Reglement über die Aufnahme in das Kindergärtnerinnenseminar im Kanton Schwyz
SRSZ 31.1.2000 1 Schwyz 1 (Vom 1. Dezember 1994) Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 30 der Verordnung über die Mittelschulen vom 9. Mai 1973, 2 beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Vorbemerkung Das Reglement verzichtet auf die Verwendung der männlichen Begriffsbezeich- nungen. Selbstverständlich bezieht es sich auf beide Geschlechter. § 1 3 Vorbildung
1 Der Eintritt in das Kinderg ä rtnerinnenseminar erfolgt in der Regel aus der Volksschuloberstufe.
2 Er setzt den Besuch von neun Schuljahren voraus, d.h. sechs Jahre Primar- und drei Jahre Sekundarschule oder eine gleichwertige Ausbildung, sowie ein ausserschulisches Zwischenjahr.
3 Das ausserschulische Zwischenjahr kann bestehen aus: − einem oder mehreren Praktikumseins ä tzen in Krippe, Kinderhort, Kinderbe- treuung in Familien. − einem oder mehreren Sprachaufenthalten als Au-Pair zur Vorbereitung auf den Fremdsprachenunterricht (Franz ö sisch, Italienisch, Englisch). Ein Sprachaufenthalt kann von der Schulleitung je nach Aufnahmepr ü fungser- gebnis verlangt werden. − der Absolvierung eines Sozialjahres, das mit unterschiedlichen Konzepten in verschiedenen Kantonen als Vorbereitung f ü r soziale und p ä dagogische Be- rufe angeboten wird.
4 In Ausnahmef ä llen entscheidet die Schulleitung. § 2 Pr ü fungstermine Die ordentlichen Aufnahmepr ü fungen f ü r die erste Klasse finden Ende erstes, anfangs zweites Semester der dritten Klasse der Sekundarschule oder w ä hrend des Zwischenjahres statt. Ausserordentliche Pr ü fungstermine k ö nnen angesetzt werden, wenn besondere Gr ü nde vorliegen. § 3 Pr ü fungsplan Die Abteilungsleiterin ist Pr ü fungsleiterin. Sie stellt den Pr ü fungsplan auf. Die Schulleiterin informiert die Ö ffentlichkeit ü ber die Pr ü fungstermine.
2 § 4 Ausschluss der Ö ffentlichkeit Die Aufnahmepr ü fungen sind nicht ö ffentlich. § 5 Aufnahmekompetenz Der Entscheid ü ber die Aufnahme liegt bei der Schulleitung. II. Aufnahme § 6 Zweck der Pr ü fung Unter Pr ü fung wird im folgenden das gesamte Ausleseverfahren verstanden. Ziel der Pr ü fung ist es, festzustellen, ob die Eintrittsbedingungen erreicht sind. § 7 4 Pr ü fungsf ä cher Die Kandidatinnen werden in den folgenden F ä chern gepr ü ft: Deutsch, Gestal- ten, Musik (Singen und Musiktheorie), Rhythmik, Erste Fremdsprache (Franz ö - sisch oder Italienisch), Logisches Denken. § 8 Einbezug der Noten der Abgeberschule
1 Bei der Berechnung der Gesamtpunktezahl werden bei allen Kandidatinnen aus staatlichen Sekundarschulen sowie aus privaten Sekundarschulen, soweit sie vom Kanton Schwyz anerkannt sind, Erfahrungsnoten miteinbezogen. Dabei werden die Noten der letzten zwei vor der Aufnahmepr ü fung regul ä r ausgef ü llten Zeugnisse wie folgt ber ü cksichtigt: - Notendurchschnitt der sprachlichen F ä cher (Deutsch und erste Fremdsprache) - Notendurchschnitt der mathematisch/naturwissenschaftlichen F ä cher (Rech- nen, Geometrie, Algebra, Physik, Chemie, Biologie).
2 F ü r Kandidatinnen aus Mittelschulen werden die Noten der Mittelschule ent- sprechend einbezogen.
3 F ü r jede Kandidatin wird ein Bericht der Abgeberschule eingeholt. Auf Verlan- gen der Schulleitung kann eine Kandidatin zu einer Berufsabkl ä rung aufgeboten werden. § 9 5 Schriftliche Pr ü fungen Die schriftlichen Pr ü fungen werden von Seminarlehrpersonen aufgestellt. Sie ber ü cksichtigen soweit m ö glich den in den Abgeberschulen behandelten Stoff. Dauer der Pr ü fungen: f ü r das Fach Deutsch 2 ½ Stunden, Erste Fremdsprache
1 Stunde, Musiktheorie ¼ Stunde, Logisches Denken ½ Stunde. § 10 6 Praktische Pr ü fungen
1 Die praktischen Pr ü fungen werden von Seminarlehrpersonen abgenommen.
2 Dauer der Pr ü fungen: Gestalten 3 Stunden, Singen ¼ Stunde, Rhythmik ¼ Stunde.
SRSZ 31.1.2000 3 § 11 7 Errechnen der Punktezahl
1 Alle Pr ü fungsf ä cher werden einfach bewertet. Die Noten der Aufnahmepr ü fun- gen werden als Punkte eingesetzt.
2 Punktezahl der Erfahrungsnoten (3 x 6) max. 18 Punkte Punktezahl der Pr ü fungsnoten (6 x 6) max. 36 Punkte Die maximal erreichbare Punktezahl liegt bei 54 Punkten. § 12 8 Provisorische Aufnahme
1 Die Aufnahme erfolgt grunds ä tzlich provisorisch. Entscheidend ist die von der Kandidatin erreichte Punktezahl.
2 Die Aufnahmepr ü fung ist bestanden, wenn das Gesamtresultat mindestens 37 Punkte betr ä gt. Bei geringer Abweichung nach unten kann die Schulleitung auf Antrag der Pr ü fungskonferenz eine Kandidatin zulassen.
