Planungs- und Baugesetz (400.100)
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Planungs- und Baugesetz

SRSZ 1.2.20 23 1 (Vom 14. Mai 1987) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, nach Einsicht einer Vorlage des Regierungsrates, auf Antrag einer Spezialkom- mission, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmung

§ 1 Zweck

1 Dieses Gesetz bezweckt die haushälteris che Nutzung und eine geordnete B e- siedlung des Bodens.
2 Es dient dem Schutz der Lebensgrundlagen, strebt eine ausgewogene Entwick- lung des Kantons an und berücksichtigt die Anliegen des Natur -, Land schafts - und Ortsbildschutzes. Il. Raumplanung A. Allgemeine Bestimmungen

§ 2 3 1. Planungspflicht

1 Der Kanton und die Gemeinden sorgen für die Planung im Sinne des Bundes- gesetzes über die Raumplanung. Sie informieren die Öffentlichkeit frühzeitig über Ziele und Ablauf ihrer Planungen und sorgen dafür, dass die B evölkerung in geeigneter Weise mi twirken kann.
2 Andere Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die raumwirksame öffentliche Aufgaben erfüllen, sind zur Mitwirkung bei der Planung berechtigt und verpflichtet.

§ 3 2. Begriffe

a) Richtpläne
1 Richtpl äne zeigen, wie die raumwirksamen Tätigkeiten im Hinblick auf die anzustrebende Entwicklung aufeinander abgestimmt werden, und sie geben an, in welcher zeitlichen Folge und mit welchen Mitteln vorgesehen ist, die Aufga- ben zu erfüllen.
2 Richtpläne sind für die Behörden verbindlich.
3 Die Richtpläne können von jedermann eingesehen werden.

§ 4 b) Nutzungspläne

1 Nutzungspläne ordnen die zulässige Nutzung des Bodens.
2 Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich.
2 B. Kantonalplanung

§ 5 4 1. Richtplanung

a) Grundlagen
1 Der Regierungsrat erarbeitet die Grundlagen für die Erstellung des kantonalen Richtplanes.
2 Er berücksichtigt dabei die Konzepte und Sachpläne des Bundes, die Richt- pläne der Nachbarkantone, Planungen der Gemeinden sowie regionale Entwick- lungs konzepte und Pläne.
3 Er arbeitet mit den Behörden des Bundes, der Nachbarkantone sowie der B e- zirke und Gemeinden zusammen, soweit sich Aufgaben berüh ren. Er kann sich an interkantonalen und regionalen Planungen beteiligen und mit anderen Pl a- nungsträgern Vereinbarungen abschliessen.

§ 6 b) Konsultation und Mitwirkung der Bezirke und Gemeinden

1 Der Regierungsrat gibt den Bezirken und Gemeinden von den Grundlagen Kenntnis und stellt ihnen den Entwurf des Richtplanes zu. Gleichzeitig fordert er die Bezirks - und Gemeindebehörden auf, ihre Pläne, Vorhaben und Absichten mit räumlichen Auswirkungen bekanntzugeben und zum Richtplanentwurf Stel- lung zu nehmen.
2 Widerspricht der Richtplanentwurf den Plänen, Vorhaben und Absichten der Bezirke und Gemeinden, strebt der Regierungsrat die einvernehmliche Bereini- gung solcher Konflikte an.

§ 7 5 c) Information und Mitwirkung der Bevölkerung

1 Der Regierungsrat unterrichtet die Bevölkerung periodisch über Stand, Ablauf und Ziele der Richtplanung.
2 Der ber einigte Richtplanentwurf wird samt einem Auszug aus den Grundlagen während 60 Tagen, bei einzelnen Anpassungen während 30 Tagen öffentlich auf gelegt. Die Auflage wird im Amtsblatt publiziert.
3 Während der Auflagefrist kann sich jedermann dazu schriftlich beim Regi e- rungsrat äussern.

§ 8 6 d) Zuständigkeiten des Kantonsrates

1 Der Kantonsrat legt die Grundlage der anzustrebenden räumlichen Entwick lung in einem Leitbild fest.
2 Er nimmt von den übrigen Grundlagen der Richtplanung und vom Richtplan Kenntnis.
3 Die zuständige Kom mission des Kantonsrates begleitet die Richtplanung, gibt Stellungnahmen und Anträge ab und erstattet dem Kantonsrat Bericht.
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§ 9 7 e) Erlass und Anpassung des Richtplanes

Der Regierungsrat bestimmt nach Massgabe des Leitbildes der räumlichen Ent- wicklung den Inhalt des Richtplanes und passt ihn nötigenfalls geänderten Verhältnissen oder neuen Aufgaben an.

§ 10 8 2. Kantonale Nutzungspläne

a) Arten
1 Das vom Regierungsrat bezeichnete Departement ist befugt, Nutzungspläne mit den zugehörigen Vorschriften zu erlas sen für: a) schutzwürdige Gebiete und Objekte von mindestens regionaler Bedeu tung; b) öffentliche Bauten und Anlagen, die zur Erfüllung wichtiger kan tonaler oder regionaler Aufgaben erforderlich sind; c) Materialabbau und Deponien, sofern die Standor te in der Deponieplanung und im kantonalen Richtplan festgesetzt sind.
2 Mit Zustimmung der Gemeinder äte der betroffenen Gemeinden können Nut- zungspläne erlassen werden für : a) regionale Entwicklungs schwerpunkte und die Umnutzung von grösseren Arealen, deren bisherige Nutzung aufgegeben wird; b) Gebiete, die sich im kan tonalen Interesse zur Ansiedlung von Unternehmen oder Institutionen eignen. Die davon betroffenen Grundeigentümer sind in geeigneter Weise in das Verfah- ren einzubeziehen.
3 Kantonale Nutzungspläne gehen Nutzungsplänen der Gemei nde vor.
4 Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse, spätestens nach fünfzehn Jah- ren, sind kantonale Nutzungspläne zu überprüfen und nötigenfalls anzupas sen.

§ 11 9 b) Verfahren

1 Der Entwurf kantonaler Nutzungspläne ist den Gemeinderäten zur Stellung- nahme zu unterbreiten.
2 Hernach wird er unter Bekanntgabe im Amtsblatt während 30 Tagen in den betreffenden Gemeinden öffentlich aufgelegt.
3 Während der Auflagefrist können die betroffenen Gemeinden und wer durch den Nut zungsplan in seinen Interessen berührt ist, beim zuständigen Depart e- ment schriftlich Einsprache erhe ben. Gegen den Einspracheentscheid können sie die Rechtsmittel gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz ergrei fen.
4 Zur Einsprache und Beschwerde sind überdies juristische Personen befugt, die zum Zeitpunkt der Rechtsmitteleingabe ihren statutarischen Sitz nachweislich seit mindestens zehn Jahren im Kanton Schwyz haben. Zudem müssen sich diese statutengemäss zur Hauptsache dem Natur - und Heimatschutz oder ver- wandten, rein ideellen Zwecken widmen.

§ 12 10 3. Planungszonen

1 Das zuständige Departement kann bis zum Erlass oder während der Änderung von kantonalen Nutzungsplänen Planungszonen festlegen, in denen nichts un- ternommen werden darf, was die Nutzungsplanung erschweren könnte.
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2 Planungszonen dürfen für längstens drei Jahre bestimmt werden. Die Gel- tungsdauer kann in begründeten Fällen um höchstens zwei Jahre verlängert werden.
3 Planungszonen werden mit der öffentlichen Auflage für jedermann verbindlich. Die Auflage ist den Grundeigentümern schriftlich mitzuteilen, wenn ihre Adres- sen bekannt sind.
4 Im Übrigen richten sich Verfahren und Rechtsmittel nach § 11 Abs. 2 bis 4. C. Planung der Gemeinden

§ 13 11 1. Kommunale Richtpläne

1 Die Gemeinden können Richtpläne erlassen und hiefür Zuständigkeit und Verfahren regeln.
2 Mehrere Gemeinden können einen gemeinsamen Richtplan erlassen und sich auch an regionalen sowie interkantonalen Planungen beteiligen. Der Regierungs - rat kann einzelne Gemeinden oder mehrere zusamm en zum Erlass eines Richtplanes verpflichten.
3 Richtpläne der Gemeinden bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates im Sinne von § 28.

§ 14 12 2. Kommunale Planungszonen

1 Der Gemeinderat kann bis zum Erlass oder während der Änderung von komm u- nalen Nutzungsplänen Planungszonen festlegen, in denen nichts unternom men werden darf, was die Nutzungspl anung erschweren könnte.
2 Kommunale Planungszonen dürfen für längstens drei Jahre bestimmt werden. Die Geltungsdauer kann in begründeten Fällen um höchstens zwei Jahre ver - längert werden.
3 Planungszonen werden mit der öffentlichen Auflage für jedermann verbindlich. Die Auflage ist den Grundeigentümern schriftlich mitzuteilen, wenn ihre Adres- sen bekannt sind.
4 Während der Auflagefrist von 30 Tagen kann, wer dur ch die Planungszone in seinen Interessen berührt ist, beim Gemeinderat Einsprache erheben. Gegen den Einspracheentscheid sind die Rechtsmittel gemäss Verwaltungsrechtspflegege- setz zulässig.

§ 15 13 3. Kommunale Nutzungspläne

a) Planungspflicht, Gemeindeautonomie
1 Die Gemeinden sind verpflichtet, Zonenpläne und Erschliessungspläne samt den zugehörigen Vorschriften zu erlassen. Bei Änderungen der Zonenordnung ist der Erschliessungsplan zu überprüfen und nötigenfalls gleichzeitig anzupas - sen.
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2 Bei erhebli cher Veränderung der Verhältnisse, spätestens nach fünfzehn Jah- ren, sind die Zonen- und Erschliessungspläne zu überprüfen und nötigenfalls anz upassen.
3 Bei der Erfüllung ihrer Planungspflicht sind die Gemeinden im Rahmen der Vorschriften und der übergeordneten Interessen des Bundes und des Kantons frei.
4 In begründeten Fällen kann der Regierungsrat Gemeinden von der Pflicht, einen Erschliessungsplan zu erlassen, ganz oder tei lweise befreien.

§ 16 14 b) Ersatzvornahme

aa) Zuständigkeit und Verfahren
1 Der R egierungsrat kann der Gemeinde für den Erlass oder eine notwendige Änderung des Zonen- oder Erschliessungsplanes Frist ansetzen.
2 Kommt eine Gemeinde ihrer Planungspflicht auch innert einer Nachfrist nicht nach, kann der Regierungsrat ein Departement mit der Erarbeitung eines Ent- wurfs, sowie mit der Durchführung des Auflage- und Einspracheverfahrens nach §§ 25 ff. beauftragen und hernach den Nutzungsplan in Kraft setzen.
3 Das Departement gewährt dem zuständigen Gemeinderat das rechtliche Gehör.

§ 17 15 4. Zonenplan

a) Inhalt im A llgemeinen
1 Die Gemeinde scheidet im Zonenplan die erforderlichen Bau- , Landwir t- schafts -, Schutz - und Gefahrenzonen aus und sichert den Raumbedarf der Fliessgewässer . Schutz - und Gefahrenzonen können ande re Zonen überlagern.
2 Es können weitere Zonenarten festgelegt werden.
3 Im Zonenplan können auch Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen (Art. 660a ZGB) bezeichnet werden.

