Personal- und Besoldungsreglement für die Lehrpersonen an Mittel- und Berufsfachschulen (145.112)
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Personal- und Besoldungsreglement für die Lehrpersonen an Mittel- und Berufsfachschulen

SRSZ 1.2.20 23 1 Berufsfachschulen 1 (Vom 25. September 2012) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf §§ 21 Bst. h, 23 Abs. 3, 32 Abs. 2 Bst. d, 33, 44, 51 Abs. 2, 55,
60 Bst. a und 67 Abs. 3 des Personalgesetzes vom 26. Juni 1991 2 sowie auf § 8 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiter- bildung vom 17. Mai 2006 3 und § 25 Abs. 2 des Mittelschulgesetzes, 4 beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 5 Geltungsbereich

1 Dieses Reglement gilt für alle Lehrpersonen, die an den kantonalen Mittel - und Berufsfachschulen Unterricht erteilen.
2 sätzlich nach dem Personalgesetz 6 und den entsprechenden Ausführungserlassen.
3 In Abweichung davon enthält dieses Reglement Bestimmungen über die spezi- elle Beschaffenheit des Arbeitsverhältnisses der Lehrpersonen.

§ 2 Sprachliche Gleic hbehandlung

In dieser Verordnung enthaltene Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter. II. Arbeitsverhältnisse

§ 3 7 Stellenplan

Für den Stellenplan gelten die Bestimmungen des Personalgesetzes 8 und der ent- sprechenden Ausführungserlasse.

§ 4 9 Anstellungsbehörde

1 Die Zuständigkeit der Anstellung richtet sich: a) in den Berufsfachschulen nach dem Gesetz über die Berufsbildung, Berufs- beratung und Weiterbildung; 10 b) in den Mittelschulen nach dem Mittelschul gesetz . 11
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§ 5 Probeverhältnis

1 Das erste Semester des unbefristeten Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit.
2 Bei Eintritt während eines Semesters legt die Anstellungsbehörde die Probezeit fest.
3 Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist beidseitig zwei Monate auf das Ende d es Semesters.

§ 6 Kündigung

1 Die Anstellungsbehörde und die Lehrperson können das unbefristete Arbeitsver- hältnis mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf das Ende des jeweiligen Semesters schriftlich kündigen.
2 Das befristete Arbeitsverhältnis endigt ohne Kündigung durch Ablauf der Ver- tragsdauer.

§ 7 12 Pensionierung

Das unbefristete Arbeitsverhältnis endigt ohne Kündigung am letzten Tag des je- weiligen Semesters, in welchem die Lehrperson die Altersgrenze erreicht. Es kann im Sinne von § 18 Abs. 4 Personalgesetz verlängert werden. III. Beruflicher Auftrag, Pflichten und Rechte

§ 8 Beruflicher Auftrag

Die Lehrpersonen erfüllen im Regelfall einen dreiteiligen beruflichen Auftrag: a) Unterricht, einschliesslich Vor - und Nachbereiten des Unterrichts, Beratung und Betreuung einzelner Schüler sowie Zusammenarbeit mit allen an der Aus- bildung Beteiligten; b) Mitarbeit in der Schule, einschliesslich Mitbeteiligung an Schulaktivitäten, in Fach- und Arbeitsgruppen sowie an der Schulentwicklung; c) Erhaltung und För derung der eigenen, berufsbezogenen Kompetenzen, ein- schliesslich Fort - und Weiterbildung.

§ 9 Reduzierter beruflicher Auftrag

1 Lehrpersonen, die ein Pensum von weniger als neun Lektionen pro Woche unter- richten oder die ausschliesslich Weiterbildungskurse für die Bevölkerung erteilen, erfüllen einen reduzierten beruflichen Auftrag. Sie sind von der Mitarbeit in der Schule nach § 8 Bst. b dispensiert.
2 Der reduzierte berufliche Auftrag wird bei der Lohneinweisung berücksichtigt.
3 Unterrichtet eine Lehrpers on an mehreren Schulen im Kanton, kann das Pensum zusammengezählt werden. Die Rektoren bestimmen nach Absprache, wo der Hauptteil der Mitarbeit in der Schule gemäss § 8 Bst. b zu erbringen ist.
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§ 1 0 Unterrichtsverpflichtung

1 Das Vollpensum der Unterrichtsverpflichtung an Mittelschulen beträgt: a) 23 Lektionen pro Woche im Regelfall; b) 25 Lektionen pro Woche für Lehrpersonen in den Fächern Bildnerisches Ge- stalten, Sport, Musik; c) 29 Lektionen pro Woche für Instrumentallehrpersonen.
2 Das Vollpensum der Unterrichtsverpflichtung an Berufsfachschulen beträgt für alle Lehrpersonen 25 Lektionen pro Woche.
3 Eine Lektion dauert in der Regel 45 Minuten.
4 Das Bildungsdepartement regelt die Handhabung von ausfallenden Lektionen während der Unterrichtswochen in einer Weisung.

