Weisungen über die Lehrmittel an den Volksschulen
SRSZ 31.1.2000 1 (Vom 18. Dezember 1974) Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 22 der Verordnung über die Volksschulen vom 25. Januar 1973 2 sowie auf § 12 des Volksschul-Statuts vom 18. Februar 1974, 3 beschliesst: § 1 Verbindlichkeit, Lehrmittelverzeichnisse
1 Die obligatorischen und empfohlenen Lehrmittel f ü r die einzelnen F ä cher und Klassen werden durch den Erziehungsrat in besonderen Verzeichnissen be- stimmt.
2 Die als obligatorisch bezeichneten Lehrmittel sind im Unterricht gem ä ss den Lehrplanforderungen einzusetzen. Sie d ü rfen nicht nach eigenem Ermessen durch andere ersetzt werden. § 2 Einsatz anderer Lehrmittel
1 Der Erziehungsrat erteilt in begr ü ndeten F ä llen die Bewilligung, obligatorische Lehrmittel durch andere zu ersetzen.
2 Neben den obligatorischen Lehrmitteln k ö nnen als Erg ä nzung zus ä tzliche geeignete Lehrmittel ohne besondere Bewilligung verwendet werden. § 3 Erg ä nzung und Neuauflage der Lehrmittelverzeichnisse Die Lehrmittelverzeichnisse werden periodisch durch Erg ä nzungen oder Neu- auflage dem zeitgem ä ssen Stand des Lehrmittelangebots angepasst. § 4 Ü bergangsbestimmungen
1 Bei Neuanschaffungen sind ausschliesslich die als obligatorisch bezeichneten Lehrmittel zu bestellen.
2 Restbest ä nde bisher verwendeter geeigneter Lehrmittel k ö nnen im kommenden Schuljahr noch verwendet werden. Eine Ausnahme bilden jene Lehrmittel, die bereits ab neuem Schuljahr zu verwenden sind. Diese sind im Verzeichnis als solche bezeichnet. § 5 Inkraftsetzung, Ver ö ffentlichung Diese Weisungen treten mit Schuljahresbeginn 1975/76 in Kraft. Sie werden im Amtsblatt ver ö ffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
1 GS 16-613.
2 SRSZ 611.210.
3 SRSZ 611.211.
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