Verordnung über die vorläufige Regelung der Besteuerung kleiner Arbeitsentgelte (172.217)
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Verordnung über die vorläufige Regelung der Besteuerung kleiner Arbeitsentgelte

SRSZ 1.2.2008 1 (ÜbeVBkA) 1 (Vom 18. Dezember 2007) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. 72 Abs. 3 des Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. De- zember 1990 (StHG) 2 und § 46 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 23. Ok- tober 1898, 3 beschliesst:

§ 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Besteuerung kleiner Arbeitsentgelte im Sinne des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit vom 17. Juni 2005 (BGSA) 4 .
2 Soweit sich aus dieser Verordnung nich ts anderes ergibt, gelten die Bestim- mungen über das vereinfachte Abrechnungsverfahren bei der direkten Bundes- steuer sinngemäss auch für die kantonalen Steuern.

§ 2 Kleine Arbeitsentgelte

1 Für kleine Arbeitsentgelte aus unselbsts tändiger Erwerbstätigkeit, für die der Arbeitgeber die Steuer im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach den Art. 2 und 3 BGSA entrichtet, beträgt die Steuer 4.5 % der Bruttoeinkünfte. Übrige Einkünfte, allfällige Berufskosten und Sozialabzüge werden nicht berücksichtigt.
2 Mit der Steuer nach Abs. 1 sind sämtliche Kantons-, Bezirks-, Gemeinde- und Kirchgemeindesteuern abgegolten.
3 Die im vereinfachten Abrechnungsverfahr en besteuerten Einkünfte werden im ordentlichen Veranlagungsverfahren für die Satzbestimmung nicht berücksich- tigt. Sie sind von der Quellensteuer gemäss §§ 87 ff. des Steuergesetzes 5 ausge- nommen.

§ 3 Schuldnerpflichten

Der Schuldner der steuerbaren Leistung gemäss § 2 Abs. 1 ist verpflichtet, die geschuldete Steuer bei Fälligkeit des Arbeitsentgelts zurückzubehalten und peri- odisch der zuständigen AHV-Ausgleichska sse abzuliefern. Er haftet für die Ent- richtung der Steuer.

§ 4 Aufgaben der AHV-Ausgleichskassen

1 Die AHV-Ausgleichskassen stellen der steu erpflichtigen Person eine Aufstellung oder eine Bestätigung über den Steuerabzu g aus. Sie erstellen eine Abrechnung und überweisen der kantonalen Steuerverwaltung die einkassierten Steuerzah- lungen.
2 Den AHV-Ausgleichskassen wird eine Bezugsprovision von 10 % der für kleine Arbeitsentgelte abgelieferten Quellensteuern gewährt.
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§ 5 Aufgaben der kantonalen Steuerverwaltung

Die kantonale Steuerverwaltung besorgt das Inkasso der geschuldeten, aber von den Arbeitgebern nicht abgelieferten Steuern und die Abrechnung unter den Gemeinwesen.

§ 6 Steueraufteilung unter den Gemeinwesen

Vom Bruttoertrag der Steuer werden vo rweg die Verwaltungskosten sowie der Anteil der direkten Bundessteuer ausgeschieden. Den verbleibenden Betrag tei- len sich die Gemeinwesen im Verhältnis der erhobenen Steuerfüsse.

§ 7 Inkrafttreten und Geltungsdauer

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. 6 Sie gilt solange, bis das kantonale Recht im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren angepasst ist.
2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und während ihrer Geltungsdauer in die Gesetzsammlung aufgenommen.
1 GS 21-168.
2 SR 642.14
3 SRSZ 100.000
4 SR 822.41
5 SRSZ 172.200
6 Abl 2008 5.
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