Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung der Wasserrechtsverleihung des Bezirkes Hö... (452.910)
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Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung der Wasserrechtsverleihung des Bezirkes Höfe zur Ausnützung der Wasserkräfte der Sihl oberhalb Schindellegi

(Vom 21. September 1983) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, auf das Gesuch des Bezirksrates Höfe vom 17. Mai 1983 um Genehmigung der von der Bezirksgemeinde Höfe am 15. Mai 1983 der Kraftwerk Feusisberg AG erteilten Konzession zur Ausnützung der Wasserkräfte an der Sihl oberhalb Schindellegi, auf den Antrag des Regierungsrates, beschliesst: I.
1 Die vorliegende Wasserrechtsverleihung des Bezirkes Höfe wird mit Ausnahme von § 9 der Konzession genehmigt.
2 Der Heimfall der Wasserkraftanlagen nach Ablauf der Konzession richtet sich nach § 36 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes. II.
1 Die Vorschriften des Bundes und des Kantons über das Wasserrecht werden vorbehalten.
2 Der Konzessionärin werden ausserdem folgende Bedingungen und Auflagen überbunden: a) Wasserwirtschaft: Die Ausbauwassermenge wird höchstens für eine Wassermenge von

3.5 m

3 /Sek. erteilt. Die minimale Restwassermenge beträgt 0.4 m 3 /Sek. im Sommer (1. April bis 31. Oktober) und 0.3 m 3 /Sek. im Winter (1. November bis 31. März). b) Weitere Bedingungen und Auflagen des Kantons: aa) Alle Werkanlagen sind unter möglichster Anpassung an die Umgebung zu erstellen. bb)Der Fahrweg über der Druckleitung anstelle des bestehenden Fussweges soll eine durchgehende Breite von 3 m und Bankette aufweisen. Es sind Vorkehren zu treffen, dass sämtliches Hang- und Sickerwasser geordnet der Sihl zugeleitet wird, so dass unnatürliche Durchnässung der Sihlufer vermieden wird. Schäden an der SihI durch den Bau und Betrieb der Anlagen trägt vollumfänglich die Konzessionärin. Diese Haftpflicht der Konzessionärin gilt ausdrücklich auch für die Folgen, die allenfalls durch Behinderung des natürlichen Geschiebebetriebes durch die Stauanlage an der Sihl verursacht werden. Die Entfernung von angeschwemmtem Kiesmaterial darf nur im Rahmen des Wasserbaupolizeigesetzes und der kantonalen Vorschriften vorgenommen werden. cc) Es sind die erforderlichen Schutzmassnahmen zu treffen, um Gefähr-
hindern. Die diesbez ügliche definitive Baubewilligung durch das Amt für Umweltschutz bleibt ausdrücklich vorbehalten. c) Bedingungen des Bundes: Die besonderen Bedingungen des Bundes bez üglich der zweckm ässigen Nutzbarmachung der Wasserkräfte, der Landesverteidigung, des Forstwe- sens, der Fischerei, der Wasserbaupolizei und des Natur- und Heimatschut- zes bleiben vorbehalten. d) Bau- und Betriebsbeginn: Mit den Bauarbeiten darf erst nach Erteilung der definitiven Baubewilligung begonnen werden. Bau- und Betriebsbeginn sind dem Regierungsrat schriftlich anzuzeigen. e) Unterlagen f ür den Wasserzins und die Wasserkraftsteuer: Die Konzessionärin hat dem Regierungsrat die zur Bestimmung des Wasser- zinses und der Wasserkraftsteuer erforderlichen Unterlagen auf Verlangen zur Verf ügung zu stellen. f) Wassermessungen und andere Untersuchungen: Die Konzessionärin hat dem Regierungsrat oder dessen Beauftragten jeder- zeit Einsicht in die Ergebnisse der Wassermessungen sowie der wissen- schaftlichen Ergebnisse von Untersuchungen (Bohrungen, Grundwassermes- sungen usw.) zu gew ähren. g) Den Beauftragten des Regierungsrates ist jederzeit Zutritt zu den Bauten und Anlagen zu Kontrollzwecken zu gew ähren. III. Der Konzession ärin wird die Enteignungsbefugnis nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Enteignung erteilt. IV.
1 Dieser Beschluss wird mit dem Konzessionstext im Amtsblatt ver öffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
2 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
1 GS 17-466.
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