Gesetz über soziale Einrichtungen (380.300)
CH - SZ

Gesetz über soziale Einrichtungen

SRSZ 1.2.20 23 1 (Vom 28. März 2007) 2 Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 1. Inhalt und Zweck

1 Dieses Gesetz regelt: a) die Zus tändigkeiten des Kantons und der Gemeinden betreffend soziale Einrichtungen; b) die Bewilligungspflicht für soziale Einrichtungen und c) die Finanzierung der einzelnen Einrichtungen.
2 Es will in besonderen persönlichen Lebenssituationen unter Beach individuellen Eigenständigkeit und Selbstverantwortung eine angepasste Ber a- tung und Betreu ung sicherstellen.

§ 2 3 2. Geltungsbereich

1 Als soziale Einrichtungen gelten insbesondere: a) stationäre Einrichtungen für:

1. Menschen mit Behinderungen (Behindertenheime, Tagesstätten, Werk-

stätten) ;

2. Betagte und Pflegebedürftige (Alters- und Pflegeheime) ;

3. Kinder und Jugendliche, die einer besonderen Behandlung oder Betreu-

ung bedürfen (Kinder - und Jugendheime, Pflegefamilien) ;

4. Personen in besonderen Notlagen (Notunterkünfte, Frauenhäuser);

b) Einrichtungen für ambulante Hilfen für Kinder und Jugendliche, die einer besonderen Behandlung oder Betreuung bedürfen, soweit sie berufsmässig erbracht werden (ambulante Familienbegleitung).
2 Der Regierungsrat bezeichnet die sozialen Einrichtungen, die diesem Gesetz unterstehen.
3 Keine sozialen Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind: a) Einrichtungen des Straf - und Massnahmevollzugs gemäss Schweizerischem Strafgesetzbuch; b) Spitäler und Spezialkliniken; c) Durchgangsheime für Asylsuchende; d) ambulante Dienste gemäss dem Gesundheitsgesetz vom 16. Oktober 2002 ;
2 e) Sonderschuldienste; sowie f) Tagespflege und familienergänzende Kinderbetreuung gemäss der Verord- nung über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober 1977 (Pflege- kinderverordnung, PAVO ) 5 - und Erwachsenen- schutzbehörde angeordnet oder zur Wahrung des Kindeswohls erforderlich.

§ 3 3. Subsidiarität

1 Individuelle und institutionelle Leistungen nach diesem Gesetz werden sub- sidiär erbracht.
2 Subsidiarität bedeutet: a) dass Betreuung und Beratung nur gewährt wird, wenn und soweit eine Per- son sich nicht selber helfen kann und wenn die notwendige Unterstützung von privater Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist; b) dass Kanton und Gemeinden Leistungsangebote in Ergänzung zur privat en Initiative nur soweit bereit stellen und finanzieren, als dies zur Sicherstel lung eines bedarfsgerechten Angebotes nötig ist.
3 Die Leistungen werden primär ambulant erbracht. E ine stationäre Leistung ist erst dann in Betracht zu ziehen, wenn die ambulant e Leistungserfül lung nicht mehr bedarfsgerecht ist.

§ 3a 4. Geheimhaltung

Die zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden sowie die von ihnen beauftragten Organisationen un d Privaten sind unter Vorbehalt von § 3b zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 3b 7 5. Bearbeiten von Personendaten und Amtshilfe

1 Die zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden und Amtsstellen sowie die von ihnen beauftragten Organisationen und Privat en dürfen Personendaten einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten bearbeiten und aus- tauschen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforder- lich ist. Es betrifft dies insbesondere Personendaten über die persönlichen, famil iären, beruflichen und finanziellen Verhältnisse sowie über die Behand- lungs - und Betreuungsbedürftigkeit.
2 Die zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden und Amtsstellen sind im Einzelfall ermächtigt und verpflichtet, sich gegenseitig unentgeltlich Aus- künfte zu erteilen soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich ist.
3 Die zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden und Amtsstellen kön- nen sich die Daten gegenseitig elektronisch zur Verfügung stellen oder diese gegenseitig beim Dateninhaber abrufen.
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§ 4 8 6. Planungs - und Koordinationskompetenz

