Verordnung zum kantonalen Nutzungsplan Anschluss Steinerstrasse, Schwyz
(Vom 31. Januar 2019) Das Baudepartement des Kantons Schwyz, gestützt auf § 13 des Strassengesetzes vom 15. September 1999 (StraG) 1 , § 10 Abs. 1 Bst. b des Planungs- und Baugesetzes vom 14. Mai 1987 (PBG) 2 sowie auf § 6 Abs. 2 und § 7 der Vollzugsverordnung zum Planungs- und Baugesetz vom
2. Dezember 1997 (VVzPBG)
3 , verordnet:
§ 1 Zweck
Der kantonale Nutzungsplan Anschluss Steinerstrasse, Schwyz, bezweckt die Festsetzung der Nutzungszonen und Nutzungsvorschriften, welche für Erstellung, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung des Vollanschlusses der Umfahrungsstrasse Nr. 8 an die Steinerstrasse einschliesslich der zugehörigen Nebenanlagen erfor - derlich sind.
§ 2 Geltungsbereich
1 Der Geltungsbereich umfasst den im Nutzungsplan Anschluss Steinerstrasse, Schwyz, im Massstab 1 : 1000 vom 23. Juni 2017 dargestellten Perimeter.
2 Soweit die vorliegende Verordnung mit dem Nutzungsplan nichts anderes regelt, gelten die Bestimmungen des jeweils rechtskräftigen Baureglements der Ge - meinde Schwyz.
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des übergeordneten kantonalen und eid - genössischen Rechts.
§ 3 Zoneneinteilung
Im Nutzungsplan Anschluss Steinerstrasse, Schwyz, werden folgende Nutzungs - zonen festgelegt:
a) Verkehrszone A
b) Anpassungszone (überlagernd)
c) Landwirtschaftszone
§ 4 Verkehrszone A
In der Verkehrszone A sind Erstellung, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung einer Strasse im Sinne von § 3 StraG sowie projektbedingte Anpassungen der An - schlüsse zulässig.
§ 5 Anpassungszone
1 Die Anpassungszone ist eine überlagernde Zone. Die Grundnutzung gemäss
anpassungen des Anschlusses Steinerstrasse, Schwyz. Innerhalb der Anpassungs - zone dürfen nur Bauten und Anlagen erstellt werden, die zweckgebunden für den Anschluss Steinerstrasse, Schwyz, erforderlich sind. Die Fläche der Verkehrs - zone A darf dabei nur in untergeordnetem Rahmen verändert werden.
3 Bestehende Bauten und Anlagen innerhalb der Anpassungszone dürfen entspre - chend dem bisherigen Verwendungszweck unterhalten und erneuert werden.
§ 6 Landwirtschaftszone
Für die Landwirtschaftszone gelten die Bestimmungen des Baureglements der Gemeinde Schwyz.
§ 7 Gewässerbaulinie
Zwischen dem Gewässer und der im kantonalen Nutzungsplan bezeichneten Ge - wässerbaulinie sind nur Bauten, Anlagen und Nutzungen gemäss Art. 41c der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) 4 zulässig.
§ 8 Veröffentlichung, Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung in Kraft. 5
2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
3 Sie kann beim Baudepartement des Kantons Schwyz eingesehen werden.
1 SRSZ 4 42.110.
2 SRSZ 400.100.
3 SRSZ 40 0.111.
4 SR 814.201.
5 3. Juli 2020 (Abl 2020 1667).
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