Weisungen über das sonderpädagogische Angebot
(Vom 5. Juli 2006) Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf §§ 28 und 29 des Volksschulgesetzes vom 19. Oktober 2005 2 und die Volksschulverordnung vom 14. Juni 2006 , 3 beschliesst:
I. Allgemeines
§ 1 4 Grundsatz
1 Die Schulträger entwickeln im Rahmen der kantonalen Vorgaben ein Konzept zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen. Dieses beschreibt das Angebot und die Zuständigkeiten auf der lokalen Ebene.
2 Der Schulträger legt das Konzept dem Amt für Volksschulen und Sport zur Genehmigung vor.
3 Die Lernziele werden den individuellen Bedürfnissen der Schülerinnen und Schü ler angepasst und in einer Förderplanung geregelt. Die Weisungen über die Unterrichtsorganisation an der Volksschule sowie das Promotions reglement gelten weglei tend.
§ 2 5 Arten und Umfang
1 Die Arten und der Umfang des sonderpädagogischen Angebots werden in der Volksschulverordnung festgelegt.
2 Das sonderpädagogische Angebot umfasst auf allen Stufen der Volksschule die folgenden Arten: a) integrative Förderung; b) Therapien; c) besondere Klassen.
3 Schulträger, welche die Angebote gemäss Abs. 2 Bst. a und c oder Teile davon nicht selber führen, stellen entsprechende Fördermöglichkeiten durch Vereinba- rungen mit anderen Schulträgern bereit .
4 Das Therapieangebot (Abs. 2 Bst. b) ist freiwillig. Die Schulträger können das The rapieangebot durch Vereinbarung mit anderen Schulträgern bereitstel len.
II. Integrative Förderung
§ 3 Grundsätze
1 Die i ntegrative Förderung dient der Entwicklung der Selbst -, Sozial - und Sach- kompetenz von Schülerinnen und Schülern mit Lern- , Leistungs - und Verhal-
der Fachperson für i ntegrative Förderung.
§ 4 6 Formen und Massnahmen
1 Die integrative Förderung wird mit folgenden Formen umgesetzt:
a) Integrative Förderung in der Regelklasse;
b) Unterricht in Lerngruppen;
c) Einzelförderung.
2 Die Umsetzung der integrativen Förder ung erfolgt mit folgenden Massnahmen:
a) Beratung der Lehrpersonen und der Erziehungsberechtigten durch die Fach- pers on für integrative Förderung zu Fragen der Entwicklung und des Ler- nens ;
b) Anpassung der Lernziele für Schülerinnen und Schüler, f alls die Vorgabe n des Lehrplans trotz individueller Förderung über längere Zeit nicht erreicht werden können.
3 Die Fördermassnahmen werden in Zusammenarbeit zwischen der Klassenlehr- person und der Fachperson für integrative Förderung geplant und durchgeführt. Die Klassenl ehrperson erhält für den regelmässigen Austausch ein Bespr e- chungspensum im Umfang von 0.5 Wochenlektionen aus dem Schulbetriebs- pool.
§ 5 7 Förderbedürfnis
1 Grundlage für die Ermittlung der besonderen Förderbedürfnisse einer Schül erin oder eines Schülers bildet die förderdiagnostische Planung durch die Klasse n- lehrperson und die Fachp erson für integrative Förderung.
2 Für eine integrative Förderung , die länger als ein halbes Jahr dauert, ist eine Abkläru ng durch die Abteilung Schulpsychologie Voraussetzung. Spätes tens nach zwei Jahren ist eine erneute Abklärung durch den Schulpsychologischen Ber atungsdienst erforderlich.
3 Die Zuweisung zur integrativen Förderung erfolgt durch die Schulleitung g e- mäss Volksschulverordnung. Sie entscheidet im gleichen Verfahren über die Entlassung. Die Fachperson für integrative Förderung sowie die Abteilung Schulpsychologie können beigezogen werden.
