Interkantonale Vereinbarung über die Regulierung des Abflusses des Vierwaldstättersees
(Vom 19. Oktober 2006) Die Uferkantone des Vierwaldstättersees, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden, nachstehend Uferka ntone genannt, vereinbaren:
I. Inhalt und Zweck
Art. 1
Die Vereinbarung regelt die Rechte und Pflichten der Uferkantone bei der In- standsetzung, der Erneuerung, dem Ausbau, dem Betrieb und der Instandhal- tung der Reusswehranlage in Luzern.
Art. 2
1 Die Regulierung des Abflusses des Vierwaldstättersees durch die Reusswehran- lage hat im Interesse eines optimalen Hochwasserschutzes zu erfolgen.
2 Bisherige Nutzungen wie Schifffahrt, Fischerei, Ausnützung der Wasserkraft und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zum Schutz der Natur, der Umwelt und der Landschaft bleiben gewährleistet.
II. Reusswehrkommission
Art. 3
1 Die Reusswehrkommission ist das Aufsichtsorgan über den Vollzug der Verein- barung. Sie besteht aus Mitgliedern mit und ohne Stimmrecht.
2 Die Uferkantone und der Betreiber der Reusswehranlage, soweit es sich dabei nicht um einen Uferkanton handelt, sind Mitglieder mit je einem Stimmrecht.
3 Der Kanton Aargau und die Aufsichtskommission Vierwaldstättersee können Mitglied der Reusswehrkommission ohne Stimmrecht sein. Diese beschliesst über die Aufnahme von weiteren Mitgliedern ohne Stimmrecht.
4 Auftrag und Zuständigkeit der Reusswehrkommission richten sich nach dieser Vereinbarung, dem Wehrreglement und dem Pflichtenheft.
Art. 4
Das jeweilige Mitglied bestimmt seinen Ve rtreter in der Reusswehrkommission.
III. Instandsetzung, Erneuerung und Ausbau sowie Eigentum
Art. 5
Die Reusswehranlage wird von den Uferka ntonen gemeinsam in Stand gesetzt, erneuert und ausgebaut. Für die ents prechenden Bewilligungsverfahren kommt
1 Die Instandsetzung besteht aus den periodisch wiederkehrenden, umfassenden Massnahmen zur Gewährleistung der Funktionstüchtigkeit der Reusswehranlage.
2 Mit der Erneuerung wird das Bauwerk zumindest in Teilen in einen dem ur- sprünglichen Neubau vergleichbaren Zustand versetzt.
3 Mit dem Ausbau wird das Bauwerk neuen Anforderungen angepasst. Er kann mittels einfachen Eingriffen vorgenommen werden oder aber einen Umbau oder eine Erweiterung umfassen.
Art. 7
Die Uferkantone beschliessen auf Antra g der Reusswehrkommission über Mass- nahmen für die Instandsetzung, die Erneuerung und den Ausbau der Reussweh- ranlage.
Art. 8
Mit der Durchführung der Massnahmen (Bauherrschaft) wird der Kanton Luzern beauftragt.
Art. 9
Der Kanton Luzern ist Eigentümer der Reusswehranlage.
IV. Betrieb und Instandhaltung
Art. 10
Betrieb und Instandhaltung der Reusswehranlage obliegen den Uferkantonen gemeinsam.
Art. 11
Die Instandhaltung umfasst die Massnahmen zur Gewährleistung der dauernden Betriebsbereitschaft der Reusswehranlage wie Reinigungs-, Kontroll- und Pfle- gearbeiten, Ersatz von Verschleissteilen, Stromversorgung. Die Instandhaltung schliesst die Behebung kleiner Schäden ein.
Art. 12
1 Mit dem Betrieb und der Instandhaltung der Reusswehranlage wird der Kanton Luzern beauftragt.
2 Er kann diese Aufgabe in Absprach e mit den Uferkantonen einem Dritten übertragen.
Art. 13
Die Nutzung und der Betrieb der Reusswehranlage erfolgen gemäss einem nach
Art. 14
Die Kosten für Instandsetzung, Erneuerung, Ausbau, Betrieb und Instandhaltung der Reusswehranlage werden wie folgt von den Uferkantonen aufgeteilt: Luzern 48 % Uri 13 % Schwyz 16 % Obwalden 8 % Nidwalden 15 % Total 100 %
Art. 15
1 Die Beiträge an die Kosten für den Betrieb und die Instandhaltung des Vorjah- res werden den anderen Uferkantonen vom Kanton Luzern spätestens auf Jah- resende in Rechnung gestellt.
2 Der Kanton Luzern stellt den anderen Uferkantonen rechtzeitig den Prüfungs- bericht der Reusswehrkommission sowie die Budgets und die Finanzplanung für die Folgejahre zu.
VI. Schlussbestimmung
Art. 16
1 Die Vereinbarung gilt auf unbeschränkte Dauer.
2 Die Kostenverteilung kann auf Antrag neu ausgehandelt werden, wenn sich die Verhältnisse wesentlich ändern.
Art. 17
Der Vertrag betreffend Verbesserung des Seeabflusses in Luzern vom
9. Oktober 1858 wird aufgehoben, soweit er das Verhältnis zwischen den Ufer-
kantonen betrifft.
Art. 18
Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Zustimmung aller Uferkantone.
Art. 19
Die Vereinbarung tritt mit der Zustimmung aller Uferkantone in Kraft. 2
1 GS 21-129.
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