Wasserrechtsverleihung des Bezirkes March an die AG Kraftwerk Wäggital
(Vom 7. Mai 1961) Die Bezirksgemeinde March verleiht der AG Kraftwerk Wäggital in Siebnen- Schübelbach als Partnerwerk der Nordostschweizerischen Kraftwerke AG, Ba- den, und der Stadt Zürich (Elektrizitätswerke) gestützt auf die heute geltenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916 und des kantonalen Wasserrechtsgesetzes vom
11. März 1908
2 das Recht, unter nachfolgenden Bedingungen die Wasserkräfte der Wägitaleraa und des Trebsenbaches in einer zweistufigen Kraftwerkanlage mit Zentralen in Rempen und Siebnen zum Zwecke der Erzeugung elektrischer Energie auszunützen:
I. Umfang, Dauer und Übertragung der Verleihung
§ 1 Umfang der Verleihung
Die Beliehene ist berechtigt a) die Wasserkraft der Wägitaleraa unter Benützung des bestehenden Stausees Innerthal von der maximalen Staukote dieses Sees von 901.00 m ü. M. bis zur Kote 642.00 m ü. M. (maximale Staukote des Staubeckens Rempen) und b) die Wasserkraft der Wägitaleraa und des Trebsenbaches von der maximalen Staukote des Rempenbeckens 642.00 m ü. M. bis zur Kote 444.45 m ü. M. (Wehr im Unterwasserkanal Siebnen) in den auf Grund der fr üheren Konzession der Bezirksgemeinde der March vom
20. Januar 1918 und des Nachtrages vom 14. Mai 1920 erstellten und beizu-
behaltenden Kraftwerkanlagen auszunützen. Die erw ähnten H öhenkoten bezie- hen sich auf den Horizont R. P. N. 373.60 m ü. M. Diese Anlagen, deren Ausführungspl äne gem äss § 6 Abs. 4 der Konzession vom
20. Januar 1918 dem Bezirk March am 19. September 1928 übergeben wur-
den, umfassen im wesentlichen: obere Stufe: - Staumauer Innerthal mit Überlauf und Grundablass - Wasserfassung Innerthal - Druckstollen von der Wasserfassung Innerthal durch den rechtsseitigen Talhang nach dem Spitzberg - Wasserschloss am Spitzberg - Druckleitung vom Wasserschloss nach der Zentrale Rempen - Zentrale Rempen untere Stufe: - Staumauer Rempen mit Überläufen, Grundablass und Wasserfassung Rem- pen - Wasserfassung im Trebsenbach mit Zuleitungsstollen zum Ausgleichsbecken Rempen - Druckstollen von der Wasserfassung Rempen durch den rechtsseitigen Tal-
- Druckleitung vom Wasserschloss nach der Zentrale Siebnen - Zentrale Siebnen mit Schaltanlage - Ausgleichsbecken mit Regulierwehr und Geschieberinne der W ägitaleraa bei der Zentrale Siebnen - Ü bertragungsleitungen zwischen den beiden Zentralen sowie zwischen den Zentralen und den übrigen Anlageteilen.
§ 2 Änderungen und Erweiterungen
Änderungen und Erweiterungen an den bestehenden Anlagen, die den Umfang der verliehenen Wasserkr äfte beeinflussen, bed ürfen der Genehmigung durch den Bezirk March. Die Beliehene ist unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Kantonsrat be- rechtigt, die zur Erweiterung, Änderung und zum Betrieb ihrer Anlagen notwen- digen Grundst ücke und dinglichen Rechte sowie die entgegengesetzten Nut- zungsrechte auf dem Enteignungsweg zu erwerben.
§ 3 Dauer der Verleihung
Die Verleihung dauert bis 31. Dezember 2040. Die Verleiherin anerkennt, dass sowohl die Beliehene als auch die Stadt Zürich und die Nordostschweizerischen Kraftwerke AG Gemeinwesen sind, die gem äss Art. 58 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkr äfte nach Ablauf von 80 Jahren die Erneuerung der Verleihung verlangen k önnen.
