Planungs- und Bauverordnung (400.111)
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Planungs- und Bauverordnung

SRSZ 1.2.20 24 1 (Vom 2. Dezember 1997) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, 3 gestützt auf §§ 83 Abs. 3 und 91 des Planungs - und Baugesetzes vom 14. Mai
1987, 4 beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung bezeichnet die zuständigen kantonalen Behörden für die Planung und Bewilligung raumwirksamer Tätigkeiten, legt die Mindestanforde- rungen an die Planungs - und Baubewilligungsverfahren fest und bestimmt die Zuständigkeiten zum Erlass von Weisungen und technischen Richtlinien.
2 Sie gilt für alle Planungs - und Baubewilligungsverfahren nach dem Bundesge- setz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) 5 - und Baugesetz vom 14. Mai 1987 (PBG).

§ 2 6 Begriffe

1 Die zuständige Behörde gemäss G esetz und dieser Verordnung ist verfahrens- leitend und sorgt für eine koordinierte Anwendung des massgebenden Rechts, namentlich des Planungs - und Baurechts.
2 Die materielle Koordination ist die Berücksichtigung und inhaltliche Absti m- mung der Anwendung all er auf eine raumwirksame Tätigkeit anwendbaren bau- und umweltrechtlichen Vorschriften im Rahmen einer umfassenden Interessen- abw ägung.
3 Mit der formellen Koordination werden die gleichzeitige Beurteilung durch die zuständigen Stellen, die gegenseitige Abs timmung ihrer Stellungnahmen und der Erlass eines kantonalen Gesamtentscheids sichergestellt.
4 Im Sinne des Planungs - und Baugesetzes bedeutet: a) Einzonung: Die Ausscheidung einer neuen Bauzone gemäss § 18 PBG; b) Umzonung: Die Zuweisung einer Bauzone zu einer anderen Bauzonenart; c) Aufzonung: Die Verbesserung der Nutzungsmöglichkeit einer Bauzone; d) Auszonung: Die Zuweisung einer Bauzone zu einer Nichtbauzone.

§ 3 7 Fach- und Koordinationsstelle

1 Das Amt für Raumentwicklung ist die kantonale Fachstelle für Raumpl anung (Art. 31 RPG). Für die Abwicklung der Planungs - und Baubewilligungsverfahr en ist die ihm unterstellte Baugesuchszentrale zuständig.
2 Das Amt für Raumentwicklung berät und unterstützt Behörden und Amtsstel len von Kanton, Bezirken und Gemeinden, die s ich mit Planungs - und Baufragen befas sen.
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3 Das Volkswirtschaftsdepartement erlässt für alle Planungs - und Baubewill i- gungsverfahren generelle Weisungen, die für alle Verfahrensbeteiligten verbind- lich sind. Im Einzelfall kann das Amt für Raumentwicklung die erforderlichen Anordnungen treffen (Art. 25a RPG). II. Kantonalplanung A. Richtplanung

§ 4 8 Zuständigkeiten

1 Das Volkswirtschaftsdepartement ist für die Erarbeitung der Grundlagen zur interkantonalen, kantonalen und regionalen Planung gemäss Planungs - und Baugesetz verantwortlich. Es unterbreitet dem Regierungsrat Bericht und Antrag zur Erstellung, Überarbeitung, Anpassung und Nachführung des kantona len Richtplanes und orientiert die zuständige Kommission des Kantonsrates peri o- disch über den Stand der Richt planung.
2 Die übrigen Departemente und Amtsstellen sind zur Zusammenarbeit verpflich- tet und erstatten die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Fachbei träge. Das Volkswirtschaftsdepartement legt die Arbeitsprogramme fest.
3 Das Amt für Raumentwicklung koordiniert die Fachbeiträge der kantonalen Verwaltung, der Bezirke und Gemeinden, der Nachbarkantone und der Bundes- stellen. Es koordiniert die Information und Mitwirkung der Bevölkerung.

§ 5 9 Verfahren

1 Vor der öffentlichen Auflage einzelner Richtplananpassungen ist der Ent wurf den davon betroffenen Bezirks - und Gemeinderäten zur Stellungnahme zu unte r- breiten.
2 Im Richtplan selbst kann ein von Absatz 1 abweichendes Verfahren festgelegt werden.
3 Für die Fortschreibung einzelner Richtplangeschäfte genügt die Publikation im Amtsblatt. B. Nutzungsplanung

§ 6 10 Zuständigkeiten

1 Das Volkswirtschaftsdepartement erlässt die kantonalen Nutzungspläne (§ 10 und 11 PBG) und Planungszonen (§ 12 PBG), soweit mehrere Sachgebiete betroffen sind oder nicht eine andere Stelle gemäss Abs. 2 und 3 z uständig ist. Ist die Zuständigkeit umstritten, entscheidet der Regierungsrat.
2 Das Baudepartement erlässt kantonale Nutzungspläne und Planungszonen gemäss der Strassengesetzgebung.
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3 Das Umweltdepartement erlässt kantonale Nutzungspläne und Planungszonen gemäss der Natur - und Heimatschutzgesetzgebung und für Materialabbau und Deponien (§ 10 Abs. 1 Bst. c PBG).

§ 7 11

Das nach § 6 zuständige D epartement erarbeitet die Planentwürfe und sorgt für die Koor dination, indem es namentlich: a) verfahrensleitende Anordnungen trifft, b) umfassende Stellungnahmen einholt, und c) für eine inhaltliche Abstimmung sorgt. III. Kommunalplanung A. Allgemeine Bestimmungen

§ 8 12 Information und Mitwirkung

1 Die Gemeinden orientieren die Öffentlichkeit periodisch über den Stand, die Ziele und den Ablauf ihrer Planungen (§ 2 Abs. 1 PBG).
2 Im Planerlassverfahren erstattet die Gemeinde zudem Bericht über die Anr e- gungen aus der Bevölkerung und wie diese berücksichtigt wurden.
3 Die Gemeinden erstellen periodisch Übersichten zur räumlichen Entwicklung und geben die Ergebnisse dem Amt für Raumentwicklung bekannt.