§ 18 16 b) Bauzonen

1 Bauzonen umfassen Land, das sich für die Überbauung eignet und weitgehend überbaut i st oder voraussichtlich innert 15 Jahren benötigt und erschlossen wird.
2 Bauzonen können namentlich in folgende Zonen unterteilt wer den: a) Wohnzonen; b) Kernzonen; c) Gewerbezonen; d) Industriezonen; e) Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen; f) Grünzonen für die Erhaltung oder Schaffung von Grünflächen innerhalb von oder zwischen Siedlungen; g) lntensiverholungszonen für Bauten und Anlagen zu Erholungszwecken wie Camping- und Zeltplätze, Sport - und Reithallen.
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3 Die einzelnen Zonen können weiter unterteilt werden. Es können auch ge- mischte Zonen vorgesehen werden.

§ 19 17 c) Landwirtschaftszonen

1 Landwirtschaftszonen umfassen Land, das sich für die landwir tschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau ei gnet und zur Erfüllung der verschiedenen Aufgaben der Landwirtschaft benötigt wird oder das im G e- samtinteresse landwirtschaftlich bewirtschaf tet werden soll. Soweit möglich wer - den grössere zusammenhängende Flächen ausgeschieden.
2 Die Errichtung und Änderung von Bauten und Anlagen in der s- zone richten sich nach den Bestimmungen des Bundesrechts.
3 Immissionen aus der üblichen landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Nut- zung sind in benachbarten Bauzonen hinzuneh men.

§ 20 18 d) Schutz - und Gefahrenzonen

1 Schutzzonen können ausgeschieden werden für historische Stät ten, Natur - und Kulturdenkmäler, Ortsbilder, besonders schöne Landschaften, Fluss - und See- ufer sowie für Lebensräume für schutzwürdige Tiere und Pflanzen.
2 Für die Erschwernisse der naturschutzgerechten Pflege und N utzung der kom- munalen Natur - und Landschaftsschutzgebiete sind Bewirtschaftungsbei träge und Abgeltungen auszurichten.
3 Gefahrenzonen werden nach den vom Kanton erstellten Gefahrenkar ten für jene Gebiete ausgeschieden, die durch Naturgewalten gefährdet sind.

§ 21 19 5. Baureglement

1 Das Baureglement enthält Bestimmungen, die den Zonenplan näher umschrei- ben.
2 Mindestens muss es Vorschriften enthalten über: a) die Bauweise und die Nutzungsart in den einzelnen Zonen, wobei die zuläs- sigen Nutzungsziffern in der Verordnung bestimmt werden; b) den Schutz des Orts - und Landschaftsbildes; c) das Mass der in den einzelnen Zonen zulässigen Immissi onen; d) die Pflicht zur Anlage von Kinderspielplätzen und von Abstellplätzen für Motor fahrzeuge sowie über die Höhe von Ersatzabgaben.
3 Die Gemeinden können Leistungen zur Wohnbau- und Eigentumsförderung einführen und insbesondere den Erwerb von Land für den Wohnungsbau verbill i- gen.

§ 22 6. Erschliessungsplan

a) Grundsatz
1 Die Gemeinden ordnen die Erschliessung der Bauzonen durch Pläne über die Verkehrsanlagen, die Wasser - und Energieversorgung und die Abwasserbeseit i- gung. Sie erlassen, soweit sie selbst Träger der Versorgungswerke sind, die er- forderlichen Reglemente.
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2 Soweit Versorgungsaufgaben nicht durch die Gemeinde oder ihre Anstalten erfüllt werden, sind die Träger der Versorgungswerke rechtzeitig in die Planung einz ubeziehen.
3 Die Gemeinde berücksichtigt die Bedürfnisse der Landwirtschaftszonen und verhindert eine unnötige Belastung dieser Zone mit Erschliessungs werken.

§ 23 20 b) Inhalt, Angaben

1 Der Erschliessungsplan legt die Groberschliessung der Bauzonen gesamthaft oder für Teile davon fest. Er bezeichnet dafür die Etappen, das Ausbaupr ogramm und die Kosten für die einzelnen Etappen.
2 Nach Bedarf enthält er namentlich: a) die Bezeichnung der grob zu erschliessenden Baugebiete mit den Anschlus s- stellen der Groberschliessungsstrassen an das übergeordnete Stras sen- netz; b) die Linienführung von Groberschliessungsstrassen, Fuss -, Rad- , Ski - und Schlittelwegen s owie die Lage öffentlicher Plätze (Verkehrsanlagen); dafür können auch Baulinien fes tgelegt werden; c) Baulinien für den Ausbau bestehender Verkehrsanlagen und die Änderung der Erschliessungsfunktion bestehender Ver kehrsanlagen; d) die Linienführung der Leitungen und andere Anlagen für die Versorgung mit Wasser und Energie und für die Abwasser beseitigung; e) Gleisanschlüsse und die Anschlussstellen der Fein- mit der Groberschli es- sung.
3 Sollen gleichzeitig mit der Genehmigung des Erschliessungsplanes die A usga- ben einzelner Etappen als bewilligt gelten, so sind diese Etappen zu bezeichnen und die dafür notwendigen Ausgaben anzugeben.
4 Die Stimmberechtigten bewilligen die notwendigen Ausgaben der weiteren Eta ppen.

§ 24 21 7. Gestaltungsplan

1 Der Gestaltungsplan enthält für eine zusammenhängende Baulandfläche von mindestens 3000 m 2 Sonderbestimmungen, welche in der Regel auf einem Plan und in Vorschriften festgehalten werden. Für die Kernzone können die Gemei n- den die Mindes tfläche auf 1500 m herabsetzen.
2 Sofern die Sonderbestimmungen mindestens die Einhaltung des Minergie- standards für Wohnbauten vorschreiben und der Gestaltungsplan mehrere, w e- sentliche Vorteile gegenüber der Normalbauweise beinhaltet, können darin Aus- nahmen von den kantonalen und kommunalen Vorschriften festgelegt werden. Ferner kann die Durchmischung der Nutzung zugelassen werden, sofern Zweck und Charakter der betreffenden Zone grundsätzlich gewahrt bleiben.
3 Vorteile im Sinne von Abs. 2 liegen namentlich vor, wenn eine besonders grosszügige und zweckmässige Anlage der Frei -, Spiel - und Abstellflächen vorge- sehen ist, preisgünstiger Wohnraum für Familien geschaffen wird, die Bauten sich gut in die Umgebung einfügen, ein gutes Gesamtbild ergeben, dank ver- dichtetem Bauen wenig Land verbrauchen und sich architektonisch besonders
8 ausgewiesen werden.
4 Die Gemeinden können im Zonenplan oder Baureglement für bestimmte Ge- biete oder für grössere Bauten und Anlagen die Gestaltungsplanpflicht einfüh- ren. D. Erlass kommunaler Nutzungspläne

§ 25 22 1. Zonen- und Erschliessungsplan

a) Vorprüfung, Auflage- und Einspracheverfahren
1 Der Gemeinderat informiert die Öffentlichkeit über die Zielsetzungen seiner Planungen und nimmt dazu E inwendungen und Vorschläge entgegen. Nach Prüfung dieser Eingaben arbeitet er den Entwurf für Zonen- und Erschliessungs- pläne sowie für die zugehörigen Vorschriften aus und unterbreitet ihn dem z u- ständigen Departement. Über den Stand der Planung ist periodi sch zu informi e- ren.
2 Hernach wird der Entwurf unter Bekanntgabe im Amtsblatt und in den örtl i- chen Publikationsorganen während 30 Tagen öffentlich aufgelegt.
3 Jedermann kann während der Auflagefrist beim Gemeinderat gegen den Ent- wurf schriftlich Einsprache erheben. Die Einsprache muss einen Antrag und eine Begründung enthalten.

§ 26 b) Behandlung der Einsprachen; Rechtsmittelverfahren

1 Der Gemeinderat entscheidet über die Einsprachen.
2 Gegen den Einspracheentscheid können Personen, die durch ihn berührt sind und an seiner Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse haben sowie die in § 11 Abs. 4 erwähnten Organisationen Beschwerde gemäss Verwal- tungsrechtspflegegesetz erheben.
3 Haben die Entscheide im Einsprache- oder Beschwerdeverfahren eine wes ent- liche Änderung des Entwurfs zur Folge, so wiederholt der Gemeinderat das Auf- lage- und Einspracheverfahren.

§ 27 23 c) Beschlussfassung durch die Gemeindeversammlung

1 Nach der rechtskräftigen Erledigung der Einsprachen legt der Gemeinderat den Entwurf den Stimmberechtigten zur Beschlussfassung vor. Er kann jedoch all jene Gebiete, die nach Abschluss des Einspracheverfahrens unbestritten gebli e- ben sind, den Stimmberechtigten vorzeitig zur Beschlussfassung vorlegen, s o- fern dies planerisch sinnvoll ist. Das vom Regierungsrat bezeichnete Amt ist vorgängig anzuhö ren.
2 An der Gemeindeversammlung sind Abänderungsanträge zu Zonen- und E r- schliessungsplänen sowie den zugehörigen Vor schriften unzulässig.
3 Gegen Beschlüsse der Stimmberechtigten kann innert zehn Tagen seit dem Ver sammlungs - oder Abstimmungstag Beschwerde beim Verwaltungsgericht
SRSZ 1.2.20 23 9 Vorbereitung oder Durch führung der Abstimmung erhoben werden.

§ 28 d) Genehmigung des Regierungsrates

1 Die Pläne und die zugehörigen Vorschriften bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Genehmigung des Regierungsrates.
2 Der Regierungsrat überprüft Pläne und Vorschriften auf ihre Rechtmässigkeit und auf ihre Übereinstimmung mit kantonalen Plänen.

§ 29 24 e) Nachträgliche Änderungen

1 Das Verfahren für den Erlass von Zonen- und Erschliessungsplänen und die zugehörigen Vorschriften findet grundsätzlich auch auf nachträgliche Änderun- gen Anwendung.
2 Der Gemeinderat ist befugt, an unzweckmässig verlaufenden Zonengrenzen oder Festlegungen im Erschliessungsplan geringfügige Korrekturen anzubringen und ungenaue Zonengrenzen oder Linienführungen im Erschliessungsplan ver- bindlich festzulegen. Die durch solche Änderungen Betroffenen sind vorgängig anzuhören. Sie können die Änderungen nach § 26 Abs. 2 anfechten.

§ 30 25 2. Gestaltungsplan

a) Erlass
1 Gestaltungspläne werden auf Antrag sämtlicher Grundeigentümer des Einzugs- gebietes vom Gemeinderat erlassen. Besteht Gestaltungsplanpflicht für mehrere Grundeigentümer und können sich diese nicht auf einen Gestaltungsplan eini- gen, so genügt der Antrag eines oder mehrerer Grundeigentümer, denen mindes- tens die Hälfte des Einzugsgebietes gehört.
2 Der Entwurf von Gestaltungsplänen samt Sonderbauvorschriften ist unter B e- kanntgabe im Amtsblatt und in den örtlichen Publikationsorganen während 20 Tagen öffentlich aufzulegen. Darauf gestützte Baugesuche können gleichzeitig aufgelegt werden.
3 Wer durch den Plan oder die Sonderbauvorschriften berührt ist und an deren Aufhebung oder Änder ung ein schutzwürdiges Interesse hat, kann während der Auflagefrist beim Gemeinderat Ei nsprache erheben.
4 Gegen Entscheide des Gemeinderates über den Plan und die Sonderbauvor- schriften kann Beschwerde gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz erho ben werden. Über das Baugesuch darf erst entschieden werden, wenn der Gestal- tungsplan genehmigt ist.
5 Gestaltungspläne bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Genehmigung des Regierungsrates nach § 28 Abs. 2. Mit der Genehmigung wird der Gestaltungs- plan für alle Grundei gentümer des Einzugsgebietes verbindlich.
§ 31 26 b) Änderung und Aufhebung
10 gentümer, dem oder denen mindestens zwei Drittel des Einzugsgebiets gehört, vom Gemeinderat geändert werden.
2 Gestaltungsplanpflichtgebiete können auf Antrag eines oder mehrerer Grundei- gentümer, dem oder denen mindestens die Hälfte des Einzugsgebiets gehört, vom Gemeinderat geändert werden.
3 Gestaltungspläne können nach Anhören der Grundeigentümer durch Verfügung des Gemeinderates aufgehoben werden, wenn innert fünfzehn Jahren seit In- krafttreten nicht in wesentlichen Teilen mit der Verwirklichung begonnen wurde.
4 Die Stimmberechtigten können beim Erlass oder bei der Änderung des Zonen- planes die Aufhebung von Gestaltungsplänen beschliessen, sofern dadurch der Grund satz von Treu und Glauben nicht verletzt wird. E. Abtretungspflicht und Eigentumsbeschränkungen

§ 32 27 1. Abtretungspflicht

1 Die Grundeigentümer sind verpflichtet, das in den Nutzungsplänen für öffentl i- che Bauten und Anlagen bestimmte Land dem zuständigen Gemeinwesen abz u- treten und die erforderlichen ding lichen Rechte einzuräumen.
2 Das Enteignungsrecht kann vom Gemeinderat auch für solche Anlagen der Groberschliessung ausgeübt werden, die von öff entlich- oder privatrechtlichen Versorgungswerken oder von Grundeigentümern nach § 39 Abs. 3 erstellt wer- den. Die Enteignung erfolgt diesfalls zugunsten und auf Kosten des betreffen den Versorgungs werkes oder der Grundeigentümer.

