Verordnung über die Denkmalpflege und Archäologie (720.111)
Verordnung über die Denkmalpflege und Archäologie (720.111)
Verordnung über die Denkmalpflege und Archäologie
(Vom 10. Dezember 2019) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 20 des Gesetzes über die Denkmalpflege und Archäologie vom
6. Februar 2019 (Denkmalschutzgesetz, DSG)
2 , beschliesst,
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zuständigkeiten
a) Bildungsdepartement
1 Das Bildungsdepartement ist das zuständige Departement gemäss Denkmal - schutzgesetz.
2 Es nimmt insbesondere die folgenden Aufgaben wahr: a) Ausübung der unmittelbaren Aufsicht über die Denkmalpflege und die Archäo - logie; b) Zusicherung der Restaurierungsbeiträge im Rahmen der verfügbaren Mittel aus dem Lotteriefonds; c) Information der betroffenen Grundeigentümer über die Schutzwürdigkeit ihrer Bauten im Rahmen der Inventarbereinigung.
§ 2 b) Amt für Kultur
1 Das Amt für Kultur ist das zuständige Amt gemäss Denkmalschutzgesetz. Ihm gehören die kantonalen Fachstellen für Denkmalpflege und Archäologie an.
2 Die Leitungen der Fachstellen unterstehen dem Amtsvorsteher.
3 Das Amt leitet die Inventarverfahren.
§ 3 c) Kantonale Fachstelle für Denkmalpflege
1 Die Kantonale Denkmalpflege ist die kantonale Fachstelle für Denkmalpflege im Sinne von § 15 Abs. 2 DSG.
2 Sie erfüllt alle kantonalen denkmalpflegerischen Aufgaben soweit diese nicht einer anderen Instanz zugewiesen sind.
3 Sie nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: - chen Veränderungen an Schutzobjekten;
b) Aufsicht über die Einhaltung der angeordneten Schutzbestimmungen, Bedin - gungen und Auflagen;
c) Beurteilung von Bauvorhaben in ISOS-A-Gebieten im Sinne von § 9 Abs. 3
e) Beurteilung des Umgebungsschutzes im Sinne von § 56 des Planungs- und Baugesetzes vom 14. Mai 1987 3 und von kommunalen Baureglementen;
f) Überprüfung der Schutzwürdigkeit eines Objekts im Einzelfall;
g) Nachführung des kantonalen Schutzinventars;
h) Beratung der vorgesetzten Stellen sowie der Gemeindebehörden in denkmal - pflegerischen Belangen;
i) administrative Bearbeitung der Gesuche um Restaurierungsbeiträge;
j) Dokumentation der Restaurierungsfälle;
k) Öffentlichkeitsarbeit.
§ 4 d) Kantonale Fachstelle für Archäologie
1 Das Staatsarchiv ist die kantonale Fachstelle für Archäologie im Sinne von § 15 Abs. 2 DSG.
2 Es erfüllt alle kantonalen Aufgaben im Bereich Archäologie, soweit diese nicht einer anderen Instanz zugewiesen sind.
3 Es nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a) Führen einer archäologischen Fundortkartei;
b) Entgegennahme von Fundmeldungen; c) Sicherstellung der organisatorischen und administrativen Belange von archäo - logischen Untersuchungen; d) Verfassen von Fachberichten im Baubewilligungs- oder im Planungsverfahren;
e) Durchführung und Beaufsichtigung von Grabungen oder Prospektionen;
f) Verwaltung, Konservierung und Dokumentation der Bodenaltertümer;
g) Öffentlichkeitsarbeit.
II. Kantonales Schutzinventar
§ 5 Schutzziele
Es werden die folgenden Schutzziele unterschieden: a) Schutzziel I: Pflicht zur ungeschmälerten Erhaltung der äusseren und inneren Bauteile, Raumstrukturen und festen Ausstattungen; h) Schutzziel II: Pflicht zur Erhaltung des äusseren Erscheinungsbildes, Bewah - rung der Raumstrukturen;
i) Schutzziel III: Pflicht zur Erhaltung des Charakters.