§ 9 Vorprüfungen und Genehmigungen

1 Sieht das Gesetz oder diese Verordnung eine Vorprüfung oder eine Genehm i- gung vor, so überprüft die zus tändige Stelle Pläne und Vorschriften auf ihre Rechtmässigkeit und auf ihre Übereinstimmung mit kantonalen Plänen.
2 Soweit erforderlich holt sie Mitberichte ein. B. Richtplanung

§ 10 Inhalt

1 Der kommunale Richtplan gibt gesamtheitlich Auskunft über den S tand und die anzustrebende räumliche Entwicklung der Siedlung, der Landschaft, des Verkehrs, der Ver - und Entsorgung und der öffentlichen Bauten und Anlagen.
2 Er muss mit der kantonalen Planung übereinstimmen und die Planungen der Nachbargemeinden berücks ichtigen.
3 Bei geänderten Verhältnissen oder neuen Aufgaben ist er zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen.
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§ 11 13 Verfahren

1 Sofern die Gemeinde keine andere Zuständigkeit festlegt, erlässt der Gemei n- derat den Richtplan.
2 Die zuständige Behörde erarbeitet den Richtplanentwurf und zieht die Versor- gungswerke frühzeitig zur Planung bei. Der Entwurf kann dem Amt für Raum- entwicklung zur Vorprüfung unterbreitet werden.
3 Der Richtplanentwurf ist während mindestens 30 Tagen öffentlich bekannt zu machen. Jedermann kann sich dazu schriftlich äussern.

§ 12 Genehmigung und Verbindlichkeit

Der Richtplan wird mit der Genehmigung durch den Regierungsrat für die kom- munalen und kantonalen Behörden sowie die Behörden der Nachbargemeinden verbindlich. C. Nutzungsplanung

§ 13 14 1. Allgemeine Bestimmungen: Vorprüfung

1 Nach dem Mitwirkungsverfahren (§ 25 Abs. 1 PBG) reicht der Gemeinderat den Entwurf für Zonen- und Erschliessungspläne mit den zugehörigen Vorschri f- ten und einem Bericht dem Volkswirtschaftsdepartement zur Vorprüfung ein. Der Bericht hat sinngemäss den Anforderungen von Art. 47 der Raumplanungsver- ordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) zu ent
2 Vorprüfungsberichte des Volkswirtschaftsdepartementes sind öffentlich und den Aufl ageakten beizulegen.

§ 14 16 Abt rennung

1 Will der Gemeinderat der Gemeindeversammlung Gebiete vorzeitig zur B e- schlussfassung vorlegen, so sind in einem Bericht ans Amt für Raumentwicklung nach zuweisen, dass a) gegen diese Gebiete keine Einsprachen eingereicht wurden oder die Einspr a- chen rechtskräftig erledigt sind, und b) diese Gebiete ohne nachteilige Auswirkungen auf die noch verbleibenden Gebiete zur Abstimmung gebracht werden können.
2 Neben einem Bericht sind die Pläne des Auflageverfahrens mit den zugehör i- gen Vorschriften sowie der Entwurf der zur Abstimmung gelangenden Pläne und Reglemente einzureichen.
3 Die Stellungnahme des Amtes für Raumentwicklung ist öffentlich.

§ 15 17 Genehmigung

1 Für die Genehmigung sind dem Regierungsrat die Pläne mit den zugehörigen Vorschriften sowie ei n Bericht gemäss Art. 47 RPV einzureichen.
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2 Im Bericht ist zudem das Ergebnis des Auflageverfahrens darzustellen.

§ 16 18 2. Zonenpläne: Bau- , Landwirtschafts - und Schutzzonen

1 Die Gemeinden legen im Baureglement fest, welche Zonen zu den Bauzonen gemäs s § 18 PBG gehören.
2 Ist ein Gebiet weder einer Bau- , Landwirtschafts - noch Schutzzone zugeor dnet, so gilt es als übriges Gebiet, das den Bestimmungen über das Bauen au sserhalb der Bauzonen unterliegt.
3 Wird Land neu einer Bauzone zugewiesen oder die bis her ige Nutzung wesent- lich erhöht, so ist nötigenfalls der Erschliessungsplan gleichzeitig anzupas sen.

§ 17 Offene Bauzonen

1 Die Gemeinden können Gebiete als blosse Wohn- oder gemischte Zonen aus- scheiden. Die genaue Nutzungsart gemäss Baureglement wird in einem spät eren Zeitpunkt durch einen Gestaltungsplan bestimmt.
2 Der Gemeinderat prüft einen Gestaltungsplan in einer offenen Bauzone zusät z- lich auf die Verträglichkeit und Einpassung in die Nachbarzonen und die Verei n- barkeit mit der Erschliessungsplanung.

§ 18 Änderungen und Nachführungspflicht

1 Geringfügige Korrekturen an Zonengrenzen und die Festlegung ungenauer Zonengrenzen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Genehmigung des Regi e- rungsr ates (§ 29 Abs. 2 PBG).
2 Die Nutzungspläne sind in einer Gesamtübersicht periodisch nachzuführen.

§ 19 19 3. Erschliessungspläne: Teilerschliessungspläne

1 Erschliessungspläne für einzelne Gebiete oder für Teilbereiche der Erschlies- sung können erst dann erlassen werden, wenn die Gemeinde über einen für das ganze Baugebi et der Gemeinde genehmigten Erschliessungsplan verfügt. Über Ausnahmen entscheidet das Volkswirtschaftsdepartement.
2 Für das Verfahren gelten die §§ 25 ff. PBG.

