Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlic... (270.320.1)
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Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlichrechtlicher Ansprüche

SRSZ 31.1.2000 1 öffentlichrechtlicher Ansprüche 1 (Vom 20. Dezember 1971) 2 Art. 1 Rechtshilfe Die Konkordatskantone leisten sich gegenseitig Rechtshilfe zur Vollstreckung der auf öffentlichem Recht beruhenden Ansprüche auf Geld- oder Sicherheits- leistung zugunsten des Kantons oder der Gemeinden sowie der von ihnen errich- teten Körperschaften, Anstalten und Zweckverbände. Die Rechtshilfe wird im Betreibungsverfahren durch die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung gewährt. Art. 2 Vollstreckbare Entscheide Vollstreckbar sind rechtskräftige Entscheide oder Verfügungen (eingeschlossen Steuerveranlagungen) von Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, die nach der Gesetzgebung des Kantons, in welchem sie erlassen wurden, im Sinne von Arti- kel 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs einem gerichtlichen Urteil gleichgestellt sind. Art. 3 Anforderungen an das Verfahren Die Vollstreckbarkeit setzt voraus, dass das Verfahren zur Festsetzung öffent- lichrechtlicher Ansprüche folgende Anforderungen erfüllte: a) der Betriebene muss Gelegenheit gehabt haben, sich zur Sache zu äussern, eine Einsprache bei der verfügenden Behörde zu erheben oder von einem andern, die Überprüfung des Sachverhalts gewährleistenden Rechtsmittel Gebrauch zu machen; b) der Betriebene muss auf das gegen den Entscheid oder die Verfügung zuläs- sige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittel- frist aufmerksam gemacht worden sein. Art. 4 Nachweis der Vollstreckbarkeit Dem Rechtsöffnungsrichter sind vorzulegen: a) eine vollständige Ausfertigung der Verfügung oder des Entscheides bzw. ein Auszug aus dem Steuerregister; b) eine Rechtskraftbescheinigung der Instanz, bei der das zulässige Rechtsmit- tel einzulegen war, bzw. eine Bescheinigung der Steuerbehörde, dass die Steuerveranlagung rechtskräftig geworden ist; c) eine Bescheinigung der entscheidenden Behörde, dass die Anforderungen an das Verfahren nach Artikel 3 erfüllt sind; d) die gesetzlichen Vorschriften, aus denen sich die Gleichstellung der Verfü- gung oder des Entscheides mit vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen nach

Artikel 80 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbe-

treibung und Konkurs ergibt.
2 Art. 5 Pr ü fung von Amtes wegen Der Rechts ö ffnungsrichter pr ü ft von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit nach den Artikeln 2 und 3 gegeben sind. Art. 6 Einreden des Betriebenen Dem Betriebenen stehen die folgenden Einreden zu: a) der urkundliche Beweis, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet wurde; b) dass die Schuld verj ä hrt ist; c) dass die kantonale Beh ö rde, welche den Entscheid erlassen hat, nicht zu- st ä ndig war, dass der Betriebene nicht geh ö rig vorgeladen wurde oder nicht gesetzlich vertreten war; d) dass ihm der Entscheid nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise er ö ffnet wurde. Art. 7 Beitritt und R ü cktritt Jeder Kanton kann dem Konkordat beitreten. Die Beitrittserkl ä rung ist dem Eidgen ö ssischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates einzureichen. Wenn ein Kanton vom Konkordat zur ü cktreten will, so hat er dies dem Eidgen ö s- sischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates zu erkl ä ren. Der R ü cktritt wird mit Ablauf des der Erkl ä rung folgenden Kalenderjahres rechtswirksam. Art. 8 Inkrafttreten Das Konkordat tritt f ü r die abschliessenden Kantone mit seiner Ver ö ffentlichung in der Sammlung der eidgen ö ssischen Gesetze in Kraft, f ü r die sp ä ter beitreten- den Kantone mit der Ver ö ffentlichung ihres Beitritts in der eidgen ö ssischen Gesetzessammlung. 3 Art. 9 Ü bergangsbestimmung Mit dem Beitritt der Kantone zu diesem Konkordat f ä llt im gegenseitigen Ver- h ä ltnis die Anwendbarkeit des Konkordates vom 18. Februar 1911 betreffend die Gew ä hrung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung ö ffentlichrechtlicher Anspr ü che 4 und des Konkordates vom 29. Juni 1945 betreffend Rechtshilfe zur Vollstreckung von Anspr ü chen auf R ü ckerstattung von Armenunterst ü tzungen 5 dahin.
1 GS 16-697.
2 Datum der Genehmigung durch den Bundesrat.
3 Der Beitritt des Kantons Schwyz ist am 11. August 1972 in der eidgen ö ssischen Gesetzes- sammlung ver ö ffentlicht worden (AS 1972 1669).
4 GS 7-241.
5 GS 12-572.
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