Kantonales Gesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asy... (111.210)
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    Kantonales Gesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz --> 111.200

    SRSZ 1.2.2010 1 und zum Asylgesetz (Migrationsgesetz) 1 (Vom 21. Mai 2008) 2 Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 3 und des Asylgesetzes (AsylG) vom 26. Juni
    1998, 4 nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen

    § 1 Zweck

    Dieses Gesetz regelt die Erfüllung der kantonalen und kommunalen Aufgaben im Ausländer- und Asylwesen, soweit dies II. Zuständigkeiten

    § 2 1. Kanton

    a) Regierungsrat
    1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug der Ausländer- und Asylgesetzgebung im Kanton aus.
    2 Er erfüllt die ihm nach der Gesetzgebung zustehenden Aufgaben und regelt im Übrigen Zuständigkeiten und Verfahren des Vollzugs, soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen enthält.
    3 Er setzt eine Kommission ein, die ihn und die Verwaltung in Integrationsfragen berät.

    § 3 b) Departement

    1 Das vom Regierungsrat bezeichnete De partement nimmt für den Regierungsrat die Aufsicht über den Vollzug der Ausländer- und Asylgesetzgebung durch Be- hörden, Amtsstellen und Dritte wahr.
    2 Es erfüllt die ihm nach der Gesetzgebung zustehenden Aufgaben und fördert die Zusammenarbeit der Depa rtemente, Amtsstellen, Gemeinwesen untereinan- der und mit Dritten.
    3 Es entscheidet über die Erteilung von Au fenthaltsbewilligungen in Härtefällen (Art. 30 Abs. 1 Bst. b und Art. 84 Ab s. 5 AuG; Art. 14 Abs. 2 AsylG).
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    § 4 c) Amt

    1 Das zuständige Amt vollzieht die Ausländer- und Asylgesetzgebung und trifft alle notwendigen Massnahmen und Verfügungen, die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde oder Amtsstelle zugewiesen sind.
    2 Insbesondere erteilt, verweigert oder widerruft es die Bewilligungen gemäss Bundesrecht und ist zudem zuständig für die Anordnung der Ausschaffung sowie von Entfernungs-, Fernhalte- und Zwangsmassnahmen.
    3 Es ist als Koordinationsstelle in A sylfragen zuständig für die Verteilung von zugewiesenen Personen an die Gemeinden und für den Verkehr mit dem Bund.

    § 5 d) Ansprechstelle für Integrationsfragen

    Der Regierungsrat bezeichnet eine Ansprechstelle für Integrationsfragen, welche die kantonalen Integrationsmassnahmen koordiniert.

    § 6 e) Arbeitsmarktbehörde

    1 Die kantonale Arbeitsmarktbehörde erlässt die für eine ausländerrechtliche Bewilligung erforderlichen Vorentscheide (Art. 40 Abs. 2 AuG).
    2 Sie erteilt Bewilligungen zur Erwerbst ätigkeit gemäss Asylgesetz (Art. 43, 61 und 75 AsylG).

    § 7 f) Richterliche Behörde

    1 Sieht das Bundesrecht die richterlic he Überprüfung einer Zwangsmassnahme oder die Zustimmung zu einer Zwangsmassnahme vor, so urteilt als kantonale richterliche Behörde ein Einzelri chter des Verwaltungsgerichts.
    2 Für die Anordnung der Durchsuchung von Wohnungen und Räumen nach einem erstinstanzlichen Entscheid (Art. 70 Abs. 2 AuG) ist der kantonale Unter- suchungsrichter zuständig.

    § 8 2. Gemeinden

    Die Gemeinden erfüllen die ihnen nach der Gesetzgebung übertragenen Aufga- ben, insbesondere a) nehmen sie Gesuche für die Regelung des Aufenthalts sowie An- und Ab- meldungen von Ausländerinnen und Ausländern entgegen; b) sorgen sie in Zusammenarbeit mit dem Kanton und geeigneten Stellen für die Integration der ausländischen Bevölkerung; c) gewährleisten sie die So zialhilfe an Personen, die gestützt auf das Auslän- der- oder das Asylrecht Wohnsitz in der Gemeinde haben, soweit dafür nicht der Kanton aufkommt.
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    § 9 3. Dritte

    Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können Kanton und Gemeinden miteinander Ver- einbarungen abschliessen oder diese Aufgaben geeigneten öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Privaten übertragen. III. Begründung und Beendigung des Aufenthalts

    § 10 5 1. An- und Abmeldung

    1 Ausländerinnen und Ausländer, die sich mehr als drei Monate in der Schweiz aufhalten wollen, stellen beim Einwohneramt der Gemeinde ein Gesuch zur Regelung ihres Aufenthalts.
    2 Ausländerinnen und Ausländer, die in eine andere Gemeinde, einen anderen Kanton oder ins Ausland ziehen, melden sich beim Einwohneramt der Gemeinde ab (Art. 12 – 15 AuG).
    3 Die Einwohnerämter der Gemeinden leiten Aufenthaltsgesuche sowie An- und Abmeldungen dem zuständigen kantonalen Amt weiter.