§ 20 Ausgabenbewilligung

1 Sollen zusammen mit dem Erschliessungsplan die Ausgaben einzelner Ausbau- etappen bewilligt werden, so ist der Gemeindeversammlung für jede Etappe vorz ulegen: a) ein Grobprojekt mit Angabe der notwendigen Ausgaben, b) bei Groberschliessungsstrassen die Angabe des Kostenanteils der Gemeinde (§ 44 Abs. 2 PBG) sowie der Beitr äge Dritter, c) die Finanzierung und die Folgekosten.
2 Die Gemeindeversammlung kann für verschiedene Groberschliessungsanlagen einen einzigen Verpflichtungskredit (Rahmenkredit) bewilligen.
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3 Im übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über den Finanzhaushalt der Bezirke und Gemeinden vom 27. Januar 1994. 20

§ 21 Enteignungswirkung

1 Für Land, das im Erschliessungsplan für Anlagen der Groberschliessung be- stimmt ist, gelten die Abtretungspflicht und Eigentumsbeschränkungen gemäss

§ 32 ff. PBG.

2 Der Gem Groberschliessung ausüben, die gemäss § 38 Abs. 2 PBG von den Grundeigen- tümern auf eigene Kosten durchzuführen sind. D. Gestaltungspläne

§ 22 21 1. Verfahren: Fakultative Vorprüfung

Der Gemeinderat kann einen Gestaltungsplan vor der öffentlichen Auflage mit seiner Beurteilung dem Amt für Raumentwicklung zur Vorprüfung einrei- chen.

§ 23 Vorentscheide

1 Zur Abklärung wichtiger Planungsfragen kann dem Gemeinderat ein Gesuch um Vorentscheid zu ei nem Gestaltungsplan eingereicht werden.
2 Das Gesuch um einen Vorentscheid ist gemäss § 30 Abs. 2 PBG öffentlich aufzulegen.
3 Mit der Genehmigung durch den Regierungsrat wird der Vorentscheid auch gegenüber Dritten verbindlich.

§ 24 Aufhebung

1 Ein Gestal tungsplan kann auf Antrag einzelner Grundeigentümer aufgehoben werden, wenn bereits erstellte Bauten und Anlagen dem geltenden Planungs - und Baurecht entsprechen und berechtigtes Vertrauen in den Plan nicht verletzt wird.
2 Das Gesuch um Aufhebung ist gemäss § 30 Abs. 2 PBG öffentlich aufzulegen. Die Aufhebung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates.

§ 25 2. Inhalt: Richtprojekt

Der Gesuchsteller hat die Realisierbarkeit des Gestaltungsplanes nachzuweisen. Dies kann durch ein Richtprojekt erfolgen.
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§ 2 6 Gestaltungsplan und Baugesuch

1 Der Entwurf eines Gestaltungsplanes und darauf gestützte Baugesuche können gleichzeitig öffentlich aufgelegt werden.
2 Eine Baubewilligung darf jedoch erst erteilt werden, wenn der Gestaltungsplan rechtskräftig genehmigt i st. E. Mehrwertabgabe 22

§ 26a 23 Schätzung und Zuständigkeit der Gemeinde

1 Die kantonale Steuerverwaltung ermittelt die Höhe des Verkehrswerts gemäss

§ 36f PBG und teilt diesen der Gemeinde mit. Die Steuerverwaltung stellt ihren

Aufwand gemäss dem Gebührentarif in Rechnung.
2 Die Gemeinde ist zuständig für: a) die Festlegung der Mehrwertabgabe; b) die Anmeldung der Eintragung und der Löschung des gesetzlichen Pfandrechts im Grundbuch; die Löschung bedarf der vorgängigen Zustimmung des Amts für Raumentwicklung; c) das Inkasso der Mehrwertabgabe.
3 Die Gemeinden reichen dem Volkswirtschaftsdepartement zur Vorprüfung der Nutzungspläne eine Liste der betreffenden Grundstücke unter Angabe der mehr- wertabgabepflichtigen Grundstücksflächen ein.

§ 26b 24 Information über die M ehrwertabgabe

Die Gemeinden informieren die Stimmberechtigten anlässlich der öffentlichen Auflage der Nutzungsplanung über die Mehrwertabgaben.

§ 26c 25 Pflichten der Gemeinden

1 Der Gemeinderat stellt dem Amt für Raumentwicklung eine Kopie der Mehr- wertabgabeverfügung zur Kenntnis zu und meldet die Anmerkung der Höhe der Mehrwertabgabe beim Grundbuchamt an.
2 Er meldet beim Grundbuchamt nach vollständiger Begleichung der Abgabe oder der Verjährung der Mehrwertabgabeforderung die Löschung der Anmerkun- gen (Abgabepflicht und Höhe der Mehrwertabgabe) im Grundbuch an.
3 Die Anmeldung der Löschung bedarf der vorgängigen Zustimmung des Amts für Raumentwicklung.

§ 26d 26 Elektronische Platt form Mehrwertabgabe

1 Der Vollzug der Mehrwertabgabe und der gegenseitige Behördenverkehr werden über eine elektronische Plattform abgewickelt.
2 Das Amt für Raumentwicklung betreibt die Plattform, regelt die Inhalte und die Berechtigungen der Benutzergruppen.
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§ 26e 27 Abgabepflicht bei Baurechten

1 Abgabepflichtig ist bei Grundstücken, die nicht mit Baurechten belastet sind, der Grundeigentümer, wenn er das Grundstück veräussert oder ein Baurecht einräumt.
2 Abgabepflichtig ist bei Grundstücken, die mit Baurechten belastet sind: a) der Grundeigentümer, wenn er das Grundstück veräusser t; b) der Baurechtsnehmer, wenn er das Grundstück überbaut oder das Baurecht veräussert.

§ 26f 28 Landwirtschaftliche Ersatzbauten

Tritt die Fälligkeit der Mehrwertabgabe vor Ablauf der Frist zur Beschaffung einer landwirtschaftlichen Ersatzbaute gemäss § 36f Abs. 3 PBG ein, wird der Bezug bis zum Ablauf der Frist aufgeschoben.

