Gesetz über die Verwendung von Motorfahrzeugen ausserhalb der öffentlichen Strassen ... (782.120)
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Gesetz über die Verwendung von Motorfahrzeugen ausserhalb der öffentlichen Strassen und Wege

(Vom 9. September 1976) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, beschliesst:

§ 1 2 Zweck

1 Dieses Gesetz regelt den Fahrzeugverkehr ausserhalb öffentlicher Strassen im Interesse des Natur- und Landschaftsschutzes, der Forst-, Land- und Alpwirt - schaft, des Umweltschutzes, des Jagdwesens und des geordneten Motorsportes.
2 Die Verwendung von Motorfahrzeugen im Wald und auf Waldstrassen wird in der Waldgesetzgebung geregelt.

§ 2 Geltungsbereich

Das Gesetz gilt für alle Motorfahrzeuge im Sinne von Art. 7 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr, vom 19. Dezember 1958, ferner auch für Motorfahr - räder und gleichgestellte Motorfahrzeuge, für Motorschlitten, Raupenfahrzeuge, Luftkissenfahrzeuge und andere geländegängige Fahrzeuge.

§ 3 3 Verwendungsverbot

Die Verwendung von Motorfahrzeugen ist unter Vorbehalt der §§ 4 und 5 verboten:
a) ausserhalb der öffentlichen Strassen und Wege im Sinne des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr;
b) auf Schlittelwegen, Skipisten, Fuss- und Wanderwegen anderer Art, die sich für den Verkehr mit Motorfahrzeugen nicht eignen oder offensichtlich nicht dafür bestimmt sind sowie im offenen Gelände.

§ 4 4 Ausnahmen ohne Bewilligung

Vom Verbot von § 3 sind ausgenommen:
a) die berufliche oder dienstliche Verwendung von Motorfahrzeugen gemäss § 2 für:

1. die Land- und Forstwirtschaft, einschliesslich Gartenbau,

2. die medizinische Betreuung, den Sanitäts- und Rettungsdienst,

3. die Polizei sowie Personen, welchen durch Gesetz polizeiliche Aufgaben

übertragen sind,

4. die Feuerwehr,

5. die Armee, den Zivilschutz, die Gesamtverteidigung und Katastrophen -

hilfe,

6. die Pisten- und Loipenbearbeitung,

7. den Hoch- und Tiefbau, einschliesslich Strassenunterhalt,

8. den werkinternen Verkehr;

zeugen, auf privaten Strassen, Wegen und Plätzen, die für den Verkehr mit Motorfahrzeugen bestimmt oder geeignet sind;
c) der Einsatz von Motorfahrzeugen auf bewilligten Trainingspisten.

§ 5 5 Ausnahmen mit Bewilligung

1 Für den Unterhalt von Strassen und Materialtransportanlagen oder den Zubrin - gerdienst zu abgelegenen Gebäuden mit Raupenfahrzeugen bewilligt das zustän - dige Amt Ausnahmen vom Verbot nach § 3.
2 Für motorsportliche Übungen und Wettkämpfe erteilt die Kantonspolizei Aus - nahmebewilligungen, sofern die Eigentümer der befahrenen Grundstücke ihre Zu - stimmung geben und die Voraussetzungen gemäss § 1 erfüllt sind.
3 Für sportliche Übungen und Wettkämpfe mit Raupenfahrzeugen kann die Kan - tonspolizei im Rahmen des Bundesrechts und von § 1 eine Ausnahmebewilligung nur erteilen, wenn diese für eine zeitlich beschränkte Veranstaltung gilt und der Wettkampf in einem abgelegenen und unbewohnten Gebiet durchgeführt wird.
4 Die Bewilligungen werden nur erteilt, wenn der Gesuchsteller eine genügende Haftpflichtversicherung vorweisen kann.
5 Die erlaubte Strecke oder Region, der Verwendungszweck und allfällige Auflagen sind in der Bewilligung anzugeben.
6 Bei Missbrauch kann die Bewilligung entzogen werden.

§ 6 6 Rechtsmittel

Die Verfügungen des zuständigen Amtes und der Kantonspolizei können gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz durch Beschwerde an den Regierungsrat weiter - gezogen werden.

§ 7 7 Strafbestimmung

1 Widerhandlungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes werden mit Busse von Fr. 50.-- bis Fr. 1 000.-- bestraft.
2 Bundesrechtliche Strafbestimmungen bleiben vorbehalten.

§ 8 Schlussbestimmung

Mit Inkrafttreten dieses Erlasses wird die Verordnung über die Verwendung von Raupenfahrzeugen vom 26. Oktober 1972 8 aufgehoben.

§ 9 9 Referendum, Publikation, Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons - verfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm - lung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt
Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97) und vom 17. November 2021 (KOBG, GS 26-
56g).
2 Abs. 2 neu eingefügt am 21. Oktober 1998; in Kraft getreten am 1. Januar 1999 (Abl 1999 8).
3 Bst. b in der Fassung vom 21. Oktober 1998.
4 Einleitungssatz und Bst. a in der Fassung vom 17. Dezember 2021.
5 Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 17. November 2021.
6 Fassung vom 17. November 2021.
7 Abs. 1 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
8 GS 16 -181.
9 Überschrift, Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
10 Am 1. Dezember 1976 in Kraft getreten (GS 16-786); Änderungen vom 17. Dezember 2013 am

1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) und vom 17. November 2021 am 1. April 2022 (Abl 2022 821)

in Kraft getreten.
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