§ 11 Prüfungen

1 Die Mitwirkung bei Aufnahme- und Abschlussprüfungen zählt zur Unterrichts- verpflichtung gemäss § 10 und wird nicht speziell entschädigt.
2 Ausnahmen regelt der Regierungsrat.

§ 12 13 Schulleitung

Lehrpersonen, die Schulleitungsaufgaben übernehmen, welche weniger als 50 Prozent betragen, werden für diese Führungstätigkeit um ein Lohnband höher ein- gereiht als für die Lehrtätigkeit.

§ 1 3 Altersentlastung

1 Die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung f ür Lehrpersonen an Mittel - und Be- rufsfachschulen wird im Sinne einer Entlastung reduziert: a) um eine Lektion ab dem 58. Altersjahr ; b) um zwei Lektionen ab dem 60 . Altersjahr ; c) um drei Lektionen ab dem 62. Altersjahr .
2 Für Lehrpersonen, die im Teilpensum unterr ichten, wird die Unterrichtsverpflich- tung anteilmässig reduziert.
3 Der Entlastungsanspruch entsteht mit Beginn des Schuljahres, in welchem die jeweilige Altersgrenze erreicht wird.

§ 14 Zusätzliche Unterrichtsverpflichtung

1 Ausnahmsweise kann der Rektor der Lehrperson, die ein Vollpensum unterrich- tet, eine zusätzliche Unterrichtsverpflichtung übertragen.
2 Als zusätzliche Unterrichtsverpflichtung gelten Lektionen, die während mindes- tens einem Semester über die vertraglich abgemachte Unterrichtsverpflichtung hinaus erteilt werden.
3 Eine zusätzliche Unterrichtsverpflichtung ist grundsätzlich in einem folgenden Semester oder Schuljahr zu kompensieren. Ist eine Kompensation ausgeschlos- sen, erfolgt eine Entschädigung im Verhältnis zum Vollpensum.
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§ 15 Ein zellektionen

1 Lehrpersonen können vom Rektor verpflichtet werden, vorübergehend eine Stell- vertretung zu übernehmen und Einzellektionen zu erteilen.
2 Über die ordentliche Unterrichtsverpflichtung hinausgehende, effektiv erteilte Einzellektionen werden zu je 1/40 der anteilmässigen Besoldung für eine Jah- reslektion entschädigt.

§ 16 14 Entschädigung für besondere Funktionen und Aufgaben

1 Lehrpersonen, die ausserhalb ihres beruflichen Auftrages gemäss § 8 eine Kom- missionstätigkeit im Auftrag der Schule oder des Kantons wahrnehmen, werden nach dem Gesetz über die Entschädigung der nebenamtlichen Richter, Erzie- hungsräte und ausserparlamentarischen Kommissionsmitglieder vom 29. Oktober
1997 entschädigt.
2 Der Regierungsrat erlässt Richtlinien über die Entschädigung und die Festset- zung von Entlastungen für Lehrpersonen, die neben ihrem beruflichen Auftrag gemäss § 8 zusätzliche besondere Funktionen oder Aufgaben im Dienst der Schule übernehmen.

§ 17 Arbeitsfreie Tage

Es gelten die vom Kanton festgesetzten arbeitsfreien Tage.

§ 18 Ferien

1 Die Ferien richten sich nach den Schulferien.
2 Die Lehrpersonen können während eines Teils der Schulferien zur Weiterbildung oder zur Teilnahme an Schulkonferenzen verpflichtet werden.

§ 19 Mutterschaftsurlaub

Mutterschaftsurlaub, der in die Schulferien fällt, kann nicht zusätzlich bezogen werden.