§ 26g 29 Zusammenhängende Grundstücke und Vollmacht

1 Wirtschaftlich oder rechtlich zusammenhängende Grundstücke sind zusammen zu betrachten.
2 Parzellierungen zur Umgehung der Mehrwertabgabe sind für die Beurteilung der Mehrwertabgabepflicht unbeachtlich.
3 Werden bei gemeinschaftlichem Eigentum mit einer einzigen Planungsmass- nahme mehr als drei Personen abgabepflichtig, haben diese einen gemeinsamen Vertreter zu bestimmen.

§ 26h 30 Aus - und Einzonungen

Der Minderwert des ausgezonten Grundstücks wird beim Mehrwert des eingezon- ten Grundstücks abgezogen, wenn: a) die Grundstücke demselben Grundeigentümer gehören und b) die Aus - und Einzonung einen räumlichen oder funktionalen Zusammenhang aufweist und im Rahmen derselben Änderung der Zonenplanung erfolgt.

§ 26i 31 Anteil des Kantons an der Mehrwertabgabe

Der Gemeinderat überweist den kantonalen Anteil gemäss § 36f Abs. 4 PBG unmittelbar nach dessen Bezug in die kantonale Spezialfinanzierung.

§ 26j 32 Spezialfinanzierung des Kantons

1 Das Volkswirtschaftsdepartement führt über den Anteil des Kantons an den Mehrwertabgaben eine Spezialfinanzierung.
2 Die Verwaltungskosten des Kantons in Zusammenhang mit der Mehrwertabgabe werden der Spezialfinanzierung belastet.
3 Die Spezialfinanzierung wird gemäss der Bestimmung von § 51 der Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt vom 9. Dezember 2015 (FHV) 33 verzinst.
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§ 26k 34 Verwendung der kantonalen Mittel

1 Die kantonalen Mittel stehen im Rahmen von § 36j PBG für Gesuche der Ge- meinden und kantonale Projekte zur Verfügung.
2 Beiträge für die Entschädigung bei Auszonungen haben gegenüber Beiträgen an Landumlegungen und für andere Massnahmen der Raumplanung Vorrang.
3 Beiträge an Landumlegungen und für andere Massnahmen der Raumplanung werden nur geleistet, wenn die Spezialfinanzierung mindestens 1 Mio. Franken aufweist.
4 Der Regierungsrat entscheidet über die Verwendung der Mittel.

§ 26l 35 Beitragsgesuch

1 Das Beitragsgesuch ist beim Amt für Raumentwicklung ei nzureichen und muss Folgendes enthalten: a) einen detaillierten Beschrieb der Massnahme samt den Plänen; b) eine Kostenberechnung und einen Finanzierungsplan; c) allfällige Beitragsgesuche, die an weitere Stellen gerichtet werden.
2 Das Amt für Raumentwicklung kann zusätzliche Unterlagen verlangen, wenn dies für die Behandlung des Gesuchs erforderlich ist.

§ 26m 36 Höhe und Beitragssatz

1 Der Beitragssatz beträgt bis 50 % der anrechenbaren Kosten.
2 Bei Vorhaben von kantonaler Bedeutung kann der Beitragssatz höher sein.

§ 26n 37 Auszahlung

1 Das Volkswirtschaftsdepartement überweist den Beitrag gesamthaft nach Erhalt der Schlussabrechnung. Voraussetzung ist, dass verfügte Nebenbestimmungen und Auflagen eingehalten sind.
2 Es ist befugt, die korrekte Ausführung zu überprüfen und entsprechende Bestä- tigungen zu verlangen.
3 Die Beiträge sind zurückzuerstatten, wenn rechtliche Bestimmungen verletzt, Bedingungen oder Auflagen missachtet oder die Beiträge mit unrichtigen Anga- ben beantragt worden sind.

§ 26o 38 Spezialfinanzier ung der Gemeinden

1 Der kommunale Anteil wird vom Gemeinderat im Rahmen einer Spezialfinan- zierung geführt.
2 Die Verwaltungskosten der Gemeinde in Zusammenhang mit der Mehrwertab- gabe werden der kommunalen Spezialfinanzierung belastet.
3 Die Spezialfinanz ierung wird gemäss der Bestimmung von § 24 Abs. 2 der Finanzhaushaltsverordnung für die Bezirke und Gemeinden vom 25. Juni 2019 (FHV- BG) 39 verzinst.
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§ 26p 40 Verwendung der kommunalen Mittel

1 Die kommunalen Mittel stehen im Rahmen von § 36j PBG für Gesuche von Privaten und kommunale Projekte zur Verfügung.
2 Beiträge für die Entschädigung an Landumlegungen und von Auszonungen haben gegenüber Beiträgen für Massnahmen der Raumplanung Vorrang.
3 Der Gemeinderat entscheidet über die Verwendung der Mittel.

§ 2 6q 41 Beitragsgesuch

1 Das Beitragsgesuch ist beim Gemeinderat einzureichen und muss Folgendes enthalten: a) einen detaillierten Beschrieb der Massnahme samt den Plänen; b) eine Kostenberechnung und einen Finanzierungsplan; c) allfällige Beitragsgesuche, die an wei tere Stellen gerichtet werden.
2 Der Gemeinderat kann zusätzliche Unterlagen verlangen, wenn dies für die Behandlung des Gesuchs erforderlich ist.

§ 26r 42 Höhe und Beitragssatz

1 Der Beitragssatz beträgt bis 50 % der anrechenbaren Kosten.
2 Bei Vorhaben v on regionaler Bedeutung kann der Beitragssatz höher sein.

§ 26s 43 Auszahlung

1 Der Gemeinderat überweist den Beitrag gesamthaft nach Erhalt der Schlussab- rechnung. Voraussetzung ist, dass verfügte Nebenbestimmungen und Auflagen eingehalten sind.
2 Er ist be fugt, die korrekte Ausführung zu überprüfen und entsprechende Bestä- tigungen zu verlangen.
3 Die Beiträge sind zurückzuerstatten, wenn rechtliche Bestimmungen verletzt, Bedingungen oder Auflagen missachtet oder die Beiträge mit unrichtigen Anga- ben beantragt worden sind.