1 Der Kanton plant und koordiniert die erforderlichen sozialen Einrichtungen auf kantonaler Ebene. Er berücksichtigt dabei gesamtschweizerische und interkan- tonale Pl anungen.
2 Er legt insbesondere Bedarfsrichtwerte für jene Einrichtungen fest, für die er selber zuständig ist oder für die er nach der Bundesgesetzgebung Planungs- instanz ist.

§ 5 9 7. Aufsicht

1 Die zuständigen kantonalen Behörden und Amtsstellen üben die Aufsicht über die von ihnen bewilligten Einrichtungen aus. Die Gemeinden beaufsichtigen jene Einrichtungen, die sie bewilligen .
2 Die bewilligten Einrichtungen sind verpflichtet, den zuständigen Stellen die für die Beaufsichtigung und Steuerung erforderlichen Betriebs -, Leistungs -, Pers o- nen- und Qualitätsdaten zu liefern.
3 Das zuständige Departement kann für die Ausübung der Aufsicht Weisun gen erlas sen.

§ 6 10 8. Zusammenarbeit

1 Die Gemeinden können Einrichtungen, die dieses Gesetz vorsieht, gemeinsam erstellen und betreiben.
2 Der Regierungsrat kann Gemeinden verpflichten, Einrichtungen nach di esem Gesetz aus Gründen der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlich keit gemeinsam zu realisieren und zu betreiben. Die betroffenen Gemeinden sind vorher anzuhö ren.

§ 7 11 9. Übertrag ung von Dienstleistungen

1 Kanton und Gemeinden können Dienstleistungen, die nach diesem Gesetz anzubieten sind, vertraglich anderen Gemeinwesen, Organisationen oder Priv a- ten übertragen.
2 Lassen Kanton oder Gemeinde n ihre Aufgaben durch Dritte erfüllen, s chliess en sie dafür eine Leistungsvereinbarung a b. II. Zuständigkeit en

§ 8 12 1. Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen

1 Der Kanton ist für die Errichtung und den Betrieb von Einrichtungen für Men- schen mit Behinderungen zuständig (§ 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1).
2 Er sorgt dafür, dass die erforderlichen Plätze in Behindertenheimen, Tagesstät- ten und Werkstätten zur Verfügung st ehen.
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§ 9 13 2. Einrichtungen für Betagte und Pflegebedürftige

Die Gemeinden planen, errichten und betreiben die erforderlichen Errichtungen für Betagte und Pflegebedürftige (§ 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2) nach den kantonalen Bedarfsrichtwerten.

§ 10 14 3. Einrichtungen für Kinder - und Jugendliche

1 Die Gemeinden sind für die Einrichtungen für Kinder und Jugendliche zustän- dig (§ 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 und Bst. b) mit Ausnahme der Familienpflege gemäss der Pflegekinderverordnung.
2 Sie beraten im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach dem Gesetz über die Sozial- hilfe vom 18. Mai 1983 (ShG) Familien und vermitteln Angebote in geeigne- ten Einricht ungen gemäss § 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 und Bst. b dieses Gesetzes.

§ 10a 16 4. Einrichtungen für Personen in besonderen Notlagen

1 Die Gemeinden sind für die Einrichtungen für Personen in besonderen Notla- gen zuständig (§ 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 4).
2 Sie beraten Betreuungsbedürftige und vermitteln Angebote in geeigneten Ein- richtungen.