§ 6 Aufnahmekriterien
1 Ein kulturell, geschichtlich, kunsthistorisch oder städtebaulich erheblicher Wert im Sinne der §§ 3 Abs. 1 und 5 Abs. 1 DSG liegt vor, wenn Objekte namentlich Bedeutung haben als:
a) wichtige Zeugen der Schwyzer oder Schweizer Geschichte; b) prägende Elemente der traditionellen Siedlungslandschaft oder des baukultu - rellen Erbes;
c) Sakralbauten;
ginaler Bausubstanz; e) Bauwerke mit Wahrzeichencharakter oder überdurchschnittlicher architekto - nischer Qualität;
f) Bauten mit hohem Erinnerungs- oder Identifikationswert;
g) historisch bedeutsame Industriebauten.
2 Diese Aufnahmekriterien finden Anwendung auf Einzelbauten und Gebäude - gruppen gemäss § 3 Abs. 2 Bst. b DSG.
§ 7 Einstufung der Schutzobjekte
Die Schutzobjekte werden ihrer Bedeutung entsprechend in die Kategorien «na - tional», «regional» oder «lokal» eingeteilt.
§ 8 Wirkung der Aufnahme ins Schutzinventar
1 Es ist untersagt, Schutzobjekte zu verunstalten, in ihrer Wirkung zu beeinträch - tigen, der Allgemeinheit zu entziehen oder ohne Bewilligung des Regierungsrates zu beseitigen.
2 Im Baubewilligungsverfahren ist ein Schutzobjekt als solches zu deklarieren.
3 Die Kantonale Denkmalpflege ist vor Beginn der Planung von Restaurierungen oder Veränderungen zu kontaktieren und mit den entsprechenden Unterlagen zu bedienen.
III. Ortsbildschutz
§ 9 ISOS-A-Gebiete
1 Neubauten, wesentliche Umbauten und räumliche Veränderungen in ISOS-A-Ge - bieten sind im Baubewilligungsverfahren von der Kantonalen Denkmalpflege zu beurteilen.
2 Die Gemeinden stellen sicher, dass solche Vorhaben der Kantonalen Denkmal - pflege zur Beurteilung vorgelegt werden.
IV. Archäologie
§ 10 Fundstelleninventar
1 Das archäologische Fundstelleninventar erfasst nachgewiesene oder vermutete archäologische und geschichtliche Stätten, Fundstellen und Ruinen im Kanton Schwyz.
2 Gebiete, in denen gemäss dem archäologischen Fundstelleninventar mit archäo - logischen Funden zu rechnen ist, müssen vor Baubeginn auf archäologische Funde hin überprüft werden. Das Staatsarchiv bestimmt den Umfang der Abklä - rung oder Untersuchung.
3 Sind bei Bauvorhaben archäologische Interessensgebiete betroffen, ist im Bau -
1 Das Staatsarchiv beaufsichtigt die archäologischen Ausgrabungen. Es kann Dritte beiziehen.
2 Die private Suche nach archäologischen Funden mit technischen Hilfsmitteln, wie Metalldetektoren, ist nicht zulässig.
§ 12 Meldung von archäologischen Funden
Archäologische Funde sind unverzüglich dem Staatsarchiv zu melden.
V. Inventarbereinigung
§ 13 Überführung und Durchführung
1 Die Kantonale Denkmalpflege überführt die Objekte im Kantonalen Inventar für geschützte Bauten und Objekte (KIGBO) ins Kantonale Schutzinventar. Danach hat sie eine Inventarbereinigung gemäss § 21 DSG durchzuführen. Sie kann Dritte beiziehen.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
§ 14 Veröffentlichung, Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. 4
2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm - lung aufgenommen.
1 GS 25-65.
2 SRSZ 720.100.
3 SRSZ 400.100.
4 1. Januar 2020 (Abl 2019 2998).