Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum geänderten Konkordat über Massnahmen gege... (520.230)
Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum geänderten Konkordat über Massnahmen gege... (520.230)
Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum geänderten Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
(Vom 19. Oktober 2016 ) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 49 Abs. 1 Bst. c der Kantonsverfassung , 2 nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst: I. Der Kanton Schwyz tritt dem geänderten Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt 3 anlässlich von Sportveranstaltungen vom 2. Februar 2012 4 bei. II. Das Polizeigesetz vom 22. März 2000 5 wird wie folgt geändert:
§ 19a Abs. 1 bis 4
1 Das zuständige Departement entscheidet über die Bewilligungspflicht von Spielen der Klubs unterer Ligen und anderer Sportarten gemäss Art. 3a Abs. 1 des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveransta l- tungen (Hooligan - Konkordat ) . 6
2 Die Kantonspolizei ist zuständig für:
a) die Erteilung von Bewilligungen und weitere Anordnungen nach Art. 3a des Hooligan - Konkordats nach Anhörung der betroffenen Bezirke und Gemei n- den ;
b) die Ermächtigung von priva ten Sicherheitsunternehmen zu Durchsuchungen nach Art. 3b Abs. 2 des Hooligan - Konkordats;
c) die Anordnung und den Vollzug von Massnahmen nach Art. 4 – 9 des Hooligan - Konkordats ;
d) die Weitergabe und Entgegennahme von Meldungen über Rayonverbote nach Art. 4 Abs . 3 und 4 sowie Art. 5 Abs. 2 des Hooligan - K onkordat s ;
e) die weiteren Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen gemäss dem Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren S i- cherheit (BWIS) ; 7
f) den Antrag auf Ausreisebeschränkung na ch Art. 24c BWIS.
3 D as Verfahren richtet sich vorbehältlich der Verfahrensbestimmungen von Art. 12 f. des Hooligan - Konkordats nach dem Verwaltungsrechtspflege ge setz . 8 Die betroffene Person kann innert zehn Tagen seit Anordnung des Polizeige - wahrsams nach Art. 8 Abs. 5 und Art. 9 Abs. 4 des Hooligan - Konkordats beim Zwangsmassnahmengericht die Überprüfung der Rechtmässigkeit des Freiheit s- entzuges verlangen.
Konkordats. Die Strafbehörden bringen der Kantonspolizei ihre Strafentscheide zur Kenntnis . III.
1 Dieser Beschluss unterliegt dem Referendum gemäss § § 34 oder 35 der Ka n- tonsverfassung .
2 Er wird mit dem geänderten Konkordatstext im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten 9 in die Gesetzsammlung aufgenommen .
3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
1 GS 24 - 80.
2 SRSZ 100.1 00.
3 Kantonsratsbeschluss vom 17. November 2008 über den Beitritt zum Konkordat über Mas s- nahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007 (GS 22 - 30).
4 Fassung vom 10. Januar 2014 unter Berücksichtigung der Urteile 1C_176/2013 und
1C_684/2013 des Bundesgerichts vom 7. Januar 2014.
5 SRSZ 520.110.
6 SRSZ 520.230.1.
7 SR 120.
8 SRSZ 234.110.
9 28. Dezember 2016 (Abl 2017 83).