§ 11 17 5. Jugendförderung

1 Jugendarbeit ist Aufgabe der Gemeinden. Neben der institutionellen ist auch die offene Jugendarbeit zu fördern.
2 Die Gemeinden können Initiativen Dri tter mit finanziellen oder sachlichen Mitteln unterstützen oder bieten selber geeignete Angebote an.
3 Der Kanton führt eine Koordinationsstelle für Jugendfragen.

§ 12 18 6. Kinder - und Jugendberatung

1 Die Gemeinden sorgen dafür, dass Kinder und Jugendliche eine fachgerechte Ber atung für ihre Probleme in Anspruch nehmen können.
2 Das Angebot steht auch Erziehungsberechtigten offen.
3 Diese Beratungsangebote sind mit anderen Angeboten zu koordinieren.

§ 13 19 7. Familienergänzende Kinderbetreuung

1 Die Gem einden können bei Bedarf private Einrichtungen für die familienergän- zende Ki nderbetreuung unterstützen oder eigene Angebote führen.
2 Bei Gewährung von finanziellen Beiträgen schliesst der Gemeinderat mit dem Träger der Einrichtung eine Leistungsvereinbaru ng ab.
3 Darin sind mindestens das Angebot, die Beiträge der Benützer und die Bei- tragsleistung der Gemei nde zu regeln.
SRSZ 1.2.20 23 5 III. Bewilligung

§ 14 1. Bewilligungspflicht

1 Einer kantonalen Bewilligung bedürfen: a) die Errichtung, die Erweiterung und der Betri eb von Einrichtungen für Me n- schen mit Behinderungen, b) die Errichtung, die Erweiterung und der Betrieb von Einrichtungen für Betag- te und Pflegebedürftige, c) die Errichtung, die Erweiterung und der Betrieb von Einrichtungen der stat i- onären Heimpflege, 20 d) die gewerbsmässige Vermittlung von Pflege- und Betreuungs plätzen.
2 Der Regierungsrat legt die Bewilligungspflicht und die Zuständigkeit im Ei n- zelnen fest und regelt die Bewi lligungsvoraus setzungen sowie das - verfahren.

§ 15 2. Aufnahme in Listen

1 Der Regierungsrat entscheidet über die Aufnahme von Einrichtun gen in die kantonale Pflegeheimliste gemäss Art. 39 KVG und die Liste gemäss der Inter- kantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE).
2 Er b estimmt die Voraussetzungen für eine Aufnahme. IV. Finanzierung

§ 16 22 1. Grundsatz

1 Vorbehältlich abweichender Bestimmungen nach diesem Gesetz hat das für ein Angebot zuständige Gemeinwesen für dessen Kosten aufzukommen, sofern diese nicht durch die anspruchsberechtigte Person, die gesetzlich Verpf lichteten, ihre Versicherer oder Dritte gedeckt werden.
2 Wer ein Angebot beansprucht, hat sich an den Kosten angemessen zu beteil i- gen.
3 Dient ein Angebot überwiegenden öffentlichen Interessen oder der Prävention, so kann auf eine Kostenerhebung verzichtet werden.

§ 17 23 2. Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen

a) Bau- und Betriebsbeiträge
1 Der Kanton leistet Bau- und Betriebsbeiträge an Wohnheim e, Tagesstätten und Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, die in der Liste der Interkantona- len Vereinbarung für soziale Einrichtungen vom 13. Dezember
2002/14. September 2007 (IVSE) 24 zierungsvereinbarung besteht.
2 Der Regierungsrat ist ermächtigt, im Sinne von Absatz 1 Leistungsvereinbaru n- gen abzuschliessen und finanzielle Verpflichtungen einzugehen. Der Regierungs- rat kann seine Zuständigkeit an ein Departement delegi eren.
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3 Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Kantonsrates für Beiträge an den Neubau, die bauliche Veränderung, die bauliche Erneuerung, den Erwerb von Liegenschaften oder die Beteiligung an interkantonalen Träger schaften.