§ 4 Übertragung der Verleihung
Mit Zustimmung der Bezirksgemeinde March kann die Beliehene die Verleihung auf eine andere juristische Person übertragen, sofern diese f ür die richtige Er- füllung der Konzessionsbedingungen Gew ähr bietet und keine Gr ünde des öf- fentlichen Wohls entgegenstehen.
II. Wirtschaftliche und administrative Bestimmungen
§ 5 Konzessionsgebühr
Die Beliehene entrichtet dem Bezirk March innert 20 Tagen nach Inkrafttreten der Verleihung (Genehmigung durch den Kantonsrat) eine einmalige Konzes- sionsgeb ühr von Fr. 150 000.-.
§ 6 Wasserzins
Für die Zeit ab 1. Januar 1961 entrichtet die Beliehene dem Bezirk March unter Vorbehalt von Abs. 2 den nach der jeweiligen eidgen össischen Gesetzgebung (Art. 49 und 51 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkr äf-
Verordnung vom 12. Febr. 1918 / 30. Dez. 1953). Von dem derart ermittelten Betrag wird die nach jeweils geltendem kantonalen Wasserrechtsgesetz dem Kanton Schwyz zu entrichtende Wasserkraftsteuer abgezogen. Die Bezahlung erfolgt jährlich im ersten Monat nach Ablauf des Betriebsjahres. Die Beliehene hat auf ihre Kosten die für die Berechnung des Wasserzinses erforderlichen Messanlagen einzurichten und zu betreiben. Bezirksrat March und Regierungsrat Schwyz sind befugt, jederzeit die Messanlagen und deren Ergeb- nisse überpr üfen zu lassen.
§ 7 Energieversorgung des Bezirkes March
Die Beliehene hat w ährend der Dauer der Verleihung die Wiederverk äufer im Bezirk March zu den Bedingungen des Wiederverkäufertarifs der Elektrizitäts- werke des Kantons Zürich mit elektrischer Energie zu beliefern. Sie erstellt und unterhält die erforderlichen technischen Einrichtungen bis zu den Messstellen auf der Hochspannungsseite der Transformatorenstationen der einzelnen Wie- derverkäufer. Bei Zusammenschluss der Wiederverk äufer im Bezirk March kann f ür diese die Verleiherin die Übergabe des betriebsbereiten Hochspannungsnetzes oder ein Mitbenützungsrecht an demselben verlangen, wofür die Beliehene Gew ähr lei- stet. Die Wahl zwischen den beiden Varianten steht der Beliehenen zu. Den f ür die Übernahme und das Mitben ützungsrecht zu entrichtenden Preis setzt, wenn keine gütliche Übereinkunft erfolgt, eine Sch ätzungskommission fest, welche aus je einem vom Bezirksrat March und der Beliehenen bestellten Experten und einem von diesen ernannten Obmann besteht; erfolgt über die Nomination des Obmannes keine Einigung, wird dieser durch den Pr äsidenten des Bundesge- richtes bezeichnet. Der allf ällige Zusammenschluss der Wiederverk äufer bedingt den geänderten Verh ältnissen angepasste, zu Lasten des Bezirkes gehende Messeinrichtungen. F ür die Tarifierung ist der Wiederverk äufertarif der Elektrizi- tätswerke des Kantons Zürich unter Berücksichtigung des Gesamtbezuges aller Wiederverk äufer im Bezirk March massgebend.
§ 8 Gratisenergie f ür Bezirksspital
Die Beliehene liefert dem Bezirksspital March Gratisenergie bis 300 000 kWh im Jahr, wovon h öchstens 60 % im Winterhalbjahr (1. Oktober bis 31. März). Die H öchstleistung beträgt 150 kW. Diese Gratisenergie darf nicht f ür eine allgemeine elektrische Raumheizung verwendet werden. Die Lieferung erfolgt an die spitaleigene Transformatorenstation mit Messung auf der Hochspannungsseite.