§ 33 2. Eigentumsbeschränkung

1 Das in den Nutzungsplänen für öffentliche Bauten und Anlagen bestimmte und das innerhalb von Baulinien liegende Land darf nicht mehr anderweitig überbaut werden. An bestehenden Bauten und Anlagen dürfen nur die zum Unterhalt erfo rderlichen Arbeiten vorgenommen werden.
2 Die Behörden und ihre Beauftragten sind befugt, zur Projektierung von im öffentlichen Interesse liegenden Bauten und Anlagen fremde Grundstücke zu betreten und darauf vorbereitende Handlungen vorzunehmen. Der Grundeigen- tümer ist vorher zu benachrichtigen; das Grundeigentum ist möglichst zu scho- nen, Schaden zu ersetzen.

§ 34 28 3. Übernahmepflicht

1 Der Eigentümer eines Grundstückes, das teilweise für öffentliche Bauten oder Anlagen abgetreten werden muss, kann die Übernahme des gesamten G rundst ü- ckes verlangen, wenn die bestimmungsgemässe Verwendung des verbleibenden Teils verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert ist.
SRSZ 1.2.20 23 11 bauung des unbelasteten Teils verunmöglicht oder unverhältnismässig er schwert, so kann der Eigentümer vom Gemeinwesen die sofortige Übernahme des gan zen Grundstückes verlangen.

§ 35 29 4. Entschädigung, Zusprechung des Eigentums

1 Das interessierte Gemeinwesen hat für Abtretungen und für Eigentums be- schränkungen, die in ihrer Wirkung einer Enteignung gleichkommen, volle Ent- schädigung zu leisten.
2 Beträgt die Entschädigungsforderung für die Einräumung beschränkter dingl i- cher Rechte oder für Eigentumsbeschränkungen mehr als zwei Drittel des Ver- kehr swertes und kann der Rest für sich alleine nicht mehr genutzt werden, kann das Gemeinwesen die Zusprechung des Landes zu Eigentum ver langen.

§ 36 5. Bausperre

1 Nach Eröffnung des Auflageverfahrens (§§ 11 Abs. 2, 25 Abs. 2) kann das Departement bzw. der Gemeinderat Bauvorhaben allgemein oder im Einzelfall entschädigungslos verbieten, wenn sie den im Entwurf vorliegenden Plänen oder Vorschriften widerspr echen.
2 Eine solche Bausperre gilt für die Dauer eines Jahres. Sie kann in begründeten Fällen um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden. F. Baulandmobilisierung und Mehrwertabgabe 30

§ 36a 31 1. Verfügbarkeit von Bauland

a) Boden- und Baulandpolitik
1 Die Gemeinden fördern die Verwirklichung ihrer Planungen durch eine den örtlichen Verhältnissen angepasst e aktive Boden- und Baulandpol itik.
2 Vertragliche Regelungen sind erst nach erfolgter Zonenplanänderung gestattet. Diese Verträge sind öffentlich und im Grundbuch anzumerken.

§ 36b 32 b) Baupflicht

1 Der Gemeinderat kann im Rahmen einer Revision des Zonenplans, wenn es das öffentliche Interesse rechtfertigt, den Grundeigentümern eine Frist von zwölf Jahren für die Überbauung eines baulich nicht genutzten Grundstücks setzen. Die Anordnung der Baupflicht erfolgt durch eine anfechtbare Verfügung.
2 Die Frist steht still, wenn sich der Baubeginn aus Gründen, welche die Bau- herrschaft nicht zu vertreten hat, verzögert.
3 Die Überbauungsverpflichtung ist im Grundbuch einzutragen.
4 Ausnahmen sind insbesondere für Firmenerweiterungen zulässig.
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1 Der Gemeinderat mahnt die pflichtige Person vier Jahre vor Ablauf der Frist .
2 Nach unbenutz tem Ablauf der Frist kann der Gemeinderat das Grundstück zur entschädigungslosen Auszonung beantragen.

§ 36d 34 2. Mehrwertabgabe

a) Allgemeine Bestimmungen
1 Wird Land neu und dauerhaft einer Bauzone zugewiesen, ist eine Mehrwertab- gabe geschuldet. Bei der Einzonung von Wald richtet sich die Mehrwertabgabe nach den Bestimmungen der Waldgesetzgebung.
2 Die Gemeinden können für Um - oder Aufzonungen in Gebieten mit Gestal - tungsplanpflicht eine Mehrwertabgabe einführen.
3 Erfolgt die Ein- , Um - oder Aufzonung für ein Gemeinwesen, ist keine Mehr- wert -abgabe zu entrichten.

§ 36e 35 b) Entstehung und Abgabepflicht

1 Der Anspruch auf die Mehrwertabgabe entsteht im Zeitpunkt der Rechtskraft der Zonenplanänderung.
2 Mit der Genehmigung der Zonenplanung stellt der Regierungsrat die Abgabe- pflicht fest und lässt diese im Grundbuch anmerken.
3 Abgabepflichtig ist der Grundeigentümer oder der Baurechtsnehmer zu diesem Zeitpunkt. Bei einem Eigentumswechsel, welcher die Fälligkeit nicht auslöst, geht die Abgabepflicht auf die Rechtsnachfolger über.

§ 36f 36 c) Höhe, Bemessung

1 Die Höhe der Mehrwertabgabe beträgt für Einzonungen 20% und für Um - oder Aufzonungen max imal 20% des Mehrwerts. Beträgt der Mehrwert bei einer -, Um - oder Aufzonung weniger als Fr. 30 000. --, wird keine Abgabe erhoben.
2 Der Mehrwert bemisst sich nach der Differenz zwischen den Verkehrswerten unmittelbar vor und nach der Zonenplanänderung. Er wird durch eine amtliche Verkehrswertschätzung bestimmt.
3 Der bei der Einzonung entstandene Mehrwert ist um den Betrag zu kürzen, der innert fünf Jahren zur Beschaffung einer landwirtschaftlichen Ersatzbaute zur Selbstbewirtschaftung verwendet wird.
4 Die Mehrwertabgabe bei Einzonungen steht zu einem Drittel dem Kanton und zu zwei Dritteln derjenigen Gemeinde zu, in der das betreffende Grundstück liegt. Bei Um - oder Aufzonungen steht die Mehrwertabgabe der Gemeinde zu.

§ 36g 37 d) Festlegungsverfahr en

1 Gestützt auf die amtliche Verkehrswertschätzung legt der Gemeinderat die Höhe der Mehrwertabgabe fest . Der Gemeinderat hört den Abgabepflichtigen an, bevor er die Höhe der Mehrwertabgabe verfügt.
2 Die Höhe der Mehrwertabgabe wird im Grundbuch angemer kt.
SRSZ 1.2.20 23 13 richt angefochten werden.

§ 36h 38 e) Infrastrukturverträge mit der Gemeinde

1 Der Gemeinderat kann bei Einzonungen sowie Um - oder Aufzonungen anstatt den Gemeindeanteil der Mehrw ertabgabe zu erheben, einen gleichwertigen Infr a- strukturvertrag mit dem Abgabepflichtigen abschliessen.
2 Ist der Abgabepflichtige mit einer vertraglichen Lösung nicht einverstanden, kann er die Veranlagung der Mehrwertabgabe verlangen.
3 Die Infrastrukt urverträge sind öffentlich und den Auflageakten beizulegen.

§ 36i 39 f) Sicherung, Fälligkeit und Verjährung

1 Zur Sicherung der Mehrwertabgabe besteht zu Gunsten des Kantons und der Gemeinden ein gesetzliches Grundpfandrecht im Sinne von § 77a EGzZGB 40 . Das Pfandrecht ist ohne Eintrag im Grundbuch gültig.
2 Die Mehrwertabgabe wird bei der Veräusserung des Grundstücks oder nach der Bauabnahme durch die Gemeinde fällig. Als Veräusserung gelten ebenfalls Rechtsgeschäfte, die in Bezug auf die Verfügungsgewalt über Grundstücke wir t- schaftlich wie eine Veräusserung wirken. Die steueraufschiebenden Veräuss e- rungstatbestände nach § 107 des Steuergesetzes vom 9. Februar 2000 41 lösen die Fälligkeit der Mehrwertabgabe nicht aus . Die Notariate teilen dem Gemei n- derat den Zeitpunkt der Veräusserung mit.
3 Die Mehrwertabgabe verjährt zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem sie fällig wurde.

§ 36j 42 g) Verwendung der Mittel und Rückerstattung

1 Die Mehrwertabgaben sind zweckgebunden für Beiträge an Entschädigungen aus materieller Enteignung gemäss § 36k, an Landumlegungen und an die Kos- ten raumplanerischer Massnahmen zu verwenden.
2 Raumplanerische Massnahmen sind abschliessend: a) Infrastru ktur - und Erschliessungsanlagen; b) Schaffung von Grünanlagen und A ufwertung von öffentlichem Raum; c) Lärmschutzmassnahmen; d) Verkehrsprojekte; e) Revitalisierungen von Fliessgewässern; f) Planungskosten im Zusammenhang mit einer Zonenplanrevision; g) Erwerb von Grundstücken zur Umsetzung raumplanerischer Ziele.
3 Die Erträge der Mehrwert abgaben sind einer Spezialfinanzierung zuzuweisen.
4 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Ausrichtung von Beiträgen. Eine Rücker- stattung bereits geleisteter Mehrwertabgaben erfolgt nur ausnahmsweise.

§ 36k 43 3. Ersatz für planerische Nachteile

a) Entschädi gung
14 Grundeigentümer angemessen zu entschädigen.
2 Die Entschädigung bemisst sich nach der Differenz zwischen den Ver - kehrswerten unmittelbar vor und nach der Planungsmassnahme. Si e wird durch eine amtliche Verkehrswertschätzung bestimmt.