§ 26t 44 Berichterstattung

1 Das Amt für Raumentwicklung veröffentlicht jährlich die Mittelverwendung der kantonalen Mehrwertabgabe.
2 Die Gemeinden erstatten dem Amt für Raumentwicklung über die Mittelver- wendung jährlich Bericht.

§ 26u 45 Infrastrukturverträge

1 Infrastrukturverträge regeln Rechte und Pflichten von Bauherrschaft und Ge- meinden im Zusammenhang mit der Verwirklichung einer Planung oder eines Bauvorhabens.
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2 Gegenstand der Verträge können insbesondere sein: a) die Beteiligung der Bauherrschaft an der Infrastruktur für Verkehrsanlagen, für die Gestaltung des öffentlichen Raums und für Freiräume; b) die Beteiligung der Bauherrschaft an öffentlichen Einrichtungen von kommunaler Bedeutung für Soziales, Gesundheit und Bildung; c) der Abtausch oder die Abtretung von Grundstücken oder Grundstücksteilen sowie die Einräumung von Bau- und Nutzungsrechten für Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse; d) die Frist zur Überbauung; e) die Vertragsdauer; f) das Kaufrecht zugunsten des Gemeinwesens im Fall der Nichtüberbauung; g) die Verpflichtung zur Etappierung des Bauvorhabens.
3 Scheitern die Vertragsverhandlungen oder wird vom Ver trag zurückgetreten, wird die Mehrwertabgabe veranlagt. Bei Wertunterschieden ist eine Teilveranla- gung zulässig. IV. Erschliessung A. Durchführung der Erschliessung

§ 27 Groberschliessungsanlagen

1 Anlagen der Groberschliessung sind in der Regel ins Eigentum der Gemeinde oder eines konzessionierten Versorgungswerkes zu übernehmen.
2 Ist nicht die Gemeinde, sondern ein Dritter Eigentümer einer Groberschli es- sungsanlage, so sind Zuständigkeit, Verfahren und Kostenbeteiligung für deren Ausbau, Unterhalt und Betrieb vertraglich, in einem Reglement oder durch Verfügung festzulegen. Gleichzeitig kann die Übernahme der Anlage durch die Gemei nde vorgesehen werden.
3 Kommt der Dritte seinen Verpflichtungen nicht zeitgerecht nach, so ist die Gemeinde ermächtigt, anstelle des Dritten den Ausbau vorzunehmen. Sie legt die Kostenbeteiligung des Dritten und allenfalls die Bedingungen der Übernah- me der Anlage fest.

§ 28 Vorzeitige Mitbenützung und Besitzeseinweisung

1 Die zuständige Schatzungskommission des Bezirkes bewilligt die vorzeitige Mitbenützung der Erschliessungsanlage und die Besitzeseinweisung (§ 41 PBG), wenn die Enteignungsverfügung des G emeinderates rechtskräftig ist und die mutmassliche Entschädigungssumme hinterlegt oder sichergestellt wird sowie die erforderlichen Beweise erhoben sind. Für den Zeitraum bis zum definitiven Entscheid ist eine Unterhaltsregelung zu treffen.
2 Der Entschei d kann innert zehn Tagen nach seiner Zustellung beim Verwal- tungsgericht mit Beschwerde angefochten werden.
12 B. Konzessionen mit Versorgungswerken

§ 29 46 Fakultative Vorprüfung

1 Der Gemeinderat kann Reglemente zur Erteilung von Konzessionsverträgen und einzelne Konzessionsverträge dem Volkswirtschaftsdepartement zur Vorpr üfung einreichen.
2 Der Konzessionär kann zur Stellungnahme eingeladen werden.

§ 30 Beschlussfassung und Genehmigung

1 Die Gemeindeversammlung beschliesst über: a) Reglemente zur Erteilung von Konzessionsverträgen, b) Konzessionsverträge, die sich nicht auf ein Reglement stützen.
2 Reglemente und Konzessionsverträge gemäss Abs. 1 Bst. b bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Genehmigung des Regierungsrates. V. Kantonale Bauvorschriften A. Abstandsvorschriften

§ 31 Gültigkeit der kantonalen Messweisen

1 Die im Gesetz geregelten Messweisen sind für den Erlass kommunaler Bauvor- schriften verbindlich.
2 Sieht das Baureglement der Gemeinde weitere Nutzungsmasse wie Firsthöhen usw. vor, sind für deren Messweise kantonal bereits bestimmte Vorgaben (Mes s- punkte usw.) zu verwenden.

§ 32 47 Abweichungen von kantonalen Mindestvorschriften

1 Begründete Fälle im Sinne von § 52 Abs. 2 Bst. b PBG liegen namentlich vor, wenn a) bereits bestehende Bauten die kantonalen Mindestvorschriften unterschrei- ten; b) in Dorfkernen die Bildung geschlossener Strassenzüge ermöglicht werden soll.
2 Das Volkswirtschaftsdepartement prüft alle Abweichungen von kantonalen Mindestvorschriften im Rahmen der Vorprüfung und hört die z uständigen kant o- nalen Amtsstellen oder Bezirke an.
3 Der Regierungsrat genehmigt die Abweichungen zusammen mit dem Zonen plan und den zugehörigen Vorschriften (§§ 25 und 28 PBG).
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§ 33 Grenzabstand

1 Bei über die Fassade vorspringenden Gebäudeteilen wird die Ausladung, die mehr als 1.50 m beträgt, zum Grenzabstand hinzugerechnet.
2 Für Vordächer zu Hauseingängen und Balkone, die mit Stützen auf den ge- wachsenen oder gestalteten Boden abgestützt werden, gilt § 59 Abs. 2 PBG.