3 Bei Kandidatinnen, deren Erfahrungsnoten gem ä ss § 8 nicht ber ü cksichtigt werden k ö nnen, entscheiden allein die Ergebnisse der Aufnahmepr ü fung (Punk- temaximum = 36 Punkte). Das Punktetotal hat in diesem Fall mindestens 24 Punkte zu betragen. Bei geringer Abweichung nach unten kann die Schulleitung auf Antrag der Pr ü fungskonferenz eine Kandidatin zulassen.
4 Die Pr ü fung gilt als nicht bestanden, wenn, bei gen ü gender Punktezahl, im Fach Musik die Mindestpunktzahl von 4 nicht erreicht wird. § 13 Ablehnungsgr ü nde Auch bei bestandener Aufnahmepr ü fung kann die Aufnahme einer Kandidatin abgelehnt werden, wenn die charakterlichen, psychischen oder physischen Voraussetzungen fehlen. § 14 Definitive Aufnahme Alle aufgenommenen Sch ü lerinnen haben eine Probezeit von sechs Monaten zu bestehen. Nach ihrem Ablauf entscheidet die Konferenz der Lehrerinnen der betreffenden Klasse ü ber die definitive Aufnahme, die Verl ä ngerung der Probe- zeit oder die Abweisung der Sch ü lerin gem ä ss dem Reglement ü ber die Noten- gebung und die Promotion am Kinderg ä rtnerinnenseminar im Kanton Schwyz vom 1. Dezember 1994. § 15 Wiederholung der Aufnahmepr ü fung
1 Die Wiederholung der Aufnahmepr ü fung ist erst nach einem Jahr m ö glich.
2 Falls bei der ersten Aufnahmepr ü fung nur in einem Fach eine ungen ü gende Leistung erbracht wurde, kann sich die Wiederholung der Pr ü fung nach einem Jahr auf dieses Fach beschr ä nken.
3 In Ausnahmef ä llen kann die Schulleitung eine Wiederholung eines Pr ü fungsfa- ches im gleichen Jahr zulassen.
4 III. Aufnahme in eine h ö here Klasse und Wiedereintritt § 16 9 Aufnahme in eine h ö here Klasse
1 Aufnahme und Wiedereintritt erfolgen grunds ä tzlich provisorisch.
2 Ü ber Aufnahme von Sch ü lerinnen aus einem anderen Kinderg ä rtnerinnen- seminar oder einer andern Mittelschule entscheidet die Schulleitung nach R ü ck- sprache mit den Lehrerinnen des Kinderg ä rtnerinnenseminars.
3 Die Schulleitung kann eine Ü bertrittspr ü fung verlangen. § 17 Wiedereintritt Unterbricht eine Seminaristin ihr Studium, und dauert dieser Unterbruch mehr als ein Jahr, so kann die Schulleitung beim Wiedereintritt eine Aufnahmepr ü - fung verlangen. § 18 Definitive Aufnahme Die definitive Aufnahme erfolgt gem ä ss § 14. IV. Schlussbestimmungen § 19 Rechtsmittel
1 Verf ü gungen aufgrund dieses Reglements werden von der Schulleitung erlassen und den Betroffenen mit der n ö tigen Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitge- teilt.
2 Sie k ö nnen nach den Bestimmungen ü ber die Verwaltungsrechtspflege beim Regierungsrat innert 20 Tagen angefochten werden ( § 31 Abs. 3 der VO ü ber die Mittelschulen). § 20 Inkraftsetzung Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1995 in Kraft 10 und findet erstmals Anwen- dung f ü r die Eintritte im Schuljahr 1996/97. 11 Es wird im Amtsblatt ver ö ffent- licht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
1 GS 18-511 mit Ä nderungen vom 30. Juni 1999 (Abl 1999 1045).
2 SRSZ 623.110.
3 Abs. 2 bis 4 Fassung vom 30. Juni 1999.
4 Fassung vom 30. Juni 1999.
5 Fassung vom 30. Juni 1999.
6 Abs. 2 Fassung vom 30. Juni 1999.
7 Abs. 2 Fassung vom 30. Juni 1999.
8 Abs. 2 bis 4 Fassung vom 30. Juni 1999.
9 Abs. 1 und 2 Fassung vom 30. Juni 1999.
10 Ä nderung vom 30. Juni 1999 auf Beginn des Schuljahres 1999/2000.
11 Ä nderung vom 30. Juni 1999 f ü r Eintritte ins Schuljahr 2001/02.
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