§ 36l 44 b) Verfahren nach Enteignungsgesetz

Das Verfahren für die Festlegung der Entschädigung richtet sich nach dem Ent- eignungsgesetz vom 22. April 2009 45 . III. Erschliessung A. Allgemeine Bestim mungen

§ 37 Begriffe

1 Land ist erschlossen, wenn es für die betreffende Nutzung genügend zugäng- lich ist und die erforderlichen Wasser -, Energie- sowie Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist.
2 Bei der Erschliessung ist auf eine haushälterische Nutzung des Bodens Rück- sicht zu nehmen.
3 Genügende Zugänglichkeit setzt eine rechtlich gesicherte und technisch hinrei- chende Zufahrt, ausnahmsweise einen blossen Zugang voraus. Technisch hinrei- chend ist eine Zufahrt, wenn sie verkehrssicher und so beschaffen ist, dass sie der zu erwartenden Beanspruchung durch Benützer und öffentliche Dienste gewachsen ist.
4 Die Groberschliessung besteht in der Ausstattung des Baugebietes mit den Hauptsträngen der Strassen- , Wa sser -, Energie- und Abwasseranlagen.
5 Die Feinerschliessung verbindet die einzelnen Baugrundstücke mit den Anl a- gen der Groberschliessung. B. Erschliessungspflicht

§ 38 1. Groberschliessung

a) Grundsätze
1 Die Gemeinden sind für die Groberschliessung der B auzonen verantwortlich. Sie bezeichnen die Anlagen der Groberschliessung in den Erschliessungspl änen.
2 Die Gemeinden können in den Nutzungsplänen oder den zugehörigen Vorschri f- ten bestimmen, dass die Grundeigentümer die Groberschliessung von abgelege- nen Zonen und von Ferienhauszonen nach den durch die Gemeinde genehmigten Plänen selbst und auf eigene Kosten durchzuführen haben.
3 Soweit die Versorgung mit Wasser oder Energie nicht durch die Gemeinde oder ihre Anstalten erfolgt, obliegt die Pflicht zur Groberschliessung dem betreffen-
SRSZ 1.2.20 23 15 schaft, Elektrizität swerk).
4 In den Fällen von Absatz 3 ist das Rechtsverhältnis zwischen Gemeinde und Versorgungswerk durch Konzession zu regeln. Die Konzession muss mindestens Bestimmungen enthalten über die Rechte zur Inanspruchnahme von Grundeigen- tum der Gemeinde für die Durchführung von Leitungen und die Erstellung von Anlagen, über das Tätigkeitsgebiet, die Leistungspflichten und die Grund sätze der Abgabenordnung des Konzessionärs sowie über die Dauer der Konzes sion oder das Kündigungsrecht.

§ 39 46 b) Durchführung der Groberschliessung

1 Die Gemeinde führt die Groberschliessung in Zusammenarbeit mit andern Erschliessungsträgern nach Ausbauprogramm und baulicher Entwicklung durch.
2 Bauwillige Grundeigentümer können mit der Gemeinde die vorzeitige Er - schliessung vereinbaren. Die Erstellung der Erschliessungsanlagen erfolgt dies- falls durch die Gemeinde oder unter ihrer Aufsicht.
3 Erschliesst die Gemeinde die Bauzonen nicht fristgerecht, so können die Grundeigentümer die Erschliessung nach den durch die Gemeinde genehmigten Plänen selbst vornehmen oder bevorschussen. Die Gemeinde hat den Grund- eigentümern die geleisteten Vorschüsse innert fünf Jahren nach Erstellung der Erschliessung zurückzuerstatten. Mit der Rückerstattung geht die Erschli es- sungsanlage ins Eigentum der Gemeinde über.
4 Die Mitbenützung und der Ausbau bestehender privater Groberschliessungsan- lagen durch Dritte bestimmt sich sinngemäss nach § 41.
5 Das Bewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen der Groberschliessung richtet sich nach diesem Gesetz.

§ 40 47 2. Feinerschliessung

a) Grundsatz
1 Die Feinerschliessung der Baugrundstücke obliegt den Grundeigentümern, soweit sie nicht nach den einschlägigen Gemeindevorschriften oder durch E r- satzvornahme von der Gemeinde besorgt wird.
2 Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach diesem Gesetz. Private Erschlies- sungsanlagen dürfen den Erschliessungsplänen der Gemeinde nicht zuwiderlau- fen.
3 Die Grundeigentümer können Erstellung und Unterhalt von Erschliessungsanl a- gen, die mehreren Grundstücken dienen, vertraglich regeln oder zu diesem Zweck eine öffentlichrechtliche Flurgenossenschaft im Sinne von § 68 des Ei n- führungs gesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch gründen.
§ 41 48 b) Mitbenützung durch Dritte
16 der privater Erschliessungsanlagen, die Mitbenützung und den Ausbau durch Dritte gegen volle Entschädigung zu dulden, sofern dies zumutbar und für eine landsparende oder zweckmässige technische Lösung notwendig ist.
2 Können sich die Beteiligten nicht einigen, enteignet der Gemeinderat die er- forderlichen Rechte zugunsten des interessierten Dritten und veranlasst nach Bezahlung der Entschädigung die Ei ntragung im Grundbuch.
3 Die Entschädigung wird, sofern sich die Beteiligten darauf nicht einigen kön- nen, auf Begehren des Enteigneten, des Dritten oder der Gemeinde von der nach dem Enteignungsrecht zuständigen Schätzungskommission festgesetzt. Sie legt auch den Beitrag des Dritten an die Kosten des Unterhalts fest.

§ 42 49 c) Ersatzvornahme

1 Der Gemeinderat führt mittels Ersatzvornahme die Feinerschliessung von Bau- land auf Begehren eines oder mehrerer Grundeigentümer durch, wenn diese die Kosten für das Projekt vorschiessen.
2 Der Gemeinderat kann die Ersatzvornahme von sich aus durchführen, wenn ein dringender Bedarf an baureifem Land besteht oder die Feinerschliessung sonst im öffentlichen Interesse ist.

§ 43 50 d) Verf ahren der Ersatzvornahme

1 Der Gemeinderat verfügt die Ersatzvornahme und legt den Kreis der mitwi r- kungspflichtigen Grundeigentümer fest.
2 Nach Rechtskraft dieser Verfügung lässt er ein Projekt mit Kostenvoranschlag ausarbeiten und erstellt einen Plan über die Verteilung der Bau- und Unterhalt s- kosten. Die Kostenverteilung erfolgt nach § 45 Abs. 1 und der entspr echenden Verordnung des Kan tonsrates.
3 Das Ausführungsprojekt mit Kostenvoranschlag und der Kostenverteilplan werden während 20 Tagen unter Bekannt gabe an die Betroffenen zur Einsicht aufge legt.
4 Während der Auflagefrist kann gegen das Ausführungsprojekt und den Kosten- verteilplan Einsprache an den Gemeinderat erhoben werden. Ist nur der Kosten- verteilplan umstritten, so kann nach rechtskräftiger Bewi lligung mit dem Ausfüh- rungsprojekt begonnen werden.
5 Im Übrigen findet das Gesetz über die Flurgenossenschaften vom 28. Juni
1979 51 sinngemäss Anwendung. Der Gemeinderat nimmt bis zur Fertigstellung der Anlagen die den Organen einer Flurgenossenschaft obli egenden Aufgaben wahr.
6 Die Grundeigentümer, die an die Kosten der Feinerschliessung Beiträge gelei s- tet haben, sind entsprechend ihrer Beitragshöhe nach Bruchteilen Miteigent ü- mer der Anlagen. C. Erschliessungsbeiträge und - gebühren

§ 44 1. Strassenerschli essungsbeiträge

a) Grundsatz
SRSZ 1.2.20 23 17 Erstellung oder den Ausbau von Groberschliessungsstrassen ein wirtschaftlicher Sondervorteil erwächst, ange messene Beiträge.
2 Die Gemeinde beteiligt sich in dem Mass an den Kosten, als die Anlagen dem Gemeingebrauch dienen. Sie legt im Erschliessungsplan ihren Kostenanteil für die einzelnen Verkehrsanlagen fest oder bestimmt in einem Reglement, wie sich ihr Kostenanteil bemisst.

§ 45 52 b) Beitragsplan

1 Die Strassenerschliessungsbeiträge sind auf die Grundeigentümer nach Mas s- gabe der ihnen erwachsenden Sondervorteile und unter Berücksichtigung all - fäll iger Nachteile zu verlegen. Der Kantonsrat erlässt hiezu die grundsätzlichen Besti mmungen.
2 Der Gemeinderat stellt einen Beitragsplan auf, bezeichnet darin den Kreis der beitragspflichtigen Grundeigentümer und legt die Treffnisse der einzelnen Grundeigentümer fest.
3 Der Beitragsplan ist während 20 Tagen unter Bekanntgabe im Amtsblatt und in den örtlichen Publikationsorganen öffentlich aufzulegen. Den beitragspflichtigen Eigentümern ist die Auflage und ihr Treffnis überdies schriftlich mitzuteilen, wenn ihre Adressen bekannt sind.
4 Während der Auflagefrist kann gegen den Beitragsplan nach dem Verwaltungs- rechtspflegegesetz Einsprache an den Gemeinderat erhoben wer den.
5 Der rechtskräftige Beitragsplan hat die Wirkung eines vollstreckbaren gerichtl i- chen Urteils.

§ 46 53 c) Schuldpflicht, Fälligkeit

1 Den Beitrag schuldet, wer im Zeitpunkt der Vollendung der Verkehrsanlage Eigentümer des beitragspflichtigen Grundstücks ist.
2 Den Gemeinden steht für die Beiträge der Grundeigentümer an den beitrags- pflichtigen Grundstücken ein gesetzliches Pfandrecht gemäss § 77a Einfüh- rungsgesetz zum schweizerischen Zivilge setzbuch zu.
3 Der Beitrag wird nach Vollendung der Anlage mit der Rechnungsstellung fällig. Nach Massgabe des Planungs - und Baufortschritts können von den Eigent ümern der beitragspflichtigen Grundstücke Teilzahlungen verlangt werden.

§ 47 d) Vorzeitige Erstellung von Verkehrsanlagen

1 Die Gemeinde hat eine Verkehrsanlage vor dem im Ausbauprogramm festge- setzten Zeitpunkt zu erstellen, wenn die bauwilligen Grundeigentümer die auf sie entfallenden Beiträge entrichten und die restlichen Kosten vorschiessen. Das Ver fahren nach § 45 ist auch im Falle der vorzeitigen Erstellung durchz u- führen.
2 Werden vor der Rückerstattung des Vorschusses weitere Grundstücke über baut, hat deren Eigentümer der Gemeinde bei der Bewilligungserteilung den auf ihn entfallenden Beitrag und den seinem Beitragstreffnis entsprechenden Anteil
18 tenvorschusses jenen Grundeigentümern aus, welche die Anlagen vorfinanziert haben.
3 Die Gemeinde hat den Grundeigentümern die geleisteten Vorschüsse im Zei t- punkt, zu dem die Verkehrsanlage gemäss Ausbauprogramm hätte erstellt wer- den müssen, längstens aber nach fünfzehn Jahren zurückzuerstatten.

§ 48 e) Stundung der Beiträge im allgemeinen

1 Fällige Beiträge können für höchstens f ünfzehn Jahre ganz oder teilweise ge- stundet oder während dieser Frist amortisiert werden, wenn deren Bezahlung für die Eigentümer eine Härte bedeu ten würde und wenn: a) das beitragspflichtige Grundstück wesentlicher Bestandteil eines landwir t- schaftlichen G ewerbes bildet und es seit längerer Zeit vom gleichen Eigen- tümer oder Pächter oder ihren Nachkommen bewirtschaftet wurde, oder b) die Ausnützung des Sondervorteils dem Eigentümer aus andern wichtigen Gründen zur Zeit nicht zuzumuten ist.
2 Gestundete Beitr äge sind zum Zinssatz der Kantonalbank für bestehende, erste Wohnhaushypotheken zu verzinsen. Der Zins wird mit der Beitragsschuld fällig.
3 Die Stundung fällt dahin, sobald das Grundstück veräussert oder überbaut wird.