    § 11 2. Unterbringung in einem kantonalen Durchgangszentrum

    1 Der Kanton betreibt für Personen, die ihm vom Bund zugewiesen werden, mindestens ein kantonales Durchgangszentrum.
    2 Die Kosten für den Betrieb trägt der Kanton.

    § 12 3. Verteilung zugewiesener Personen

    a) Verteilschlüssel
    1 Nach dem Aufenthalt in einem kantonalen Durchgangszentrum werden die vom Bund zugewiesenen Personen gemäss innerkantonalem Verteilschlüssel einer Gemeinde zugewiesen.
    2 Der Regierungsrat legt den innerkantonalen Verteilschlüssel fest und das zu- ständige Amt weist den Gemeinden die jeweiligen Personen zu.
    3 Die zugewiesenen Personen begründen in der entsprechenden Gemeinde Wohnsitz.

    § 13 b) Ersatzvornahme

    1 Übernimmt eine Gemeinde die ihr zu Frist, verfügt das zuständige Departement die Ersatzvornahme durch den Kanton auf Kosten der pflichtigen Gemeinde.
    2 Muss der Kanton zugewiesene Personen einer pflichtigen Gemeinde überneh- men, so wird die Abgeltung des Bunde s einbehalten und von der pflichtigen Gemeinde zusätzlich eine Ersatzabgabe erhoben, die nach Zahl und Aufent- haltsdauer der zugewiesenen Personen progressiv ausgestaltet wird.
    3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
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    § 14 4. Ausschluss aus der Sozial hilfe und den Asylstrukturen

    Personen, auf deren Asylgesuch nicht eingetreten oder deren Wegweisung ver- fügt wurde, sind von der Sozialhilfe und den Asylstrukturen ausgeschlossen (Art.
    82 Abs. 1 – 4 und Art. 83a AsylG). IV. Integration

    § 15 1. Information

    1 Die kantonalen Behörden informieren die Bevölkerung über die Migrationspoli- tik und die Situation der ausländi schen Bevölkerung im Kanton.
    2 Die Gemeinden informieren Ausländeri nnen und Ausländer über das Leben in der Schweiz, über ihre Rechte und Pflichten und über die verschiedenen Integ- rationsangebote (Art. 56 AuG).
    3 Die zuständige kantonale Stelle stel lt den Gemeinden Informationsmittel zur Verfügung.

    § 16 2. Integrationsangebote

    a) allgemein
    1 Kanton und Gemeinden fördern die Integration der Ausländerinnen und Aus- länder, indem sie Projekte im Sinne von Art. 53 AuG mit Beiträgen unterstützen oder sie selber realisieren.
    2 Der Regierungsrat ist zuständig für den Abschluss von Programmvereinbarun- gen mit dem Bund.

    § 17 b) für besondere Gruppen

    1 Der Kanton organisiert Bildungs- und Beschäftigungsprogramme für Asylsu- chende.
    2 Die zuständige Stelle bietet in Absp rache mit der kantonalen Arbeitsmarktbe- hörde für vorläufig Aufgenommene und Flüchtlinge Programme zur Förderung ihrer beruflichen Integration an.
    3 Der Kanton finanziert diese Programme.

    § 18 3. Berücksichtigung der Integration bei Entscheiden

    1 Das zuständige Amt berücksichtigt bei seinen Entscheiden den Grad der Integ- ration (Art. 54 AuG).
    2 Es kann mit Einzelpersonen Integrationsvereinbarungen abschliessen. V. Sozialhilfe

    § 19 1. Grundsatz

    1 Für die Sozialhilfe für Personen, die sich gestützt auf das Ausländer- oder Asylrecht in der Schweiz aufhalten, ist die jeweilige Wohnsitzgemeinde zustän- dig.
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    2 Die persönliche und wirtschaftliche Hilfe richtet sich nach der kantonalen Gesetzgebung über die Sozialhilfe. 6

    § 20 2. Ausnahmen

    a) Aufenthalt im kantonalen Durchgangszentrum
    1 Während des Aufenthalts in einem kantonalen Durchgangszentrum bis zur Zuweisung in eine Gemeinde ist der Ka nton für die Sozialhilfe zuständig.
    2 Der Regierungsrat regelt Anspruch und Umfang der persönlichen und wirt- schaftlichen Hilfe.

    § 21 b) Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene in den Gemeinden

    1 Sobald Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene einer Gemeinde zugewie- sen werden, ist die Wohnsitzgemeinde für die Sozialhilfe zuständig.
    2 Der Regierungsrat erlässt über Art und U mfang der Sozialhilfe an Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene besondere Vorschriften, die von der kantonalen Gesetzgebung über die Sozialhilfe abweichen können.

