Konzession zur Ausnützung der Wasserkräfte der Muota bei Hinteribach
(Vom 23. April 1946) 2 Die Bezirksgemeinde des Bezirkes Schwyz erteilt auf gestelltes Gesuch hin der Spinnerei Ibach AG, Schwyz, nachstehend Konzessionärin genannt, sowie ihren allfälligen Rechtsnachfolgern, die Konzession, das Wasser der Muota bei Hinter- ibach zur Energieerzeugung unter nachfolgenden Bedingungen auszunützen:
§ 1 Umfang der Konzession
Die Konzession erstreckt sich auf die Ausn ützung von Gef älle und Wassermenge der Muota zwischen dem Auslauf des bestehenden Kraftwerkes Wernisberg in die Muota auf Kote 463.74 und dem Auslauf des der Konzession ärin gehören- den Kraftwerkes in die Muota auf Kote 452.010. Der Konzession ärin wird gestattet, zur Ausnützung dieser Wasserkraft folgende Bauwerke zu ben ützen beziehungsweise auszuf ühren:
1. Das bestehende Kraftwerk zwischen den Koten 460.52 und 452.010, wel-
ches innert den Rahmen der Konzession abge ändert werden darf, und
2. das projektierte Kraftwerk zwischen den Koten 463.74 und 460.52.
Die Konzession f ür beide Werke wird auf Grund folgender genereller Unterlagen erteilt: untere Anlage obere a) Beschreibung der Anlagen datiert: vom 18.4.46 18.4.46 b) Situationsplan der Anlagen datiert: vom 28.6.45 13.6.44 / 3.4.46 c) Längenprofil der Anlagen datiert: vom 14.7.45 4.1.46 13.6.44
23.4.46
Für die Abänderung des bestehenden und den Bau des projektierten Kraftwerkes sind vor Baubeginn die Detailpl äne dem Bezirksrat Schwyz zur Genehmigung und zur Durchf ührung des Plangenehmigungsverfahrens zu unterbreiten. Die Konzessionärin verpflichtet sich, alle Anlagen und Einrichtungen stetsfort in gutem und betriebssicherem Zustande zu erhalten.
§ 2 Konzessionsdauer und Heimfall
1. Die Verleihung beginnt mit dem Tage ihrer Genehmigung durch den Kan-
tonsrat Schwyz und wird auf eine Dauer von 80 Jahren, vom Tage der Verlei- hung an gerechnet, erteilt.
2. Wird die Konzession nach Ablauf der Konzessionsdauer nicht erneuert, oder
erlischt dieselbe gemäss § 5 lit. b des kantonalen Wasserrechtsgesetzes, so fallen gem äss § 5 c des kantonalen Wasserrechtsgesetzes die gesamten An- lagen unentgeltlich je zur H älfte an den Kanton und den Bezirk Schwyz.
§ 3 Baufrist für die Ausnutzung des obern Gef älles
Die Konzessionärin ist verpflichtet, das projektierte Werk zwischen den Koten
tierte Werk nicht in Betrieb gesetzt haben, so f ällt die Konzession f ür die ge- nannte Gef ällsstufe dahin. Die Konzession bleibt in diesem Falle auf die untere bereits ausgebaute Gef ällsstufe beschr änkt. Kann der w ährend der genannten Baufrist begonnene Bau des projektierten Werkes vor Fristablauf nicht fertiggestellt werden, so soll dieselbe durch den Bezirksrat angemessen verl ängert werden.
§ 4 Vorschriften f ür die Ausnutzung des obern Gef älles
Die Konzessionärin kann Sand, Kies und Steine f ür den Bau der Anlagen aus dem Flussbett der Muota in beliebiger Menge unentgeltlich gewinnen. Weitere Vorschriften behält sich der Bezirksrat bei Genehmigung der Baupl äne vor.
§ 5 Konzessionsgebühr und Wasserzins
Für die Benutzung der verliehenen Wasserkraft hat die Konzession ärin dem Bezirk Schwyz eine einmalige Konzessionsgeb ühr von Fr. 1 200.- zu entrichten, sowie einen die Wasserkraftsteuer nicht in sich schliessenden j ährlichen Pau- schalwasserzins von: a) Fr. 2 000.- f ür das bestehende Kraftwerk seit dem 1. Januar 1946 und b) Fr. 600.- f ür das projektierte Werk seit Inbetriebsetzung desselben. Tritt jedoch w ährend der Konzessionsdauer infolge baulicher Vorkehren irgend- welcher Art, insbesondere auch bei der Ausnutzung des Glattalpsees oder bei Erstellung von neuen Wasserkraftanlagen am Oberlauf der Muota oder deren Seitenb äche, eine Änderung in den Nutzungsverh ältnissen der konzessionierten Werke ein, durch welche die mittlere mechanische Bruttoleistung des Wassers erhöht wird, so kann der Bezirksrat Schwyz jederzeit eine neue Ermittlung der- selben und eine entsprechende Erh öhung des Pauschalwasserzinses verlangen. Der Wasserzins ist jeweils jährlich auf den 1. Januar im voraus zu entrichten.
§ 6 Haftpflicht
Die Konzessionärin haftet f ür jeden Schaden, der infolge des Baues oder Betrie- bes der Wasserkraftanlagen an der Gesundheit oder am Eigentum Dritter oder am öffentlichen Grunde entsteht. Sie ist auch zur Beseitigung der Ursachen des Schadens verpflichtet. Die Konzessionärin ist verpflichtet, sofern durch die Ableitung von Wasser aus der Muota Quellen oder Ziehbrunnen von unterhalb der Muota liegenden G ütern zeitweise zur ückgehen oder versiegen sollten, zur Behebung dieses Schadens das notwendige Wasser in der Muota zu belassen oder im Einverständnis der geschädigten Liegenschaftseigent ümer diese Nachteile durch andere geeignete Massnahmen zu beseitigen.
§ 7 Fischerei
Die Konzessionärin ist verpflichtet, zum Schutze der Fischerei die notwendigen
Es ist Sache der Konzession ärin, die Erledigung privatrechtlicher Anspr üche gegen die Ausbeutung der Konzessionsrechte zu übernehmen. Sofern f ür die Wasserwerkanlagen die Enteignung von Grund und Boden notwendig werden sollte, wird das Expropriationsrecht gem äss § 8 lit. c des kantonalen Wasser- rechtsgesetzes gew ährleistet.
§ 9 Zuständige Gerichte
Streitigkeiten zwischen dem Bezirk Schwyz und der Konzession ärin aus dem Verleihungsverh ältnis werden in erster Instanz vom Kantonsgericht Schwyz, in zweiter Instanz vom Bundesgericht als Staatsgerichtshof entschieden.
§ 10 Genehmigung
Die Verleihung tritt mit der Genehmigung durch den Kantonsrat Schwyz in Kraft.
§ 11 Übergangsbestimmung
Alle auf Grund der Konzession vom 29. M ärz 1858 / 17. Mai 1858 und seit Beendigung derselben verfallenen Gebühren für die Ausn ützung der Wasserkraft vergütet die Konzession ärin dem Bezirk Schwyz mit Fr. 4 800.-, womit s ämtli- che Anspr üche des Bezirkes Schwyz der Konzession ärin gegen über bis zum
1. Januar 1946 getilgt sind.
1 GS 13-176.
2 Von der Bezirksgemeinde genehmigt am 4. Mai 1947.
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