§ 6 8 Aufgaben der Beteiligten
1 Der Klassenlehrperson obliegen folgende Aufgaben: − Zusammenarbeit mit der Fachperson; − Verantwortung für die För derplanung; − Standortgespräche mit den Erziehungsberechtigten und den Fachpersonen; − Regelmässiges Überprüfen der Förderplanung; − Beantragung von angepassten Lernzielen mit Notenbefreiung in Zusamme n- arbeit mit der Fachperson an die Abteilung Schulcontrolling und Information an die Schulleitung; − Orientierung der Erziehungsberechtigten über die längerfristigen Konsequen- zen einer Notenbefreiung.
− Zusammenarbeit mit der Klassenlehrperson; − Ganzheitliche Erfass ung, Unterstütz ung und Förderung der einzelnen Schü- lerinnen und Schüler ; − Begleit ung und U nterstüt zung der beteiligten Lehrpersonen, der Erziehungs- berechtigten und weiterer Bezugspersonen; − Erstellung der i ndividuellen Förderplanungen in Zusammenarbeit mit der Kla ssenlehrperson und weiteren Bezugs - oder Fachpersonen; − Regelmässige Überprüfung der Ziele, sowie der Wirksamkeit der getroff enen Massnahmen; − Erstellung des Jahresberichts der integrativen Förderung an die Schullei tung und die Abteilung Schulcontrolling.
III. Therapie
§ 7 Psychomotorik
1 Die Psychomotoriktherapie dient der Förderung von Kindern, die in ihrem B e- wegungs - und Beziehungsverhalten und damit in ihren Entwicklungsmöglichkei- ten eingeschränkt sind.
2 Die Schulträger können Psychomotoriktherapie als freiwilliges sonderpädagogi- sches Angebot anbieten. Wird das Angebot geführt, haben die Schulträger ent- sprechende Räume einz urichten.
3 Den E rziehungsberechtigten entstehen für die Therapie ihres Kindes keine Kosten.
§ 8 9 Abklärung
1 Die Anmeldung des Kindes für eine psychomotorische Abklärung erfolgt durch die Erziehungsberechtigten, die Klassenlehrperson, die Abteilung Schulpsycho- logi e oder einen Arzt oder eine Ärztin an die Schulleitung. Diese leitet das an- gemeldete K ind zur weiteren Abklärung an die zuständige Psychomotori kstelle weiter.
2 Die Fachperson für Psychomotorik erfasst die psychomotorischen Störungen mittels klinischer Beobachtungsverfahren und informiert die Schulleitung über ihre Abklärungsbefun de.
3 Die Zuweisung zur Therapie erfolgt durch die Schulleitung gemäss Volksschul- verordnung. Sie entscheidet im gleichen Verfahren über die Entla ssung.
§ 9 10 Aufgaben der Fachperson für Psychomotorik
Der Fachperson für Psychomotorik obliegen folgende Aufgaben: − Zusammenarbeit mit den Lehrpersonen sowie mit weiteren an der Förde rung des Kindes betei ligten Personen; − Erstel lung eines Jahresberichts an die Schul leitung und die Abteilung
§ 1 0 11 Grunds ätze
1 Schülerinnen und Schüler mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen, die dem Unterricht in der Regelklasse nicht zu folgen vermögen oder diesen über- mässig belasten, können in besonderen Klassen mit kleiner Schülerzahl geför- dert werden.
2 Besondere Klassen sind ausserhalb der Regel klassen geführte Lerngru ppen oder Kleinklassen. Auf der Sekundarstufe I entsprechen diese den Werkschul- klassen oder den Stammklassen C .
3 Die Zuweisung in die besondere Klasse erfolgt durch die Schulleitung gemäss Volksschulverordnung. Sie entscheidet im gleichen Verfahren über die Rückgli e- derung in die Regelklasse. Die Abteilung Schulpsychologie und die Abteilung Schulcontrolling können beigezogen werden.