§ 34 Gewässerabstand

1 Für die Bemessung der Gewässerabstände gegenüber Seen und fliessenden Gewässern ist § 59 PBG sinngemäss anwendbar.
2 Bei Seen umfasst die Wasserzone das vom Wasser bespülte Gebiet, gleichgül- tig, ob es sich um öffentlichen oder privaten Strandboden handelt. Als Grenz e der Wasserzone gilt die Vermarkung. Wo diese seewärts vom mittleren Wasser- stand verläuft, gilt der mittlere Wasserstand als Grenze. Für den Sihlsee gilt die Kote 889.34 m über Meer und für den Wägitalersee die Kote 901.00 m über Meer als Grenze der Wasserzone (§ 66 PBG).
3 Gegenüber eingedolten Gewässern ist der Gewässerabstand mittels Baulinien festzulegen. Fehlen Baulinien, so beträgt der Abstand 3 m gegenüber der Mittel- achse der Eindolung.

§ 35 48 Waldabstand

1 Die Waldgrenzen werden gemäss den Bestimmungen der Waldgesetzgebung festgestellt. Das Verfahren erfolgt im Einzelfall auf Gesuch hin oder generell beim Erlass von Zonenplänen.
2 Die vermessenen Stockgrenze.
3 In den Grundbuchplänen und in den Zonenplänen werden in der Regel die Stock- und Wal dgrenze eingetragen. In den Zonenplänen kann zusätzlich eine Waldabstandslinie eingezeichnet werden. B. Besondere Anforderungen an Bauten

§ 36 49 Behindertengerechtes Bauen

1 Beim behindertengerechten Bauen sind insbesondere die Bedürfnisse der Körper -, Hör - und Sehbehinderten zu berücksichtigen.
2 Für die baulichen Anforderungen gelten die Normen über behindertengerech tes Bauen als Richtlinien.
3 Konkret gelten die Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» und die Norm VSS
640 075 «Fussgängerverkehr -Hindernisfreier Verkehrsraum».

§ 37 Hochhäuser

1 Jedem Baugesuch für ein Hochhaus ist eine Darstellung des Schattenwurfes (Schattendiagramm) beizulegen.
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2 Das Schattendiagramm hat den Schattenwurf auf die umliegenden Grundst ü- cke und Bauten zwischen 9.00 und 16.00 Uhr zur Tag- und Nachtgleiche (21. März und 23. September) darzustellen. C. Ausnahmen ausserhalb der Bauzonen 50

§ 37a 51 Änderung landwirtschaftlicher Wohnbauten und geschützter

Bauten
1 Im Rahmen des Bundesrechts sind zulässig: a) landwirtschaftsfremde Wohnnutzungen in landwirtschaftlichen Wohnbauten, die in ihrer Substanz erhalten sind (Art. 24d Abs. 1 RPG); b) die vollständige Zweckänderung von Bauten und Anlagen, die im Kantonalen Invent ar der geschützten Bauten und Objekte (KIGBO) aufgeführt sind (Art. 24d Abs. 2 RPG).
2 Bewilligungen nach Absatz 1 dürfen nur erteilt werden, wenn die Voraus - setzungen gemäss Art. 24d Abs. 3 RPG kumulativ erfüllt sind. VI. Baubewilligungsverfahren A. Ordentliches Verfahren 52

§ 38 53 Baueingabe und Vollständigkeitsprüfung

1 Baugesuche für alle bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen sind auf dem offiziellen Gesuchsformular bei der Gemeinde einzureichen. Bei anderen Stel len eingereichte Gesuche sind unverzüglich an die zuständige Gemeinde wei terzu - leiten.
2 Die Gemeinde prüft die Gesuchsunterlagen auf ihre formelle Vol lständigkeit.
3 Sind die Unterlagen vollständig, publiziert die Gemeinde das Gesuch.

§ 39 54 Koordinationssitzung

1 Die Baugesuchszentrale beurteilt an wöchentlichen Koordinationssitzungen zusammen mit den kantonalen Fachstellen, ob ein Gesuch grundsätzlich weiter behandelt werden kann oder der Ergänzung bedarf.
2 Ergänzende Unterlagen sind der Gemeinde einzureichen, die diese an die Baugesuchs zentrale weiterlei tet.

§ 40 55 Stellungnahmen der Fachstellen

1 Die kantonalen Fachstellen beurteilen ein Bauvorhaben auf die Vereinbar keit mit jenen öffentlich- rechtlichen Vorschriften, für die sie zuständig sind.
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2 In der Stellungnahme an die Baugesuchs zentrale ist festzuhal ten, ob: a) das Bauvorhaben zu bewilligen oder zu verweigern ist; b) Nebenbestimmungen in die kantonale Baubewilligung aufzunehmen sind; c) eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann.
3 Für Bereiche, die in die Zuständigkeit der Gem einde fallen, kann eine kantona- le Fachstelle die Aufnahme einer Bestimmung in die kommunale Baubewilligung beantragen.

§ 41 56 Einsprache- und Beschwerdeverfahren

1 Die Gemeinde hat Einsprachen gegen ein Bauvorhaben umgehend der Bauge- suchszentrale zuzustel len und beim Gesuchsteller eine Vernehmlassung einzuho- len. Die Vernehmlassung ist ebenfalls der Baugesuchszentrale zuzustel len.
2 Bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen leitet die Baugesuchszentrale die Behandlung von Einsprachen, bei Bauvorhaben innerhal b der Bauzonen die Gemeinde.
3 Das Amt für Raumentwicklung vertritt den Kanton in Beschwerdeverfahren. Es zieht nach Bedarf die kantonalen Fachinstan zen bei.

§ 42 57 Fristunterbruch

Die Zeit für die Ergänzung von Baugesuchsunterlagen und für Fristerstreckun gen wird nicht an die Verfahrensdauer ange rechnet.