§ 18 b) Verfahren

1 Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die G e- währung von Bau- und Betriebsbeiträgen.
2 Die Betriebsbeiträge sind Leistungspauschalen und werden zusammen mit einer Leistungsvereinbarung als Globalkredite oder - budgets gesprochen.

§ 1 9 25 3. Einrichtungen für Betagte und Pflegebedürftige

a) Baubeiträge
1 Der Kanton fördert den Neu- und Umb au von Alters - und Pflegeheimen durch Gewährung von Beiträgen an die Gemeinden sowie an private ge meinnützige Einrichtungen.
2 Kantonsbeiträge werden nur gewährt, wenn das Bauvorhaben einem kommuna- len oder regionalen Bedürfnis und der kantonalen Bedarfsplanung ent spricht und sich die Standortgemeinde oder die interessierten Gemeinden des Einzugs- gebietes an den Baukosten angemes sen beteiligen.
3 Der Kantonsbeitrag beträgt maximal 20% der anrechenbaren Baukosten.
4 Der Regierungsrat regelt die Höhe der anrechenbaren Baukosten und entschei- det endgültig über den Kantonsbeitrag.
5 Der Regierungsrat kann die Beitragsgewährung auf Alterswohnungen mit Pfl e- geleistungen, Pflegewohngruppen oder ähnliche Formen des betreuten Wohnens ausdehnen.

§ 19a 26 b) Finanzierung der Pflegeleistungen

1 Soweit Pflegekosten in Alters - und Pflegeheimen nicht durch die versicher te Person oder durch gesetzliche Verpflichtungen Dritter gedeckt wer den, tragen die Gemeinden diese Aufwendungen für Personen mit Wohnsitz im Kanton Schwyz.
2 Die ungedeckten Pflegekosten werden von den Gemeinden nach ihrer Einwoh- nerzahl getragen.
3 Der Regierungsrat erlässt insbesondere Bestimmungen über: a) die Berechnung und Festlegung der Höchsttaxen in den Alters - und Pflege- heimen, b) die Kostenbeteiligung der versicherten Person, c) die vorrangige Anrechnung von Leistungen gemäss dem Versicherungs - vertragsgesetz 27 Ergänzungsleistungen zur Alters -, Hinterlassenen- und Invalidenversiche- rung, d) das Durchführungs - und Abrechnungsverfahren.
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§ 20 29 4. Einrichtungen für Kinder und Jugendliche

a) Baubeiträge
1 Der Kanton kann Beiträge an den Neu- und Umbau von Kinder - und Jugend- heimen gewähren, wenn ein Bedürfnis nachgewiesen ist und sich die Gemein- den angemessen beteiligen.
2 Der Regierungsrat regelt die Höhe der anrechenbaren Baukosten und entschei- det endgültig über den Kantonsbeitrag.

§ 20a 30 b) Leistungsabgeltungen

1 Die Kosten für inner - und ausserkantonale Einrichtungen für Kinder und Ju- gendliche mit stationären Angeboten setzen sich wie folgt zusammen: a) Betriebskostenanteil; b) Beitrag der Unterhaltspflichtigen; c) allfällige Nebenkosten.
2 Die Kosten für inner - und ausserkantonale Einrichtungen für Kinder und Ju- gendliche mit ambulanten Angeboten setzen sich wie folgt zusammen: a) Betriebskostenanteil; b) Pauschale für die Unterhaltspflichtigen.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Leistungsabgeltungen. Die Rege- lungen der IVSE und deren Richtlinien sind zu berücksichtigen.