4 Die indi viduell angepassten Lernziele werden durch die Klassenlehrper son in Form einer Förderplanu ng festgelegt .
§ 11 Formen
Die Schulträger können besondere Klassen als Kleinklassen oder Lerngruppen führen:
a) Kleinklasse zur Förderung von Schülerinnen und Schüler n mit Lern- und Leistungsschwierigkeiten;
b) Kleinklasse zur Förderung von Schülerinnen und Schüler n mit Verhaltensauf- fälligkeiten;
c) Kleinklasse zur Förderung und Integration fremdsprachiger Schüleri nnen und Schüler .
§ 12 Kleinklassen
a) Kleinklasse zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Lern- und Leistungsschwierigkei ten Die Kleinklasse f ür Schülerinnen und Schüler mit Lern- und Leistungsschwieri g- keiten nimmt Lernende auf, die wegen Lernschwierigkeiten dem Unterricht in der Regelklasse nicht zu folgen vermögen. Unterricht und Lernziele sind dem individuellen Auffassungs - und Leistungs vermögen angepasst.
§ 13 b) Kleinklasse zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit
Ver haltensauffälligkeiten Die Kleinklasse zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Verhaltens- auffälligkeiten nimmt dem Alter entsprechend begabte Lernende mit Verhal tens- schwierigkeiten auf, die den Unterricht in der Regelklasse durch ihr Verhalten unzumutbar belasten. Der Unterricht or ientiert sich am Lehr plan der Regelklas- se. Der Besuch ist in der Regel vorübergehend, Ziel ist die Reintegration in die Regelklasse.
Schülerinnen und Schüler Die Kleinklasse zur Förderung und Integration fremdsprachiger Schülerinnen und Schüler nimmt Lernende auf, die aus einem fremdsprachigen Gebiet kom- men und über keine oder ungenügende Deutschkenntnisse verfügen. Der Unter- richt orientiert sich am Lehrplan der Regelklasse. Die sprachliche und kulturelle Integration steht im Vordergrund. Es wird ein möglichst schneller Übertritt in die Regelklasse angestrebt.
§ 15 13 d) Unterrichtszeit
1 Für die Kleinklassen der Primarstufe ist die Lektionentafel der entsprechenden Primarklassen wegleitend. Verbindlich gültig ist die Anzahl Lektionen je Klasse und Woche.
2 Für die Werkschule bzw. Stammklasse C auf der Sekundarstufe I gilt die fol- gende Lektionentafel:
1. - 3. Klasse der Sekundarstufe I Minimum Maximum
Sprachen Deutsch; Französisch; Englisch 6 9 Mathematik Mathematik 6 9 Natur, Mensch, Gesellschaft Lebenskunde; Natur und Tec h- nik; Räume, Zeiten, Gesellschaf- ten; Med ien und Informatik
7 11 Musik, Gestal- ten und Sport Musik; Bildnerisches Gestalten; Textiles und Technisches Gestal- ten; Wirtschaft, Arbeit, Hau s- halt; Bewegung und Sport
8 12 Total Lektionen 32 – 34
3 Englisch und/oder Französisch werden nach den Vorauss etzungen der Schül e- rinnen und Schüler individuell angepasst unterrichtet.
4 Die Abteilung Schulcontrolling regelt weiter gehende Details mittels Praxiswei- ser.
§ 16 Lerngruppen
a) Allgemeines Spezielle Lerngruppen ermöglichen ein vorübergehendes differenziertes Förder- angebot . Ziel dieser Förderangebote ist die I ntegration bzw. Reintegration der Schülerinnen und Schüler in die Regelklasse.
§ 17 b) Deutsch als Zweitsprache
1 Zur Förderung und Integration fremdsprachiger Schülerinnen und Schüler kann Deutsch al s Zweitsprache in Form von Lerngruppen angeboten wer den. Je nach
Form von Intensivkurs en oder Stützkurs en erfo lgen.