§ 9 Strassen und Br ücken
Bis Ende 1964 ersetzt die Beliehene auf ihre Kosten die auf der rechten See- seite vorhandenen Holzbr ücken durch neue, 6 m breite Br ücken in Eisenbeton-,
Lawinen sowie der Unterhalt der Verbauungen und Kunstbauten an den beiden Seestrassen und der Stockerlistrecke obliegen der Beliehenen. Die Beliehene leistet folgende Beitr äge: a) an den Unterhalt - der Strasse Siebnen - Staumauer Innerthal j ährlich 25 % der Gesamtko- sten - der rechts- und linksseitigen Seestrasse (inkl. Fahrbahn auf den gem äss Abs. 1 zu erstellenden Massivbr ücken) j ährlich 40 % der Gesamtkosten; b) an den Ausbau der Stockerli- und Rempenstrecke der Strasse Siebnen - Innerthal und der Rempenbr ücke (s. Übersichtsplan Nr. 10 143 vom
28. Dezember 1926) 40 % der Gesamtkosten.
Für den Ausbau der Rempenbrücke ist von der Beliehenen ein Projekt mit Ko- stenvoranschlag einzuholen und innert Jahresfrist ab Inkrafttreten dieser Verlei- hung dem Bezirksrat zur Beschlussfassung zu unterbreiten. Projekte des Bezirkes March f ür den Ausbau der Stockerli- und Rempenstrecke sowie f ür die Unterhaltsmassnahmen an der Strasse Siebnen - Innerthal und den beidseitigen Seestrassen werden vom Bezirksrat der Beliehenen zur Stellung- nahme unterbreitet. Die Beliehene unterhält die Gel änder entlang den Seestrassen samt Br ücken, entlang der Stockerli- und Rempenstrecke sowie der Rempenbr ücke. Die weitere Benützung der von der Beliehenen gemäss den fr üheren Konzes- sionsbedingungen erstellten Anschl üsse der alten Fuss-, Fahr-, Reist- und Win- terwege an die Bezirksstrassen bleibt gew ährleistet. Der Bezirk March hat das Recht der Entnahme des f ür den Unterhalt der beiden Seestrassen nötigen Kieses aus dem See, ebenso der Kanton Schwyz für den Unterhalt einer allf ällig sp äter zu erstellenden Pragelstrasse. Sollte trotz Ausnüt- zung der hiezu g ünstigen Jahreszeit die aus dem See erh ältliche Kiesmenge zum Unterhalt der Strassen nicht gen ügen, so hat die Beliehene für die Kosten be- sonderer vom Bezirk March zu erstellender Kiesgewinnungsanlagen bis zum Maximum von Fr. 10 000.- aufzukommen.
§ 10 Holzablagerungspl ätze
Die zweckm ässige Benutzung der gem äss den fr üheren Konzessionsbedingungen von der Beliehenen geschaffenen Holzablagerungspl ätze bleibt gew ährleistet.
§ 11 Sitz der Beliehenen
Die Beliehene hat Gesellschaftssitz in der Gemeinde Sch übelbach zu nehmen.
III. Ö ffentliche Interessen
§ 12 Haftung
Sämtliche Werkanlagen sind nach den Regeln der Technik stets in gutem Zu- stand zu erhalten. Bezirksrat und Regierungsrat sind berechtigt, jederzeit durch
Betriebes der Wasserkraftanlagen an der Gesundheit oder am Eigentum Dritter oder an öffentlichem Eigentum entsteht. Sie ist auch zur Beseitigung der Ursa- chen des Schadens verpflichtet. Die Beliehene ist insbesondere verpflichtet, die Besitzer der Ufergrundst ücke l ängs des Stausees f ür alle Nachteile zu entsch ä- digen, welche denselben aus der Einstauung erwachsen. Rutschungen und Anbrüche der Uferhalden, die infolge des Staus entstehen, hat die Beliehene auf ihre Kosten zu beheben und zu befestigen.
§ 13 Fischerei
Die Ausübung der Fischerei auf dem Stausee Innerthal und dem Rempenseeli ist nach Massgabe des eidgen össischen und kantonalen Rechtes gestattet; eine Pflicht zum Fischeinsatz besteht f ür die Beliehene nicht.
§ 14 Benützungsrechte am Stausee Innerthal
Die Errichtung von Badanstalten am Stausee Innerthal, die Schiffahrt und die Eisgewinnung sind unter den mit der Beliehenen n äher zu vereinbarenden Be- dingungen gestattet.