§ 49 f) Stundung bei vorzeitiger Ers chliessung

Bei vorzeitiger Erschliessung (§ 47) werden die Beiträge nicht vorschusspflicht i- ger Eigentümer bis zur Überbauung ihrer Grundstücke, oder falls Grundstücke bis dahin nicht überbaut worden sind, bis zur Rückzahlung des Vorschusses zinslos gestundet.

§ 50 54 g) Anmerkung

Der Gemeinderat veranlasst die Anmerkung gestundeter Beiträge (§§ 48 und 49) im Grundbuch.

§ 51 2. Anschlussbeiträge oder - gebühren für andere Erschliessungs -

anlagen
1 Die Gemeinden erheben für den Anschluss an die Ver - und Entsorgungsnetze der Gemeinde oder ihrer Anstalten einmalige Anschlussbeiträge oder Anschlus s- gebühren und für die Benützung wiederkehrende Betriebsgebühren.
2 Schuldpflicht, Voraussetzungen und Höhe der Abgaben sind in den Grundsät- zen in einem Reglement festzulegen. IV. Kantonale Bauvorschriften A. Allgemeine Bestimmungen
SRSZ 1.2.20 23 19
1 Die kantonalen Bauvorschriften gelten als Mindestvorschriften in allen G e- meinden. Abweichende kantonale B estimmungen blei ben vorbehalten.
2 Die Gemeinden können grössere Masse als in den kantonalen Mindestvorschri f- ten vorschreiben. Sie können zudem im Zonenplan oder in den zugehörigen Vorschriften geringere Masse festl egen: a) generell für Grenz - und Gebäudeabstände in Kernzonen sowie reinen Gewer- be- und Industriezonen; b) in begründeten F ällen für einzelne Strassen- , Gewässer - und Waldab stände.
3 Der Regierungsrat definiert die Baubegriffe, Messweisen und Verfahrensabläu- fe, die für alle Gemeinden verbindlich sind. Er kann harmonisierte Baubegriffe übernehmen.

§ 53 2. Baureife

Bauten und Anlagen dürfen nur auf gemäss § 37 Abs. 1 erschlossenen Grund- stücken errichtet werden.

§ 54 56 3. Sicherheit und Gesundheit

1 Bauten und Anlagen sind so zu erstellen und zu unterhalten, dass sie weder Personen noch Sachen gefährden.
2 Bauten und Anlagen müssen den Regeln der Baukunde und den Anforderun gen des Gesundheitsschutzes en tsprechen.

§ 55 4. Emissionen und Immissionen

1 Bauten und Anlagen sind so auszuführen, anzupassen und zu unterhalten, dass sie sowenig Lärm, Rauch, Dünste, Gerüche, Erschütterungen und andere Emi s- sionen erzeugen, wie dies technisch und betrieblich möglich und wir tschaftlich tragbar ist.
2 Die Baubewilligung ist zu verweigern, wenn der bestimmungsgemäs se G e- brauch einer Baute oder Anlage für die Nachbarschaft nach Lage und Ortsge- brauch übermässige Einwirkungen zur Folge hätte.

§ 56 5. Schutz des Landschafts - und Ortsbildes

1 Bauten und Anlagen müssen sich so in die Umgebung eingliedern, dass sie das Landschafts -, Orts -, Quartier - und Strassenbild nicht stören.
2 Die besonderen Vorschriften über den Natur - und Heimatschutz bleiben vorbe- halten.
§ 57 57 6. Behindertengerechtes Bauen
20 gen des Bun desrechts zu erfüllen.
2 Bei der Errichtung und bei wesentlichen Erweiterungen von öffentlich zugäng- lichen Bauten sind die dem Publikum zugänglichen Berei che so zu gestalten, dass sie für Menschen mit Behinderungen zugänglich und benu
3 Mehrfamilienhäuser mit sechs und mehr Wohneinheiten und Gebäude mit mehr als 50 Arbeitsplätzen sind so zu gestalten, dass sie den speziellen Bedür f- nissen von Menschen mit Behinderungen angepasst werden kön nen. Entstehen dadurch unverhältnismässige Mehrkost en oder überwiegen ande re Interessen, so kann auf Vorkehren für Menschen mit Behinderungen ganz oder teilweise ver- zichtet wer den.

§ 58 7. Abstellflächen für Motorfahrzeuge

1 Bei neuen Bauten und Anlagen sind in angemessener Nähe genügend Abstel l- flächen für Motorfahrzeuge auf privatem Grund zu schaffen und dauernd zu diesem Zweck zu erhalten. Bei Umbauten, Erweiterungen oder Zweckänderun gen bestehender Bauten und Anlagen besteht die Pflicht zur Schaffung von Abstel l- flächen im Umfang des durch die baulichen Vorkehren geschaffenen Mehrbe- darfs.
2 Ist die Erstellung der erforderlichen Anzahl Abstellflächen auf privatem Grund nicht möglich oder nicht zumutbar, so hat der Bauherr eine Ersatzabgabe an die Gemeinde zu leisten, die zweckgebunden für den Bau und Betrieb öffentlicher Parkierungsanlagen zu verwenden ist. B. Begriffe und Messweisen 58

§ 59 1. Grenzabstand

a) Begriff und Messweise
1 Der Grenzabstand ist die kürzeste Verbindung zwischen Grenze und Fassade. Er wird senkrecht auf die Fassade und über die Ecken mit dem kleineren Radius gemessen.
2 Über die Fassade vorspringende Gebäudeteile, wie Dachvorsprünge, Balkone, Erker usw. werden nur insoweit mitberechnet, als ihre Ausladung 1.50 m über- steigt.

§ 60 59 b) Mass und Ermittlung

1 Für Bauten bis und mit 3 0 m Ge bäudehöhe beträgt der Grenzabstand 50 % der Gebäudehöhe, mindestens aber 3 m.
2 Als Gebäudehöhe gilt das Mass vom ausgemittelten gewachsenen Boden in der Fassadenmitte bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Dachhaut, bei Flach- dächern bis zur Oberkante des Dachabschlusses.
3 Nicht berücksichtigt werden: a) die Höhe des Giebeldreiecks bei Giebelfassaden; b) Aufbauten bei Schräg- und Flachdächern, sofern sie nicht mehr als einen Drittel der Fassadenlänge einnehmen;
SRSZ 1.2.20 23 21 seite innerhalb eines Giebeldreiecks von 45° liegen sowie auf der Längsseite mit Ausnahme von maximal einem Drittel dieser Fassadenlänge um das Mass ihrer Höhe von der Fassade des darunter liegenden Geschosses zurück- versetzt sin d.
4 Bei Dachneigungen über 45 Grad wird das Mehrmass, das sich bei einem 45 Grad geneigten Dach ergäbe, zur Gebäudehöhe ge rechnet.
5 Bei in der Höhe gestaffelten Bauten wird die Gebäudehöhe jedes Baukörpers gesondert bestimmt.

§ 61 c) Nebenbauten, unter irdische Bauten

1 Nebenbauten sind eingeschossige, unbewohnte Bauten, wie Garagen, Klei n- bauten usw., die nicht mehr als 3.50 m Gebäudehöhe, 4.50 m Firsthöhe und 60 m 2 Grundfläche aufweisen. Sie haben einen Grenzabstand von mindestens 2.50 m einzuhalten.
2 Unterirdische Bauten, die das gewachsene Terrain nicht oder um nicht mehr als 1 m überragen, dürfen bis 1 m an die Grenze heranreichen.
3 Für Nebenbauten und unterirdische Bauten kann die Bewilligungsbehörde bei schriftlicher Einwilligung des Nachbarn das Ba uen bis an die Grenze gestatten.

§ 62 d) Ungleiche Verteilung des Grenzabstandes

Bei Einhaltung des Gebäudeabstandes können die Grenzabstände durch einen Dienstbarkeitsvertrag unter den Grundeigentümern ungleich verteilt werden. Die Dienstbarkeit ist im Grundbuch einzutragen; sie kann nur mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde gelöscht werden.

§ 63 2. Gebäudeabstand

a) Im A llgemeinen
1 Der Gebäudeabstand ist die kürzeste Entfernung zwischen zwei Fassaden; er entspricht der Summe der Grenzabstände ge mäss § 59 ff.
2 Nebenbauten dürfen unter sich und zu andern Gebäuden den Gebäudeabstand unterschreiten.
3 Der Abstand zwischen zwei Gebäuden auf dem gleichen Grundstück wird ge- messen, wie wenn eine Grenze dazwischen läge.
4 Steht bei Inkrafttreten dieses Gesetzes auf dem Nachbargrundstück bereits eine Hochbaute in geringerem Abstand zur Grenze, als dieses Gesetz oder das Gemeinde- Baureglement vorschreiben, genügt anstelle des Gebäudeabstandes die Einhaltung des Grenzabstandes.

§ 64 b) Geschlossene Bauweise

1 Die Gemeinden können die geschlossene Bauweise in bestimmten Zonen vor- schreiben oder sie zulassen.
2 Wo bereits Strassen und Plätze mit zusammenhängenden Häuserreihen best e- hen, muss wieder an die Seitenmauer des Nachbargebäudes angebaut werden.
22
1 Der Abstand gegenüber öffentlichen Strassen richtet sich nach den Vorschri f- ten der Strassengesetzgebung.
2 Bei Privatstrassen, die nicht dem Gemeingebrauch gewidmet sind, ist zw ischen Fassade und Fahrbahnrand ein Abstand von mindestens 3 m einzuhal ten.

§ 66 60 4. Gewässerabstand

1 Bauten und Anlagen haben gegenüber Seen einen Mindestabstand von 15 m ab Grenze der Wasserzone einzuhalten.
2 Bei Fliessgewässern entspricht der Gewässerabstand dem Gewässerraum nach dem Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 61 .
3 Sofern die Gemeinde im Zonenplanverfahren auf die Festlegung eines Gewäs- serraums verzichtet hat, beträgt der Gewässerabstand, von der ober en Bö- schungskante aus gemessen, mindestens 5 m .
4 Die Unterschreitung des Mindestabstandes ist zulässig, wenn: a) die Hochwassersicherheit gewährleistet ist; b) der Zugang und die ungehinderte Zufahrt zum Gewässer für den Unterhalt sichergestellt oder nicht erforderlich sind und c) keine ökologischen Interessen entgegenstehen.
5 Der Zustimmung der zuständigen kantonalen Stelle bedürfen: a) Baubewilligungen im Gewässerraum; b) die Unterschreitung des Mindestabstands.
6 Die Zugänglichkeit für den Gewässerunterhalt ist im Zonenplan sicherzustellen.

§ 67 62 5. Waldabstand

1 Bauten und Anlagen haben gegenüber Wäldern einen Mindestabstand von
15 m ab Waldgrenze einzuhalten.
2 Erschliessungsstrassen sowie landwirtschaftliche Güter - und Forststrassen sind im Abstandsbereich zulässig.

§ 68 63 6. Andere Abstandsvorschriften

1 Abstandsvorschriften anderer Erlasse des Bundes und des Kantons sowie ab- weichende Abstandsvorschriften der Gemeinden im Sinne von § 52 bleiben vorbe halten.
2 Soweit Baulinien bestehen, gehen diese den Abstandsvor schriften vor.
3 Unter mehreren anwendbaren Abstandsvorschriften geht jene vor, di e den grössten Abstand vorsieht. Gegenüber öffentlichen Strassen ist allein der Stras- senabstand anwendbar. C. Besondere Bauten und Anlagen
§ 69 64 1. Hochhäuser
SRSZ 1.2.20 23 23 Zulassung eines oder mehrerer Hochhäuser setzt einen besonders geeigneten Standort und eine der Grösse des Bauvorhabens entsprechende architektonische Gestaltung voraus.
2 Die Bewilligungsbehörde legt in der Baubewilligung namentlich die Erschli es- sung, Strassenabstände, Parkflächen und Garagen, Grünflächen sowie Spielplät- ze fest und bestimmt im Einzelfall die Grenz - und Gebäudeabstände unter B e- rücksichtigung des Schattenwurfes, der Interessen der Nachbarn und der örtl i- chen Ver hältnisse.