§ 20b 31 c) Finanzierung von stationären Einrichtungen

aa) Betriebskostenanteil bei IVSE anerkannten Einrichtungen
1 Der Kanton und die Gemeinden tragen für Kinder und Jugendliche mit zivil- rechtlichem Wohnsitz im Kanton Schwyz den Betriebskostenanteil der innerkan- tonalen oder ausserkantonalen Einrichtungen gemäss § 20a Abs. 1 Bst. a je zur Hälfte.
2 Begründen Kinder oder Jugendliche mit dem Aufenthalt oder während des Aufenthaltes in einer Einrichtung ihren zivilrechtlichen Wohnsitz am Standort der Einrichtung, bleibt die Gemeinde des letzten von den Eltern oder eines Elternteils abgeleiteten zivilrechtlichen Wohnsitzes kostenpflichtig.

§ 20c 32 bb) Betriebskostenanteil bei übrigen Einrichtungen

Der Kanton und die Gemeinden tragen für Kinder und Jugendliche mit Unter- stützungswohnsitz im Kanton Schwyz den Betriebs kostenanteil der Einrichtun- gen gemäss § 20a Abs. 1 Bst. a je zur Hälfte.

§ 20d 33 cc) Beitrag der Unterhaltspflichtigen

Die Unterhaltspflichtigen sind für den Beitrag der Unterhaltspflichtigen sowie allfällige Nebenkosten kostenpflichtig. Vorbehalten bleibt die subsidiäre Finan- zierungszuständigkeit der Gemeinden nach dem Gesetz über die Sozialhilfe.
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§ 20e 34 d) Finanzierung von Einrichtungen für ambulante Hilfen

1 Der Kanton und die Gemeinden tragen für Kinder und Jugendliche mit Unter- stützungsw ohnsitz im K anton Schwyz den Betriebskostenanteil bei Einrichtun- gen gemäss § 20a Abs. 2 Bst. a je zur Hälfte.
2 Den Unterhaltspflichtigen wird eine Pauschale auferlegt . Vorbehalten bleibt die subsidiäre Finanzierungszuständigkeit der Gemeinden nach dem Gesetz über die Sozialhilfe .

§ 20f 35 e) Kostenübernahmegarantie

1 Das zuständige Amt entscheidet, vorbehältlich einer Anordnung durch die Kindesschutzbehörde, auf Antrag der zuständigen Fürsorgebehörde abschlies- send über die Kostenübernahmegarantie.
2 Sorgeberechtigte, die ihre Kinder oder Jugendlichen ohne Kostenübernahmega- rantie des zuständigen kantonalen Amtes platzieren oder ambulante Angebote in Anspruch nehmen, tragen die vollen Kosten. Der Kanton und die Gemeinden können sich im begründeten Einzelfall ausnahmsweise zu gleichen Teilen an den Kosten beteiligen, namentlich bei zeitlicher Dringlichkeit oder in besonde- ren Härtefällen.

§ 20g 36 f) Kostenabwicklung

1 Der Kanton vergütet der Einrichtung den gesamten Betriebskostenanteil.
2 Die nach §§ 20b, 20c oder 20e zust ändige Gemeinde vergütet dem Kanton den hälftigen Betriebskostenanteil.
3 Die nach dem Gesetz über die Sozialhilfe zuständige Gemeinde bevorschusst der Einrichtung die von den Unterhaltspflichtigen zu tragenden Kosten.
4 Der Regierungsrat regelt den Vollzug der Kostenabwicklung.

§ 20h 37 g) Dauer

Die Finanzierung von stationären Einrichtungen gemäss § 20a dauert bis zum vollendeten 20. Altersjahr, längstens jedoch bis zum Abschluss der Erstausbil- dung, sofern der Eintritt oder die Unterbringung in die Einrichtung vor Erreichen der Volljährigkeit erfolgte.

