Justizgesetz
SRSZ 1.2.20 23 1 (Vom 18. November 2009) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) , 2 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (JStPO) 3 (ZPO) , 4 nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst:
1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gleichstellung
Sämtliche Personenbezeichnungen beziehen sich gleichermassen auf Frauen und M änner .
§ 2 5 Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt die Organisation und die Zuständigkeiten der Justizbehör- den. Vorbehalten bleiben Bundesrecht und ergänzendes oder abweichendes kantona les Recht.
2 Es enthält das kantonale Ausführungsrecht zu den Schweizerischen Prozes s- ordnungen (ZPO, StPO und JStPO) und Vorschriften über die Verwaltungsrecht s- pflege.
§ 3 6 Rechtsanwendung
1 Dieses Gesetz findet auf alle Justizverfahren Anwendung, soweit keine beson- deren Bestimmungen bestehen.
2 Die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung und der Schwei- zerischen Jugendstrafprozessordnung finden auch auf das kant onale Strafrecht Anwendung. Vor behalten bleiben die Vorschriften des kantonalen Ordnungsbus- sengesetzes vom 18. Februar 2009 7 .
§ 4 Justizbehörden
a) Gerichte
1 Die obersten kantonalen Gerichte sind: a) das Kantonsgericht; b) das Verwaltungsgericht.
2 Die erstinstanzlichen Gerichte sind: a) das kantonale Straf - und Jugendgericht; b) das Zwangsmassnahmengericht; c) die Bezirksgerichte.
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§ 5 8 b) Strafverfolgungsbeh örden
1 Untersuchungs - und Anklagebehörde ist die Staatsanwaltschaft. Soweit dieses Gesetz und das Bundesrecht nichts anderes bestimmen, ist jeder Staatsanwalt örtlich und sachlich zuständig.
2 Im Jugendstrafverfahren ist der Jugendanwalt Untersuchungs - und Anklagebe- hörde.
3 Gerichtliche Polizei im Straf - und Jugendstrafverfahren sind: a) die Kantonspolizei, soweit sie im Bereich der Strafverfolgung tätig ist; b) Personen, welchen durch Gesetz polizeiliche Aufgaben übertragen sind.
§ 6 c) Weitere Justizbehörden
Weitere Justizbehörden sind: a) die Schlichtungsbehörden; b) die Schätzungskommission; c) die Notariate und Grundbuchämter und deren Inspektorat; d) die Betreibungs - und Konkursämter und deren Inspektorat; e) die Anwaltskommission.
§ 7 Unabhängigkeit der Justiz
1 In ihrer Rechtsprechung sind die Justizbehörden unabhängig und nur an das Recht gebunden. Sie haben über das, was rechtens sei, keine Weisungen entge- genzunehmen. Bei Rückweisung ist die untere Instanz an den Entscheid und die Rechtsauffassung der oberen Instanz gebunden.
2 Die Gerichte bestimmen ihre Organisation im Rahmen des Gesetzes selbst.
§ 8 9 Kompetenzkonflikte
Zur BeurteiIung von Kompetenzstreitigkeiten, welche trotz Meinungsaustausch zwischen den in Frage kommenden Behörden nicht behoben werden können, sind zuständig: a) der Kantonsrat für Konflikte zwischen dem Regierungsrat und Gerichten sowie für Konflikte zwischen Verwaltungsgericht und ander en Gerichten oder selbstständigen Rekurskommissionen; b) der Regierungsrat für Konflikte zwischen Verwaltungsbehörden; c) das Verwaltungsgericht für Konflikte zwischen von ihm beaufsichtigten B e- hörden untereinander und mit Verwaltungsbehörden; d) das Kantonsgericht für Konflikte zwischen Zivil - und Strafgerichten;
§ 9 Amtsgeheimnis
Die Mitglieder der Justizbehörden und ihr Personal sind zur Wahrung des Amt s- geheimnisses verpflichtet.
2. Titel: Justizbehörden
1. Kapitel: Gerichte
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1. Abschnitt: Kantonsgericht
§ 10 10 Bestand
1 Das Kantonsgericht besteht aus dem Präsidenten und zehn bis fünfzehn K an- tonsrichtern.
2 Der Kantonsrat setzt die Zahl der Richter nach Anhörung des Gerichts bis zu einer neuen Beschlussfassung fest. Dabei bleibt den Bezirken Schwyz, March und Höfe die Wahl von je zwei und den übrigen Bezirken von je einem Kantons- richter garantiert.
3 Das Kantonsgericht wählt Vizepräsidenten aus seiner Mitte und stellt Gericht s- schreiber sowie das weitere Personal an.
§ 11 11 Besetzung und Beschlussfähigkeit
1 Das Kantonsgericht behandelt seine Geschäfte nach Massgabe der gesetzl i- chen Bestimmungen als Gesamtgericht, in Kammern oder präsidial.
2 Das Gesamtgericht bestimmt die erforderlichen Kammern, deren Besetzung und die Vorsitzenden. Die einzelnen Kammern bestehen aus mindestens drei Richtern und sind nur bei Vollbesetzung beschlussfähig.
3 Berufungen in Zivil - und Strafsachen werden in einer Besetzung von fünf Rich- tern beurteilt. Berufungen gegen Entscheide im summarischen Verfahren, über vorsorgliche Massnahmen und über Übertretungen beurteilt eine Besetzung von drei Richtern.
4 Der Präsident ist befugt, ein Geschäft dem Gesamtgericht zu unterbreiten. Das Gesamtgericht ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder mitwi rken.
§ 12 Zuständigkeit
a) im Allgemeinen
1 Das Kantonsgericht beurteilt Berufungen und Beschwerden in Zivil - und Schuldbetreibungssachen sowie in Straf - und Jugendstrafsachen.
2 Es ist nach Massgabe der übrigen Gesetzgebung für weitere Geschäfte zustän- dig.
§ 13 12 b) als Aufsichtsbehörde
1 Das Kantonsgericht beaufsichtigt das kantonale Straf - und Jugendgericht, das Zwan gsmassnahmengericht, die Bezirksgerichte, die Inspektorate gemäss § 6 Bst. c und d und fachlich die Notariate und Grundbuchämter.
2 Diese erstatten dem Kantonsgericht jährlich Bericht über ihre Tätigkeit und diejenige der ihnen unterstellten Instanzen.
2. Abschnitt: Verwaltungsgericht
§ 14 Bestand
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1 Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und sechs bis zehn Ver- waltungsrichtern.
2 Der Kantonsrat setzt die Zahl der Richter nach Anhörung des Gerichts bis zu einer neuen Beschlussfassung fest.
3 Das Verwaltungsgericht wählt Vizepräsidenten aus seiner Mitte und stellt G e- richt sschreiber sowie das weitere Personal an.
§ 15 Besetzung und Beschlussfähigkeit
1 Das Verwaltungsgericht behandelt seine Geschäfte nach Massgabe der ge- set zlichen Bestimmungen als Gesamtgericht, in Kammern oder einzelrichter - lich.
2 Das Gesamtgericht bestimmt die erforderlichen Kammern, deren Besetzung und die Vorsitzenden. Die einzelnen Kammern bestehen aus mindestens drei Richtern und sind nur bei Vollbesetzung beschlussfähig.
3 Der Präsident ist befugt, ein Geschäft dem Gesamtgericht zu unterbreiten. Das Gesamtgericht ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder mitwi rken.
§ 16 13 Zuständigkeit
a) im Allgemeinen
1 Das Verwaltungsgericht beurteilt Verwaltungsgerichtsbeschwer den und verwal- tungsgerichtliche Klagen nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes 14 und der übrigen Gesetzgebung.
2 Es ist: a) das kantonale Versicherungsgericht im Sinne der Bundesgesetzgebung; b) die Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 29 Abs. 3 des Bundesgesetzes über di e Hilfe an Opfer von Straftaten; c) die kantonale Rekurskommission im Sinne von Art. 22 Abs. 3 und Art. 31 des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe 16 und die zuständi ge richterliche Behörde, soweit das Bundesrecht als einzige Bes chwer deinstanz ein oberes kantonales Gericht vorsieht.
§ 17 b) als Aufsichtsbehörde
1 Das Verwaltungsgericht beaufsichtigt die Schätzungskommission.
2 Diese erstattet dem Verwaltungsgericht jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.
3. Abschnitt: Kantonales St raf - und Jugendgericht
§ 18 Bestand
1 Das kantonale Straf - und Jugendgericht besteht aus dem Präsidenten und sieben bis zwölf Richtern.
2 Der Kantonsrat setzt die Zahl der Richter nach Anhörung des Gerichts bis zu einer neuen Beschlussfassung fest.
3 Das kantonale Straf - und Jugendgericht wählt Vizepr äsidenten aus seiner Mitte und stellt Gerichtss chreiber sowie das weitere Pers onal an.
4 Der Präsident des Strafgerichtes amtet einzelrichterlich.
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§ 19 17 Besetzung und Beschlussfähigkeit
1 Das kantonale Straf - und Jugendgericht behandelt seine Geschäfte nach Mas s- gabe der gesetzlichen Bestimmungen als Gesamtgericht, in Kammern oder einzelrichterlich.
2 Das Gesamtgericht bestimmt die erforderlichen Kammern, deren Besetzung und die Vorsitzenden. Die einzelnen Kam mern bestehen aus fünf, in Jugend- strafsachen sowie im abgekürzten Verfahren aus drei Richtern. Sie sind nur bei Vollbesetzung beschlussfähig.
3 Der Präsident ist befugt, ein Geschäft dem Gesamtgericht zu unterbreiten. Das Gesamtgericht ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder mitwi rken.
§ 20 18 Zuständigkeit
a) im Allgemeinen
1 Das kantonale Strafgericht beurteilt Anklagen wegen: a) Verbrechen. Davon ausgenommen sind Art. 90 Abs. 3 und 4 des Strassen- verkehrsgesetzes 19 , Art. 134, 197 Abs. 4 Satz 2, 234 Abs. 1, 251 Ziff. 1,
253, 254 und 303 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) 20 sowie folgende Tatbestände bei einem Deliktsbetrag von weniger als Fr. 12 000. --: - Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB) - Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1, 2 und 4 StGB) - Unrechtmässige Entziehung von Energie (Art. 142 Abs. 2 StGB) - Unbefugte Datenbeschaffung (Art. 143 StGB) - Betrug (Art. 146 StGB) - Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 StGB) - Check- und Kreditkartenmissbrauch ( Art. 148 StGB) - Hehlerei (Art. 160 StGB) b) folgender Vergehen: - Tötung auf Verlangen (Art. 114 StGB) - Kindestötung (Art. 116 StGB) - Strafbarer Schwangerschaftsabbruch (Art. 118 Abs. 3 StGB) - Einfache Körperverletzung an einem Wehrlosen oder an einer Person, die unter der Obhut der beschuldigten Person steht oder für die diese zu sorgen hat, namentlich ein Kind (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB) - Ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB) - Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug ( Art. 163 Ziff. 2 StGB) - Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung (Art. 164 Ziff. 2 StGB) - Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB) - Bevorzugung eines Gläubigers (Art. 167 StGB) - Bestechung bei Zwangsvollstreckung (Art. 168 StGB) - Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte (Art. 169 StGB) - Erschleichung eines gerichtlichen Nachlassvertrages (Art. 170 StGB) - Sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 4 StGB) - Sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188 Ziff. 1 StGB)
6 - Sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Beschuldi g- ten (Art. 192 Abs. 1 StGB) - Ausnützung der Notlage (Art. 193 Abs. 1 StGB) - Brandstiftung (Art. 221 Abs. 3 StGB) - Verursachung einer Explosion (Art. 223 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) - Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer A b- sicht (Art. 224 Abs. 2 StGB) - Gefährdung ohne verbrecherische Absicht, fahrlässige Gefährdung (Art. 225 Abs. 2 StGB) - Verursachen einer Überschwemmung oder eines Einsturzes (Art. 227 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) - Beschädigung von elektrischen Anlagen, Wasserbauten und Schutzvor- richtungen (Art. 228 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) - Geldfälschung (Art. 240 Abs. 2 StGB) - Geldverfälschung (Art. 241 Abs. 2 StGB) - In Umlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242 StGB) - Nachmachen von Banknoten, Münzen oder amtlichen Wertzeichen ohne Fälschungsabsicht (Art. 243 StGB) - Einführen, Erwerben, Lagern falschen Geldes (Art. 244 Abs. 1 StGB) - Staatsgefährliche Propaganda (Art. 275 bis - Rechtswidrige Vereinigung (Art. 275 ter StGB) - Aufforderung und Verleitung zur Verletzung militärischer Dienstpflichten (Art. 276 Ziff. 1 StGB) - Geldwäscherei (Art. 305 bis Ziff. 1 StGB) - Mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften (Art. 305 Abs. 1 StGB) - Vorteilsgewährung (Art. 322 quinquies StGB) - Vorteilsannahme (Art. 322 StGB) - Bestechung (Art. 322 StGB) - Sich bestechen lassen (Art. 322 novies StGB) c) Steuervergehen nach Bundes - und kantonalem Verwaltungsrecht.
2 Führen Änderungen im Bundesrecht zu einer Verschiebung der Zuständigkei- ten, kann der Regierungsrat vorübergehend für einzelne Delikte eine abweiche n- de Regelung vorsehen. Er berücksichtigt dabei den sachlichen Zusammenhang und die Spezialisierung.
§ 21 b) des Einzelrichters
Einzelrichterlich werden beurteilt: a) Einspr achen gegen Strafbefehle für Delikte, welche in die Zuständigkeit des kantonalen Strafgerichts fallen; b) Einsprachen gegen Einziehungsbefehle.
§ 22 c) als Jugendgericht
Das kantonale Strafgericht als Jugendgericht beurteilt alle strafbaren Handlun- gen von Jugendlichen unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Jugendanwal tes.
4. Abschnitt: Zwangsmassnahmengericht
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§ 23 Wahl
Der Kantonsrat wählt den Präsidenten und die weiteren Richter des Zwangs- massnahmengerichts. Sie müssen die Wählbarkeitsvoraussetzun gen gemäss
§ 34 Abs. 2 erfüllen.
§ 24 Bestand
1 Das Zwangsmassnahmengericht besteht nebst dem Präsidenten aus mindes- tens drei weiteren Richtern.
2 Der Kantonsrat setzt die Zahl der Richter nach Anhörung des Gerichts bis zu einer neuen Beschlussfassung fest.
3 Das Zwangsmassnahmengericht wählt den Vizepräsiden ten aus seiner Mitte und bezeichnet die Gericht sschreiber sowie das weitere Personal.
4 Jeder Richter amtet einzelrichterlich.
§ 25 Besetzung und Beschlussfähigkeit
1 Das Zwangsmassnahmengericht behandelt seine Geschäfte nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen als Gesamtgericht, in Dreierbesetzung oder einzel- richterlich.
2 Der Präsident weist die Geschäfte zu und bestimmt die Drei erbesetzung.
3 Der Präsident ist befugt, ein Geschäft dem Gesamtgericht zu unterbreiten. Das Gesamtgericht ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder mitwi rken.
§ 26 Zuständigkeit
a) im Strafverfahren
1 Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet in Dreierbesetzung über: a) Genehmigung der Zusicherung der Anonymität (Art. 150 Abs. 2 StPO); b) Genehmigung der Einschränkung des freien Verkehrs mit der Verteidigung (Art. 235 Abs. 4 StPO); c) Anordnung einer DNA -Massenuntersuchung (Art. 256 StPO); d) Zustimmung zum Aufschub oder zur Unterlassung der Mitteilung über die Überwachung (Art. 279 Abs. 2 StPO); e) Entscheid über die Identität im Strafverfahren bei verdeckter Ermittlung (Art. 288 Abs. 3 StPO); f) Zustimmung zum Aufschub oder zur Unterlassung der Mitteilung über die verdeckte Ermittlung (Art. 298 Abs. 2 StPO).
2 Über al le anderen Zwangsmassnahmen wird einzelrichterlich entschieden.
3 Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Jugendanwalts (Art. 26 Abs. 1 JSPO).
§ 27 b) im Ausländerrecht
1 Einzelrichterlich beurteilt werden die Anordnung und Verlängerung von Zwangsmassnahmen gemäss dem Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer 21 .
2 Das Verfahren richtet sich nach der Ausländergesetzgebung.
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3 Gegen den Entscheid des Zwangsmas snahmengerichts kann gemäss Verwal- tungsrechtspflegegesetz innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht B eschwerde erhoben werden.