§ 15 Bachverbauungen
An die Kosten der noch erforderlichen Verbauungen am Schlieren-, Laui- und Kirchbach, die von der Wuhrkorporation Innerthal durchgef ührt werden, leistet die Beliehene im Rahmen des gem äss der eidgen össischen und kantonalen Wasserbaupolizeigesetzgebung festgelegten Perimeters Beitr äge.
IV. Hinfall der Verleihung, Heimfallrecht
§ 16 Erlöschen der Verleihung
Die Verleihung erlischt: a) durch Ablauf ihrer Dauer, b) durch ausdrücklichen Verzicht seitens der Beliehenen.
§ 17 Verwirkung der Verleihung
Der Bezirksrat March kann die Verleihung als verwirkt erkl ären: a) wenn die Beliehene den Betrieb zwei Jahre unterbricht und ihn binnen angemessener Frist nicht wieder aufnimmt, b) wenn die Beliehene wichtige Verleihungspflichten trotz Mahnung gr öblich verletzt.
§ 18 Heimfall und R ückkauf
Falls die Beliehene nicht auf Grund von Art. 58 Abs. 2 und 3 des Bundesgeset-
nach dem vorzeitigen Hinfall der Verleihung im Sinne der vorstehenden §§ 16 lit. b und 17 die Wasserwerkanlage unentgeltlich je zur H älfte ins Eigentum des Bezirkes March und des Kantons Schwyz über. Zur Wasserwerkanlage gehören das Areal des Stausees Innerthal und des Rem- penbeckens, die Staumauern Schr äh und Rempen, die Grundabl ässe, Überläufe, Wasserfassungen in den Staubecken, in der Aa und im Trebsenbach, die Zulei- tungen, Stollen, Wasserschlösser, Druckleitungen und Maschinenhäuser, der Ausgleichsweiher bei der Zentrale Siebnen, der Ablaufkanal samt Wehr. Die Turbinen und alle Einrichtungen zur Umwandlung der an den Turbinen gewonnenen mechanischen Energie in elektrische sind dem Bezirk und dem Kanton auf Verlangen gegen angemessene, den dannzumaligen Sachwert nicht übersteigende Entsch ädigung abzutreten.
V. Schlussbestimmungen
§ 19 Streitigkeiten
Ergibt sich über die der Beliehenen in wirtschaftlicher Hinsicht obliegenden Verpflichtungen eine Streitigkeit, so entscheidet hierüber, sofern der Streitwert Fr. 10 000.- nicht übersteigt, ein Schiedsgericht, bestehend aus einem Obmann und zwei Mitgliedern. Der Pr äsident des Schweizerischen Bundesgerichtes ist zu ersuchen, den Obmann des Schiedsgerichtes zu bezeichnen. Der Bezirksrat und die Beliehene ernennen je ein Mitglied des Schiedsgerichtes. Wenn binnen einer Frist von vier Wochen seit Anrufung des Schiedsgerichtes der Bezirk oder die Beliehene den von ihnen zu ernennenden Schiedsrichter nicht bezeichnet haben, so wird derselbe vom Präsidenten des Schweizerischen Bun- desgerichtes gew ählt. Das Verfahren des Schiedsgerichtes richtet sich nach der jeweils geltenden schwyzerischen beziehungsweise eidgen össischen Zivilprozessgesetzgebung. Übersteigt der Streitwert Fr. 10 000.-, so entscheidet über die Streitigkeit als einzige Instanz das Bundesgericht.
§ 20 Inkrafttreten der Verleihung
Diese Verleihung tritt nach Beschlussfassung durch die Bezirksgemeinde March, die nachherige Genehmigung durch den Kantonsrat des Kantons Schwyz und die nachher innert 20 Tagen abzugebende Annahmeerkl ärung der Beliehenen auf den Tag der kantonsr ätlichen Genehmigung in Kraft. Sie ersetzt die Konzession vom 20. Januar 1918, 3 die mit allen sp äteren Ab än- derungen auf den Tag des Inkrafttretens aufgehoben wird.
1 GS 14-512.
2 GS 5-594, 9-131, 14-480.
3 GS 9-251, 737.
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