§ 20i 38 5. Einrichtungen für Personen in besonderen Notlagen

1 Die Gemeinden tragen subsidiär die Kosten der Einrichtungen gemäss § 10a, sofern die betreuungsbedürftige Person oder die gesetzlich Verpflichteten die Kosten nicht decken können.
2 Über die Platzierung, Finanzierung oder Leistung einer Kostengutsprache entscheidet die Gemeinde.
SRSZ 1.2.20 23 9 V. Verfahren

§ 2 1 1. Verfahrensrecht

1 Soweit Bundesrecht und dieses Gesetz nichts anderes bestimm en, findet auf das Verfahren das Verwaltungsrechtspflegegesetz Anwendung.
2 Der Regierungsrat regelt die Zuständigkeit und das Schlichtungs verfahren bei Streitigkeiten zwischen invaliden Personen und Institutionen.
3 Er kann Schlichtungsverfahren für weitere Streitigkeiten vorsehen.

§ 22 2. Zweckentfremdung und Rückforderung

1 Sind Investitionsbeiträge nach diesem Gesetz geleistet worden, so sind bei Zweckentfremdung einer Einrichtung die Beiträge der öffentlichen Hand durch den Bei tragsempfänger zurückzuerstatten.
2 Die Rü ckerstattungspflicht erlischt nach 20 Jahren seit Baubeginn.
3 Die Höhe der Rückerstattung richtet sich nach der Dauer der zweck ent fremd e- ten Benützung.

§ 23 3. Leistungs - und Kostenerfassung

1 Die vom K anton bewilligten Einrichtungen, die auf der Pflegeheimliste aufge- führt sind oder Kantonsbeiträge erhalten, sind ver pflichtet: a) die Vorgaben bezüglich Planung, Leistungsabgeltung, Kostenrechnung, Qual itätssicherung und Statistik zu erfüllen. b) die geforderten Daten zu erheben und Unterlagen zu liefern, um Betriebs- vergleiche zu ermöglichen.
2 Kommen Einrichtungen diesen Verpflichtungen nicht nach, kann der Regi e- rungsrat Beiträge kürzen oder andere geeignete Massnahmen ergreifen. VI. Übergangs - und Schlussbestimmungen

§ 24 40 1. Übergangsbestimmungen

a) Bewi lligungen
1 Bestehende Einrichtungen, die nach diesem Gesetz neu bewilligungspflichtig sind, gelten mit Inkraf ttreten dieses Gesetzes als bewilligt.
2 Das zuständige Amt kann von diesen Einrichtungen ergänzende Unterlagen verlangen.
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§ 25 41 b) Teilrevisi on 2022

1 Kostenübernahmegarantien, die vom Geltungsbereich dieses Gesetzes erfasst sind und vor Inkrafttreten der Teilrevision erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit bis zu deren Ablauf oder bis neu über die Kostenübernahme entschieden wird.
2 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Teilrevision hängigen Verfahren werden nach neuem Recht beurteilt.
3 Der Kanton und die Gemeinden übernehmen mit Inkrafttreten der Teilrevision den je hälftigen Betriebskostenanteil für Kinder und Jugendliche mit zivilrechtl i- chem Wohnsitz im Kanton Schwyz gemäss § 20a Abs. 1 Bst. a für eine Unter- bringung in einer inner - oder ausserkantonalen Einrichtung für Kinder und Ju- gendliche, die der IVSE unterstellt ist , wenn eine Kostenübernahmegarantie gewährt oder die Massnahme durch die Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde angeordnet wurde.
4 Der Kanton und die Gemeinden übernehmen mit Inkrafttreten der Teilrevision den je hälftigen Betriebskostenanteil für Kinder und Jugendliche mit Unterstüt- zungswohnsitz im Kanton gemäss § 20a Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a für eine Unterbringung in einer inner - oder ausserkantonalen Einrichtung, die nicht der IVSE unterstellt ist , oder für die Inanspruchnahme eines Angebots einer Einrich- tung für ambulante Hilfe, wenn eine Kostenübernahmegarantie g ewährt oder die Massnahme durch die Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde angeordnet wurde.
5 Der Kanton und die Gemeinden tragen in den übrigen Fällen den Betriebskos- tenanteil gemäss § 20a Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a i.V.m. § 20b ff. für eine bestehende Unterbringung eines Kindes oder Jugendlichen mit zivilrechtlichem Wohnsitz oder Unterstützungswohnsitz im Kanton Schwyz in einer stationären Einrichtung oder für die Inanspruchnahme eines Angebots einer Einrichtung für ambulante Hilfen mit Inkrafttreten der Teilrevision, wenn: a) ein Gesuch der unterhaltspflichtigen Person vorliegt; b) die Unterbringung oder Inanspruchnahme eines ambulanten Angebots unter Mitwirkung der zuständigen Fürsorgebehörde erfolgte; c) die Massnahme geeignet und erforderlich ist.
6 Die Festsetzung der Kosten bei einer Kostenübernahme sowie die Kostenab- wicklung richten sich nach § 20f f.