§ 70 65 2. Wohnwagen, Mobilheime

1 Wohnwagen, Mobilheime und dergleichen dürfen zur Benützung für mehr als
48 Stunden nur auf bewilligten Campingplätzen aufgestellt werden.
2 Die Bewilligungsbehörde kann Fahrenden das Aufstellen von Wohnwagen und deren Benützung ausserhalb von Campingplätzen an geeigneten Standorten gestatten.

§ 71 66 3. Anlagen zur Materialgewinnung und - ablagerung

1 Anlagen zur Materialgewinnung und zur Materialablagerung wie Kavernen, Steinbrüche, Kiesgruben, Deponien und dergleichen dürfen in entsprechenden Zonen errichtet und betrieben werden, wenn sie den Anforderungen des eidge- nössischen und kantonalen Rechts entsprechen.
2 Der Bewilligungsnehmer sorgt für einen Abbauvorgang ohne Schädigung von Mensch, Umwelt und Allgemeinheit. Er hat Gewähr für eine rasche, angemes - sene Wiederinstandstellung des Geländes zu leisten.

§ 72 67 4. Bestehende Bauten und Anlagen;

Änderung, Wiederaufbau
1 Bestehende, rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen, die den neuen Vor- schriften widersprechen, sind in ihrem Bestande garantiert.
2 Bestehende gewerbliche und industrielle Betriebe und Anlagen, die in einer nicht für sie bestimmten Bauzone liegen, dürfen bei Einhaltung der übrigen Bauvorschriften im Rahmen höchstens mässig störender Auswirkungen ange- messen erweitert werden.
3 Wenn ein bestehendes Gebäude abgebrochen oder durch höhere Gewalt zer- stört oder in seinem Umfang vermindert wird, so hat der Eigentümer fünf Jahre lang das Recht, es im früheren Umfang wieder aufzubauen. Die Sonderbesti m- mungen der Str assengesetzgebung bleiben vorbehalten.
24 einer nachträglichen Aussenisolation die Grenz - und G ebäudeabstände um jenes Mass unterschreiten, das für eine ausrei chende Wärmedämmung notwendig ist. Ebenso wird die dafür erforderliche Grundfläche bei der Berechnung des Nut- zungsmas ses nicht berücksichtigt. D. Ausnahmen

§ 73 1. Innerhalb der Bauzonen

1 Die zuständige Bewilligungsbehörde kann für Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzonen Ausnahmen von den in diesem Gesetz oder in den Bauvorschri ften der Gemeinden festgelegten Bestimmungen bewilligen, wenn und soweit beson- dere Verhältnisse es rechtfertigen, insbesondere wenn: a) sonst eine unzumutbare Härte einträte; b) dank der Abweichung wegen der örtlichen Gegebenheiten eine bessere Lösung erzielt werden kann; c) Art, Zweckbestimmung oder Dauer des Gebäudes eine Abweichung nahel e- gen oder d) dadurch ein Objekt des Natur - und Heimatschutzes besser geschützt werden kann.
2 Eine Ausnahmebewilligung muss mit den öffentlichen I nteressen vereinbar sein und darf keine wesentlichen Interessen von Nachbarn verletzen.

§ 74 68 2. Ausserhalb der Bauzonen

1 Die Erteilung von Ausnahmebewilligungen für die Errichtung oder Zweckände- rung von zonenwidrigen Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesrechts.
2 Im Rahmen des Bundesrechts können insbesondere Ausnahmen bewilligt werden bei: a) landwirtschaftsfremden Wohnnutzungen, b) schützenswerten Bauten und Anlagen, c) Bauten in Streusiedlungsgebieten, d) landschaftsprägenden Bauten.
3 Ausnahmen von anderen kantonalen und kommunalen Bauvorschriften beur- teilt die Bewilligungsbehörde nach den Grundsät zen von § 73. V. Baubewilligungsverfahren

§ 75 69 1. Bewilligungspflicht

a) Grundsatz
1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Die Bewilligung wird im Melde- , vereinfachten oder ordentl i- chen Verfahren erteilt.
SRSZ 1.2.20 23 25 umgestaltet, erweitert, e rheblich umgebaut oder einer neuen, baupolizeilich bedeutsamen Zweckbestimmung zuge führt werden.
3 Als Anlagen gelten namentlich Verkehrseinrichtungen wie Strassen und Plätze, soweit diese nicht von untergeordneter Bedeutung sind, erhebliche Geländever- änderungen, Silos, offene Materiall agerplätze und ortsfeste Krananlagen.

§ 7 5a 70 b) Ausnahmen

1 Bauten und Anlagen, für deren Erstellung oder Änderung andere Erlasse ein besonderes Bewilligungsverfahren vorsehen, bedürfen keiner Baubewilligung nach diesem Gesetz. Die betroffene Gemeinde ist vorgängig anzuhören.
2 Ohne Baubewilligung dürfen provisorische Bauten und Anlagen erstellt werden, die während der Ausführung von Bauten und Anlagen als Bauinstallation benö- tigt werden.
3 Für geringfügige Bauvorhaben genügt die Erfüllung der Meldepflicht. Bleibt ein der zuständigen Bewilligungsbehörde gemeldetes Bauvorhaben innert 20 Tagen seit Eingang ohne Widerspruch, so gilt es als bewilligt. Die Bewilligungsbehörde kann die Zuständigkeit zum Widerspruch an die Bauver waltung delegieren.
4 Der Meldepflicht unterstehen Solaranlagen auf Dächern und an Fassaden in Industrie- und Gewerbezonen sowie in Zonen für öffentliche Bauten und Anla- gen, auch wenn sie nach Art. 32a der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni
2000 71 nicht genügend angepasst sind.

§ 76 72 2. Zuständigkeit

1 Bewilligungsbehörde ist der Gemeinderat. Die Stimmberechtigten können des sen Kompetenzen ganz oder teilweise einer Baukommission übertragen. Der Gemeinderat wählt die Baukommission, die von einem Mitglied des Gemeinde- rates präsidiert wird.
2 Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen bedürfen einer Raumplanungs- bewilligung des vom Regierungsrat bezeichneten Amtes. Die Bewilligungsbehör- de der Gemeinde beurteilt solche Bauvorhaben auf Einhaltung der baupolizeil i- chen Vorschriften.
3 Ausnahmen von kantonalen Abstandsvorschriften, zu deren Erteilung die Bewi l- ligungsbehörde der Gemeinde zuständig ist, bedürfen der vorgängigen Zusti m- mung des zuständigen Amtes.

§ 77 73 3. Verfahren

a) Baugesuch
1 Das Bewilligungsgesuch für Bauten und Anlagen ist der Gemeinde einz u- reichen. Es muss eine Beschreibung des Vorhabens, Situations - und Baupläne, einen Katasterplan, Angaben über die Grundeigentumsverhältnisse und den Zweck der Baute sowie die Unterschrift des Bauherrn enthalten.
2 Sofern erforderlich, kann die Bewilligungsbehörde weitere Unterlagen verlan- gen.
3 Bedarf das Bauvorhaben auch der Bewilligung oder Zustimmung weiterer I n- stanzen des Bundes, Kantons oder Bezirks, leitet die Gemeinde das vol lständige
26 rat bezeichnete kantonale Amtsstelle weiter. Diese sorgt für die beförderliche und koordinierte Zustellung und Behandlung des Baugesuches durch alle z u- ständigen Instanzen des Bundes, des Kantons sowie des Bezirks und stellt die kantonale Baubewilligung zusammen mit den weiteren Bewilligungen der G e- meinde zur Eröffnung an die Parteien zu.

§ 78 74 b) Auflage, Publikation, Baugespann

1 Die Gemeinde legt das Baugesuch während 20 Tagen öffentlich auf. Sie gibt die Auflage im Amtsblatt und in ortsüblicher Weise bekannt.
2 Auf den Zeitpunkt der Publikation des Baugesuches hin ist ein Baugespann zu erstellen, das die künftige Gestalt und räumliche Ausdehnung der Baute oder Anlage sowie die Terrainveränderungen aufzeigt. Für Strassenbauten und Was- serverbauungen ist kein Baugespann erforderlich.
3 Das Baugespann muss bis zur rechtskräftigen Erledigung des Baugesuches stehengelassen werden. Die Bewilligungsbehörde kann die vorzeitige Entfernung gestatten, wenn es der Stand des Verfahrens erlaubt.

§ 79 75 c) Vereinfachtes Verfahren

1 Die Bewilligungsbehörde bewilligt kleinere Bauvorhaben oder Ände rungen bewilligter Bauvorhaben ohne Auflage und Publikation, wenn das schriftliche Einverständnis der direkten Anstösser und der zuständigen Bewilligungsinstan- zen des Kantons und des Bezirks vorliegt. Sie dispensiert in solchen und ande- ren begründeten Fällen auch von der Erstellung eines Bauge spannes.
2 Sie zeigt die Bewilligung de n direkten Anstösser n und den zuständigen Bewi lli- gungsinstanzen des Kantons und des B ezirks an.
3 Fehlt das schriftliche Einverständnis eines direkten Anstös mit der schriftlichen Anzeige eine Frist von 20 Tagen angesetzt mit dem Hi n- weis, dass innert dieser Frist Ei nsprache erhoben werden kann.

§ 80 76 d) Einsprache

1 Während der Auflagefrist kann bei der Bewilligungsbehörde gegen das Bauvor- haben öffentlich- rechtliche Einsprache nach Massgabe des Verwaltungsrecht s- pflegegesetzes erhoben werden.
2 Spätere Einsprachen sind zulässig, wenn die baulichen Vorkehren aus dem Baugespann und den aufgelegten Plänen nicht deutlich ersichtlich waren oder ihnen widersprechen.
3 Zivilrechtliche Ansprüche sind nach Massgabe der Schweizerischen Zivilpr o- zessordnung 77 ahren ist in der Regel unabhängig von einem allfälligen Zivilprozess und ohne Verzug zu Ende zu füh- ren.
SRSZ 1.2.20 23 27
1 Die Bewilligungsbehörde und die kantonalen Amtsstellen sorgen für eine beför- derliche und koordinierte Behandlung der Baugesuche. In der Regel hat die Bewilligungsbehörde das Baugesuch innert zwei Monaten nach Einreichung der genügenden Unterlagen zu entscheiden.
2 Über Baugesuch und allfällige öffentlich- rechtliche Einsprachen ist gleichzei tig Beschluss zu fassen. Die kommunale Baubewilligung und der Einspracheent- scheid sind zusammen mit der kantonalen Baubewilligung allen Parteien gleich- zeitig zuz ustellen.
3 In der Baubewilligung können technische Bewilligungen vorbehalten und nach Rechtskraft der Baubewilligung erteilt werden.

§ 82 79 f) Beschwerde; Missbräuchliche Einsprachen und Rechtsmittel

1 Gegen die kommunale und kantonale Baubewilligung sowie den Einspracheent- scheid kann nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes Be- schwerde an den Regierungsrat erho ben werden.
2 Wer offensichtlich unbegründete, böswillige oder trölerische Einsprachen oder Rechtsmittel gegen ein Bauvorhaben erhebt, hat dem Bauherrn nach den Vor- schriften des Bundeszivilrechtes (Art. 41 ff. OR) Schadenersatz zu leisten. Über Schadenersatzbegehren entscheidet der Zivilrichter.

