Verordnung über das Kitesurfen auf schiffbaren Gewässern des Kantons Schwyz (784.331)
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Verordnung über das Kitesurfen auf schiffbaren Gewässern des Kantons Schwyz

(Vom 17. November 2015) Der Regierungsrat gestützt auf § 2 Abs. 2 Bst. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt vom 25. Oktober 1979 (EGzBSG), 2 beschliesst: I. Allgemeines

§ 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt das Kitesurfen ( Fahren mit Drachensegelbrettern) auf schiffbaren Gewäs sern des Kantons Schwyz, soweit nicht Bundesrecht Anwen- dung findet.
2 Vorbehalten bleiben die ergänzenden und abweichenden Bestimmungen der interkantonalen Vereinbarungen. II. Sperrzonen

§ 2 Allgemeine Verbote

1 Das Kitesurfen ist auf allen schiffbaren Gewässern generell verboten:
a) in der inneren Uferzone (0 bis 150 m ab dem Seeufer) ;
b) je 150 m beidseits von Brücke nanlagen;
c) im Umkreis von 200 m gegenüber Kurs - und Güterschiffen sowie zu Schlepp- oder Schubverbänden;
d) im Umkreis von 150 m um Landungsanlagen der Kursschifffahrt ;
e) in der Nähe von öffentlichen Badeanlagen und Hafeneinfahrten.
2 Die innere Uferzone darf nur zum Starten und Landen befahren werden. Dabei ist entsprechend den vorherrschenden Windverhältnissen der kürzeste Weg aus dieser Zone zu wählen.

§ 3 Zürichsee

Sperrzonen auf dem schwyzerischen Teil des Zürichsees sind:
a) die äussere Uferzone über den Uferabstand von 300 m hinaus für das ganze Gebiet des Naturschutzreservats Frauenwinkel, begrenzt durch die Linie Steinfabrik Pfäffikon – Westspitze Ufenau – Ostspitze Lützelau – Dreiländer- stein Seedamm;
c) der Schifffahrtskanal von Hurden (Durchstichkanal);
d) der östliche Teil des Obersees ab der Linie Lachner Aahorn (westlichste Wasserschutzzonenboje) quer über den See bis zum Yachthafen Stampf / Jona (Hafeneinfahrt); Koordinaten Lachner Aahorn 706 840/ 229 000, Yachthafen Stampf 706 730/230 380.

§ 4 Vierwaldstättersee

Sperrzone im schwyzerischen Teil des Vierwaldstättersees im Raum Brunnen bildet der Bereich von Rütli bis Treib jeweils quer über den See; Koordinaten Rütli: 687 875/202 000 querab nach 689 460/202 000; Koordinaten Treib:
686 400/204 250 querab nach 685 900/205 650.

§ 5 Sihlsee

Sperrzone ist der südliche Bereich des Sihlsees ab dem Steinbachviadukt.

§ 6 Übrige schiffbare Gewässer

Auf allen übrigen schiffbaren Gewässern, mit Ausnahme des Zuger - und Wägit a- lersees, ist das Kitesurfen verboten. III. Schlussbestimmungen

§ 7 Strafbestimmungen

Übertretungen dieser Verordnung werden gemäss Art. 40 ff. des Bundes gesetzes über die Binnenschifffahrt vom 3. Oktober 1975 (BSG) 3 geahndet.

§ 8 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. 4
2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetz essammlung aufgenom- men.
1 GS 24 -55.
2 SRSZ 784.210.
3 SR 747.201.
4 Abl 2015 2667.
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