§ 28 22 c) im Polizeirecht
1 Einzelrichterlich beurteilt werden: a) Genehmigung der Überwachungsanordnung nach dem Bundesgesetz betref- fend die Überwachung des Post - und Fernmeldeverkehrs und § 9 b des Pol i- zeigesetzes (PolG); 23 b) Bewilligung des Einsatzes eines verdeckten Ermittlers nach § 9d Abs. 3 PolG; c) Anordnung des Polizeigewahrsams nach Art. 8 des Konkordats über Mas s- nahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen 24 ; d) Anordnung der Aus - und Eingrenzung nach § 19a PolG.
2 Das Zwangsmassnahmengericht ist nach Massgabe der übrigen Gesetzgebung zur Beurteilung weiterer pol izeilicher Massnahmen zuständig.
3 Gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts nach Abs. 1 Bst. c kann gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz 25 innert 20 Tagen beim Verwaltungsge- richt Beschwerde erhoben werden.
§ 28a 26 d) im Abgaberecht
1 Einzelrichterlich beurteilt wird die Anordnung einer Pass - und Schriftensperre nach Art. 49 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe. 27
2 Gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts kann gemäss dem Verwaltungsrechtspflegegesetz 28 Tagen beim Verwaltungsgericht B e- schwerde erhoben werden.
5. Abschnitt: Bezirksgerichte
§ 29 29 Trägerschaft
1 Jeder Bezirk hat ein Bezirksgericht.
2 Mehrere Bezirke können durch Beschluss ihrer Stimmberechtigten ein gemein- sames Bezirksgericht führen.
§ 29a 30 Zusammenarbeit
a) Vereinbarung
1 Führen mehrere Bezirke ein gemeinsames Bezirksgericht, vereinbaren die Bezirksräte den Sitz des Gerichts, die anwendbare Dienst - und Gehaltsordnung, die Aufteilung der Kosten, die Haushaltsführung und die Kündigung sowie wei- tere Einzelheiten der Zusammenarbeit.
2 Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Dieser hört vorgängig das Kantonsgericht an.
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§ 2 9b 31 b) Gerichtskommission
1 Die Bezirksräte setzen eine Gerichtskommission ein, welche aus mindestens drei Stimmberechtigten der beteiligten Bezirke zusammengesetzt wird. Die Gerichtskommission konstituiert sich selbst.
2 Die Kommissionsmitglieder dürfen nicht dem Bezirksgericht, einem Bezirksrat, einer Rechnungsprüfungskommission oder einer Bezirksverwaltung der beteili g- ten Gemeinwesen, einer Strafverfolgungsbehörde, einer unter der Aufsicht des Bezirksgerichtspräsidenten stehenden Justizbehörde oder dem Kantonsgericht angehören.
3 Die Gerichtskommission bereitet die Wahl der Richter vor, legt die Einzelheiten des Arbeitsverhältnisses fest und stellt Antrag zu Geschäften des gemeinsamen Bezirksgerichts.
§ 29c 32 Bestand
1 Das Bezirksgericht besteht aus einem Präsidenten und sechs Richtern. Die Stimmberechtigten des Bezirks können die Anzahl der Richter nach Anhö rung des Gerichts bis auf acht erhöhen.
2 Führen mehrere Bezirke ein gemeinsames Bezirksgericht, können die Stim m- berechtigten des Bezirks die Zahl der Richter nach Anhörung des Gerichts bis auf zehn Richter erhöhen.
3 Das Bezirksgericht wählt Vizepräsidenten und Einzelrichter aus seiner Mitte und stellt Gerichtsschreiber sowie das weitere Personal an.
§ 30 33 Besetzung und Beschlussfähigkeit
1 Das Bezi rksgericht behandelt seine Geschäfte nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen als Gesamtgericht, in Kammern oder einzelrichterlich.
2 Das Gesamtgericht bestimmt die erforderlichen Kammern, deren Besetzung und die Vorsitzenden. Die einzelnen Kammern best ehen aus mindestens drei Richtern und sind nur bei Vollbesetzung beschlussfähig.
3 Der Präsident ist befugt, ein Geschäft dem Gesamtgericht zu unterbreiten. Das Gesamtgericht ist beschlussfähig, wenn fünf Mitglieder mitwirken.
§ 31 34 Zuständigkeit
a) in Zivilsachen
1 Das Bezirksgericht beurteilt alle Zivilsachen, soweit sie nicht einer anderen Behörde zugewiesen sind.
2 Es beurteilt einzelrichterlich: a) Familien- und Partnerschaftssachen; b) Miet -, Arbeits - und Konsumentensachen; c) die vereinfachten V erfahren; d) die summarischen Verfahren einschliesslich gerichtliche Verbote.
§ 32 35 b) in Strafsachen
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1 Die Bezirksgerichte beurteilen unter Vorbehalt der Zuständigkeit der Staatsan- waltschaft, des kantonalen Straf - und Jugendgerichtes sowie anderer Behör den gemäss der Spezialgesetzgebung alle Strafsachen.
2 Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksgerichte bestimmt sich nach Art. 31 und
32 StPO.
3 Einzelrichterlich beurteilt werden: a) Einsprachen gegen Strafbefehle für Delikte, welche nicht gemäss § 21 in die Zuständigkeit des kantonalen Strafgerichts fallen; b) Anklagen wegen Übertretungen.
§ 33 36 c) als Aufsichtsbehörde
1 Die Präsidenten der Bezirksgerichte beaufsichtigen und instruieren die Schlichtungsbehörden der Bezirke und der Gemeinden.
2 Führen mehrere B ezirke oder Gemeinden eine gemeinsame Schlichtungsbe- hörde, bezeichnet das Kantonsgericht einen der Bezirksgerichtspräsidenten als Aufsichtsbehörde.
3 Die Präsidenten der Bezirksgerichte beaufsichtigen die Konkurs - und Betrei- bungsämter.
6. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
§ 34 37 Gerichtswahlen
1 Als Richter wählbar sind in eidgenössischen Angelegenheiten stimmbe rechtigte Personen.
2 Gerichtspräsidenten sowie voll - und teilamtliche Richter werden separat ge- wählt und müssen: a) ein juristisches Studium mit einem Lizenziat oder Master einer schweizer i- schen Hochschule oder einem gleichwertigen Hochschuldiplom eines and e- ren Staates, der mit der Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat, abgeschlossen haben, oder b) über ein Anwaltspatent verfügen.
3 Die nebenamtlichen Richter sollen über Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, welche für die Aufgabenerfüllung der Gerichte von Bedeu tung sind.
4 Das zuständige Gericht erstellt ein Anforderungsprofil mit den persönlichen und fachlichen Voraussetzungen, welche das neu zu wählende Mitglied erfüllen sollte. Dieses Anforderungsprofil wird den im Kantonsrat vertretenen politischen Parteien und auf Wunsch weiteren Interessenten abgegeben.
5 Die neu zu besetzenden Richterstellen sind zusätzlich zur Ankündigung der Wahl öffentlich auszuschreiben. In der Ausschreibung ist auf die Pflicht zur Offenlegung von Interessenbindungen gemäss Transparenzgesetz vom 6. Februar
2019 hinzuweisen.
§ 35 Unvereinbarkeit
a) in der Person
SRSZ 1.2.20 23 11 Demselben Gericht können nicht gleichzeitig Per sonen mit Richter - oder G e- richtsschreiberfunktion angehören, die miteinander verheiratet sind, in eingetr a- gener Partnerschaft leben oder eine faktische Lebensgemeinschaft führen, im ersten oder zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind.
§ 36 b) aufgrund eines Amts oder einer Tätigkeit
1 Die Richter sowie die Gerichtsschreiber können nicht gleichzeitig dem G e- meinderat, dem Bezirksrat, dem Regierungsrat, dem Kantonsrat, einer Strafver- folgungsbehörde oder der oberen Gerichtsinstanz an gehören.
2 Die Richter sowie die Gerichtsschreiber des Kantons - und des Verwaltungsg e- richts können nicht gleichzeitig bei der kantonalen Verwaltung beschäf tigt sein.
3 Die Parteivertretung vor Gericht ist den Richtern sowie Gerichtsschreibern dieses Gerichts untersagt.
§ 37 Amts dauer
1 Die Amtsdauer der Gerichte beträgt vier Jahre. Sie beginnt am 1. Juli.
2 Frei gewordene Stellen werden für den Rest der Amtsdauer wieder besetzt. Bei nebenamtlichen Richtern kann von einer Ersatzwahl abges ehen werden, wenn die Vakanz nicht mehr al s sechs Monate vor den allgemeinen Erneuerungswah- len eintritt.
§ 38 Konstituierung
1 Die Gerichte konstituieren sich selbst. Die erstinstanzlichen Gerichte teilen ihre Konstituierung der Aufsichtsbehörde mit.
2 Die Konstituierung und die Zuständigkeiten der einzelnen Kammern sind im Amtsblatt und im Staatskalender zu publizieren.
3 Weiter gehende Geschäftsreglemente sind im Amtsblatt zu publizieren.
§ 39 Amtshandlungen im Kanton
Die Gerichte sind befugt, Amtshandlungen auf dem Gebiet des ganzen Kantons vorz unehmen.
§ 40 39 Präsidialbefugnisse
1 Der Präsident des Gerichts sorgt für die Verfahrens - und Verhandlungslei tung, namentlich den Erlass von Vorladungen, die Einberufung des Gerichts bzw. der Kammern, die Referatszuteilung und die Sitzungspolizei nach Mas sgabe des Bundesrechts, das auch für die weiteren kantonalen Verfah ren gilt.
2 Über Nichteintreten, Verfahrensabschreibung, Zwischenfragen, insbesondere vorsorgliche Massnahmen, unentgeltliche Rechtspflege, Sicherheitsleistungen und Beweisabnahmen, sowie genehmigungsbedürftige Vereinbarungen kann
12 präsidial entschieden werden. Zudem führt der Präsident die Instruktionsver- handlungen durch.
3 Er kann ferner über die Erstattung von Vernehmlassungen, die Berichtigung von offenkundigen Versehen wie Schreibfehler und Rechnungsirrtümer, die irrige Bezeichnung der Parteien sowie in Zivilsachen über die Erläuterung entschei- den.
§ 41 Stellvertretung
1 Die Vorsitzenden der Kammern, die Referenten sowie die Einzelrichter üben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Befugnisse des Präsidenten aus.
2 Der Präsident wird durch einen Vizepräsidenten vertr eten. Sie können sich im Verhinderungsfall durch ein anderes Mitglied des G erichtes vertreten lassen.
3 Bei Verhinderung des Präsidenten kann in dringenden Fällen auch der G e- richt sschreiber handeln.
§ 42 Gerichtskanzlei
1 Die Gerichtsschreiber redigieren in der Regel die Ent scheide und sorgen für die Kanzleigeschäfte des Gerichtes.
2 An den Verhandlungen und Beratungen nehmen sie mit beratender Stimme und Antragsrecht teil.
3 Die D urchführung von Vergleichsverhandlungen kann ihnen übertragen werden.
4 Auf ihren Beizug kann verzichtet werden, wenn die Mitwirkung nicht als erfor- derlich erscheint .
5 Das Rechnungswesen kann der Kanzlei übertragen werden.
§ 43 Sitzungen
1 Das Gericht häl t so viele Sitzungen ab, wie die rasche Erledigung der Geschäf- te es erfordert.
2 Parteien, die innert einer halben Stunde nach Verhandlungsbeginn nicht er- scheinen (Respektzeit), gelten als säumig und werden entschädigungspflichtig. Ist ihnen die Teilnahme freigestellt, braucht ihr Erscheinen nicht abgewartet zu werden.
3 Die strafprozessualen Bestimmungen über die polizeiliche Vorführung gelten auch für die weiteren kantonalen Verfahren.
4 Das Kantonsgericht erlässt einen Gerichtskalender für Verhandlungstermine.
§ 44 Beratung und Abstimmung
1 Beratung und Abstimmung sind nicht öffentlich.
2 Die Richter sind verpflichtet, bei allen Abstimmungen ihre Stimme ab zugeben.
3 Die Mehrheit der Stimmen entscheidet. Ergibt sich bei gerader Zahl der Rich- ter Stimmengleichheit, so macht jene Ansicht Recht, für welche sich die vorsi t- zende Person ausspricht.
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4 Die Gerichte können Entscheide auf dem Zirkularweg fassen, sofern die mi t- wirkenden Richter einem Antrag zustimmen und keine Sitzung verlangt wird.
§ 45 40 Entscheide
1 In der Sache wird ein Urteil erlassen. Andere Entscheide und die Zwischenent- scheide von Kollegialbehörden ergehen als Beschluss, solche von Einzelbehör- den als Verfügung. Im summarischen Verfahren wird einzelrichterlich auch in der Sache durch Verfügung e ntschieden. Für die Verwaltungsrechtspflege gilt das Verwaltungsrechtspflegegesetz .
2 Entscheide werden durch die vorsitzende Person oder den Gerichtsschrei ber, Urteile in der Sache durch beide unterzeichnet.
3 Das Gericht kann seinen Entscheid durch Mitteilung des Dispositivs eröffnen und nach Massgabe des Bundesrechts oder mit Zustimmung der Parteien auf eine Begründung verzichten.
4 Beschwerdeentscheide über eine fürsorgerische Unterbringung können münd- lich begründet und schriftlich auf das Dispositiv beschränkt werden, sofern die Parteien zustimmen.
5 In Rechtsmittelentscheiden kann das Gericht auf die Darstellung und die Entscheidungsgründe der Vorinstanz verweisen, soweit es ihnen beipflichtet.
§ 46 Gerichtsberichterstattung
1 Die vorsitzende Person kann zur Gerichtsberichterstattung Einsicht in Verfah- rensakten gewähren. Sie berücksichtigt insbesondere öffentliche oder private Interessen.
2 Bild - und Tonaufnahmen innerhalb des Gerichtsgebäudes sowie Aufnahmen von Verfahrenshandlungen ausserhalb des Ger ichtsgebäudes sind nicht gestat- tet.
3 Im Jugendstrafverfahren ist die Berichterstattung in den Medien nur mit Bewi l- ligung der vorsitzenden Person zulässig. Sie darf nur bewilligt werden, wenn sie im öffentlichen Interesse liegt. Die angeschuldigte Person oder ihre gesetzliche Vertretung ist in jedem Fall vorher anzuhören.
4 In der Berichterstattung sind der Grundsatz der Unschuldsvermutung und die Persönlichkeitsrechte der Parteien, insbesondere der Opfer und Geschädigten, sowie allfälliger Dritter zu wahren. Die vorsitzende Person kann im Einzelfall Sperrfristen anordnen.
§ 46a 41 Controlling und Rechnungslegung, Ausgabenbewi lligung
1 Die kantonalen Gerichte sind dem Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (FHG) vom 20. November 2013 42 und den dazugehörende n Vollzugserlassen unterstellt.
2 Das Kantonsgericht und das Verwaltungsgericht unterbreiten dem Kantonsrat jährlich eine Übersicht über die Entwicklung der Finanzen und Leistungen, einen Voranschlagsentwurf sowie die Rechnung, die in den Aufgaben- und Fi- nanzplan, den Voranschlag und in die Jahresrechnung integriert werden. Sie können dafür die Unterstützung der kantonalen Verwaltung beanspruchen.
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3 Die kantonalen Gerichte sind bezüglich Ausgabenbewilligungskompetenz dem Regierungsrat gleichgestellt. §§ 25- 31 FHG gelten sinngemäss.
2. Kapitel: Strafverfolgungsbehörden
1. Abschnitt: Staatsanwaltschaft
§ 47 43 Zusammensetzung und Organisation
1 Die Staatsanwaltschaft setzt sich zusammen aus: a) dem Oberstaatsanwalt und der Stellvertretung; b) den leitenden Staatsanw älten sowie dem leitenden Jugendanwalt; c) den Staatsanwälten sowie den Jugendanwälten; d) den Assistenzstaatsanwälten; e) den Untersuchungssekretären; f) dem weiteren Personal.
2 Der Regierungsrat legt die Abteilungen der Staatsanwaltschaft fest. Er berück- sichtigt dabei die Bedürfnisse für Spezialdienste.
3 Mindestens eine Abteilung wird im inneren und eine im äusseren Kantonsteil geführt.
§ 48 44 Wahl und Anstellung
1 Es werden auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt: a) durch den Kantonsrat: der Oberstaatsanwalt und seine Stellvertretung; b) durch den Regierungsrat: die leitenden Staatsanwälte, der leitende Jugend- anwalt, die Staatsanwälte, die J ugendanwälte und die Assistenzstaatsanwäl- te.