2 Der Intensivkurs ist für Schülerinnen und Schüler gedacht, welche während des Schuljahres in die Schule eintreten. Er dauert einige Wochen bis max imal ein halbes Jahr und findet während der regulären Unterrichts zeit statt. In der Regel erfolgt der Unterricht in Gruppen und umfasst bis acht Lektionen pro W oche. Die Schülerinnen und Schüler werden altersgemäss einer Regel klasse zuge teilt .
3 Der Stützkurs dauert i nklusive allfällig vorangehendem Intensivkurs so lange, bis die sprachliche Integration eine erfolgreiche Mitarbeit in der Regelklasse ermöglicht. In der Regel dauert er höchstens zwei Schuljahre. Die Schullei tung kann in begründeten Einzelfällen eine Ver längerung bewilligen. Pro Woche wer- den bis vier Lektionen angeboten. Der zusätzliche Deutschunterricht kann wäh- rend oder nach dem Unterricht in der Regelklas se erfol gen.
V. Übergangs - und Schlussbestimmungen
§ 18 14 Konzept
Die Schulträger erstellen das Konzept zur Förderung von Schülerinnen und Schüler mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen gemäss § 1 innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Volksschulgeset zes.
§ 19 Inkrafttreten
1 Diese Weisungen treten auf das Schuljahr 2006/2007 in Kraft. 15
2 Mit ihrem Inkrafttreten werden die Weisungen über die Führung von Hilfsschu- len vom 26. Januar 1978 16 und die Rahmenbedingungen für die Heilpädagogi- sche Schülerhilfe ( Erziehungsratsbeschluss Nr. 25 vom 18. April 2002) aufge- hoben.
3 Die Weisungen werden im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die G esetzsammlung aufgenommen.
1 GS 21 -84 mit Änderungen vom 2. Juli 2008 (GS 22 -23a), vom 25. Februar 2010 (GS 22 -98), vom 4. Juli 2012 (GS 23 -51), vom 12. Dezember 2013 (ERB Anpassung an neue Kantonsverfas- sung, GS 23 -98), vom 18. September 2014 (ERB Entlastung spaket 2014 -2017, GS 24 -26b), vom 24. April 2015 (Weisungen für das kantonale Schulcontrolling, GS 24 -42d) und vom 17. September 2015 (GS 24 -95).
2 SRSZ 611.210.
3 SRSZ 611.211.
4 Abs. 2 in der Fassung vom 2. Juli 2008.
5 Abs. 3 und 4 (neu) in der Fassung vom 25. Februar 2010; Abs. 1 in der Fassung vom 12. Dezember 2013.
6 Abs. 3 in der Fassung vom 4. Juli 2012.
7 Abs. 2 in der Fassung vom 2. Juli 2008; Abs. 3 in der Fassung vom 12. Dezember 2013.
April 2015.
9 Abs. 1 in der Fassung vom 2. Juli 2008; Abs. 3 in der Fassung vom 12. Dezember 2013.
10 Fassung vom 24. April 2015.
11 Abs. 3 in der Fassung vom 24. April 2015.
12 Fassung vom 4. Juli 2012.
13 Abs. 4 in der Fassung vom 24. April 2015; Abs. 2 in der Fassung vom 17. September 2015.
14 Fassung vom 12. Dezember 2013.
15 1. August 2006 (Abl 2006 1227); Änderungen vom 2. Juli 2008 am 1. Juli 2008 (Abl 2008
1512), vom 25. Februar 2010 am 1. April 2010 (Abl 2010 754), vom 4. Juli 2012 am 1. August 2013 (Abl 2012 1908), vom 12. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2014 10), vom 18. September 2014 am 1. August 2015 (Abl 2015 228), vom 24. April 2015 am 1. August 2015 (Abl 2015 1190) und vom 17. September 2015 am 1. August 2018 (Abl 2017
531) in Kraft getre ten.
16 GS 17 -17.
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