§ 83 80 4. Kantonale Baubewilligung

1 Bedarf ein Bauvorhaben neben der kommunalen Baubewilligung auch kantona- ler Bewilligungen, so erteilt der Kanton eine kantonale Baubewilligung.
2 Mit der kantonalen Baubewilligung wird fest gestellt, ob ein Bauvor haben allen anwendbaren öffentlich- rechtlichen Vorschriften entspricht.
3 Der Regierungsrat regelt die Zuständigkeiten und das Verfah ren.

§ 84 81 5. Beratung und Vorentscheide

1 Die Gemeinde berät auf Anfrage den Gesuchsteller unverbi ndlich über die Anforderungen an ein Projekt und das zu beachtende Verfahren.
2 Zur Abklärung wichtiger Baufragen kann der Bewilligungsbehörde das Gesuch um einen Vorentscheid unterbreitet werden. Der Vorentscheid ist hinsichtlich der behandelten Fragen in gleicher Weise verbindlich, gültig und anfechtbar wie eine Baubewilligung.
3 Für Dritte erlangt der Vorentscheid nur Verbindlichkeit, wenn das ordentliche Baubewilligungsverfahren nach §§ 78 ff. durchgeführt worden ist, was der G e- suchsteller ausdrücklich verlangen muss.

§ 85 82 6. Bauausführung

a) Baubeginn und - unterbruch
28 der Entscheid über öffentlich- rechtliche Einsprachen rechtskräftig sind. Vorbe- halten bleibt die Anordnung vor sorglicher Massnahmen nach Massgabe der Schweizerischen Zivilprozessordnung.
2 Die Bewilligungsbehörde ordnet die Fortsetzung der Bauarbeiten an, wenn diese während längerer Zeit stillstehen. Sie droht gleichzeitig die erforderlichen Sanktionen bei Säum nis an.

§ 86 83 b) Geltungsdauer der Baubewilligung, Friststillstand

1 Die Geltungsdauer der Baubewilligung beträgt zwei Jahre vom Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung an gerechnet. Sie kann auf begründetes Gesuch hin um ein weiteres Jahr verlängert werden.
2 Die zweijährige Frist für den Baubeginn steht während der Dauer eines Zivi l- prozesses oder Enteignungsverfahrens still.

§ 87 84 c) Einstellung von Bauarbeiten; Wiederinstandstellung

1 Die Bewilligungsbehörde verfügt die Einstellung von Bauarbeiten, die der er- teilten Bewilligung widersprechen oder ohne Bewilligung in Angriff ge nommen worden sind. Einer dagegen erhobenen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
2 Die Bewilligungsbehörde verfügt auf Kosten des Bauherrn die Abänderung oder Entfernung von widerrechtlichen Bauten und Anlagen, sofern die Abwei chung gegenüber den Bauvorschriften nicht bedeutungslos ist.

§ 88 7. Baukontrolle

1 Die Gemeinde führt mindestens vor Baubeginn eine Kontrolle des Schnurgerüs- tes sowie der Höhenfixpunkte und nach Bauvollendung eine Abnahme der Baute oder Anlage durch.
2 Bei der Abnahme ist auch zu prüfen, ob Bewilligungen kantonaler Instanzen eingehalten worden sind. Abweichungen sind der zuständigen kantonalen I n- stanz zu melden.
3 Das Ergebnis der Abnahme ist in einem Protokoll festzuhalten.

§ 89 8. Gebühren

1 Die Bewilligungsbehörde erhebt für die Behandlung von Bau- und Vorent- scheidgesuchen Gebühren nach der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz. 85
2 Die Gemeinden können abweichende Gebührenordnungen er lassen. VI. Schluss -, Straf- und Übergangsbestimmungen
§ 90 86 1. Weitere Vorschriften
SRSZ 1.2.20 23 29 a) die Berechnung der Grundeigentümerbeiträge an Verkehrsan lagen; b) die Landumlegung und die Grenzbereinigung; c) Massnahmen zur Förderung der Energieeffizienz ; d) Massnahmen für verkehrs intensive Einrichtungen; e) die Förderung, Koordination und Finanzierung der vom Bund mitfinanzierten Verkehrsinfrastrukturen in Agglomerationen.

§ 91 87 2. Vollzug

1 Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die erforderlichen Vollzugsvorschriften und übt die Aufsicht über die Gemeinden beim Vollzug dieses Gesetzes aus. In Gemeinden ohne Zonenplan kann der Regierungsrat das Baugebiet vorläufig abgr enzen.
2 Er kann für den Vollzug Normen und Richtlinien als verbindlich erklären und insbesondere für die Anforderungen an die Baugesuchs unterlagen sowie das kommunale und kantonale Bewilligungsverfahren einheitliche Vorschriften erlas- sen.
3 Sind die technischen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllt, so kann der Regierungsrat ganz oder teilweise das elektronische Bewilligungsverfahren einführen. Die Kosten für die Einführung und den Betrieb des elektronischen Bewilligungsverfahrens tragen Kanton und Gemeinden nach verhältnismässigen Anteilen.
4 Der Regier ungsrat erlässt die erforderlichen Vorschriften und bestimmt die zulässigen Datenformate. E r kann seine Befugnis an ein Departement delegi eren.

§ 92 88 3. Strafbestimmungen

1 Wer Bauten und Anlagen ohne Baubewilligung oder in Abweichung einer Bau- bewilligung errichtet, ändert oder umnutzt, wird nach den Vorschriften des Jus- tiz gesetzes und der Schweizerischen Strafprozessordnung mit Busse bis Fr. 50

000. -- bestraft. Bei Gewinnsucht ist die Strafbehörde an den Höchstbe trag der

Busse nicht gebunden.
2 Strafbar ist die vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlung, begangen durch Bauherren, Eigentümer, sonstige Berechtigte, Projektverfasser, Unternehmer und Bauleiter. Versuch, Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar.
3 Die Strafverfolgung verjährt in sieben Jahren.
4 Widerrechtliche Gewinne und Vermögenswerte, die aus der Nutzung von Bau- ten und Anlagen stammen, die ohne oder in Abweichung einer Baubewilligung errichtet, geändert oder genutzt werden, werden nach den Bestimmungen des Schweizer ischen Strafgesetzbuches eingezogen.

§ 93 89 4. Aufhebung und Änderung von Erlassen

1 Mit dem Inkrafttreten der Änderung vom 8. Mai 1996 wird die Verordnung über die Hochhäuser vom 29. Juni 1971 aufgeho ben.
2 Die nachstehe nden Erlasse werden wie folgt geändert: a) Gerichtsordnung vom 10. Mai 1974 : 91
30
3 Vorbehalten bleiben Verhandlungen in dringenden Fällen und vor sorgliche Massnahmen, das summarische Verfahren, das Einsprache- und Rechtsmittel- verfahren in Planungs -, Bau- - und Entei gnungssachen, das öffentliche Beschaffungswesen, das Strafverfahren sowie Verhandlungen und Fristansetzun- gen im Einvernehmen mit den Parteien. b) Kantonale Verordnung zum Bundesgesetz über den U mweltschutz vom 24. Mai 2000: 92

§ 30 Abs. 1

Das Verfahren für den Erlass von Verfügungen und Entscheiden rich tet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege. Das Baubewilligungsverfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Planungs - und Baugesetzge bung. c) Kantonale Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom

19. April 200:

93

§ 28 Abs. 3

3 Im Übrigen gelten für bauliche Veränderungen oder technische Eingriffe an Bächen und Flüssen die Bestimmungen des Planungs - und Baugeset zes.

§ 39 Abs. 1

Das Verfahren für den Erlass von Verfügungen und Entscheiden rich tet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege. Das Baubewilligungsverfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Planungs - und Baugesetzge bung. d) Kantonale Jagd- und Wildschutzverordnung v om 20. De zember 1989 : 94

§ 41 Abs. 1

1 Für die Errichtung von Fütterungsstellen für das Wild ist eine kantonale Bewi l- ligung einzuholen. Das Baubewilligungsverfahren richtet sich nach den Besti m- mungen der Planungs - und Baugesetzgebung. e) Kantonale Fischerei verordnung vom 9. September 1976 :

§ 5 Abs. 2 Bst. g

[Sie ist insbesondere zuständig für: ] g) die Stellungnahme zu technischen Eingriffen in Gewässer n (Art. 8 ff. des Bundesgesetzes). Im Übrigen richtet sich das Baubewilligungsverfahren nach den Bestimmungen der Planungs - und Baugesetzgebung. f) Verordnung über den öffentlichen Strandboden und Materialent nahmen aus öffentlichen Gewässern vom 14. März 1975 :

§ 3 Abs. 2

2 Das Bewilligungsverfahren für Materialentnahmen richtet sich nach den Bes t- immungen der Planungs - und Baugesetzgebung.
SRSZ 1.2.20 23 31

§ 46 Abs. 2

2 Ist der Kanton Strassenträger, findet das Verfahren nach den B estimmungen der Planungs - und Baugesetzgebung Anwen dung. h) Kantonale Verordnung zum Bundesgesetz über den Wald vom 21. Oktober
1998: 98

§ 4

1 Ist in einem Nutzungsplan- lungs - oder Rodungsgesuch erforderlich, so erfolgt die öffentliche Auflage gleichzeitig mit dem Nutzungsplanentwurf oder dem Bau gesuch.
2 Die Gesuchsunterlagen sind bei der betroffenen Gemeinde aufzulegen. Wäh- rend der Auflagefrist kann bei der zuständigen Stelle Einsprache erhoben wer- den.
3 Im Übrigen findet das Verfahren nach den Bestimmungen der Planungs - und Baugesetz gebung Anwendung.

§ 7a ( neu) Gefahrenkarten

1 Gefahrenkarten zeigen, welche Gebiete durch Naturgefahren oder schädliche Einwirkungen erheblich bedroht sind.
2 Öffentlichkeit und Grundeigentümer sind in die Erarbeitung der Gefahrenkar ten einzubeziehen. Die Entwürfe werden während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist können alle Interessierten dem zuständigen Amt eine schriftliche Stellungnahme unterbreiten.
3 Die Kosten für die Erarbeitung der Gefahrenkarten trägt der Kanton. i) Wasserrechtsgesetz vom 11. September 1973 : 99

§ 41 Abs. 2

2 Der Bezirksrat ordnet die zum Vollzug dieses Gesetzes und der Bundesvor- schriften über die Wasserbaupolizei notwendigen Mas snahmen an. Im Übrigen richtet sich bei baulichen Veränderungen oder techni schen Eingriffen an Bächen und Flüssen das Verfahren nach den Bestimmungen des Planungs - und Bauge- setzes. k) Verordnung über das Energiesparen bei Bauten und Anlagen vom 15. Dezem- ber 1993: 100

§ 4 Abs. 2 (neu)

2 Werden zur Förderung der Energieeffizienz bauliche Massnah men getroffen, die sich auf die Berechnung des Nutzungsmasses auswi rken, so werden die dafür erforderlichen Grundflächen gegenüber einer konventionellen Bauweise nicht ange rechnet. l) Verordnung über die Anmerkung von Sondernutzungsrechten und von öffent- lich -rechtlichen Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch vom 6. Juli 1982 :
32 Auf Anordnung der zuständigen Behörde können im Bereich des öf fentlichen Planungs - und Baurechts ohne spezielle Vorschrift als Eigentumsbeschränkun- gen im Grundbuch angemerkt werden: c) die mi t einer Bewilligung verbundenen Nebenbestimmungen (Befristungen, Bedingungen, Auflagen und Reverse), soweit diese Nebenbe stimmungen von zeitlich längerer Dauer sind und die Anmerkung einem Bedür fnis entspricht. m) Steuergesetz des Kantons Schwyz vom 9. Februar 2000 102