2 Für sie gelten die Wählbarkeitsvoraussetzungen gemäs s § 34 Abs. 1 und 2.
3 Der Ob erstaatsanwalt stellt das weitere Personal an und kann Untersuchungs- sekretäre bezeichnen.
§ 49 45 Oberstaatsanwalt
a) Stellung
1 Der Oberstaatsanwalt leitet die Staatsanwaltschaft. Er kann insbesondere: a) jederzeit Verfahren an sich ziehen oder umteilen; b) Anweisungen zu einzelnen Verfahren erteilen; c) die Genehmigung von Strafbefehlen, Einstellungs - und Nichtanhandnahme- verfügungen vorsehen; d) Rechtsmittel ergreifen; e) die Staatsanwaltschaft in eidgenössischen Verfahren vertreten.
2 Der Oberstaatsanwalt erteilt oder verweigert die Zustimmung zur Berufungsan- meldung, zur Berufungserklärung und zur Erhebung von eidgenössischen Rechtsmitteln und kann die Erhebung weiterer Rechtsmittel von seiner Zustim- mung abhängig machen.
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3 Die Befugnisse gemäss Abs. 1 kann der Oberstaatsanwalt den leitenden Staats - anwälte n und dem leitenden Jugendanwalt delegieren.
§ 50 46 b) Weitere Verfahrensbefugnisse
1 Der Oberstaatsanwalt verfügt zusätzlich über folgende Verfahrensbefugnisse: a) Er kann für bestimmte Verfahren ausserordentli che Staatsanwälte oder Jugendanwälte ernennen; b) er vertritt die Interessen der schwyzerischen Strafrechtspflege gegenüber den Bundesbehörden bei der Festlegung der sachlichen Zuständigkeit; c) er regelt in strittigen Fällen den interkantonalen Gerichtsstand; d) er ist für die passive internationale Rechtshilfe zuständig.
2 Die Befugnisse gemäss Abs. 1 Bst. b bis d kann der Ober staatsanwalt den leitenden Staatsanwälten oder dem leitenden Jugendanwalt delegieren.
§ 51 47 c) Bezeichnung von Sachverständigen
Der Oberst aatsanwalt kann die amtlichen oder dauernd bestellten Sachverstän- digen bezeichnen, namentlich für: a) die Untersuchung und Spurensicherung an lebenden und verstorbenen Per- sonen und die Rekonstruktion von Tatabläufen; b) die Bestimmung der Blutalkoholkonzentrati on oder des Reinheitsgrades von Stoffen und den Nachweis von Betäubungsmitteln, Giften und Medikamen- ten.
§ 52 48 d) Mitteilungen an die Öffentlichkeit
Der Oberstaatsanwalt erlässt Weisungen über die Mitteilungen an die Öffentlich- keit.
§ 53 49
§ 54 50
§ 55 51
§ 56 52
§ 57 53 Leitende Staatsanwälte und leitender Jugendanwalt
1 Abteilung der Staatsanwaltschaft.
2 Sie können innerhalb ihrer Abteilung insbesondere: a) jederzeit Verfahren an sich ziehen oder umteilen;
16 b) Anweisungen zu einzelnen Verfahren erteilen; c) vorbehältlich der Kompetenzen des Oberstaatsanwaltes die Erhebung von Rechtsmitteln von ihrer Zustimmung abhängig machen und selber Rechts mittel ergreifen.
§ 57a 54 Assistenzstaat sanwälte
1 Die Assistenzstaatsanwälte führen Verfahren wegen Übertretungen und unter der Leitung eines Staatsanwaltes Untersuchungen wegen Vergehen und Verbr e- chen. Ihnen stehen unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 die Befugnisse eines Staatsanwaltes zu.
2 Assistenzstaatsanwälte sind von der Anklageerhebung und von der Vertretung der Anklage vor Gericht ausgeschlossen.
3 Bei Untersuchungen wegen Vergehen und Verbrechen bleiben zusätzlich fol- gende Befugnisse den Staatsanwälten vorbehalten: a) die Nichtanhandnahme der Untersuchung; b) die Eröffnung der Untersuchung; c) der Antrag auf Untersuchungshaft; d) der Antrag auf Haftverlängerung; e) die Anordnung oder Beantragung von Zwangsmassnahmen, welche vom Zwangsmassnahmengericht genehmigt oder angeordnet werden müssen; f) die Einst ellung des Verfahrens; g) der Erlass von Strafbefehlen.
§ 58 Untersuchungssekretäre
Die Einvernahme von beschuldigten Personen, Zeugen und Auskunftspersonen kann Untersuchungssekretären übertragen werden.
§ 59 55 Aufsicht
1 Die Staatsanwaltschaft steht unter der Aufsicht des Regierungsrates. Der Ober- staatsanwalt erstattet dem Regierungsrat jährlich Bericht über die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft.
2 Das zuständige Departement kann im Auftrag des Regierungsrates oder von sich aus beim Oberstaatsanwalt Auskünfte oder zusätzliche Berichte über die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft verlangen und Visitationen durchführen.
3 Der Regierungsrat kann dem Oberstaatsanwalt generelle Weisungen über die Wahrnehmung der Aufgaben der Staatsanwaltschaft erteilen. Ausgeschlossen sind konkrete Anweisungen zu einzelnen Verfahren.
§ 60 56
§ 61 57
§ 62 58
SRSZ 1.2.20 23 17
§ 63 59
§ 63a 60
§ 64 61
§ 65 62
§ 66 63
§ 66a 64
§ 67 65
2. Abschnitt: Gerichtliche Polizei
§ 68 66 Ausführungsbestimmungen
Der Regierungsrat: a) erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen zur Polizei als Strafver- folgungsbehörde und zur personalrechtlichen Stellung der vorübergehend angestellten verdeckten Ermittler (Art. 287 Abs. 1 Bst. b) kann die dafür ausgebildeten Angehörigen der Polizei bestimmen, welche im Auftrag der Staatsanw altschaft im Einzelfall Zeugen einvernehmen kön- nen (Art. 142 Abs. 2 StPO); c) kann die Befugnisse der Polizei, Zwangsmassnahmen anzuordnen oder durchzuführen, Polizeiangehörigen mit einem bestimmten Dienstgrad oder einer be stimmten Funktion vorbehalten (Art. 198 Abs. 2 StPO); d) ist zuständig für die Ermächtigung von Polizeiangehörigen gemäss Art. 219 Abs. 5 StPO.
3. Kapitel: Schlichtungsbehörden
§ 69 67 Zuständigkeit
1 Die Vermittlerämter sind als Schlichtungsbehörden für alle Schlichtungsverfah- ren zuständig, die nicht einer anderen Behörde übertragen sind.
2 Die Schlichtungsbehörden in Mietsachen sind für die gesetzlich vorgesehenen Mietverfahren zuständig.
3 Die Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten ist für die vorgesehe- nen Verfahren nach der Gleichstellungsgesetzgebung zuständig.
§ 69a 68 Vermittlerämter
a) Trägerschaft
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1 Jede Gemeinde hat ein Vermittleramt.
2 Mehrere Gemeinden können durch Beschluss ihrer Stimmberechtigten ein gemeinsames Vermittleramt führen.
§ 69b 69 b) Zusammenarbeit
1 Führen m ehrere Gemeinden ein gemeinsames Vermittleramt, vereinbaren die Gemeinderäte den Sitz des Vermittleramtes, die anwendbare Dienst - und G e- haltsordnung, die Aufteilung der Kosten, die Haushaltsführung und die Kündi- gung sowie weitere Einzelheiten der Zusammenarbeit. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Dieser hört vorgängig das Kantonsgericht an.
2 Die Gemeinderäte setzen eine gemeinsame Kommission ein. Für diese gilt
§ 29b Abs. 1 und 3 sinngemäss.
§ 69c 70 c) Bestand
1 Das Vermittleramt besteht aus einem Vermittler und dessen Stellvertreter.
2 Führen mehrere Gemeinden ein gemeinsames Vermittleramt, können die Stimmberechtigten der Gemeinden die Zahl der Stellvertreter nach Anhörung des Vermittlers auf zwei erhöhen.
§ 69d 71 d) Aufgabenübertragung
1 Sämtliche Gemeinden eines Bezirkes können durch Beschluss ihrer Stimmbe- rechtigten die Aufgabe ihrer Vermittlerämter an den Bezirk übertragen.
2 Die Bestimmungen über die Vermittlerämter der Gemeinden gelten für die Vermittlerämter der Bezirke si nngemäss.
3. Titel: Justizverwaltung
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
§ 70 Oberaufsicht
1 Die Justizverwaltung steht unter der Oberaufsicht des Kantonsrates.
2 Das Kantonsgericht und das Verwaltungsgericht erstatten ihm jährlich Bericht und sind ihm über den Geschäftsgang der Justizbehörden zur Auskunft ver- pflichtet. Vorbehalten bleibt die Berichterstattung des Regierungsrates über die Strafverfolgungsbehörden.
3 Die zuständige Kommission des Kantonsrates kann zur Untersuchung besond e- rer Vorkommnisse i m Geschäftsgang der Justizbehörden unabhängige Sachver- ständige einsetzen, die Einblick in alle Akten und Vorgänge haben und Aus- kunftspersonen befragen können. Die von der Untersuchung betroffenen Pers o- nen und Justizbehörden haben das Recht auf Stellungnahm e zum Unters u- chungsergebnis.
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§ 71 72 Amtseinweisungen
1 Es werden vor der Aufnahme der Funktion in ihr Amt eingewiesen: a) durch den Kantonsratspräsidenten: die Präsidenten des Kantons -, Verwal- tungs - und Strafgerichtes, der Oberstaatsanwalt sowie die Stellv ertre tung; b) durch den Kantonsgerichtspräsidenten: die Mitglieder und Gerichtsschreiber des Kantonsgerichtes sowie die Präsidenten der Bezirksge richte; c) durch den Verwaltungsgeri chtspräsidenten: die Mitglieder und Gericht s- schreiber des Verwaltungsgerichtes sowie der Präsident der Schätzungs- kommiss ion; d) durch den Präsidenten des jeweiligen Gerichts: die Mitglieder und Gericht s- schreiber des kantonalen Straf - und Jugendgerichtes und der Bezirksgerich- te; e) durch den Vorsteher des zuständigen Departementes : die Staatsanwälte, die Assistenzstaatsanwälte und die Jugendanwälte; f) durch den Präsidenten des Bezirksgerichts: die unter seiner Aufsicht st e- henden Schlichtungsbehörden der Bezirke und der Gemeinden.
2 Über die Amtseinweisung ist Protokoll zu führen.
3 Es ist der Eid oder das Handgelübde zu leisten. Die Formel lautet: «Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen, meine Aufgabe getreu den gesetzl i- chen Bestimmungen zu erfüllen.» bzw. «Ich gelobe, meine Aufgabe getreu den gesetzlichen Bestimmungen zu erfüllen.»
§ 72 73 Ausserordentliche Besetzung
a) Zuständigkeit
1 Ist eine ordentliche Besetzung nicht möglich, ergänzen oder ersetzen sich das Kantons - und das Verwaltungsgericht gegenseitig. Nötigenfalls ergänzt der Ka n- tonsrat das Kantons - und das Verwaltungsgeric ht durch ausserordentliche Rich- ter.
2 Kann eine andere Justizbehörde nicht mehr ordentlich besetzt werden oder liegen andere zwingende Gründe vor, überweist die Aufsichtsbehörde die Strei t- sache einer anderen Justizbehörde.
3 Braucht eine Justizbehörde wegen Ausstand oder sonstiger Verhinderung einen ausserordentlichen Ersatz, so wird ein solcher von der Aufsichtsbehörde ernannt.
4 Bei ausserordentlichen Besetzungen gilt die Unvereinbarkeit nur gegenüber Mitgliedern einer vorinstanzlich befassten Justizbehör de.
5 Im Ausnahmefall kommt zusätzlich das Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz 74
§ 72a 75 b) Kostenregelung
aa) bei Überweisung
1 Das Gemeinwesen, dessen Justizbehörde ausserordentlich zuständig ist, trägt die Kosten und erh ält den Erlös.
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2 Bei ausserordentlich hohem Aufwand oder Erlös kann die Aufsichtsbehörde eine abweichende Regelung treffen.
§ 72b 76 bb) bei Ernennung
1 Die Aufsichtsbehörde vereinbart mit dem ausserordentlichen Mandatsträger die Vergütung.
2 Das Gemeinwesen, dessen Justizbehörde einen ausserordentlichen Ersatz braucht, trägt die Kosten für den ausserordentlichen Mandatsträger.
2. Kapitel: Geschäftsgang und Besoldung
§ 73 Geschäftsleitung
Der Präsident des Gerichtes sowie der Oberstaatsanwalt sorg en für di e G e- schäftsleitung und die Pflichterfüllung innerhalb der Behör de, insbesondere: a) die beförderliche Erledigung der Rechtsverfahren und Administrativgeschäfte samt periodischer Information der Gesamtbehörde über ihren Stand; b) das Personalwesen einschliesslich Bestellung von ausserordentlichem Pers o- nal und die weitere, nicht besonders zugewiesene Justizverwaltung; c) die Vertretung nach aussen einschliesslich Erstattung von Vernehmlassun- gen; d) die sachgerechte Aufgabendelegation.
§ 74 77 Geschäftskontroll e
Die Gerichte und die Staatsanwaltschaft führen fortlaufende Kontrollen über alle eingeleiteten Rechtsverfahren und die Art ihrer Erledigung.
§ 75 78 Besoldung
1 Die Besoldung bei den kantonalen Gerichten und der Staatsanwaltschaft rich- tet sich nach dem B esoldungsrecht des Kantons.
2 Für die Besoldung der übrigen Behörden und des Personals bleiben besondere gesetzliche Bestimmungen vorbehalten. Der Regierungsrat legt nach Anhörung der Bezirke und Gemeinden einheitliche Besoldungsgrundlagen für Schlich- tungs behörden und Betreibungsämter fest.
3. Kapitel: Akten und Archivwesen
§ 76 Aktenführung
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1 Alle Akten, eingereichten Augenscheinobjekte und andere Gegenstände werden in ein Aktenverzeichnis eingetragen.
2 Es sind zu vermerken, wer die Akten einreichte, sowi e der Tag der Postaufgabe und des Einganges.
§ 77 Rückgabe
1 Original akten und Gegenstände werden vorbehältlich abweichender Entschei- dung nach letztinstanzlicher Erledigung des Verfahrens zurückgegeben.
2 Die vorzeitige Herausgabe darf nur aus zureichenden Gründen bewilligt wer- den.
§ 78 Spruchbücher
Die Endentscheide werden chronologisch in besonderen Spruchbüchern gesam- melt.
§ 79 Aufbewahrung
1 Die Spruchbücher sind dauernd und die Protokolle sowie andere Akten 30 Jahre aufzubewahren. Diese Frist beträgt bei Strafsachen, welche sich auf Ver- gehen oder Verbrechen beziehen, 50 Jahre. Vorbehalten bleiben die bundes- rechtlichen Minimalfristen.
2 Mit Ausnahme der Spruchbücher kann die Aufsichtsbehörde eine ausschlies s- lich elektronische oder andere Aufbewahrung bewilligen.
§ 80 Verlorene Akten
1 Sind Akten abhanden gekommen, so werden sie soweit möglich nach den Handakten des Gerichtes und der Parteien wiederhergestellt.
2 Die Parteien sind verpflichtet, zu diesem Zweck alle Unterlagen auszuhändi- gen, welche die Sache betreffen. Ist die Wiederherstellung auf diesem Weg nicht möglich, können die betreffenden Handlungen wiederholt werden .
3 Die Kosten trägt, wer den Verlust verursacht hat.
4. Kapitel: Kosten
§ 81 79 Gebühren und Vollstreckungstitel
1 Der Regierungsrat erlässt die Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege. Die Gebühren betragen höchstens Fr. 200 000. -- zuzüglich Aus- lagen. Bei ausserordentlich hohem Aufwand oder Streitwert kann der Höchstbe- trag überschritten werden.
2 Der Regierungsrat erlässt die weiteren Gebührentarife, namentlich einen Ent- schädigungstarif für Rechtsanwälte. Er regelt insbesondere die Ansät ze für die
22 amtliche Verteidigung, den „Anwalt der ersten Stunde“ und die unentgeltl iche Rechtsvertretung.
3 Vollstreckbare Entscheide, die auf Bezahlung von Gebühren und Auslagen gemäss Gebührenordnung gehen, sind einem Gerichtsurteil im Sinne von Art.
80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs 80 gleichg e- stellt.
§ 82 Gebührenpflicht
1 Die Gebühr trägt, wer die öffentliche Sache oder Anstalt beansprucht oder eine Amtshandlung veranlasst hat. Abweichende Bestimmungen bleiben vorbehalten.
2 Es kann ein Kostenvorschuss verlangt werden.
§ 8 3 Kostentragung in der Rechtspflege
1 Hat eine Partei unnötige Kosten verursacht, so werden sie ihr ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens auferlegt.