§ 43 58 Kantonale Baubewilligung

1 Das Amt für Raumentwicklung verfasst gestützt auf die Stellungnahmen der kantonalen Fach instanzen die kantonale Baubewilligung.
2 Ergibt sich bei einem Bauvorhaben ein W iderspruch zwischen einzelnen Stel- lungnahmen, so entschei det das Volkswirtschaftsdepartement.
3 In der kantonalen Baubewilligung werden die Gebühren und Auslagen der kantonalen Stellen ge samthaft festgelegt.
4 Die Vorteilsabgaben nach der Strassengesetzgebung und der Ausgleich nach der Waldgesetzgebung können separat festgelegt werden.

§ 44 59 Technische Bewilligungen und Baufreigabe

1 Technische Bewilligungen (§ 81 Abs. 3 PBG) sind ergänzende Konkretisierun- gen der Baubewilligung, welche Erschliessung, Lage, Dimension und Erschei- nungsbild eines Bauvorhabens nicht verändern.
2 In der Baubewilligung ist festzustellen, welche technischen Bewilligungen für die Baufreigabe vorbehalten bleiben.
3 Die technischen Bewilligungen werden der Gemeinde durch die Baugesuch s- zentrale zur Eröffnung an die Gesuchsteller und zur Baufreigabe zugestellt.
16 B. Meldeverfahren

§ 4 5 61 Meldeverfahren

1 Der Gemeinde gemeldete, geringfügige Bauvorhaben sind umgehend der Bau- gesuchszentrale weiterz uleiten.
2 Ein einer unzuständigen Bewi lligungsbehörde gemeldetes, geringfügiges Bau- vorhaben ist unver züglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten mit dem Hin- weis an den Gesuchsteller, dass dadurch die Widerspruchsfrist gemäss § 75 Abs. 6 PBG verlä ngert wird.
3 Im Widerspruch ist dem Gesuchsteller mitzuteilen, ob das Bauvorhaben mat e- rielle Bauvorschriften verletzt oder in welches andere Verfahren das Bauvorha ben verwi esen wird. C. Anwendbares Verfahren 62

§ 45a Luft -Wasser -Wärmepumpen

1 Die Bewilligungsbehörde erteilt die Bewilligung für Luf t-Wasser -Wärmepumpen (LWP) innerhalb der Bauzone im: a) vereinfachten oder ordentlichen Verfahren, wenn sich die LWP ausserhalb einer Baute befindet; b) Mel deverfahren, wenn sich die LWP innerhalb einer Baute befindet.
2 Ausserhalb der Bauzone erteilt die Bewill igungsbehörde die Bewilligung im Mel deverfahren, wenn sich die LWP innerhalb einer umschlossenen Baute be- findet. In den übrigen Fällen findet das ordentliche Baubewilligungsverfahren Anwendung. D. Kantonale Zuständigkeiten 64

§ 4 6 65 Baugesuche ausserhalb der Bauzonen

1 Die Baugesuchszentrale weist Baugesuche ausserhalb der Bauzonen zur raum- planerischen Beurteilung den zuständigen Ämtern gemäss Anhang dieser Ver- ordnung zu.
2 Das Amt für Landwirtschaft ist für landwirtschaftliche Bauvorhaben und das Amt für G ewässer für Bauvorhaben in und an fliessenden Gewässern
3 Das Amt für Raumentwicklung ist zuständig für alle übrigen Bauvorhaben.

§ 4 7 66 Zustimmung zu Ausnahmen

1 Für die vorgängige Zustimmung zu Ausnahmen im Sinne von § 76 Abs. 3 PBG hat die Gemeinde der Baugesuchszentrale spätestens für die Koordinationssi t- zung einz ureichen: a) Begründung der Bauherrschaft für die beanspruchte Ausnahme; b) Stellungnahme der Gemeinde; c) alle für die Beurteilung erforderlichen Planunterlagen.
2 Über die Zustimmung wird mit der kantonalen Baubewilligung entschieden.
SRSZ 1.2.20 24 17
3 Zu Ausnahmen vom Waldabstand nimmt das Amt für Wald und Natur, zu jenen vom Gewässerabstand das Amt für Gewässer und zu den übrigen Ausnahmen das Amt für Raumentwicklung Stellung.

§ 4 8 67 Ausnahmen nach dem Natur - und Heimatschutzgesetz

1 Das Amt für Gewässer ist zuständige Bewilligungsbehörde für die Beseitigung von Ufervegetation an Gewässern.
2 Es ist überdies zuständig für die Beurteilung von Eingriffen in aquatische Lebensräume nach Art. 18 Abs. 1ter des Bundesgesetzes über den Natur - und Heimatschutz vom 1. Juli 1966. 68
3 Im Übrigen beurteilt das Amt für Wald und Natur Gesuche nach Art. 22 NHG. E. Bauabnahme 69

§ 48a 70

1 Die Bauabnahme (§ 88 Abs. 1 PBG) hat innert sechs Monaten nach Bauvol l- endung stattzufinden.
2 Die Frist wird mit dem Bezug der Baute ausgelöst.
3 Die Gemeinden sind für eine koordinierte Bauabnahme besorgt. Sie stellen das Protokoll der Schnurgerüstabnahme und der Abnahme nach Bauvollen dung umgehend der Baugesuchszentrale zu. VII. Schlussbestimmungen

§ 4 9 71 Übergangsbestimmungen

1 Bestehende Reglemente zur Erteilung von Konzessionsverträgen und Konzes - sionsverträge, die vor dem 26. April 1994 erlassen und vom Regierungsrat noch nicht genehmigt wurden, bleiben bis zu ihrer nachträgl ichen Genehmigung in Rechtskraft.
2 Sie sind spätestens innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung dem Regierungsrat zur Genehmigung einzureichen.

§ 50 72 Aufhebung von Erlassen

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben: a) Regi erungsratsbeschluss über die Errichtung einer kantonalen Baukontrolle vom 18. September 1972; 73 b) Verordnung zum Schutz der Seeufer im Kanton Schwyz vom 16. August

1978.