§ 116 Abs. 1 Bst. g

1 (Als Aufwendungen sind anrechenbar, soweit sie in der massgebenden Besi t- zesdauer angefallen sind): g) bezahlte Mehrwertabgaben gemäss §§ 36d ff. des Planungs - und Baugeset- zes vom 14. Mai 1987 103

§ 94 5. Übergangsbestimmungen

1 Dieses Gesetz findet unter Vorbehalt von Abs. 2 auf alle Baugesuche Anwen- dung, die nach dem Inkrafttreten eingereicht wer den.
2 Baureglemente von Gemeinden, welche diesem Gesetz widersprechen, sind innert zwei Jahren seit Inkrafttreten anzupassen. Bi s dahin gehen Gemeindevor- schriften, welche diesem Gesetz wider sprechen, vor.
3 Richt - und Nutzungspläne des Kantons und der Gemeinden sowie generelle Kanalisationsprojekte, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes gültig sind, blei- ben in Rechtskraft. Ihre Änderung oder Anpassung richtet sich nach den Bes t- immungen dieses Gesetzes.
4 Bestehende Konzessionen zwischen Gemeinden und Versorgungswerken sind bei ihrer Erneuerung diesem Gesetz (§ 38 Abs. 4) anzupassen.
5 Ist das Rechtsverhältnis zwischen Gemeinde und Versorgungswerk nicht durch Konzession geregelt, so ist innert fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Konzession abzuschliessen. Kommt eine Konzession nicht zustande, hat die Gemeinde die Anlagen und Einrichtungen des Versorgungswerkes innert weiteren fünf Jahren gegen Entschädigung des Zeitwertes zu übernehmen und als kom- munale Anstalt weiterzuführen.

§ 95 104 6. Referendum, Publikation, Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons- verfassung.
SRSZ 1.2.20 23 33 lung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 8. Mai 1996
1 Die Gemeinden haben innert drei Jahren seit Inkrafttreten der Änderung vom

8. Mai 1996 den Entwurf eines Erschliessungsplanes öffentlich aufzulegen.

Darin sind mindestens die bestehenden Anlagen der Groberschliessung und die Anlagen für noch nicht grob erschlossene Bauzonen zu bezeichnen. Vorbehalten bleibt § 15 Abs. 4.
2 Solange noch kein Erschliessungsplan oder Reglement besteht, kann die G e- meindeversammlung den Kostenanteil der Gemeinde an eine Groberschli es- sungsstrasse (§ 44 Abs. 2) im Verpflichtungskredit für deren Erstellung oder Ausbau festlegen.
3 Besteht noch kein Erschliessungsplan mit Ausbauprogramm (§§ 22 f.), so kann der Gemeinderat die vorzeitige Erstellung von Verkehrsanlagen bewilligen oder er kann die Verkehrsanlage selbst erstellen, wenn die übrigen Vorausse tzungen von

§ 47 erfüllt sind. Der spätere Entscheid der Gemeindeversammlung über den

Erschliessungsplan bzw. das Reglement bleibt vorbehalten.
4 Die beim Inkrafttreten dieser Änderung bei den zuständigen Departementen hängigen Genehmigungsverfahren für Ausnahmen von kantonalen Bauvorschri f- ten sind durch die Departemente zu Ende zu führen. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. September 2007
1 Die Gemeinden haben a) die Gefahrenzonen in ihren Nutzungsplänen innert zwei Jahren nach Erstel- lung der Gefahrenkarten auszuscheiden. Für Gebiete mit erheblicher Gefähr- dung prüfen die Gemeinderäte den Erlass kommunaler Planungszonen; b) die Abstände von Fliessgewässern (§ 66 Abs. 2) innert zwei Jah ren seit Inkrafttreten der Änderung vom 19. September 2007 fes tzulegen.
2 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt, bis zu welchem die Gemeinden ihre Baureglemente den harmonisierten Begriffen und Messweisen anzupassen haben.
3 Die beim Inkrafttreten dieser Änderung bei kantonalen Amtsstellen hängigen Baugesuche sind durch diese zu Ende zu führen. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. März 2018 Für die vom Regierungsrat vor dem 1. Mai 2014 genehmigten Zonenpläne f indet das bisherige Recht Anwendung. Die bei Inkraftt reten dieses Gesetzes beim Regierungsrat hängigen Verfahren werden nach altem Recht weitergeführt.
1 GS 17 -685 mit Änderungen vom 26. Oktober 1994 (GS 19 -10); vom 6. März 1996 (Veror dnung über die amtliche Vermessung, GS 19 -115); vom 8. Mai 1996 (GS 19 -120), vom 16. September
34
1998 (Geschäftsordnung KR, GS 19 -324), vom 15. September 1999 (Strassenve rordnung, GS
19 -434), vom 15. Februar 2006 (Rechtspflegeerlasse, GS 21 -61k), vom 28. März 2007 (Umse t- zung NFA, GS 21 -121b), vom 19. Sept ember 2007 (GS 21 -146), vom 16. Se ptember 2009 (Energiegesetz, GS 22 -77b), vom 18. November 2009 (JV, GS 22 -82ae) , vom 22. April 2009 (EntG, GS 22 -72b) , vom 25. September 2013 ( KRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS
23 -80 s), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23 -97) , vom

31. Mai 2017 (KRB über die Aufhebung des Gesetzes über die Wohnbau- und Eigentumsförde-

rung, GS 25 -2a), vom 25. Oktober 2017 (KRB Nachführung der Justizgesetzgebung und Optimi e- rung der Organisation der St rafverfolgungsbehör den, GS 25 -9k) , vom 25. Oktober 2017 (GOG, GS
25 -10 h), vom 14. März 2018 (GS 25 -23) , vom 23. Oktober 2019 (GS 25 -64) und vom 30. März
2022 (GS 26 -75) .
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 6. Dezember 1987 mit 18 900 Ja gegen 15 113 Ne in (Abl 1987 1193); Änderungen vom 8. Mai 1996 in der Volksabstimmung vom 1. Dezember
1996 mit 20 121 Ja gegen 10 108 Nein (Abl 1996 1671), vom 28. März 2007 in der Volksa b- stimmung vom 17. Juni 2007 mit 22 723 Ja gegen 7282 Nein (Abl 2007 1085), vom 19. Se p- tember 2007 in der Volksabstimmung vom 25. November 2007 mit 22 244 Ja gegen 4 429 Nein (Abl 2007 2188) und vom 31. Mai 2017 in der Volksabstimmung vom 24. September 2017 mit
26 659 Ja gegen 20 654 Nein (Abl 2017 2085) .
3 Abs. 1 in der Fassung vom 8. Mai 1996.
4 Abs. 3 in der Fassung vom 19. September 2007.
5 Abs. 2 in der Fassung vom 19. September 2007.
6 Abs. 3 in der Fassung vom 16. September 1998.
7 Abs. 2 aufgehoben am 19. September 2007.
8 Abs. 1 und 2 (neu) in der Fassung vom 19. September 2007; bis herige Abs. 2 und 3 werden zu Abs. 3 und 4 ; Abs. 1 Bst. c neu eingefügt am 30. März 2022 .
9 Abs. 3 in der Fassung vom 19. September 2007.
10
11
12 1996.
13
14
15
16
17 und 2 in der Fassung vom 19. September 2007.
18
19
20 ; Abs. 4 in der Fassung vom 25. Oktober
2017 .
21
22
23 .
24
25 in der Fassung vom 8. Mai 1996 und Abs. 2 und 4 in der Fassung vom 19. September 2007.
26 er Fassung vom 25. Oktober 2017; Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 30. März 2022, bisheriger Abs. 2 wird zu Abs. 4.
27
28
29
30
31
32
33
SRSZ 1.2.20 23 35
34 ; Abs. 3 in der Fassung vom 23. Oktober 2019 .
35
36 ; Abs. 1 in der Fassung vom 23. Oktober 2019.
37
38 . März 2018.
39 ; Abs. 3 aufgehoben am 23. Oktober 2019, bisheriger Abs.4 wird zu Abs. 3.
40
41
42 ; Abs. 3 in der Fassung vom 30. März 2022 .
43 18.
44
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46
47
48
49
50 ; Abs. 5 in der Fassung vom 30. März 2022 .
51
52
53 19. September

2007.

54
55 ; Abs.
3 in der Fassung vom 30. März 2022 .
56
57 eptember 2007 (Abs. 3 neu).
58
59

2007.

60 2.
61
62
63
64 ; Abs. 1 in der Fassung vom 30. März 2022 .
65 m 8. Mai 1996.
66
67
68
69 ung vom 8. Mai 1996; Abs. 1 in der Fassung vom mber 2007; Überschrift in der Fassung vom und Abs. 4 bis 6 aufgehoben am 30. März 2022.
70
71
72 ; Abs. 1 in der Fassung vom 25. Oktober 2017 .
73
74
75
76 Abs. 3 wird zu Abs. 2.
77
36
78
79 September 2007.
80
81
82 ; Abs. 1 in der Fassung vom 25. Oktober 2017 .
83
84
85
86 ; Überschrift, Abs. 1 Einle itungssatz in der Fassung vom und Abs. 2 aufgehoben am 25. September 2013 .
87 ; Abs. 1 in der Fassung vom 30. März
2022 .
88 neu eingefügt am 19. Sep tember 2007.
89 der Fassung vom 8. Mai 1996; Abs. 2 Bst. a bis l in der Fassung vom 19. Septe mber
2007 ; A bs. 2 Bst. m neu eingefügt am 14. März 2018 .
90 -59.
91 -427.
92 -603.
93 -580.
94 -1.
95 -789.
96 -681.
97 -422.
98 10; GS 19 -329.
99 -313.
100 SRSZ 420.110; GS 18 -363.
101 SRSZ 213.421; GS 17 -376.
102 SRSZ 172.200.
103 SRSZ 400.100.
104 Überschrift, Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
105 Am 1. September 1988 in Kraft getreten (GS 17 -706); Änderun gen vom 26. Oktober 1994 am

1. November 1995 (Abl 1995 1525), vom 6. März 1996 am 1. Juni 1996 (Abl 1996 730), vom

8. Mai 1996 am 1. Januar 1997 (Abl 1996 1738), vom 16. September 1998 am 1. D ezember

1998 (Abl 1998 1332), vom 15. September 1999 am 1. Janua r 2000 (Abl 2000 76), vom 15. Februar 2006 am 1. Januar 2007 (Abl 2006 2090), vom 28. März 2007 am 1. Januar 2008 (Abl
2007 2398), vom 19. September 2007 am 1 . Juli 2008 (Abl 2008 1314), vom 16. Septe mber
2009 am 1. April 2010 (Abl 2010 450), vom 18. Novem ber 2009 am 1. Januar 2011 (Abl 2010
1508) , vom 22. April 2009 am 1. April 2011 (Abl 2010 2648) , vom 25. September 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2851) , vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) , vom 31. Mai 2017 am 1. April 2018 (Abl 2018 498 ), vom 25. Oktober 2017 am 1. Februar
2018 ( KRB Nachführung der Justizgesetzgebung und Optimierung der Organisation der Strafve r- folgungsbehö rden, Abl 2018 83) , vom 25. Oktober 2017 am 1. Juli 2018 (GOG, Abl 2018 498) , vom 14. März 2018 am 1. Juli 2018 ( Abl 2018 1491 ) vom 23. Oktober 2019 am 1. März 2020 (Abl 2020 498) und vom 30. März 2022 am 1. Juli 2022 (Abl 2022 1730) in Kraft getreten .
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