen und Unterlagen bei der Für- sorgebehörde einholen.
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§ 28 26 c) Gesuch

1 Die IVSE anerkannte, ausserkantonale Einrichtung reicht über die Verbin- dungsstelle des Standortkantons das Gesuch um Kostenüber a) in der Regel vor der Unterbringung; b) wenn sich die Leistung oder Zuständigkeit während des Aufenthalts ändert.
2 Die Verbindungsstelle des Kantons Schwyz prüft die Vollständigkeit und Rich- tigkeit des Gesuchs und: a) holt einen Antrag bei der Fürsorgebehörde der für den Betriebskostenanteil zuständigen Gemeinde ein, soweit kein Antrag nach § 27 vorliegt; b) hört die für den Beitrag der Unterhaltspflichtigen zuständige Gemeinde an; c) hört das AVS an, soweit die Einrichtung im Bereich A der IVSE anerkannt ist und über ein Angebot für Sonderschulung verfügt .

§ 29 27 d) Gewährung

1 Die Verbindungsstelle erteilt die Kostenübernahmegarantie.
2 Die Kostenübernahmegarantie kann: a) befristet und b) längstens für ein Jahr rückwirkend erteilt w erden.
3 Die Verbindungsstelle informiert über ihren Entscheid: a) die Fürsorgebehörde der für den Betriebskostenanteil zuständigen Gemein- de; b) die für den Beitrag der Unterhaltspflichtigen zuständige Gemeinde.

§ 30 28 7. Kostenübernahmegarantie ohne angeordnete Massnahme in

übrigen Einrichtungen a) Vorprüfung Massnahme
1 Liegt keine angeordnete Massnahme der KESB oder eines Gerichts vor, reichen Sorgeberechtigte bei der Fürsorgebehörde der für den Betriebskostenanteil zu- ständigen Gemeinde ein Gesuch um Kostengutsprache ein für: a) die Unterbringung in einer IVSE anerkannten, innerkantonalen Einrichtung für Kinder und Jugendliche; b) die Unterbringung in einer übrigen stationären Einrichtung für Kinder und Jugendliche; c) das Angebot einer Einrichtung für ambulante Hilfe für Kinder und Jugendli- che.
2 Das Gesuch um Kostengutsprache ist einzureichen: a) in der Regel vor der Unterbringung; b) wenn sich die Leistung oder Zuständigkeit während des Aufenthalts ändert.
3 Die Fürsorgebehörde prüft das Gesuch unter Berücksichtigung des Kinde s- wohls und nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit
.

§ 31 29 b) Antrag

1 Bei Vorliegen der Voraussetzungen stellt die Fürsorgebehörde der für den Be- triebskostenanteil zuständigen Gemeinde beim AGS einen Antrag auf hälftige Kos tenübernahme.
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2 Der Antrag enthält insbesondere folgende Informationen: a) Angaben zur Einrichtung und Höhe der Kosten der Massnahme; b) Angaben zum betroffenen Kind oder Jugendlichen und zu den Sorgeberech- tigten sowie der Nachweis über deren Wohnsitz; c) Begründung zur Notwendigkeit und Dauer der Massnahme.
3 Das AGS kann bei Bedarf weitere Informationen und Unterlagen bei der Für- sorgebehörde einholen.

§ 32 30 c) Gewährung

1 Das AGS prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit des Antrags und erteilt bei Vorliegen der Voraussetzungen die Kostenübernahmegarantie.
2 Die Kostenübernahmegarantie kann: a) befristet und b) längstens für ein Jahr rückwirkend erteilt werden.
3 Das AGS informiert über seinen Entscheid: a) die Fürsorgebehörde der für den Betriebskost enanteil zuständigen Gemein- de; b) die für den Beitrag oder di e Pauschale der Unterhaltspflichtigen zuständige Gemeinde; c) die Einrichtung.