§ 26 3. Aufhebung und Änderung von Erlassen

1 Das Gesetz über Beiträge an Werkstätten und Wohnheime für Behinderte 42 wird aufgehoben.
2 Das Gesetz über die Sozialhilfe vom 18. Mai 1983 43 wird wie folgt geän dert:

§ 12 Abs. 2 (neu)

2 regionalen Sozialdienst führen. Die Gemeinderäte der beteiligten Gemeinwesen schliessen dazu einen Zus ammenarbeitsver trag ab.
SRSZ 1.2.20 23 11

§ 25 Abs. 3a (neu)

3a Soz ialversicherung, einer Privatversicherung oder eines Dritte n gewährt worden ist und für die rückwirkend Nachzahlungen entrichtet werden, ist zurückzuer- statten. Das Vorschuss leisten de Gemeinwesen kann bei der Versicherung oder beim Dritten die direkte Auszahlung der Nachzahlung im Umfang der geleisteten Vorschüsse verlangen. §§ 28 bis 32 und 33 Abs. 1 Bst. c werden aufgehoben.

§ 39a (neu) Übergangsbestimmung zur Änderung vom ....

Sind Baubeiträge nach diesem Gesetz geleistet worden, so sind bei Zweckent- fremdung eines Heims die Beiträge der öffentlichen H and durch den Beitrags- empfänger zurückzuerstatten. Die Rückerstattungspflicht erlischt nach 20 Jah- ren seit Baubeginn. Die Höhe der Rückerstattung richtet sich nach der Dauer der zweckent fremdeten Benützung.

§ 27 44 4. Referendum, Publikation, Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons- verfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsam m- lung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 45
1 GS 21 -124 mit Änderung en vom 20. Mai 2010 (KRB Neuordnung Pflegefinanzierung, GS 22 -
102b) , vom 25. September 2013 ( KRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23 -80aj) , vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23 -97) und vom 30. Juni 2022 (GS 26 -85) .
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Juni 2007 mit 20 537 Ja gegen 9004 Nein (Abl 2007 1088).
3 Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 30. Juni 2022.
4 SRSZ 571.110.
5 SR 211.222.338.
6 Neu eingefügt am 30. Juni 2022.
7 Neu eingefügt am 30. Juni 2022.
8 Überschrift in der Fassung vom 30. Juni 2022.
9 Überschrift in der Fassung vom 30. Juni 2022.
10
11
12 . Juni 2022.
13
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15
16
17
18
12
19 schrift in der Fassung vom 30. Juni 2022.
20 Adopt ion vom 19. Oktober 1977 (SR 211.222.338).
21 kenversicherung vom 18. März 1994 (SR 832.10).
22
23
24 380.311.1.
25
26
27 1.
28
29
30
31
32
33
34 2022.
35
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37
38
39
40
41 .
42 GS 17 -240.
43
44 und in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
45 Änderung en vom 20. Mai 2010 am 1. Januar 2011 (Abl
2010 2418) , vom 25. September 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2851), vom 17. De zem- ber 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) und vom 30. Juni 2022 am 1. Januar 2023 (Abl
2022 2898) in Kraft getre ten.
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