Verordnung über die vorläufige Regelung der Besteuerung kleiner Arbeitsentgelte (172.217)
Verordnung über die vorläufige Regelung der Besteuerung kleiner Arbeitsentgelte (172.217)
Verordnung über die vorläufige Regelung der Besteuerung kleiner Arbeitsentgelte
SRSZ 1.2.2008 1 (ÜbeVBkA) 1 (Vom 18. Dezember 2007) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. 72 Abs. 3 des Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. De- zember 1990 (StHG) 2 und § 46 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 23. Ok- tober 1898, 3 beschliesst:
§ 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Besteuerung kleiner Arbeitsentgelte im Sinne des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit vom 17. Juni 2005 (BGSA) 4 .
2 Soweit sich aus dieser Verordnung nich ts anderes ergibt, gelten die Bestim- mungen über das vereinfachte Abrechnungsverfahren bei der direkten Bundes- steuer sinngemäss auch für die kantonalen Steuern.
§ 2 Kleine Arbeitsentgelte
1 Für kleine Arbeitsentgelte aus unselbsts tändiger Erwerbstätigkeit, für die der Arbeitgeber die Steuer im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach den Art. 2 und 3 BGSA entrichtet, beträgt die Steuer 4.5 % der Bruttoeinkünfte. Übrige Einkünfte, allfällige Berufskosten und Sozialabzüge werden nicht berücksichtigt.
2 Mit der Steuer nach Abs. 1 sind sämtliche Kantons-, Bezirks-, Gemeinde- und Kirchgemeindesteuern abgegolten.
3 Die im vereinfachten Abrechnungsverfahr en besteuerten Einkünfte werden im ordentlichen Veranlagungsverfahren für die Satzbestimmung nicht berücksich- tigt. Sie sind von der Quellensteuer gemäss §§ 87 ff. des Steuergesetzes 5 ausge- nommen.
§ 3 Schuldnerpflichten
Der Schuldner der steuerbaren Leistung gemäss § 2 Abs. 1 ist verpflichtet, die geschuldete Steuer bei Fälligkeit des Arbeitsentgelts zurückzubehalten und peri- odisch der zuständigen AHV-Ausgleichska sse abzuliefern. Er haftet für die Ent- richtung der Steuer.
§ 4 Aufgaben der AHV-Ausgleichskassen
1 Die AHV-Ausgleichskassen stellen der steu erpflichtigen Person eine Aufstellung oder eine Bestätigung über den Steuerabzu g aus. Sie erstellen eine Abrechnung und überweisen der kantonalen Steuerverwaltung die einkassierten Steuerzah- lungen.
2 Den AHV-Ausgleichskassen wird eine Bezugsprovision von 10 % der für kleine Arbeitsentgelte abgelieferten Quellensteuern gewährt.
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§ 5 Aufgaben der kantonalen Steuerverwaltung
Die kantonale Steuerverwaltung besorgt das Inkasso der geschuldeten, aber von den Arbeitgebern nicht abgelieferten Steuern und die Abrechnung unter den Gemeinwesen.
§ 6 Steueraufteilung unter den Gemeinwesen
Vom Bruttoertrag der Steuer werden vo rweg die Verwaltungskosten sowie der Anteil der direkten Bundessteuer ausgeschieden. Den verbleibenden Betrag tei- len sich die Gemeinwesen im Verhältnis der erhobenen Steuerfüsse.
§ 7 Inkrafttreten und Geltungsdauer
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. 6 Sie gilt solange, bis das kantonale Recht im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren angepasst ist.
2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und während ihrer Geltungsdauer in die Gesetzsammlung aufgenommen.
1 GS 21-168.
2 SR 642.14
3 SRSZ 100.000
4 SR 822.41
5 SRSZ 172.200
6 Abl 2008 5.