2 Kosten, die keine Partei veranlasst hat oder durch einen offensichtlichen Fehl- entscheid entstanden sind, werden in der Regel der Gerichtskasse auferlegt .
3 Durch Dritte schuldhaft ver ursachte Kosten können diesen nach Anhörung auferlegt werden.
4 Personen, über deren Ausstand entschieden wird, dürfen keine Kosten aufer- legt werden.
§ 84 Kostenbezug
1 Die Justizbehörden beziehen ihre Gebühren, Auslagen und Ordnungsbussen selbst, soweit keine andere Regelung getroffen wird.
2 Vorbehalten bleibt der Kostenbezug im Rahmen der Vollstreckung der Strafent- scheide.
3 Die Gebühren, Auslagen und Ordnungsbussen fallen der Trägerschaft der j e- weiligen Justizbehörde zu, soweit keine andere Regelung getroffen wird.
5. Kapitel: Aufsichtsbeschwerde
§ 85 Subsidiarität
Die Aufsichtsbeschwerde ist unzulässig, wenn nach eidgenössischem oder kan- tonalem Recht ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf ergriffen werden kann.
§ 86 Zulässigkeit und Zuständigkeit
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1 Wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sowie wegen anderen Ver- letzungen von Amtspflichten kann bei der übergeordneten Aufsichtsbehörde Aufsichtsbeschwerde geführt werden.
2 Vorbehalten bleibt die Pflicht der Aufsichtsbehörde, gegen Missstände von Amtes wegen einzuschreiten.
§ 87 Beschwerdefrist
1 Richtet sich die Aufsichtsbeschwerde gegen einen bestimmten Entscheid oder eine bestimmte Handlung, so ist sie innert 30 Tagen seit der Mitteilung oder Kenntnis einzureichen.
2 In anderen Fällen ist sie solange zulässig, als ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers besteht.
§ 88 Verfahren
1 Die Aufsichtsbeschwerde ist schriftlich einzureichen und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Wenn sie sich nicht sofort als unbegründet er- weist, wird sie dem betroffenen Gericht, der betroffenen Behörde oder den be- troffenen Funktionären zur Vernehmlassung und weiteren Beteiligten zur schrif t- lichen Beantwortung zugestellt.
2 Der Sachverhalt wird von Amtes wegen untersucht. Im Übrigen finden die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes sinngemäss A nwendung.
3 Die Aufsichtsbehörde oder ihr Vorsitz kann vorsorgliche Massnahmen anor d- nen.
§ 89 Weiterzug
Aufsichtsbeschwerdeentscheide einer untergeordneten Aufsichtsbehörde können innert 30 Tagen seit der Mitteilung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden.
4. Titel: Kantonales Prozessrecht
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
§ 90 81 Missbräuchliche Ausstandsbegehren
1 Ausstand und Ausstandsverfahren richten sich nach den Schweizerischen Prozessordnungen; für die Verwaltungsrechtspflege gelten §§ 13 2 bis 13 9 die- ses Gesetzes.
2 Offensichtlich missbräuchliche Ausstandsbegehren können unter Mitwirkung der betroffenen Richter beurteilt werden.
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§ 91 Verbot des Berichtens
1 Es ist untersagt, Mitglieder der Justizbehörden und ihr Personal ausserhalb des Verfahrens von der Sache zu unterrichten, unterrichten zu lassen oder in anderer Weise zu beeinflussen.
2 Beeinflussungsversuche sind abzulehnen und die in der Sache zuständige Behörde ist zu orientieren.
§ 92 Verfahrenssprache
1 Verfahrenssprache ist deutsch.
2 Geräte oder durch den Beizug geeigneter Personen befragt.
3 Für Übersetzungen gelten die bundesrechtlichen Besti mmungen.
§ 93 Elektronische Übermittlung
Der Regierungsrat kann Bestimmungen über die elektronische Form von Einga- ben und Zustellungen erlassen.
§ 94 Fristwahrung
1 Fristgerechte Eingaben und Zahlungen, die an eine unzuständige Gerichts - oder Verwaltungss telle gerichtet sind, gelten als rechtzeitig eingegangen. Die Weiterbeförderung an die zuständige Stelle erfolgt von Amtes wegen.
2 Aus einer falschen Fristangabe darf einer Partei kein Nachteil erwachsen.
§ 95 Adressänderungen
Die Parteien haben Adress - und Änderungen ihres ständigen Aufenthalts wäh- rend eines Verfahrens unverzüglich anzuzeigen, anderenfalls Zustellungen an die bisherige Adresse unter Vorbehalt des Bundesrechts rechtswirksam sind.
§ 96 Protokollführung
Die vorsitzende Person bestimmt die P rotokollführung.
§ 97 Akteneinsicht durch Drittpersonen
1 Drittpersonen haben keinen Anspruch auf Akteneinsicht.
2 Ausnahmsweise kann ihnen Akteneinsicht gewährt werden, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse glaubhaft m a- chen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
3 Bei hängigen Verfahren entscheidet die vorsitzende Person, bei abgeschloss e- nen Verfahren die Leitung der Justizbehörde über die Akteneinsicht.
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§ 98 Mitteilung an andere Behörden
Die Justizbehörden informieren eidgenössische, kantonale oder ausländische Behörden über ihre Verfahren: a) b) ion nüber
§ 99 Zustellung durch Veröffentlichung
Die Zustellung durch Veröffentlichung erf olgt im Amtsblatt des Kantons Schwyz.
2. Kapitel: Zivilrechtspflege
§ 100 82 Zuständigkeit in Zivil - und Betreibungssachen
Die Zuständigkeiten in Zivil - und Betreibungssachen einschliesslich Verfahrens- art richten sich nach den Einführungserlassen zum eidgenössischen Recht, soweit sie nicht in der Zivilprozessordnung und im vorliegenden Gesetz ger egelt sind.
§ 101 Schiedswesen
1 Soweit Bundesrecht in Schiedsverfahren ein oberes Gericht oder eine kantona le Rechtsmittelinstanz vorsieht, ist die Beschwerdeinstanz zuständig.
2 Im Übrigen ist der Einzelrichter des Bezirksgerichts staatl iche Instanz.
§ 102 83 Vollstreckung
1 Kantonales Vollstreckungsgericht ist der Einzelrichter des Bezirksgerichts im summarischen Verfahren.
2 Das Gericht und im Rahmen gerichtlicher Ermächtigung die mit der Vollstr e- ckung betraute Person können die Hilfe der Kantonspolizei in Anspruch neh- men.
3 Die Kantonspolizei hat die Vollstreckungshilfe im Rahmen ihrer Möglichkeiten so rasch wie möglich zu gewähren. Nötigenfalls nimmt sie mit dem Vollstr e- ckungsgericht Rücksprache.
§ 103 Unterstützung privater Rechtsverfolgung
1 Der gesuchstellenden Person wird einzelrichterlich der Eid oder eine eidesstat t- liche Erklärung (Affidavit) abgenommen, die zur Rechtsverfolgung ausserhalb des Kantons notwendig ist. Verlangt das auswärtige Recht die Abnahme vor einem oberen Gericht, so ist der Präsident des Kantonsge richts zuständig.
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2 Wenn es für die Rechtsverfolgung ausserhalb des Kantons erforderlich ist, lässt der Einzelrichter richterliche Entscheide un d andere Urkun den auf Antrag einer beteiligten Person in eine fremde Sprache übertr agen.
3. Kapitel: Strafrechtspflege
1. Abschnitt: Ausführungsbestimmungen zu den Strafprozessordnungen und
zum Strafgesetzbuch 84
§ 104 Ausnahme vom Verfolgungszwang
Die Mitg lieder des Kantonsrates, des Regierungsrates und des Kantons - und des Verwaltungsgerichts können wegen mündlicher oder schriftlicher Äusserungen in den Verhandlungen des Kantonsrates und seiner Kommissionen rechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden. Der Kantonsrat kann die Immunität aufhe- ben, wenn sie missbraucht wird.
§ 105 Rechtshilfe
Unter Anwendung der Bestimmungen der Strafprozessordnung zur nationalen Rechtshilfe können die Strafbehörden anderen Kantonen auch in Strafsachen des kantonalen Recht s Rechtshilfe leisten.
§ 106 85 Schutz gefährdeter Personen
1 Bei dringendem Verdacht auf Straftaten, insbesondere gegen Leib und Leben oder die sexuelle Integrität, informiert die Staatsanwaltschaft die gefährdeten oder in Schulen, Heimen, Spitälern oder Freizeitorganisationen verantwortlichen Personen, wenn dies zum Schutz der gefährdeten Personen erforderlich er- scheint.
2 Die Information muss die Unschuldsvermutung und so weit möglich die Per- sönlichkeitsrechte der Betroffenen wahren.
§ 107 86 Zustellung an andere Behörden
1 Bei Anordnung einer therapeutischen Massnahme (Art. 59 bis 61 StGB), einer Verwahrung (Art. 64 StGB) oder einer Schutzmassnahme (Art. 12 bis 15 des Jugendstrafgesetzes ist der Entscheid der zuständigen Kindes - und Erwachs e- nenschutzbehörde unverzüglich schrif tlich mitzuteilen.
2 Ist die Anzeige oder der Rapport von einer Behörde erstattet worden, so wird ihr der Entscheid auf Verlangen zugestellt.
§ 108 Ausserprozessualer Schutz von Beweispersonen
1 Das zuständige Departement trifft f ür Personen im Sinne von Art. 149 Abs. 1 StPO, die nach Abschluss des Verfahrens noch gefährdet sind, die geeigneten Schutzmassnahmen.
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2 Es kann sie insbesondere mit einer Legende im Sinne von Art. 288 Abs. 1 StPO und den dafür notwendigen Urkunden ausstat ten.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
§ 109 Aussetzung von Belohnungen
Bei schweren Verbrechen oder Vergehen kann das zuständige Departement eine Belohnung aussetzen für Angaben, die zur Ergreifung des Täters führen.
§ 110 Anzeigepflicht
1 Mitarbeitende des Kantons, der Bezirke und Gemeinden sind verpflichtet, von Amtes wegen zu verfolgende Verbrechen und Vergehen, die ihnen in ihrer amtl i- chen Tätigkeit bekannt werden, anzuzeigen.
2 Die Anzeigepflicht gilt auch für Behörden.
§ 111 Amtliche Bekanntmachungen
1 Die Veröffentlichung eines Entscheides obliegt der Strafbehörde, die sie ange- ordnet hat.
2 Mitteilungen an die Strafregisterbehörden besorgen die urteilenden Behörden.
§ 112 88 Antragsrecht bei Vernachlässigung von Unterhaltspflichten
Das Antragsrecht bei Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 2 StGB steht der Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde sowie der Für- sorgebehörde zu.
§ 113 Strafregister
Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen zum Strafregister.
2. Abschnitt: Vollstreckung der Strafentscheide
§ 114 89 Vollzugsbehörden
1 Das zuständige Amt vollzieht die Strafen und Massnahmen, die durch kantona- le Justizbehörden und die Bezirksgerichte ausgefällt worden sind sowie die nach dem Bundesges etz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vollstreckbar erklärten ausländischen Strafentscheide.
2 Für den Vollzug in der Form von gemeinnütziger Arbeit kann der Regierungsrat eine besondere Verwaltungsstelle oder Institution bestimmen.
3 Das Amt für Migration vollzieht die Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB.
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4 Das Verkehrsamt vollzieht das Fahrverbot nach Art. 67b StGB.
5 Bei Jugendlichen ist der Jugendanwalt für den Vollzug von Strafen und Mas s- nahmen zuständig.
6 Der Regierungsrat sorgt für ein Controlling.
§ 114a 91 Kostentragung
1 Der Kanton trägt: a) die Untersuchungs - und Anklagekosten; b) die Gerichtskosten aus Verfahren vor den kantonalen Gerichten; c) die Kosten für die amtliche Verteidigung; d) die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung; e) Entschädigung und Genugtuung; f) die Kosten des Straf - und Massnahmenvollzugs.
2 Der Bezirk trägt die Gerichtskosten aus Verfahren vor dem Bezirksgericht. Vorbehalten bleiben Abs. 1 Bst. c und d.
3 Kostentragungs - und Rückerstattungspflichten der Parteien und der antrags- stellenden Person bleiben vorbehalten (Art. 426 ff. StPO; Art. 44 f. JStPO;
§ 82 f. dieses Gesetzes).
§ 115 92 Bezug und Verwertung
1 Die zuständige Vollzugsbehörde bezieht Geldstrafen, Bussen und Kosten. Ihr obliegt die Verwertung eingezogener Gegenstände.
2 Der Erlös fällt dem Kanton zu. Die vom Bezirk zu tragenden Gerichtskosten sind ihm vom Kanton zu erstatten, soweit sie eingebracht werden.
§ 116 Bewährungshilfe
Der Regierungsrat bezeichnet die für die Durchführung der Bewährungshilfe zuständige Verwaltungsstelle oder Institution. Er kann dieser weitere Aufgaben übertragen.
§ 116a 93 Beizug der S taatsanwaltschaft
1 Die zuständige Behörde hört die Staatsanwaltschaft vor der Gewährung einer wesentlichen Vollzugsöffnung an, sofern die verurteilte Person eine Straftat gemäss Art. 64 StGB begangen hat und gegen sie eine stationäre Massnahme oder eine unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde.
2 Die Staatsanwaltschaft kann vor der Beschwerdeinstanz Parteirechte ausüben.
3 Der Regierungsrat bestim mt die wesentlichen Vollzugsöffnungen und regelt das Verfahren.
§ 117 94 Nachträgliche Verfahren
a) Nachträgliche Entscheide der Vollzugsbehörde
1 Die Vollzugsbehörde ist zuständig für Entscheide, die im Strafgesetzbuch vorgesehen und nicht dem Gericht vorbehalten sind.
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2 Sie ist namentlich zuständig zum Erlass von Verfügungen: a) zur Anordnung des Vollzugs einer Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 36 Abs. 1 StGB); b) gemäss Art. 95 Abs. 4 StGB, sofern die Vollzugsbehörde die Bewährungs- hilfe angeordnet oder die Weisungen erteilt hat (Art. 62a Abs. 6 StGB); c) zur bedingten Entlassung und Aufhebung der Massnahme (Art. 62d StGB); d) zur vorübergehenden stationären Platzierung (Art. 63 Abs. 3 StGB); e) zur Fortsetzung oder Aufhebung der Behandlung (Art. 63a Abs. 1 und 2 StGB); f) zum Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafe (Art. 63b Abs. 3 StGB); g) zur bedingten Entlassung aus der Verwahrung, Entscheid gemäss Art. 95 Abs. 4 StGB (Art. 64a Abs. 4 und Art. 64b StGB); h) zur Prüfung der Entlassung aus der lebenslänglichen Verwahrung (Art. 64 c Abs. 1 und 2 StGB); i) zum Einsatz von technischen Geräten (Art. 67b Abs. 3 StGB); j) zur Einschränkung oder Aufhebung des Tätigkeits -, Kontakt - und Rayonver- bots (Art. 67c Abs. 4 bis 6 StGB); k) zur Bestimmung der Vollzugsform (Art. 77 bis 80 StGB); l) zur bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug (Art. 86 StGB).
§ 11 8 95 b) Nachtr ägliche Entscheide des Gerichts
1 Gestützt auf Art. 363 Abs. 1 in fine StPO ist der Präsident des Gerichts, wel- ches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, zuständig zur: a) Verlängerung der Probezeit bei bedingter Entlassung aus einer Massnahme (Art. 62 Abs. 4 StGB) ; b) Verlängerung ambulanter Massnahmen (Art. 63 Abs. 4 StGB) ; c) Anrechnung der ambulanten Behandlung auf die Strafe und Aufschub des Vollzugs (Art. 63b Abs. 4 StGB) ; d) Verlängerung der befristeten Tätigkeitsverbote sowie der Kontakt - und R a- yonverbote (Art. 67 Abs. 6 und 67b Abs. 5 StGB); e) Verwendung von Vermögenswerten zugunsten des Geschädigten ausserhalb des Strafurteils (Art. 73 StGB); f) Verlängerung der Probezeit, Verlängerung oder Neuanordnung von Weisun- gen (Art. 87 Abs. 3 StGB) .
