Verordnung über das Kitesurfen auf schiffbaren Gewässern des Kantons Schwyz (784.331)
Verordnung über das Kitesurfen auf schiffbaren Gewässern des Kantons Schwyz (784.331)
Verordnung über das Kitesurfen auf schiffbaren Gewässern des Kantons Schwyz
(Vom 17. November 2015) Der Regierungsrat gestützt auf § 2 Abs. 2 Bst. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt vom 25. Oktober 1979 (EGzBSG), 2 beschliesst: I. Allgemeines
§ 1 Zweck und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt das Kitesurfen ( Fahren mit Drachensegelbrettern) auf schiffbaren Gewäs sern des Kantons Schwyz, soweit nicht Bundesrecht Anwen- dung findet.
2 Vorbehalten bleiben die ergänzenden und abweichenden Bestimmungen der interkantonalen Vereinbarungen. II. Sperrzonen
§ 2 Allgemeine Verbote
1 Das Kitesurfen ist auf allen schiffbaren Gewässern generell verboten:
a) in der inneren Uferzone (0 bis 150 m ab dem Seeufer) ;
b) je 150 m beidseits von Brücke nanlagen;
c) im Umkreis von 200 m gegenüber Kurs - und Güterschiffen sowie zu Schlepp- oder Schubverbänden;
d) im Umkreis von 150 m um Landungsanlagen der Kursschifffahrt ;
e) in der Nähe von öffentlichen Badeanlagen und Hafeneinfahrten.
2 Die innere Uferzone darf nur zum Starten und Landen befahren werden. Dabei ist entsprechend den vorherrschenden Windverhältnissen der kürzeste Weg aus dieser Zone zu wählen.
§ 3 Zürichsee
Sperrzonen auf dem schwyzerischen Teil des Zürichsees sind:
a) die äussere Uferzone über den Uferabstand von 300 m hinaus für das ganze Gebiet des Naturschutzreservats Frauenwinkel, begrenzt durch die Linie Steinfabrik Pfäffikon – Westspitze Ufenau – Ostspitze Lützelau – Dreiländer- stein Seedamm;
c) der Schifffahrtskanal von Hurden (Durchstichkanal);
d) der östliche Teil des Obersees ab der Linie Lachner Aahorn (westlichste Wasserschutzzonenboje) quer über den See bis zum Yachthafen Stampf / Jona (Hafeneinfahrt); Koordinaten Lachner Aahorn 706 840/ 229 000, Yachthafen Stampf 706 730/230 380.
§ 4 Vierwaldstättersee
Sperrzone im schwyzerischen Teil des Vierwaldstättersees im Raum Brunnen bildet der Bereich von Rütli bis Treib jeweils quer über den See; Koordinaten Rütli: 687 875/202 000 querab nach 689 460/202 000; Koordinaten Treib:
686 400/204 250 querab nach 685 900/205 650.
§ 5 Sihlsee
Sperrzone ist der südliche Bereich des Sihlsees ab dem Steinbachviadukt.
§ 6 Übrige schiffbare Gewässer
Auf allen übrigen schiffbaren Gewässern, mit Ausnahme des Zuger - und Wägit a- lersees, ist das Kitesurfen verboten. III. Schlussbestimmungen
§ 7 Strafbestimmungen
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäss Art. 40 ff. des Bundes gesetzes über die Binnenschifffahrt vom 3. Oktober 1975 (BSG) 3 geahndet.
§ 8 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. 4
2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetz essammlung aufgenom- men.
1 GS 24 -55.
2 SRSZ 784.210.
3 SR 747.201.
4 Abl 2015 2667.