Gesetz über den Amtszwang
SRSZ 1.2.2007 1 (Vom 27. November 1929) 2 Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, in Anwendung des § 18 der Kantonsverfassung, 3 auf den Antrag des Regie- rungsrates, beschliesst:
§ 1
1 Jeder wahlfähige Einwohner des Kantons Schwyz ist nach § 18 der Kantonsver- fassung verpflichtet, die ihm verfassungsgemäss durch unmittelbare Volkswahl übertragene Beamtung anzunehmen und pflichtgemäss zu versehen.
2 Für die Annahme einer Wahl in den Kantonsrat und Regierungsrat besteht kein Amtszwang.
§ 2
Ein Amtszwang besteht nicht für denjenigen: a) der am Wahltage das 60. Altersjahr schon erfüllt hat; b) der das gleiche Amt unmittelbar vorher während einer ganzen Amtsdauer bekleidet hat; c) der bereits ein Amt bekleidet, welches mit demjenigen, das er übernehmen sollte, gesetzlich unvereinbar ist; d) der wegen körperlichen oder geistigen Gebrechen das Amt nur mit Mühe führen könnte.
§ 3
1 Wer ein solches Amt nicht annehmen will, hat innert fünf Tagen nach der erfolgten Wahl sein Entlassungsgesuch unter Angabe der Gründe zu stellen und zwar wenn es eine Kantonsbeamtung betrifft, beim Regierungsrat, wenn es eine Bezirks- oder Gemeindebeamtung betrifft, beim Bezirks- bzw. Gemeinderat.
2 Ist der Gewählte landesabwesend, so zählt die fünftägige Frist erst von dem Tage an, da er von der Wahl Kenntnis erhält.
§ 4
Der Regierungs-, bzw. Bezirks-, bzw. Gemeinderat entscheidet über ein solches Entlassungsgesuch. Diesem ist zu entsprechen, wenn einer der in § 2 dieses Gesetzes erwähnten Gründe zutri fft.
§ 5
Nach erfolgtem Amtsantritt soll einem Entlassungsgesuche nur entsprochen werden, wenn der Gesuchsteller durch dauernde körperliche oder geistige Ge- brechen oder durch andere wichtige Gründe an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.
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§ 6
Gegen die Entscheide des Bezirks- und Gemeinderates ist der Rekurs an den Regierungsrat zulässig.
§ 7
Ein gestelltes Entlassungsgesuch befreit nicht von der vorläufigen Erfüllung der mit dem Amte verbundenen Pflichten.
§ 8
Der Amtsverweigerung macht sich schuldig: a) wer ein ihm nach § 1 dieses Gesetzes übertragenes Amt nicht annimmt und nicht unter die in § 2 enthaltenen Ausnahmen fällt; b) wer ein solches Amt vor Ablauf der Amtsdauer niederlegt, ohne hiezu nach §
5 ermächtigt zu sein; c) wer ohne Entschuldigung und ohne wichtige Gründe den mit dem Amte verbundenen Sitzungen trotz Verwarnung dauernd fernbleibt.
§ 9 4
1 Wer sich der Amtsverweigerung schuldig macht, verfällt in eine Geldbusse von Fr. 100.- bis Fr. 300.-.
§ 10
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über den Amtszwang vom 13. Oktober 1848 und der Nachtrag vom 28. Oktober 1851 5 ausser Kraft gesetzt.
§ 11
1 Dieses Gesetz wird dem Volke zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt.
2 Der Regierungsrat ist mit der Anordnung der Volksabstimmung und mit der weitern Vollziehung beau ftragt. 6
1 GS 10-664 mit Änderung vom 15. Febr uar 2006 (Rechtspflegeer lasse, GS 21-61m).
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Horner 1930 mit 4841 Ja gegen 3563 Nein (AbI
1930 168).
3 GS 3-161.
4 Abs. 2 und 3 aufgehoben am 15. Februar 2006.
5 RGS I-101.
6 Änderung vom 15. Februar 2006 am 1. Janua r 2007 (Abl 2006 2090) in Kraft gesetzt.
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