2 Das Bezirksgericht entscheidet einzelrichterlich über Anträge von Verwaltungs- behörden auf Anordnung von Ersatzfreiheitsstrafen für Bussen und Geldstrafen (Art. 36 Abs. 2 und 106 Abs. 5 StGB). Die örtliche Zust ändigkeit richtet sich sinngemäss nach Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstraf- recht . 96
3 Das Strafgericht entscheidet einzelrichterlich über Anträge auf Anordnung von Ersatzfreiheitsstrafen für Bussen wegen Übertretungen des Steuerrechts
§ 119 97 c) Nachträgliche Entscheide der Jugendstrafbehörde
1 Die Jugendanwälte sind zuständig für die nachträglichen richterlichen Ent- scheide.
2 In folgenden Fällen ist das Jugendgericht zuständig:
30 a) Änderung einer Schutzmassnahme gemäss Art. 12 bis 14 JStG in eine U n- terbringung; b) Widerruf eines bedingt ausgesprochenen Freiheitsentzuges von mehr als drei Monaten; c) Rückversetzung in den Strafvollzug nach bedingter Entlassung, wenn die Reststrafe mehr als drei Monate beträgt; d) Vollzug von Freiheit sstrafen über drei Monaten nach Abbruch der Unterbri n- gung; e) bei Übergangstätern für die durch die Strafpr ozessordnung dem Gericht zugewiesenen Entscheide.
3 Das Jugendgericht führt in den Fällen von Abs. 2 Bst. a bis d eine Hauptver- handlung durch.
§ 11 9a 98 d) Einleitung
1 Das Verfahren wird von der Vollzugsbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag der Staatsanwaltschaft eingeleitet.
2 Ist ein Entscheid nach Bundesrecht einer richterlichen Behörde vorbehalten, hat die Vollzugsbehörde ihren Antrag oder Beri cht der Staatsanwaltschaft einzu- reichen. Diese leitet den Antrag oder Bericht mit ihrem eigenen Antrag an das Gericht weiter.
§ 119b e) Parteirechte der Staatsanwaltschaft
In Verfahren betreffend nachträgliche selbständige Entscheide des Gerichts übt die Staatsanwaltschaft die Rechte einer Partei aus und vertritt die Sache vor dem Gericht.
§ 119c 100 Vollzugsrechtliche Sicherheitshaft
a) Anordnung Die Vollzugsbehörde oder die Staatsanwaltschaft können eine Person vor oder nach der Einleitung eines Verfahrens auf Erlass eines nachträglichen richterl i- chen Entscheides gemäss Art. 363 ff. StPO in Sicherheitshaft setzen, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass es zur Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug oder zur Anordnung des Vollz ugs einer freiheit s- entziehenden Massnahme oder der Freiheitsstrafe kommt und wenn: a) die Öffentlichkeit erheblich gefährdet ist; b) die Erfüllung des Massnahmenzwecks nicht anders gewährleistet werden kann oder c) Fluchtgefahr vorliegt.
§ 119d b) Entscheid des G erichts
SRSZ 1.2.20 23 31
1 Soll eine Person in Sicherheitshaft bleiben, beantragt die Staatsanwaltschaft unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden nach der Festnahme, die A n- ordnung von Sicherheitshaft oder einer Ersatzmassnahme gemäss Art. 237 ff. StPO beim a) Präsident en des Gerichts, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat; b) Zwangsmassnahmengericht, soweit die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl erlassen hat.
2 Hat die Vollzugsbehörde eine Person in Sicherheitshaft gesetzt, teilt sie der Staatsanwaltschaft ihren Antrag mit. Die Staatsanwaltschaft leitet den Antrag der Vollzugsbehörde mit ihrem eigenen Antrag der Gerichtsbehörde gemäss Abs. 1 weiter. Die Frist, innert welcher die Staatsanwaltschaft Antrag zu stellen hat, verlängert sich in diesem Fall nicht.
3 Für das Verfahren sind Art. 222 und 229 ff. StPO sinngemäss anwendbar.
§ 119e 102 c) Vollzug
1 Die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft wird nach den Regeln des Vollzugs von Freiheitsstrafen durchgeführt.
2 Wird dadurch der Zweck der Sicherheitshaft vereitelt, ist die Sicherheitshaft nach den Regeln des Vollzugs der Untersuchungshaft durchzuführen.
§ 120 103 Rechtsmittel
1 Verfügungen der Vollzugsbehörden können innert 20 Tagen seit Zustellung beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
2 Die Rechtsmittelfrist bet a) den Vollzug der Landesverweisung gemäss Art. 66a ff. StGB; b) Zwangsmassnahmen gemäss §§ 122a Abs. 2 Bst. a und b oder 122c.
3 In den Fällen von Abs. 2 Bst. b kommt der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu. Die Rechtsmi ttelinstanz kann die aufschiebende Wirkung auf Antrag gewähren.
4 Im Jugendstrafvollzug richten sich die Rechtsmittel nach Bundesrecht.
§ 121 104 Vollzugskosten
1 Die Kosten des Straf - und Massnahmenvollzugs trägt der Staat.
2 Die verurteilte Person hat die Kosten des Straf - und Massnahmenvollzugs zu ersetzen, soweit dadurch ihre Resozialisierung nicht gefährdet wird. Vorbehalten bleiben Art. 380 StGB und Art. 44 JStPO.
3 Persönliche Auslagen, die mit dem eigentlichen Straf - und Massnahmenvollzug in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen, trägt die eingewiesene Person selbst.
§ 122 105 Rechte und Pflichten der inhaftierten Personen
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1 Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen über den Straf - und Massnahmenvollzug sowie den Vollzug der Untersuchungs - und Sicherheitshaft.
2 Er regelt insbesondere die Rechte und Pflichten der Inhaftierten, ihre B e- schwerdemöglichkeiten, das Disziplinarrecht sowie die Aufsicht über die Haftan- stalten.
3 Disziplinarsanktionen sind: a) der Verweis; b) der zeitweise Entzug oder die Beschränkung der Verfügung über Geldmi ttel, der Freizeitbeschäftigung oder der Aussenkontakte bis längstens zwei Mona- te, im Wiederholungsfall drei Monate; c) die Busse bis Fr. 500. --; sowie d) der Arrest bis 14 Tage.
4 Bei der Beurteilung von Diszi plinarvergehen werden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches sinngemäss angewendet.
§ 122a 106 Medizinische Zwangsmassnahmen
a) Anordnung
1 Lehnt die inhaftierte Person eine medizinische Massnahme ab, sieht die ei n- weisende Behörde von d er Anordnung einer solchen ab, sofern die inhaftierte Person ihren Entschluss im Zustand der Urteilsfähigkeit und selbstbestimmt getroffen hat.
2 Die einweisende Behörde ordnet auf Empfehlung eines Arztes die vorgesehene medizinische Massnahme an, wenn: a) die inhaftierte Person ihre Urteilsfähigkeit verliert, ihr ohne die Behandlung ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht und sie nicht in einer Patien- tenverfügung gemäss § 122b Abs. 2 festgelegt hat, dass sie bei Verlust der Urteilsfähigkeit auf eine Behandlung verzichtet; b) ohne die Behandlung das Leben oder die körperliche Integrität Dritter erns t- haft gefährdet wird; c) eine richterlich angeordnete stationäre oder ambulante therapeutische Mass - nahme zu vollziehen ist und die Behandlung unter forensisch- psyc hiatri - schen Gesichtspunkten zur Erfolg versprechenden Durchführung dieser Massnahme unumgänglich erscheint.
3 In dringenden Fällen entscheidet der Arzt der Vollzugseinrichtung. Dieser informiert die einweisende Behörde umgehend.
4 Die medizinische Zwangs massnahme ist unter fachärztlicher Leitung durchz u- führen. Ist sie für längere Zeit angeordnet, muss die einweisende Behörde die Massnahme regelmässig überprüfen und neu anordnen.
§ 122b b) Abklärungspflicht
1 Hat die Vollzugseinrichtung Kenntnis, dass ei ne inhaftierte Person auf mediz i- nische Massnahmen verzichten will, stellt sie umgehend sicher, dass:
SRSZ 1.2.20 23 33 a) die inhaftierte Person von einem Arzt über die gesundheitlichen Risiken eines Verzichts und über alternative Behandlungsmethoden aufgeklärt wird und b) sich ein Arzt versichert, dass die inhaftierte Person ihren Entschluss in urteilsfähigem Zustand gefasst hat.
2 Droht der inhaftierten Person ohne die vorgesehene Behandlung ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden, bespricht der Arzt mit ihr die Möglichkeit und den Inhalt einer Patientenverfügung nach Art. Zivilgesetzbuch (ZGB) zur Frage, ob die inhaftierte Person bei Verlust der Urteilsfähigkeit medizinisch behan delt werden soll. Falls die inhaftierte Person eine Patientenverfügung erstellt, best ätigt der Arzt, dass die inhaftierte Person diese selbst gelesen, verstanden und sich dabei in urteilsfähigem Zustand befunden hat.
3 Die Vollzugseinrichtung stellt dem Arzt nötigenfalls einen Übersetzer zur Verf ü- gung, welcher bestätigt, dass er der inhaftierten Person den Inhalt der Patien- tenverfügung übersetzt und diese ihm bestätigt habe, dass sie ihren Willen wiedergibt.
§ 122c 109 Hungerstreik
a) Zwangsernährung
1 Verweigert eine inhaftierte Person die Nahrungsaufnahme oder teilt sie mit, in den Hungerstreik tret Zwangsernährung an, sofern die inhaftierte Person ihren Entschluss im Zustand der Urteilsfähigkeit und selbstbestimmt getroffen hat.
2 Der im Hungerstreik stehenden Person wird täglich Nahrung angeboten.
3 Bei Verlust des Bewusstseins ordnet die einweisende Behörde eine künstliche Ernährung an, sofern die inhaftierte Person nicht in einer Patientenverfügung gemäss § 122d Abs. 2 festgelegt hat, dass sie bei Verlust der Urteilsfähigkeit eine solche ablehnt. B ei Dringlichkeit gilt § 122a Abs. 3.
§ 122d b) Abklärungspflicht
1 Hat die Vollzugseinrichtung Kenntnis, dass eine inhaftierte Person auf die Nahrungsaufnahme verzichten will, stellt sie umgehend sicher, dass: a) die inhaftierte Person von einem Arzt über die gesundheitlichen Risiken eines Hungerstreiks aufgeklärt wird und b) sich ein Arzt versichert, dass die inhaftierte Person ihren Entschluss in urteilsfähigem Zustand gefasst hat.
2 Der Arzt bespricht mit der inhaftierten Person die Möglichkeit und den Inhal t einer Patientenverfügung nach Art. 370 ZGB zur Frage, ob die inhaftierte Person bei Verlust der Urteilsfähigkeit künstlich ernährt werden soll. Falls die inhaftierte Person eine Patientenverfügung erstellt, bestätigt der Arzt, dass die inhaftierte Person diese selbst gelesen, verstanden und sich dabei in urteilsfähigem Zu- stand befunden hat.
3 Für den Beizug eines Übersetzers gilt § 122b Abs. 3.
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§ 122e 111 Technische Überwachung
1 Zur Sicherheit und zum Schutz der Inhaftierten und des Personals sowie zur Gew ährleistung des ordentlichen Gefängnisbetriebes können die Einrichtungen technisch überwacht werden.
2 Das zuständige Amt stellt sicher, dass: a) die betroffenen Personen vorgängig über die Überwachung informiert wer- den; b) die gespeicherten Personendaten innert sechs Monaten gelöscht werden, soweit sie nicht für Beweiszwecke benötigt werden.
3 Im Übrigen regelt das zuständige Departement die Einzelheiten der techni- schen Überwachung, namentlich die Form, Dauer, erfassten räumlichen Berei- che sowie die Zugriffsberechtigung auf die Aufzeichnungen und deren Schutz vor missbräuchlicher Verwendung.
3. Abschnitt: Begnadigung
§ 123 Zuständigkeit
Das Recht der Begnadigung wird ausgeübt: a) bei Verbrechen und Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung und bei Straftaten, die mit einem solchen Verbrechen oder Vergehen in Zu- sammenhang stehen, vom Kantonsrat; b) in den übrigen Fällen von der zuständigen Kommission des Kantonsrates.
§ 124 Verfahren
a) Einleitung
1 Das Verfahren wird durch die Einreichung eines Begnadigungsgesuchs an das zuständige Departement eingeleitet. Wer dazu befugt ist, bestimmt Art. 382 des Strafgesetzbuchs.
2 Das zuständige Departement holt die Akten des Strafverfahrens, die Stellung- nahme der Vollzugsanstalt sowie des Gerichts, das in der Sache selbst geurteilt hat, ein.
3 Zusammen mit den Akten leitet es das Begnadigungsgesuch an die zuständige Kommission des Kantonsrates weiter.
§ 125 b) Wirkung
1 Das Begnadigungsgesuch hemmt den Vollzug des Urteils nicht.
2 Das zuständige Departement kann die Volls treckung aufschieben, wenn das Begnadigungsgesuch nicht aussichtslos erscheint.
§ 126 112 c) Entscheid
SRSZ 1.2.20 23 35
1 Die zuständige Kommission des Kantonsrates prüft bei Verbrechen und Verge- hen gegen den Staat und die Landesverteidigung und bei Straftaten, die mit einem solchen Verbrechen oder Vergehen in Zusammenhang stehen, das Gesuch und stellt dem Kantonsrat begründeten Antrag, ob und in welchem Umfang dem Gesuch entsprochen werden soll.
2 Der Kantonsrat entscheidet über das Begnadigungsgesuch in geheimer A b- stimmung endgültig. Eine Diskussion findet nicht statt.
3 In den übrigen Fällen entscheidet die zuständige Kommission des Kantonsr a- tes endgültig.
4 Die Vorschriften über den Ausstand gemäss §§ 132 bis 139 dieses Gesetzes gelten sinngemäss auch für das Begnadigungsv erfahren. Über ein streitiges Ausstandsgesuch entscheidet die Begnadigungsbehörde in Abstand der be- troffenen Mi tglieder selbst.
§ 127 Wirkungen
1 Die Wirkungen der Begnadigung richten sich nach Art. 383 StGB.
2 Wird die Begnadigung bedingt ausgesprochen, bestimmt die Begnadigungs - behörde der begnadigten Person eine Probezeit von einem Jahr bis zu fünf Jah- ren.
3 Die Begnadigung hat keinen Einfluss auf die Prozesskosten und die zivilrecht- lichen Folgen der strafbaren Handlung.
4. Kapitel: Verwaltungsrechtspflege
1. Abschnitt: Amtshandlungen und Rechtshilfe
§ 128 Amtshandlungen ausserhalb des Kantons
1 Amtshandlungen ausserhalb des Kantons sind nach Massgabe des am Ort ihrer Vornahme geltenden Rechts zulässig.
2 Die Amtshandlungen erfolgen nach schwyzerischem Recht, soweit nicht das am Ort ihrer Vornahme geltende Recht seine Beachtung verlangt.
§ 129 Amtshandlungen auswärtiger Behörden
1 Behörden anderer Kantone haben für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Kantons Schwyz eine Bewilligung des Präsidenten des Verwal tungsgerichts einzuholen.
2 Mit Zustimmung der zuständigen Bundesbehörde können auch Amtshandlun- gen ausländischer Behörden bewilligt werden, wenn wichtige Gründe es erfor- dern und nicht schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenst e- hen. Auf Verlangen der betroffenen Person hat der Präsident des Verwaltungs - gerichts der Amtshandlung beizuwohnen und zu überw achen, dass der Rahmen der bewilligten Amtshandlung nicht überschritten wird.
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§ 130 Zulässigkeit der Rechtshilfe
1 Ordnungsgemässen Rechtshi lfebegehren betreffend Verwaltungssachen wird entsprochen, wenn die Rechtshilfehandlung in den Aufgabenbereich des Ver wal- tungsgerichts und der schwyzerischen Behörden fällt.
2 Die Rechtshilfe kann verweigert werden, wenn feststeht, dass der ausländische Staat nicht Gegenrecht hält. Sie kann unter Bedingungen oder Auflagen gewährt werden, namentlich unter der Auflage, dass die Ergebnisse der Erhebung in der Schweiz von den Behörden des ersuchenden Staates nur insoweit verwendet werden dürfen, als die Rechtshilfe bewilligt wurde.
§ 131 Verfahren der Rechtshilfe
1 Die Rechtshilfe wird unter Anwendung des schwyzerischen Rechts von den Behörden nach Massgabe ihrer Zuständigkeit gewährt. Auf Verlangen der ers u- chenden Behörde und mit dem Einverständnis der betroffenen Person kann auch ein anderes Verfahren eingehalten werden.
2 Die Rechtshilfe kann von der Leistung eines Kostenvorschusses oder einer Kostengutsprache abhängig gemacht werden.
3 Zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben vorbehalten. Soweit nichts anderes bestimmt ist, wird der Verkehr mit ausländischen Behörden durch die Bundes- behörden vermittelt.
2. Abschnitt: Ausstand
§ 132 113 Ausstands pflicht
1 Richter, Gerichtsschreiber sowie das Kanzleipersonal sind von der Ausübung ihres Amtes ausgeschlossen, wenn ein Ausstandsgrund gemäss den Bestimmun- gen der Schweizerischen Zivilprozessordnung vorliegt.