§ 33 31 8. Kostenabwicklung

1 Die Einrichtung stellt wie folgt Rechnung: a) dem AGS die Kosten für den gesamten Betri ebskostenanteil; b) der bevorschussenden Gemeinde den Beitrag bzw. die Pauschale der Unter- haltspflichtigen und allfällige Nebenkosten.
2 Das AGS fordert pro Quartal die Hälfte des Betriebskostenanteils bei den zu- ständigen Gemeinden zurück. V. Schlussbestim mungen

§ 34 32 1. Aufhebung und Änderung von Erlassen

1 Der Regierungsratsbeschluss über die Gewährung von Beiträgen an die Stiftun- gen „Für das Alter“, „Pro Juventute“ und „Pro Infirmis“ vom 10. März 1964 33 wird aufgehoben.
2 Die Vollziehungsverordnung zum G esetz über die Sozialhilfe (Sozialhilfeveror d- nung) vom 30. Oktober 1984 34 wird wie folgt geändert:

§ 1

1 Die Gemeinden schaffen die Voraussetzungen für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäss § 11 des Gesetzes und bestimmen die Stelle, welche Sozialhilfe gewähr t (§ 8 Bst. a des Gesetzes) .
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2 Organisatorische und personelle Änderungen der Fürsorgebehörden und der Stellen, welche Sozialhilfe gewähren, sind dem Amt für Gesundheit und Soziales umgehend mitzuteilen.
3 Die Fürsorgebehörden der Gemeinden erstatten dem Amt für Gesundheit und Soziales jährlich Bericht über ihre Tätigkeit. Das Departement legt den Rahmen dieser Berichterstattung fest. Abs. 4 wird aufgehoben.

§ 2 Abs. 1

1 Zuständig für die Aufgaben gemäss § 10 des Gesetzes ist das Departement des Innern. S ie werden vom Amt für Gesundheit und Soziales bearbeitet. Der Regi e- rungsrat und das Departement können diesem Amt weitere Aufgaben z uweisen.

§ 5 Abs. 2

2 Für die Bemessung der Hilfe haben die Empfehlungen und Richtsätze der Schweizerischen Konferenz für öffentliche Sozialhilfe (SKOS) wegleitenden Charakter.

§ 11

1 Zuständige kantonale Stelle im Sinne von Art. 29 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger 35 und Soziales.
2 Einsprachen im Sinne von A rt. 33 des Bundesgesetzes erhebt das Amt für Gesundheit und Soziales . Das Departement des I nnern ist zuständig zum Erlass von Abweisungsbeschlüssen und zur Beschwerdeführung gemäss Art. 34 des Bundesgesetzes.

§ 12 Abs. 2

2 Das Amt für Gesundheit und Sozial es ist befugt, unter Kenntnisga be an die zuständige Fürsorgebehörde von sich aus Einsprachen zu erheben oder einen Abweisungsbeschluss oder eine Beschwerde zu beantragen, wenn es die Voraus- setzungen hiefür als gegeben erachtet. §§ 21 b is 31 Werden aufgehoben.

§ 35 36 2. Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft. 37
2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenom- men.
1 GS 22 -67 mit Änderungen vom 16. November 2022 (GS 26 -91) .
2 SRSZ 380.300.
3 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am 16. November 2022.
4 SR 211.222.338 .
12
5 Haupttitel in der Fassung vom 16. November 2022.
6 Abs. 1 in der Fassung vom 16. November 2022.
7 Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 16. November 2022.
8 Neu eingefügt am 16. November 2022.
9 SRSZ 380.311 .1.
10
11
12 11.1 .
13
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15
16
17 16. November 2022.
18
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20
21
22
23 fügt am 16. November 2022.
24
25
26
27
28
29
30
31
32 19 wird zu § 34.
33 -867.
34 -511.
35
36 20 wird zu § 35.
37 ungen vom 16. November 2022 am 1. Januar 2023 (Abl 2022 2904) in Kraft getreten.
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