Verordnung über die Denkmalpflege und Archäologie (720.111)
    CH - SZ

    Verordnung über die Denkmalpflege und Archäologie

    (Vom 10. Dezember 2019) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 20 des Gesetzes über die Denkmalpflege und Archäologie vom

    6. Februar 2019 (Denkmalschutzgesetz, DSG)

    2 , beschliesst,

    I. Allgemeine Bestimmungen

    § 1 Zuständigkeiten

    a) Bildungsdepartement
    1 Das Bildungsdepartement ist das zuständige Departement gemäss Denkmal - schutzgesetz.
    2 Es nimmt insbesondere die folgenden Aufgaben wahr: a) Ausübung der unmittelbaren Aufsicht über die Denkmalpflege und die Archäo - logie; b) Zusicherung der Restaurierungsbeiträge im Rahmen der verfügbaren Mittel aus dem Lotteriefonds; c) Information der betroffenen Grundeigentümer über die Schutzwürdigkeit ihrer Bauten im Rahmen der Inventarbereinigung.

    § 2 b) Amt für Kultur

    1 Das Amt für Kultur ist das zuständige Amt gemäss Denkmalschutzgesetz. Ihm gehören die kantonalen Fachstellen für Denkmalpflege und Archäologie an.
    2 Die Leitungen der Fachstellen unterstehen dem Amtsvorsteher.
    3 Das Amt leitet die Inventarverfahren.

    § 3 c) Kantonale Fachstelle für Denkmalpflege

    1 Die Kantonale Denkmalpflege ist die kantonale Fachstelle für Denkmalpflege im Sinne von § 15 Abs. 2 DSG.
    2 Sie erfüllt alle kantonalen denkmalpflegerischen Aufgaben soweit diese nicht einer anderen Instanz zugewiesen sind.
    3 Sie nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: - chen Veränderungen an Schutzobjekten;
    b) Aufsicht über die Einhaltung der angeordneten Schutzbestimmungen, Bedin - gungen und Auflagen;
    c) Beurteilung von Bauvorhaben in ISOS-A-Gebieten im Sinne von § 9 Abs. 3
    e) Beurteilung des Umgebungsschutzes im Sinne von § 56 des Planungs- und Baugesetzes vom 14. Mai 1987 3 und von kommunalen Baureglementen;
    f) Überprüfung der Schutzwürdigkeit eines Objekts im Einzelfall;
    g) Nachführung des kantonalen Schutzinventars;
    h) Beratung der vorgesetzten Stellen sowie der Gemeindebehörden in denkmal - pflegerischen Belangen;
    i) administrative Bearbeitung der Gesuche um Restaurierungsbeiträge;
    j) Dokumentation der Restaurierungsfälle;
    k) Öffentlichkeitsarbeit.

    § 4 d) Kantonale Fachstelle für Archäologie

    1 Das Staatsarchiv ist die kantonale Fachstelle für Archäologie im Sinne von § 15 Abs. 2 DSG.
    2 Es erfüllt alle kantonalen Aufgaben im Bereich Archäologie, soweit diese nicht einer anderen Instanz zugewiesen sind.
    3 Es nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
    a) Führen einer archäologischen Fundortkartei;
    b) Entgegennahme von Fundmeldungen; c) Sicherstellung der organisatorischen und administrativen Belange von archäo - logischen Untersuchungen; d) Verfassen von Fachberichten im Baubewilligungs- oder im Planungsverfahren;
    e) Durchführung und Beaufsichtigung von Grabungen oder Prospektionen;
    f) Verwaltung, Konservierung und Dokumentation der Bodenaltertümer;
    g) Öffentlichkeitsarbeit.

    II. Kantonales Schutzinventar

    § 5 Schutzziele

    Es werden die folgenden Schutzziele unterschieden: a) Schutzziel I: Pflicht zur ungeschmälerten Erhaltung der äusseren und inneren Bauteile, Raumstrukturen und festen Ausstattungen; h) Schutzziel II: Pflicht zur Erhaltung des äusseren Erscheinungsbildes, Bewah - rung der Raumstrukturen;
    i) Schutzziel III: Pflicht zur Erhaltung des Charakters.