2 Die betroffene Person legt einen möglichen Ausstandsgrund rechtzeitig offen und tritt von sich aus in den Ausstand, wenn sie den Grund als gegeben erach- tet.
§ 1 33 114
§ 134 115
§ 135 Begehren Dritter
Das Ausstandsbegehren kann von einer Partei oder von jedem Mitglied der G e- richtsabteilung während des ganzen Verfahrens gestellt werden.
§ 136 Verzögerung des Begehrens
SRSZ 1.2.20 23 37 Wer durch ungerechtfertigte Verzögerung des Begehrens zusätzliche Umtriebe verursacht, wird dafür kosten- und entschädigungspflichtig und kann mit Or d- nungsbussen bestraft werden.
§ 137 Verfahren
1 Das Begehren ist zu begründen und gleichzeitig durch Urkunden oder schriftl i- che Auskünfte von Amtsstellen zu belegen. Fehlen solche Beweismittel, wird aufgrund einer gewissenhaften Erklärung der abgelehnten Person entschieden. Aus zureichenden Gründen können weitere Beweise erhoben werden.
2 Derjenigen Person, die den Ausstand selber verlangt, darf er auf die gewisse n- hafte Erklärung hin, dass ein Ausstandsgrund vorliege, nicht verweigert werden. Der Ausstand kann ihr auch aus anderen zureichenden Gründen bewilligt wer- den.
§ 138 116 Entscheid
1 Über ein streitiges Ausstandsbegehren eines Mitgliedes entscheiden die Ju s- tizbehörden, die Verwaltungsbehörden oder - kommissionen in Abstand des be- treffenden Mitgliedes.
2 Fällt durch den Abstand die Beschlussfähigkeit dahin, entscheidet über den Ausstand die Aufsichtsbehörde und beim Verwaltungsgericht das Kantonsg e- richt.
3 Über Ausstandsbegehren gegen Gerichtsschreiber oder Kanzleipersonal ent- scheidet das Gericht; über Ausstandsbegehren gegen Schreiber und Sekretäre von Behörden und Kommissionen entscheiden diese.
§ 139 117 Nichtbeachten des Ausstandes
1 Amtshandlungen, an den en eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert zehn Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat.
2 Wird die Verletzung der Meldepflicht über das Vorliegen eines Ausstandsgrun- des erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, gelten die Bestimmungen über die Revision.
3 Nicht wiederholbare Beweismassnahmen darf die Behörde berücksichtigen.
3. Abschnitt: Verfahren
§ 140 Öffentlichkeit
1 Die Verhandlungen und die mündliche Eröffnung der Entscheide sind öffent- lich.
2 Nicht öffentlich sind Verhandlungen über Beschwerden aus dem Abgaberecht.
3 Das Verwaltungsgericht kann die Öffentlichkeit zudem ausschliessen, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und O rdnung oder von Sitte und
38 Anstand zu befürchten ist, sowie wenn die schutzwürdigen Interessen einer beteiligten Person es erfordern. Vorbehalten bleibt auch der Ausschluss der Öffentlichkeit aufgrund spezieller Bestimmungen betreffend das Steuerstrafver- fahren.
§ 141 Protokollinhalt im Allgemeinen
1 Verhandlungen sind zu protokollieren.
2 Ins Protokoll sind aufzunehmen: a) die Darstellung aller wesentlichen Verfahrensvorgänge bezüglich Ort, Zeit, Inhalt und mitwirkender Personen; b) die Anträge der Parteien, die wesentlichen mündlichen Ausführungen sowie die auf Verlangen einer Partei wörtlich ins Protokoll aufzunehmenden Äuss e- rungen; c) der Verweis auf die Rechtsschriften, Eingaben, Urkunden und andere Akten; d) die Beweiserhebungen und deren Ergebnisse; e) die Entscheide im Dispositiv.
§ 142 Form des Protokolls
1 Der Protokollführer führt in den Verhandlungen das Protokoll und unter zeichnet es.
2 Zur Unterstützung der Protokollführung kann das Verwaltungsgericht Aufzeich- nungsgeräte verwenden.
3 Die Rechtsmit telinstanz und, bei Tragung der Kosten, jede Partei können verlangen, dass das Protokoll in Reinschrift niedergeschrieben und in Abschrift ausgehändigt wird.
§ 143 Beweiskraft
1 Das Protokoll bildet Beweis für die Richtigkeit der darin enthaltenen Verhand- lungen.
2 Über Begehren um Berichtigung des Protokolls entscheidet das Verwaltungs - gericht.
4. Abschnitt: Vorladungen und andere Zustellungen
§ 144 Form
1 Vorladungen werden schriftlich erlassen.
2 Anwesende Parteien können bei Verhandlungsunterbrüchen auc h nur mündlich vorgeladen werden.
§ 145 Inhalt
SRSZ 1.2.20 23 39 Die Vorladung enthält: a) die Bezeichnung der Person, an die sie gerichtet ist, und die Angabe, in welcher Eigenschaft sie vorgeladen wird; b) die Bezeichnung der Prozessparteien und der Prozesssache; c) Ort u nd Zeit des Erscheinens; d) die Aufforderung an die vorgeladene Person, vor der Behörde zu erscheinen unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens; e) für die Parteien: den Zweck der Verhandlung; f) Datum und Unterschrift des Richters bzw. eines Mitarbeiters der Kanz lei.
§ 146 Frist
Vorladungen sind mindestens fünf Tage vor dem Termin auszuhändigen. In dringenden Fällen bleibt die Verkürzung dieser Frist vorbehalten.
§ 147 Vorführbefehl
Bei wichtigen Gründen kann ein Vorführbefehl mit der Verpf lichtung zum sofor- tigen Erscheinen erlassen werden.
§ 148 Zustellung
1 Hat die Partei eine Vertretung, so wird die Vorladung dieser zugestellt. Wird das persönliche Erscheinen der Partei verlangt, so wird die Vorladung ihr zuge- stellt, der Vertretung eine K opie mit eingeschriebenem Brief.
2 Die Zustellung erfolgt an die vorgeladene Person persönlich oder an eine nach Bundesrecht zum Empfang von Gerichtsurkunden befugte Person.
§ 149 Zustellungsorgane
1 Die Vorladung wird durch die Post, einen Kanzleiangestel lten oder ausnahm s- weise durch die Polizei zugestellt.
2 Vorladungen für Personen, die ausserhalb des Kantons wohnen, werden durch Vermittlung der zuständigen Behörde ihres Aufenthaltsortes zugestellt. In der Schweiz kann die Zustellung auch durch die Post erfolgen.
§ 150 118 Gescheiterte Zustellung
1 Die Zustellung gilt nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, a) wenn der Adressat die Zustellung schuldhaft verhindert hat: am Tag der erfolglosen Zustellung; b) bei einer eingeschriebenen Postsendun g, die nicht abgeholt worden ist: am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste.
2 In den übrigen Fällen wird die Zustellung nach einem ersten erfolglosen Zustel- lungsversuch wiederholt. Die Zustellung gilt spätestens am siebten Tag nach dem zweiten Zustellungsversuch als erfolgt.
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§ 151 Beweis der Zustellung
Die Vorladung wird eingeschrieben, gegen Empfangsschein oder amtliche B e- scheinigung zugestellt.
§ 152 Anzeigepflicht
Wer eine Vorladung zu persönlichem Erscheinen nicht befolgen kann, hat sich sofort zu entschuldigen. Im Krankheitsfall ist ein ärztliches Zeugnis beizulegen.
§ 153 Öffentliche Vorladung
1 Kann einer Partei die Vorladung trotz sachdienlicher Nachforschungen nicht zugestellt werden, so wird sie im Amtsblatt oder nach Bedürfnis auch in anderen geeigneten Blättern veröffentlicht.
2 Ist eine im Ausland notwendige Zustellung undurchführbar, so tritt die öffentl i- che Vorladung an Stelle der persönlichen Zustellung.
§ 154 Andere Zustellungen
Die Bestimmungen über die Vorladung gelten sinngemäss für andere gerichtl i- che Zustellungen.
5. Abschnitt: Fristen
§ 155 Gesetzliche Fristen
1 Gesetzlich vorgeschriebene Fristen dürfen nicht geändert werden.
2 Sie können nur erstreckt werden, wenn eine Partei oder ihre Vertretung im Laufe der Frist stirbt oder handlungsunfähig wird.
3 Die Erstreckung kann von Amtes wegen erfolgen.
§ 156 Richterliche Fristen
Richterliche Fristen sollen der Bedeutung des Streitfalles entsprechend ang e- setzt werden und in der Regel nicht weniger als zehn und nicht mehr als 30 Tage dauern.
§ 157 119 Stillstand der Fristen
SRSZ 1.2.20 23 41
1 Keine Verhandlungen finden statt, und gesetzliche und richterlich bestimmte Fristen stehen still: a) vom 7. Tage vor Ostern bis und mit dem 7. Tage nach Oster n; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 7 . Januar.
2 Diese Vorschrift gilt nicht für: a) Verhandlungen in dringenden Fällen und vorsorgliche Massnahmen; b) Einsprache- und Rechtsmittelverfahren in Planungs - und Bausachen sowie nach Steuergesetz; c) Rechtsmittelverfahren im Kindes - und Erwachsenenschutzrecht und betref- fend die Aufnahme in Schulen, die Promotion und den Abschluss einer Schul - und Berufsausbildung; d) Rechtsmittelverfahren beim Vollzug der Landesverweisung und bei Zwangs- massnahmen gemäss §§ 122a und 122c; e) das öffentliche Beschaffungswesen; f) Wahl -, Abstimmungs - und Stimmrechtssachen; g) Verhandlungen und Fristansetzungen im Einvernehmen mit den Parteien.
§ 158 Fristberechnung
1 Der Tag der Eröffnung einer Frist oder der Tag der Mitteilung eines Entschei- des wird bei Berechnung der Frist nicht mitgezählt.
2 Ist der letzte Tag einer Frist ein Samstag oder ein öffentlicher Ruhetag, oder kann die Post an diesem Tage nicht wie gewöhnlich benützt werden, so endi gt die Frist am nächsten Werktag. Samstage und öffentliche Ruhetage während laufender Fristen werden mitgezählt.
§ 159 Einhaltung
Eine Handlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie vor Ablauf der Frist vorgenommen wird. Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist an die Bestimmungsstelle gelangen oder für sie der Schweizerischen Post übergeben sein. Zahlungen müssen spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten der Bestimmungsstelle der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post - oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden sein.
§ 160 Erstreckungs - und Verschiebungsgesuche
1 Die Verschiebung einer Verhandlung oder die Erstreckung einer richterlichen Frist wird nur aus zureichenden Gründen bewilligt.
2 Fristerstreckungsgesuchen wird nur entsprochen, wenn sie vor Ablauf der Frist gestellt werden. Verschiebungsgesuche können abgelehnt werden, wenn sie nicht sofort nach Kenntnis der Verhinderung gestellt werden.
§ 161 Androhung der Säumnisfolgen
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1 Wo das Gesetz die Folgen der Säumnis einer Frist oder Verhandlung nicht festsetzt, bestimmt sie das Gericht.
2 Die Androhung darf nicht weitergehen, als der ordnungsgemässe Fortgang des Prozesses es erfordert.
§ 162 Kosten bei Säumnis
1 Kann wegen Säumnis einer Partei eine Verhandlung nicht stattf inden, so wird der erschienenen Partei sofort volle Entschädigung zugesprochen.
2 Ferner kann die säumige Partei, falls sie nicht andere prozessuale Nachteile treffen, mit Ordnungsbusse bestraft werden, wenn sie sich innert Frist nicht genügend zu entschul digen vermag.
§ 163 120 Wiederherstellung
1 Die Behörde kann auf Antrag der säumigen Partei eine Frist wiederherstellen, eine Verhandlung neu ansetzen und einen Endentscheid aufheben, wenn sie glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden an der Ver- säumnis trifft.
2 Das Verschulden einer Hilfsperson der Partei oder ihrer Vertretung wird der Partei zugerechnet, wenn nicht gehörige Sorgfalt bei der Wahl und Instruktion der Hilfsperson nachgewiesen wird.
3 Das Wiederherstellungsgesuch ist spät estens zehn Tage nach Wegfall des Hindernisses zu stellen.
4 Ist das Verfahren bei einer oberen Instanz rechtshängig, so entscheidet diese über die Wiederherstellung und Aufhebung.
6. Abschnitt: Entscheide
§ 164 Zustellung
1 Die Vorschriften über die Vorladung finden sinngemäss Anwendung auf die Mitteilung der Entscheide.
2 Die öffentliche Mitteilung beschränkt sich auf den Urteilsspruch. Sie kann sich auf die Angabe der Prozessparteien, des Prozessgegenstandes, der Art des Ent- scheides und der laufenden Fri sten beschränken mit dem Hinweis, dass der Entscheid bei der Gerichtskanzlei zu beziehen sei.
7. Abschnitt: Erläuterung und Berichtigung
SRSZ 1.2.20 23 43
§ 165 Erläuterung
1 Ist ein Entscheid unklar oder enthält er Widersprüche, so wird er vom Verwal- tungsgericht auf Antrag oder von Amtes wegen erläutert.
2 Das Erläuterungsgesuch ist schriftlich einzureichen. Die beanstandeten Stellen und die verlangte Fassung sind wörtlich anzugeben.
3 Das Gesuch wird der Gegenpartei zur freigestellten Beantwortung mitgeteilt.
4 Wird ein E ntscheid auf das Erläuterungsbegehren hin anders gefasst, so wer- den die Rechtsmittelfristen den Parteien neu eröffnet.
§ 166 Berichtigung
Offenkundige Versehen, wie Schreibfehler, Rechnungsirrtümer und irrige B e- zeichnung der Parteien, werden vom Gericht sschreiber im Einverständnis mit dem Präsidenten und unter Mitteilung an die Parteien berich tigt.
8. Abschnitt: Kosten
§ 167 Bestandteile
Die Parteien haben nach den Bestimmungen über die Kostenauflage zu bezah- len: a) eine Gerichtsgebühr; b) die Barauslagen; c) die Gebühr für schriftliche Ausfertigungen.
§ 168 Ordnungsbussen
1 Ordnungsbussen gemäss diesem Kapitel dürfen im Einzelfall den Betrag von Fr. 1000. -- nicht übersteigen.
2 Im Wiederholungsfall kann nach vorangegangener Androhung Überweisung an die St rafbehörden wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung erfolgen.
§ 169 Verjährung
Die Gerichtskosten und Ordnungsbussen verjähren in zehn Jahren; die Vorschri f- ten des Obligationenrechts 121 sind sinngemäss anwendbar.
5. Titel: Schlussbestimmungen
§ 170 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Die Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
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§ 171 Allgemeine Verbote
1 Allgemeine Verbote, die nach bisherigem kantonalem Prozessrecht ausgespr o- chen wurden, bleiben in Kraft. Vorbehalten bleibt die Einsprache nach Art. 260 ZPO; die Frist dazu beginnt mit einer einmaligen, generellen Publikation durch das Kantonsgericht im Amtsblatt.
2 Nach Inkrafttreten des neuen Rechts begangene Widerhandlungen werden gestützt auf Art. 258 ZPO geahndet; es gilt die bisher verfügte und publizierte mildere Strafandrohung.
§ 172 Übergangsbestimmung und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt zusammen mit den Schweizerischen Prozessordnungen in Kraft. 122
2 Der Regierungsrat kann einzelne Bestimmungen vor diesem Zeitpunkt in Kraft setzen.
3 Es gelten die Übergangsbestimmungen der Schweizerischen Prozessordnun- gen.
§ 173 123 Referendum und Publikation
1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons- verfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsam m- lung aufgenommen.
