Verordnung über Beiträge zur Verminderung von Ammoniakverlusten (312.112)
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Verordnung über Beiträge zur Verminderung von Ammoniakverlusten

(Vom 20. April 2010) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 2 Abs. 1 und § 12a des Gesetzes über die Landwirtschaft vom

26. November 2003 (LG)

2 , beschliesst:

I. Allgemeines

§ 1 Gleichstellung der Geschlechter

Sämtliche Personenbezeichnungen beziehen sich gleichermassen auf Frauen und Männer.

§ 2 Zuständigkeit

Das Amt für Landwirtschaft vollzieht § 12a LG und die Bestimmungen dieser Verordnung.

II. Förderbeiträge

§ 3 Grundsatz

1 Der Kanton fördert im Rahmen des jährlichen Voranschlags und des Ressour- cenprojekts Uri, Schwyz, Obwalden, Nidw alden und Zug mit einzelbetrieblichen Beiträgen die Verminderung der Ammoniakverluste: a) durch Ausbringen von Hofdünger mit Schleppschlauchverteilern; b) durch zusätzliche bauliche oder betriebliche Massnahmen.
2 Die Förderung setzt Finanzleistungen des Bundes voraus, welche zeitlich bis längstens Ende 2015 befristet sind.

§ 4 Allgemeine Voraussetzungen

1 Beiträge werden ausgerichtet, wenn der Gesuchsteller: a) nach Bundesrecht direktzahlungsberechtigt ist und im Kanton Schwyz Wohn- sitz hat, b) sich verpflichtet, das Hofdüngermanagement durch organisatorische Mass- nahmen bei der Hofdüngerausbringung, im Stall und Laufhof entsprechend dem Beratungskonzept zum Ressourcenprojekt Uri, Schwyz, Obwalden, Nid- walden und Zug zu verbessern, c) und sich verpflichtet, die Ammoniakv erluste aus der Tierhaltung mit einem dafür anerkannten Berechnungsmodell auf seinem Betrieb abzuschätzen.
lich bis am 31. Oktober unaufgefordert schr iftlich bzw. mittels Erfassung im In- ternet nachzuweisen. Die Aufzeichnungen sind mindestens sechs Jahre aufzu- bewahren.

§ 5 Beiträge für Schleppschlauchverteiler

1 Der Beitrag für die mit Schleppschlauchverteilern begüllte düngbare landwirt- schaftliche Nutzfläche beträgt Fr. 45.-- je ha und Güllegabe.
2 In der Talzone, Hügelzone sowie in den Bergzonen 1 und 2 werden höchstens für vier Güllegaben je Jahr und in den Bergzonen 3 und 4 höchstens zwei Gülle- gaben je Jahr für die gleiche Fläche Beiträge ausgerichtet.
3 Steillagen von mehr als 35% Hangneigung sind von der Beitragsberechtigung ausgeschlossen.

§ 6 Beiträge für zusätzliche Massnahmen

a) Grundsatz
1 Beiträge für zusätzliche bauliche oder betriebliche Massnahmen werden ausge- richtet, wenn diese wesentlich dazu be itragen, dass die Ammoniakverluste ver- ringert werden.
2 Das Beitragsgesuch ist vor einem allfälligen Baubeginn beim Amt für Landwirt- schaft einzureichen.
3 Die förderungswürdigen Massnahmen werden vom Amt für Landwirtschaft gestützt auf die Empfehlungen der interkantonalen Begleitgruppe zum Ressour- cenprojekt Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug festgelegt.

§ 7 b) Umfang

1 Beiträge werden im Umfang von höchstens 60% der anrechenbaren Kosten ausgerichtet.
2 Beiträge unter Fr. 1000.-- werden nicht ausbezahlt. Für die gleiche bauliche

§ 8 c) Anrechenbare Kosten

1 Anrechenbar sind nur Kosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Massnahmen zur Verringerung der Ammoniakverluste stehen.
2 Das Amt für Landwirtschaft legt gestütz t auf die Empfehlungen der interkanto- nalen Begleitgruppe zum Ressourcenprojekt Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug die anrechenbaren Kosten und deren anteilsmässige Entschädigung fest.

§ 9 Beitragsgesuche

a) Einreichung
1 Gesuche für Beiträge nach § 5 sind bis am 15. März des ersten Beitragsjahres beim Amt für Landwirtschaft einzureichen.
2 Gesuche für Beiträge nach § 6 können jederzeit eingereicht werden.

§ 10 b) Unterlagen

Das Amt für Landwirtschaft erlässt Weisungen über die Form und den Inhalt der Gesuche sowie über die Anforderungen an die Nachweispflicht und regelt Ein- zelheiten in einer Vereinbarung mit dem Gesuchsteller.

IV. Auszahlung der Beiträge

§ 11 Termin

Die Beiträge werden bis am 31. Dezember des Gesuchsjahres ausbezahlt.

§ 12 Kürzung und Verweigerung von Beiträgen

1 Die Beiträge werden gekürzt oder verweigert, wenn der Gesuchsteller: a) vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder ungenügende Angaben macht; b) Kontrollen erschwert; c) die notwendigen Meldungen nicht rechtzeitig vornimmt; d) die Bedingungen und Auflagen nicht einhält.
2 Für die Höhe der Kürzung und die Verweigerung der Beiträge ist das Sankti- onsschema zum Ressourcenprojekt Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug massgebend.

V. Schlussbestimmungen

§ 13 Kontrollen

1 Die Einhaltung der Beitragsvoraussetz ungen wird, soweit möglich, zusammen mit den öffentlich-rechtlichen Kontrollen zum Bezug von Direktzahlungen nach der Direktzahlungsverordnung 3 überprüft.
2 Beitragsberechtigte Betriebe werden wä hrend der Vereinbarungsdauer mindes- tens einmal auf die Einhaltung der vereinbarten Massnahmen kontrolliert.
1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2010 4 in Kraft.
2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenom- men.
1 GS 22-99.
2 SRSZ 312.100.
3 SR 910.13
4 Abl 2010 968.
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