    § 6 Aufnahmekriterien

    1 Ein kulturell, geschichtlich, kunsthistorisch oder städtebaulich erheblicher Wert im Sinne der §§ 3 Abs. 1 und 5 Abs. 1 DSG liegt vor, wenn Objekte namentlich Bedeutung haben als:
    a) wichtige Zeugen der Schwyzer oder Schweizer Geschichte; b) prägende Elemente der traditionellen Siedlungslandschaft oder des baukultu - rellen Erbes;
    c) Sakralbauten;
    ginaler Bausubstanz; e) Bauwerke mit Wahrzeichencharakter oder überdurchschnittlicher architekto - nischer Qualität;
    f) Bauten mit hohem Erinnerungs- oder Identifikationswert;
    g) historisch bedeutsame Industriebauten.
    2 Diese Aufnahmekriterien finden Anwendung auf Einzelbauten und Gebäude - gruppen gemäss § 3 Abs. 2 Bst. b DSG.

    § 7 Einstufung der Schutzobjekte

    Die Schutzobjekte werden ihrer Bedeutung entsprechend in die Kategorien «na - tional», «regional» oder «lokal» eingeteilt.

    § 8 Wirkung der Aufnahme ins Schutzinventar

    1 Es ist untersagt, Schutzobjekte zu verunstalten, in ihrer Wirkung zu beeinträch - tigen, der Allgemeinheit zu entziehen oder ohne Bewilligung des Regierungsrates zu beseitigen.
    2 Im Baubewilligungsverfahren ist ein Schutzobjekt als solches zu deklarieren.
    3 Die Kantonale Denkmalpflege ist vor Beginn der Planung von Restaurierungen oder Veränderungen zu kontaktieren und mit den entsprechenden Unterlagen zu bedienen.

    III. Ortsbildschutz

    § 9 ISOS-A-Gebiete

    1 Neubauten, wesentliche Umbauten und räumliche Veränderungen in ISOS-A-Ge - bieten sind im Baubewilligungsverfahren von der Kantonalen Denkmalpflege zu beurteilen.
    2 Die Gemeinden stellen sicher, dass solche Vorhaben der Kantonalen Denkmal - pflege zur Beurteilung vorgelegt werden.

    IV. Archäologie

    § 10 Fundstelleninventar

    1 Das archäologische Fundstelleninventar erfasst nachgewiesene oder vermutete archäologische und geschichtliche Stätten, Fundstellen und Ruinen im Kanton Schwyz.
    2 Gebiete, in denen gemäss dem archäologischen Fundstelleninventar mit archäo - logischen Funden zu rechnen ist, müssen vor Baubeginn auf archäologische Funde hin überprüft werden. Das Staatsarchiv bestimmt den Umfang der Abklä - rung oder Untersuchung.
    3 Sind bei Bauvorhaben archäologische Interessensgebiete betroffen, ist im Bau -
    1 Das Staatsarchiv beaufsichtigt die archäologischen Ausgrabungen. Es kann Dritte beiziehen.
    2 Die private Suche nach archäologischen Funden mit technischen Hilfsmitteln, wie Metalldetektoren, ist nicht zulässig.

    § 12 Meldung von archäologischen Funden

    Archäologische Funde sind unverzüglich dem Staatsarchiv zu melden.

    V. Inventarbereinigung

    § 13 Überführung und Durchführung

    1 Die Kantonale Denkmalpflege überführt die Objekte im Kantonalen Inventar für geschützte Bauten und Objekte (KIGBO) ins Kantonale Schutzinventar. Danach hat sie eine Inventarbereinigung gemäss § 21 DSG durchzuführen. Sie kann Dritte beiziehen.
    2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

    § 14 Veröffentlichung, Inkrafttreten

    1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. 4
    2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm - lung aufgenommen.
    1 GS 25-65.
    2 SRSZ 720.100.
    3 SRSZ 400.100.
    4 1. Januar 2020 (Abl 2019 2998).
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