§ 20 Langzeitweiterbildung

1 Eine besoldete Langzeitweiterbildung kann bewilligt werden, wenn eine Lehrper- son seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen an einer der kantonalen Mittel - oder Berufsfachschulen mit einem durchschnittlichen Pensum von mindestens
50% unterrichtet hat und höchstens 58 Jahre alt ist.
2 Der Vorsteher des Bildungsdepartements entscheidet über die besoldete Lang- zeitweiterbildung. Es besteht kei n Anspruch auf Langzeitweiterbildung.
3 Der Regierungsrat erlässt Richtlinien über die Langzeitweiterbildung.
SRSZ 1.2.20 23 5 IV. Besoldung

§ 21 Einreihung und Besoldung

Die Lehrpersonen werden nach Massgabe der Richtpositionen im Anhang dieses Reglements eingereiht und anteilmässig zum Vollpensum besoldet.

§ 22 Befristetes Arbeitsverhältnis und Stellvertretungen

1 Der Jahreslohn bei Lehrpersonen mit befristetem Arbeitsverhältnis wird in zwölf gleichen Teilbeträgen ausbezahlt.
2 Die Stellvertretungen werden im Umfang der effektiv erteilten Einzellektionen zu je 1/40 der anteilmässigen Besoldung für eine Jahreslektion besoldet.

§ 23 Dienstaltersgeschenk

Das Dienstaltersgeschenk kann nicht in Form eines besoldeten Urlaubs bezogen werden. V. Übergangs - und Schlussbestimmungen

§ 24 Übergangsbestimmung

1 Für Lehrpersonen, die eine Altersentlastung nach bisherigem Reglement erhal- ten, gilt diese Regelung weiter.
2 Lehrpersonen, die innerhalb der ersten zwei Jahre seit Inkrafttreten des neuen Reglements eine Altersentlastung nach bisherigem Reglement erhalten würden, können wählen, nach welcher Regelung die Altersentlastung gewährt wird.

§ 25 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit Inkrafttreten dieses Reglements wird das Personal - und Besoldungsreglement für die Lehrper sonen an Mittel - und Berufsschulen vom 4. Juli 2000 16 aufgeho- ben.

§ 26 Inkrafttreten, Veröffentlichung

1 Dieses Reglement tritt am 1. August 2013 in Kraft. 17
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
6 Anhang: Richtpositionen der Lehrpersonen an Mittel - und Berufsfachschulen Tiefere Einreihung in den Lohn bändern Für alle Richtpositionen gilt: − Fehlt der verlangte (Fach)Ausbildungsabschluss oder die didaktische Ausbil- dung, erfolgt die Einreihung ein Lohnband tie fer. − Fehlen beide Voraussetzungen, erfolgt die Einreihung um zwei Lohnbänder tiefer. − Die fehlende Ausbildung muss innert nützlicher Frist nachgeholt werden. A. Lehrpersonen mit vollem beruflichem Auftrag gemäss § 8 19 Lohnband 15 − Lehrpersonen an Mittelschulen mit einem Masterabschluss einer Universität oder einer Fachhochschule und einer didaktischen Ausbildung, die zum Un- terricht an der Mittelschule befähigt − Lehrpersonen an Berufsfachschulen mit einem Masterabschluss einer Univer- sität oder einer Fachhochschule und einer didaktischen Ausbildung, die zum Unterricht an der Berufsmittelschule befähigt Lohnband 14 − Lehrpersonen an Mittel - oder Berufsfachschulen mit einem Bachelorabschluss einer Universität oder einer Fachhochschule und einer didaktischen Ausbil- dung − Lehrpersonen an Berufsfachschulen mit einem eidg. Diplom als Berufsschul- lehrperson (1800 Lernstunden) − Lehrpersonen an Berufsfachschulen mit einem Abschluss einer Höheren Fach- schule oder einer abgeschlossenen Berufs - bzw. Mei sterprüfung und einer di- daktischen Ausbildung Lohnband 13 Lehrpersonen an Berufsfachschulen mit einem Berufsabschluss und einer didak- tischen Ausbildung Lohnband 12 Lehrpersonen an Berufsfachschulen mit einem Berufsabschluss ohne didaktische Ausbildung B. Lehrpersonen mit reduziertem beruflichem Auftrag gemäss § 9 20 Die Richtpositionen sind ein Lohnband tiefer als die unter A definierten Richtpo- sitionen.
1 GS 23 -54 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23 -97) und vom 6. Dezember 2022 (PV, GS 26 -94b) .
2 SRSZ 145.110.
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3 SRSZ 622.110.
4 SRSZ 623.110.
5 Abs. 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
6 SRSZ 145.110.
7 Fassung vom 17. Dezember 2013.
8 SRSZ 145.110.
9 Fassung vom 17. Dezember 2013.
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16 -624.
17 2012 2534; Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) und vom 6. Dezember 2022 am 1. Januar 2023 (Abl 2022 3097) in Kraft getreten.
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