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18

§ 51 75 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
2 Sie wi rd im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsam m- lung aufgenommen. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Juni 2008 Die beim Inkrafttreten dieser Änderung hängigen kantonalen Nutzungsplanver- fahren werden von den neu zuständigen Departementen gemäss § 6 fortgeführt. Anhang 77 Aufteilung der Zuständigkeiten für die Stellungnahme zu Baugesuchen aus- serhalb der Bauzonen gemäss § 46, insbesondere zwischen Amt für Landwirt- schaft (AFL), Amt für Raumentwicklung (ARE) und Amt für Gewässer AFL ARE Wohnhaus - Landwirtschaftsbetrieb (inklusive Gemüse- , Garten -, Obst - x oder Rebbau) mit Arbeitsaufkommen gemäss Art. 7 BGBB 78 - Landwirtschaftsbetrieb (inklusive Gemüse- , Garten -, Obst - x oder Rebbau) mit tieferem Arbeitsaufkommen - Land verpachtet x Stall - Neubau, Anbau oder Umbau von Stallgebäuden x (inklusive Kleintierställe) Zweckänderung - Nichtlandwirtschaftliche Gebäude zu landwirtschaftlicher x Nutzung (Wohnraum, Tierhaltung usw.) - Landwirtschaftliche Gebäude zu teilweise nicht - x landwirtschaftlicher Nutzung (innere Aufstockung) - Landwirtschaftliche Gebäude zu vollständig x nichtlandwirtschaftlicher Nutzung Weitere Bauten - Alpgebäude (landwirtschaftliche Nutzung/innere Aufstockung) x - Alpgebäude (nichtlandwirtschaftl iche Nutzung) x - Remise/Garage (zu Landwirtschaftsbetrieb) x - Futtersilo x - Jauchegrube x - Neue Bauten für innere Aufstockungen (Maststall, Fischzucht) x - Nichtlandwirtschaftliche Bauten (Wohn- und Ferienhäuser, x Gewerbebauten usw.) - Bauten und Anlagen im Waldareal x
SRSZ 1.2.20 24 19 Anlagen - Güterwege, Alpwege, Bewirtschaftungswege x (landwirtschaftlich bedingt) - Erschliessungsstrassen für Bauzonen, Militär, x Gewerbebetriebe und nichtlandwirtschaftliche Wohnbauten - Bodenveränderungen ( eindeutig nichtlandwirtschaftlich) x - Bodenveränderungen (übrige) x - Panzersperren beseitigen: • land wirtschaftliche Nutzung x • nichtlandwirtschaftliche Nutzung (Lagerplatz usw.) x Vorabklärungen Im Rahmen der Vorabklärung gilt es, durch gezielte Fragen (Landflächen, Tierhaltung, Beruf usw.) festzustellen, ob es sich um ein landwirtschaftliches oder nichtlandwirtschaftliches Bau- vorhaben handelt. Der Gesuchsteller kann somit eindeutig der zuständigen Amtsstelle zugewiesen werden, damit eine eff iziente Beratung erfolgen kann. Amt für Gewässer Eingriffe in Gewässer Alle technischen Eingriffe in fliessende Gewässer x (Gewässerverbauungen, Renaturieren von Bächen usw.); An- lagen in und an Bächen/Flüssen; Unterirdische Anlagen in Seen für Wasserentnah men (Wärmepumpen); Anlagen zur Grundwasserentnahme.
1 GS 19 -253 mit Änderungen vom 3. Juli 2001 (mit USG -VV; GS 20 -157), vom 7. Januar 2002 (mit VV Aufgaben und Gliederung der Departemente, GS 20 -196), vom 23. September 2003 (GS
20 -424, vom 21. Dezember 2004 (GS 20 -625), vom 18. Juni 2008 (GS 22 -19), vom 31. August
2010 (GS 22 -113), vom 21. Dezember 2011 (GS 23 -24) , vom 3. Juni 2020 (RRB Anpassung diverser Erlasse aufgrund der R eorganisation des Umweltdepartements , GS 26 -7i) , vom 23. Juni
2020 (Wasserverordnung, GS 26 -10a) , vom 1. Juni 2021 (GS 26 -49) und vom 7. März 2023 (GS
27 -2) .
2 Erlasstitel in der Fassung vom 7. März 2023.
3 Ingress in der Fassung vom 18. Juni 2008.
4 SRSZ 400.100.
5 SR 700.
6 Abs. 3 in der Fassung vom 18. Juni 2008 ; Abs. 4 neu eingefügt am 7. März 2023 .
7 Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 18. Juni 2008.
8 Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 18. Juni 2008.
9 Abs. 1 in der Fassung vom 18. Juni 2008.
10 8. Juni 2008 (Überschrift sowie Abs. 2 und 3 neu) ; Abs. 3 in der Fassung vom

7. März 2023 .

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65 ; Abs. 2 in der Fassung vom 3. Juni 2020 .
66 . Juni 2008 ; Abs. 3 in der Fassung vom 7 . März 2023 .
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73 -161.
74 -72, 788, 18 -124, 256.
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1. Januar 2002 (Abl 2002 54), vom 23. September 2003 am 3. Oktober 2003 (Abl 2003 1538),

vom 21. Dezember 2004 am 1. Januar 2005 (Abl 2004 2194, vom 18. Juni 2008 am 1. Juli
2008 (Abl 2008 1323), vom 31. August 2010 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 2034) , vom 21. Dezember 2011 am 1. Januar 2012 (Abl 2011 273 9), vom 3. Juni 2020 am 1. Juli 2020 (Abl
2020 1478), vom 23. Juni 2020 am 1. Juli 2020 (Abl 2020 1606), vom 1. Juni 2021 am 1. Juli
2021 (Abl 2021 1586) und vom 7. März 2023 am 1. April 2023 (Abl 2023 599) in Kraft getr e- ten.
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