Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über die com... (520.240)
Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über die com... (520.240)
Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten (ViCLAS-Konkordat)
Gewaltdelikten (ViCLAS-Konkordat) 1 (Vom 20. Oktober 2010) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 42 der Kantonsverfassung, nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates sowie in den Text des Konkordats, beschliesst:
§ 1
Der Kanton Schwyz tritt der interkantonalen Vereinbarung über die computerge- stützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten vom
2. April 2009 (ViCLAS-Konkordat) bei.
§ 2
Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet einzelrichterlich über die Verlänge- rung der Löschungsfristen in Fällen erheblicher Wiederholungsgefahr nach Massgabe von Art. 13 Abs. 1 Bst. b ViCLAS-Konkordat.
§ 3
1 Die Kantonspolizei ist für die Mel dungen nach Art. 13 Abs. 3 ViCLAS- Konkordat an die ViCLAS-Zentralsstelle zuständig.
2 Ihr sind nach Eintreten der gesetzlichen Voraussetzungen ohne Verzug anzuzei- gen:
a) von der Vollzugsbehörde nach § 114 der Justizverordnung vom 18. Novem- ber 2009 2 Beginn und Ende einer Freiheitsstrafe oder einer stationären Massnahme (Art. 13 Abs. 1 Bst. d ViCLAS-Konkordat),
b) vom urteilenden Gericht Freisprüche (A rt. 13 Abs. 1 Bst. e und f ViCLAS- Konkordat),
c) von den Strafverfolgungsbehörden nach § 5 Abs. 1 und 2 der Justizver- ordnung die definitive Ausräumung eines Verdachts (Art. 13 Abs. 1 Bst. e ViCLAS-Konkordat).
§ 4
1 Dieser Beschluss wird dem fakultativ en Referendum gemäss § 31 Abs. 1 der Kantonsverfassung unterstellt.
2 Der Beschluss wird mit dem Konkordats text im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten 3 in die Gesetzsammlung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
1 GS 22-121.
2 SRSZ 231.110.