    § 22 c) Asylsuchende mit Nichteintretens- oder Wegweisungsentscheid

    1 Der Kanton ist zuständig für die Nothilfe an Personen, die von der Sozialhilfe und den Asylstrukturen ausgeschlossen sind.
    2 Das zuständige Amt richtet das dafür nötige Angebot ein.

    § 23 3. Finanzierung

    1 Der Kanton trägt die Kosten, die im Zusammenhang mit der Erstunterbringung von bedürftigen Personen in einem Durc hgangszentrum sowie für die Nothilfe entstehen.
    2 Die Gemeinden finanzieren die Betreu ung, Unterstützung und Unterbringung der in der Gemeinde woh nhaften bedürftigen Personen, die sich gestützt auf das Ausländer- oder Asylrecht in der Schweiz aufhalten.

    § 24 4. Beiträge an die Gemeinden

    1 Die Gemeinden erhalten pauschale Be iträge an die Sozialhilfekosten für die ihnen zugewiesenen Personen.
    2 Pauschalen werden nur für diejenigen Personen ausbezahlt, die auch der Bund bei der Berechnung der Globalpauschalen berücksichtigt.
    3 Der Regierungsrat legt die Voraussetz ungen und die Berechnungsgrundlage für die Pauschalen fest.
    6 VI. Verfahren und Rechtsschutz

    § 25 1. Verfahren

    1 Das Verfahren für den Erlass von Verfügungen und Entscheiden richtet sich unter Vorbehalt des Bundesrechts nach der Verordnung über die Verwaltungs- rechtspflege.
    2 Der Regierungsrat kann weitere Verfahrensvorschriften erlassen, die insbeson- dere die Verfahrensabläufe und Verfahrensgarantien sowie die Haftbedingungen bei Zwangsmassnahmen regeln.

    § 26 2. Richterliche Überprüfung

    1 Ein Einzelrichter des Verwaltungsgeric hts beurteilt die Anordnung und Verlän- gerung von Zwangsmassnahmen gemäss Bundesrecht.
    2 Sieht das Bundesrecht für eine Beschwerde oder ein Gesuch keine Frist vor, sind Eingaben innert 20 Tagen mit Antrag und Begründung einzureichen.
    3 Verfügungen und Entscheide des Einzelrichters über Zwangsmassnahmen sind kostenlos.

    § 27 3. Beschwerdeverfahren

    Verfügungen und Entscheide kantonaler Ämter und des Departementes können gemäss Verordnung über die Verwaltung schwerde beim Regierungsrat angefochten werden, sofern nicht ausdrücklich eine richterliche Behörde zuständig ist.

    § 28 4. Gebühren

    1 Für Verfügungen und Amtshandlungen erhebt der Kanton Gebühren.
    2 Der Regierungsrat legt die Höhe der Gebühren unter Berücksichtigung der Höchstgrenzen gemäss Bundesrecht fest.
    3 Er bestimmt den Anteil, der den Gemeinden zufällt.

    § 29 5. Datenschutz

    1 Unter Vorbehalt des Bundesrechts gel ten die kantonalen Datenschutzbestim- mungen.
    2 Insbesondere sind das zuständige Amt und die Beschwerdeinstanzen in Erfül- lung ihrer Aufgaben ermächtigt, bei den zuständigen eidgenössischen, kantona- len und kommunalen Stellen Auskünfte einzuholen über: a) Vorstrafen und hängige Strafverfahren, b) den früheren und aktuellen Bezug von wirtschaftlicher Hilfe, c) Betreibungen und Zahlungsausstände, d) die Steuerveranlagung und Steuerausstände.
    3 Die angefragten Stellen sind ermächtigt und verpflichtet, dem zuständigen Amt die Auskünfte zu erteilen.
    SRSZ 1.2.2010 7 VII. Schlussbestimmungen

    § 30 Abänderungen dieses Gesetzes

    Der Kantonsrat ist ermächtigt, dieses Gesetz unter Vorbehalt des fakultati- ven Referendums den jeweiligen Änderungen des Bundesrechts anzupassen.

    § 31 Volksabstimmung, Inkrafttreten

    1 Dieses Gesetz wird der Volksabstimmung unterbreitet.
    2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm- lung aufgenommen.
    3 Es tritt auf den 1. Januar 2009 in Kraft. 7
    1 GS 22-8 mit Änderung vom 17. Dezember 2008 (Einwohnermeldewesen, GS 22-54c).
    2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. September 2008 mit 20 412 Ja gegen 9798 Nein (Abl 2008 2035).
    3 SR 142.20.
    4 SR 142.31.
    5 Abs. 1, 2 und 3 in der Fa ssung vom 17. Dezember 2008.
    6 Gesetz über die Sozialhilfe vom 18. Mai 1983, SRSZ 380.100; Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Sozialhilfe vom 30. Oktober 1984, SRSZ 380.111.
    7 Abl 2008 1096. Inkrafttreten der Änderung vom 17. Dezember 2008 am 1. Januar 2009 (Abl
    2009 307).
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