SRSZ 1.2.20 23 45 Anhang I. Aufhebung von Erlassen Folgende Erlasse werden aufgehoben: a) Gerichtsordnung vom 10. Mai 1974 124 b) Zivilprozessordnung vom 25. Oktober 1974 125 c) Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum interkant onalen Konkordat betreffend die Befreiung von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten (cautio judicatum solvi) vom 2. Dezember 1903 126 d) Kantonsratsbeschluss über den Beitritt des Kantons Schwyz zum Konkordat über die Schiedsgerichtsbar keit vom 20. Februar 1970 127 e) Verordnung über den Vollzug des Konkordates über die Schiedsgerichtsbar- keit vom 6. April 1970 f) Kantonsratsbeschluss über den Beitritt des Kantons Schwyz zum Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen vo m 11. Se p- tember 1975 129 g) Verordnung über den Strafprozess im Kanton Schwyz (Strafprozessordnung) vom 28. August 1974 h) Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen und die Anpass ung der Gerichtsordnung vom 23. März 1994 131 i) Kantonsratsbeschluss über den Beitritt des Kantons Schwyz zum Konkordat über die Vollstreckung von Zivilurteilen vom 26. Oktober 1977 132 j) Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum Konkordat über die Gewährung gegens eitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlichrechtlicher Ansprüche vom 18. Mai 1972 133 II. Änderung von Erlassen Folgende Erlasse werden geändert:
1. Kantonales Gesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
und zum Asylgesetz (Migrationsgesetz) vom 21. Mai 2008 134
§ 7 Abs. 1
1 Sieht das Bundesrecht die richterliche Überprüfung einer Zwangsmassnahme oder die Zustimmung zu einer Zwangsmassnahme vor, so urteilt als kantonale richterliche Behörde die Einzelrichterin oder der Einzelrichter des Zw angsmas s- nahmengerichts.
2 Für die Anordnung der Durchsuchung von Wohnungen und Räumen nach einem erstinstanzlichen Entscheid (Art. 70 Abs. 2 AuG) ist die kantonale Staatsanwaltschaft zuständig.
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§ 26 Abs. 1 und 3, Abs. 4 (neu)
1 Das Zwangsmassnahmengericht beurteilt einzelrichterlich die Anordnung und Verlängerung von Zwangsmassnahmen gemäss Bundesrecht.
3 Verfügungen und Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über Zwangs- massnahmen sind kostenlos.
4 Gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts kann gem äss der Ver- ordnung über die Verwaltungsrechtspflege innert 20 Tagen beim Verwaltungsge- richt Beschwerde erhoben werden.
2. Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner
Funktionäre vom 20. Februar 1970 135
§ 17
1 Verbrechen, Verge hen oder Übertretungen, welche Funktionäre in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit begehen, werden nach den Vorschriften des Schweiz e- rischen Strafgesetzbuches und des kantonalen Einführungsrechts bestraft.
2 Vorbehalten bleibt § 10 4 der Justizverordnung.
3. Verordnung über die Gleichstellung von Frau und Mann vom 8. Mai 1996
136
§ 4 Abs. 1
1 Der Regierungsrat wählt für eine vierjährige Amtsdauer die Schlichtungsstelle. Ihre Zusammensetzung richtet sich nach der Schweizerischen Zivilprozessor d- nung.
§ 6 Abs. 2
2 Das Schlichtungsverfahren richtet sich nach der Schweizerischen Zivilprozess- ordnung.
§ 8
Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben werden im vereinfachten Verfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung beurteilt.
4. Geschäftsordnung f ür den Kantonsrat des Kantons Schwyz vom 28. April
1977
§ 39
Die Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates und des Kantons - und des Verwaltungsgerichts können wegen mündlicher oder schriftlicher Äusserungen in den Verhandlungen des Kantonsrates und seiner Kommissionen rechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden. Der Kantonsrat kann die Immunität aufhe- ben, wenn sie missbraucht wird.
SRSZ 1.2.20 23 47
§ 77 Bst. e
(Durch geheime Wahlen werden gewählt:) e) der Staatsschreiber sowie der Oberstaatsanwalt und die Stellvertretung. Anhang: Aufgabenbereiche der ständigen Kommissionen des Kantonsrates Rechts - und Justizkommission – Vorberatung oder Entscheid von Begnadigungsgesuchen nach Massgabe der Justizverordnung
5. Verordnung über die Pensionskasse des Kantons Schwyz vom 19. Mai
2004
§ 3 Abs. 1 Bst. f
( 1 Die Mitgliedschaft bei der Pensionskasse ist obligatorisch für:) f) den Oberstaatsanwalt und dessen Stellvertretung.
6. Steuergesetz vom 9. Februar 2000 139
§ 222 gg) Verweisung auf die Schweizerische Strafprozessordnung und
das Beschwerdeverfahren Soweit dieses Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen nichts anderes vorschreiben, gelten hinsichtlich Vorbereitung und Durchführung der Hauptver- handlung die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung und im Übrigen die Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsge- richt sinngemäss.
§ 229 Abs. 1
1 Das Verfahren richtet sich nach der Justizverordnung und der Schweizerischen Strafprozessordnung.
7. Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 14. September
1978
§ 1 I. Richterliche Behörden
Zuständigkeit und Verfahren für gerichtliche Entscheidungen beurteilen sich nach der Justizverordnung und der Schweizerischen Zivilprozessordnung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
48
§ 2 Summarisches Verf ahren
1 Das Bezirksgericht beurteilt einzelrichterlich im summarischen Verfahren nebst den in Art. 249, 271, 302 und 305 der Schweizerischen Zivilprozessordnung erwähnten Angelegenheiten: a) Personenrecht:
1. b) Familienrecht:
1. Zustimmung zur Eheschliessung einer entmündigten Person (Art. 94 Abs. 2
ZGB)
2. Einräumung von Zahlungsfristen (Art. 11 SchlTZGB)
c) Erbrecht :
1. Aufsicht über den Willensvollstrecker (Art. 517 und 518 ZGB)
2. Entgegennahme von Ausschlagungserklärungen und erforderliche Anordnu n-
gen (Art. 570 und 574 -576 ZGB)
3. Anordnung des öffentlichen Inventars (Art. 580 ZGB)
4. Sicherstellung der Ansprüche von Miterben bei Fortsetzung des Geschäftes
des Erblassers (Art. 585 Abs. 2 ZGB)
5. Aufforderung zur Erklärung über den Erwerb der Erbschaft und Einräumung
einer weiteren Frist (Art. 587 ZGB)
6. Anordnung der amtlichen Liquidation (Art. 593 und 594 ZGB) und Feststel-
lung der Überschuldung (Art. 597 ZGB)
7. Bestellung eines Vertreters für die Erbengemeinschaft (Art. 602 Abs. 3 ZGB)
8. Beauftragung der Schätzungskommission mit der Feststellung des Anrech-
nungswertes von Grundstücken vor Anhebung des Erbteilungsprozesses (Art.
618 ZGB) d) Sachenrecht:
1. Festlegung einer ungewissen Grenze (Art. 669 ZGB)
2. Bewilligung der Durchleitung und Verlegung von Brunnen, Röhren, Leitun-
gen und dgl. durch ein fremdes Grundstück (Art. 691 -693 ZGB)
3. Verbot des Betretens von Wald und Weide (Art. 699 ZGB)
4. Fristansetzung zur Sicherstellung bei Nutzniessung, Entzug des Besitzes und
Anordnung des Inventars (Art. 760, 762 und 763 ZGB)
5. Anordnung der Abtretung von Nutzniessungsforderungen (Art. 775 ZGB)
6. Ordnung der Pfandre chte (Art. 833 und 852 ZGB)
7. Anordnungen über die Hinterlegung von Zahlungen bei Schuldbrief und Gült
(Art. 861 ZGB)
8. Ansprüche aus Besitzesentziehung und Besitzesstörung (Art. 927 und 928
ZGB)
2 grund des Partnerschaftsgesetzes die folgenden Angelegenheiten: a) Zustimmung zur Eintragung der Partnerschaft einer entmündigten Person (Art. 3 Abs. 2 PartG) b) Zuweisung von Miteigentum (Art. 24 PartG) c) Aufhebung des Vermögensvert rages (Art. 25 Abs. 4 PartG).
§ 8 Bst. b
SRSZ 1.2.20 23 49 wird aufgehoben.
§ 12
Für die Vornahme von Beglaubigungen sind die Urkundspersonen gemäss § 10, der Staatsschreiber und die vom Regierungsrat bezeichneten Mitarbeiter der Staatskanzlei, der Staatsarchivar, die Geri chtsschreiber der schwyzerischen Gerichte sowie die Staatsanwälte zuständig.
§ 14
Urkunds - und Beglaubigungspersonen treten in den Ausstand, wenn ein Aus- schlussgrund gemäss den Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessor d- nung vorliegt.
8. Verordnung über die Beurkundung und die Beglaubigung vom 24. Mai
2000
§ 2 Abs. 1 Bst. c
( 1 Begehren um Vornahme einer Beurkundung haben die zuständigen Amtsnot a- re innert angemessener Frist zu entsprechen, ausser) c) wenn ein Ausstandsgrund gemäss der Schweizerischen Zivilprozessordnung vorliegt.
§ 12 Abs. 5
5 Für den Beizug von Zeugen und Sachverständigen sind die entsprechenden Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung, und bezüglich deren Ausstand § 14 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch sinngem äss anz u- wenden. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bundesrechts.
9. Verordnung über die Bereinigung der dinglichen Rechte, die Anlage und
Führung des eidgenössischen Grundbuches vom 26. Februar 1958 142
§ 23
Die Klage ist bei dem nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung zuständi- gen Gericht anhängig zu machen. Abs. 2 wird aufgehoben.
10. Verordnung über die amtliche Vermessung im Kanton Schwyz vom 6. März
1996
§ 17 Abs. 4
50
4 Gegen den Einspracheentscheid ist unabhängig vom Streitwert die Beschwer - de g emäss der Schweizerischen Zivilprozessordnung an das Kantonsgericht zuläs sig.
§ 30 Abs. 2
2 Im Übrigen finden die Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege sowie auf das Verfahren gemäss § 17 Abs. 4 der vorliegenden Verordnung die Schweizer i- sche Zivilprozessordnung Anwendung.
11. Kantonale Vollzugsverordnung zum Schweizerischen Obligationenrecht und
zu den dazugehörenden Ergänzungs - und Ausführungserlassen vom 25. Oktober
1974
§ 2 2. Richterliche Behörden
Zuständigkeit und Verfahren für gerichtliche Ents cheidungen beurteilen sich nach der Justizverordnung und der Schweizerischen Zivilprozessordnung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
§ 3 Summarisches Verfahren
Das Bezirksgericht beurteilt einzelrichterlich im summarischen Verfahren auf- grund des Obligationenrechts nebst den in Art. 250 ZPO erwähnten Angelegen- heiten: a) gerichtliche Hinterlegung und Herausgabe (namentlich Art. 96, 168 Abs. 3,
330 Abs. 3, 451 Abs. 1, 453, 987, 1032, 1080 OR); b) gerichtliche Fristansetzung (namentlich Art. 38 Abs. 2, 107 Abs . 1 OR); c) Leitung des Vorverfahrens (Art. 202 OR und Art. 5 Abs. 1 der Verordnung betreffend das Verfahren bei der Gewährleistung im Viehhandel, vom 14. November 1911); d) Bewilligung der Selbsthilfeveräusserung (namentlich Art. 93 Abs. 1, 204 Abs. 3, 427 Abs. 3, 435, 444 Abs. 2, 445, 453 Abs. 1 OR); e) Ernennung von Sachverständigen (Art. 204 Abs. 2, 445 Abs. 1 OR); f) Ausweisung von Mietern und Pächtern; g) Kraftloserklärung von Wertpapieren (namentlich Art. 971, 977 Abs. 1, 1072 OR; Art. 13 des Bundesg esetzes über den Versicherungsvertrag); h) Widerruf der Vollmachten des Vertreters der Anleihensgläubiger (Art. 1162 Abs. 3 OR). §§ 4 und 5 werden aufgehoben.
§ 13 Abs. 1
1 Die Schlichtungsstelle ist in den vom Bundesrecht bezeichneten Fällen z u- ständig.
SRSZ 1.2.20 23 51 §§ 18 -18e werden aufgehoben.
§ 19
Das Kantonsgericht ist einzige kantonale Instanz gemäss Art. 5 der Schweizer i- schen Zivilprozessordnung. §§ 20 bis 22 werden aufgehoben.
12. Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Juni 1974
145
§ 4 d) Anwendung der Justizverordnung
1 Die Bestimmungen über den Ausstand, über Vorladungen und andere Zustel- lungen, Fristen, Erläuterung und Berichtigung sowie die allgemeinen Besti m- mungen des kantonalen Prozessrechts in der Justizverordnung gelten sinnge- mäss auch für das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden und den selbständi- gen Rekursbehörden.
2 Auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sind die Vorschriften der Justi z- verordnung anwendbar, soweit diese Verordnung das Verfahren nicht selbst regelt.
§ 13
Die Vorschri ften der Schweizerischen Zivilprozessordnung über die Streitgenos- senschaft und den Parteiwechsel sind für das Verfahren vor den Verwaltungsbe- hörden, den selbständigen Rekurskommissionen und dem Verwaltungsgericht sinngemäss anwendbar.
§ 22 Abs. 2
2 Ist ei ne Partei durch einen in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwalt vertreten, stellt ihm die Behörde die Akten auf sein Gesuch hin zur Einsichtnahme zu. Sie sieht von der Aktenzustellung ab, wenn dadurch das Verfahren nicht mehr ordnungsg emäss durchgeführt werden könnte. (Abs. 2 und 3 werden zu Abs. 3 und 4).
§ 24 Abs. 3
3 Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung über die Beweisab- nahme und die Beweissicherung sind sinngemäss anwendbar.
§ 38 Abs. 1
1 Die Rechtsmitteleingabe ist der zuständigen Rechtsmittelinstanz im Doppel einzureichen. Sie darf weder ungebührlichen Inhalts noch weitschweifig oder schwer lesbar sein.
52
§ 39 Abs. 3, Abs. 4 (neu)
3 Werden andere Mängel nicht behoben, so bleibt die Eingabe unbeachtet und die Behör de entscheidet aufgrund der Akten.
4 Fehlende Ausfertigungen sind nachzuverlangen oder auf Kosten der Partei zu erstellen.
§ 63 b 5. Verweis auf die Schweizerische Zivilprozessordnung
Im Übrigen sind die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar.
§ 67 Abs. 2 und 3
2 In den unter Abs. 1 Buchstaben a bis f erwähnten Streitigkeiten bleiben be- sondere Vorschriften, welche eine andere Behörde als zuständig bezeichnen, vorbehalten. Haftungsklagen gegen den Kanton im Sinne von Art. 46 ZGB, 429a ZGB und 955 ZGB sowie Art. 5 SchKG beurteilen die Zivilgerichte.
3 Widerklagen im Sinne der Schweizerischen Zivilprozessordnung sind zulässig, sofern der Gegenstand der Widerklage auch Gegenstand einer verwaltungsge- richtlichen Klage sein könnt e.
§ 70
Für das Verfahren sind die §§ 9 bis 33 sowie 60 dieser Verordnung und im Übrigen die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung, insbeson- dere jene über die Widerklage, die Rechtshängigkeit der Klage und die Säumnis, sinngemäss anwendbar.
§ 77 Abs. 2
2 Urteile des Verwaltungsgerichtes in Klagefällen werden nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung vollstreckt, soweit sich aus der Natur der Sache nichts anderes ergibt.
13. Gesetz über den kantonalen Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg vom 17. März
1999
§ 1
Der Kanton errichtet und betreibt in Biberbrugg einen Sicherheitsstützpunkt für die Kantonspolizei, die Staatsanwaltschaft und den Vollzug von Haft und von Freiheitsstrafen.
14. Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs vom 25. Oktober 1974 147
§ 12 Richterliche Behörden
SRSZ 1.2.20 23 53 Zuständigkeit und Verfahren für gerichtliche Entscheidungen beurteilen sich nach der Justizverordnung und der Schweizerischen Zivilprozessordnung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
§ 13 Ordentliches und vereinfachtes Verfahren
Das Bezirksgericht beurteilt einzelrichterlich ohne Rücksicht auf den Streitwert die folgenden Betreibungs - und Konkursstreitigkeiten: a) Klagen auf Anfechtung der Ansprüche Dritter an Arrestgegenständen; b) Klagen auf Rückschaffung von Retentionsgegenständen (Art. 284 SchKG) und Klagen Dritter, welche aufgrund von Art. 268a OR die Herausgabe von Retentionsgegenständen verlangen; c) Widerspruchsklagen (Art. 107, 108 SchKG) sowie Klagen über die Lasten auf einer zu versteigernden Liegenschaft (Art. 140 SchKG); d) Klagen über den Anschluss von Ehegatten, Kindern, Mündeln, Verbeistände- ten und Pfründern an einer Pfändung (Art. 111 SchKG, Art. 334 ZGB, Art.
529 OR) sowie Einsprachen von Ehegatten und Kindern des Schuldners ge- gen die Pfändung ihres Erwerbs und der Erträgnisse ihres Vermögens; e) Klagen über die Anfechtung des vom Betreibungsamt entworfenen Kollokat i- onsplanes (Art. 148, 157 SchKG); f) Klagen über Eigentumsansprachen und Anfechtung des Kollokationspl anes im Konkurs und im Verfahren betreffend Nachlassvertrag mit Vermögensab- tretung (Art. 242, 250, 251 und 321 SchKG); g) Anfechtungsklagen (Art. 214, 286 -288 SchKG); h) Klagen auf Anhebung oder Einstellung der Betreibung (Art. 85a SchKG).
