Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum geänderten Konkordat über Massnahmen gege... (520.230)
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    Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum geänderten Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen

    (Vom 19. Oktober 2016 ) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 49 Abs. 1 Bst. c der Kantonsverfassung , 2 nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst: I. Der Kanton Schwyz tritt dem geänderten Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt 3 anlässlich von Sportveranstaltungen vom 2. Februar 2012 4 bei. II. Das Polizeigesetz vom 22. März 2000 5 wird wie folgt geändert:

    § 19a Abs. 1 bis 4

    1 Das zuständige Departement entscheidet über die Bewilligungspflicht von Spielen der Klubs unterer Ligen und anderer Sportarten gemäss Art. 3a Abs. 1 des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveransta l- tungen (Hooligan - Konkordat ) . 6
    2 Die Kantonspolizei ist zuständig für:
    a) die Erteilung von Bewilligungen und weitere Anordnungen nach Art. 3a des Hooligan - Konkordats nach Anhörung der betroffenen Bezirke und Gemei n- den ;
    b) die Ermächtigung von priva ten Sicherheitsunternehmen zu Durchsuchungen nach Art. 3b Abs. 2 des Hooligan - Konkordats;
    c) die Anordnung und den Vollzug von Massnahmen nach Art. 4 – 9 des Hooligan - Konkordats ;
    d) die Weitergabe und Entgegennahme von Meldungen über Rayonverbote nach Art. 4 Abs . 3 und 4 sowie Art. 5 Abs. 2 des Hooligan - K onkordat s ;
    e) die weiteren Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen gemäss dem Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren S i- cherheit (BWIS) ; 7
    f) den Antrag auf Ausreisebeschränkung na ch Art. 24c BWIS.
    3 D as Verfahren richtet sich vorbehältlich der Verfahrensbestimmungen von Art. 12 f. des Hooligan - Konkordats nach dem Verwaltungsrechtspflege ge setz . 8 Die betroffene Person kann innert zehn Tagen seit Anordnung des Polizeige - wahrsams nach Art. 8 Abs. 5 und Art. 9 Abs. 4 des Hooligan - Konkordats beim Zwangsmassnahmengericht die Überprüfung der Rechtmässigkeit des Freiheit s- entzuges verlangen.
    Konkordats. Die Strafbehörden bringen der Kantonspolizei ihre Strafentscheide zur Kenntnis . III.
    1 Dieser Beschluss unterliegt dem Referendum gemäss § § 34 oder 35 der Ka n- tonsverfassung .
    2 Er wird mit dem geänderten Konkordatstext im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten 9 in die Gesetzsammlung aufgenommen .
    3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
    1 GS 24 - 80.
    2 SRSZ 100.1 00.
    3 Kantonsratsbeschluss vom 17. November 2008 über den Beitritt zum Konkordat über Mas s- nahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007 (GS 22 - 30).
    4 Fassung vom 10. Januar 2014 unter Berücksichtigung der Urteile 1C_176/2013 und
    1C_684/2013 des Bundesgerichts vom 7. Januar 2014.
    5 SRSZ 520.110.
    6 SRSZ 520.230.1.
    7 SR 120.
    8 SRSZ 234.110.
    9 28. Dezember 2016 (Abl 2017 83).
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