§ 14 Summarisches Verfahren
Das Bezirksgericht beurteilt einzelrichterlich im summarischen Verfahren nebst den in Art. 251 der Schweizerischen Zivilprozessordnung erwähnten Angelege n- heiten: a) Anerkennung eines ausländischen Konkursdekretes sowie Anordnung s i- chernder Mass nahmen, Anerkennung eines ausländischen Kollokationspl a- nes, eines ausländischen Nachlassvertrages oder eines ähnlichen Verfahrens (Art. 166 bis 175 IPRG); b) einseitige Vollstreckbarerklärung im Sinne von Art. 31 LugÜ, sofern diese ausserhalb des Betreibungsverfahrens beantragt wird; der Rekurs bleibt vor- behalten.
§ 15a
wird aufgehoben.
§ 16
Das Sicherheitsdepartement besorgt die Verrichtungen des Betreibungsamtes bei Betreibungen gegen Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts.
§ 18 Vorbehalt der Justizverordnung und der Schweizerischen Zivilpr o-
zessordnung
54 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Justizverordnung und der Schweizer i- schen Zivilprozessordnung.
15. Gesetz über die Landwirtschaft vom 26. November 2003 148
§ 25
Der Einzelrichter entscheidet z ivilrechtliche Streitigkeiten über das Kaufs - und Vorkaufsrecht der Verwandten (Art. 25 und 42 BGBB) sowie das Vorkaufsrecht des Pächters (Art. 47 BGBB).
§ 31
Der Einzelrichter entscheidet zivilrechtliche Streitigkeiten aus Verträgen über die landwirtschaf tliche Pacht und Begehren um Erstreckung des Pachtverhältnisses (Art. 15 Abs. 3 und 26 LPG).
16. Kantonale Verordnung zum Bundesgesetz über den Wald vom 21. Oktober
1998
§ 23a
Wer einem Feuer - oder Feuerwerksverbot nach § 14a zuwiderhandelt, wird mit Buss e bestraft, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohter Straftatbe- stand des Bundesrechts erfüllt ist.
17. Gesetz über die Erhebung einer Kurtaxe durch die Gemeinden vom 10.
November 1970 150
§ 6 Abs. 2
2 Verfahren und Zuständigkeit richten sich nach der Justizverordnung und der Schweizerischen Strafprozessordnung.
18. Verordnung betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und
Dampfgefässen vom 14. Januar 1926 151
§ 11 Abs. 1
1 Ist eine Explosion erfolgt, so ist der Betriebsinhaber verpflichtet, ohne Verzug der Staatsanwaltschaft und der Prüfungsstelle gleichzeitig Anzeige zu erstatten. Vor der amtlichen Untersuchung darf der durch den Unfall geschaffene Zustand nicht verändert werden, es sei denn zur Verhütung weiteren Schadens und zur Rettung von Personen.
19. Vollziehungsverordnung zur bundesrätlichen Verordnung über Azetylen,
Sauerstoff und Kalziumkarbid vom 29. Oktober 1953 152
SRSZ 1.2.20 23 55
§ 4
Übertretungen der für die Aufstellung oder Einrichtung der in § 1 bezeichneten Lager, Apparate und Anlagen geltenden Vorschriften werden nach Massgabe der Justizverordnung und der Schweizerischen Strafprozessordnung mit Busse bis Fr. 500. -- gebüsst.
20. Gesetz über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung
153
§ 24 Abs. 2
2 Es ist auch für die Entscheidung v on Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung zuständig.
21. Planungs - und Baugesetz vom 14. Mai 1987
154
§ 80 Abs. 2 und 4
2 Öffentlich- rechtliche Einsprachen sind nach Massgabe der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege bei der Bewilligungsbehörde, privatrechtliche Einspr a- chen nach Massgabe der Justizverordnung beim zuständigen Einzelrichter für den Ort der gelegenen Sache einzureichen.
4 Die Bewilligungsbehörde beurteilt öffentlich- rechtliche, der Einzelrichter im summari schen Verfahren privatrechtliche Einspr achen. Beide Verfahren sind in der Regel unabhängig voneinander und ohne Verzug zu Ende zu führen.
§ 92 Abs. 1
1 Wer Bauten und Anlagen ohne Baubewilligung oder in Abweichung einer Bau- bewilligung errichtet, ändert oder umnutzt, wird nach den Vorschriften der Jus- tizverordnung und der Schweizerischen Strafprozessordnung mit Busse bis Fr.
50 000. -- bestraft. Bei Gewinnsucht ist die Strafbehörde an den Höchstbetrag der Busse nicht gebunden.
22. Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 16. März
2005
§ 10 Abs. 1
1 Genügt § 72 der Justizverordnung für ausserordentliche Besetzungen zur Auf- rechterhaltung der Rechtspflege infolge äusserer Umstände nicht, kann die gerichtliche Aufsichtsbehörde ausserordentliche Ersatzrichter ernennen oder ein anderes Gericht vorübergehend mit dessen Aufgaben betrauen.
23. Verordnung über die Schadenwehr vom 27. Januar 1994
156
§ 36
Widerhandlungen gegen diese Verordnung oder gegen die gestützt darauf erlas- senen Vorschriften des K antons und der Gemeinden werden nach den Vorschri f- ten der Justizverordnung und der Schweizerischen Strafprozessordnung mit Busse bestraft.
56
24. Verordnung über die obligatorische Versicherung der Gebäude gegen Feuer -
und Elementarschäden vom 25. März 1981
§ 3 Abs. 3
3 Ist eine Einigung nicht möglich, so setzt der Einzelrichter des Ortes, wo das zu versichernde Objekt liegt, den Versicherungswert im summarischen Verfahren fest.
25. Verordnung betreffend Sammlungen zu wohltätigen und gemeinnützigen
Zwecken v om 25. Januar 1946 158
§ 7
Zur Strafverfolgung ist die Staatsanwaltschaft zuständig. Sie verfolgt Widerhand- lungen gegen die vorliegende Verordnung von Amtes wegen.
§ 8
1 Hält die Staatsanwaltschaft nach Abklärung des Tatbestandes die Ausfällung einer Geldstrafe von höchstens 100 Franken für angezeigt, so fällt sie den Bus- senentscheid selber aus.
2 Für das Verfahren und den Weiterzug gelten die Justizverordnung und die Schweizerische Strafprozessordnung.
§ 9
1 Hält die Staatsanwaltschaft die Ausfällung einer Busse von über 100 Franken für angezeigt, so überweist sie die Akten dem Bezirksgericht zur Beurteilung.
2 Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften der Schweizerischen Strafpr o- zessordnung.
§ 10
1 In jedem Fall beschlagnahmt die Staatsanwaltschaft, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Beschuldigten, die Geldmittel und Naturalien, die ohne Bewill i- gung gesammelt worden sind.
2 Nach Abschluss der Untersuchung überweist die Staatsanwaltschaft die be- schlagnahmten Gelder und Naturalien jener Behörde, die gemäss § 3 zur Bewi l- ligung zuständig ist. Diese Behörde entscheidet über die Verwendung des Sam- melergebnisses zugunsten eines wohltätigen oder gemeinnützigen Zweckes.
26. Gesundheitsverordnung vom 16. Oktober 2002
§ 48 Abs. 2
2 Vorbehalten bleibt die Obduktion nach den Bestimmungen der Schweizer i- schen Strafprozessordnung und aus wichtigen Gründen, namentlich bei schw e- ren Unglücksfällen und beim Verdacht auf übertragbare Krankheiten.
§ 50 Abs. 3
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Schweizerischen Str afprozessor d- nung.
§ 54
SRSZ 1.2.20 23 57 Das Verfahren richtet sich, soweit es nicht bundesrechtlich geregelt ist, nach den Bestimmungen für die verwaltungsgerichtliche Klage gemäss der Veror d- nung über die Verwaltungsrechtspflege und nach den Bestimmungen der Justi z- verordnung.
27. Verordnung über die Volksschule vom 19. Oktober 2005
§ 41 Abs. 4
4 Für Tatbestände, die dem schweizerischen oder kantonalen Strafgesetz unter- liegen, gelten die Vorschriften der Schweizerischen Strafprozessordnung. Solche Fälle hat die Lehrperson der Schulleitung zur Weiterleitung an die zuständige Untersuchungsbehörde zu melden.
1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS
22 -82 mit Änderung vom 17. März 2010 (PolV, GS 22 -97a), vom 14. September 2011 (Einfü h- rungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch, GS -23 -14e), vom 25. September 2013 (KRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23 -80r), vo m 20. November 2013 (FHG, GS 23 -
83b), vom 17. Dezember 2013 (RRB A npassung an neue Kantonsverfassung, GS 23 -97), vom
25. März 2015 (WAG, GS 24 -29b), vom 25. März 2015 (GS 24 -30) , vom 25. Oktober 2017
(KRB Nachführung der Justizgesetzgebung und Optimierung der Organisation der Strafverfo l- gungsbehörden, GS 25 -9a) , vom 14. März 2018 (KRB Übertragung der Aufgaben der Strafverfol- gung und des Strafvollzugs auf den Kanton, GS 25 -24a), vom 14. März 2018 (KRB Zusammen- arbeit der Justi zbehörden der Gemeinden und Bezir ke, GS 25 -25f) , vom 6. Februar 2019 (TPG, GS 25 -45d), vom 22. Mai 2019 (ÖDSG, GS 25 -53a), vom 18. September 2019 (KRB Organi sa- tion des Grundbuch- sowie des Betreibungs - und Konkursinspektorats, GS 25 -61b) und vom 27. Mai 2020 (PolG , GS 26 -14a) .
2 BBl 2007 6977.
3 BBl 2009 1993.
4 BBl 2009 21 .
5 Abs. 1 in der Fassung vom 25. September 2013.
6 Abs. 1 in der Fassung vom 25. September 2013; Abs. 2 in der Fassung vom 25. Oktober 2017.
7 SRSZ 233.210.
8 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom , Abs. 3 aufgehoben am 14. März 2018, bisheriger Abs. 4 wird zu Abs. 3.
9 Bst. e aufgehoben am 14. März 2018.
10
11
12
13
14
15
16
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18
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22 2010 ; Abs. 1 Bst. d neu eingefügt am 27. Mai 2020 .
23
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24
25
26
27
28
29 und Abs. 2 in der Fassung vom, Abs. 3 aufg ehoben am 14. März 2018.
30 fügt am 14. März 2018.
31
32
33
34
35
36 ung vom , Abs. 3 neu eingefügt am 14. März 2018.
37 . Februar 2019 .
38
39
40
41
42
43
44
45 14. März 2018.
46 .
47
48 in der Fassung vom, Abs. 2 und 3 aufgehoben am 14. März 2018.
49
50
51
52
53 .
54
55 bis 3 in der Fassung vom 14. März 2018.
56
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59
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61 .
62 .
63
64
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67
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69 .
70
71
SRSZ 1.2.20 23 59
72 .
73 ; Abs. 2 aufgehoben am 14. März
2018, bisheriger Abs. 3 wird zu Abs. 2 .
74
75 ; Abs. 2 aufgehoben am 14. März 2018, bisheriger Abs. 3 wird zu Abs. 2 .
76
77
78
79 om 25. Oktober 2017.
80
81
82
83
84
85
86 r Fassung vom 14. September 2011.
87
88
89 bis 6 werden zu Abs. 5 bis 7 ; Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 3 aufgehoben am 14. März
2018, bisherige Abs. 4 bis 7 werden zu Abs. 3 bis 6.
90
91
92
93 ; Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 14. März
2018 .
94 t, Abs. 2 Bst. a, i, j und k in der Fassung vom, Bst. l neu eingefügt am 25. Okt ober
2017.
95
96
97
98 ; Abs . 1 und 2 in der Fassung vom 14. März 2018 .
99 ; Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 14. März
2018 .
100 Neu eingefügt am 25. Oktober 2017.
101 Neu eingefügt am 25. Oktober 2017.
102 Neu eingefügt am 25. Oktober 2017.
103 Abs. 2 in der Fassung vom, Abs. 3 und 4 neu eingefügt am 25. Oktober 2017 , bisheriger Abs.
2 wird zu Abs. 4 .
104 Abs. 3 neu eingefügt am 25. Oktober 2017 ; Abs. 1 in der Fassung vom 14. März 2018 .
105 Abs. 3 Bst. b und d in der Fassung vom 25. Oktober 2017.
106 Neu ei ngefügt am 25. Oktober 2017.
107 Neu eingefügt am 25. Oktober 2017.
108 SR 210.
109 Neu eingefügt am 25. Oktober 2017.
110 Neu eingefügt am 25. Oktober 2017.
111 Neu eingefügt am 22. Mai 2019.
112 Abs. 4 in der Fassung vom 25. September 2013.
60
113 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 neu eingefügt am 25. Oktober 2017.
114 Aufgehoben am 25. Oktober 2017.
115 Aufgehoben am 25. Oktober 2017.
116 Fassung vom 25. Oktober 2017.
117 Fassung vom 25. Oktober 2017.
118 Fassung vom 25. Oktober 2017.
119 Abs. 2 Bst. a und b i n der Fassung vom 25. März 2015; Abs. 2 Bst. c, d, e und f in der Fassung vom und Bst. g neu eingefügt am 25. Oktober 2017 , bisherige Bst. d bis f werden zu Bst. e bis g .
120 Abs. 1 in der Fassung vom 25. Oktober 2017.
121 SR 220.
122 Inkraftsetzung der §§ 23, 24, 34, 47, 48 Bst. h und i, 50, 53 bis 55, 59, 63, 64, 114, Anhang Ziffer 4/§ 77 Bst. e am 1. April 2010 (Abl 2010 643) und die übrigen Bestimmungen am 1. Januar 2011 (Abl 2010 1508); Änderungen vom 17. März 2010 am 1. Januar 2011 (Abl
2010 2291), vom 14. Septemb er 2011 am 1. Januar 2013 (Abl 2012 2962), vom 25. Septe m- ber 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2851), vom 20. November 2013 am 1. Januar 2016 (Abl 2015 2211), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 25. März
2015 (GS 24 -30) am 1. Juli 2 015 (Abl 2015 1366), vom 25. März 2015 (GS 24 -29b) am 1. Januar 2017 (Abl 2016 2674) , vom 25. Oktober 2017 am 1. Februar 2018 (Abl 2018 83 ), vom
14. März 2018 (GS 25 -25f) am 1. Januar 2019 (Abl 2018 2836) , vom 14. März 2018 (GS 25 -
24a) am 1. Januar 20 21 (Abl 2020 1251), vom 22. Mai 2019 am 1. Januar 2021 (Abl 2020
2836), vom 18. September 2019 am 1. Juni 2020 (Abl 2020 1252) ,vom 27. Mai 2020 am 1. Januar 2021 (Abl 2020 2835) und vom 6. Februar 2019 am 1. Juli 2022 (Abl 2022 1366) in Kraft getr eten.
123 Fassung vom 25. September 2013.
124 SRSZ 231.110; GS 16
125 SRSZ 232.110; GS 16
126 SRSZ 232.210; GS 4 -348.
127 SRSZ 232.220; GS 15
128 SRSZ 232.221; GS 15
129 SRSZ 232.230; GS 16
130 SRSZ 233.110; GS 16
131 SRSZ 233.220; GS 18
132 SRSZ 270.310; GS 17
133 SRSZ 270.320; GS 16
134 SRSZ 111.210; GS 22
135 SRSZ 140.100; GS 15
136 SRSZ 140.310; GS 19
137 SRSZ 142.110; GS 16
138 SRSZ 145.210; GS 20
139 SRSZ 172.200; GS 19
140 SRSZ 210.100; GS 17
141 SRSZ 210.210; GS 19
142 SRSZ 213.410; GS 14
143 SRSZ 214.110; GS 19
144 SRSZ 217.110; GS 16
145 SRSZ 234.110; GS 16
146 SRSZ 250.110; GS 20
147 SRSZ 270.110; GS 16
148 SRSZ 312.100; GS 20
SRSZ 1.2.20 23 61
149 SRSZ 313.110; GS 19
150 SRSZ 314.110; GS 15
151 SRSZ 351.510; GS 10
152 SRSZ 351.520; GS 13
153 SRSZ 361.100; GS 21
154 SRSZ 400.100; GS 17
155 SRSZ 512.100; GS 21
156 SRSZ 530.110; GS 18
157 SRSZ 531.110; GS 17
158 SRSZ 544.110; GS 12
159 SRSZ 571.110; GS 20
160 SRSZ 611.210; GS 21
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